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   EuG, 04.09.2014 - T-294/14 R   

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EuG, 04.09.2014 - T-294/14 R (https://dejure.org/2014,26435)
EuG, Entscheidung vom 04.09.2014 - T-294/14 R (https://dejure.org/2014,26435)
EuG, Entscheidung vom 04. September 2014 - T-294/14 R (https://dejure.org/2014,26435)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Klemme / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Nationale Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien - Entscheidung der Kommission über die Eröffnung des förmlichen beihilferechtlichen Prüfverfahrens - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fumus boni iuris

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Beihilfen durch mitgliedstaatliche Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien; Eilantrag eines Unternehmens auf Aussetzung der Rechtswirkungen eines Kommissionsbeschlusses zur Eröffnung eines förmlichen beihilferechtlichen Prüfverfahrens in Bezug ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Nationale Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien - Entscheidung der Kommission über die Eröffnung des förmlichen beihilferechtlichen Prüfverfahrens - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fumus boni iuris

  • rechtsportal.de

    Staatliche Beihilfen durch mitgliedstaatliche Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien; unbegründeter Eilantrag eines Unternehmens auf Aussetzung der Rechtswirkungen eines Kommissionsbeschlusses zur Eröffnung eines förmlichen beihilferechtlichen ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klemme / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klemme / Kommission

    Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Kommission vom 18. Dezember 2013, in Bezug auf die in bestimmten Vorschriften des geänderten deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2012) vorgesehenen mutmaßlichen staatlichen Beihilfen in Form einer ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 09.10.2001 - C-400/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.09.2014 - T-294/14
    Auch die Geschäftskreise werden in ihren Beziehungen zu den Beihilfeempfängern deren geschwächte Rechts- und Finanzlage berücksichtigen (Urteile vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, Slg, EU:C:2001:528, Rn. 59, und vom 24. Oktober 2013, Deutsche Post/Kommission, C-77/12 P, EU:C:2013:695, Rn. 52).

    Der angefochtene Beschluss ist daher so aufzufassen, dass er keine bloße vorbereitende Maßnahme darstellt, sondern insbesondere hinsichtlich der Aussetzung der geprüften Maßnahmen eigenständige Rechtswirkungen erzeugte (vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2001:528, Rn. 62 und 63, sowie Deutsche Post/Kommission, oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2013:695, Rn. 53).

    Was zweitens die eigenständigen Rechtswirkungen betrifft, die sich aus der mit dem angefochtenen Beschluss verbundenen Aussetzungswirkung ergeben (siehe oben, Rn. 17), ist zunächst festzustellen, dass die Aussetzung der Durchführung einer Maßnahme nach deren vorläufiger Qualifikation als neue Beihilfe ihrem Wesen nach, wie die Kommission betont, zeitlich beschränkt bis zum Abschluss des förmlichen Verfahrens eigenständigen Charakter gegenüber dem abschließenden Beschluss besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 17 angeführt, Slg, EU:C:2001:528, Rn. 56 bis 62 und 69, vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 und T-207/01, Slg, EU:T:2002:111, Rn. 80 bis 86, vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T-190/00, Slg, EU:T:2003:316, Rn. 45 und 46, sowie vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02, Slg, EU:T:2009:314, Rn. 350).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-77/12

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

    Auszug aus EuG, 04.09.2014 - T-294/14
    Auch die Geschäftskreise werden in ihren Beziehungen zu den Beihilfeempfängern deren geschwächte Rechts- und Finanzlage berücksichtigen (Urteile vom 9. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-400/99, Slg, EU:C:2001:528, Rn. 59, und vom 24. Oktober 2013, Deutsche Post/Kommission, C-77/12 P, EU:C:2013:695, Rn. 52).

    Der angefochtene Beschluss ist daher so aufzufassen, dass er keine bloße vorbereitende Maßnahme darstellt, sondern insbesondere hinsichtlich der Aussetzung der geprüften Maßnahmen eigenständige Rechtswirkungen erzeugte (vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2001:528, Rn. 62 und 63, sowie Deutsche Post/Kommission, oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2013:695, Rn. 53).

  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuervorteile,

    Auszug aus EuG, 04.09.2014 - T-294/14
    Was zweitens die eigenständigen Rechtswirkungen betrifft, die sich aus der mit dem angefochtenen Beschluss verbundenen Aussetzungswirkung ergeben (siehe oben, Rn. 17), ist zunächst festzustellen, dass die Aussetzung der Durchführung einer Maßnahme nach deren vorläufiger Qualifikation als neue Beihilfe ihrem Wesen nach, wie die Kommission betont, zeitlich beschränkt bis zum Abschluss des förmlichen Verfahrens eigenständigen Charakter gegenüber dem abschließenden Beschluss besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 17 angeführt, Slg, EU:C:2001:528, Rn. 56 bis 62 und 69, vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 und T-207/01, Slg, EU:T:2002:111, Rn. 80 bis 86, vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T-190/00, Slg, EU:T:2003:316, Rn. 45 und 46, sowie vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02, Slg, EU:T:2009:314, Rn. 350).

    Unter diesen besonderen Umständen ist somit davon auszugehen, dass die Rechtslage der Klägerin durch eine etwaige Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses nicht mehr geändert werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2009:314, Rn. 348) und dass die gegen diesen Beschluss gerichtete Nichtigkeitsklage folglich gegenstandslos geworden ist.

  • EuG, 13.06.2000 - T-204/97

    EPAC / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.09.2014 - T-294/14
    In einem solchen Fall ist die Hauptsache für erledigt zu erklären (Urteil vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, T-204/97 und T-270/97, Slg, EU:T:2000:148, Rn. 154).

    Da es sich bei den fraglichen Regelungen nicht um bestehende Regelungen handelt, sind nämlich die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen zurückzufordern, und die Folgen der Aufhebung und Rückforderung der Beihilfen treten an die Stelle der Folgen einer bloßen Aussetzung (vgl. in diesem Sinne Urteil EPAC/Kommission, oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2000:148, Rn. 156).

  • EuG, 30.04.2002 - T-195/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST ERSTMALS IM BEREICH DER STAATLICHEN BEIHILFEN

    Auszug aus EuG, 04.09.2014 - T-294/14
    Was zweitens die eigenständigen Rechtswirkungen betrifft, die sich aus der mit dem angefochtenen Beschluss verbundenen Aussetzungswirkung ergeben (siehe oben, Rn. 17), ist zunächst festzustellen, dass die Aussetzung der Durchführung einer Maßnahme nach deren vorläufiger Qualifikation als neue Beihilfe ihrem Wesen nach, wie die Kommission betont, zeitlich beschränkt bis zum Abschluss des förmlichen Verfahrens eigenständigen Charakter gegenüber dem abschließenden Beschluss besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 17 angeführt, Slg, EU:C:2001:528, Rn. 56 bis 62 und 69, vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 und T-207/01, Slg, EU:T:2002:111, Rn. 80 bis 86, vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T-190/00, Slg, EU:T:2003:316, Rn. 45 und 46, sowie vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02, Slg, EU:T:2009:314, Rn. 350).
  • EuGH, 03.03.1982 - 14/81

    Alpha Steel / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.09.2014 - T-294/14
    Außerdem wäre es ungerecht, wenn die Kommission den Rügen in einer beim Unionsrichter gegen ihren Beschluss eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass sie diesen Beschluss anpasst oder durch einen anderen Beschluss ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf den späteren Beschluss auszudehnen oder gegen diesen ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (Urteile vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission, 14/81, Slg, EU:C:1982:76, Rn. 8, und vom 21. Oktober 2004, Lenzing/Kommission, T-36/99, Slg, EU:T:2004:312, Rn. 54).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

    Auszug aus EuG, 04.09.2014 - T-294/14
    Insoweit stellt der angefochtene Beschluss eine anfechtbare Handlung dar, und zwar in Abweichung von der ständigen Rechtsprechung, wonach der Rechtsbehelf der Nichtigkeitsklage gegen eine Zwischenmaßnahme, deren Zweck darin besteht, einen abschließenden Beschluss vorzubereiten, indem sie in erster Linie eine vorläufige Meinung des Organs zum Ausdruck bringt, das sie erlassen hat, grundsätzlich nicht offensteht, wenn feststeht, dass eine mögliche Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme im Rahmen einer Klage gegen den abschließenden Beschluss, dessen Vorbereitung sie dient, geltend gemacht werden kann und folglich die Nichtigkeitsklage gegen den das Verfahren beendenden Beschluss der Klägerin einen ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, Slg, EU:C:2011:656, Rn. 50 bis 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.11.2003 - T-190/00

    Regione Siciliana / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.09.2014 - T-294/14
    Was zweitens die eigenständigen Rechtswirkungen betrifft, die sich aus der mit dem angefochtenen Beschluss verbundenen Aussetzungswirkung ergeben (siehe oben, Rn. 17), ist zunächst festzustellen, dass die Aussetzung der Durchführung einer Maßnahme nach deren vorläufiger Qualifikation als neue Beihilfe ihrem Wesen nach, wie die Kommission betont, zeitlich beschränkt bis zum Abschluss des förmlichen Verfahrens eigenständigen Charakter gegenüber dem abschließenden Beschluss besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 17 angeführt, Slg, EU:C:2001:528, Rn. 56 bis 62 und 69, vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 und T-207/01, Slg, EU:T:2002:111, Rn. 80 bis 86, vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T-190/00, Slg, EU:T:2003:316, Rn. 45 und 46, sowie vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02, Slg, EU:T:2009:314, Rn. 350).
  • EuG, 21.10.2004 - T-36/99

    Lenzing / Kommission - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit -

    Auszug aus EuG, 04.09.2014 - T-294/14
    Außerdem wäre es ungerecht, wenn die Kommission den Rügen in einer beim Unionsrichter gegen ihren Beschluss eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass sie diesen Beschluss anpasst oder durch einen anderen Beschluss ersetzt und sich im Verfahren auf diese Änderung oder Ersetzung beruft, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf den späteren Beschluss auszudehnen oder gegen diesen ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (Urteile vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission, 14/81, Slg, EU:C:1982:76, Rn. 8, und vom 21. Oktober 2004, Lenzing/Kommission, T-36/99, Slg, EU:T:2004:312, Rn. 54).
  • EuG, 30.04.2002 - T-207/01

    Government of Gibraltar / Kommission - Staatliche Beihilfen

    Auszug aus EuG, 04.09.2014 - T-294/14
    Was zweitens die eigenständigen Rechtswirkungen betrifft, die sich aus der mit dem angefochtenen Beschluss verbundenen Aussetzungswirkung ergeben (siehe oben, Rn. 17), ist zunächst festzustellen, dass die Aussetzung der Durchführung einer Maßnahme nach deren vorläufiger Qualifikation als neue Beihilfe ihrem Wesen nach, wie die Kommission betont, zeitlich beschränkt bis zum Abschluss des förmlichen Verfahrens eigenständigen Charakter gegenüber dem abschließenden Beschluss besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 17 angeführt, Slg, EU:C:2001:528, Rn. 56 bis 62 und 69, vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 und T-207/01, Slg, EU:T:2002:111, Rn. 80 bis 86, vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T-190/00, Slg, EU:T:2003:316, Rn. 45 und 46, sowie vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02, Slg, EU:T:2009:314, Rn. 350).
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   EuG, 22.05.2015 - T-294/14   

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EuG, 22.05.2015 - T-294/14 (https://dejure.org/2015,78324)
EuG, Entscheidung vom 22.05.2015 - T-294/14 (https://dejure.org/2015,78324)
EuG, Entscheidung vom 22. Mai 2015 - T-294/14 (https://dejure.org/2015,78324)
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