Rechtsprechung
   EuG, 08.09.2005 - T-295/04, T-296/04, T-297/04, T-295/04 bis T-297/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,16721
EuG, 08.09.2005 - T-295/04, T-296/04, T-297/04, T-295/04 bis T-297/04 (https://dejure.org/2005,16721)
EuG, Entscheidung vom 08.09.2005 - T-295/04, T-296/04, T-297/04, T-295/04 bis T-297/04 (https://dejure.org/2005,16721)
EuG, Entscheidung vom 08. September 2005 - T-295/04, T-296/04, T-297/04, T-295/04 bis T-297/04 (https://dejure.org/2005,16721)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    ASAJA / Rat

    Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 864/2004 - Beihilfesystem im Olivenölsektor - Natürliche und juristische Personen - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission PDF

    ASAJA / Rat

    Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 864/2004 - Beihilfesystem im Olivenölsektor - Natürliche und juristische Personen - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    ASAJA / Rat

    Landwirtschaft , Fette

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung einer Verordnung von einer Entscheidung; Einordnung einer Handlung mit allgemeiner Geltung; Voraussetzungen für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen eine normative Handlung mit allgemeiner Geltung; Individuelle Betroffenheit von einer Vorschrift

  • Judicialis

    Verordnung EG Nr. 864/2004 Art. 1 Nr. 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    ASAJA / Rat

    Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 864/2004 - Beihilfesystem im Olivenölsektor - Natürliche und juristische Personen - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage des Centro Provincial de Jóvenes Agricultores de Jaén gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 22. Juli 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuG, 23.11.1999 - T-173/98

    Unión de Pequeños Agricultores / Rat

    Auszug aus EuG, 08.09.2005 - T-295/04
    19 Er weist darauf hin, dass eine natürliche oder juristische Person nur dann Nichtigkeitsklage gegen eine normative Handlung mit allgemeiner Geltung erheben könne, wenn die fragliche Handlung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre und dadurch in ähnlicher Weise individualisiere wie einen Adressaten (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnrn.

    29 Nach ständiger Rechtsprechung hat Artikel 230 Absatz 4 EG, der dem Einzelnen das Recht verleiht, jede Entscheidung anzufechten, die ihn, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, unmittelbar und individuell betrifft, insbesondere den Zweck, zu verhindern, dass die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form einer Verordnung die Klage eines Einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft, und auf diese Weise klarzustellen, dass die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Handlung nicht ändern kann (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak und Società emiliana lavorazione frutta/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 50, und vom 23. November 1999 in der Rechtssache T-173/98, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 1999, II-3357, Randnr. 34).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich von Vorschriften eines Rechtsakts dann sagen lässt, dass sie auf objektiv bestimmte Situationen anwendbar sind, wenn diese Anwendung aufgrund einer objektiven Rechts- oder Sachlage erfolgt, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung definiert ist (oben in Randnr. 29 zitierter Beschluss Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 40).

    37 Die Tatsache, dass die angefochtene Vorschrift möglicherweise zu einer Einschränkung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer führt, die bestimmte Beihilfen erhalten können, indem sie die Gewährung der Beihilfe davon abhängig macht, dass das Öl aus Oliven von Anpflanzungen hergestellt ist, die bereits vor dem Erlass und dem Inkrafttreten der Verordnung bestanden haben, kann dieser Vorschrift nicht ihre allgemeine Geltung nehmen, da feststeht, dass sie auf alle betreffenden Wirtschaftsteilnehmer anwendbar ist, die sich in derselben objektiv definierten tatsächlichen oder rechtlichen Situation befinden (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 29 zitierten Beschluss Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 39).

    47 Keine natürliche oder juristische Person, die diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann Nichtigkeitsklage erheben (oben in Randnr. 19 zitiertes Urteil des Gerichtshofes Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 37, und oben in Randnr. 31 zitierter Beschluss des Gerichtshofes Asocarne/Rat, Randnr. 26).

    50 Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine berufsständische Vereinigung, die zur Verteidigung und Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegründet wurde, in drei Arten von Situationen befugt ist, Nichtigkeitsklage zu erheben, nämlich erstens, wenn eine Rechtsvorschrift ihr ausdrücklich eine Reihe von verfahrensrechtlichen Befugnissen einräumt, zweitens, wenn sie selbst wegen der Beeinträchtigung ihrer eigenen Interessen als Vereinigung individualisiert ist, u. a. weil ihre Position als Verhandlungsführerin von der Handlung, deren Nichtigerklärung verlangt wird, berührt worden ist, und drittens, wenn sie die Interessen von Unternehmen vertritt, die selbst klagebefugt wären (oben in Randnr. 29 zitierter Beschluss des Gerichts Federolio/Kommission, Randnr. 61, Beschluss des Gerichts vom 8. Dezember 1998 in der Rechtssache T-38/98, ANB u. a./Rat, Slg. 1998, II-4191, Randnr. 25, oben in Randnr. 29 zitierter Beschluss des Gerichts Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 47, und Beschluss des Gerichts vom 10. Dezember 2004 in der Rechtssache T-196/03, EFfCI/Parlament und Rat, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 42).

  • EuG, 22.02.2000 - T-138/98

    ACAV u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 08.09.2005 - T-295/04
    34 bis 38, sowie Urteile des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II-341, Randnr. 55, und vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-1975, Randnr. 106).

    60 Außerdem kann nach der Rechtsprechung der Umstand, dass eine Handlung mit allgemeiner Geltung für die verschiedenen Rechtssubjekte, auf die sie anwendbar ist, möglicherweise unterschiedliche konkrete Auswirkungen hat, diese Personen nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herausheben, wenn ihre Anwendung aufgrund einer objektiv bestimmten Situation erfolgt (vgl. oben in Randnr. 42 zitiertes Urteil des Gerichts ACAV u. a./Rat, Randnr. 66 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.09.1997 - T-122/96

    Federolio / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.09.2005 - T-295/04
    29 Nach ständiger Rechtsprechung hat Artikel 230 Absatz 4 EG, der dem Einzelnen das Recht verleiht, jede Entscheidung anzufechten, die ihn, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, unmittelbar und individuell betrifft, insbesondere den Zweck, zu verhindern, dass die Gemeinschaftsorgane allein durch die Wahl der Form einer Verordnung die Klage eines Einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft, und auf diese Weise klarzustellen, dass die Wahl der Form die Rechtsnatur einer Handlung nicht ändern kann (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak und Società emiliana lavorazione frutta/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 50, und vom 23. November 1999 in der Rechtssache T-173/98, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 1999, II-3357, Randnr. 34).

    50 Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine berufsständische Vereinigung, die zur Verteidigung und Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegründet wurde, in drei Arten von Situationen befugt ist, Nichtigkeitsklage zu erheben, nämlich erstens, wenn eine Rechtsvorschrift ihr ausdrücklich eine Reihe von verfahrensrechtlichen Befugnissen einräumt, zweitens, wenn sie selbst wegen der Beeinträchtigung ihrer eigenen Interessen als Vereinigung individualisiert ist, u. a. weil ihre Position als Verhandlungsführerin von der Handlung, deren Nichtigerklärung verlangt wird, berührt worden ist, und drittens, wenn sie die Interessen von Unternehmen vertritt, die selbst klagebefugt wären (oben in Randnr. 29 zitierter Beschluss des Gerichts Federolio/Kommission, Randnr. 61, Beschluss des Gerichts vom 8. Dezember 1998 in der Rechtssache T-38/98, ANB u. a./Rat, Slg. 1998, II-4191, Randnr. 25, oben in Randnr. 29 zitierter Beschluss des Gerichts Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 47, und Beschluss des Gerichts vom 10. Dezember 2004 in der Rechtssache T-196/03, EFfCI/Parlament und Rat, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 42).

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

    Auszug aus EuG, 08.09.2005 - T-295/04
    24 Die Kläger sind daher der Auffassung, dass sie von der angefochtenen Vorschrift unmittelbar und individuell betroffen seien (Urteile des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-41/99 P, Sadam Zuccherifici u. a./Rat, Slg. 2001, I-4239, Randnr. 27, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-452/98, Nederlandse Antillen/Rat, Slg. 2001, I-8973, Randnr. 60).

    45 Unter bestimmten Umständen kann nämlich auch eine Handlung mit allgemeiner Geltung, die für alle Wirtschaftsteilnehmer gilt, einige von ihnen unmittelbar und individuell betreffen (oben in Randnr. 24 zitiertes Urteil des Gerichtshofes Extramet Industrie/Rat, Randnr. 13, und oben in Randnr. 44 zitiertes Urteil des Gerichtshofes Codorniu/ Rat, Randnr. 19, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 10. September 2002 in der Rechtssache T-223/01, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, Slg. 2002, II-3259, Randnr. 29, und oben in Randnr. 31 zitierter Beschluss des Gerichts Gonnelli und AIFO/Kommission, Randnr. 32).

  • EuGH, 22.11.2001 - C-451/98

    Antillean Rice Mills / Rat

    Auszug aus EuG, 08.09.2005 - T-295/04
    44 Es ist jedoch wiederholt entschieden worden, dass die Tatsache, dass die angefochtene Handlung nach ihrer Rechtsnatur allgemeine Geltung hat und keine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG darstellt, für sich allein noch nicht ausschließt, dass eine Privatperson gegen die Handlung Nichtigkeitsklage erhebt (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 49, sowie oben in Randnr. 31 zitierten Beschluss des Gerichts Gonnelli und AIFO/Kommission, Randnr. 31 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuG, 08.09.2005 - T-295/04
    44 Es ist jedoch wiederholt entschieden worden, dass die Tatsache, dass die angefochtene Handlung nach ihrer Rechtsnatur allgemeine Geltung hat und keine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG darstellt, für sich allein noch nicht ausschließt, dass eine Privatperson gegen die Handlung Nichtigkeitsklage erhebt (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 19, und vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 49, sowie oben in Randnr. 31 zitierten Beschluss des Gerichts Gonnelli und AIFO/Kommission, Randnr. 31 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-409/96

    Sveriges Betodlares und Henrikson / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.09.2005 - T-295/04
    53 Das Gleiche gilt für den dritten Fall der Unzulässigkeit einer Klage, weil nach ständiger Rechtsprechung eine Vereinigung, die gegründet wurde, um die kollektiven Interessen einer Gruppe von Personen zu unterstützen, nicht als individuell betroffen anzusehen ist, wenn diese Personen auch nicht individuell betroffen sind (Beschluss des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-409/96 P, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 45, und Beschluss des Gerichts vom 29. April 1999 in der Rechtssache T-78/98, Unione provinciale degli agricoltori di Firenze u. a./Kommission, Slg. 1999, II-1377, Randnrn.
  • EuGH, 10.04.2003 - C-142/00

    Kommission / Nederlandse Antillen

    Auszug aus EuG, 08.09.2005 - T-295/04
    62 Auch wenn sich außerdem ein solcher Verlust der Beihilfefähigkeit herausstellten würde, so hätte dies doch für die anderen unter die angefochtene Vorschrift fallenden Olivenölerzeuger ähnliche Folgen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-142/00 P, Kommission/Nederlandse Antillen, Slg. 2003, I-3483, Randnr. 77).
  • EuG, 10.12.2004 - T-196/03

    EFfCI / Parlament und Rat

    Auszug aus EuG, 08.09.2005 - T-295/04
    50 Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine berufsständische Vereinigung, die zur Verteidigung und Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegründet wurde, in drei Arten von Situationen befugt ist, Nichtigkeitsklage zu erheben, nämlich erstens, wenn eine Rechtsvorschrift ihr ausdrücklich eine Reihe von verfahrensrechtlichen Befugnissen einräumt, zweitens, wenn sie selbst wegen der Beeinträchtigung ihrer eigenen Interessen als Vereinigung individualisiert ist, u. a. weil ihre Position als Verhandlungsführerin von der Handlung, deren Nichtigerklärung verlangt wird, berührt worden ist, und drittens, wenn sie die Interessen von Unternehmen vertritt, die selbst klagebefugt wären (oben in Randnr. 29 zitierter Beschluss des Gerichts Federolio/Kommission, Randnr. 61, Beschluss des Gerichts vom 8. Dezember 1998 in der Rechtssache T-38/98, ANB u. a./Rat, Slg. 1998, II-4191, Randnr. 25, oben in Randnr. 29 zitierter Beschluss des Gerichts Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 47, und Beschluss des Gerichts vom 10. Dezember 2004 in der Rechtssache T-196/03, EFfCI/Parlament und Rat, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 42).
  • EuGH, 12.12.2003 - C-258/02

    Bactria v Commission

    Auszug aus EuG, 08.09.2005 - T-295/04
    46 Hierfür muss eine natürliche oder juristische Person von der fraglichen Handlung wegen besonderer Eigenschaften oder aufgrund von Umständen unmittelbar und individuell berührt sein, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, und Beschluss des Gerichtshofes vom 12. Dezember 2003 in der Rechtssache C-258/02 P, Bactria/Kommission, Slg. 2003, I-15105, Randnr. 34, sowie oben in Randnr. 31 zitierter Beschluss des Gerichts Gonnelli und AIFO/Kommission, Randnr. 35).
  • EuG, 12.07.2001 - T-198/95

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EuGH, 21.01.1999 - C-73/97

    Frankreich / Comafrica u.a.

  • EuG, 15.09.1999 - T-11/99

    Firma Léon Van Parijs NV, Pacific Fruit Company NV, Pacific Fruchtimport GmbH und

  • EuG, 08.12.1998 - T-38/98

    Associazione Nazionale Bieticoltori (ANB), Francesco Coccia und Vincenzo Di

  • EuG, 29.04.1999 - T-78/98

    Unione provinciale degli agricoltori di Firenze, Unione pratese degli

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuGH, 06.11.1990 - 354/87

    Weddel / Kommission

  • EuGH, 13.05.1971 - 41/70

    International Fruit Company u.a. / Kommission

  • EuGH, 05.07.2001 - C-341/00

    'Conseil national des professions de l''automobile u.a. / Kommission'

  • EuG, 10.09.2002 - T-223/01

    Japan Tobacco und JT International / Parlament und Rat

  • EuG, 02.04.2004 - T-231/02

    Gonnelli und AIFO / Kommission

  • EuGH, 06.10.1982 - 307/81

    Alusuisse / Rat und Kommission

  • EuGH, 23.11.1995 - C-10/95

    Asocarne / Rat

  • EuGH, 31.05.2001 - C-41/99

    Sadam Zuccherifici u.a. / Rat

  • EuGH, 21.11.1989 - 244/88

    Usines coopératives de déshydratation du Vexin u.a. / Kommission

  • EuGH, 22.11.2001 - C-452/98

    Nederlandse Antillen / Rat

  • EuGH, 17.06.1980 - 789/79

    Calpak / Kommission

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

  • EuGH, 14.12.1962 - 16/62

    Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes und andere gegen Rat

  • EuG, 14.06.2012 - T-338/08

    Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europe / Kommission -

    20 bis 23; Beschluss des Gerichts vom 8. September 2005, ASAJA u. a./Rat, T-295/04, Slg. 2005, II-3151, Randnr. 41).
  • EuG, 20.09.2007 - T-375/03

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    14 und 29), wenn sie wegen der Berührung ihrer eigenen Interessen als Vereinigung individualisiert sind, insbesondere weil ihre Position als Verhandlungsführer durch die angefochtene Handlung berührt worden ist (Beschlüsse des Gerichts vom 30. September 1997, Federolio/Kommission, T-122/96, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 61, vom 23. November 1999, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, T-173/98, Slg. 1999, II-3357, Randnr. 47, und vom 8. September 2005, ASAJA u. a./Rat, T-295/04 bis T-297/04, Slg. 2005, II-3151, Randnr. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 2. Februar 1988, Van der Kooy u. a./Kommission, 67/85, 68/85 und 70/85, Slg. 1988, 219, Randnrn.
  • EuG, 22.04.2009 - T-217/08

    Bundesverband Deutscher Milchviehhalter u.a. / Rat - Nichtigkeitsklage -

    Was zweitens die Zulässigkeit der Klage angeht, soweit sie von dem klagenden Verband erhoben worden ist, so ist daran zu erinnern, dass eine berufsständische Vereinigung, die zur Verteidigung und Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegründet wurde, in drei Arten von Situationen befugt ist, Nichtigkeitsklage zu erheben, nämlich erstens, wenn eine Rechtsvorschrift ihr ausdrücklich eine Reihe von verfahrensrechtlichen Befugnissen einräumt, zweitens, wenn sie die Interessen von Unternehmen vertritt, die selbst klagebefugt wären, und drittens, wenn sie selbst wegen der Beeinträchtigung ihrer eigenen Interessen als Vereinigung individualisiert ist, u. a. weil ihre Position als Verhandlungsführerin von der Handlung, deren Nichtigerklärung verlangt wird, berührt worden ist (vgl. Beschluss des Gerichts vom 8. September 2005, ASAJA u. a./Rat, T-295/04 bis T-297/04, Slg. 2005, II-3151, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.11.2006 - C-418/05

    ASAJA u.a. / Rat

    Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 8. September 2005 in den verbundenen Rechtssachen T-295/04 bis T-297/04, ASAJA u. a./Rat, durch den die Klagen auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zu ihrer Anpassung infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (ABl. L 161, S. 48) für unzulässig erklärt worden sind.
  • EuG, 20.09.2007 - T-254/05

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    47 bis 50 und 53, und vom 8. September 2005, ASAJA u. a./Rat, T-295/04 bis T-297/04, Slg. 2005, II-3151, Randnr. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 2. Februar 1988, Van der Kooy u. a./Kommission, 67/85, 68/85 und 70/85, Slg. 1988, 219, Randnrn.
  • EuG, 13.12.2005 - T-381/02

    Confédération générale des producteurs de lait de brebis und des industriels de

    54 Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine berufsständische Vereinigung, die zur Verteidigung und Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegründet wurde, in drei Arten von Situationen befugt ist, Nichtigkeitsklage zu erheben, nämlich erstens, wenn eine Rechtsvorschrift ihr ausdrücklich eine Reihe von verfahrensrechtlichen Befugnissen einräumt, zweitens, wenn sie die Interessen von Unternehmen vertritt, die selbst klagebefugt wären, und drittens, wenn die Vereinigung selbst wegen der Beeinträchtigung ihrer eigenen Interessen als Vereinigung individualisiert ist, u. a. weil ihre Position als Verhandlungsführerin von der Handlung, deren Nichtigerklärung verlangt wird, berührt worden ist (vgl. Beschluss des Gerichts vom 8. September 2005 in den Rechtssachen T-295/04 bis T-297/04, ASAJA u. a./Rat, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 50).
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