Rechtsprechung
EuG, 12.12.2000 - T-296/97 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Staatliche Beihilfen - Kapitalerhöhung zugunsten von Alitalia durch die italienischen Behörden - Qualifizierung der Maßnahme - Grundsatz des privaten Kapitalgebers - Prüfung durch die Kommission
- Europäischer Gerichtshof
Alitalia / Kommission
- EU-Kommission
Alitalia - Linee aeree italiane SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 [jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG] und Artikel 173 Absatz 5 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 5 EG]
1 Nichtigkeitsklage - Fristen - Beginn - Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von der Handlung - Subsidiarität - Zeitpunkt der Bekanntgabe
- EU-Kommission
Alitalia - Linee aeree italiane SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Staatliche Beihilfen - Kapitalerhöhung zugunsten von Alitalia durch die italienischen Behörden - Qualifizierung der Maßnahme - Grundsatz des privaten Kapitalgebers - Prüfung durch die Kommission.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Staatliche Beihilfen; Kapitalerhöhung zugunsten von Alitalia durch italienische Behörden; Qualifizierung der Maßnahme; Grundsatz des privaten Kapitalgebers; Prüfung durch die Kommission
- Judicialis
Entscheidung 97/789/EG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Entscheidung CE C(97) 2616 der Kommission vom 15. Juli 1997, unter bestimmten Bedingungen die Beihilfe zu genehmigen, die der Alitalia von den italienischen Behörden in Form einer von der Staatsholding IRI zu erbringenden Kapitaleinlage gewährt wurde
Wird zitiert von ... (43) Neu Zitiert selbst (21)
- EuGH, 29.02.1996 - C-56/93
Belgien / Kommission
Auszug aus EuG, 12.12.2000 - T-296/97
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die von der Kommission vorzunehmende Prüfung der Frage, ob eine Investition dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers entspricht, eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung umfasst (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnrn.Die Kommission besitzt jedoch ein weites Ermessen, wenn sie eine Handlung vornimmt, die eine derart komplexe wirtschaftliche Beurteilung umfasst, und die gerichtliche Kontrolle dieser Handlung beschränkt sich demnach - selbst wenn die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, grundsätzlich "umfassend" zu prüfen ist (Urteil Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, zitiert in Randnr. 95, Randnr. 25) - auf die Prüfung, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteil Belgien/Kommission, Randnr. 11, und die dort zitierte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.03.1991 - 303/88
Italien / Kommission
Auszug aus EuG, 12.12.2000 - T-296/97
Das Gericht erinnert daran, dass das Kriterium des Verhaltens eines unter normalen Marktbedingungen handelnden umsichtigen Privatanlegers eine Ausprägung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von öffentlichem und privatem Sektor ist, wonach Mittel, die der Staat einem Unternehmen direkt oder indirekt unter normalen Marktbedingungen zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433 [im Folgenden: Urteil ENI-Lanerossi], Randnr. 20, Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-358/94, Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109, Randnr. 70).Insoweit ist hervorzuheben, dass das Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers von Rentabilitätsaussichten geleitet wird (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603 [im Folgenden: Urteil Alfa Romeo], Randnr. 20, und vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnrn.
- EuGH, 21.03.1991 - C-305/89
Italien / Kommission
Auszug aus EuG, 12.12.2000 - T-296/97
Insoweit ist hervorzuheben, dass das Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers von Rentabilitätsaussichten geleitet wird (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603 [im Folgenden: Urteil Alfa Romeo], Randnr. 20, und vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnrn.In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung klargestellt, dass, auch wenn das Verhalten des privaten Investors, mit dem die Intervention des öffentlichen Investors, der wirtschaftspolitische Ziele verfolgt, verglichen werden muss, nicht zwangsläufig das eines gewöhnlichen Investors sein muss, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, es doch wenigstens das einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe zu sein hat, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt (Urteile Alfa Romeo, zitiert in Randnr. 84, Randnr. 20, Spanien/Kommission, zitiert in Randnr. 84, Randnrn.
- EuGH, 02.04.1998 - C-367/95
'Kommission / Sytraval und Brink''s France'
Auszug aus EuG, 12.12.2000 - T-296/97
Bezüglich der Begründungspflicht der Kommission gegenüber der Klägerin, die als Begünstigte der angefochtenen Maßnahme Beteiligte im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag ist, ist daran zu erinnern, dass die Kommission, auch wenn sie nicht auf alle Argumente einzugehen braucht, die von den Beteiligten im Verwaltungsverfahren vorgebracht werden, doch verpflichtet ist, in ihrer Entscheidung die Gründe hinreichend darzulegen, aus denen wesentliche Elemente der Argumentation der Beteiligten zurückgewiesen werden (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnrn. - EuG, 30.04.1998 - T-16/96
Cityflyer Express / Kommission
Auszug aus EuG, 12.12.2000 - T-296/97
Aus alledem folgt, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Berechnung der Mindestrendite die Überlegungen der Kommission nicht so klar und unzweideutig wiedergibt, dass es der Klägerin möglich wäre, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme zu erfahren, und dass der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-16/96, Cityflyer Express/Kommission, Slg. 1998, II-757, Randnrn. 64 und 65, und die dort zitierte Rechtsprechung). - EuG, 12.12.1996 - T-380/94
Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et …
Auszug aus EuG, 12.12.2000 - T-296/97
34 und 36, Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-380/94, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 57, vom 5. November 1997 in der Rechtssache T-149/95, Ducros/Kommission, Slg. 1997, II-2031, Randnr. 61, und vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 79). - EuG, 19.05.1994 - T-465/93
Auszug aus EuG, 12.12.2000 - T-296/97
Sie verweist auf die ständige Rechtsprechung, wonach derjenige, der Kenntnis vom Bestehen eines ihn betreffenden Rechtsakts habe, dessen vollständigen Wortlaut binnen angemessener Frist anfordern müsse, und die Klagefrist zu dem Zeitpunkt zu laufen beginne, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis von Inhalt und Begründung des Rechtsakts erlangt habe, so daß er sein Klagerecht ausüben könne (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 236/86, Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1988, 3761, Beschluss des Gerichtshofes vom 5. März 1993 in der Rechtssache C-102/92, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, Slg. 1993, I-801, Randnr. 19; Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas zum Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-309/95, Kommission/Rat, Slg. 1998, I-655, I-657, Nrn. 35 und 38, Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-465/93, Consorzio gruppo di azione locale "Murgia Messapica"/Kommission, Slg. 1994, II-361). - EuG, 12.12.1996 - T-358/94
Compagnie nationale Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. …
Auszug aus EuG, 12.12.2000 - T-296/97
Das Gericht erinnert daran, dass das Kriterium des Verhaltens eines unter normalen Marktbedingungen handelnden umsichtigen Privatanlegers eine Ausprägung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von öffentlichem und privatem Sektor ist, wonach Mittel, die der Staat einem Unternehmen direkt oder indirekt unter normalen Marktbedingungen zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind (Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433 [im Folgenden: Urteil ENI-Lanerossi], Randnr. 20, Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-358/94, Air France/Kommission, Slg. 1996, II-2109, Randnr. 70). - EuGH, 05.03.1993 - C-102/92
Ferriere Acciaierie Sarde / Kommission
Auszug aus EuG, 12.12.2000 - T-296/97
Sie verweist auf die ständige Rechtsprechung, wonach derjenige, der Kenntnis vom Bestehen eines ihn betreffenden Rechtsakts habe, dessen vollständigen Wortlaut binnen angemessener Frist anfordern müsse, und die Klagefrist zu dem Zeitpunkt zu laufen beginne, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis von Inhalt und Begründung des Rechtsakts erlangt habe, so daß er sein Klagerecht ausüben könne (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 236/86, Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1988, 3761, Beschluss des Gerichtshofes vom 5. März 1993 in der Rechtssache C-102/92, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, Slg. 1993, I-801, Randnr. 19; Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas zum Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-309/95, Kommission/Rat, Slg. 1998, I-655, I-657, Nrn. 35 und 38, Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-465/93, Consorzio gruppo di azione locale "Murgia Messapica"/Kommission, Slg. 1994, II-361). - EuG, 06.10.1999 - T-123/97
Salomon / Kommission
Auszug aus EuG, 12.12.2000 - T-296/97
Das Gericht erinnert insoweit daran, dass bereits nach dem Wortlaut von Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 5 EG) der Zeitpunkt, zu dem der Kläger von der angefochtenen Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder der Mitteilung in Betracht kommt (Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95, Deutschland/Rat, Slg. 1998, I-973, Randnr. 35, Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1999 in der Rechtssache T-123/97, Salomon/Kommission, Slg. 1999, II-2925, Randnr. 42). - EuGH, 16.05.2000 - C-83/98
Frankreich / Ladbroke Racing und Kommission
- EuGH, 06.07.1988 - 236/86
Dillinger Hüttenwerke / Kommission
- EuGH, 05.10.2000 - C-288/96
Deutschland / Kommission
- EuG, 05.11.1997 - T-149/95
Ducros / Kommission
- EuG, 15.09.1998 - T-126/96
BFM / Kommission
- EuGH, 19.02.1998 - C-309/95
Kommission / Rat
- EuGH, 10.03.1998 - C-122/95
DISKRIMINIERUNG VON IMPORTEUREN VON BANANEN AUS BESTIMMTEN LATEINAMERIKANISCHEN …
- EuG, 25.06.1998 - T-371/94
British Airways u.a. / Kommission
- EuG, 30.04.1998 - T-214/95
Vlaamse Gewest / Kommission
- EuGH, 14.09.1994 - C-278/92
Spanien / Kommission
- EuGH, 24.03.1993 - C-313/90
CIRFS u.a. / Kommission
- EuG, 09.07.2008 - T-301/01
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE …
Das Gericht gab dem Antrag von Alitalia auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung mit Urteil vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission (T-296/97, Slg. 2000, II-3871, im Folgenden: Urteil Alitalia I), mit der Begründung statt, die Kommission habe nicht begründet, warum sie dieselbe Mindestrendite wie in der Entscheidung 96/278/EG vom 31. Januar 1996 betreffend die Kapitalaufstockung zugunsten der Gesellschaft Iberia (…ABl. L 104, S. 25, im Folgenden: Entscheidung Iberia) angewandt habe, und ihr seien offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen, indem sie bei der Berechnung des internen Ertragssatzes die Insolvenzkosten, die IRI im Fall der Liquidation von Alitalia zu tragen hätte, ausgeschlossen und die Änderungen des Umstrukturierungsplans vom Juni 1997 nicht berücksichtigt habe.Abschließend wies die Kommission (in den Erwägungsgründen 35 bis 37 der angefochtenen Entscheidung) darauf hin, dass sie die beiden Beurteilungsfehler und den Begründungsmangel, die das Gericht im Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) festgestellt habe, korrigiert habe.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die angefochtene Entscheidung nach der Entscheidung von 1997 und nach einem Urteil des Gerichts, durch das diese für nichtig erklärt wurde, nämlich dem Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt), erlassen wurde (vgl. Urteil des Gerichthofs vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, C-56/93, Slg. 1996, I-723, Randnr. 87).
In der vorliegenden Rechtssache handele es sich bei den vom Gericht im Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) beanstandeten Verstößen um materielle Verstöße, so dass die Kommission verpflichtet sei, ein neues Prüfverfahren einzuleiten.
ITL beziffert, während sie sich nach dem Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) auf 1 140 Mrd.
Zur letzten Fassung des Umstrukturierungsplans macht Alitalia geltend, die Kommission hätte, um dem Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) nachzukommen, bei der durch diese Fassung des Plans erforderlich gemachten Neuberechnung von der nunmehr unwiderleglichen Idee ausgehen müssen, dass diese Fassung die Rentabilität des streitigen Vorhabens erhöht und die damit verbundenen Risiken verringert habe.
Das Gericht habe sich im Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) nicht darauf beschränkt, die Entscheidung von 1997 wegen ihrer ungenügenden Begründung zu beanstanden, sondern den Vergleich zwischen Alitalia und Iberia selbst kritisiert.
Die angefochtene Entscheidung stehe somit implizit im Widerspruch zu dem Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt), statt diesem nachzukommen, wie Art. 233 EG dies vorschreibe.
Das Gericht habe im Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) lediglich einen Begründungsfehler beanstandet, aber nicht die Vergleichbarkeit der Situation von Alitalia und der von Iberia verneint.
Die Kommission erinnert daran, dass sich die Einbeziehung dieser Kosten in die Berechnung des internen Ertragssatzes bereits aus der Tabelle ergebe, die sie in der Rechtssache T-296/97 aufgestellt und die Alitalia ihrer Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache in Kopie beigefügt habe.
ITL daraus herleiten zu können, dass diese diesen Betrag in der Rechtssache T-296/97 nicht bestritten habe, obwohl sie ihn in ihren Schriftsätzen erwähnt habe.
Im Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) hat das Gericht klar zum Ausdruck gebracht, dass "[d]ie von der Kommission in der ... Entscheidung [von 1997] angewandte Methode ... an sich nicht zu beanstanden [ist]".
Es sind die Gründe zu prüfen, aus denen das Gericht im Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) zu diesem Ergebnis gekommen ist.
Zu der vom Gericht im Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) angesprochenen Lage beider Unternehmen bei den Arbeitsbeziehungen führte die Kommission sodann aus, sie stelle sich "aus Anlegersicht ... sehr ähnlich dar" und bemerkte dazu: "Der Kapitalgeber wird zur Kenntnis nehmen, dass sich die Sozialpartner in beiden Fällen verpflichtet haben, im Rahmen des Plans in gewissem Maße Produktivitätssteigerungen und eine Senkung der Produktionskosten zu akzeptieren, insbesondere wird er jedoch die Schwierigkeiten in den Arbeitsbeziehungen berücksichtigen, die die beiden Unternehmen in den Jahren vor der Kapitalerhöhung geprägt haben, sowie die Notwendigkeit, vor der beide stehen, ihr Selbstverständnis als öffentliches Unternehmen zu ändern, das lange Zeit Monopolanbieter war und sich neuen Marktbedingungen anpassen muss" (31. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
Die Kommission bemerkt zu dem realistischen Charakter des Umstrukturierungsplans von Alitalia gegenüber der Ungewissheit, die die Kapitalerhöhung von Iberia gekennzeichnet habe - einem Unterschied, auf den auch das Gericht im Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) hingewiesen habe - ebenfalls im 31. Erwägungsgrund: "Den Risikofaktoren, die die Lage von Iberia kennzeichnen, steht aus Sicht eines Kapitalgebers im Fall Alitalias die doppelte Ungewissheit gegenüber, was die Bedingungen der Entwicklung des Unternehmens in Malpensa als maßgebendem Bestandteil des Plans und die Auswirkungen der Liberalisierung des italienischen Luftverkehrsinlandsmarkts angeht." Sie erinnert insoweit daran, dass "[d]er spanische Luftverkehrsinlandsmarkt ... bereits mehrere Jahre vor dem italienischen liberalisiert worden [war], so dass es schon 1996 möglich [war], die Auswirkungen dieser Liberalisierung auf Iberia zu ermessen, während die Auswirkungen der Öffnung des italienischen Inlandsmarktes noch 1997 recht unbestimmt sind.
Was zweitens die beiden offenkundigen Beurteilungsfehler betrifft, hat das Gericht zunächst im Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) festgestellt, "dass die Kommission in der ... Entscheidung [von 1997] angibt, sie habe bei der Berechnung des internen Ertragssatzes die Insolvenzkosten ausgeschlossen" (Randnr. 142).
Das Gericht hat im Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) die Nichtberücksichtigung dieser Kosten bei der Berechnung des internen Ertragssatzes beanstandet, ohne das Prüfverfahren oder die sachliche Richtigkeit der in diesem Verfahren zusammengetragenen grundlegenden Informationen, insbesondere der Insolvenzkosten, in Frage zu stellen.
Dazu ist festzustellen, dass das Gericht, wie auch Alitalia einräumt, im Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) nicht zu der sachlichen Richtigkeit des Betrags von 750 Mrd.
Aus dem Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) kann somit nicht hergeleitet werden, dass die Kommission für die Insolvenzkosten von diesem oder jenem Betrag ausgehen muss, um der Begründung des Urteils nachzukommen.
Was schließlich die Berücksichtigung der im Juni 1997 vorgenommenen letzten Änderungen des Umstrukturierungsplans angeht, hat das Gericht im Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) zunächst die zeitliche Reihenfolge der Ereignisse untersucht (Randnrn. 158 bis 161) und sodann das Vorbringen der Kommission wiedergegeben, dass die letzten Änderungen des Umstrukturierungsplans keinen entscheidenden Einfluss hätten haben können (Randnr. 163).
Aus alledem ergibt sich, dass es dem Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) zufolge zu dem vom Gericht festgestellten Beurteilungsfehler im Endstadium der Entscheidungsfindung nach den letzten Verbesserungen des Umstrukturierungsplans kam.
Die Verpflichtung, die der Kommission durch das Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) auferlegt wurde, bezog sich somit auf die Berücksichtigung der letzten Fassung des Umstrukturierungsplans bei der Berechnung der Mindestrendite und des internen Ertragssatzes.
Die Kommission habe diesen Prozentsatz somit nicht aufgrund der Lektüre der letzten Fassung des Umstrukturierungsplans neu festgesetzt, wie es das Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) gefordert habe.
Bei dem Prozentsatz von 26, 1 % handelt es sich somit nicht um die Wiedergabe des Prozentsatzes, der in dem ersten durch das Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) abgeschlossenen Verfahren berücksichtigt wurde.
Dem Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) zufolge führte die Kommission "in ihrer Gegenerwiderung aus, dieser [Prozentsatz] belaufe sich bei einer Neuberechnung auf der Grundlage der letzten Fassung des Planes unter Einbeziehung der Insolvenzkosten auf höchstens 26, 1 %" (Randnr. 163).
Demnach hatte die Kommission schon im Stadium der Gegenerwiderung in der Rechtssache T-296/97 diesen Prozentsatz aufgrund der letzten Fassung des Plans neu berechnet und auf 26, 1 % festgelegt.
Aus dem Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) kann nicht hergeleitet werden, dass bei der Festlegung dieses Prozentsatzes von 26, 1 % der letzten Fassung des Umstrukturierungsplans nicht Rechnung getragen wurde.
Somit war die Kommission durch nichts gehindert, in dieser Frage auf die Tabelle Bezug zu nehmen, die sie im Verfahren T-296/97 aufgestellt hatte und die Alitalia ihrer Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache als Anlage beigefügt hat.
Die Berater der Kommission wiesen in ihrem Bericht vom 1. Juni 2001, der der Klagebeantwortung als Anlage beigefügt ist, darauf hin, dass der in der Anlage zur Gegenerwiderung in der Rechtssache T-296/97 erwartete Cashflow demjenigen entspreche, den Alitalia in der letzten Fassung des Plans von Juni 1997 angegeben habe, mit Ausnahme des Schlusswerts der Gesellschaft Ende 2000, und zwar aus Gründen, die mit der Wachstumsrate der Gesellschaft nach diesem Jahr zusammenhingen sowie mit dem unterschiedlichen Wert, der dem "normalisierten" Cashflow im Jahr 2000 beigemessen worden sei.
Abschließend ist festzustellen, dass die Kommission auch hinsichtlich dieses letzten Grundes für die Nichtigerklärung der Entscheidung von 1997 im Urteil Alitalia I (oben in Randnr. 8 angeführt) Art. 233 EG beachtete.
- EuG, 06.03.2003 - T-228/99
DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER …
Das Verhalten eines privaten Kapitalgebers in einer Marktwirtschaft wird nämlich von Rentabilitätsaussichten geleitet (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 84).Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 81, und Alitalia/Kommission, Randnr. 105 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Außerdem gehe der Hinweis der Bundesrepublik Deutschland auf das Urteil Alitalia/Kommission fehl, da der in der Entscheidung 98/490 angewandte Renditesatz im vorliegenden Fall nur eine der Erkenntnisquellen gewesen sei, auf die sie zurückgegriffen habe.
- EuG, 12.12.2018 - T-691/14
Servier u.a. / Kommission
Dagegen legen die Klägerinnen nichts Konkretes zum Beweis dessen vor, dass der Erwerb der Patentanmeldungen von Lupin für einen Betrag von 40 Mio. Euro bei vernünftiger Betrachtung als eine rentable Investition gelten konnte (vgl. in Fortführung der oben in Rn. 806 eingeführten Analogie zum Begriff des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors Rn. 84 des Urteils vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission, T-296/97, EU:T:2000:289, wonach das Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers von Rentabilitätsaussichten geleitet wird) oder zumindest als geeignet angesehen werden konnte, dem Erwerber dieser Anmeldungen Einkünfte zu verschaffen, die ihren hohen Preis würden ausgleichen können.
- EuG, 11.07.2002 - T-152/99
HAMSA / Kommission
20 bis 22; Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 79, und vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 96).10 und 11, und Urteil Alitalia/Kommission, Randnr. 105).
Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung der Kommission nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteile BFM und EFIM/Kommission, Randnr. 81, und Alitalia/Kommission, Randnr. 105).
- EuG, 24.03.2011 - T-443/08
Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
In Bezug auf das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission (T-296/97, Slg. 2000, II-3871), ist hervorzuheben, dass in jener Rechtssache wie in der hier vorliegenden die Einstufung der Kapitalzuführung als staatliche Beihilfe der Kommission die Möglichkeit eröffnete, die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen. - EuG, 06.03.2002 - T-127/99
Diputación Foral de Álava / Kommission
Dieses Argument ist jedoch für die Rechtmäßigkeitsprüfung der angefochtenen Entscheidung unerheblich, da die Genehmigung der Kommission vom Juli 1999 nach Erlass der angefochtenen Entscheidung erteilt wurde und überdies neue Rechtsvorschriften betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 86).Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 230 EG ist die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlass des Rechtsakts gegeben waren (Urteil Alitalia/Kommission, zitiert oben in Randnr. 126, Randnr. 86).
- EuG, 24.09.2008 - T-20/03
Kahla/Thüringen Porzellan / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestehende oder …
Die Einschätzungen der Berater in den jeweiligen Berichten betrafen eher Erwägungen zur Lebensfähigkeit des Unternehmens als Rentabilitätsüberlegungen, von denen normalerweise die Produktions- und Vertriebsstrategie privater Wirtschaftsteilnehmer geleitet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission, T-296/97, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 84).Daher darf angenommen werden, dass die Zufuhr privaten Kapitals eher die Folge der wirtschaftlichen Förderung durch den Staat als das Ergebnis einer von einem umsichtigen Kapitalgeber getroffenen Entscheidung war, der sich zu seiner Investition entschlossen hatte, weil er von deren Rentabilitätsaussichten überzeugt war (vgl. in diesem Sinne Urteil Alitalia/Kommission, Randnr. 93).
- EuG, 12.12.2018 - T-677/14
Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem Kartelle …
Die Klägerin hat aber nicht dargetan, dass der Erwerb der Zulassungsdossiers von Niche für 2, 5 Mio. GBP bei verständiger Würdigung als rentable Investition angesehen werden könnte (vgl. unter Fortführung der Analogie mit dem Begriff des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers [siehe oben, Rn. 143] Rn. 84 des Urteils vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission, T-296/97, EU:T:2000:289, in der es heißt, dass das Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers von Rentabilitätsaussichten geleitet wird) oder zumindest geeignet wäre, dem Erwerber der Zulassungsdossiers Einkünfte zu verschaffen, mit denen die hohen Erwerbskosten ausgeglichen werden. - EuG, 17.12.2008 - T-196/04
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE VORTEILE, DIE …
Es darf in einem solchen Verfahren nicht die Zweckmäßigkeit einer Investition neu beurteilen und darüber entscheiden, ob ein privater Kapitalgeber die bei Erlass der angefochtenen Entscheidung beabsichtigte Investition durchgeführt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission, T-296/97, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 170 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 18.12.2008 - T-211/04
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISION FÜR NICHTIG, WONACH DER …
Die Beurteilung der Kommission wird dabei grundsätzlich einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterzogen, da der Begriff der Beihilfe, der im Vertrag definiert ist und die Voraussetzung der Selektivität als wesentlichen Bestandteil beinhaltet, als Rechtsbegriff anhand objektiver Kriterien auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, C-83/98 P, Slg. 2000, I-3271, Randnr. 25, Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission, T-296/97, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 95, und vom 17. Oktober 2002, Linde/Kommission, T-98/00, Slg. 2002, II-3961, Randnr. 40). - EuG, 07.06.2006 - T-613/97
UFEX u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit einer …
- EuG, 19.06.2009 - T-48/04
Qualcomm / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für …
- EuG, 04.11.2009 - T-20/03
Kahla/Thüringen Porzellan GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. …
- EuG, 25.05.2004 - T-264/03
Schmoldt u.a. / Kommission
- EuG, 15.12.2009 - T-156/04
Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-413/06
GENERALANWÄLTIN KOKOTT SCHLÄGT VOR, DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZU …
- EuG, 01.07.2004 - T-308/00
Salzgitter / Kommission
- EuG, 11.09.2012 - T-565/08
Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der diese …
- EuG, 10.12.2008 - T-388/02
Kronoply und Kronotex / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der …
- EuG, 03.03.2010 - T-163/05
Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission zur Übertragung zweier …
- EuG, 06.03.2002 - T-92/00
Diputación Foral de Álava / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2005 - C-222/04
Cassa di Risparmio di Firenze
- Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2011 - C-124/10
Generalanwalt Mazák vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof das Urteil des …
- EuG, 13.05.2020 - T-716/17
Germanwings/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Von Italien …
- EuG, 14.11.2002 - T-332/00
Rica Foods / Kommission
- EuG, 18.09.2018 - T-93/17
Duferco Long Products / Kommission - Staatliche Beihilfen - Stahlsektor - …
- EuG, 25.03.2015 - T-556/08
Slovenská posta / Kommission
- EuG, 17.10.2002 - T-98/00
Linde / Kommission
- EuG, 12.12.2018 - T-680/14
Lupin / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das …
- EuG, 06.07.2017 - T-1/15
SNCM / Kommission
- EuG, 27.11.2003 - T-190/00
Regione Siciliana / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-482/99
Frankreich / Kommission
- EuG, 24.03.2011 - T-455/08
Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig/Halle / Kommission - Staatliche …
- VG Freiburg, 18.12.2002 - 1 K 2400/99
Kein Schutz des Altunternehmers bei Genehmigung für neues Stadtbuskonzept
- EuG, 18.10.2011 - T-439/09
Purvis / Parlament
- EuG, 13.07.2022 - T-150/20
Tartu Agro/ Kommission
- EuG, 13.03.2013 - T-229/11
Inglewood u.a. / Parlament - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die …
- EuG, 30.06.2015 - T-186/13
Niederlande / Kommission
- EuG, 11.12.2006 - T-392/05
MMT / Kommission - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Einrede der Unzulässigkeit
- EuG, 04.03.2009 - T-292/04
Caremar u.a. / Kommission
- EuG, 19.09.2005 - T-321/04
Air Bourbon / Kommission - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, keine Einwände zu …
- EuG, 04.03.2009 - T-504/04
Navigazione Libera del Golfo / Kommission
- EuG, 26.02.2002 - T-323/99
INMA und Itainvest / Kommission