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   EuG, 10.07.2013 - T-3/12   

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https://dejure.org/2013,15601
EuG, 10.07.2013 - T-3/12 (https://dejure.org/2013,15601)
EuG, Entscheidung vom 10.07.2013 - T-3/12 (https://dejure.org/2013,15601)
EuG, Entscheidung vom 10. Juli 2013 - T-3/12 (https://dejure.org/2013,15601)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke MEMBER OF € e euro experts - Absolutes Eintragungshindernis - Embleme der Union und ihrer Tätigkeitsbereiche - Euro-Zeichen - Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Europäischer Gerichtshof

    Kreyenberg / OHMI - Commission (MEMBER OF EURe euro experts)

    Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke MEMBER OF EURe euro experts - Absolutes Eintragungshindernis - Embleme der Union und ihrer Tätigkeitsbereiche - Euro-Zeichen - Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • EU-Kommission

    Kreyenberg / OHMI - Commission (MEMBER OF EURe euro experts)

    Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke MEMBER OF EURe euro experts - Absolutes Eintragungshindernis - Embleme der Union und ihrer Tätigkeitsbereiche - Euro-Zeichen - Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gemeinschaftsbildmarke mit Nachahmung des Euro-Zeichens; Aufhebungsklage des Rechteinhabers gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei besonderem öffentlichen Interesse des Emblems und fehlender Zustimmung der zuständigen Stelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtige Gemeinschaftsbildmarke mit Nachahmung des Euro-Zeichens; unbegründete Aufhebungsklage des Rechteinhabers gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei besonderem öffentlichen Interesse des Emblems und fehlender Zustimmung der zuständigen Stelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gemeinschaftsbildmarke mit Nachahmung des Euro-Zeichens kann für nichtig zu erklären sein

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kreyenberg / OHMI - Commission (MEMBER OF EURe euro experts)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 1804/2010-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 5. Oktober 2011, mit der die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung aufgehoben und die Bildmarke mit Wortelementen ...

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2014, 164
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 05.05.2011 - T-41/10

    SIMS - École de ski internationale / OHMI - SNMSF (esf école du ski français)

    Auszug aus EuG, 10.07.2013 - T-3/12
    Als Erstes untersagt diese Vorschrift die Eintragung staatlicher Hoheitszeichen nicht nur als Marken, sondern auch als Markenbestandteile, gleich ob diese Hoheitszeichen identisch wiedergegen werden oder ob es sich dabei lediglich um eine Nachahmung im heraldischen Sinne handelt (Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2011, SIMS - École de ski internationale/HABM - SNMSF [esf école du ski français], T-41/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21, und vom 15. Januar 2013, Welte-Wenu/HABM - Kommission [EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES], T-413/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36).
  • EuG, 02.05.2012 - T-435/11

    Universal Display / HABM (UniversalPHOLED)

    Auszug aus EuG, 10.07.2013 - T-3/12
    Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist jedoch allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 und der anderen in dem Rechtsstreit anwendbaren Vorschriften in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis des HABM zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, Slg. 2007, I-3569, Randnr. 65, und des Gerichts vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T-435/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37), zumal der Kläger nicht aufzeigt, inwiefern die vom HABM in Bezug auf das "internationale Recycling-Symbol" gefundene Lösung auf den vorliegenden Fall übertragbar sein könnte.
  • EuG, 27.06.2012 - T-523/10

    Interkobo / OHMI - XXXLutz Marken (my baby) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 10.07.2013 - T-3/12
    Vielmehr sind sie ihrerseits in Einklang mit der Verordnung Nr. 207/2009 auszulegen (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2012, 1nterkobo/HABM - XXXLutz Marken [my baby], T-523/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29).
  • EuG, 15.01.2013 - T-413/11

    Welte-Wenu / OHMI - Commission (EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES) -

    Auszug aus EuG, 10.07.2013 - T-3/12
    Als Erstes untersagt diese Vorschrift die Eintragung staatlicher Hoheitszeichen nicht nur als Marken, sondern auch als Markenbestandteile, gleich ob diese Hoheitszeichen identisch wiedergegen werden oder ob es sich dabei lediglich um eine Nachahmung im heraldischen Sinne handelt (Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2011, SIMS - École de ski internationale/HABM - SNMSF [esf école du ski français], T-41/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21, und vom 15. Januar 2013, Welte-Wenu/HABM - Kommission [EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES], T-413/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36).
  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 10.07.2013 - T-3/12
    Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist jedoch allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 und der anderen in dem Rechtsstreit anwendbaren Vorschriften in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis des HABM zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, Slg. 2007, I-3569, Randnr. 65, und des Gerichts vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T-435/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37), zumal der Kläger nicht aufzeigt, inwiefern die vom HABM in Bezug auf das "internationale Recycling-Symbol" gefundene Lösung auf den vorliegenden Fall übertragbar sein könnte.
  • EuGH, 16.07.2009 - C-202/08

    American Clothing Associates / HABM - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus EuG, 10.07.2013 - T-3/12
    Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Unionsgesetzgeber den unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Emblemen einen weiter reichenden Schutz hätte gewähren wollen als den unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung fallenden, so dass der Umfang des von Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 gewährten Schutzes nicht größer sein kann als der des von Art. 7 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung gewährten Schutzes (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2009, American Clothing Associates/HABM und HABM/American Clothing Associates, C-202/08 P und C-208/08 P, Slg. 2009, I-6933, Randnr. 80).
  • EuG, 01.12.2021 - T-700/20

    Schmid/ EUIPO - Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark

    Diese Voraussetzung ergibt sich unmittelbar aus Art. 6b Abs. 1 Buchst. c der Pariser Verbandsübereinkunft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2013, Kreyenberg/HABM - Kommission [MEMBER OF EURe euro experts], T-3/12, EU:T:2013:364, Rn. 38).

    Könnte der durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 gewährte Schutz aber auch dann Anwendung finden, wenn diese letztgenannte Voraussetzung nicht erfüllt ist, ginge er über den Schutz hinaus, der durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung den Emblemen der internationalen Organisationen gewährt wird, die ordnungsgemäß den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft mitgeteilt wurden (Urteil vom 10. Juli 2013, MEMBER OF EURe euro experts, T-3/12, EU:T:2013:364, Rn. 38).

    Es gibt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Unionsgesetzgeber den unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Abzeichen, Emblemen und Wappen einen höheren Schutz hätte gewähren wollen als den unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung fallenden, so dass der Umfang des durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 gewährten Schutzes nicht größer sein kann als der des durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung gewährten Schutzes (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, American Clothing Associates/HABM und HABM/American Clothing Associates, C-202/08 P und C-208/08 P, EU:C:2009:477, Rn. 80, sowie vom 10. Juli 2013, MEMBER OF EURe euro experts, T-3/12, EU:T:2013:364, Rn. 39).

    Somit kann der den unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Abzeichen, Emblemen und Wappen gewährte Schutz nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die Marke, die ein solches Abzeichen, Emblem oder Wappen enthält, als Ganzes geeignet ist, das Publikum hinsichtlich des Vorliegens einer Verbindung zwischen ihrem Inhaber oder ihrem Benutzer einerseits und der Stelle andererseits, auf die das betreffende Abzeichen, Emblem oder Wappen verweist, irrezuführen (Urteil vom 10. Juli 2013, MEMBER OF EURe euro experts, T-3/12, EU:T:2013:364, Rn. 40 und 77).

    Der Umstand, dass ein Abzeichen, Emblem oder Wappen mit einer der Tätigkeiten der Union in Verbindung steht, genügt nämlich für den Nachweis, dass ein öffentliches Interesse an seinem Schutz besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2013, MEMBER OF EURe euro experts, T-3/12, EU:T:2013:364, Rn. 44).

    Ein solcher Schutz soll auch dann greifen, wenn das Publikum aufgrund dessen, dass diese Marke eine solche Wiedergabe oder ein solches Abzeichen, Emblem oder Wappen enthält, glauben könnte, dass diese Waren oder Dienstleistungen mit einer Genehmigung oder Garantie der Stelle ausgestattet sind, auf die das Abzeichen, Emblem oder Wappen verweist, oder in anderer Weise mit dieser Stelle in Verbindung stehen (Urteil vom 10. Juli 2013, MEMBER OF EURe euro experts, T-3/12, EU:T:2013:364, Rn. 78 und 97, vgl. entsprechend Urteil vom 15. Januar 2013, Welte-Wenu/HABM - Kommission [EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES], T-413/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:12, Rn. 61).

    Gleichwohl folgt aus der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 die Pflicht zu einer konkreten und umfassenden Beurteilung der oben in Rn. 38 angesprochenen Gefahr im Hinblick auf die angegriffene Marke, da die anderen Bestandteile dieser Marke dazu führen können, dass diese insgesamt nicht geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen ihrem Inhaber oder Benutzer auf der einen und der Stelle, die das Emblem, das Teil dieser Marke ist, innehat oder verwendet, auf der anderen Seite hervorzurufen, und auch nicht in der Lage ist, das Publikum insoweit irrezuführen (Urteil vom 10. Juli 2013, MEMBER OF EURe euro experts, T-3/12, EU:T:2013:364, Rn. 107).

  • BPatG, 22.01.2015 - 30 W (pat) 703/13

    DE-Flagge - Designbeschwerdeverfahren - "DE-Flagge" - zur missbräuchlichen

    Kennnummer QO 188 (http://www.wipo.int/cgi-6te/guest/ifetch5?ENG+SIXTER+15-00+41420495-KEY+256+0+1375+F-ENG+24+24+1+25+SEP-0/HITNUM,B+OR%2feurope+; vgl. auch EuG, T - 413/11 - EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES; T - 3/12 - euro experts; T - 430/13 - European Network Rapid Manufacturing):.
  • BPatG, 28.07.2016 - 26 W (pat) 73/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "EUROKURIER (Wort-Bild-Marke)" -

    Soweit das Emblem als Flagge der Europäischen Union als supranationales staatliches Hoheitszeichen im Sinne von Art. 6 ter Abs. 1 Buchst. a PVÜ und damit als Staatsflagge zu werten ist, ist eine Notifikation nicht erforderlich (Art. 6 ter Abs. 3 Buchst. a UnterAbs. 2 PVÜ, vgl. zu Vorstehendem: EuG GRUR Int. 2013, 250 - EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES; T-3/12 - euro experts; GRUR Int. 2014, 681 - European Network Rapid Manufacturing; BPatG GRUR 2015, 790 - DE-Flagge).
  • EuG, 13.03.2017 - T-497/16

    Marcuccio / Kommission

    En deuxième lieu, et pour les mêmes raisons, le litige au principal ne pouvait pas présenter d'intérêt économique pour les parties, dans la mesure où il recoupait entièrement le litige dans l'affaire T-3/12, les recours introduits dans les deux affaires étant quasi identiques.
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