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Rechtsprechung
   EuG, 10.11.2004 - T-303/04 R   

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https://dejure.org/2004,13115
EuG, 10.11.2004 - T-303/04 R (https://dejure.org/2004,13115)
EuG, Entscheidung vom 10.11.2004 - T-303/04 R (https://dejure.org/2004,13115)
EuG, Entscheidung vom 10. November 2004 - T-303/04 R (https://dejure.org/2004,13115)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Eyropaïki Dynamiki / Kommission

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit

  • EU-Kommission

    Eyropaïki Dynamiki / Kommission

    Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschreibung mehrerer Rahmenverträge über die Erbringung externer Dienstleistungen in Zusammenhang mit Informationssystemen; Antrag auf einstweilige Anordnung der Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung über eine Zuschlagserteilung; Nachweis des Zusammenhangs zwischen ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    VerfO Art. 104 § 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 07.05.2002 - T-306/01

    Yusuf und Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 10.11.2004 - T-303/04
    63 Nach ständiger Rechtsprechung ist es gemäß Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, in kohärenter und verständlicher Weise schon aus dem Wortlaut der Antragsschrift ergeben (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 25. Juni 2003 in der Rechtssache T-175/03 R, Schmitt/Europäische Agentur für den Wiederaufbau, Slg. ÖD 2003, I-A-175 und II-883, Randnr. 18, vom 15. Januar 2001 in der Rechtssache T-236/00 R, Stauner u. a./Parlament und Kommission, Slg. 2001, II-15, Randnr. 34, und vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache T-306/01 R, Aden u. a./Rat und Kommission, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 52).
  • EuG, 16.01.2004 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuG, 10.11.2004 - T-303/04
    81 Das Vorbringen der Antragstellerin, dass sich ohne die beantragten einstweiligen Anordnungen ihre Position auf dem Markt irreversibel verändern könnte, ist durch ihre Behauptung, dass sie gezwungen wäre, die Hälfte ihrer Tätigkeit aufzugeben und die Hälfte ihrer Mitarbeiter zu entlassen, und dass die ganze für die Durchführung des Loses ESP 5 vorgesehene Infrastruktur mit "fatalen" Folgen verschwinden müsse, nicht untermauert worden; außerdem hat die Antragstellerin nicht nachgewiesen oder auch nur nachzuweisen versucht, dass Hindernisse struktureller oder rechtlicher Art sie daran hindern würden, einen beträchtlichen Teil des verlorenen Marktes zurückzugewinnen (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Januar 2004 in der Rechtssache T-369/03 R, Arizona Chemical u. a./Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 84).
  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.11.2004 - T-303/04
    Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30).
  • EuG, 27.07.2004 - T-148/04

    TQ3 Travel Solutions Belgium / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.11.2004 - T-303/04
    Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (siehe Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 43, und vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 41, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.08.1983 - 118/83

    CMC / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.11.2004 - T-303/04
    Nach ständiger Rechtsprechung bringt die Beteiligung an einer öffentlichen Ausschreibung, die ihrer Natur nach starken Wettbewerbscharakter hat, zwangsläufig Risiken für alle Teilnehmer mit sich, und der Ausschluss eines Bieters gemäß den Ausschreibungsbedingungen hat für sich allein nichts Schädigendes (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 5. August 1983 in der Rechtssache 118/83 R, CMC/Kommission, Slg. 1983, 2583, Randnr. 51, und Beschluss Esedra/Kommission, Randnr. 48).
  • EuG, 01.10.1997 - T-230/97

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.11.2004 - T-303/04
    Die Antragstellerin hat nicht nachgewiesen oder auch nur behauptet, dass es ihr verwehrt wäre, einen solchen Ausgleich im Wege einer Schadensersatzklage gemäß Artikel 288 EG zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Esedra/Kommission, Randnr. 47, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. Oktober 1997 in der Rechtssache T-230/97 R, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1997, II-1589, Randnr. 38).
  • EuG, 15.01.2001 - T-236/00

    Stauner u.a. / Parlament und Kommission

    Auszug aus EuG, 10.11.2004 - T-303/04
    63 Nach ständiger Rechtsprechung ist es gemäß Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, in kohärenter und verständlicher Weise schon aus dem Wortlaut der Antragsschrift ergeben (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 25. Juni 2003 in der Rechtssache T-175/03 R, Schmitt/Europäische Agentur für den Wiederaufbau, Slg. ÖD 2003, I-A-175 und II-883, Randnr. 18, vom 15. Januar 2001 in der Rechtssache T-236/00 R, Stauner u. a./Parlament und Kommission, Slg. 2001, II-15, Randnr. 34, und vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache T-306/01 R, Aden u. a./Rat und Kommission, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 52).
  • EuG, 02.05.1994 - T-108/94

    Elena Candiotte gegen Rat der Europäischen Union. - Künstlerwettbewerb -

    Auszug aus EuG, 10.11.2004 - T-303/04
    Die Antragstellerin hat jedoch nichts vorgetragen, was dem entgegenstünde, dass ihre Interessen auf diese Weise geschützt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss Esedra/Kommission, Randnr. 51, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Mai 1994 in der Rechtssache T-108/94 R, Candiotte/Rat, Slg. 1994, II-249, Randnr. 27).
  • EuG, 09.08.1999 - T-38/99

    Sociedade Agrícola dos Arinhos / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.11.2004 - T-303/04
    Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist daher zurückzuweisen, ohne dass die Zulässigkeit des Antrags oder die Frage geprüft werden müsste, ob die anderen Voraussetzungen für einstweilige Anordnungen erfüllt sind (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. August 1999 in den Rechtssachen T-38/99 R bis T-42/99 R, T-45/99 R und T-48/99 R, Sociedade Agrícola dos Arinhos u. a./Kommission, Slg. 1999, II-2567, Randnr. 48).
  • EuG, 25.06.2003 - T-175/03

    Schmitt / EAR

    Auszug aus EuG, 10.11.2004 - T-303/04
    63 Nach ständiger Rechtsprechung ist es gemäß Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, in kohärenter und verständlicher Weise schon aus dem Wortlaut der Antragsschrift ergeben (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 25. Juni 2003 in der Rechtssache T-175/03 R, Schmitt/Europäische Agentur für den Wiederaufbau, Slg. ÖD 2003, I-A-175 und II-883, Randnr. 18, vom 15. Januar 2001 in der Rechtssache T-236/00 R, Stauner u. a./Parlament und Kommission, Slg. 2001, II-15, Randnr. 34, und vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache T-306/01 R, Aden u. a./Rat und Kommission, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 52).
  • EuG, 20.07.2000 - T-169/00

    Esedra / Kommission

  • EuGH, 29.06.1999 - C-107/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

  • EuG, 20.09.2011 - T-461/08

    Evropaïki Dynamiki / EIB - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Der Umstand, dass der Vertrag zur Durchführung eines öffentlichen Auftrags vor der Verkündung des Urteils in einem Hauptsacheverfahren, das ein abgelehnter Bieter gegen die Auftragsvergabe angestrengt hat, unterzeichnet und sogar durchgeführt worden ist und der öffentliche Auftraggeber vertraglich an den Zuschlagsempfänger gebunden ist, steht der gemäß Art. 233 EG für den Fall, dass das Hauptsacheverfahren erfolgreich ist, bestehenden Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers nicht entgegen, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um einen angemessenen Schutz der Interessen des abgelehnten Bieters sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. November 2004, European Dynamics/Kommission, T-303/04 R, Slg. 2004, II-3889, Randnr. 83).

    Wenn die Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags aufgrund der Klage eines abgelehnten Bieters aufgehoben wird, der öffentliche Auftraggeber aber das Ausschreibungsverfahren für den fraglichen Auftrag nicht mehr wiederaufnehmen kann, können die Interessen dieses Bieters z. B. durch einen Ausgleich in Geld sichergestellt werden, der dem Verlust der Möglichkeit, den Zuschlag für den Auftrag zu erhalten, oder, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Bieter den Zuschlag hätte erhalten müssen, dem entgangenen Gewinn entspricht (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 2. Mai 1994, Candiotte/Rat, T-108/94 R, Slg. 1994, II-249, Randnr. 27, vom 20. Juli 2000, Esedra/Kommission, T-169/00 R, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 51, und European Dynamics/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 83).

  • EuG, 07.06.2007 - T-346/06

    IMS / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs

    Nach ständiger Rechtsprechung bemisst sich die Dringlichkeit nach der Notwendigkeit, vorläufig zu entscheiden, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. November 2004, European Dynamics/Kommission, T-303/04 R, Slg. 2004, II-3889, Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Rechtsprechung zur Beeinträchtigung des Ansehens eines Unternehmens, das von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen wurde, mit der die Auffassung, eine solche Beeinträchtigung des Ansehens sei ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden, zurückgewiesen wurde (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. September 2005, Deloitte Business Advisory/Kommission, T-195/05 R, Slg. 2005, II-3485, Randnr. 126, und European Dynamics/Kommission, oben in Randnr. 121 angeführt, Randnr. 82), ist für die Beurteilung der Beeinträchtigung, der das Ansehen der Antragstellerin in der vorliegenden Rechtssache ausgesetzt sein könnte, nicht relevant.

  • EuG, 06.05.2015 - T-115/15

    Deza / ECHA

    Il y a donc lieu de considérer que ses préjudices financiers, s'ils n'étaient pas réparés par l'exécution de l'arrêt d'annulation, seraient susceptibles d'être réparés dans le cadre des voies de recours prévues par les articles 268 TFUE et 340 TFUE (voir, en ce sens, ordonnances du 16 janvier 2004, Arizona Chemical e.a./Commission, T-369/03 R, Rec, EU:T:2004:9, point 75 et jurisprudence citée, et du 10 novembre 2004, European Dynamics/Commission, T-303/04 R, Rec, EU:T:2004:332, point 72 et jurisprudence citée), étant entendu que la seule possibilité de former un recours en indemnité suffit à attester du caractère en principe réparable de tels préjudices, et ce malgré l'incertitude liée à l'issue du litige en question [voir, en ce sens, ordonnances du 14 décembre 2001, Commission/Euroalliages e.a., C-404/01 P(R), Rec, EU:C:2001:710, points 70 à 75, et du 27 février 2002, Euroalliages e.a./Commission, T-132/01 R, Rec, EU:T:2002:45, point 52].
  • EuG, 20.09.2005 - T-195/05

    Deloitte Business Advisory / Kommission - Verfahren des vorläufigen

    67 Erstens ist die Kommission der Auffassung, falls das Gericht der Nichtigkeitsklage stattgebe, habe es die Maßnahmen zu erlassen, die für den Schutz der Interessen der Antragstellerin erforderlich seien, was zu einer Aufhebung des bereits teilweise ausgeführten Vertrages und einem erneuten Ausschreibungsverfahren führen könne, wobei diese Maßnahmen gegebenenfalls mit der Zahlung einer Entschädigung verbunden werden könnten (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 51, vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 55, und vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-303/04 R, European Dynamics/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 83).
  • EuG, 11.03.2013 - T-4/13

    Communicaid Group / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Ausschreibung

    Die Antragstellerin hat auch nicht nachgewiesen, dass es ihr verwehrt wäre, einen späteren finanziellen Ausgleich im Wege einer Schadensersatzklage zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. November 2004, European Dynamics/Kommission, T-303/04 R, Slg. 2004, II-3889, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 31.01.2005 - T-447/04

    Capgemini Nederland / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    51 In der Anhörung hat die Antragstellerin ausgeführt, dass sich das vorliegende Verfahren von den Rechtssachen, die mit den Beschlüssen des Präsidenten des Gerichts vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R (TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, Slg. 2004, II-0000) und vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-303/04 R (European Dynamics/Kommission, Slg. 2004, II-0000) abgeschlossen worden seien, dadurch unterscheide, dass entgegen den Märkten, um die es in diesen Rechtssachen gegangen sei, der in Rede stehende Markt wegen seiner Einzigartigkeit in Europa und möglicherweise in der ganzen Welt sehr eng sei.
  • EuG, 05.07.2005 - T-117/05

    Rodenbröker u.a. / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Antrag

    53 Wie vorab hervorzuheben ist, ist es nach ständiger Rechtsprechung gemäß Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, in kohärenter und verständlicher Weise schon aus dem Wortlaut der Antragsschrift ergeben (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache T-306/01 R, Aden u. a./Rat und Kommission, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 52, und vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-303/04 R, European Dynamics/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuG, 02.06.2005 - T-125/05

    Umwelt- und Ingenieurtechnik Dresden / Kommission - Vergabeverfahren - Verfahren

    37 Was den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung, den Vertrag nicht an die Antragstellerin zu vergeben, und der Durchführung des mit All Trade geschlossenen Vertrages betrifft, so ist zu prüfen, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist, ohne dass entschieden werden müsste, ob die Antragsschrift der Vorschrift des Artikels 104 § 2 der Verfahrensordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache T-306/01 R, Aden u. a./Rat und Kommission, Slg. II-2387, Randnr. 52, und vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-303/04 R, European Dynamics/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuG, 23.05.2005 - T-85/05

    Dimos Ano Liosion u.a. / Kommission

    37 Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Voraussetzungen des Artikels 104 § 2 der Verfahrensordnung verlangen, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, in kohärenter und verständlicher Weise schon aus dem Text des Antrags auf einstweilige Anordnung ergeben (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache T-306/01 R, Aden u. a./Rat und Kommission, Slg. 2002, II-2387, Randnr. 52, und vom 10. November 2004 in der Rechtssache T-303/04 R, European Dynamics/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnrn.
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Rechtsprechung
   EuG, 22.12.2004 - T-303/04 R II   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,23418
EuG, 22.12.2004 - T-303/04 R II (https://dejure.org/2004,23418)
EuG, Entscheidung vom 22.12.2004 - T-303/04 R II (https://dejure.org/2004,23418)
EuG, Entscheidung vom 22. Dezember 2004 - T-303/04 R II (https://dejure.org/2004,23418)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

    Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit - Neuer Antrag - Keine neuen Tatsachen

  • EU-Kommission PDF

    Eyropaïki Dynamiki / Kommission

    Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit - Neuer Antrag - Keine neuen Tatsachen

  • EU-Kommission

    Eyropaïki Dynamiki / Kommission

    Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften

  • Wolters Kluwer

    Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung; Bewertung der Voraussetzung der Dringlichkeit; Allgemeine Bedingungen für Datenverarbeitungsverträge für den Fall der Zuschlagserteilung an mehrere Bieter; Aufnahme in eine "schwarze ...

  • Wolters Kluwer
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit - Neuer Antrag - Keine neuen Tatsachen

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

    Ausschreibung öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit - Neuer Antrag - Keine neuen Tatsachen

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 21.01.2004 - T-245/03

    FNSEA u.a. / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 22.12.2004 - T-303/04
    60 Unter "neuen Tatsachen" im Sinne von Artikel 109 der Verfahrensordnung sind Tatsachen zu verstehen, die nach Verkündung des Beschlusses, mit dem der erste Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen wurde, entstanden sind oder die der Antragsteller in seinem ersten Antrag oder während des dem ersten Beschluss vorangehenden Verfahrens nicht geltend machen konnte und die für die Beurteilung des fraglichen Falls relevant sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss Stauner u. a./Parlament und Kommission, Randnr. 49; vgl. entsprechend bezüglich des Begriffs der "veränderten Umstände" im Sinne von Artikel 108 der Verfahrensordnung Beschluss Kommission/Artedogan, Randnrn. 63 und 64; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153, Randnr. 123, und vom 21. Januar 2004 in der Rechtssache T-245/03 R, FNSEA u. a./Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 129).
  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 22.12.2004 - T-303/04
    30 Die beantragten Maßnahmen müssen außerdem vorläufig in dem Sinne sein, dass sie den Rechts- und Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreifen und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im Voraus neutralisieren (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22).
  • EuG, 27.07.2004 - T-148/04

    TQ3 Travel Solutions Belgium / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.12.2004 - T-303/04
    76 Das Vorliegen neuer Berichte kann keine Zweifel an der Erwägung des Beschlusses vom 10. November begründen, die Antragstellerin habe rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass sich der angebliche Schaden aus den streitigen Rechtsakten ergebe oder dass dieser als schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden im Sinne der Rechtsprechung des Gerichts angesehen werden könne (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 43, und vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 41 sowie die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.12.2004 - T-303/04
    Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30).
  • EuG, 20.07.2000 - T-169/00

    Esedra / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.12.2004 - T-303/04
    76 Das Vorliegen neuer Berichte kann keine Zweifel an der Erwägung des Beschlusses vom 10. November begründen, die Antragstellerin habe rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass sich der angebliche Schaden aus den streitigen Rechtsakten ergebe oder dass dieser als schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden im Sinne der Rechtsprechung des Gerichts angesehen werden könne (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 43, und vom 27. Juli 2004 in der Rechtssache T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 41 sowie die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.10.2001 - T-236/00

    Stauner u.a. / Parlament und Kommission

    Auszug aus EuG, 22.12.2004 - T-303/04
    56 Da der erste Antrag zurückgewiesen wurde und sich der vorliegende Antrag auf das angebliche Vorliegen neuer Tatsachen stützt, ist er nur zulässig, wenn der Tatbestand des Artikels 109 der Verfahrensordnung erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Oktober 2001 in der Rechtssache T-236/00 R II, Stauner u. a./Parlament und Kommission, Slg. 2001, II-2943, Randnr. 46).
  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.12.2004 - T-303/04
    60 Unter "neuen Tatsachen" im Sinne von Artikel 109 der Verfahrensordnung sind Tatsachen zu verstehen, die nach Verkündung des Beschlusses, mit dem der erste Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen wurde, entstanden sind oder die der Antragsteller in seinem ersten Antrag oder während des dem ersten Beschluss vorangehenden Verfahrens nicht geltend machen konnte und die für die Beurteilung des fraglichen Falls relevant sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss Stauner u. a./Parlament und Kommission, Randnr. 49; vgl. entsprechend bezüglich des Begriffs der "veränderten Umstände" im Sinne von Artikel 108 der Verfahrensordnung Beschluss Kommission/Artedogan, Randnrn. 63 und 64; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153, Randnr. 123, und vom 21. Januar 2004 in der Rechtssache T-245/03 R, FNSEA u. a./Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 129).
  • EuGH, 14.02.2002 - C-440/01

    Kommission / Artegodan

    Auszug aus EuG, 22.12.2004 - T-303/04
    Wurde der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen, ist die Bestimmung nicht anwendbar, da dieser Fall unter Artikel 109 der Verfahrensordnung fällt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofes vom 14. Februar 2002 in der Rechtssache C-440/01 P[R], Kommission/Artedogan, Slg. 2002, I-1489, Randnrn.
  • EuGH, 29.06.1999 - C-107/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.12.2004 - T-303/04
    Außerdem nimmt das Gericht im Verfahren der einstweiligen Anordnung gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-107/99 R, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-4011, Randnr. 59).
  • EuG, 13.10.2006 - T-420/05

    Vischim / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des

    62 bis 64, und des Präsidenten des Gerichts vom 22. Dezember 2004 in der Rechtssache T-303/04 R II, European Dynamics/Kommission, Slg. 2004, II-4621, Randnr. 54) und zum anderen der vorliegende Antrag nur dann für zulässig erklärt werden kann, wenn die Voraussetzungen von Artikel 109 der Verfahrensordnung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts European Dynamics/Kommission, Randnr. 56, und vom 17. Februar 2006 in der Rechtssache T-171/05 R II, Nijs/Rechnungshof, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).
  • EuG, 04.04.2006 - T-420/05

    Vischim / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des

    62 bis 64, und des Präsidenten des Gerichts vom 22. Dezember 2004 in der Rechtssache T-303/04 R II, European Dynamics/Kommission, Slg. 2004, II-4621, Randnr. 54) und zum anderen der vorliegende Antrag nur dann für zulässig erklärt werden kann, wenn die Voraussetzungen von Artikel 109 der Verfahrensordnung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts European Dynamics/Kommission, Randnr. 56, und vom 17. Februar 2006 in der Rechtssache T-171/05 R II, Nijs/Rechnungshof, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).
  • EuG, 22.06.2005 - T-171/05

    Nijs / Rechnungshof

    La présente demande ne pourra, par conséquent, être déclarée recevable que si les conditions de l'article 109 du règlement de procédure sont réunies (voir ordonnance du président du Tribunal du 22 décembre 2004, European Dynamics/Commission, T-303/04 R II, non encore publiée au Recueil, point 56, et la jurisprudence citée).
  • EuG, 13.06.2016 - T-732/15

    ICA Laboratories u.a. / Kommission

    Étant donné que la nouvelle demande en référé est fondée sur la prétendue existence de « faits nouveaux ", elle ne peut être déclarée recevable que si les conditions prévues par l'article 160 du règlement de procédure sont remplies (voir, en ce sens, ordonnance du 22 décembre 2004, European Dynamics/Commission, T-303/04 RII, EU:T:2004:373, point 56).
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Rechtsprechung
   EuG, 17.11.2006 - T-303/04   

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https://dejure.org/2006,45110
EuG, 17.11.2006 - T-303/04 (https://dejure.org/2006,45110)
EuG, Entscheidung vom 17.11.2006 - T-303/04 (https://dejure.org/2006,45110)
EuG, Entscheidung vom 17. November 2006 - T-303/04 (https://dejure.org/2006,45110)
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Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der European Dynamics SA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 29. Juli 2004

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuG, 19.02.2024 - T-761/20

    European Dynamics Luxembourg / EZB

    À cet égard, il y a toutefois lieu de rappeler que, selon la jurisprudence, les intérêts financiers que les parties avaient dans la procédure doivent être déterminés en tenant compte de la valeur du marché ayant fait l'objet de la procédure de passation de marchés publics en cause au principal (voir ordonnance du 4 novembre 2008, European Dynamics/Commission, T-303/04 DEP, non publiée, EU:T:2008:471, point 39).
  • EuG, 17.02.2006 - T-171/05

    Bart Nijs gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des

    Référence à : Tribunal 22 décembre 2004, European Dynamics/Commission, T-303/04 R II, Rec.

    La présente demande ne pourra, par conséquent, être déclarée recevable que si les conditions de l'article 109 du règlement de procédure sont réunies (voir ordonnance du président du Tribunal du 22 décembre 2004, European Dynamics/Commission, T-303/04 R II, non encore publiée au Recueil, point 56, et la jurisprudence citée).

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Rechtsprechung
   EuG, 04.11.2008 - T-303/04 DEP   

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https://dejure.org/2008,45014
EuG, 04.11.2008 - T-303/04 DEP (https://dejure.org/2008,45014)
EuG, Entscheidung vom 04.11.2008 - T-303/04 DEP (https://dejure.org/2008,45014)
EuG, Entscheidung vom 04. November 2008 - T-303/04 DEP (https://dejure.org/2008,45014)
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuG, 19.02.2024 - T-761/20

    European Dynamics Luxembourg / EZB

    À cet égard, il y a toutefois lieu de rappeler que, selon la jurisprudence, les intérêts financiers que les parties avaient dans la procédure doivent être déterminés en tenant compte de la valeur du marché ayant fait l'objet de la procédure de passation de marchés publics en cause au principal (voir ordonnance du 4 novembre 2008, European Dynamics/Commission, T-303/04 DEP, non publiée, EU:T:2008:471, point 39).
  • EuG, 25.11.2009 - T-383/03

    Hynix Semiconductor / Rat

    Dans une autre affaire, le Tribunal aurait jugé que des tarifs horaires situés entre 80 et 350 euros étaient appropriés (ordonnance du Tribunal du 4 novembre 2008, Evropaïki Dynamiki/Conseil, T-303/04 DEP, non publiée au Recueil, point 41).
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