Rechtsprechung
   EuG, 20.04.1999 - T-305/94 u.a.   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Artikel 85 EG-Vertrag - Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils - Rechte der Verteidigung - Geldbuße

  • Europäischer Gerichtshof

    Limburgse Vinyl Maatschappij / Kommission

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE GEGEN 12 PVC-HERSTELLER, DIE AN EINEM VERBOTENEN KARTELL BETEILIGT WAREN, GELDBUSSEN FESTGESETZT HAT




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Wird zitiert von ... (136)  

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03  

    Wettbewerb - Kartelle - Sorbatmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung

    Die Kommission kann jedoch die völlige Verweigerung der Übermittlung der Schriftstücke in ihren Akten nicht mit dem allgemeinen Hinweis auf die Vertraulichkeit rechtfertigen (Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnr. 1017).

    Da Hoechst zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht mehr im Sorbatgeschäft tätig war, entbehrt das gegen diese Bestimmung gerichtete Vorbringen insoweit jeglicher Grundlage, als Hoechst, obwohl es zu den in Art. 1 des verfügenden Teils der Entscheidung aufgeführten Unternehmen gehört, von der betreffenden Verfügung faktisch nicht betroffen war (vgl. in diesem Sinne Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 1247).

    Außerhalb dieser besonderen Fallgestaltung wirkt sich die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Verordnung Nr. 17 aus (Urteile des Gerichts Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 122, vom 14. Februar 2001, Sodima/Kommission, T-62/99, Slg. 2001, II-655, Randnr. 94, und Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, oben in Randnr. 216 angeführt, Randnr. 74; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, Slg. 2006, I-8725, Randnrn. 42 bis 44).

    Die Anforderungen aufgrund des wesentlichen Formerfordernisses, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, sind erfüllt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln (Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Sarrió/Kommission, C-291/98 P, Slg. 2000, I-9991, Randnr. 73, und vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 208 angeführt, Randnr. 463).

    Auch ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 208 angeführt, Randnr. 465, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 241).

    Dagegen kann von der Kommission, wenn die Umsetzung eines Kartells erwiesen ist, nicht verlangt werden, systematisch zu belegen, dass die Vereinbarungen den beteiligten Unternehmen tatsächlich die Möglichkeit gegeben haben, ein höheres Niveau der Verkaufspreise zu erreichen, als es ohne das Kartell bestanden hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnrn. 743 bis 745).

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Polyvinylchlorid (PVC) - Artikel 85 Absatz 1

    betreffend Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94 (Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931) wegen Aufhebung dieses Urteils,.

    1 Die Limburgse Vinyl Maatschappij NV (im Folgenden: LVM), die DSM NV und die DSM Kunststoffen BV, die Montedison SpA (im Folgenden: Montedison), die Elf Atochem SA (im Folgenden: Elf Atochem), die Degussa AG (im Folgenden: Degussa), vormals Degussa-Hüls AG, davor Hüls AG (im Folgenden: Hüls), die Enichem SpA (im Folgenden: Enichem), die Wacker-Chemie GmbH (im Folgenden: Wacker-Chemie) und die Hoechst AG (im Folgenden: Hoechst) sowie die Imperial Chemical Industries plc (im Folgenden: ICI) haben mit Rechtsmittelschriften, die zwischen dem 24. Juni und dem 8. Juli 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94 (Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht u. a. die in der Entscheidung 94/599/EG der Kommission vom 27. Juli 1994 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags (IV/31.865, PVC) (ABl. L 239, S. 14, im Folgenden: Entscheidung PVC II) gegen Elf Atochem und ICI verhängten Geldbußen herabgesetzt und die Klagen der Rechtsmittelführerinnen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung im Übrigen abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94 (Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission) wird insoweit aufgehoben, als es.

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05  

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Monochloressigsäure - Entscheidung, mit der

          Außerdem ist es für die Anwendung und den Vollzug der wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen der Kommission erforderlich, als Adressat eine Einheit mit Rechtspersönlichkeit zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnr. 978).

          In dem speziellen Fall, dass ein Mutterunternehmen 100 % des Kapitals seines Tochterunternehmens hält, das eine Zuwiderhandlung begangen hat, besteht eine einfache Vermutung, dass dieses Mutterunternehmen einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten seines Tochterunternehmens ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1983, AEG/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnr. 50, und Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnrn. 961 und 984) und dass beide daher ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG darstellen (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59).

        Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Bericht des Anhörungsbeauftragten ein rein internes Schriftstück der Kommission ist, das nicht dazu dient, das Vorbringen der Unternehmen zu vervollständigen oder zu korrigieren, und das deshalb kein entscheidender Faktor ist, den der Gemeinschaftsrichter bei seiner Prüfung zu berücksichtigen hätte (Urteile des Gerichts Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 375, und HFB u. a./Kommission, Randnr. 40).

    Zudem ist die Kommission befugt, den Umfang der Verpflichtungen festzulegen, die den Unternehmen zur Abstellung dieser Zuwiderhandlung auferlegt werden, da die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 der festgestellten Zuwiderhandlung angepasst sein muss (vgl. Urteil des Gerichts Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnrn. 1249 und 1250 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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