Rechtsprechung
   EuG, 14.05.1998 - T-309/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1637
EuG, 14.05.1998 - T-309/94 (https://dejure.org/1998,1637)
EuG, Entscheidung vom 14.05.1998 - T-309/94 (https://dejure.org/1998,1637)
EuG, Entscheidung vom 14. Mai 1998 - T-309/94 (https://dejure.org/1998,1637)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,1637) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    KNP BT / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    NV Koninklijke KNP BT gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    1 Wettbewerb - Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften - Von einer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung - Der Muttergesellschaft zuzurechnende Zuwiderhandlung - Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    NV Koninklijke KNP BT gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbuße - Begründung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbotene Preisabsprachen von Druckereiunternehmen; Zurechnung des Verhaltens einer Tochtergesellschaft dem von der Muttergesellschaft vertretenen Konzern; Unzureichende Begründung einer Entscheidung der Kommission; Umfang der Begründungspflicht bei der Verhängung von ...

  • Judicialis

    EG Art. 85 Abs. 1; ; EG Art. 190

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 94/601/EG der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833) - Karton

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    ICI / Kommission

    22 Sechzehn der achtzehn anderen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94).

    26 Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 hat das Gericht die Parteien zu einer informellen Sitzung geladen, in der sie sich u. a. zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-295/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung äussern sollten.

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

    132 und 133, vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-294/98 P, Metsä-Serla u. a./Kommission, Slg. 2000, I-10065, Randnr. 27, und vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-196/99 P, Aristrain/Kommission, Slg. 2003, I-11005, Randnr. 96; oben in Randnr. 285 angeführtes Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 960), oder wenn die Muttergesellschaft, die die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft maßgebend zu beeinflussen vermag, deren Kartellteilnahme kennt und billigt (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-309/94, KNP BT/Kommission, Slg. 1998, II-1007, Randnrn. 41, 42, 45, 47 und 48, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-248/98 P, KNP BT/Kommission, Slg. I-9641, Randnr. 73).

    In diesem Fall kann die Kommission zwar das Verhalten der Tochtergesellschaft für die Zeit vor dem Übergang der alten Muttergesellschaft und für die Zeit danach der neuen Muttergesellschaft zurechnen (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 330 angeführte Urteil KNP BT/Kommission vom 16. November 2000, Randnr. 73), doch ist sie dazu nicht verpflichtet und kann sich dafür entscheiden, nur die Tochtergesellschaft wegen ihres eigenen Verhaltens mit einer Sanktion zu belegen.

    Nach diesem Grundsatz darf die Kommission dem Erwerber einer Gesellschaft die Verantwortung für deren Verhalten vor ihrem Erwerb nicht auferlegen, weil das Unternehmen selbst sie tragen muss, sofern es noch existiert (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 330 angeführte Urteil KNP BT/Kommission vom 16. November 2000, Randnr. 72, und das oben in Randnr. 286 angeführte Urteil Cascades/Kommission, Randnrn. 77 bis 80).

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Der Gerichtshof hat zwar im Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-248/98 P (KNP BT/Kommission, Slg. 2000, I-9641, Randnr. 61) beiläufig darauf hingewiesen, dass "Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ... gewährleisten [soll], dass die Sanktion in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung des Unternehmens auf dem Markt der Erzeugnisse steht, die Gegenstand der Zuwiderhandlung sind".

    Abgesehen davon, dass sich der Gerichtshof dabei ausdrücklich auf Randnummer 119 des Urteils Musique diffusion française u. a./Kommission (zitiert oben in Randnr. 56) bezog, ist jedoch hervorzuheben, dass sich diese in der späteren Rechtsprechung nicht mehr aufgegriffene Formulierung in den besonderen Kontext des dem Urteil KNP BT/Kommission zugrunde liegenden Sachverhalts einfügt.

    32 und 33, und Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 180, Randnr. 465; vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-309/94, KNP BT/Kommission, Slg. 1998, II-1007, Randnr. 68).

  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

    Jedenfalls verbiete die Rechtsprechung es nicht, interne Verkäufe zu berücksichtigen, verlange dies aber auch nicht (Urteile KNP BT/Kommission, EU:C:2000:625, Rn. 62, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, EU:C:2006:328, Rn. 102 und 103, Europa Carton/Kommission, T-304/94, EU:T:1998:89, Rn. 123, KNP BT/Kommission, T-309/94, EU:T:1998:91, Rn. 112, Lögstör Rör/Kommission, T-16/99, EU:T:2002:72, Rn. 358, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, EU:T:2005:220, Rn. 260, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T-26/02, EU:T:2006:75, Rn. 57, 63 und 64, und BST/Kommission, T-452/05, EU:T:2010:167, Rn. 82).

    Aus diesem Grund haben die Unionsgerichte, worauf der Generalanwalt in den Nrn. 28 bis 34 seiner Schlussanträge hinweist, stets die Klagegründe zurückgewiesen, mit denen vertikal integrierte Hersteller versucht haben, zu erreichen, dass ihre internen Verkäufe von dem als Grundlage für die Berechnung der ihnen auferlegten Geldbuße dienenden Umsatz ausgeschlossen werden (Urteil KNP BT/Kommission, EU:C:2000:625, Rn. 62; vgl. auch Urteile Europa Carton/Kommission, EU:T:1998:89, Rn. 128, KNP BT/Kommission, EU:T:1998:91, Rn. 112, Lögstör Rör/Kommission, EU:T:2002:72, Rn. 360 bis 363, und Tokai Carbon u. a./Kommission, EU:T:2005:220, Rn. 260).

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

    In diesem Zusammenhang ist die Rechtsprechung zu beachten, nach der die Kommission über ein Ermessen verfügt, das es ihr erlaubt, für die Bemessung der von ihr zu verhängenden Geldbußen insbesondere nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls bestimmte Gesichtspunkte zu berücksichtigen oder nicht (in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54, und Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Ferriere Nord/Kommission, zitiert oben in Randnr. 108, Randnrn. 32 und 33, und vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/95 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 465; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-309/94, KNP BT/Kommission, Slg. 1998, II-1007, Randnr. 68).

    275 In diesem Zusammenhang ist an die vor Erlass der Leitlinien ergangene Rechtsprechung zu erinnern, die der Kommission ein Ermessen zubilligt, das es ihr erlaubt, für die Bemessung der von ihr zu verhängenden Geldbußen insbesondere nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls bestimmte Gesichtspunkte zu berücksichtigen oder nicht (in diesem Sinne Beschlus SPO u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 246, Randnr. 54, und Urteile Ferriere Nord/Kommission, zitiert oben in Randnr. 246, Randnrn. 32 und 33, und Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 246, Randnr. 465; vgl. auch Urteil KNP BT/Kommission, zitiert oben in Randnr. 246, Randnr. 68).

  • EuGH, 16.11.2000 - C-248/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-309/94 (KNP BT/Kommission, Slg. 1998, II-1007) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und W. Wils, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die NV Koninklijke KNP BT hat mit Rechtsmittelschrift, die am 9. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung desGerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-309/94 (KNP BT/Kommission, Slg. 1998, II-1007; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) (ABl. L 243, S. 1; im Folgenden: Entscheidung) teilweise für nichtig erklärte und die Klage im Übrigen abwies.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Punkt 1 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-309/94 (KNP BT/Kommission) wird aufgehoben.

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Das Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, KNP BT/Kommission (T-309/94, Slg. 1998, II-1007, Randnrn. 47 und 48), wonach die Teilnahme eines Vorstandsmitglieds der Muttergesellschaft an den kollusiven Treffen ein Anhaltspunkt dafür war, dass die Muttergesellschaft die Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft an der Zuwiderhandlung zwangsläufig kannte und billigte, kann nicht dahin verstanden werden, dass das oder die Mitglieder der Muttergesellschaft, die bei der Tochtergesellschaft Leitungsfunktionen wahrnehmen, zwingend dem Vorstand der Muttergesellschaft angehören müssen, damit von fehlender wirtschaftlicher Eigenständigkeit der Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft ausgegangen werden kann (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, oben in Randnr. 132 angeführt, Nr. 58).
  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

    32 und 33, und vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/95 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 465; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-309/94, KNP BT/Kommission, Slg. 1998, II-1007, Randnr. 68).

    326 In diesem Zusammenhang ist an die vor Erlass der Leitlinien ergangene Rechtsprechung zu erinnern, nach der die Kommission über ein Ermessen verfügt, das es ihr erlaubt, für die Bemessung der von ihr zu verhängenden Geldbußen insbesondere nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls bestimmte Gesichtspunkte zu berücksichtigen oder nicht (in diesem Sinne Beschluss SPO u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 282, Randnr. 54, und Urteile Ferriere Nord/Kommission, zitiert oben in Randnr. 282, Randnrn. 32 und 33, und Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 282, Randnr. 465; vgl. auch Urteil KNP BT/Kommission, zitiert oben in Randnr. 282, Randnr. 68).

  • EuG, 28.02.2002 - T-354/94

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

    Abgesehen davon, dass der Zusatz "grundsätzlich" auch in allen anderen Urteilen des Gerichtshofes über Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 zu finden ist, in denen diese Rechtsregel aufgestellt wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in den Rechtssachen C-248/98 P, KNP BT/Kommission, Slg. 2000,I-9641, Randnr. 71, C-279/98 P, Cascades/Kommission, Slg. 2000, I-9693, Randnr. 78, und C-297/98 P, SCA Holding/Kommission, Slg. 2000, I-10101, Randnr. 27), ist es nicht ausschlaggebend, dass der Gerichtshof die Entscheidung in diesem Punkt nicht für nichtig erklärt hat.

    Ferner hat der Gerichtshof in einer der anderen Rechtssachen, in denen die Nichtigerklärung der Entscheidung beantragt wurde, den Rechtsstreit selbst endgültig entschieden und dabei die Geldbuße herabgesetzt, ohne die Entscheidung der Kommission zuvor für nichtig erklärt zu haben (Urteil KNP BT/Kommission vom 16. November 2000).

    Nachdem er Punkt 1 des Tenors im Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-309/94 (KNP BT/Kommission, Slg. 1998, II-1007) mit der Begründung aufgehoben hatte, dass das Gericht nicht auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin eingegangen ist, ihr könne die Verantwortung für die Zuwiderhandlung eines Unternehmens (der Badischen) jedenfalls erst ab dessen Erwerb auferlegt werden, beschloss er, über die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung zu befinden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-580/12

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle -

    Die Urteile Europa Carton/Kommission (EU:T:1998:89), KNP BT/Kommission (EU:C:2000:625), KNP BT/Kommission (EU:T:1998:91) (alle drei das "Karton"-Kartell betreffend), Lögstör Rör/Kommission (EU:T:2002:72) ("Fernwärmerohr"-Kartell) und Tokai Carbon u. a./Kommission (EU:T:2005:220) ("Spezialgraphit"-Kartell) haben nämlich die Merkmale gemeinsam, dass i) der Kläger vertikal integriert war, ii) die konzerninternen Verkäufe von der Kommission berücksichtigt wurden und iii) der Kläger der Ansicht war, sie müssten ausgeschlossen werden.

    In der Rechtssache KNP BT/Kommission (EU:T:1998:91) hat das Gericht festgestellt, dass "die Klägerin nichts vorgetragen hat[te], woraus sich ergeben könnte", dass die Kommission die konzerninternen Verkäufe nicht hätte in Betracht ziehen dürfen (Rn. 112).

    4 - Urteile Europa Carton/Kommission (T-304/94, EU:T:1998:89, Rn. 117), KNP BT/Kommission (C-248/98 P, EU:C:2000:625, Rn. 62), das auf ein Rechtsmittel gegen das Urteil KNP BT/Kommission (T-309/94, EU:T:1998:91) ergangen ist, Lögstör Rör/Kommission (T-16/99, EU:T:2002:72, Rn. 360), und Tokai Carbon u. a/Kommission (T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, EU:T:2005:220, Rn. 260).

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-248/98

    KNP BT / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-59/02

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure -

  • EuG, 27.09.2006 - T-329/01

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat -

  • EuG, 14.05.1998 - T-348/94

    WETTBEWERB

  • EuG, 17.05.2013 - T-146/09

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission zu einem Kartell auf dem

  • EuG, 14.05.1998 - T-319/94

    Enso-Gutzeit / Kommission

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    Société métallurgique de Normandie gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 08.07.2004 - T-48/00

    Corus UK / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt der nahtlosen Stahlrohre -

  • EuG, 14.05.1998 - T-337/94

    Société des treillis et panneaux soudés gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 14.05.1998 - T-308/94
  • EuG, 14.05.1998 - T-295/94
  • EuG, 14.05.1998 - T-304/94
  • EuG, 14.05.1998 - T-310/94
  • EuG, 14.05.1998 - T-317/94
  • EuG, 14.05.1998 - T-334/94
  • EuG, 14.05.1998 - T-338/94
  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94
  • EuG, 14.05.1998 - T-354/94
  • EuG, 16.06.2011 - T-197/06

    FMC / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat

  • EuG, 14.05.1998 - T-339/94
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht