Weitere Entscheidung unten: EuG, 21.09.2005

Rechtsprechung
   EuG, 22.10.2002 - T-310/01 und T-77/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5003
EuG, 22.10.2002 - T-310/01 und T-77/02 (https://dejure.org/2002,5003)
EuG, Entscheidung vom 22.10.2002 - T-310/01 und T-77/02 (https://dejure.org/2002,5003)
EuG, Entscheidung vom 22. Oktober 2002 - T-310/01 und T-77/02 (https://dejure.org/2002,5003)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,5003) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schneider Electric / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Schneider Electric SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 10 Absätze 3 und 4 sowie 11 Absatz 5
    1. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Prüfung durch die Kommission - An die Anmelder gerichtetes Auskunftsverlangen - Automatische Hemmung der Frist des Artikels 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    1. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Prüfung durch die Kommission - An die Anmelder gerichtetes Auskunftsverlangen - Automatische Hemmung der Frist des Artikels 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89; (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 10 Absätze 3 und 4 sowie 11 ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Art. 10 Abs. 3; ; Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. D... ezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Art. 2 Abs. 3; ; Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Art. 2 Abs. 1 Buchst. b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, DURCH DIE DER ZUSAMMENSCHLUSS ZWISCHEN DEN FIRMEN SCHNEIDER UND LEGRAND VERBOTEN UND DEMZUFOLGE DIE TRENNUNG DIESER UNTERNEHMEN ANGEORDNET WIRD

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Schneider Electric / Kommission

Sonstiges

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 28.04.1999 - T-221/95

    Endemol / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.10.2002 - T-310/01
    Diese Entscheidungspraxis sei vom Gericht mit seinem Urteil vom 28. April 1999 in der Rechtssache T-221/95 (Endemol/Kommission, Slg. 1999, II-1299, Randnr. 109) bestätigt worden.

    Die von der Klägerin zitierten Sätze beschränkten sich, ausgehend von Stellungnahmen und Informationen, die bei den Beteiligten oder bei Dritten während des Verwaltungsverfahrens eingeholt worden seien, entweder auf die logische Schlussfolgerung bezüglich der in der Mitteilung vorgebrachten Beschwerdepunkte, eine vom Gericht im Urteil Endemol/Kommission (Randnr. 81) für zulässig erachtete Praxis, oder auf die Erläuterung einer Äußerung anhand von Beispielen.

  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.10.2002 - T-310/01
    Die Kommission darf auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrens Argumente, auf die sie ihre Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ändern oder ergänzen (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-86/95, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1011, Randnr. 448).
  • EuGH, 26.04.1988 - 97/86

    Asteris / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.10.2002 - T-310/01
    Diese Maßnahmen müssen die Gründe beachten, die den Tenor des Urteils tragen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Asteris u. a./Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnr. 27).
  • EuGH, 05.10.2000 - C-432/98

    Rat / Chvatal u.a.

    Auszug aus EuG, 22.10.2002 - T-310/01
    Selbst wenn dem Klagegrund stattgegeben worden wäre, hätte diese Einrede der Rechtswidrigkeit als unzulässig zurückgewiesen werden müssen, da die Kommission gegenüber der Klägerin in diesem Stadium keine Entscheidung erlassen hat, die auf die Bestimmung gestützt wäre, deren Rechtswidrigkeit inzident geltend gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 2000 in den Rechtssachen C-432/98 P und C-433/98 P, Rat/Chvatal u. a., Slg. 2000, I-8535, Randnr. 33).
  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.10.2002 - T-310/01
    Angesichts der in der Entscheidung dargestellten Tatsachen ist es tatsächlich nicht möglich, der Schlussfolgerung der Kommission nicht zuzustimmen, dass der vorgeschlagene Zusammenschluss auf den französischen Märkten, auf denen jeder der beiden Anmelder bereits erhebliche Macht ausübte, eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken wird, durch die im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 ein wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert wird (vgl. zum Begriff des wesentlichen Teils des Gemeinsamen Marktes Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1997 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnrn.
  • EuGH, 30.01.1997 - C-178/95

    Wiljo / Belgischer Staat

    Auszug aus EuG, 22.10.2002 - T-310/01
    Die Kommission hält den aus der Rechtswidrigkeit des Auskunftsverlangens durch Entscheidung vom 27. April 2001 hergeleiteten Klagegrund für offensichtlich unzulässig, da gegen diese Entscheidung innerhalb der Klagefrist keine Nichtigkeitsklage erhoben worden sei (Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-178/95, Wiljo, Slg. 1997, I-585, Randnr. 19).
  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.10.2002 - T-310/01
    Die Angemessenheit der Dauer einer Frist beurteile sich anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls (Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739), und sie habe strenge Fristen einzuhalten.
  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

    Auszug aus EuG, 22.10.2002 - T-310/01
    Der Gerichtshof hat bestätigt, dass es sich bei dem relevanten geografischen Markt um einen abgegrenzten räumlichen Bereich handelt, in dem das relevante Erzeugnis vertrieben wird und in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind, um eine vernünftige Einschätzung der Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb zu ermöglichen (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 143).
  • EuG, 11.07.2007 - T-351/03

    DER SCHNEIDER AUFGRUND DER RECHTSWIDRIGEN UNTERSAGUNG IHRES ZUSAMMENSCHLUSSES MIT

    Mit Urteil vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01, Slg. 2002, II-4071, im Folgenden: Urteil Schneider I), erklärte das Gericht die Unvereinbarkeitsentscheidung für nichtig und begründete dies mit einer fehlerhaften Analyse und Würdigung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die außerhalb Frankreichs liegenden nationalen Einzelmärkte sowie mit der Verletzung der Verteidigungsrechte, durch die die Analyse der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die französischen Einzelmärkte und der von der Klägerin vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen rechtsfehlerhaft wurde.

    Zu dem ersten Punkt traf das Urteil Schneider I folgende Feststellungen:.

    Zur Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin, die die Analyse der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die französischen Einzelmärkte und der von der Klägerin vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen rechtsfehlerhaft machte, stellte das Urteil Schneider I Folgendes fest:.

    Die Kommission legte gegen die Urteile Schneider I und Schneider II kein Rechtsmittel ein, so dass diese rechtskräftig geworden sind.

    In Randnr. 48 des Beschlusses stellte der Gerichtshof fest, dass die Kommission mit der Entscheidung für die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Kontrolle des Zusammenschlusses in Phase I die Konsequenzen aus dem Urteil Schneider I ziehen und alle erforderlichen Vorkehrungen treffen wollte, um sicherzustellen, dass die Verteidigungsrechte der Klägerin nicht verletzt werden können.

    Die Klägerin macht geltend, die beiden mit dem Urteil Schneider I festgestellten Rechtsverstöße der Unvereinbarkeitsentscheidung, nämlich zum einen die von der Kommission durchgeführte fehlerhafte Analyse der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die außerhalb Frankreichs liegenden nationalen Einzelmärkte und zum anderen der Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin wegen der unzureichenden Formulierung des Einwands in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001, dass auf den französischen Märkten für Niederspannungs-Betriebsmittel auf der Großhandelsebene eine Verflechtung der beherrschenden Stellung der Klägerin im Sektor der Bauteile von Bereichs- und Endverteilungsanlagen mit der Vormachtstellung von Legrand im Bereich der Endeinrichtungen bestehe, seien hinreichend qualifizierte Verstöße gegen Rechtsnormen, die bezweckten, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

    Unmittelbar durch die Unvereinbarkeitsentscheidung seien der Klägerin sodann zum einen die Kosten, die mit der Vergütung für den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bezüglich der Trennung der Klägerin von Legrand tätig gewordenen Ad-hoc-Bevollmächtigten sowie mit der am Tag nach der Verkündung der Urteile Schneider I und Schneider II begonnenen Überprüfung des Zusammenschlusses zusammenhingen, und zum anderen die Auslagen entstanden, die im Rahmen der vor dem Gericht erhobenen Klagen T-310/01, T-77/02 und T-77/02 R angefallen seien, nach Abzug der erstattungsfähigen Kosten, die der Klägerin bereits durch die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 29. Oktober 2004, Schneider Electric/Kommission (T-310/01 DEP und T-77/02 DEP), zugesprochen worden seien.

    Während der Überprüfung des Zusammenschlusses habe die Kommission das Urteil Schneider I nicht nach Treu und Glauben vollzogen, habe erneut gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin verstoßen und schließlich eine fehlerhafte, unredliche und diskriminierende Analyse ihrer Korrekturmaßnahmen vorgenommen.

    Die Kommission erwidert im Wesentlichen, dass keiner der mit dem Urteil Schneider I in der Unvereinbarkeitsentscheidung festgestellten Rechtsverstöße ein solches Gewicht habe, dass er eine die außervertragliche Haftung der Kommission gegenüber der Klägerin auslösende Pflichtverletzung darstellen könne.

    Anhand dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die Kommission, als sie die durch das Urteil Schneider I für nichtig erklärte Unvereinbarkeitsentscheidung erließ, hinreichend qualifizierte Verstöße gegen Rechtsvorschriften beging, die bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, bevor auf die schadenserhöhenden Umstände einzugehen ist, die sich aus dem Gesamtverhalten der Kommission während des Verfahrens zur Kontrolle des Zusammenschlusses ergeben.

    Die Klägerin macht geltend, die Fehler, Unterlassungen und Widersprüche, die das Urteil Schneider I in der Unvereinbarkeitsentscheidung bei der Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die außerhalb Frankreichs liegenden nationalen Einzelmärkte festgestellt habe, seien hinreichend qualifizierte Rechtsverstöße, die angesichts der eingetretenen Hemmung der Viermonatsfrist, die der Kommission für die Entscheidung über die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses gesetzt sei, weder durch die Komplexität der Kontrolle des Zusammenschlusses noch durch eventuelle zeitliche Zwänge gerechtfertigt werden könnten.

    Die Fehler, die das Urteil Schneider I in der Analyse der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die außerhalb Frankreichs liegenden nationalen Einzelmärkte feststellte, konnten nämlich keinen Einfluss auf die Feststellung der Unvereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt haben, zu der die Kommission in der Unvereinbarkeitsentscheidung im Ergebnis gelangte.

    Die Beanstandung der wirtschaftlichen Analyse der Unvereinbarkeitsentscheidung hat zwar keine Auswirkung auf die Charakterisierung des Zusammenschlusses im Hinblick auf die französischen Einzelmärkte; sie ist jedoch im Urteil Schneider I nicht überflüssig, denn sie hat zur Folge, dass die Beurteilung der Vereinbarkeit, die sich auf die übrigen Märkte bezieht, für ungültig erklärt wird und damit die Prüfung, ob die Verteidigungsrechte gewahrt wurden, nur auf den gültig bleibenden Teil der Unvereinbarkeitsentscheidung beschränkt wird, nämlich den, der die französischen Einzelmärkte betrifft.

    Der einzige Fehler der Unvereinbarkeitsentscheidung, der nach dem Urteil Schneider I der Klägerin die Möglichkeit nehmen konnte, eine für die Durchführung des Zusammenschlusses günstige Entscheidung zu erwirken, liegt somit in der festgestellten Unstimmigkeit zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001 und der Unvereinbarkeitsentscheidung bezüglich des Beschwerdepunkts, der auf die Verflechtung der Marktstellungen der am Zusammenschluss Beteiligten gestützt wird.

    Es stellt einen offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 und 3 der Verordnung dar, wenn die Kommission, wie vorliegend, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte so abfasste, dass, wie aus dem Urteil Schneider I hervorgeht, die Klägerin nicht wissen konnte, dass sie keine Chancen hatte, eine Entscheidung zu erlangen, mit der der Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird, sofern sie nicht Korrekturmaßnahmen vorschlägt, die geeignet sind, die bestehende Verflechtung ihrer eigenen Stellung mit der von Legrand auf den französischen Einzelmärkten zu verringern oder zu beseitigen.

    Da sich die Pflichtverletzungen, die die Klägerin der Kommission über die mit dem Urteil Schneider I festgestellten Pflichtverletzungen hinaus vorwirft, als komplementär zu den Letzteren darstellen und somit gegebenenfalls neben den Hauptrechtsverstößen Ursachen für weitere Schäden sind, müssen sie im Hinblick auf die allgemeinen Voraussetzungen einer außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft geprüft werden, die, wie oben in den Randnrn.

    Außerdem bestehe in Anbetracht der - zumindest teilweise - identischen Zusammensetzung der Gruppen, die die Untersuchung des Zusammenschlusses nacheinander im gesamten Kontrollverfahren durchgeführt hätten, Anlass zu Zweifeln an der Objektivität und der Neutralität der am Tag nach der Verkündung der Urteile Schneider I und Schneider II begonnenen Überprüfung des Zusammenschlusses.

  • EuG, 14.09.2022 - T-604/18

    Das Gericht bestätigt weitgehend den Beschluss der Kommission, wonach Google den

    Diese Argumentation ist im Licht der Erwägungen zu verstehen, die die Kommission veranlasst haben, nicht lizenzierbare BS vom relevanten Markt auszuschließen, und die insbesondere berücksichtigen, dass der von Apple ausgehende Wettbewerb indirekt und unzureichend gewesen sei und dass die Lösungen in dem von Google angeführten Urteil vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01, EU:T:2002:254), nicht anwendbar seien (vgl. Abschnitt 7.3.5 zur Marktabgrenzung und Erwägungsgründe 241 bis 245 des angefochtenen Beschlusses).

    Zweitens habe sie die im Urteil vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01, EU:T:2002:254), entwickelten Grundsätze nicht berücksichtigt, die den Wettbewerb von vertikal integrierten Unternehmen in Betracht zögen.

    ii) Zur Berücksichtigung des Urteils vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T - 310/01, EU:T:2002:254), und zur Kohärenz mit der bisherigen Entscheidungspraxis.

    Google macht geltend, die Kommission habe dadurch, dass sie den von Apple ausgeübten Wettbewerbsdruck nicht berücksichtigt habe, denselben Fehler begangen, den das Gericht im Urteil vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01, EU:T:2002:254), beanstandet habe.

    Die Kommission weist darauf hin, dass sich der tatsächliche Kontext der vorliegenden Rechtssache von dem der Rechtssache unterscheide, in der das Urteil vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01, EU:T:2002:254), ergangen sei, weil es u. a. keinen Wettbewerb zwischen Apple und Google in Bezug auf die OEM gebe.

    Was als Erstes die Berücksichtigung des Urteils vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01, EU:T:2002:254), betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass mit diesem Urteil einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung stattgegeben wurde, die einen Zusammenschluss zwischen zwei Unternehmen, der Schneider Electric SA und der Legrand SA, für unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt hatte.

    Im Einzelnen geht aus Rn. 282 des Urteils vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01, EU:T:2002:254), hervor, dass die nicht integrierten Hersteller von Bauteilen für elektrische Verteilungsanlagen, wie Schneider und Legrand, auf zwei Ebenen dem Wettbewerb der integrierten Hersteller ausgesetzt waren.

    Der tatsächliche Kontext der vorliegenden Rechtssache unterscheidet sich aber von dem der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01, EU:T:2002:254), ergangen ist.

    Während es im Urteil vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01, EU:T:2002:254), um integrierte und nicht integrierte Unternehmen ging, die miteinander konkurrierten, um ihre Bauteile den Montagebetrieben anzubieten, war dies in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall.

    Folglich hat die Kommission die im Urteil vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01, EU:T:2002:254), entwickelten Lösungen im vorliegenden Fall zu Recht nicht angewandt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2009 - C-440/07

    HERR RUIZ-JARABO SCHLÄGT VOR, DAS URTEIL, MIT DEM SCHNEIDER SCHADENSERSATZ FÜR

    Am 13. Dezember 2001 und damit vor dem Erlass der letztgenannten Entscheidung erhob Schneider beim Gericht gegen die Unvereinbarkeitsentscheidung Nichtigkeitsklage (Rechtssache T-310/01).

    Zu diesen Schäden zählte Schneider auch die Kosten, die mit der Vergütung für den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bezüglich der Trennung tätig gewordenen Ad-hoc-Bevollmächtigten sowie mit der nach der Verkündung der Urteile Schneider I und Schneider II begonnenen Überprüfung des Zusammenschlusses zusammenhingen, und zum anderen die Auslagen, die im Rahmen der Klagen T-310/01, T-77/02 und T-77/02 R angefallen seien, nach Abzug der erstattungsfähigen Kosten, die Schneider bereits durch die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse zugesprochen worden sind.

    Nach den Feststellungen des Gerichts hatte Schneider den Vertrag über die Veräußerung von Legrand an Wendel/KKR ausgehandelt und abgeschlossen sowie den Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung dieser Übertragung in Erwartung der Entscheidungen in den noch anhängigen Rechtssachen T-310/01 und T-77/02 bis zum 10. Dezember 2002 aufgeschoben.

    Was die Kosten der Klägerin wegen ihrer Beteiligung an dem wiederaufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses angeht, berechnete das Gericht die Entschädigung in der Weise, dass es von den gesamten Kosten, die Schneider in den Rechtssachen T-310/01, T-77/02 und T-77/02 R entstanden sind, die Verwaltungskosten abzog, die dem Unternehmen normalerweise entstanden wären, um die Trennung der Vermögenswerte durchzuführen, und schließlich die Kosten, die Schneider wegen der Maßnahmen zur Korrektur der Verflechtung entstanden wären.

    Dem festgestellten Sachverhalt(76) lässt sich jedoch entnehmen, dass Schneider neben der Nichtigkeitsklage einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Trennungsentscheidung stellte; darüber hinaus war der spätere Verzicht auf dieses Verfahren auf zwei zeitgleiche Ereignisse zurückzuführen: Auf der einen Seite wurde die beschleunigte Durchführung der Rechtssache T-310/01 zugelassen, auf der anderen Seite die von der Kommission festgesetzte Frist für die Trennung von Legrand bis zum 5. Februar 2003 verlängert.

    Die Parteien teilen dem Gericht binnen drei Monaten nach Verkündung des vorliegenden Urteils mit, auf welchen Betrag sie sich in Bezug auf die Höhe der Kosten geeinigt haben, die Schneider Electric tragen musste, um an der Wiederaufnahme des Verfahrens zur Kontrolle des Zusammenschlusses nach dem Erlass der Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01 und T-77/02), teilnehmen zu können.

    2 - Urteil Schneider Electric/Kommission (T-351/03, Slg. 2007, II-2237).

    8 - Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01, Slg. 2002, II-4071).

    17 - Beschlüsse vom 29. Oktober 2004 (T-310/01 DEP und T-77/02 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-440/07

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS AUF, MIT DEM DIE GEMEINSCHAFT ZUM

    - die Europäische Gemeinschaft verurteilt worden ist, der Schneider Electric SA (im Folgenden: Schneider) zum einen die Kosten, die dieser durch die Beteiligung an dem nach der Verkündung der Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01, Slg. 2002, II-4071, im Folgenden: Schneider I, und T-77/02 Slg. 2002, II-4201, im Folgenden: Schneider II), wiederaufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses entstanden sind, und zum anderen zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, der Schneider aufgrund des Nachlasses auf den Preis für die Übertragung der Legrand SA (im Folgenden: Legrand) entstanden ist, den Schneider dem Erwerber als Gegenleistung für den Aufschub des Termins für die tatsächliche Durchführung des Verkaufs von Legrand bis zum 10. Dezember 2002 einräumen musste;.

    Am 13. Dezember 2001 erhob Schneider gegen die Negativentscheidung beim Gericht eine Nichtigkeitsklage (Rechtssache T-310/01) und beantragte mit besonderem Schriftsatz, nach Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts im beschleunigten Verfahren zu entscheiden.

    Am 3. Mai 2002 gab das Gericht in der Rechtssache T-310/01 dem Antrag von Schneider auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren statt, nachdem Schneider bestätigt hatte, dass sie an der am 12. April 2002 vorgelegten gekürzten Fassung ihrer Klageschrift festhalte.

    Mit Beschlüssen vom 29. Oktober 2004, Schneider Electric/Kommission (T-310/01 DEP und T-77/02 DEP), setzte das Gericht die Schneider von der Kommission zu erstattenden Kosten in der Rechtssache T-310/01 auf 419 595, 32 Euro und in den Rechtssachen T-77/02 und T-77/02 R auf 426 275, 06 Euro fest.

    - die Gemeinschaft zu verurteilen, an sie 1 663 734 716, 76 Euro zu zahlen, abzüglich der nach den Festsetzungsbeschlüssen in den Rechtssachen T-310/01 DEP und T-77/02 DEP zu erstattenden Kosten sowie zuzüglich 4 % Zinsen jährlich seit dem 4. Dezember 2002 bis zur vollständigen Zahlung und des von Schneider auf den zugesprochenen Schadensersatzbetrag bei dessen Vereinnahmung zu entrichtenden Steuerbetrags;.

    - die gesamten Kosten, die Schneider in den Rechtssachen T-310/01, T-77/02 und T-77/02 R entstanden sind;.

  • EuG, 31.01.2006 - T-48/03

    Schneider Electric / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Wiederaufnahme

    18 Das Gericht erklärte die Unvereinbarkeitsentscheidung mit Urteil vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache T-310/01 (Schneider Electric/Kommission, Slg. 2002, II-4071, im Folgenden: Urteil Schneider I) für nichtig.

    20 Mit Urteil vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache T-77/02 (Schneider Electric/Kommission, Slg. 2002, II-4201, im Folgenden: Urteil Schneider II) erklärte das Gericht als Folgerung die Trennungsentscheidung für nichtig, da sie zur Durchführung der für nichtig erklärten Unvereinbarkeitsentscheidung diene.

    37 Die Klägerin hat im Übrigen mit Klageschrift, die am 10. Oktober 2003 eingereicht und unter dem Aktenzeichen T-351/03 eingetragen worden ist, eine Klage auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihr durch die vom Gericht im Urteil Schneider I förmlich festgestellten Rechtsfehler entstanden sei; deren Auswirkungen seien durch die Fehler in dem von der Kommission nach den Urteilen Schneider I und Schneider II wieder aufgenommenen Verwaltungsverfahren noch verstärkt worden.

    54 Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtene Handlung unabhängig von ihrer Einstufung als Verfahrenshandlung oder Entscheidung nicht nur die Einleitung der Phase der eingehenden Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt bewirkt habe, sondern auch die endgültige Anerkennung der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 4064/89 auf das Vorhaben, das Verbot jeglicher stillschweigenden Genehmigung des Vorhabens, die Aussetzung der Durchführung des Vorhabens für mindestens vier weitere Monate, die Verpflichtung der anmeldenden Parteien zur Zusammenarbeit mit der Kommission während der eingehenden Prüfung und schließlich bindende und fehlerhafte Maßnahmen zur Durchführung der Urteile Schneider I und Schneider II enthalte.

    69 Nach der Verkündung des Urteils Schneider II war die Klägerin nämlich nicht mehr verpflichtet, die Trennungsentscheidung vom 30. Januar 2002 auszuführen, die als Folge der Nichtigerklärung der Unvereinbarkeitsentscheidung im Urteil Schneider I - zu der die Trennungsentscheidung eine Durchführungsmaßnahme darstellte - für nichtig erklärt worden war.

    103 Was den von der Klägerin geltend gemachten gerichtlichen Schutz vor den Rechtsfehlern angeht, die die Kommission ihres Erachtens in den nach den Urteilen Schneider I und Schneider II wieder aufgenommenen Kontrollverfahren begangen hat, ist darüber hinaus zu bemerken, dass die Klägerin, wie sich aus der Vorgeschichte des Rechtsstreits ergibt, bereits eine Klage auf Ersatz des Schadens erhoben hat, den sie durch diese Rechtsfehler behauptet, erlitten zu haben.

  • EuG, 14.12.2005 - T-209/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DAS VERBOT DER ÜBERNAHME VON HONEYWELL DURCH

    Diese Regel gilt insbesondere für Entscheidungen auf dem Gebiet der Kontrolle von Zusammenschlüssen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache T-310/01, Schneider Electric/Kommission, Slg. 2002, II-4071, Randnrn.

    80 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in dem oben in Randnummer 49 angeführten Urteil Schneider Electric/Kommission (Randnrn. 404 bis 420) festgestellt hat, dass die in dieser Rechtssache festgestellten Fehler bei der Analyse der verschiedenen nationalen Märkte als solche nicht genügten, um die Beschwerdepunkte in Frage zu stellen, die von der Kommission in Bezug auf die verschiedenen französischen Einzelmärkte in Betracht gezogen worden seien.

  • EuGH, 03.09.2009 - C-322/07

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER

    Bolloré beruft sich insbesondere auf verschiedene Urteile des Gerichtshofs und des Gerichts im Bereich wettbewerbswidriger Praktiken (Urteile des Gerichtshofs vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, 89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, Slg. 1993, I-1307, vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, Slg. 2000, I-1365, und vom 2. Oktober 2003, ARBED/Kommission, C-176/99 P, Slg. 2003, I-10687, Urteil des Gerichts vom 23. Februar 1994, CB und Europay/Kommission, T-39/92 und T-40/92, Slg. 1994, II-49, sowie - im Bereich des Rechts der Zusammenschlüsse - vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission, T-310/01, Slg. 2002, II-4071).
  • EuG, 30.01.2007 - T-340/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN FRANCE TÉLÉCOM WEGEN DES MISSBRAUCHS EINER

    Die Kommission darf auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrens Argumente, auf die sie ihre Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ändern oder ergänzen (Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission, T-310/01, Slg. 2002, II-4071, Randnr. 438).
  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

    Demnach könne im vorliegenden Fall nicht analog die Lösung herangezogen werden, die sich aus dem Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache T-310/01 (Schneider Electric/Kommission, Slg. 2002, II-4071) ergebe, dass Fehler bei der Analyse bestimmter Märkte durch die Kommission nicht ausreichten, um die Nichtigerklärung einer Entscheidung zu rechtfertigen, sofern diese Entscheidung auch auf einer Analyse anderer Märkte beruhe, die begründet sei.

    44 Diese Regel findet bei Entscheidungen über die Kontrolle von Zusammenschlüssen Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteil Schneider Electric/Kommission, oben zitiert in Randnr. 40, Randnrn. 404 bis 420).

  • EuG, 09.12.2008 - T-111/08

    MasterCard u.a. / Kommission - Wettbewerb - Beschluss einer

    Die Kommission darf auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrens Argumente, auf die sie ihre Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ändern oder ergänzen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Compagnie générale maritime u. a./Kommission, oben in Randnr. 228 angeführt, Randnr. 448, und vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission, T-310/01, Slg. 2002, II-4071, Randnr. 438).
  • EuG, 21.09.2005 - T-87/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DAS VERBOT DES ERWERBS VON GAS DE PORTUGAL DURCH ENERGIAS

  • EuG, 05.09.2014 - T-471/11

    Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi

  • EuG, 09.03.2015 - T-175/12

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der geplante

  • EuG, 19.06.2009 - T-48/04

    Qualcomm / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für

  • EuG, 07.06.2013 - T-405/08

    Spar Österreichische Warenhandels / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-322/07

    Papierfabrik August Koehler / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-338/07

    Distribuidora Vizcaína de Papeles / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt

  • EuG, 26.11.2014 - T-272/12

    Energetický a prumyslový und EP Investment Advisors / Kommission

  • EuG, 09.09.2011 - T-25/06

    Alliance One International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2012 - C-553/10

    Nach Auffassung von Generalanwalt Mazák sollte die Entscheidung der Kommission

  • EuGH, 03.09.2009 - C-338/07

    Distribuidora Vizcaína de Papeles / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt

  • EuGH, 03.09.2009 - C-327/07

    Bolloré / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

  • EuG, 18.06.2013 - T-406/08

    ICF / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-327/07

    Bolloré / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

  • EuG, 14.07.2006 - T-417/05

    Endesa / Kommission - Wettbewerb - Unternehmenszusammenschluss - Verordnung (EG)

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2011 - C-506/08

    Schweden / MyTravel und Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

  • EuG, 18.06.2013 - T-404/08

    Fluorsid und Minmet / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuG, 21.09.2005 - T-310/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,52270
EuG, 21.09.2005 - T-310/01 (https://dejure.org/2005,52270)
EuG, Entscheidung vom 21.09.2005 - T-310/01 (https://dejure.org/2005,52270)
EuG, Entscheidung vom 21. September 2005 - T-310/01 (https://dejure.org/2005,52270)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,52270) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen; Möglichkeit ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • EuG, 22.10.2002 - T-77/02

    Schneider Electric / Kommission

    Gegen die Unvereinbarkeitsentscheidung hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 13. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Nichtigkeitsklage (Rechtssache T-310/01) erhoben.

    Mit Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T-310/01 hat das Gericht die Unvereinbarkeitsentscheidung jedoch für nichtig erklärt.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht