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   EuG, 24.09.2015 - T-317/14   

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https://dejure.org/2015,25904
EuG, 24.09.2015 - T-317/14 (https://dejure.org/2015,25904)
EuG, Entscheidung vom 24.09.2015 - T-317/14 (https://dejure.org/2015,25904)
EuG, Entscheidung vom 24. September 2015 - T-317/14 (https://dejure.org/2015,25904)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • damm-legal.de

    Zur ernsthaften Benutzung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke

  • Europäischer Gerichtshof

    Klement / OHMI - Bullerjan (Forme d'un fourneau)

    Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Dreidimensionale Gemeinschaftsmarke - Form eines Kochherdes - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art der Benutzung der Marke - Form, die von ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweis ernsthafter Benutzung einer dreidimensionalen Marke in Form eines Kochherdes unter Verwendung der Wortmarke "Voxka"; Aufhebungsklage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt im Verfallsverfahren auf Antrag des Klägers

  • kanzlei.biz

    Benutzung einer dreidimensionalen Marke in Verbindung mit einem Wortbestandteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur ernsthaften Benutzung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nachweis ernsthafter Benutzung einer dreidimensionalen Marke

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nachweis ernsthafter Benutzung einer dreidimensionalen Marke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Nachweis ernsthafter Benutzung einer dreidimensionalen Marke in Form eines Kochherdes unter Verwendung der Wortmarke "Voxka";; unbegründete Aufhebungsklage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt im Verfallsverfahren auf Antrag des Klägers

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klement / OHMI - Bullerjan (Forme d'un fourneau)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Dreidimensionale Gemeinschaftsmarke - Form eines Kochherdes - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art der Benutzung der Marke - Form, die von ...

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-317/14
    Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (Urteile vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, Slg, EU:C:2004:592, Rn. 30, und vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, Slg, EU:C:2007:635, Rn. 80).

    Je mehr sich die angemeldete Form dabei der Form annähert, in der die betreffende Ware am wahrscheinlichsten in Erscheinung tritt, umso eher ist zu erwarten, dass dieser Form die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehlt (vgl. Urteil Mag Instrument/HABM, EU:C:2004:592, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.07.2004 - T-203/02

    Sunrider / OHMI - Espadafor Caba (VITAFRUIT) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-317/14
    Nach der Rechtsprechung wird eine Marke ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der von ihrer Eintragung erfassten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei symbolische Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen, ausgeschlossen sind (vgl. Urteil vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM - Espadafor Caba [VITAFRUIT], T-203/02, Slg, EU:T:2004:225, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil VITAFRUIT, oben in Rn. 27 angeführt, EU:T:2004:225, Rn. 40; vgl. entsprechend auch Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg, EU:C:2003:145, Rn. 43).

  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-317/14
    In diesem System muss jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, Zeichen als Marken eintragen lassen können, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P, Slg, EU:C:2010:516, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das folgt für die Gemeinschaftsmarke aus Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009, wonach Gemeinschaftsmarken alle Zeichen sein können, die sich grafisch darstellen lassen, wie u. a. die Form der Ware und deren Aufmachung, soweit diese Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Lego Juris/HABM, oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2010:516, Rn. 39).

  • EuGH, 18.04.2013 - C-12/12

    Colloseum Holding - 'Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 15 Abs. 1 -

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-317/14
    Diese Beurteilung steht nämlich im Einklang mit einer ständigen Rechtsprechung, nach der die Benutzung einer Marke sowohl die unabhängige Benutzung dieser Marke als auch ihre Benutzung als Teil einer anderen Marke oder in Verbindung mit dieser einschließen kann (Urteile vom 7. Juli 2005, Nestlé, C-353/03, Slg, EU:C:2005:432, Rn. 27 bis 30, vom 18. April 2013, Colloseum Holding, C-12/12, Slg, EU:C:2013:253, Rn. 32, und vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a., C-252/12, Slg, EU:C:2013:497, Rn. 23, 24 und 26).

    Eine eingetragene Marke, die nur als Teil einer zusammengesetzten Marke oder in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird, muss jedoch weiterhin als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Ware wahrgenommen werden, soll diese Benutzung dem Begriff der "ernsthaften Benutzung" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94, der inzwischen zu Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 geworden ist, genügen (Urteil Colloseum Holding, oben in Rn. 29 angeführt, EU:C:2013:253, Rn. 35).

  • EuGH, 25.10.2007 - C-238/06

    Develey / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke -

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-317/14
    Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (Urteile vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, Slg, EU:C:2004:592, Rn. 30, und vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, Slg, EU:C:2007:635, Rn. 80).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-353/03

    DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-317/14
    Diese Beurteilung steht nämlich im Einklang mit einer ständigen Rechtsprechung, nach der die Benutzung einer Marke sowohl die unabhängige Benutzung dieser Marke als auch ihre Benutzung als Teil einer anderen Marke oder in Verbindung mit dieser einschließen kann (Urteile vom 7. Juli 2005, Nestlé, C-353/03, Slg, EU:C:2005:432, Rn. 27 bis 30, vom 18. April 2013, Colloseum Holding, C-12/12, Slg, EU:C:2013:253, Rn. 32, und vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a., C-252/12, Slg, EU:C:2013:497, Rn. 23, 24 und 26).
  • EuG, 12.03.2014 - T-381/12

    Borrajo Canelo / OHMI - Tecnoazúcar (PALMA MULATA)

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-317/14
    Nach der Rechtsprechung erfordert die Feststellung einer solchen Beeinflussung eine Prüfung der Unterscheidungskraft und der Dominanz der hinzugefügten Bestandteile, bei der auf die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile sowie deren jeweilige Rolle bei der Gesamtgestaltung der Marke abzustellen ist (vgl. Urteil vom 12. März 2014, Borrajo Canelo/HABM - Tecnoazúcar [PALMA MULATA], T-381/12, EU:T:2014:119, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.12.2005 - T-29/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES HABM AB,

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-317/14
    Ferner ist bei gleichzeitiger Benutzung mehrerer Zeichen für die Zwecke der Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 sicherzustellen, dass eine solche Benutzung - angesichts u. a. der geschäftlichen Gepflogenheiten des Sektors - nicht die Unterscheidungskraft des eingetragenen Zeichens beeinflusst (Urteil vom 8. Dezember 2005, Castellblanch/HABM - Champagne Roederer [CRISTAL CASTELLBLANCH], T-29/04, Slg, EU:T:2005:438, Rn. 33 und 34).
  • EuGH, 20.10.2011 - C-344/10

    Freixenet / HABM - Rechtsmittel - Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die eine

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-317/14
    Zwar sind bei dreidimensionalen Marken, die wie im vorliegenden Fall aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, nach ständiger Rechtsprechung die Kriterien für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft keine anderen als die für andere Kategorien von Marken geltenden (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C-344/10 P und C-345/10 P, Slg, EU:C:2011:680, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuG, 24.09.2015 - T-317/14
    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil VITAFRUIT, oben in Rn. 27 angeführt, EU:T:2004:225, Rn. 40; vgl. entsprechend auch Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg, EU:C:2003:145, Rn. 43).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-252/12

    Specsavers International Healthcare u.a. - Marken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • EuG, 23.09.2020 - T-796/16

    CEDC International/ EUIPO - Underberg (Forme d'un brin d'herbe dans une

    Dies gilt auch im entgegengesetzten Sinne (Urteile vom 24. September 2015, Form eines Kochherdes, T-317/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:689, Rn. 33; vom 13. September 2016, Darstellung eines Vielecks, T-146/15, EU:T:2016:469, Rn. 29, und vom 28. Februar 2017, Darstellung eines Musters aus hellen Fischen auf dunklem Hintergrund, T-767/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:122, Rn. 22).

    Was die dritte Rüge anlangt, mit der die Möglichkeit einer gleichzeitigen Benutzung mehrerer Marken unterschiedlicher Art geltend gemacht wird, so trifft es zwar zu, dass nach ständiger Rechtsprechung die Benutzung einer Marke sowohl die unabhängige Benutzung dieser Marke als auch ihre Benutzung als Teil einer anderen Marke oder in Verbindung mit dieser einschließen kann (Urteil vom 18. April 2013, Colloseum Holding, C-12/12, EU:C:2013:253, Rn 32; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a., C-252/12, EU:C:2013:497, Rn. 23, 24 und 26, und vom 24. September 2015, Form eines Kochherdes, T-317/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:689, Rn. 29).

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine eingetragene Marke, die nur als Teil einer zusammengesetzten Marke oder in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird, weiterhin als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Ware wahrgenommen werden muss, soll diese Benutzung dem Begriff der "ernsthaften Benutzung" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 genügen (Urteil vom 18. April 2013, Colloseum Holding, C-12/12, EU:C:2013:253, Rn. 35, und vom 24. September 2015, Form eines Kochherdes, T-317/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:689, Rn. 30).

  • EuG, 13.09.2016 - T-146/15

    hyphen / EUIPO - Skylotec (Représentation d'un polygone) - Unionsmarke -

    Dies gilt auch umgekehrt (Urteil vom 24. September 2015, Klement/HABM - Bullerjan [Form eines Kochherdes], T-317/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:689, Rn. 33).

    Es lässt sich zwar nicht bestreiten, dass die Unterscheidungskraft der eingetragenen Marke, je schwächer sie ist, desto leichter durch den Zusatz eines unterscheidungskräftigen Elements beeinflusst wird und die fragliche Marke ihre Eignung, als Hinweis auf die Herkunft der Ware wahrgenommen zu werden, desto mehr verlieren wird, was auch umgekehrt gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2015, Form eines Kochherdes, T-317/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:689, Rn. 33).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass bei gleichzeitiger Benutzung mehrerer Zeichen für die Zwecke der Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 sicherzustellen ist, dass eine solche Benutzung - angesichts u. a. der geschäftlichen Gepflogenheiten des Sektors - nicht die Unterscheidungskraft des eingetragenen Zeichens beeinflusst (Urteil vom 24. September 2015, Form eines Kochherdes, T-317/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:689, Rn. 31, vgl. ebenso in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2005, CRISTAL CASTELLBLANCH, T-29/04, EU:T:2005:438, Rn. 33 und 34).

  • EuG, 28.02.2017 - T-767/15

    Labeyrie / EUIPO - Delpeyrat (Représentation d'un semis de poissons clairs sur

    La considération inverse s'impose également [voir, en ce sens, arrêt du 24 septembre 2015, Klement/OHMI - Bullerjan (Forme d'un fourneau), T-317/14, non publié, EU:T:2015:689, point 33].

    Dans ces conditions, ainsi qu'il est indiqué par la jurisprudence rappelée au point 22 ci-dessus, le faible degré de caractère distinctif de la marque contestée en l'espèce est aisément altéré par l'adjonction d'un élément tel que la marque LABEYRIE lui-même distinctif (voir, en ce sens, arrêt du 24 septembre 2015, Forme d'un fourneau, T-317/14, non publié, EU:T:2015:689, point 33).

  • EuG, 28.02.2017 - T-766/15

    Labeyrie / EUIPO - Delpeyrat (Représentation d'un semis de poissons dorés sur

    La considération inverse s'impose également [voir, en ce sens, arrêt du 24 septembre 2015, Klement/OHMI - Bullerjan (Forme d'un fourneau), T-317/14, non publié, EU:T:2015:689, point 33].

    Dans ces conditions, ainsi qu'il est indiqué par la jurisprudence rappelée au point 22 ci-dessus, le faible degré de caractère distinctif de la marque contestée en l'espèce est aisément altéré par l'adjonction d'un élément tel que la marque LABEYRIE lui-même distinctif (voir, en ce sens, arrêt du 24 septembre 2015, Forme d'un fourneau, T-317/14, non publié, EU:T:2015:689, point 33).

  • EuG, 26.10.2022 - T-273/21

    The Topps Company/ EUIPO - Bilkiewicz (Forme d'un biberon)

    Zudem könnte es zwar im Fall einer Benutzung einer dreidimensionalen Marke in Verbindung mit einer anderen Marke leichter sein, die Beeinflussung der Unterscheidungskraft dieser dreidimensionalen Marke nachzuweisen, als es bei einer Wort- oder Bildmarke der Fall wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2015, Klement/HABM - Bullerjan [Form eines Kochherdes], T-317/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:689, Rn. 37), doch ist im betroffenen Sektor der Bonbons, Süßwaren und Süßigkeiten die Kombination einer dreidimensionalen Form mit zusätzlichen Wort- oder Bildelementen geläufig.
  • LG Düsseldorf, 08.03.2017 - 2a O 311/15

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung der Wort-/Bildmarke "Flasche mit

    Dies gilt auch dann, wenn die zugrundeliegende Formmarke keinen überdurchschnittlich hohen Grad an Individualität bzw. Kennzeichnungskraft aufweist (vgl. auch OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 321, - Prismenpackung; EuG, MarkenR 2015, 602, Rn. 35).
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