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   EuG, 14.05.1998 - T-317/94   

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https://dejure.org/1998,693
EuG, 14.05.1998 - T-317/94 (https://dejure.org/1998,693)
EuG, Entscheidung vom 14.05.1998 - T-317/94 (https://dejure.org/1998,693)
EuG, Entscheidung vom 14. Mai 1998 - T-317/94 (https://dejure.org/1998,693)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Begriff der Vereinbarung - Anordnung - Geldbuße - Bestimmung der Höhe - Begründung - Mildernde Umstände

  • Europäischer Gerichtshof

    Weig / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Moritz J. Weig GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1
    1 Wettbewerb - Kartelle - Teilnahme an Unternehmenssitzungen mit wettbewerbsfeindlichem Gegenstand - Umstand, der es bei Fehlen einer Distanzierung von den getroffenen Beschlüssen erlaubt, auf die Beteiligung am nachfolgenden Kartell zu schließen

  • EU-Kommission

    Moritz J. Weig GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Begriff der Vereinbarung - Anordnung - Geldbuße - Bestimmung der Höhe - Begründung - Mildernde Umstände.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einheitliche Preiserhöhungen nach Absprachen von Kartonherstellern; Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft; Würdigung der Teilnahme an Sitzungen über Preisabsprachen; Beteiligung an Maßnahmen zur Mengenkontrolle und zum Einfrieren von Marktanteilen auf dem ...

  • Judicialis

    EGV Art. 85 Abs. 1; ; EGV Art. 190; ; Entscheidung 94/601/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 94/601/EG der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833) - Karton

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (52)

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Metsä-Serla / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-317/94
    Folglich ist die Kommission dadurch, daß sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80, 101/80, 102/80 und 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnrn.

    In seinem Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92 (Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549, Randnr. 94) habe das Gericht entschieden, daß die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße nicht nur den Umsatz mit den von der Zuwiderhandlung betroffenen Produkten ansetzen dürfe (vgl. auch Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 121).

    Folglich darf die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl den Gesamtumsatz des Unternehmens, der wenn auch nur annähernd und unvollständig etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch den Teil dieses Umsatzes heranziehen, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 120 und 121).

    Außerdem muß die Kommission bei der Berechnung der Geldbußen, die sie gegen Unternehmen verhängt, die sich an derselben Zuwiderhandlung beteiligt haben,normalerweise dieselbe Methode anwenden (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 122).

  • EuG, 14.05.1998 - T-337/94

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-317/94
    Sechzehn der achtzehn anderen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94).

    Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 hat das Gericht die Parteien zu einer informellen Sitzung geladen, in der sie sich u. a. zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-295/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung äußern sollten.

    Mit Beschluß vom 20. Juni 1997 hat er einem Antrag der Klägerin in der Rechtssache T-337/94 auf vertrauliche Behandlung eines in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts vorgelegten Dokuments stattgegeben.

  • EuG, 14.05.1998 - T-334/94
    Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-317/94
    Sechzehn der achtzehn anderen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94).

    Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 hat das Gericht die Parteien zu einer informellen Sitzung geladen, in der sie sich u. a. zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-295/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung äußern sollten.

    Mit Beschluß vom 4. Juni 1997 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts die genannten Rechtssachen wegen ihres Zusammenhangs gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden und einem Antrag der Klägerin in der Rechtssache T-334/94 auf vertrauliche Behandlung stattgegeben.

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    331 Insoweit können nach der Rechtsprechung als Anhaltspunkte für die passive Rolle eines Unternehmens in einem Kartell dienen, dass dieses Unternehmen deutlich seltener als die gewöhnlichen Kartellmitglieder an den Treffen teilnahm (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-311/94, BPB de Eendracht/Kommission, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 343) und dass es ausdrückliche dahin gehende Erklärungen von Vertretern dritter an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen gibt (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-317/94, Weig/Kommission, Slg. 1998, II-1235, Randnr. 264).
  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

    Sechzehn der achtzehn anderen beschuldigten Unternehmen sowie vier finnische Unternehmen, die als Mitglieder der Wirtschaftsvereinigung Finnboard gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen diese festgesetzten Geldbuße haftbar gemacht wurden, erhoben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94 bis T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94 und T-352/94 sowie verbundene Rechtssachen T-339/94 bis T-342/94).
  • EuG, 30.01.2007 - T-340/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN FRANCE TÉLÉCOM WEGEN DES MISSBRAUCHS EINER

    341 und 342, und vom 14. Mai 1998, Weig/Kommission, T-317/94, Slg. 1998, II-1235, Randnr. 283).
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