Weitere Entscheidung unten: EuG, 06.05.2008

Rechtsprechung
   EuG, 19.10.2005 - T-318/00   

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https://dejure.org/2005,3964
EuG, 19.10.2005 - T-318/00 (https://dejure.org/2005,3964)
EuG, Entscheidung vom 19.10.2005 - T-318/00 (https://dejure.org/2005,3964)
EuG, Entscheidung vom 19. Oktober 2005 - T-318/00 (https://dejure.org/2005,3964)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen - Gefahr einer Umgehung der Rückforderungsanordnung - Rückforderung der Beihilfen von den Gesellschaften, die die Betriebsmittel des Erstempfängers erworben haben

  • Europäischer Gerichtshof

    Freistaat Thüringen / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen - Gefahr einer Umgehung der Rückforderungsanordnung - Rückforderung der Beihilfen von den Gesellschaften, die die Betriebsmittel des Erstempfängers erworben haben

  • EU-Kommission PDF

    Freistaat Thüringen / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen - Gefahr einer Umgehung der Rückforderungsanordnung - Rückforderung der Beihilfen von den Gesellschaften, die die Betriebsmittel des Erstempfängers erworben haben

  • EU-Kommission

    Freistaat Thüringen / Kommission

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewährung einer Beihilfe an die CDA Compact Disc Albrechts GmbH, Thüringen - Bestimmung der Kriterien für die Beurteilung der Bewilligung staatlicher Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - ...

  • Judicialis

    EG Art. 87; ; EG Art. 88 Abs. 2; ; Verordnung Nr. 659/1999 Art. 16

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Freistaat Thüringen / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen - Gefahr einer Umgehung der Rückforderungsanordnung - Rückforderung der Beihilfen von den Gesellschaften, die die Betriebsmittel des Erstempfängers erworben haben

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.08.2000)

    Subventionen - "Klassischer Konkursfall"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.10.2005 - T-318/00
    176 Wie nämlich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-277/00 (Deutschland/Kommission, Slg. 2004, I-3925, Randnrn.

    13 und 20, sowie Urteil Deutschland/Kommission, zitiert oben in Randnr. 176, Randnr. 73).

    308 Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe im Wege der Rückforderung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und zielt auf die Wiederherstellung der früheren Lage ab (Urteil Deutschland/Kommission, zitiert oben in Randnr. 176, Randnr. 74).

    310 Folglich besteht das Hauptziel der Rückerstattung einer zu Unrecht gezahlten staatlichen Beihilfe darin, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der rechtswidrigen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (Urteil Deutschland/Kommission, zitiert oben in Randnr. 176, Randnr. 76).

    330 Dies gilt umso mehr, als, wie in der 103. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung festgestellt worden ist, die CDA für die Übernahme von Vermögenswerten der LCA einen marktgerechten Kaufpreis gezahlt hat, so dass dieser Vorgang nicht dazu geführt hat, dass der CDA der tatsächliche Nutzen des Wettbewerbsvorteils verblieben ist, der mit den der LCA gewährten Beihilfen verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, zitiert oben in Randnr. 176, Randnr. 92 ) .

    Sowohl aus der angefochtenen Entscheidung als auch aus bestimmten Aktenstücken und den Erklärungen des Freistaats Thüringen und der CDA in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2004 geht nämlich im Gegenteil hervor, dass der Erwerb der Vermögenswerte der LCA durch die CDA nicht sofort erfolgte, sondern erst nach fruchtlosen Versuchen, die gesamte LCA an Dritte, darunter die Muttergesellschaft der Streithelferin ODS, zu verkaufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, zitiert oben in Randnr. 176, Randnr. 95 ) .

  • EuGH, 03.10.1991 - C-261/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.10.2005 - T-318/00
    Da im Verwaltungsverfahren aber keine derartigen - von der Bundesrepublik Deutschland zu beweisenden - Angaben gemacht wurden, durfte die Kommission ihre Begründung in der angefochtenen Entscheidung darauf beschränken, dass die Beihilfe nicht den in ihren Schreiben über die Genehmigung der Treuhandregime aufgestellten Bedingungen entsprochen habe (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnrn.

    309 Dieses Ziel ist erreicht, wenn die fraglichen Beihilfen, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, vom Empfänger oder, mit anderen Worten, von den Unternehmen, die den tatsächlichen Nutzen davon hatten, zurückgezahlt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnrn.

  • EuGH, 03.07.2003 - C-457/00

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.10.2005 - T-318/00
    315 Die ersten beiden Finanzhilfen waren, obwohl sie direkt an die PBK gezahlt wurden, unstreitig für die Finanzierung der Errichtung des CD-Werks in Albrechts bestimmt, so dass, sieht man von der Fehlleitung dieser Zuwendungen zugunsten anderer Unternehmen der Pilz-Gruppe und der Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich des Forderungsverzichts in Höhe von 3 Mio. DM ab, die Kommission grundsätzlich zu Recht die Rückforderung von der LCA angeordnet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache C-457/00, Belgien/Kommission, Slg. 2003, I-6931, Randnrn.

    Nach dieser Rechtsprechung reicht eine solche Anmeldung aus, um die Durchführung einer Entscheidung zu gewährleisten, mit der die Rückforderung von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfen angeordnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 14, und vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnrn.

  • EuG, 19.10.2005 - T-324/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.10.2005 - T-318/00
    59 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten aufgefordert, sich zur Zweckmäßigkeit einer Verbindung der vorliegenden Klage mit der von der CDA erhobenen Klage zu äußern, die bei der Kanzlei des Gerichts unter der Nummer T-324/00 eingetragen worden ist und den gleichen Gegenstand betrifft.

    62 Mit Beschluss vom 23. Juli 2004 ist die Verbindung der Rechtssachen T-318/00 und T-324/00 für die Verkündung der Urteile aufgehoben worden.

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.10.2005 - T-318/00
    156 Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr zur Wahrung ihrer Rechte die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das Gemeinschaftsgericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 15 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.01.2005 - T-93/02

    Confédération nationale du Crédit mutuel / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 19.10.2005 - T-318/00
    116 bis 119, und vom 18. Januar 2005 in der Rechtssache T-93/02, Confédération nationale du Crédit mutuel/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 04.04.1995 - C-350/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuG, 19.10.2005 - T-318/00
    Durch diese Rückzahlung verliert nämlich der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die vor der Zahlung der Beihilfe bestehende Lage wird wiederhergestellt (Urteil des Gerichtshofes vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 22).
  • EuG, 21.01.1999 - T-129/95

    STAATLICHE BEIHILFEN IN HÖHE VON ÜBER 275 MILLIONEN DM FÜR RECHTSWIDRIG ERKLÄRT

    Auszug aus EuG, 19.10.2005 - T-318/00
    191 Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch auch dann, wenn eine Begründungserwägung der streitigen Handlung einen tatsächlichen Fehler enthält, dieser Fehler nicht zur Nichtigerklärung dieser Handlung führen, wenn die übrigen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Gründe enthalten, die geeignet sind, die Begründetheit der Entscheidung zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 21. Januar 1999 in den Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, Slg. 1999, II-17, Randnr. 160, und vom 28. Oktober 2004 in der Rechtssache T-35/01, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

    Auszug aus EuG, 19.10.2005 - T-318/00
    In seinem Urteil vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95 (Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591) habe der Gerichtshof den Entreicherungseinwand nämlich nicht als stichhaltigen Grund für die Verweigerung der Beihilferückzahlung angesehen.
  • EuG, 29.06.2000 - T-234/95

    DSG / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.10.2005 - T-318/00
    Da die Gewährung der Bürgschaft eine staatliche Beihilfe sei, spiele es nämlich keine Rolle, ob sich der Beihilfegeber zu einem späteren Zeitpunkt marktwirtschaftlich verhalte (Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache T-234/95, DSG/Kommission, Slg. 2000, II-2603, Randnr. 162).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-329/93

    Deutschland u.a. / Kommission

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

  • EuGH, 15.01.1986 - 52/84

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

  • EuG, 02.07.1992 - T-61/89

    Dansk Pelsdyravlerforening gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 28.10.2004 - T-35/01

    Kommission / Daffix

  • EuGH, 20.02.1997 - C-166/95

    Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 30.06.1992 - C-47/91

    Italien / Kommission

  • EuGH, 13.04.1994 - C-324/90

    Deutschland und Pleuger Worthington / Kommission

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Shanghai Teraoka Electronic / Rat - Dumping - Einführung endgültiger

  • EuG, 08.10.2008 - T-324/00

    CDA Datenträger Albrechts / Kommission - Kostenfestsetzung

    Mit am 10. Oktober 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Freistaat Thüringen Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung; diese Klage ist unter dem Aktenzeichen T-318/00 in das Register der Kanzlei eingetragen worden.

    Auf Bericht des Berichterstatters forderte das Gericht die Verfahrensbeteiligten auf, sich zur Zweckmäßigkeit einer Verbindung der vorliegenden Klage mit der Rechtssache T-318/00 zu äußern.

    Mit Beschluss vom 23. Juli 2004 wurde die Verbindung der Rechtssachen T-318/00 und T-324/00 zu gemeinsamer Entscheidung aufgehoben.

    Mit Urteilen vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission (T-318/00, Slg. 2005, II-4179, im Folgenden: Urteil Freistaat Thüringen) und CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T-324/00, Slg. 2005, II-4309, im Folgenden: Urteil CDA), erklärte das Gericht die angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig und erlegte der Kommission die Kosten des Freistaats Thüringen (T-318/00) und von CDA (T-324/00) auf.

    In der siebten Phase von Mitte Februar bis Anfang Mai 2004 hätten die Rechtsanwälte Schmidt-Kötters und Uwer für die Erstellung der Stellungnahme zur Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit der Rechtssache T-318/00 sowie für die Vorbereitung und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2004 etwa 115 Stunden aufgewandt.

    Demgegenüber habe sich das Gericht im Urteil Freistaat Thüringen detailliert zur Gültigkeit der in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Feststellungen über das Vorliegen einer Beihilfe äußern müssen.

    Wie das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 6. Mai 2008, Freistaat Thüringen/Kommission (T-318/00 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35), entschieden hat, wiesen die Rechtssachen Freistaat Thüringen und CDA bestimmte neue Aspekte gegenüber den von der Kommission und dem Gemeinschaftsrichter auf diesem Gebiet bereits bearbeiteten Fällen auf, speziell in Bezug auf die Zurechenbarkeit und die Rückforderung von Beihilfen nach einer späteren, teilweisen und zeitlich gestaffelten Übertragung der Vermögenswerte des begünstigten Unternehmens sowie in Bezug auf das Kriterium der missbräuchlichen Anwendung von Beihilfen im Sinne von Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1 EG; zum anderen konnten sie als wichtiger Präzedenzfall für andere, ähnliche Fälle dienen.

  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 256/06

    Anfechtbarkeit der Rückzahlung einer Beihilfe in der Insolvenz des Empfängers

    Die Klage blieb wegen der im Zuge der Umstrukturierung der Schuldnerin gewährten Darlehen ohne Erfolg (EuG, T-318/00, Slg. 2005, II-4179).

    Diese Entscheidung hat das Gericht erster Instanz gebilligt (EuG, T-318/00, Slg. 2005, II-4179, Rn. 220 f, 234).

  • EuG, 14.07.2010 - T-570/08

    Deutsche Post / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Anordnung

    Zur Stützung ihrer These führt DP das Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission (T-318/00, Slg. 2005, II-4179, Randnr. 88), an.

    Diese Erfordernisse sind in Art. 5 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 übernommen und dort konkretisiert worden (vgl. Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission, T-318/00, Slg. 2005, II-4179, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs handelt es sich um eine Verpflichtung oder ein Verfahrenserfordernis, das die Kommission erfüllen muss, um ihre Entscheidung auf der Grundlage der ihr verfügbaren Informationen erlassen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil Freistaat Thüringen/Kommission, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 90, und Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak zum Urteil Kommission/MTU Friedrichshafen, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnrn.

    Gibt die Kommission dem Mitgliedstaat dagegen nicht auf, ihr Informationen zu den Tatsachen, die sie zu berücksichtigen beabsichtigt, zu übermitteln, so kann sie anschließend etwaige fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen nicht damit rechtfertigen, dass sie befugt gewesen sei, bei Erlass der das förmliche Prüfverfahren abschließenden Entscheidung nur jene Informationen zu berücksichtigen, die ihr zu diesem Zeitpunkt vorlagen (Urteil Freistaat Thüringen/Kommission, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 88).

    Zudem kann das Gericht, wenn die Kommission eine Entscheidung hinsichtlich bestimmter Tatsachen auf die verfügbaren Informationen stützt, ohne dabei die von der Rechtsprechung aufgestellten und in die Verordnung Nr. 659/999 übernommenen Verfahrenserfordernisse zu beachten, die Frage prüfen, ob die Berücksichtigung dieser Tatsachen geeignet war, zu einem Beurteilungsfehler zu führen, der die endgültige Entscheidung rechtswidrig macht (Urteil Freistaat Thüringen/Kommission, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 89).

  • EuG, 06.05.2008 - T-318/00

    Freistaat Thüringen / Kommission - Kostenfestsetzung

    wegen Antrags auf Kostenfestsetzung, eingereicht vom Freistaat Thüringen im Anschluss an das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission (T-318/00, Slg. 2005, II-4179),.

    Mit Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission (T-318/00, Slg. 2005, II-4179, im Folgenden: Urteil Freistaat Thüringen), erklärte das Gericht die angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig und erlegte der Kommission die Kosten des Freistaats Thüringen auf.

    Zum anderen seien die aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere die der Zurechenbarkeit der Beihilfe im Fall der Veräußerung des begünstigten Unternehmens und die der Voraussetzungen für die Durchsetzung der Rückforderung dieser Beihilfe gegenüber dem Erwerber oder Nachfolger des Unternehmens, besonders kompliziert gewesen, und das Urteil Freistaat Thüringen (oben in Randnr. 4 angeführt) habe in dieser Beziehung wesentlich zur Rechtsfortbildung im gemeinschaftlichen Beihilferecht beigetragen.

    Außerdem vergebe der Freistaat Thüringen Jahr für Jahr hohe Beträge an Einrichtungen, die auf die Verwaltung seiner Beihilfeprogramme spezialisiert seien, darunter die Thüringer Industriebeteiligungsgesellschaft und die Thüringer Aufbaubank (Urteil Freistaat Thüringen, oben in Randnr. 4 angeführt, Randnr. 18).

    Insbesondere lag dies zum einen an der Vielzahl staatlicher Finanzhilfen, die in verschiedener Gestalt und über verschiedene Einrichtungen während eines Zeitraums von mehreren Jahren gewährt wurden (Urteil Freistaat Thüringen, oben in Randnr. 4 angeführt, Randnrn. 29 bis 51), sowie zum anderen am Prozess der Gründung, Übertragung und Umstrukturierung des begünstigten Unternehmens, das wiederholt seine Anteilseigner - bisweilen nur für einen Teil seiner Anteile - und seine Firma wechselte, ein Prozess, der parallel zur Gewährung der einzelnen Finanzhilfen stattfand (Urteil Freistaat Thüringen, Randnrn. 12 bis 22).

  • OLG Jena, 30.11.2005 - 6 U 906/04

    Beihilfeverbot; Kapitalersatzrecht; Kleingesellschafterprivileg

    Das EuG weist in seinem Urteil vom 19.10.2005 bezüglich der noch nicht zurückgeforderten Subventionen explizit auf diese Rechtsprechung des EuGH hin (EuG Urteil vom 19.10.2005 Rs T-318/00, Freistaat Thüringen/Deutschland - Kommission, Rn 332).
  • EuG, 14.07.2010 - T-571/08

    Deutschland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Anordnung

    Diese Erfordernisse sind in Art. 5 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 übernommen und dort konkretisiert worden (vgl. Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission, T-318/00, Slg. 2005, II-4179, Randnr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs handelt es sich um eine Verpflichtung oder ein Verfahrenserfordernis, das die Kommission erfüllen muss, um ihre Entscheidung auf der Grundlage der ihr verfügbaren Informationen erlassen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil Freistaat Thüringen/Kommission, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 90, und Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak zum Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 2009, Kommission/MTU Friedrichshafen, C-520/07 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Gibt die Kommission dem Mitgliedstaat dagegen nicht auf, ihr Informationen zu den Tatsachen, die sie zu berücksichtigen beabsichtigt, zu übermitteln, so kann sie anschließend etwaige fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen nicht damit rechtfertigen, dass sie befugt gewesen sei, bei Erlass der das förmliche Prüfverfahren abschließenden Entscheidung nur jene Informationen zu berücksichtigen, die ihr zu diesem Zeitpunkt vorlagen (Urteil Freistaat Thüringen/Kommission, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 88).

    Zudem kann das Gericht, wenn die Kommission eine Entscheidung hinsichtlich bestimmter Tatsachen auf die verfügbaren Informationen stützt, ohne dabei die von der Rechtsprechung aufgestellten und in die Verordnung Nr. 659/999 übernommenen Verfahrenserfordernisse zu beachten, die Frage prüfen, ob die Berücksichtigung dieser Tatsachen geeignet war, zu einem Beurteilungsfehler zu führen, der die endgültige Entscheidung rechtswidrig macht (Urteil Freistaat Thüringen/Kommission, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 89).

  • EuG, 29.03.2007 - T-366/00

    Scott / Kommission - Staatliche Beihilfen - Kaufpreis eines Grundstücks -

    Gibt die Kommission dem Mitgliedstaat dagegen nicht auf, ihr Informationen zu den Tatsachen, die sie zu berücksichtigen beabsichtigt, zu übermitteln, kann sie anschließend etwaige fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen nicht damit rechtfertigen, dass sie befugt gewesen sei, bei Erlass der das förmliche Prüfverfahren abschließenden Entscheidung nur jene Informationen zu berücksichtigen, die ihr zu diesem Zeitpunkt vorlagen (Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission, T-318/00, Slg. 2005, II-4179, Randnr. 88).

    Folglich kann das Gericht, wenn die Kommission eine Entscheidung hinsichtlich bestimmter Tatsachen auf die verfügbaren Informationen stützt, ohne dabei die von der Rechtsprechung aufgestellten und in die Verordnung Nr. 659/1999 übernommenen Verfahrenserfordernisse zu beachten, die Frage prüfen, ob die Berücksichtigung dieser Tatsachen geeignet war, zu einem Beurteilungsfehler zu führen, der die angefochtene Entscheidung rechtswidrig macht (Urteil Freistaat Thüringen/Kommission, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 89).

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

    Nur wenn es der Mitgliedstaat trotz der Anordnung der Kommission unterlässt, die angeforderten Auskünfte zu erteilen, ist diese befugt, das Verfahren abzuschließen und gegebenenfalls eine Entscheidung zu erlassen, mit der sie aufgrund der ihr vorliegenden Informationen das Vorliegen einer Beihilfe und deren Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt feststellt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission, T-318/00, Slg. 2005, II-4179, Randnr. 73, und vom 12. September 2007, 01ympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T-68/03, Slg. 2007, II-2911, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.09.2007 - T-68/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN

    Aus Art. 88 Abs. 2 und 3 EG ergebe sich nämlich, dass ohne einen solchen Nachweis die bestehende Beihilfe durch den früheren Genehmigungsbescheid gedeckt sei und die betreffenden neuen Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG angesehen werden könnten (vgl. zur Frage der Beweislast bei missbräuchlicher Anwendung einer zuvor genehmigten Beihilfe die Urteile des Gerichts vom 11. Mai 2005, Saxonia Edelmetalle und Zemag/Kommission, T-111/01 und T-133/01, Slg. 2005, II-1579, Randnr. 86, und vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission, T-318/00, Slg. 2005, II-4178, Randnrn.

    26 und 29) oder eine Entscheidung zu treffen, in der die ordnungsgemäße Verwendung einer zuvor genehmigten Beihilfe festgestellt wird (vgl. Urteile des Gerichts Saxonia Edelmetalle und Zemag/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 93, und Freistaat Thüringen/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 73).

    Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile British Airways u. a./Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 94, und Freistaat Thüringen/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 202).

  • EuG, 21.05.2010 - T-425/04

    Die Erklärungen der französischen Behörden, mit denen diese France Télécom ihre

    Die Tatsache, dass die Kommission nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass sich aus dem geplanten Aktionärsvorschuss für sich allein betrachtet ein zusätzlicher, gesonderter Vorteil ergibt, kann jedoch als solche nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Graphischer Maschinenbau/Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission, T-318/00, Slg. 2005, II-4179, Randnr. 191 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.03.2009 - T-445/05

    Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management /

  • EuG, 01.07.2008 - T-266/02

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der deutschen

  • EuGH, 23.11.2023 - C-758/21

    Ryanair und Airport Marketing Services

  • EuG, 19.10.2005 - T-324/00

    CDA Datenträger Albrechts / Kommission - Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

  • EuG, 10.04.2003 - T-366/00
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Außervertragliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2011 - C-124/10

    Generalanwalt Mazák vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof das Urteil des

  • EuG, 21.05.2010 - T-450/04
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-758/21

    Ryanair und Airport Marketing Services - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-399/10

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-174/17

    Europäische Union/ ASPLA und Armando Álvarez - Rechtsmittel - Zulässigkeit -

  • EuG, 27.09.2012 - T-139/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, in der diese die von

  • EuG, 21.05.2010 - T-456/04

    AFORS Télécom / Kommission

  • EuG, 22.05.2012 - T-300/10

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 3 AEUV -

  • EuG, 12.09.2007 - T-196/02

    MTU Friedrichshafen / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2009 - C-520/07

    Kommission / MTU Friedrichshafen - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

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Rechtsprechung
   EuG, 06.05.2008 - T-318/00 DEP   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,33346
EuG, 06.05.2008 - T-318/00 DEP (https://dejure.org/2008,33346)
EuG, Entscheidung vom 06.05.2008 - T-318/00 DEP (https://dejure.org/2008,33346)
EuG, Entscheidung vom 06. Mai 2008 - T-318/00 DEP (https://dejure.org/2008,33346)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 19.10.2005 - T-318/00

    Freistaat Thüringen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche

    Auszug aus EuG, 06.05.2008 - T-318/00
    wegen Antrags auf Kostenfestsetzung, eingereicht vom Freistaat Thüringen im Anschluss an das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission (T-318/00, Slg. 2005, II-4179),.

    Mit Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission (T-318/00, Slg. 2005, II-4179, im Folgenden: Urteil Freistaat Thüringen), erklärte das Gericht die angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig und erlegte der Kommission die Kosten des Freistaats Thüringen auf.

    Zum anderen seien die aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere die der Zurechenbarkeit der Beihilfe im Fall der Veräußerung des begünstigten Unternehmens und die der Voraussetzungen für die Durchsetzung der Rückforderung dieser Beihilfe gegenüber dem Erwerber oder Nachfolger des Unternehmens, besonders kompliziert gewesen, und das Urteil Freistaat Thüringen (oben in Randnr. 4 angeführt) habe in dieser Beziehung wesentlich zur Rechtsfortbildung im gemeinschaftlichen Beihilferecht beigetragen.

    Außerdem vergebe der Freistaat Thüringen Jahr für Jahr hohe Beträge an Einrichtungen, die auf die Verwaltung seiner Beihilfeprogramme spezialisiert seien, darunter die Thüringer Industriebeteiligungsgesellschaft und die Thüringer Aufbaubank (Urteil Freistaat Thüringen, oben in Randnr. 4 angeführt, Randnr. 18).

    Insbesondere lag dies zum einen an der Vielzahl staatlicher Finanzhilfen, die in verschiedener Gestalt und über verschiedene Einrichtungen während eines Zeitraums von mehreren Jahren gewährt wurden (Urteil Freistaat Thüringen, oben in Randnr. 4 angeführt, Randnrn. 29 bis 51), sowie zum anderen am Prozess der Gründung, Übertragung und Umstrukturierung des begünstigten Unternehmens, das wiederholt seine Anteilseigner - bisweilen nur für einen Teil seiner Anteile - und seine Firma wechselte, ein Prozess, der parallel zur Gewährung der einzelnen Finanzhilfen stattfand (Urteil Freistaat Thüringen, Randnrn. 12 bis 22).

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.05.2008 - T-318/00
    Die Beweispflicht treffe insoweit den Freistaat Thüringen (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, C-56/93, Slg. 1996, I-723, Randnrn.
  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.05.2008 - T-318/00
    Darüber hinaus war Hauptgesprächspartner der Kommission im Verwaltungsverfahren die Bundesrepublik Deutschland und nicht der Freistaat Thüringen, der lediglich ein Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG war (vgl. zur Natur des Verwaltungsverfahrens im Bereich staatlicher Beihilfen und zum verfahrensrechtlichen Status der Betroffenen Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Slg. 2002, I-7869, Randnrn.
  • EuG, 15.03.2000 - T-337/94

    Enso-Gutzeit / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.05.2008 - T-318/00
    Ferner ist für das Gericht unabhängig von der Zahl der Anwälte, die die Dienstleistungen erbracht haben, die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren (Beschlüsse des Gerichts vom 30. Oktober 1998, Kaysersberg/Kommission, T-290/94 DEP, Slg. 1998, II-4105, Randnr. 20, vom 15. März 2000, Enso-Gutzeit/Kommission, T-337/94 DEP, Slg. 2000, II-479, Randnr. 20, und vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, Slg. 2004, II-1785, Randnr. 30).
  • EuG, 07.03.2000 - T-2/95

    Industrie des poudres sphériques / Rat

    Auszug aus EuG, 06.05.2008 - T-318/00
    Dem stünden die nicht untermauerten Tatsachenfeststellungen in Randnr. 25 des Beschlusses des Gerichts vom 7. März 2000, 1ndustrie des poudres sphériques/Rat (T-2/95 DEP, Slg. 2000, II-463, Randnr. 25), die unerheblich seien, nicht entgegen.
  • EuG, 28.06.2004 - T-342/99

    Airtours / Kommission - Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers

    Auszug aus EuG, 06.05.2008 - T-318/00
    Ferner ist für das Gericht unabhängig von der Zahl der Anwälte, die die Dienstleistungen erbracht haben, die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren (Beschlüsse des Gerichts vom 30. Oktober 1998, Kaysersberg/Kommission, T-290/94 DEP, Slg. 1998, II-4105, Randnr. 20, vom 15. März 2000, Enso-Gutzeit/Kommission, T-337/94 DEP, Slg. 2000, II-479, Randnr. 20, und vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, Slg. 2004, II-1785, Randnr. 30).
  • EuG, 18.03.2005 - T-243/01

    Sony Computer Entertainment Europe / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 06.05.2008 - T-318/00
    26 und 27, sowie vom 18. März 2005, Sony Computer Entertainment Europe/Kommission, T-243/01 DEP, Slg. 2005, II-1121, Randnrn.
  • EuG, 08.11.1996 - T-120/89

    Stahlwerke Peine-Salzgitter AG (devenue Preussag Stahl AG) gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 06.05.2008 - T-318/00
    Dieser Bedeutung entspricht es, dass die Kommission es für angebracht hielt, einen Hochschullehrer, Professor Koenig, beizuziehen, um insbesondere ihre Ansicht zur Zurechenbarkeit der fraglichen Beihilfemaßnahmen und zur Rückforderung dieser Beihilfen im Fall der Umstrukturierung und der Übertragung der Vermögenswerte des begünstigten Unternehmens zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 8. November 1996, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, T-120/89 DEP, Slg. 1996, II-1547, Randnr. 30).
  • EuG, 30.10.1998 - T-290/94

    Kaysersberg / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.05.2008 - T-318/00
    Ferner ist für das Gericht unabhängig von der Zahl der Anwälte, die die Dienstleistungen erbracht haben, die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren (Beschlüsse des Gerichts vom 30. Oktober 1998, Kaysersberg/Kommission, T-290/94 DEP, Slg. 1998, II-4105, Randnr. 20, vom 15. März 2000, Enso-Gutzeit/Kommission, T-337/94 DEP, Slg. 2000, II-479, Randnr. 20, und vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, Slg. 2004, II-1785, Randnr. 30).
  • EuG, 10.01.2002 - T-80/97

    Starway / Rat

    Auszug aus EuG, 06.05.2008 - T-318/00
    Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 10. Januar 2002, Starway/Rat, T-80/97 DEP, Slg. 2002, II-1, Randnrn.
  • EuG, 07.11.2011 - T-163/05

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission - Verfahren - Verbindung -

    Unter diesen Umständen ist die für die Prüfung der Schriftsätze der anderen Verfahrensbeteiligten angesetzte Stundenzahl von 90 Stunden für die Rechtssache T-163/05 und 23 Stunden für die Rechtssache T-36/06 als überhöht anzusehen, zumal die für die eigentliche Anfertigung der Streithilfeschriftsätze berechnete Stundenzahl (135 bzw. 77 Stunden) trotz der Synergie, die sich bei diesen beiden Arbeitsschritten in den Rechtssachen ergeben müsste, sehr hoch ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2008, Freistaat Thüringen/Kommission, T-318/00 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 49).
  • EuG, 25.11.2009 - T-383/03

    Hynix Semiconductor / Rat

    Troisièmement, il convient de tenir compte du fait que les avocats du Conseil pouvaient bénéficier, au même titre que les membres de son service juridique, du soutien des agents chargés de la procédure administrative, experts en la matière, et que ces avocats ont été assistés par un agent du service juridique expérimenté, qui a également signé les mémoires du Conseil (voir, en ce sens, ordonnances du Tribunal du 6 mai 2008, Freistaat Thüringen/Commission, T-318/00 DEP, non publiée au Recueil, point 45, et du 8 octobre 2008, CDA Datenträger Albrechts GmbH/Commission, T-324/00 DEP, non publiée au Recueil, point 86).
  • EuG, 08.10.2014 - T-244/08

    Coop Nord / Kommission

    Il convient de rappeler que de tels dépens ne peuvent être considérés comme objectivement indispensables que dans la mesure où la présente demande de taxation s'avère finalement justifiée (voir ordonnances du 6 mai 2008, Freistaat Thüringen/Commission, T-318/00 DEP, EU:T:2008:140, point 51 et du 16 novembre 2011, Group Lottuss/OHMI, T-161/07 DEP, EU:T:2011:676, point 34).
  • EuG, 16.11.2011 - T-161/07

    Group Lottuss / OHMI - Ugly (COYOTE UGLY)

    Par ailleurs, en réponse à l'argument de Group Lottuss selon lequel les dépens liés à la procédure de taxation ne pourraient pas lui être imputés parce qu'ils seraient postérieurs au prononcé de l'arrêt, il y a lieu de rappeler qu'il a déjà été jugé que de tels dépens ne peuvent être considérés comme objectivement indispensables que dans la mesure où la présente demande de taxation s'avère finalement justifiée (voir ordonnances du Tribunal du 6 mai 2008, Freistaat Thüringen/Commission, T-318/00 DEP, point 51, et du 8 octobre 2008, CDA Datenträger Albrechts/Commission, T-324/00 DEP, point 102).
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