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   EuG, 04.03.2003 - T-319/99   

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EuG, 04.03.2003 - T-319/99 (https://dejure.org/2003,2537)
EuG, Entscheidung vom 04.03.2003 - T-319/99 (https://dejure.org/2003,2537)
EuG, Entscheidung vom 04. März 2003 - T-319/99 (https://dejure.org/2003,2537)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Öffentlicher Gesundheitsdienst - Verspätete Bezahlung von Rechnungen - Beschwerde der Lieferanten - Begriff des Unternehmens

  • Europäischer Gerichtshof

    FENIN / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Federación Nacional de Empresas de Instrumentación Científica, Médica, Técnica y Dental (FENIN) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 81 EG und 82 EG
    1. Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Unternehmen - Begriff

  • EU-Kommission

    Federación Nacional de Empresas de Instrumentación Científica, Médica, T

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Beherrschende Stellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerb; Missbrauch einer beherrschenden Stellung; Öffentlicher Gesundheitsdienst; Verspätete Bezahlung von Rechnungen; Beschwerde der Lieferanten; Begriff des Unternehmens

  • Judicialis

    EG Art. 82

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE DER FENIN GEGEN DIE KOMMISSION AB

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    FENIN / Kommission

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Rückenwind für Krankenkassen im Streit um Festpreise // Gesundheitsträger in Spanien kein Unternehmen

Besprechungen u.ä.

  • gleisslutz.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Anwendbarkeit des Vergaberechts im Gesundheitsbereich (RA Dr. Olaf Otting / Dr. Laura Sormani-Bastian, ZMGR 2005, 243)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 26. August 1999 (SG[99] D/7.040) über die Zurückweisung einer Beschwerde der Klägerin nach Artikel 82 EG gegen die spanischen "Entes Gestores del Sistema Nacional de Salud" in Bezug auf die Zahlungsbedingungen, die die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2003, 283
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 17.02.1993 - C-159/91

    Poucet und Pistre / AGF und Cancava

    Auszug aus EuG, 04.03.2003 - T-319/99
    Die Kommission habe die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Februar 1993 in den Rechtssachen C-159/91 und C-160/91 (Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637) gewählte Lösung zu Unrecht auf den vorliegenden Fall angewandt, da der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt sich von dem hier vorliegenden erheblich unterscheide.

    Im Urteil Poucet und Pistre habe sich der Gerichtshof jedoch mit der Frage befasst, ob solche Einrichtungen im Verhältnis zu ihren Versicherten als Unternehmen im Sinne der Artikel 81 EG und 82 EG tätig würden, und nicht mit der Frage, ob sie diese Eigenschaft besäßen, wenn sie bei Dritten die Erzeugnisse einkauften, die für die Erfüllung der betreffenden Aufgabe gegenüber den Versicherten erforderlich seien.

    Da es hier um den zweiten Fall gehe, sei das Urteil Poucet und Pistre nicht übertragbar.

    Der Gerichtshof habe ausdrücklich klargestellt, dass die fragliche Tätigkeit deshalb keine wirtschaftliche Tätigkeit sei und die betreffenden Einrichtungen deshalb nicht als Unternehmen zu behandeln seien, weil die Tätigkeit im Rahmen eines Systems der sozialen Sicherheit ausgeübt werde, das auf dem Grundsatz der nationalen Solidarität beruhe (Urteil Poucet und Pistre, zitiert in Randnr. 14, Randnrn.

    Dies schließe es im Übrigen aus, die im Urteil Poucet und Pistre (zitiert in Randnr. 14) gewählte Lösung auf alle Tätigkeiten der hier in Rede stehenden Einrichtungen anzuwenden.

    Bestimmte Autoren gingen sogar noch weiter und kritisierten die vom Gerichtshof im Urteil Poucet und Pistre (zitiert in Randnr. 14) vertretene Lösung.

    Außerdem widerspreche die nach dem Urteil Poucet und Pistre (zitiert in Randnr. 14) ergangene Rechtsprechung, in der die dort gewählte Lösung differenziert worden sei, der Auffassung der Kommission.

    Der Gerichtshof habe in jener Rechtssache, nach Darlegung der Unterschiede zu dem dem Urteil Poucet und Pistre (zitiert in Randnr. 14) zugrunde liegenden Fall, betont, dass die Verfolgung des Solidaritätsgrundsatzes nicht in jedem Fall entscheidend sei und dass die betreffende Einrichtung im vorliegenden Fall durchaus eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe (Urteil Fédération française des sociétés d'assurances u. a., Randnr. 20).

    Die Kommission bestreitet das Vorbringen der Klägerin nicht, die in der Klageschrift zitierte Rechtsprechung und insbesondere das Urteil Poucet und Pistre (zitiert in Randnr. 14) beträfen nur das Verhältnis zwischen den öffentlichen Einrichtungen und denjenigen, die die von diesen bereitgestellten öffentlichen Dienste in Anspruch nähmen.

    In seinem Urteil Poucet und Pistre (zitiert in Randnr. 14, Randnrn. 18 und 19) hat der Gerichtshof seine Schlussfolgerung, dass die Einrichtungen, von denen die in dieser Rechtssache in Rede stehenden Krankenkassen verwaltet wurden, keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten und somit keine Unternehmen im Sinne der Artikel 81 EG und 82 EG seien, damit begründet, dass sie eine Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter erfüllten sowie dass diese Tätigkeit auf dem Grundsatz der nationalen Solidarität beruhe und ohne Gewinnzweck ausgeübt werde, da die Leistungen gesetzlich vorgesehen und von der Höhe der Beiträge unabhängig seien.

    In den Urteilen Fédération française des sociétés d'assurances u. a. und Albany (zitiert in den Randnrn. 26 und 27) hat der Gerichtshof die im Urteil Poucet und Pistre gewählte Lösung bestätigt (Fédération française des sociétés d'assurances u. a., Randnrn. 15 und 16, und Albany, Randnr. 78) und unter Berufung auf die schwächer ausgeprägte Solidarität, die die Funktionsweise der in Rede stehenden Systeme kennzeichnete, die Auffassung vertreten, dass die in diesen Rechtssachen betroffenen Einrichtungen Unternehmen seien.

    Daraus folgt, dass der im Urteil Poucet und Pistre (zitiert in Randnr. 14) aufgestellte Grundsatz durch diese Rechtsprechung nicht in Frage gestellt worden ist.

    Die Kommission hätte die einschlägige Rechtsprechung eingehender prüfen müssen, um die auf den Sachverhalt anzuwendende Lösung zu bestimmen, anstatt lediglich das Urteil Poucet und Pistre (zitiert in Randnr. 14) anzuführen, ohne darzulegen, welche Erwägungen ihres Erachtens eine Anwendung im vorliegenden Fall rechtfertigten.

    Darüber hinaus durfte sie sich in der angefochtenen Entscheidung auf das Urteil Poucet und Pistre (zitiert in Randnr. 14) stützen, ohne unbedingt die von der Klägerin angeführte spätere Rechtsprechung untersuchen zu müssen, denn die vom Gerichtshof in diesem Urteil aufgestellte Grundregel ist mehrfach, und zwar insbesondere in den von der Klägerin genannten Urteilen (siehe oben Randnr. 38), bestätigt worden und gilt somit weiterhin.

  • EuGH, 16.06.1987 - 118/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuG, 04.03.2003 - T-319/99
    Um eine solche Unterscheidung treffen zu können, ist es daher erforderlich, in jedem Einzelfall die vom Staat ausgeübten Tätigkeiten zu prüfen und zu bestimmen, zu welcher Kategorie sie gehören" (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7).

    Was dabei den Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit kennzeichnet, ist nicht die Einkaufstätigkeit als solche, sondern das Anbieten von Gütern oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36, und Urteil Consiglio Nazionale degli Spedizionieri Doganali/Kommission, zitiert in Randnr. 35, Randnr. 36).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    Auszug aus EuG, 04.03.2003 - T-319/99
    In seinem Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96 (Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 85) habe der Gerichtshof festgestellt, dass das Fehlen eines Gewinnerzielungszwecks und verschiedene Solidaritätsgesichtspunkte, darunter die Pflichtmitgliedschaft in dem betreffenden Rentensystem, nicht genügten, "um dem Betriebsrentenfonds die Eigenschaft eines Unternehmens ... zu nehmen".

    In den Urteilen Fédération française des sociétés d'assurances u. a. und Albany (zitiert in den Randnrn. 26 und 27) hat der Gerichtshof die im Urteil Poucet und Pistre gewählte Lösung bestätigt (Fédération française des sociétés d'assurances u. a., Randnrn. 15 und 16, und Albany, Randnr. 78) und unter Berufung auf die schwächer ausgeprägte Solidarität, die die Funktionsweise der in Rede stehenden Systeme kennzeichnete, die Auffassung vertreten, dass die in diesen Rechtssachen betroffenen Einrichtungen Unternehmen seien.

  • EuG, 24.09.1996 - T-57/91

    National Association of Licensed Opencast Operators gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 04.03.2003 - T-319/99
    Das Fehlen einer Begründung im Hinblick auf diese Gesichtspunkte war daher in Anbetracht des allgemeinen Aufbaus der angefochtenen Entscheidung und unter Berücksichtigung des der Klägerin bekannten Sachverhalts folgerichtig (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. September 1996 in der Rechtssache T-57/91, NALOO/Kommission, Slg. 1996, II-1019, Randnrn. 298 bis 300).
  • EuG, 09.01.1996 - T-575/93

    Mustervereinbarung über die Kabelübertragung von Fernsehprogrammen ; Faktische

    Auszug aus EuG, 04.03.2003 - T-319/99
    Wenn die Kommission mit einer Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), befasst wird, hat sie die ihr vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam daraufhin zu prüfen, ob sie eine gegen die Artikel 81 EG und 82 EG verstoßende Verhaltensweise erkennen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, "Automec II", Slg. 1992, II-2223, Randnr. 79, und vom 9. Januar 1996 in der Rechtssache T-575/93, Koelman/Kommission, Slg. 1996, II-1, Randnr. 39, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofes vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-59/96 P, Koelman/Kommission, Slg. 1997, I-4809).
  • EuG, 02.07.1992 - T-61/89

    Dansk Pelsdyravlerforening gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 04.03.2003 - T-319/99
    Zunächst ist zu bemerken, dass der Begriff des Unternehmens im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (Urteile des Gerichtshofes Höfner und Elser, zitiert in Randnr. 17, Randnr. 21, Poucet und Pistre, zitiert in Randnr. 14, Randnr. 17, Fédération française des sociétés d'assurances u. a., zitiert in Randnr. 26, Randnr. 14, vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-55/96, Job Centre, Slg. 1997, I-7119, Randnr. 21, und Albany, zitiert in Randnr. 27, Randnr. 77; Urteile des Gerichts vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T-61/89, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, Slg. 1992, II-1931, Randnr. 50, und vom 30. März 2000 in der Rechtssache T-513/93, Consiglio Nazionale degli Spedizionieri Doganali/Kommission, Slg. 2000, II-1807, Randnr. 36).
  • EuG, 29.06.1993 - T-7/92

    Asia Motor France SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 04.03.2003 - T-319/99
    Hierzu verweist die Klägerin auf das Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669, Randnr. 35), in dem das Gericht bestätigt habe, dass die Kommission, wenn sie mit einer Beschwerde befasst werde, aufgrund der "Verfahrensgarantien ... des Artikels 6 der Verordnung Nr. 99/63 [vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) verpflichtet sei], die ihr vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam zu prüfen, um festzustellen, ob diese eine Verhaltensweise erkennen lassen, die geeignet [ist], den Wettbewerb ... zu verfälschen ...".
  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 04.03.2003 - T-319/99
    Wenn die Kommission mit einer Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), befasst wird, hat sie die ihr vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam daraufhin zu prüfen, ob sie eine gegen die Artikel 81 EG und 82 EG verstoßende Verhaltensweise erkennen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, "Automec II", Slg. 1992, II-2223, Randnr. 79, und vom 9. Januar 1996 in der Rechtssache T-575/93, Koelman/Kommission, Slg. 1996, II-1, Randnr. 39, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofes vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-59/96 P, Koelman/Kommission, Slg. 1997, I-4809).
  • EuG, 02.07.1998 - T-236/97

    Giovanni Ouzounoff Popoff gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 04.03.2003 - T-319/99
    Die Kommission ist der Ansicht, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung gemäß der Rechtsprechung rechtlich ausreichend sei, da sie es dem Gericht ermögliche, seine Kontrolle auszuüben, und die Klägerin in die Lage versetze, von dem einzigen Grund für die Zurückweisung ihrer Beschwerde - der Beurteilung, dass die das SNS verwaltenden Einrichtungen keine Unternehmen im Sinne des Artikels 82 EG seien - Kenntnis zu erlangen, damit sie ihre Rechte wahrnehmen und prüfen könne, ob die Entscheidung sachlich richtig sei (Urteil des Gerichts vom 2. Juli 1998 in der Rechtssache T-236/97, Ouzounoff Popoff/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-311, II-905, Randnr. 56).
  • EuG, 17.07.1998 - T-111/96

    ITT Promedia / Kommission

    Auszug aus EuG, 04.03.2003 - T-319/99
    Es genügt, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteil des Gerichts vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T-111/96, ITT Promedia/Kommission, Slg. 1998, II-2937, Randnr. 131).
  • EuGH, 16.09.1997 - C-59/96

    Koelman / Kommission

  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 03.10.2000 - C-411/98

    Ferlini

  • EuG, 30.03.2000 - T-513/93

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ STELLT FEST, DASS DIE GEBÜHRENORDNUNG FÜR GEWERBLICHE

  • EuGH, 11.12.1997 - C-55/96

    Job Centre

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

  • EuGH, 14.12.1995 - C-430/93

    Van Schijndel / Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten

  • EuGH, 16.11.1995 - C-244/94

    FFSA u.a. / Ministère de l'Agriculture und de la Pêche

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

  • BGH, 16.06.2015 - KZR 83/13

    Entgelte für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und

    Soweit die neuere Rechtsprechung der Unionsgerichte die Beschaffungstätigkeit der öffentlichen Hand vom Anwendungsbereich des europäischen Kartellrechts ausnimmt, sofern die erworbenen Waren oder Dienstleistungen nicht für wirtschaftliche, sondern hoheitliche Tätigkeiten verwendet werden sollen (EuG, Urteil vom 4. März 2003 - T-319/99, Slg. 2003, II-357 Rn. 36 ff., WuW/E EU-R 688 - FENIN, bestätigt durch EuGH, Urteil vom 11. Juli 2006 - C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295 Rn. 26 = WuW/E EU-R 1213 - FENIN; ferner EuGH, Urteil vom 26. März 2009 - C-113/07 P, Slg. 2009, I-2207 Rn. 102 - SELEX/Kommission; kritisch Bornkamm in FS Blaurock 2013 S. 41 ff. mwN), entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise in BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 52 - VBL-Gegenwert).
  • BGH, 06.11.2013 - KZR 58/11

    Kartellrechtlicher Unternehmensbegriff bei Versorgungsanstalt und

    (1) Soweit die neuere Rechtsprechung der Unionsgerichte Beschaffungen der öffentlichen Hand vom Anwendungsbereich der Wettbewerbsvorschriften der Union ausnimmt, wenn sie für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden sollen (EuG, Urteil vom 4. März 2003 - T-319/99, Slg. 2003, II357 Rn. 36 ff. = WuW/E EUR 688 - FENIN, bestätigt durch EuGH, Urteil vom 11. Juli 2006 - C-205/03, Slg. 2006, I6295 Rn. 26 = WuW/E EUR 1213), weicht dies von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, der bei der Nachfragetätigkeit der öffentlichen Hand bislang allein darauf abstellt, ob die Beschaffung mit den Mitteln des Privatrechts erfolgt (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1961 - KZR 1/61, BGHZ 36, 91, 103 - Gummistrümpfe; Urteil vom 12. März 1991 - KZR 26/89, WuW/E BGH 2707, 2714 - Krankentransportunternehmen II; Urteil vom 12. November 2002, KZR 11/01, BGHZ 152, 347, 351 f. - Ausrüstungsgegenstände für Feuerlöschzüge; Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/01, WuW/E DER 1144, 1145 - Schülertransporte).
  • BGH, 14.08.2008 - KVR 54/07

    Lottoblock

    Der Anwendbarkeit von Art. 81 Abs. 1 EG steht deshalb die "FENIN"-Entscheidung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG, Urt. v. 4.3.2003 - T-319/99, Slg. 2003, II-357 = WuW/E EU-R 688 Tz. 36 ff. - FENIN; bestätigt durch EuGH, Urt. v. 11.7.2006 - C-205/03, Slg. 2006, I-6295 = WuW/E EU-R 1213 Tz. 26 - FENIN) nicht entgegen.
  • EuGH, 11.07.2006 - C-205/03

    FENIN / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Einrichtungen, die das spanische

    1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Federación Española de Empresas de Tecnología Sanitaria (im Folgenden: FENIN), das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 4. März 2003 in der Rechtssache T-319/99 (FENIN/Kommission, Slg. 2003, II-357, im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufzuheben, mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 26. August 1999 abgewiesen hat, die Beschwerde der Klägerin gegen 26 öffentliche Einrichtungen, darunter drei Ministerien, die das nationale System der sozialen Sicherheit (Sistema Nacional de Salud, im Folgenden: SNS) verwalten, zurückzuweisen, weil solche Einrichtungen (im Folgenden: das SNS verwaltende Einrichtungen) keine Unternehmen im Sinne von Artikel 82 EG seien (im Folgenden: streitige Entscheidung).
  • EuGH, 26.03.2009 - C-113/07

    Selex Sistemi Integrati / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 82 EG

    63 bis 68 des angefochtenen Urteils die Argumente der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen worden, denen zufolge sich der Charakter der technischen Normung als wirtschaftliche Tätigkeit aus dem Charakter der Tätigkeit, die im Erwerb von Prototypen bestehe, als wirtschaftliche Tätigkeit ergebe und ferner die Erwägungen, die dem Urteil des Gerichts vom 4. März 2003, FENIN/Kommission (T-319/99, Slg. 2003, II-357), zugrunde lägen, nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragbar seien.

    Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes trägt Selex vor, das Gericht habe zu Unrecht ihr Vorbringen zurückgewiesen, dass sich die Erwägungen im Urteil FENIN/Kommission nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen ließen, in der für die in Frage stehende Tätigkeit keinerlei Gesichtspunkt der Solidarität kennzeichnend sei.

    Das Gericht hat jedoch in Randnr. 65 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf das Urteil FENIN/Kommission rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit wirtschaftlichen Charakter habe oder nicht, die Tätigkeit des Kaufs des Erzeugnisses nicht von dessen späterer Verwendung zu trennen sei und dass der wirtschaftliche oder nicht wirtschaftliche Charakter der späteren Verwendung des erworbenen Erzeugnisses zwangsläufig den Charakter der Einkaufstätigkeit bestimme (vgl. Urteil vom 11. Juli 2006, FENIN/Kommission, C-205/03 P, Slg. 2006, I-6295, Randnr. 26).

  • EuG, 12.12.2006 - T-155/04

    SELEX Sistemi Integrati / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

    Der wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Charakter der späteren Verwendung des erworbenen Erzeugnisses bestimmt daher zwangsläufig den Charakter der Einkaufstätigkeit (Urteil des Gerichts vom 4. März 2003 in der Rechtssache T-319/99, FENIN/Kommission, Slg. 2003, II-357, Randnr. 36).

    In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die Argumentation des Gerichts im Urteil FENIN/Kommission sich nicht uneingeschränkt auf die vorliegende Rechtssache übertragen lasse.

    Soweit die Klägerin zum einen geltend macht, dass sich der Sachverhalt, zu dem das Urteil FENIN/Kommission ergangen ist, stark von der in der vorliegenden Rechtssache bestehenden Sachlage unterscheide, ist zu unterstreichen, dass das Gericht allgemein festgestellt hat, dass dann, wenn eine Einrichtung ein Erzeugnis nicht einkauft, um Güter oder Dienstleistungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit anzubieten, sondern um es im Rahmen einer anderen, z. B. einer rein sozialen, Tätigkeit zu verwenden, sie nicht schon allein deshalb als Unternehmen tätig wird, weil sie als Käufer auf einem Markt agiert (Urteil FENIN/Kommission, Randnr. 37).

    Das ändert jedoch nichts daran, dass sie, soweit die Tätigkeit, zu deren Ausübung sie Erzeugnisse kauft, nichtwirtschaftlicher Natur ist, nicht als Unternehmen im Sinne der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft handelt und daher nicht unter die in Artikel 81 Absatz 1 EG und 82 EG vorgesehenen Verbote fällt" (Urteil FENIN/Kommission, Randnr. 37).

    Es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. November 2000 in der Rechtssache T-5/97, Industrie des poudres sphériques/Kommission,Slg. 2000, II-3755, Randnr. 199 und die dort zitierte Rechtsprechung, und Urteil FENIN/Kommission, Randnr. 58).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.02.2008 - L 5 KR 507/08

    Krankenversicherung - Arzneimittelrabattverträge - Krankenkassen unterliegen

    Das Gericht stellte klar, dass der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht durch die nachfragende Einkaufstätigkeit als solche, sondern allein durch das Anbieten von Gütern oder Dienstleistungen auf dem Markt gekennzeichnet sei (Schlegel in SGb 2007, 709; EuGH, Gericht Erster Instanz, Urteil vom 4. März 2003 - Rs T-319/99 FENIN , EuZW 2003, 283).

    Demgegenüber verweisen Sauter/Ellerbrock bereits darauf, dass das Gericht erster Instanz beim Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. März 2003 (EuG-Urteil 04.03.2003, Slg 2003, II-357, 372) die Unternehmenseigenschaft des dortigen im Streit stehenden Spanischen Öffentlichen Gesundheitsdienstes (SNS) verneint habe und insoweit zu Recht der Gesetzgeber in seiner schriftlichen Begründung zu § 69 SGB V, unter Berufung auf die europäische Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Tätigkeit gesetzlicher Krankenkassen, sie bei ihrer Beschaffungstätigkeit für ihre Versicherten nicht als wirtschaftlich tätig ansieht und demzufolge sie keine Unternehmen im Sinne des Kartellverbots in Art. 81 EG und des Missbrauchsverbots in Art. 82 EGV darstellten (siehe Sauter/Ellerbrock a.a.O., Seite 503).

  • BGH, 19.06.2007 - KVR 23/98

    Verlangen nach Abgabe von Tariftreueerklärungen bei Straßenbauaufträgen nicht

    Demgegenüber haben das Gericht erster Instanz und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Übereinstimmung mit der Europäischen Kommission in den in der Rechtssache FENIN ergangenen Entscheidungen für das europäische Kartellrecht angenommen, dass der nichtwirtschaftliche Charakter der späteren Verwendung des erworbenen Erzeugnisses den Charakter der Einkaufstätigkeit bestimmt (EuG, Urt. v. 4.3.2003 - T-319/99, Slg. 2003, II-357 Tz. 36 ff. = WuW/E EU-R 688; EuGH, Urt. v. 11.7.2006, C-205/03, Slg. 2006, I-6295 Tz. 26 = WuW/E EU-R 1213).
  • SG Dortmund, 26.02.2014 - S 40 KR 234/08

    Sozialgericht bestätigt Wahltarife der AOK

    Der EuGH hat jedoch in seinem Urteil in Sachen AOK-Bundesverband entschieden, dass die deutschen gesetzlichen Krankenkassen keine Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts sind (EuGH, Rs. C-264/01 u.a., AOK-Bundesverband, Slg. 2004, I-2493, Rn. 47 ff.; Brinker, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 81 EGV Rn. 28; a.A. Emmerich, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht EG/Teil 1, Art. 81 Rn. 28; s.a. EuGH, C-205/03 P, FENIN, Slg. 2006, I-6295, Rn. 25 f.; EuGH, C-350/07, Kattner Stahlbau GmbH, Slg. 2009, I-1513, Rn. 34 ff.).

    Denn nach der Rechtsprechung fallen z.B. auch Beschaffungsvorgänge, die der Erfüllung der sozialen Aufgaben der Krankenkassen dienen, nicht in das europäische Wettbewerbsrecht, weil sie nicht von der späteren Verwendung getrennt werden können (EuGH, C-205/03 P, FENIN, Slg. 2006, I-6295, Rn. 25 f.; Gericht der Europäischen Union [EuG], Rs. T-319/99, FENIN, Slg. 2003, II-357, Rn. 35 ff.).

    Es wird in der Rechtsprechung des EuGH bei der Prüfung des Vorliegens einer Ausnahme vom Unternehmensbegriff keine Einzelfallbetrachtung, sondern eine Gesamtabwägung der einzelnen Elemente des Krankenversicherungssystems vorgenommen (siehe z.B. die Prüfung der einzelnen Elemente in EuGH, C-205/03 P, FENIN, Slg. 2006, I-6295, Rn. 25 f.; EuGH, C-350/07, Kattner Stahlbau GmbH, Slg. 2009, I-1513, Rn. 34 ff.; so auch die Aufforderung der Kommission zur Stellungnahme nach Art. 108 Abs. 2 bezüglich einer mutmaßlichen Beihilfe für die SZP und VZP, ABl. 2013/C 278/28 (29)).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.02.2008 - L 5 KR 6123/07

    Notwendigkeit eines Vergabeverfahrens zum Abschluss von Rabattverträgen in der

    Das Gericht stellte klar, dass der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht durch die nachfragende Einkaufstätigkeit als solche, sondern allein durch das Anbieten von Gütern oder Dienstleistungen auf dem Markt gekennzeichnet sei (Schlegel in SGb 2007, 709; EuGH, Gericht Erster Instanz, Urteil vom 4. März 2003 - Rs T-319/99 FENIN, EuZW 2003, 283).

    Demgegenüber verweisen Sauter/Ellerbrock bereits darauf, dass das Gericht erster Instanz beim Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. März 2003 (EuG-Urteil 04.03.2003, Slg 2003, II-357, 372) die Unternehmenseigenschaft des dortigen im Streit stehenden Spanischen Öffentlichen Gesundheitsdienstes (SNS) verneint habe und insoweit zu Recht der Gesetzgeber in seiner schriftlichen Begründung zu § 69 SGB V, unter Berufung auf die europäische Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Tätigkeit gesetzlicher Krankenkassen, sie bei ihrer Beschaffungstätigkeit für ihre Versicherten nicht als wirtschaftlich tätig ansieht und demzufolge sie keine Unternehmen im Sinne des Kartellverbots in Art. 81 EG und des Missbrauchsverbots in Art. 82 EGV darstellten (siehe Sauter/Ellerbrock a.a.O., Seite 503).

  • BGH, 16.06.2015 - KZR 3/14

    Entgelte für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und

  • BGH, 06.11.2013 - KZR 61/11

    Zur Unternehmenseigenschaft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • EuG, 07.11.2012 - T-137/10

    CBI / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentliche Krankenhäuser -

  • EuG, 24.11.2011 - T-296/09

    EFIM / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Missbrauch einer beherrschenden

  • BSG, 18.07.2006 - B 1 A 2/05 R

    Krankenkasse - betriebliche Altersversorgung - keine Anlage des Deckungskapitals

  • EuG, 28.02.2024 - T-364/20

    Dänemark / Kommission

  • OLG München, 23.11.2017 - 29 U 142/17

    Preispolitik eines marktbeherrschenden Softwareunternehmens

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-264/01

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS VERSTÖSST DIE FESTSETZUNG DER BETRÄGE, DIE DIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-205/03

    FENIN / Kommission - Rechtsmittel - Einrichtungen, die das spanische nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2008 - C-113/07

    Selex Sistemi Integrati / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerbsrecht - Art. 82

  • VG Berlin, 21.02.2012 - 20 A 369.08

    Rechtmäßigkeit der staatlichen Förderung der Goethe-Institute; hier: Förderung

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-172/03

    Heiser

  • EuG, 19.03.2012 - T-273/09

    Associazione "Giùlemanidallajuve" / Kommission

  • LG Köln, 31.08.2017 - 88 O (Kart) 90/12

    Zahlungsanspruch eines Netzbetreibers bzgl. sog. Einspeiseentgelte für die

  • EuGH, 27.04.2023 - C-492/21

    Casa Regina Apostolorum della Pia Società delle Figlie di San Paolo/ Kommission

  • EuG, 26.04.2021 - T-472/20

    Jouvin/ Kommission

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