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Rechtsprechung
   EuG, 20.04.1999 - T-305/94, T-306/94, T-307/94, T-313/94, T-314/94, T-315/94, T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94, T-335/94   

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EuG, 20.04.1999 - T-305/94, T-306/94, T-307/94, T-313/94, T-314/94, T-315/94, T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94, T-335/94 (https://dejure.org/1999,142)
EuG, Entscheidung vom 20.04.1999 - T-305/94, T-306/94, T-307/94, T-313/94, T-314/94, T-315/94, T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94, T-335/94 (https://dejure.org/1999,142)
EuG, Entscheidung vom 20. April 1999 - T-305/94, T-306/94, T-307/94, T-313/94, T-314/94, T-315/94, T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94, T-335/94 (https://dejure.org/1999,142)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • Europäischer Gerichtshof

    BASF / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Shell / Kommission

  • EU-Kommission

    Limburgse Vinyl Maatschappij NV, Elf Atochem SA, BASF AG, Shell International Chemical Company Ltd,

    Wettbewerb - Artikel 85 EG-Vertrag - Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils - Rechte der Verteidigung - Geldbuße.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß der Kommission gegen die Rechtskraft; Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz ne bis in idem im Zusammenhang mit den Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils; Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist für den Erlass von Entscheidungen nach Abschluss der ...

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Kommission gegen die Rechtskraft; Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz ne bis in idem im Zusammenhang mit den Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils; Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist für den Erlass von Entscheidungen nach Abschluss der ...

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Kommission gegen die Rechtskraft; Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz ne bis in idem im Zusammenhang mit den Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils; Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist für den Erlass von Entscheidungen nach Abschluss der ...

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Kommission gegen die Rechtskraft; Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz ne bis in idem im Zusammenhang mit den Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils; Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist für den Erlass von Entscheidungen nach Abschluss der ...

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Kommission gegen die Rechtskraft; Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz ne bis in idem im Zusammenhang mit den Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils; Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist für den Erlass von Entscheidungen nach Abschluss der ...

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Kommission gegen die Rechtskraft; Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz ne bis in idem im Zusammenhang mit den Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils; Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist für den Erlass von Entscheidungen nach Abschluss der ...

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Kommission gegen die Rechtskraft; Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz ne bis in idem im Zusammenhang mit den Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils; Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist für den Erlass von Entscheidungen nach Abschluss der ...

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Kommission gegen die Rechtskraft; Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz ne bis in idem im Zusammenhang mit den Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils; Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist für den Erlass von Entscheidungen nach Abschluss der ...

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Kommission gegen die Rechtskraft; Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz ne bis in idem im Zusammenhang mit den Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils; Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist für den Erlass von Entscheidungen nach Abschluss der ...

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Kommission gegen die Rechtskraft; Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz ne bis in idem im Zusammenhang mit den Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils; Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist für den Erlass von Entscheidungen nach Abschluss der ...

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Kommission gegen die Rechtskraft; Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz ne bis in idem im Zusammenhang mit den Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils; Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist für den Erlass von Entscheidungen nach Abschluss der ...

  • Judicialis

    Entscheidung 94/599/EG; ; Entscheidung 89/190/EWG; ; Verordnung (EWG) Nr. 17/62; ; EGV Art. 85; ; EGV Art. 190; ; Verfahrensordnung Art. 44 § 1; ; Verfahrensordnung Art. 46 § 1; ; ... Verfahrensordnung Art. 48 § 2; ; Gemeinschaftsordnung Art. 16 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE GEGEN 12 PVC-HERSTELLER, DIE AN EINEM VERBOTENEN KARTELL BETEILIGT WAREN, GELDBUSSEN FESTGESETZT HAT

 
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Wird zitiert von ... (203)Neu Zitiert selbst (169)

  • EuG, 29.06.1995 - T-36/91

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 20.04.1999 - T-305/94
    9 und 10, und vom 9. November 1983 in derRechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 7; Urteile desGerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg.1990, II-367, Randnr. 46, und vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91,ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1847, Randnr. 69).

    Nach Meinung von LVM und DSM entbindet auch die Möglichkeit für dieUnternehmen, die Streitigkeit dem Gericht zu unterbreiten, die Kommission nichtdavon, die Unternehmen vor Erlaß einer Entscheidung zu hören (Urteil vom 29.Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 108).

    Diese Klägerinnen bekräftigen in ihrer Erwiderung unter Berufung auf die Urteiledes Gerichts vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91 (Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1775) und T-36/91 (ICI/Kommission) ihren in der Klageschriftvertretenen Standpunkt, daß die begrenzte Akteneinsicht ein Verstoß gegen einewesentliche Formvorschrift sei und sie in ihren Verteidigungsrechten verletzte.Allein die Möglichkeit, daß entlastende Unterlagen vorhanden seien, genügenämlich für die Feststellung einer Verletzung der Verteidigungsrechte, die vomGericht im Rahmen seiner richterlichen Kontrolle nicht mehr geheilt werden könne(Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission,Randnr. 98, und T-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 108).

    In ihrer Gegenerwiderung trägt die Kommission vor, daß die Urteile vom 29. Juni1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, und T-36/91,ICI/Kommission, bestätigten, daß ein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsichtnicht bestehe.

    Da die Umstände, die für die Urteile vom 29. Juni 1995 in denRechtssachen T-30/91 und T-36/91 maßgebend gewesen seien — die Feststellung derVerstöße habe sich auf das Parallelverhalten und nicht auf unmittelbare Beweisegestützt, und den nach Artikel 85 EG-Vertrag betroffenen Unternehmen seizusätzlich ein Mißbrauch ihrer beherrschenden Stellung vorgeworfen worden —, hier nicht vorlägen, spreche nichts dafür, daß sich in den nicht übermittelten Unterlageneventuell entlastende Schriftstücke finden könnten.

    Die tatsächliche Beachtung diesesallgemeinen Grundsatzes erfordert es, dem betroffenen Unternehmen bereits imVerwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeitder von der Kommission angeführten Tatsachen, Rügen und Umstände gebührendStellung zu nehmen (Urteile des Gerichts vom 29. Juni 1995 in den RechtssachenT-30/91, Solvay/Kommission, Randnr. 59, T-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 69,T-37/91, ICI/Kommission, Randnr. 49, und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Im Rahmen eines nach der Verordnung Nr. 17 durchgeführten kontradiktorischenVerfahrens kann die Kommission nicht allein entscheiden, welche Schriftstücke derVerteidigung dienlich sind (Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91,Solvay/Kommission, Randnr. 81, und T-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 91).Angesichts des allgemeinen Grundsatzes der Waffengleichheit kann nichtzugelassen werden, daß die Kommission allein entscheidet, ob sie Schriftstückegegen die Klägerinnen verwendet, während diese keinen Zugang zu denSchriftstücken haben und somit die entsprechende Entscheidung, ob sie von ihnenfür ihre Verteidigung Gebrauch machen sollen, nicht treffen können (Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, Randnr. 83, undT-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 93).

    Eine eventuelle Verletzung der Verteidigungsrechte stellt einen objektivenTatbestand dar und hängt nicht von der Gut- oder Bösgläubigkeit der Beamten derKommission ab (Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91,Solvay/Kommission, Randnr. 84, und T-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 94).

    Eine solche im übrigenzufallsbedingte Zusammenarbeit zwischen Unternehmen kann die Kommissionnicht von ihrer Pflicht entbinden, im Rahmen der Aufklärung eineswettbewerbsrechtlichen Verstoßes die Einhaltung der Verteidigungsrechte derbetroffenen Unternehmen selbst zu gewährleisten (Urteile Solvay/Kommission inden Rechtssachen T-30/91, Randnrn. 85 und 86, und T-36/91, ICI/Kommission,Randnrn. 95 und 96).

    Im vorliegenden Fall behauptet sie zudem nichternsthaft, daß sämtliche Informationen in diesen Schriftstücken vertraulich seien.Daher hätte die Kommission eine nichtvertrauliche Fassung der betreffendenSchriftstücke anfertigen oder anfertigen lassen oder, wenn dies zu schwieriggewesen wäre, ein hinreichend genaues Verzeichnis der betreffenden Schriftstückeerstellen können, um das Unternehmen in die Lage zu versetzen, in Kenntnis derSachlage zu entscheiden, ob die angeführten Schriftstücke für seine Verteidigungvon Bedeutung sein könnten (Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, Randnrn. 89 bis 95, und T-36/91, ICI/Kommission,Randnrn. 99 bis 105).

    Für die Feststellung einer Verletzung derVerteidigungsrechte genügt der Nachweis, daß die Nichtübermittlung derbetreffenden Schriftstücke den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidungzuungunsten der Klägerin hat beeinflussen können (Urteile vom 29. Juni 1995 inden Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, Randnrn. 60 und 68, und T-36/91,ICI/Kommission, Randnrn. 70 und 78; vgl. auch für staatliche Beihilfen Urteil vom11. November 1987, Frankreich/Kommission, Randnr. 13).

    Wenn dieKlägerinnen im Verwaltungsverfahren sich auf möglicherweise entlastendeSchriftstücke hätten berufen können, hätten sie nämlich eventuell dieFeststellungen des Kollegiums der Kommissionsmitglieder beeinflussen können(Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission,Randnr. 98, und T-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 108).

  • EuG, 29.06.1995 - T-30/91

    Solvay SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 20.04.1999 - T-305/94
    Diese Klägerinnen bekräftigen in ihrer Erwiderung unter Berufung auf die Urteiledes Gerichts vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91 (Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1775) und T-36/91 (ICI/Kommission) ihren in der Klageschriftvertretenen Standpunkt, daß die begrenzte Akteneinsicht ein Verstoß gegen einewesentliche Formvorschrift sei und sie in ihren Verteidigungsrechten verletzte.Allein die Möglichkeit, daß entlastende Unterlagen vorhanden seien, genügenämlich für die Feststellung einer Verletzung der Verteidigungsrechte, die vomGericht im Rahmen seiner richterlichen Kontrolle nicht mehr geheilt werden könne(Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission,Randnr. 98, und T-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 108).

    In ihrer Gegenerwiderung trägt die Kommission vor, daß die Urteile vom 29. Juni1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, und T-36/91,ICI/Kommission, bestätigten, daß ein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsichtnicht bestehe.

    Während der etwaige Nichtzugang zu belastendenSchriftstücken nur zum Ausschluß der betreffenden Schriftstücke als Beweismittelführe (Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-37/91, ICI/Kommission,Randnr. 71), ziehe die Verweigerung des Zugangs zu entlastenden Schriftstückendie Rechtswidrigkeit der Entscheidung nach sich, da das Gericht die Verletzung derVerteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren nicht heilen könne (Urteil vom 29.Juni 1995 in der Rechtssache T-30/91, Solvay/Kommission, Randnr. 98).

    Da die Umstände, die für die Urteile vom 29. Juni 1995 in denRechtssachen T-30/91 und T-36/91 maßgebend gewesen seien — die Feststellung derVerstöße habe sich auf das Parallelverhalten und nicht auf unmittelbare Beweisegestützt, und den nach Artikel 85 EG-Vertrag betroffenen Unternehmen seizusätzlich ein Mißbrauch ihrer beherrschenden Stellung vorgeworfen worden —, hier nicht vorlägen, spreche nichts dafür, daß sich in den nicht übermittelten Unterlageneventuell entlastende Schriftstücke finden könnten.

    Im Rahmen eines nach der Verordnung Nr. 17 durchgeführten kontradiktorischenVerfahrens kann die Kommission nicht allein entscheiden, welche Schriftstücke derVerteidigung dienlich sind (Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91,Solvay/Kommission, Randnr. 81, und T-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 91).Angesichts des allgemeinen Grundsatzes der Waffengleichheit kann nichtzugelassen werden, daß die Kommission allein entscheidet, ob sie Schriftstückegegen die Klägerinnen verwendet, während diese keinen Zugang zu denSchriftstücken haben und somit die entsprechende Entscheidung, ob sie von ihnenfür ihre Verteidigung Gebrauch machen sollen, nicht treffen können (Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, Randnr. 83, undT-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 93).

    Eine eventuelle Verletzung der Verteidigungsrechte stellt einen objektivenTatbestand dar und hängt nicht von der Gut- oder Bösgläubigkeit der Beamten derKommission ab (Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91,Solvay/Kommission, Randnr. 84, und T-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 94).

    Eine solche im übrigenzufallsbedingte Zusammenarbeit zwischen Unternehmen kann die Kommissionnicht von ihrer Pflicht entbinden, im Rahmen der Aufklärung eineswettbewerbsrechtlichen Verstoßes die Einhaltung der Verteidigungsrechte derbetroffenen Unternehmen selbst zu gewährleisten (Urteile Solvay/Kommission inden Rechtssachen T-30/91, Randnrn. 85 und 86, und T-36/91, ICI/Kommission,Randnrn. 95 und 96).

    Dieses Recht muß jedoch mit derGewährleistung der Verteidigungsrechte in Einklang gebracht werden (Urteile vom29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, Randnr. 88 undT-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 98).

    Im vorliegenden Fall behauptet sie zudem nichternsthaft, daß sämtliche Informationen in diesen Schriftstücken vertraulich seien.Daher hätte die Kommission eine nichtvertrauliche Fassung der betreffendenSchriftstücke anfertigen oder anfertigen lassen oder, wenn dies zu schwieriggewesen wäre, ein hinreichend genaues Verzeichnis der betreffenden Schriftstückeerstellen können, um das Unternehmen in die Lage zu versetzen, in Kenntnis derSachlage zu entscheiden, ob die angeführten Schriftstücke für seine Verteidigungvon Bedeutung sein könnten (Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, Randnrn. 89 bis 95, und T-36/91, ICI/Kommission,Randnrn. 99 bis 105).

    Für die Feststellung einer Verletzung derVerteidigungsrechte genügt der Nachweis, daß die Nichtübermittlung derbetreffenden Schriftstücke den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidungzuungunsten der Klägerin hat beeinflussen können (Urteile vom 29. Juni 1995 inden Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, Randnrn. 60 und 68, und T-36/91,ICI/Kommission, Randnrn. 70 und 78; vgl. auch für staatliche Beihilfen Urteil vom11. November 1987, Frankreich/Kommission, Randnr. 13).

    Wenn dieKlägerinnen im Verwaltungsverfahren sich auf möglicherweise entlastendeSchriftstücke hätten berufen können, hätten sie nämlich eventuell dieFeststellungen des Kollegiums der Kommissionsmitglieder beeinflussen können(Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission,Randnr. 98, und T-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 108).

  • EuG, 27.02.1992 - T-79/89

    BASF AG und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Auszug aus EuG, 20.04.1999 - T-305/94
    Die in das Register der Kanzlei des Gerichts unter den Nummern T-79/89, T-84/89,T-85/89, T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 undT-104/89 eingetragenen Rechtssachen wurden zu gemeinsamem mündlichenVerfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Mit Urteil vom 27. Februar 1992 erklärte das Gericht in den Rechtssachen T-79/89,T-84/89, T-85/89, T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89,T-102/89 und T-104/89 (BASF u. a./Kommission, Slg. 1992, II-315) dieEntscheidung 1988 für inexistent.

    In den Rechtssachen T-315/94 und T-316/94 beantragen Wacker und Hoechst, — die Verfahrensakten der Rechtssache T-92/89 beizuziehen.

    In der Rechtssache T-325/94 beantragt Montedison weiterhin, — die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihr durch dieKosten für die Stellung der Sicherheit und durch alle anderen Kosten alsFolge der zweiten Entscheidung entstanden ist, — die Verfahrensakten der Rechtssache T-104/89 und die dort vorgelegtenSchriftstücke beizuziehen, — das geschäftsführende Mitglied des Verwaltungsrats und den am 1.November 1982 zuständigen Manager von Montedison als Zeugen zuvernehmen.

    Nach Ansicht von Hüls ist es nach Artikel 46 § 1 Buchstabe b derVerfahrensordnung unzulässig, wenn die Kommission als Entgegnung aufbestimmte Klagegründe in der Klageschrift auf den Sitzungsbericht in derRechtssache T-86/89, Hüls/Kommission, verweise (Urteile des Gerichtshofes vom8. Juli 1965 in den Rechtssachen 19/63 und 65/63, Prakash/Euratom, Slg. 1965, 718, 736, vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325, Randnr. 2, und Kommission/Deutschland, Randnrn.

    Statt einer wörtlichen Wiedergabe derKlagebeantwortung hält sie es im gegenwärtigen Verfahrensstadium für sinnvollund zweckmäßig, auf ihren Vortrag in der Rechtssache T-86/89 zu verweisen, wieer im Sitzungsbericht zusammengefaßt ist." Sie führt anschließend dieentsprechenden Titel des Sitzungsberichts auf, verweist auf Seitenzahlen diesesBerichts und ergänzt das Vorbringen, auf das sie verweist, um einige Anmerkungen.

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Diese Auslegung von Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts gilt auch für die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Erwiderung, die nach Art. 47 § 1 der Verfahrensordnung die Klageschrift ergänzen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnr. 40, in diesem Punkt nicht aufgehoben durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren mit seinem Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    59 Außerdem ist es für die Anwendung und den Vollzug der wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen der Kommission erforderlich, als Adressat eine Einheit mit Rechtspersönlichkeit zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, "PVC II", T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnr. 978).
  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

    Die Dauer der Zuwiderhandlung hätte verkürzt werden können, wenn die Kommission ihren Standpunkt rascher klargemacht hätte (siehe Urteil Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, zitiert oben in Randnr. 290, Randnr. 51; Urteil des Gerichts vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, LVM u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931, Randnr. 1158).
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Rechtsprechung
   EuG, 20.04.1999 - T-329/94   

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https://dejure.org/1999,267
EuG, 20.04.1999 - T-329/94 (https://dejure.org/1999,267)
EuG, Entscheidung vom 20.04.1999 - T-329/94 (https://dejure.org/1999,267)
EuG, Entscheidung vom 20. April 1999 - T-329/94 (https://dejure.org/1999,267)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Limburgse Vinyl Maatschappij / Kommission

    Wettbewerb

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Kommission gegen die Rechtskraft; Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz ne bis in idem im Zusammenhang mit den Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils; Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist für den Erlass von Entscheidungen nach Abschluss der ...

  • Judicialis

    Entscheidung 94/599/EG; ; Entscheidung 89/190/EWG; ; Verordnung (EWG) Nr. 17/62; ; EGV Art. 85; ; EGV Art. 190; ; Verfahrensordnung Art. 44 § 1; ; Verfahrensordnung Art. 46 § 1; ; ... Verfahrensordnung Art. 48 § 2; ; Gemeinschaftsordnung Art. 16 Abs. 1

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

    Auszug aus EuG, 20.04.1999 - T-329/94
    Die Rechtssachen T-305/94, T-306/94, T-307/94, T-313/94, T-314/94, T-315/94, T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    In den Rechtssachen T-307/94 und T-328/94 tragen jedoch die Elf Atochem SA, die Imperial Chemical Industries plc und die Kommission jeweils ihre eigenen Kosten.

    In der Rechtssache T-318/94 trägt die Société artésienne de vinyle zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und die Kommission neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten der Klägerin.

  • EuG, 27.09.2012 - T-82/08

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Wenn die Kommission bei ihren Überlegungen unterstellt, dass sich die festgestellten Tatsachen nur mit einer Abstimmung zwischen den Unternehmen erklären lassen, brauchen die Kläger nur Umstände nachzuweisen, die den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen und damit eine andere Erklärung dieses Sachverhalts ermöglichen, als sie die Kommission gegeben hat (Urteil des Gerichtshofs vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission, 29/83 und 30/83, Slg. 1984, 1679, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnr. 725).
  • EuG, 27.06.2012 - T-372/10

    Bolloré / Kommission

    Diese Lösung wurde dann seit dem in der vorstehenden Randnr. 44 genannten Urteil kontinuierlich angewandt (Urteile des Gerichts vom 1. April 1993, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, T-65/89, Slg. 1993, II-389, Randnrn. 149 und 150, vom 14. Mai 1998, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, T-354/94, Slg. 1998, II-2111, Randnr. 80, vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnrn.
  • EuG, 12.12.2014 - T-544/08

    Hansen & Rosenthal und H & R Wax Company Vertrieb / Kommission - Wettbewerb -

    Außerdem kann sich nach ständiger Rechtsprechung der Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung auf die rechtliche Einstufung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens beziehen, das aus Vereinbarungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen und Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen besteht (Urteile des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Rn. 696 bis 698, und vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T-101/05 und T-111/05, Slg. 2007, II-4949, Rn. 159).
  • EuG, 27.06.2012 - T-445/07

    Berning & Söhne / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für

    125 bis 127, vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, "PVC II", T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnrn.
  • EuG, 18.06.2013 - T-406/08

    ICF / Kommission

    Zudem kann sich der Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung nach ständiger Rechtsprechung auf die rechtliche Einstufung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens beziehen, das in Vereinbarungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen und Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnrn.
  • EuG, 09.01.2015 - T-482/12

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu

    Es ist nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. Beschluss vom 29. November 1993, Koelman/Kommission, T-56/92, Slg, EU:T:1993:105, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg, EU:T:1999:80, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T-209/01, Slg, EU:T:2005:455, Rn. 55 bis 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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