Rechtsprechung
   EuG, 27.09.2006 - T-330/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3509
EuG, 27.09.2006 - T-330/01 (https://dejure.org/2006,3509)
EuG, Entscheidung vom 27.09.2006 - T-330/01 (https://dejure.org/2006,3509)
EuG, Entscheidung vom 27. September 2006 - T-330/01 (https://dejure.org/2006,3509)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,3509) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat -Artikel 81 EG - Geldbuße - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht

  • Europäischer Gerichtshof

    Akzo Nobel v Commission

    Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat -Artikel 81 EG - Geldbuße - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht

  • EU-Kommission PDF

    Akzo Nobel / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat -Artikel 81 EG - Geldbuße - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht

  • EU-Kommission

    Akzo Nobel / Kommission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen; Bildung eines Kartells auf dem Weltmarkt für Natriumglukonat; Festsetzung der Preise für Natriumglukonat und Aufteilung der Absatzmengen; Berücksichtigung der konkreten Auswirkungen des Kartells auf den relevanten Markt; ...

  • Judicialis

    EG Art. 81; ; Verordnung Nr. 17 Art. 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 81; Verordnung Nr. 17 Art. 15 Abs. 2
    Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat -Artikel 81 EG - Geldbuße - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht - Wettbewerb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Akzo Nobel / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG - Geldbuße - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Akzo Nobel / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Artikel 3 und 4 der Entscheidung C (2001) 2931 endg. vom 2. Oktober 2001 über ein Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 des EWR-Abkommens (COMP/E-1/36.756 - Sodiumgluconat) oder, hilfsweise, Herabsetzung der der Klägerin auferlegten ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuG, 14.05.1998 - T-354/94

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-330/01
    77 Zwar habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-286/98 P (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 2000, I-9925, Randnr. 29) entschieden, dass die Kommission vernünftigerweise annehmen könne, dass eine 100%ige Tochtergesellschaft die Weisungen ihrer Muttergesellschaft ausführe, und dass es in einem solchen Fall dem betroffenen Unternehmen obliege, zu beweisen, dass diese Annahme falsch sei.

    82 Der Umstand, dass eine Tochtergesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, schließt noch nicht aus, dass ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (vgl. Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, zitiert oben in Randnr. 77, Randnr. 26 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Erklärt die Kommission in diesem Fall unter Berufung auf diese Vermutung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass sie beabsichtige, die Muttergesellschaft für eine Zuwiderhandlung einer 100%igen Tochtergesellschaft verantwortlich zu machen, müssen die Betroffenen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten trotz der fraglichen Beteiligungen eigenständig bestimmt, die Vermutung entkräften, indem sie der Kommission im Verwaltungsverfahren ausreichende Beweise vorlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-354/94, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 1998, II-2111, Randnr. 80, insoweit bestätigt durch Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, zitiert oben in Randnummer 77, Randnrn.

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-330/01
    37 Nach der Rechtsprechung muss die Kommission jedoch bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung zahlreiche Faktoren berücksichtigen, die je nach der Art der fraglichen Zuwiderhandlung und nach den besonderen Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Art und Bedeutung sind (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 120).

    107 Zweitens habe der Gerichtshof im Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission (zitiert oben in Randnr. 37) festgestellt, dass auch der Teil dieses Umsatzes heranzuziehen sei, der mit den Waren erzielt worden sei, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckt habe, und der somit einen Anhaltspunkt für deren Ausmaß liefern könne.

    117 So kann die Kommission, was die Anwendung eines Multiplikators nach Maßgabe der Größe und der Gesamtressourcen der betroffenen Unternehmen angeht, nach ständiger Rechtsprechung bei der Berechnung der Geldbuße für ein Unternehmen u. a. seine Größe und Wirtschaftskraft berücksichtigen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 37, Randnr. 120, und Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache T-48/98, Acerinox/Kommission, Slg. 2001, II-3859, Randnrn.

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-330/01
    76 In Randnummer 310 der Entscheidung habe die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass Akzo für die Tätigkeiten von Glucona verantwortlich gemacht werden könne, in erster Linie auf die Vermutung gestützt, dass ANC als 100%ige Tochtergesellschaft von Akzo deren Weisungen in allen wesentlichen Gesichtspunkten ausgeführt habe, und sich dabei auf das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82 (AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151) berufen.

    27 bis 29, und Urteil AEG/Kommission, zitiert oben in Randnr. 76, Randnr. 50; Urteil des Gerichts vom 1. April 1993 in der Rechtssache T-65/89, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1993, II-389, Randnr. 149).

  • EuG, 20.03.2002 - T-31/99

    ABB Asea Brown Boveri / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-330/01
    108 Was das Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-31/99 (ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Slg. 2002, II-1881) angehe, sei der dort angewandte Multiplikator nicht auf der Grundlage des Gesamtumsatzes des Konzerns festgesetzt worden.

    In dem Fall, der dem Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission (zitiert oben in Randnr. 108) zugrunde liege, habe die Kommission zwar den gleichen Multiplikator wie im vorliegenden Fall angewandt, die Anwendung aber eingehend begründet.

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-330/01
    57 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts ist die Kommission, wenn gegen mehrere an der gleichen Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen Geldbußen festgesetzt werden, bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in den von ihr errechneten Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen alle Unterschiede in Bezug auf ihren Gesamtumsatz zum Ausdruck kommen, sie kann aber Einteilungen in Gruppen vornehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-23/99, LR AF 1998/Kommission, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 278, vom 19. März 2003 in der Rechtssache T-213/00, CMA CGM u. a./Kommission, Slg. 2003, II-913, Randnrn.

    58 Wie das Gericht jedoch ebenfalls bereits wiederholt entschieden hat, muss, wenn die Kommission die betroffenen Unternehmen für die Bemessung der Geldbußen in Gruppen einteilt, die Bestimmung der Schwellenwerte für jede der auf diese Weise gebildeten Gruppen schlüssig und objektiv gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil LR AF 1998/Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 57, Randnr. 298; Urteile CMA CGM u. a./Kommission, zitiert vorstehend in Randnr. 57, Randnr. 416, und TACA, zitiert vorstehend in Randnr. 57, Randnr. 1541 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-330/01
    119 Soweit Akzo drittens geltend macht, die Leitlinien seien rechtswidrig, weil sie der Kommission erlaubten, einen Multiplikator wie den im vorliegenden Fall festgesetzten anzuwenden, ist daran zu erinnern, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass die Berechnung der Geldbußen nach der in den Leitlinien beschriebenen Methode anhand der beiden in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 genannten Kriterien - Schwere des Verstoßes und Dauer der Zuwiderhandlung - unter Beachtung der dort festgelegten Obergrenze in Bezug auf den Umsatz jedes Unternehmens vorgenommen wird und dass die Leitlinien somit nicht über den rechtlichen Rahmen hinausgehen, der in der genannten Bestimmung in ihrer Auslegung durch das Gericht vorgegeben ist (Urteil LR AF 1998/Kommission, zitiert oben in Randnr. 57, Randnrn. 219 bis 232; Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-224/00, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Slg. 2003, II-2597, Randnrn.
  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-330/01
    Die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission an ein Unternehmen richtet, gegen das sie eine Sanktion wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängen beabsichtigt, muss nämlich die wesentlichen diesem Unternehmen zur Last gelegten Gesichtspunkte wie den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, dessen Einstufung und die von der Kommission herangezogenen Beweismittel enthalten, damit sich das Unternehmen im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsverfahrens sachgerecht äußern kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 26, vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 29, und vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 135).
  • EuG, 28.04.1994 - T-38/92

    All Weather Sports Benelux BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-330/01
    93 Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine Entscheidung zur Anwendung des Artikels 81 EG, wenn sie wie im vorliegenden Fall eine Mehrzahl von Adressaten betrifft und sich die Frage stellt, wem die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, im Hinblick auf jeden der Adressaten hinreichend begründet sein muss, insbesondere aber im Hinblick auf diejenigen, denen die Zuwiderhandlung in der Entscheidung zugerechnet wird (Urteil des Gerichts vom 28. April 1994 in der Rechtssache T-38/92, AWS Benelux/Kommission, Slg. 1994, II-211, Randnr. 26).
  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-330/01
    Gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung "gelten als erstattungsfähige Kosten ... Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren"; "Verfahren" im Sinne dieser Vorschrift ist aber nur das Verfahren vor dem Gericht unter Ausschluss des Vorverfahrens (Urteil des Gerichts vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II-491, Randnrn.
  • EuG, 13.12.2001 - T-48/98

    Acerinox / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-330/01
    117 So kann die Kommission, was die Anwendung eines Multiplikators nach Maßgabe der Größe und der Gesamtressourcen der betroffenen Unternehmen angeht, nach ständiger Rechtsprechung bei der Berechnung der Geldbuße für ein Unternehmen u. a. seine Größe und Wirtschaftskraft berücksichtigen (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 37, Randnr. 120, und Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache T-48/98, Acerinox/Kommission, Slg. 2001, II-3859, Randnrn.
  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuGH, 02.10.2003 - C-176/99

    DER GERICHTSHOF WEIST SECHS DER ACHT VON STAHLUNTERNEHMEN UND IHRER

  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuG, 01.04.1993 - T-65/89

    BPB Industries Plc und British Gypsum Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuGH, 16.03.2000 - C-395/96

    Compagnie maritime belge transports u.a. / Kommission

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 30.09.2003 - C-301/96

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

  • EuG, 20.11.2002 - T-251/00

    Lagardère und Canal+ / Kommission - Kostenfestsetzung

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-291/98

    Sarrió / Kommission

  • EuGH, 20.01.2011 - C-90/09

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auch wenn Unternehmensgruppen und Muttergesellschaften häufig unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten nachgehen und gelegentlich einige ihrer Tochtergesellschaften verkaufen, sind sie in solchen Fällen trotzdem bereits als ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG angesehen worden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission, T-330/01, Slg. 2006, II-3389, Randnrn. 78 und 82).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2018 - C-492/18

    TC

    Ich weise darauf hin, dass das Gericht im Urteil Knauf Gips/Kommission(17) die vom Gerichtshof beanstandete Einschränkung auf das Urteil Akzo Nobel/Kommission(18)gestützt hatte.

    Darüber hinaus war das Urteil Akzo Nobel/Kommission(20), das vom Gericht zur Stützung der vom Gerichtshof verworfenen Feststellungen herangezogen worden war, nicht Gegenstand einer Überprüfung durch den Gerichtshof, da der Rechtsmittelführer das gegen dieses Urteil gerichtete Rechtsmittel zurückgenommen hatte(21).

    18 Urteil vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission (T-330/01, EU:T:2006:269).

    20 Urteil vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission (T-330/01, EU:T:2006:269).

  • EuG, 03.03.2011 - T-122/07

    Siemens Österreich und VA Tech Transmission & Distribution / Kommission -

    Zu dem ebenfalls in der vorstehenden Randnr. 112 dargestellten Vorbringen von Siemens Österreich und KEG, die Kommission unterstelle zu Unrecht, dass VA Technologie beim Erwerb von Reyrolle und bei der Gründung von VAS von der Beteiligung von Reyrolle am Kartell gewusst habe oder hätte wissen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission vernünftigerweise vermuten kann, dass eine hundertprozentige Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft im Wesentlichen deren Weisungen ausführt, und wegen dieser Vermutung nicht nachzuprüfen braucht, ob die Muttergesellschaft ihr Weisungsrecht tatsächlich ausgeübt hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission, T-330/01, Slg. 2006, II-3389, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr ist es Sache der Muttergesellschaft, wenn sie der Auffassung ist, dass trotz ihrer hundertprozentigen Beteiligung am Kapital ihrer Tochtergesellschaft diese ihr Marktverhalten doch selbständig bestimmt, diese Vermutung durch Vorlage ausreichender Beweise zu widerlegen (vgl. Urteil Akzo Nobel/Kommission, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-90/09

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell im

    Auch wenn Unternehmensgruppen und Muttergesellschaften häufig unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten nachgehen und gelegentlich einige ihrer Tochtergesellschaften verkaufen, wurden sie bereits als ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. [101 AEUV] angesehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, T-330/01, Akzo Nobel/Kommission, Slg. 2006, II-3389, Randnrn.

    Insoweit machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, die Urteile des Gerichts Michelin/Kommission(29) und vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission (T-330/01)(30), sähen eine derartige automatische Ausdehnung der für die Ausübung bestimmenden Einflusses sprechenden Vermutung auf die an der Konzernspitze stehende Muttergesellschaft nicht vor.

    30 - Slg. 2006, II-3389.

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit

    Zu diesen Faktoren, die für die Schwere einer Zuwiderhandlung maßgebend sind, kann je nach Fall auch die Größe des betroffenen Produktmarkts gehören (Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission, T-330/01, Slg. 2006, II-3389, Randnr. 37).
  • EuG, 08.07.2008 - T-52/03

    Knauf Gips / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt -

    In einer solchen Situation musste die Klägerin im Verwaltungsverfahren reagieren, um das Recht darauf nicht zu verwirken, und dartun, dass ihr die von der Knauf-Gruppe begangene Zuwiderhandlung trotz der von der Kommission festgestellten Gesichtspunkte nicht zugerechnet werden konnte (Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission, T-330/01, Slg. 2006, II-3389, Randnr. 88).
  • EuG, 03.03.2011 - T-123/07

    Siemens Transmission & Distribution / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt

    Zu dem ebenfalls in der vorstehenden Randnr. 112 dargestellten Vorbringen von Siemens Österreich und KEG, die Kommission unterstelle zu Unrecht, dass VA Technologie beim Erwerb von Reyrolle und bei der Gründung von VAS von der Beteiligung von Reyrolle am Kartell gewusst habe oder hätte wissen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission vernünftigerweise vermuten kann, dass eine hundertprozentige Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft im Wesentlichen deren Weisungen ausführt, und wegen dieser Vermutung nicht nachzuprüfen braucht, ob die Muttergesellschaft ihr Weisungsrecht tatsächlich ausgeübt hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission, T-330/01, Slg. 2006, II-3389, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr ist es Sache der Muttergesellschaft, wenn sie der Auffassung ist, dass trotz ihrer hundertprozentigen Beteiligung am Kapital ihrer Tochtergesellschaft diese ihr Marktverhalten doch selbständig bestimmt, diese Vermutung durch Vorlage ausreichender Beweise zu widerlegen (vgl. Urteil Akzo Nobel/Kommission, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07

    Areva u.a. / Kommission

    Erklärt die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass sie beabsichtige, die Muttergesellschaft für eine Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft persönlich verantwortlich zu machen, und beruft sie sich dabei auf die Haftungsvermutung, die sich daraus ergibt, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital an der Tochtergesellschaft hält, ist es Sache der Muttergesellschaft, die ihre Haftung bestreiten möchte, im Lauf des Verwaltungsverfahrens oder spätestens vor den Gerichten der Union hinreichende Beweise vorzulegen, um die Vermutung zu entkräften, indem sie beweist, dass die Tochtergesellschaft, obwohl die Muttergesellschaft das gesamte Kapital an ihr hielt, tatsächlich eigenständig ihr Marktverhalten bestimmte (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission, T-330/01, Slg. 2006, II-3389, Randnrn. 82 und 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    961, 984 und 985), vom 30. September 2003, Michelin/Kommission (T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 290), vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission (T-330/01, Slg. 2006, II-3389, Randnrn. 81 bis 83), vom 27. September 2006, Avebe/Kommission (T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 136), und vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission (T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Randnr. 125).
  • EuG, 14.03.2013 - T-587/08

    Fresh Del Monte Produce / Kommission

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung muss eine Entscheidung zur Anwendung von Art. 81 EG, wenn sie eine Mehrzahl von Adressaten betrifft und sich die Frage stellt, wem die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, im Hinblick auf jeden der Adressaten hinreichend begründet sein, insbesondere aber im Hinblick auf diejenigen, denen die Zuwiderhandlung in der Entscheidung zur Last gelegt wird (Urteile des Gerichts vom 28. April 1994, AWS Benelux/Kommission, T-38/92, Slg. 1994, II-211, Randnr. 26, und vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission, T-330/01, Slg. 2006, II-3389, Randnr. 93).
  • EuG, 27.09.2012 - T-361/06

    Ballast Nedam / Kommission

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

  • EuG, 13.07.2011 - T-39/07

    ENI / Kommission

  • EuG, 27.10.2010 - T-24/05

    Alliance One International u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Spanischer

  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 16.06.2011 - T-186/06

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 16.06.2011 - T-235/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen die Heineken NV und ihre

  • EuG, 27.06.2012 - T-372/10

    Bolloré / Kommission

  • EuG, 12.10.2011 - T-38/05

    Agroexpansión / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Spanischer Markt für den

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • EuG, 03.03.2011 - T-121/07

    Alstom / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich

  • EuG, 07.06.2011 - T-217/06

    Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate

  • EuG, 09.09.2015 - T-84/13

    Samsung SDI u.a. / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-192/06

    Caffaro / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 12.10.2011 - T-41/05

    Alliance One International / Kommission

  • EuG, 09.09.2015 - T-92/13

    Philips / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-407/08

    Knauf Gips / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Gipsplattenmarkt

  • EuG, 17.11.2009 - T-295/09

    Hansen / Kommission

  • EuG, 08.07.2014 - T-641/13

    Gemeente Bergen op Zoom / Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht