Rechtsprechung
   EuG, 14.12.2004 - T-332/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3052
EuG, 14.12.2004 - T-332/02 (https://dejure.org/2004,3052)
EuG, Entscheidung vom 14.12.2004 - T-332/02 (https://dejure.org/2004,3052)
EuG, Entscheidung vom 14. Dezember 2004 - T-332/02 (https://dejure.org/2004,3052)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,3052) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Betrug - Zigarettenschmuggel - Erlass von Eingangsabgaben - Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 - Artikel 13: Billigkeitsklausel - Begriff 'besondere Umstände'

  • Europäischer Gerichtshof

    Nordspedizionieri di Danielis Livio u.a. / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Nordspedizionieri di Danielis Livio & C. Snc, Livio Danielis und Domenico D'Alessandro gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Betrug - Zigarettenschmuggel - Erlass von Eingangsabgaben - Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 - Artikel 13: Billigkeitsklausel - Begriff 'besondere Umstände'

  • EU-Kommission

    Nordspedizionieri di Danielis Livio & C. Snc, Livio Danielis und Domenico D'Alessandro gegen

    Freier Warenverkehr , Zollunion , Finanzvorschriften , Eigene Mittel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage gegen eine Entscheidung der Kommission über die Ablehnung des Antrags der Italienischen Republik auf Erlass der Zollschuld der Kläger ; Voraussetzungen für die Bestimmung der Hauptverpflichteten des gemeinschaftlichen Versandverfahrens im Hinblick auf ein ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erlass von Eingangsabgaben wegen besonderer Umstände

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1031/88 des Rates vom 18. April 1988 über die zur Erfüllung einer Zollschuld verpflichteten Personen Art. 4; ; Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Ju... li 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3069/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 Art. 13 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Nordspedizionieri di Danielis Livio u.a. / Kommission

    Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Betrug - Zigarettenschmuggel - Erlass von Eingangsabgaben - Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 - Artikel 13: Billigkeitsklausel - Begriff "besondere Umstände"

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Nordspedizionieri di Danielis Livio & C., offene Handelsgesellschaft in Liquidation, des Livio Danielis und des Domenico D'Alessandro gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 30. Oktober 2002

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung REM 14/01 der Kommission vom 28. Juni 2002, mit der diese den italienischen Behörden erklärt hat, dass die Einfuhrabgaben für eine für Spanien bestimmte Zigarettenladung nicht zu erlassen seien, weil ein Betrug, der von Dritten im Rahmen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2005, 151
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 07.09.1999 - C-61/98

    De Haan

    Auszug aus EuG, 14.12.2004 - T-332/02
    41 Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 macht den Erlass von Eingangsabgaben von der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen abhängig, nämlich vom Vorliegen besonderer Umstände und vom Fehlen betrügerischer Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers (Urteile des Gerichtshofes vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-370/96, Covita, Slg. 1998, I-7711, Randnr. 29, und vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98, De Haan, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 42; Urteil SCI UK/Kommission, Randnr. 45).

    Desgleichen habe der Gerichtshof entschieden, dass die Erfordernisse einer Untersuchung der Zoll- oder Polizeibehörden, wenn dem Abgabenschuldner keine betrügerische Absicht oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne und wenn er über den Verlauf der Untersuchung nicht unterrichtet worden sei, einen besonderen Umstand im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 begründen könnten (Urteil De Haan, Randnr. 53).

    50 Die Kommission ist der Ansicht, dass die Situation der Kläger nicht mit der der Klägerin in der Rechtssache, die zum Urteil De Haan geführt habe, vergleichbar sei.

    51 Die Erfordernisse einer Untersuchung zur Ermittlung und Ergreifung der Täter oder Teilnehmer eines bereits begangenen oder in Vorbereitung befindlichen Betruges können es rechtfertigen, eine vollständige oder teilweise Unterrichtung des Hauptverpflichteten über die Einzelheiten der Untersuchung selbst dann bewusst zu unterlassen, wenn er in keiner Weise in die Begehung der betrügerischen Handlungen verwickelt ist (Urteil De Haan, Randnr. 32).

    Wird der Abgabenschuldner aufgrund der Erfordernisse einer Untersuchung der Zoll- oder Polizeibehörden nicht über deren Verlauf unterrichtet, so begründet dies daher, wenn dem Abgabenschuldner keine betrügerische Absicht oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, einen besonderen Umstand im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 (vgl. Urteil De Haan, Randnr. 53).

    Um das Urteil De Haan heranziehen zu können, hätte die angebliche Kenntnis der Behörden vom Schmuggel somit vor diesen beiden Daten bestehen müssen.

    Auch bei dem Vorbringen der Kläger, dass die italienischen Zollspediteure weder ihr Entgelt anhand ihrer Einschätzung des Betrugsrisikos variieren noch die von ihnen verlangten Dienste ohne Rechtfertigung verweigern könnten, handelt es sich nicht um Gesichtspunkte, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer außergewöhnlich ist, da diese Umstände eine unbestimmte Zahl von Wirtschaftsteilnehmern, und zwar alle italienischen Zollspediteure, betreffen (in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-86/97, Trans-Ex-Import, Slg. 1999, I-1041, Randnr. 22, und vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-253/99, Bacardi, Slg. 2001, I-6493, Randnr. 56, sowie Urteil De Haan, Randnr. 52).

    Selbst wenn das Urteil De Haan auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sein sollte, sei der in den Urteilen Eyckeler & Malt/Kommission und Hewlett Packard France (Urteil des Gerichtshofes vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-250/91, Slg. 1993, I-1819) aufgestellte Grundsatz anzuwenden, wonach die Kläger berechtigt seien, auf die vorbeugenden Kontrollen sensibler Waren durch die Gemeinschaftsorgane zu vertrauen.

    83 Nach ständiger Rechtsprechung liegen besondere Umstände im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 vor, wenn im Licht des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks dieser Bestimmung Gegebenheiten festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (Urteile Trans-Ex-Import, Randnr. 22, Bacardi, Randnr. 56, und De Haan, Randnr. 52).

    94 Nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 ist die Erstattung von Eingangsabgaben von der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen abhängig, nämlich vom Vorliegen besonderer Umstände und vom Fehlen einer betrügerischen Absicht oder einer offensichtlichen Fahrlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers (Urteile Covita, Randnr. 29, De Haan, Randnr. 42, und SCI UK/Kommission, Randnr. 45).

  • EuG, 19.02.1998 - T-42/96

    Eyckeler & Malt / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2004 - T-332/02
    Nach der Rechtsprechung des Gerichts, insbesondere seit dem Urteil vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96 (Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401), sei es ausgeschlossen, dass die unwissentliche Verwendung falscher Dokumente gegenüber dem Zoll ein übliches Geschäftsrisiko darstellen könne.

    In diesem Urteil habe das Gericht entschieden, dass in Fällen, in denen die Kommission ihrer Überwachungs- und Kontrollpflicht nicht nachgekommen sei, sehr professionell vorgenommene Fälschungen das übliche vom Wirtschaftsteilnehmer zu tragende Geschäftsrisiko überschritten (Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, Randnrn. 188 und 189).

    65 Das Urteil Eyckeler & Malt/Kommission stelle einen Bruch mit der früheren Rechtsprechung und den Beginn einer neuen, den Erfordernissen des Schutzes des internationalen Handelsverkehrs besser entsprechenden Rechtsprechung dar.

    70 Zum Vorbringen der Kläger, dass die unbewusste und nicht vorsätzliche Teilnahme an Betrugshandlungen Dritter einen besonderen Umstand im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 darstelle, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung auch die gutgläubige Vorlage von Dokumenten, die sich später als gefälscht erweisen, als solche keinen besonderen Umstand darstellt, der einen Erlass der Einfuhrabgaben rechtfertigt (in diesem Sinne auch Urteile Eyckeler & Malt/Kommission, Randnr. 162, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Randnr. 140, und SCI UK/Kommission, Randnr. 58).

    72 Zu einem anderen Ergebnis, nämlich dem Vorliegen besonderer Umstände, käme man jedoch dann, wenn schwerwiegendes Fehlverhalten der Kommission oder der nationalen Zollbehörden die missbräuchliche Verwendung der Dokumente erleichtert hätte (Urteil SCI UK/Kommission, Randnr. 59; in diesem Sinne auch Urteile Eyckeler & Malt/Kommission, Randnrn.

    Selbst wenn das Urteil De Haan auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sein sollte, sei der in den Urteilen Eyckeler & Malt/Kommission und Hewlett Packard France (Urteil des Gerichtshofes vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-250/91, Slg. 1993, I-1819) aufgestellte Grundsatz anzuwenden, wonach die Kläger berechtigt seien, auf die vorbeugenden Kontrollen sensibler Waren durch die Gemeinschaftsorgane zu vertrauen.

    Die Kommission verfügt bei der Anwendung von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 über ein Ermessen, bei dessen Ausübung sie das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen und das Interesse des gutgläubigen Wirtschaftsteilnehmers, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, gegeneinander abzuwägen hat (Urteile Eyckeler & Malt/Kommission, Randnr. 133, und Mehibas Dordtselaan/Kommission, Randnr. 78).

  • EuG, 04.07.2002 - T-239/00

    SCI UK / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2004 - T-332/02
    40 Nach ständiger Rechtsprechung ist Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel, die andere als die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle, für die bei Erlass der Verordnung eine besondere Regelung geschaffen werden konnte, erfassen soll (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1983 in der Rechtssache 283/82, Schoellershammer/Kommission, Slg. 1983, 4219, Randnr. 7, Urteil Cerealmangimi und Italgrani/Kommission, Randnr. 10, Urteile vom 26. März 1987 in der Rechtssache 58/86, Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons, Slg. 1987, 1525, Randnr. 22, und vom 18. Januar 1996 in der Rechtssache C-446/93, SEIM, Slg. 1996, I-73, Randnr. 41; Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache T-239/00, SCI UK/Kommission, Slg. 2002, II-2957, Randnr. 44).

    Diese Bestimmung soll dann Anwendung finden, wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (Urteile Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons, Randnr. 22, und SCI UK/Kommission, Randnr. 50).

    41 Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 macht den Erlass von Eingangsabgaben von der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen abhängig, nämlich vom Vorliegen besonderer Umstände und vom Fehlen betrügerischer Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers (Urteile des Gerichtshofes vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-370/96, Covita, Slg. 1998, I-7711, Randnr. 29, und vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98, De Haan, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 42; Urteil SCI UK/Kommission, Randnr. 45).

    70 Zum Vorbringen der Kläger, dass die unbewusste und nicht vorsätzliche Teilnahme an Betrugshandlungen Dritter einen besonderen Umstand im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 darstelle, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung auch die gutgläubige Vorlage von Dokumenten, die sich später als gefälscht erweisen, als solche keinen besonderen Umstand darstellt, der einen Erlass der Einfuhrabgaben rechtfertigt (in diesem Sinne auch Urteile Eyckeler & Malt/Kommission, Randnr. 162, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Randnr. 140, und SCI UK/Kommission, Randnr. 58).

    72 Zu einem anderen Ergebnis, nämlich dem Vorliegen besonderer Umstände, käme man jedoch dann, wenn schwerwiegendes Fehlverhalten der Kommission oder der nationalen Zollbehörden die missbräuchliche Verwendung der Dokumente erleichtert hätte (Urteil SCI UK/Kommission, Randnr. 59; in diesem Sinne auch Urteile Eyckeler & Malt/Kommission, Randnrn.

    94 Nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 ist die Erstattung von Eingangsabgaben von der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen abhängig, nämlich vom Vorliegen besonderer Umstände und vom Fehlen einer betrügerischen Absicht oder einer offensichtlichen Fahrlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers (Urteile Covita, Randnr. 29, De Haan, Randnr. 42, und SCI UK/Kommission, Randnr. 45).

  • EuGH, 25.02.1999 - C-86/97

    Trans-Ex-Import

    Auszug aus EuG, 14.12.2004 - T-332/02
    Auch bei dem Vorbringen der Kläger, dass die italienischen Zollspediteure weder ihr Entgelt anhand ihrer Einschätzung des Betrugsrisikos variieren noch die von ihnen verlangten Dienste ohne Rechtfertigung verweigern könnten, handelt es sich nicht um Gesichtspunkte, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer außergewöhnlich ist, da diese Umstände eine unbestimmte Zahl von Wirtschaftsteilnehmern, und zwar alle italienischen Zollspediteure, betreffen (in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-86/97, Trans-Ex-Import, Slg. 1999, I-1041, Randnr. 22, und vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-253/99, Bacardi, Slg. 2001, I-6493, Randnr. 56, sowie Urteil De Haan, Randnr. 52).

    83 Nach ständiger Rechtsprechung liegen besondere Umstände im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 vor, wenn im Licht des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks dieser Bestimmung Gegebenheiten festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (Urteile Trans-Ex-Import, Randnr. 22, Bacardi, Randnr. 56, und De Haan, Randnr. 52).

    85 Die Kläger führen aus, der Gerichtshof habe das Vorliegen einer Lage, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausübten, außergewöhnlich sei, bejaht, wenn die Abgabenerhebung den fraglichen Wirtschaftsteilnehmer aufgrund der Höhe der geforderten Zölle finanziell ruinieren würde (Urteil Trans-Ex-Import).

    87 Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist der Gerichtshof in seinem Urteil Trans-Ex-Import nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass es einen besonderen Umstand darstellen kann, wenn angesichts der Höhe der geforderten Zölle die Gefahr besteht, dass ihre Erhebung den Wirtschaftsteilnehmer finanziell ruinieren würde.

    Das vorlegende Gericht hatte dem Gerichtshof zwar eine Frage vorgelegt, die u. a. dahin ging, ob die Tatsache, dass die Zollerhebung die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens des Wirtschaftsteilnehmers vernichten würde, einen besonderen Fall im Sinne von Artikel 905 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) darstellt (Urteil Trans-Ex-Import, Randnr. 13), doch der Gerichtshof beschränkte sich darauf, zu antworten, dass die Feststellung eines besonderen Falles das Vorliegen von Umständen voraussetzt, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (Urteil Trans-Ex-Import, Randnr. 22).

  • EuG, 10.05.2001 - T-186/97

    Kaufring / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2004 - T-332/02
    Dies ergebe sich aus dem Urteil Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission (Randnrn. 163 und 164) und dem Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99 (Kaufring u. a./Kommission, Slg. 2001, II-1337).

    Insbesondere im Urteil Kaufring u. a./Kommission werde der tragende Grundsatz des berechtigten Vertrauens in die von ausländischen Behörden stammenden Dokumente hervorgehoben (Randnrn. 216, 218 und 219).

    189 und 190, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Randnr. 163, und Kaufring u. a./Kommission, Randnrn.

    Folglich ist die Erstattung der Abgaben bereits dann zu versagen, wenn eine der beiden Voraussetzungen fehlt (Urteile Günzler Aluminium/Kommission, Randnr. 54, Mehibas Dordtselaan/Kommission, Randnr. 87, und Kaufring u. a./Kommission, Randnr. 220).

  • EuG, 07.06.2001 - T-330/99

    Spedition Wilhelm Rotermund / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2004 - T-332/02
    Das Gericht habe insoweit anerkannt, dass der Erlass von Einfuhrabgaben gerechtfertigt sei, wenn die Zollverwaltung im Fall eines Betrugs im Rahmen eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens von der fraglichen rechtswidrigen Handlung gewusst habe (Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-330/99, Spedition Wilhelm Rotermund/Kommission, Slg. 2001, II-1619).

    58 Schließlich geht die Bezugnahme der Kläger auf das Urteil Spedition Wilhelm Rotermund/Kommission im vorliegenden Fall fehl.

    In dieser Rechtssache bestand der besondere Umstand darin, dass es betrügerische Machenschaften gab, die sich vernünftigerweise nur durch die aktive Beteiligung eines Bediensteten der Bestimmungszollstelle erklären ließen, so dass das Gericht zu dem Ergebnis kam, dass die Kommission sich nicht darauf beschränken durfte, von der Klägerin den förmlichen und abschließenden Beweis für eine solche Beteiligung zu verlangen (Urteil Spedition Wilhelm Rotermund/Kommission, Randnrn. 56 bis 58).

    Ferner habe die Kommission bei der Entscheidung darüber, ob ein besonderer Umstand vorliege, den gesamten Sachverhalt zu würdigen sowie das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollvorschriften und das Interesse des gutgläubigen Wirtschaftsteilnehmers, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgingen, gegeneinander abzuwägen (Urteil Spedition Wilhelm Rotermund/Kommission, Randnr. 53).

  • EuG, 18.01.2000 - T-290/97

    Mehibas Dordtselaan / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2004 - T-332/02
    42 Zudem verfügt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung über ein Ermessen, wenn sie in Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 eine Entscheidung erlässt (Urteile des Gerichts vom 9. November 1995 in der Rechtssache T-346/94, France-aviation/Kommission, Slg. 1995, II-2841, Randnr. 34, vom 17. September 1998 in der Rechtssache T-50/96, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3773, Randnr. 60, und vom 18. Januar 2000 in der Rechtssache T-290/97, Mehibas Dordtselaan/Kommission, Slg. 2000, II-15, Randnrn.

    Insbesondere hat das Gericht entschieden, dass der betrügerische Charakter der einem Zollspediteur übergebenen Rechnungen keinen besonderen Umstand im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 darstellt, da dies zu den Berufsrisiken gehört, denen sich ein Zollspediteur aussetzt, der dem Wesen seiner Tätigkeit entsprechend für die Ordnungsmäßigkeit der Dokumente haftet, die er den Zollbehörden vorlegt, so dass für die abträglichen Folgen des Fehlverhaltens seiner Kunden nicht die Gemeinschaft einstehen kann (Urteil Mehibas Dordtselaan/Kommission, Randnrn. 82 und 83).

    Die Kommission verfügt bei der Anwendung von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 über ein Ermessen, bei dessen Ausübung sie das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen und das Interesse des gutgläubigen Wirtschaftsteilnehmers, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, gegeneinander abzuwägen hat (Urteile Eyckeler & Malt/Kommission, Randnr. 133, und Mehibas Dordtselaan/Kommission, Randnr. 78).

    Folglich ist die Erstattung der Abgaben bereits dann zu versagen, wenn eine der beiden Voraussetzungen fehlt (Urteile Günzler Aluminium/Kommission, Randnr. 54, Mehibas Dordtselaan/Kommission, Randnr. 87, und Kaufring u. a./Kommission, Randnr. 220).

  • EuGH, 12.03.1987 - 244/85

    Cerealmangimi und Italgrani / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2004 - T-332/02
    33 Nach ständiger Rechtsprechung bietet Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 lediglich die Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter besonderer Umstände und unter der Voraussetzung, dass nicht fahrlässig oder in betrügerischer Absicht gehandelt wurde, Wirtschaftsteilnehmer von der Zahlung der geschuldeten Abgaben freizustellen; er erlaubt es nicht, das Bestehen der Zollschuld dem Grunde nach in Zweifel zu ziehen (Urteile des Gerichtshofes vom 12. März 1987 in den Rechtssachen 244/85 und 245/85, Cerealmangimi und Italgrani/Kommission, Slg. 1987, 1303, Randnr. 11, und vom 6. Juli 1993 in den Rechtssachen C-121/91 und C-122/91, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 43; Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache T-205/99, Hyper/Kommission, Slg. 2002, II-3141, Randnr. 98).

    40 Nach ständiger Rechtsprechung ist Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel, die andere als die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle, für die bei Erlass der Verordnung eine besondere Regelung geschaffen werden konnte, erfassen soll (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1983 in der Rechtssache 283/82, Schoellershammer/Kommission, Slg. 1983, 4219, Randnr. 7, Urteil Cerealmangimi und Italgrani/Kommission, Randnr. 10, Urteile vom 26. März 1987 in der Rechtssache 58/86, Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons, Slg. 1987, 1525, Randnr. 22, und vom 18. Januar 1996 in der Rechtssache C-446/93, SEIM, Slg. 1996, I-73, Randnr. 41; Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache T-239/00, SCI UK/Kommission, Slg. 2002, II-2957, Randnr. 44).

    Insoweit genügt der Hinweis, dass die Bestimmungen von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 es nicht erlauben, das Bestehen einer Zollschuld in Zweifel zu ziehen (Urteile Cerealmangimi und Italgrani/Kommission, Randnr. 11, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Randnr. 43, und Hyper/Kommission, Randnr. 98), da für die Feststellung des Bestehens der Schuld die nationalen Behörden zuständig sind.

    101 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 es nach ständiger Rechtsprechung nicht erlaubt, das Bestehen der Zollschuld dem Grunde nach in Zweifel zu ziehen (Urteile Cerealmangimi und Italgrani/Kommission, Randnr. 11, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Randnr. 43, und Hyper/Kommission, Randnr. 98).

  • EuG, 11.07.2002 - T-205/99

    Hyper / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2004 - T-332/02
    33 Nach ständiger Rechtsprechung bietet Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 lediglich die Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter besonderer Umstände und unter der Voraussetzung, dass nicht fahrlässig oder in betrügerischer Absicht gehandelt wurde, Wirtschaftsteilnehmer von der Zahlung der geschuldeten Abgaben freizustellen; er erlaubt es nicht, das Bestehen der Zollschuld dem Grunde nach in Zweifel zu ziehen (Urteile des Gerichtshofes vom 12. März 1987 in den Rechtssachen 244/85 und 245/85, Cerealmangimi und Italgrani/Kommission, Slg. 1987, 1303, Randnr. 11, und vom 6. Juli 1993 in den Rechtssachen C-121/91 und C-122/91, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 43; Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache T-205/99, Hyper/Kommission, Slg. 2002, II-3141, Randnr. 98).

    Deren Entscheidungen können vor den nationalen Gerichten angefochten werden, die ihrerseits den Gerichtshof aufgrund von Artikel 234 EG anrufen können (Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-195/97, Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission, Slg. 1998, II-2907, Randnr. 36, und Urteil Hyper/Kommission, Randnr. 98).

    Insoweit genügt der Hinweis, dass die Bestimmungen von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 es nicht erlauben, das Bestehen einer Zollschuld in Zweifel zu ziehen (Urteile Cerealmangimi und Italgrani/Kommission, Randnr. 11, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Randnr. 43, und Hyper/Kommission, Randnr. 98), da für die Feststellung des Bestehens der Schuld die nationalen Behörden zuständig sind.

    101 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 es nach ständiger Rechtsprechung nicht erlaubt, das Bestehen der Zollschuld dem Grunde nach in Zweifel zu ziehen (Urteile Cerealmangimi und Italgrani/Kommission, Randnr. 11, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Randnr. 43, und Hyper/Kommission, Randnr. 98).

  • EuG, 16.07.1998 - T-195/97

    Kia Motors und Broekman Motorships / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2004 - T-332/02
    Deren Entscheidungen können vor den nationalen Gerichten angefochten werden, die ihrerseits den Gerichtshof aufgrund von Artikel 234 EG anrufen können (Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-195/97, Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission, Slg. 1998, II-2907, Randnr. 36, und Urteil Hyper/Kommission, Randnr. 98).

    Bei Anträgen an die Kommission nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 geht es nämlich nicht um die Frage, ob Vorschriften des materiellen Zollrechts von den nationalen Zollbehörden richtig angewandt worden sind (Urteil Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission, Randnr. 36).

    Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass es bei Anträgen an die Kommission nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 nicht um die Frage geht, ob Vorschriften des materiellen Zollrechts von den nationalen Zollbehörden richtig angewandt worden sind (Urteil Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission, Randnr. 36).

  • EuGH, 27.09.2001 - C-253/99

    Bacardi

  • EuGH, 26.11.1998 - C-370/96

    Covita

  • EuG, 05.06.1996 - T-75/95

    Günzler Aluminium GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 01.04.1993 - C-250/91

    Hewlett Packard / Directeur général des douanes

  • EuGH, 13.11.1984 - 98/83

    Van Gend & Loos / Kommission

  • EuGH, 05.10.1983 - 186/82

    Magazzini Generali

  • EuG, 09.11.1995 - T-346/94

    France-aviation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Erstattung

  • EuGH, 18.01.1996 - C-446/93

    SEIM / Subdirector-Geral das Alfândegas

  • EuGH, 26.03.1987 - 58/86

    Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons / Receveur des douanes

  • EuGH, 06.07.1993 - C-121/91

    CT Control (Rotterdam) und JCT Benelux / Kommission

  • EuG, 17.09.1998 - T-50/96

    Primex Produkte Import-Export u.a. / Kommission

  • EuGH, 15.12.1983 - 283/82

    Schoellershammer / Kommission

  • EuG, 12.02.2004 - T-282/01

    Aslantrans / Kommission - Zollrecht - Erstattung von Einfuhrabgaben - Während des

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

  • BFH, 30.08.2005 - VII R 1/00

    Zeitweilige Entfernung des Versandscheins von der Ware als Entziehen aus der

    Bei der Abwägung der einzelnen vom EuGH dort für maßgeblich erachteten Kriterien und bei der Beurteilung, ob offensichtliche Fahrlässigkeit der Klägerin vorliegt, ist auch dem Aspekt, dass es sich bei der entzogenen Ware um Zigaretten handelt, eine Ware also, die für die Entwicklung eines illegalen Handels besonders anfällig ist, besonders Rechnung zu tragen (Abs. 72 der Vorabentscheidung, m.w.H.; vgl. hierzu auch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2004 Rs. T-332/02, ABlEU 2005 Nr. C 45/22).
  • BFH, 07.03.2006 - VII R 23/04

    Vorschriftswidriges Verbringen; Erlöschen von Einfuhrabgaben durch Beschlagnahme

    Die Zollbehörden sind nicht verpflichtet, ein vorschriftswidriges Verbringen von Waren zum frühest möglichen Zeitpunkt zu beenden und damit die Entstehung von Einfuhrabgaben zu verhindern bzw. die Voraussetzungen für das Erlöschen der Abgaben zu schaffen, wenn ermittlungs- oder einsatztaktische Gründe ein anderes Vorgehen nahe legen (vgl. EuGH-Urteile vom 7. September 1999 Rs. C-61/98 --De Haan--, EuGHE 1999, I 5003 Rz. 32 ff.; vom 14. Dezember 2004 Rs. T-332/02 --Nordspedizionieri--, Rz. 51, ZfZ 2005, 53).
  • BFH, 22.04.2008 - VII R 29/06

    Bananenimporteur muss Echtheit der bei der Einfuhr vorgelegten Einfuhrlizenzen

    Ob, wie die Klägerin meint, im Streitfall anders zu entscheiden ist, weil --wie in den vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften entschiedenen Fällen (Urteile vom 14. Dezember 2004 Rs. T-332/02, EuGHE 2004, II-4405, und vom 7. Juni 2001 Rs. T-330/99, EuGHE 2001, II-1619)-- ein schwerwiegendes Fehlverhalten nationaler Behörden den Missbrauch der Lizenzen erleichtert hat, kann offenbleiben, da diese Entscheidungen den Erlass von Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen und die Frage des Vorliegens eines besonderen Falles i.S. des Art. 239 ZK i.V.m. Art. 905 ZKDVO betreffen, worum es im Streitfall nicht geht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2007 - C-62/05

    Nordspedizionieri di Danielis Livio u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Erlass von

    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das von Nordspedizionieri di Danielis Livio & C. Snc, Livio Danielis und Domenico D'Alessandro gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache T-332/02 eingelegte Rechtsmittel als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

    2 - Urteil Nordspedizionieri di Danielis Livio u. a./Kommission (T-332/02, Slg. 2004, II-4405).

  • BFH, 07.03.2006 - VII R 24/04

    Erlöschen von durch vorschriftswidriges Verbringen entstandenen Einfuhrabgaben

    Die Zollbehörden sind nicht verpflichtet, ein vorschriftswidriges Verbringen von Waren zum frühest möglichen Zeitpunkt zu beenden und damit die Entstehung von Einfuhrabgaben zu verhindern bzw. die Voraussetzungen für das Erlöschen der Abgaben zu schaffen, wenn ermittlungs- oder einsatztaktische Gründe ein anderes Vorgehen nahe legen (vgl. EuGH-Urteile vom 7. September 1999 Rs. C-61/98 --De Haan--, EuGHE 1999, I-5003 Rz. 32 ff.; vom 14. Dezember 2004 Rs. T-332/02 --Nordspedizionieri--, Rz. 51, ZfZ 2005, 53).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-204/07

    C.A.S. / Kommission - Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und

    Diese Rechtsprechung fand ebenfalls Erwähnung im Urteil vom 14. Dezember 2004, Nordspedizionieri (T-332/02, Slg. 2004, II-4405, Randnr. 58).
  • BFH, 07.03.2006 - VII R 30/04

    Vorschriftswidriges Verbringen von Ware

    Die Zollbehörden sind nicht verpflichtet, ein vorschriftswidriges Verbringen von Waren zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden und damit die Entstehung von Einfuhrabgaben zu verhindern bzw. die Voraussetzungen für das Erlöschen der Abgaben zu schaffen, wenn ermittlungs- oder einsatztaktische Gründe ein anderes Vorgehen nahe legen (vgl. EuGH-Urteile vom 7. September 1999 Rs. C-61/98 --De Haan--, EuGHE 1999, I-5003 Rz. 32 ff.; vom 14. Dezember 2004 Rs. T-332/02 --Nordspedizionieri--, Rz. 51, ZfZ 2005, 53).
  • EuGH, 18.10.2007 - C-62/05

    Nordspedizionieri di Danielis Livio u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Nordspedizionieri di Danielis Livio & C. Snc in Liquidation (im Folgenden: Nordspedizionieri), Livio Danielis und Domenico D'Alessandro die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Dezember 2004, Nordspedizionieri di Danielis Livio u. a./Kommission (T-332/02, Slg. 2004, II-4405, im Folgenden: angefochtenes Urteil).
  • BFH, 13.10.2005 - VII S 13/04

    PKH: keine Erfolgsaussicht trotz Zulassung der Revision

    Die Zollbehörden sind auch nicht verpflichtet, ein vorschriftswidriges Verbringen von Waren zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden und damit die Entstehung von Einfuhrabgaben zu verhindern bzw. die Voraussetzungen für das Erlöschen der Abgaben zu schaffen, wenn ermittlungs- oder einsatztaktische Gründe ein anderes Vorgehen nahe legen (vgl. EuGH-Urteile vom 7. September 1999 Rs. C-61/98 --De Haan--, EuGHE 1999, I-5003 Rz. 32 ff.; vom 14. Dezember 2004 Rs. T-332/02 --Nordspedizionieri--, Rz. 51, ZfZ 2005, 53).
  • EuG, 27.09.2005 - T-26/03

    Geologistics / Kommission - Zollunion - Externe gemeinschaftliche

    Wird der Abgabenschuldner aufgrund der Erfordernisse einer Untersuchung der Zoll- oder Polizeibehörden nicht über deren Verlauf unterrichtet, so begründet dies daher, wenn dem Abgabenschuldner keine betrügerische Absicht oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, einen besonderen Fall (Urteile De Haan, Randnr. 53, und British American Tobacco, Randnr. 64; Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache T-332/02, Nordspedizionieri di Danielis Livio u. a./Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 51).
  • FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 166/08

    Nacherhebung von Abgaben - Vertrauensschutz

  • FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 36/08

    Nacherhebung von Abgaben - Vertrauensschutz

  • FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 151/07

    Nacherhebung von Abgaben - Vertrauensschutz

  • EuG, 16.09.2008 - T-496/04

    Nortrail Transport / Kommission - Zollunion - Externes gemeinschaftliches

  • FG Hessen, 13.06.2005 - 7 K 3831/04

    Nacherhebungsbescheid nach Art. 220 ZK als selbständig anfechtbare buchmäßige

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht