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   EuG, 12.12.2012 - T-332/09   

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EuG, 12.12.2012 - T-332/09 (https://dejure.org/2012,38575)
EuG, Entscheidung vom 12.12.2012 - T-332/09 (https://dejure.org/2012,38575)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 2012 - T-332/09 (https://dejure.org/2012,38575)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Entscheidung, mit der eine Geldbuße wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses verhängt wird - Pflicht zum Aufschub des Zusammenschlusses - Begründungspflicht - Beurteilungsfehler - Verjährung - Höhe der Geldbuße

  • Europäischer Gerichtshof

    Electrabel / Kommission

    Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Entscheidung, mit der eine Geldbuße wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses verhängt wird - Pflicht zum Aufschub des Zusammenschlusses - Begründungspflicht - Beurteilungsfehler - Verjährung - Höhe der Geldbuße

  • EU-Kommission

    Electrabel / Kommission

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht bestätigt eine Geldbuße in Höhe von 20 Mio. Euro, die gegen Electrabel wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses vor dessen Anmeldung verhängt wurde

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Electrabel / Kommission

  • kartellblog.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Geschäftige Wochen im Kartellrecht

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 4416 final der Kommission vom 10. Juni 2009, mit der sie der Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 20 Mio. Euro auferlegt hat, weil sie einen Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung durchgeführt habe, indem sie faktisch ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuG, 12.09.2007 - T-30/05

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-332/09
    Was den Umstand betrifft, dass die Fahrlässigkeit zwar in der Entscheidung 1999/594 (oben in Randnr. 122 angeführt), jedoch nicht in der vorliegenden Rechtssache als mildernder Umstand angesehen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis in einigen Fällen bestimmte Maßnahmen als mildernde Umstände berücksichtigt hat, nicht bedeutet, dass sie verpflichtet wäre, in der vorliegenden Rechtssache ebenso vorzugehen, selbst wenn sie den Grundsatz der Gleichbehandlung beachten muss, der einen allgemeinen Rechtsgrundsatz darstellt, dem zufolge sie vergleichbare Sachverhalte nicht verschieden oder verschiedene Sachverhalte nicht gleich behandeln darf, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnr. 205 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; dabei ist von mehreren geeigneten Maßnahmen die am wenigsten belastende zu wählen, und die verursachten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96, und Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 274 angeführt, Randnr. 223).

    Folglich dürfen die Geldbußenbeträge nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen - Beachtung der Wettbewerbsregeln - stehen, und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße ist so zu bemessen, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 274 angeführt, Randnr. 224 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-332/09
    Außerdem weist die Kommission zu Recht darauf hin, dass ihre frühere Entscheidungspraxis nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 292).

    Wie bereits dargelegt, bildet jedenfalls die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen (vgl. entsprechend Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 259 angeführt, Randnr. 292).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-332/09
    Bei der Begründungspflicht im Sinne von Art. 253 EG handelt es sich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brinkʼs France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67, vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35, und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnr. 146).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Kommission/Sytraval und Brinkʼs France, oben in Randnr. 179 angeführt, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission, T-304/02, Slg. 2006, II-1887, Randnr. 58).

  • EuGH, 25.03.1996 - C-137/95

    SPO u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-332/09
    In Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4064/89 wird nicht danach unterschieden, ob die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, sondern diese beiden Voraussetzungen für die Festsetzung einer Geldbuße werden alternativ genannt (vgl. entsprechend bezüglich Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17, Beschluss des Gerichtshofs vom 25. März 1996, SPO u. a./Kommission, C-137/95 P, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 56).

    Darüber hinaus sind die fahrlässig begangenen Zuwiderhandlungen unter dem Gesichtspunkt ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht weniger schwerwiegend als die vorsätzlich begangenen (vgl. entsprechend Beschluss SPO u. a./Kommission, Randnr. 55).

  • EuGH, 01.07.2010 - C-407/08

    Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-332/09
    Was insbesondere den Verweis der Kommission auf eine Ausführung der Klägerin in einem Entwurf des Formblatts CO vom 17. Januar 2008 betrifft, wonach die faktisch alleinige Kontrolle offenbar seit dem Jahr 2004 existiert habe, während die Klägerin im endgültigen Formblatt die Übernahme der Kontrolle im Laufe des Jahres 2007 vertreten hat, ist erstens festzustellen, dass das ausdrückliche oder stillschweigende Eingeständnis tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte durch ein Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission zwar ein ergänzendes Beweismittel bei der Beurteilung der Begründetheit einer Klage darstellen kann, aber nicht die Ausübung des Rechts natürlicher und juristischer Personen aus Art. 230 Abs. 4 EG, beim Gericht Klage zu erheben, an sich einschränken kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C-407/08 P, Slg. 2010, I-6371, Randnr. 90).

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Adressat einer Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht verpflichtet ist, im Verwaltungsverfahren die verschiedenen in dieser Mitteilung angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte anzugreifen, um das Recht, dies später im Stadium des Gerichtsverfahrens zu tun, nicht zu verwirken (Urteil Knauf Gips/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 89).

  • EuG, 09.07.2007 - T-282/06

    Sun Chemical Group u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-332/09
    Im Übrigen ist die Kommission, wie die Klägerin geltend macht und die Kommission keineswegs bestreitet, ganz offensichtlich durch ihre Mitteilungen im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen gebunden, soweit diese Mitteilungen nicht von den Vorschriften des Vertrags und der Verordnung Nr. 4064/89 abweichen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission, T-282/06, Slg. 2007, II-2149, Randnr. 55).

    118 bis 120, und Sun Chemical Group u. a./Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-332/09
    Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 692).
  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-332/09
    Daher kann die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße u. a. die Größe und die Wirtschaftskraft des betreffenden Unternehmens berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C-413/08 P, Slg. 2010, I-5361, Randnr. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.07.2006 - T-304/02

    Hoek Loos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-332/09
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Kommission/Sytraval und Brinkʼs France, oben in Randnr. 179 angeführt, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission, T-304/02, Slg. 2006, II-1887, Randnr. 58).
  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.2012 - T-332/09
    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; dabei ist von mehreren geeigneten Maßnahmen die am wenigsten belastende zu wählen, und die verursachten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96, und Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 274 angeführt, Randnr. 223).
  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

  • EuG, 14.05.1998 - T-304/94

    Europa Carton / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuGH, 06.01.2004 - C-2/01

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EINE ANGEBLICHE

  • EuG, 21.01.1999 - T-185/96

    Riviera Auto Service / Kommission

  • EuG, 06.07.2010 - T-411/07

    Aer Lingus Group / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Entscheidung, mit

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur

    Die Kommission ist außerdem im 57. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht davon ausgegangen, dass ein Minderheitsaktionär faktisch die alleinige Kontrolle ausüben kann, wenn er in Anbetracht seiner Beteiligungsquote und der Anwesenheitsquote der übrigen Aktionäre bei den Hauptversammlungen der letzten Jahre damit rechnen kann, eine Mehrheit in den Hauptversammlungen zu bekommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 45 bis 48).

    Ausschlaggebend ist daher der Erwerb dieser Kontrolle im formalen Sinn und nicht deren tatsächliche Ausübung (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 189).

    Ein Unternehmen, das sich im Unklaren über seine Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 139/2004 ist, verhält sich angemessen, indem es sich an die Kommission wendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 255).

    So geht aus Rn. 252 des Urteils vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672), hervor, dass die Erfahrung eines Unternehmens auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und im Bereich der Meldeverfahren ein maßgeblicher Umstand bei der Fahrlässigkeitsprüfung ist.

    Bei einem Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 handelt es sich hingegen um eine dauerhafte Zuwiderhandlung, die so lange fortbesteht, wie das Vorhaben von der Kommission nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, wie Letztere in den Erwägungsgründen 128, 165 und 166 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat (vgl. zu Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4064/89 Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 212).

    Bei Verstößen gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 beträgt die Verjährungsfrist nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2988/74 hingegen fünf Jahre (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 209).

    In Ermangelung derartiger Leitlinien muss Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 den Rahmen der Analyse der Kommission bilden (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 228).

    Die Kommission muss allerdings in dem angefochtenen Beschluss die Umstände, die sie bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt hat, klar und eindeutig zum Ausdruck bringen (Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 228).

    Diese Beurteilung, der beizupflichten ist, beruhte u. a. auf Rn. 235 des Urteils vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672).

    Nach ihrer Meinung verfälscht die im 157. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses enthaltene Aussage, dass "die bloße Tatsache, dass das Vorhaben Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gab, an sich ein Faktor [ist], der die Zuwiderhandlung gravierender macht", die Aussage des Gerichts im Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 247), wonach "das Vorliegen einer Wettbewerbsschädigung zur Schwere der Zuwiderhandlung beiträgt".

    Zur Auslegung des Urteils vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672), ist Folgendes zu bemerken.

    Im Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672), hat das Gericht den Ansatz der Kommission gebilligt.

    Die Aussage in Rn. 246 des Urteils vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672), wonach "die im Nachhinein erfolgende Feststellung fehlender Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf dem Markt vernünftigerweise nicht als entscheidender Faktor für die Bewertung der Schwere der Beeinträchtigung des Systems der Vorabkontrolle angesehen werden kann", ist nicht dahin zu verstehen, dass das Vorliegen oder Fehlen einer Wettbewerbsschädigung keine Rolle bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung spielen würde.

    Das Ziel von Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 besteht darin, die Wirksamkeit des Systems einer Vorabkontrolle der Auswirkungen von Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 246).

    Durch die Unionsregelung im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen sollen unumkehrbare und dauerhafte Wettbewerbsbeeinträchtigungen vermieden werden (Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 245).

    Aus der Feststellung im Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 247), wonach "das Vorliegen einer Wettbewerbsschädigung zur Schwere der Zuwiderhandlung beiträgt", kann nicht e contrario geschlossen werden, dass nur nachgewiesene tatsächlich wettbewerbsschädliche Folgen geeignet wären, zur Schwere der Zuwiderhandlung beizutragen.

    Dazu ist festzustellen, dass die Kommission die oben in Rn. 492 zitierten Ausführungen des Gerichts im Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 246 und 247), sinngemäß wiedergegeben hat.

    Was die Dauer des Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 betrifft, hat das Gericht in Rn. 212 des Urteils vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672), entschieden, dass "[d]ie Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des kontrollierten Unternehmens auszuüben, ... zwangsläufig dauerhaft [ist], und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Kontrolle bis zum Ende der Kontrolle", und dass "das Unternehmen, das die Kontrolle erworben hat, diese Kontrolle weiterhin unter Verstoß gegen die Verpflichtung zum Aufschub gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4064/89 bis zu dem Zeitpunkt aus[übt], zu dem es den Verstoß durch Erhalt einer Genehmigung der Kommission oder durch Aufgabe der Kontrolle beendet".

    Die Bezugnahme in Rn. 212 des Urteils vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672), auf einen vor der Genehmigung des Zusammenschlusses liegenden "früheren, angesichts der konkreten Umstände zu berücksichtigenden Zeitpunkt" ist als Hinweis darauf zu verstehen, dass die Kommission im Rahmen ihres Ermessens bei der Festlegung der Dauer der Zuwiderhandlung einen bestimmten Zeitraum dieser Dauer unberücksichtigt lassen kann.

    Folglich dürfen die Beträge der Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen - Beachtung der Wettbewerbsregeln - stehen, und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße ist so zu bemessen, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 279 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Klägerin räumt ein, dass dem Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 282), zufolge die Kommission "bei der Bemessung der Geldbußen zu Recht die Notwendigkeit [ berücksichtigt ], eine ausreichend abschreckende Wirkung der Geldbußen sicherzustellen".

    Was insbesondere die abschreckende Wirkung der Geldbuße betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass ein Beschluss, mit dem lediglich eine Zuwiderhandlung festgestellt und die Bedeutung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 klargestellt worden wäre, nicht die gleiche Abschreckungswirkung wie der angefochtene Beschluss gehabt hätte, mit dem eine Geldbuße von 20 Mio. Euro verhängt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 295).

    Insoweit ist zu beachten, dass die Sache, in der die Entscheidung Electrabel ergangen ist, ebenfalls eine fahrlässig begangene Zuwiderhandlung betraf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 276).

    Die frühere Entscheidungspraxis der Kommission bildet jedoch, was die Klägerin einräumt, nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 259 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union verlangt nämlich, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 286 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 22.09.2021 - T-425/18

    Das Gericht weist die Klage von Altice Europe gegen den Beschluss der Kommission

    Zum zweiten Argument der Klägerin, sie habe nicht vorsätzlich streitige Bestimmungen in das SPA aufnehmen können, um ihre eigenen finanziellen Interessen zu schützen, ist darauf hinzuweisen, dass die fahrlässig begangenen Zuwiderhandlungen unter dem Gesichtspunkt ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht weniger schwerwiegend als die vorsätzlich begangenen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 237).

    Die Klägerin macht erstens geltend, die Höhe der Geldbußen stehe außer Verhältnis zur Größe des Unternehmens und zur von der Kommission in der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672), ergangen sei, verhängten Geldbuße.

    Zweitens sei die Höhe der Geldbußen im Hinblick auf die Dauer der Zuwiderhandlung unverhältnismäßig, sowohl aufgrund des Umstands, dass die Geldbuße für die einmalige Zuwiderhandlung gegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 offensichtlich unverhältnismäßig sei, da sie genauso hoch sei wie die wegen der Zuwiderhandlung gegen Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung verhängte Geldbuße, die vier Monate und elf Tage gedauert habe, als auch im Hinblick auf die Dauer der Zuwiderhandlung, wenn sie mit der Dauer der in den früheren Rechtssachen verhängten Geldbußen verglichen werde, wie denjenigen, in denen die Urteile vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672), und vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), ergangen seien.

    Wie sich nämlich aus Rn. 282 des Urteils vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672), ergibt, entsprach die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße 0, 13 % ihres Umsatzes.

    Zum anderen ist zum Vorbringen der Klägerin, dass die Höhe der Geldbußen im Vergleich zu den in früheren Rechtssachen verhängten, wie denen, in denen die Urteile vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672), und vom 26. Oktober 2017, Marine Harvest/Kommission (T-704/14, EU:T:2017:753), ergangen seien, im Hinblick auf die Dauer der Zuwiderhandlung unverhältnismäßig sei, festzustellen, dass die Klägerin nichts vorträgt, um darzutun, dass die Umstände dieser Rechtssachen und die vorliegende Rechtssache vergleichbar seien, und macht dies auch nicht geltend.

  • BGH, 14.11.2017 - KVR 57/16

    EDEKA/Kaiser's Tengelmann - Fusionskontrolle: Befugnis des Bundeskartellamts zur

    Die Entscheidung "Electrabel/Kommission" des Gerichts (EuG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - T-332/09) besagt nichts anderes.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2018 - C-633/16

    Ernst & Young - Wettbewerb - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Art. 7

    Viertens betreffen, wie im Wesentlichen von Ernst & Young dargelegt, die von der dänischen Regierung und der Kommission angeführten Feststellungen des Gerichts im Urteil Electrabel/Kommission(27) die Schwere des Verstoßes gegen die Stillhaltepflicht und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Geldbuße und nicht die Frage, ob überhaupt ein solcher Verstoß vorliegt.

    Verwiesen wird ferner auf das Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 42).

    12 Urteil vom 12. Dezember 2012 (T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 245 bis 247).

    14 In dem Fall, der dem Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672), zugrunde liegt, hatte die Kommission wegen einer Verletzung der Stillhaltepflicht eine Geldbuße in Höhe von 20 000 000 Euro verhängt.

    27 Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 246, 247 und 280).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-611/22

    Illumina/ Kommission

    Voir, également, arrêt du 12 décembre 2012, Electrabel/Commission(T-332/09, EU:T:2012:672, point 246).
  • EuGH, 03.07.2014 - C-84/13

    Electrabel / Kommission

    1 Par son pourvoi, Electrabel SA (ci-après «Electrabel") demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne Electrabel/Commission (T-332/09, EU:T:2012:672, ci-après l'«arrêt attaqué"), par lequel celui-ci a rejeté son recours tendant à l'annulation de la décision C(2009) 4416 final de la Commission, du 10 juin 2009, infligeant une amende pour la réalisation d'une opération de concentration en violation de l'article 7, paragraphe 1, du règlement (CEE) n° 4064/89 du Conseil (Affaire COMP/M.4994 - Electrabel/Compagnie nationale du Rhône) (ci-après la «décision litigieuse").
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2019 - C-10/18

    Marine Harvest / Kommission

    26 Urteil vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission (T-332/09, EU:T:2012:672, Rn. 246).
  • EuG, 06.03.2015 - T-513/13

    Braun Melsungen / HABM (SafeSet) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Die Begründung eines Rechtsakts muss daher auch folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen, die das Verständnis der Gründe, die diesem Rechtsakt zugrunde liegen, erschweren (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, Slg, EU:C:2011:620, Rn. 151, und vom 12. Dezember 2012, Electrabel/Kommission, T-332/09, Slg, EU:T:2012:672, Rn. 181).
  • EuG, 12.12.2017 - T-35/16

    Sony Computer Entertainment Europe / EUIPO - Vieta Audio (Vita) - Unionsmarke -

    Ainsi, la motivation d'un acte doit être logique, ne présentant notamment pas de contradiction interne entravant la bonne compréhension des raisons sous-tendant cet acte (arrêts du 29 septembre 2011, Elf Aquitaine/Commission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, point 151, et du 12 décembre 2012, Electrabel/Commission, T-332/09, EU:T:2012:672, point 181).
  • EuG, 21.01.2016 - T-62/14

    BR IP Holder / OHMI - Greyleg Investments (HOKEY POKEY)

    Ainsi, la motivation d'un acte doit être logique, ne présentant notamment pas de contradiction interne entravant la bonne compréhension des raisons sous-tendant cet acte (arrêts du 29 septembre 2011, Elf Aquitaine/Commission, C-521/09 P, Rec, EU:C:2011:620, point 151, et du 12 décembre 2012, Electrabel/Commission, T-332/09, Rec, EU:T:2012:672, point 181).
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