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   EuG, 16.09.2013 - T-333/10   

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EuG, 16.09.2013 - T-333/10 (https://dejure.org/2013,24360)
EuG, Entscheidung vom 16.09.2013 - T-333/10 (https://dejure.org/2013,24360)
EuG, Entscheidung vom 16. September 2013 - T-333/10 (https://dejure.org/2013,24360)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Außervertragliche Haftung - Tierseuchenrecht - Sicherungsmaßnahmen in Krisensituationen - Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung der hoch pathogenen Aviären Influenza aus bestimmten Drittländern - Einfuhrverbot für gefangene Wildvögel - Hinreichend qualifizierter ...

  • Europäischer Gerichtshof

    ATC u.a. / Kommission

    Außervertragliche Haftung - Tierseuchenrecht - Sicherungsmaßnahmen in Krisensituationen - Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung der hoch pathogenen Aviären Influenza aus bestimmten Drittländern - Einfuhrverbot für gefangene Wildvögel - Hinreichend qualifizierter ...

  • EU-Kommission

    ATC u.a. / Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 17. August 2010 - ATC u. a./Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    ATC u.a. / Kommission

    Schadensersatzklage, mit der Ersatz des Schadens begehrt wird, den die Kläger infolge des durch die Entscheidungen 2005/760/EG, 2005/862/EG, 2006/79/EG, 2006/522/EG, 2007/21/EG und 2007/183/EG der Kommission sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-333/10
    Zur Anwendung des Kriteriums des hinreichend qualifizierten Verstoßes im Kontext der vorliegenden Rechtssache ist festzustellen, dass ein etwaiger hinreichend qualifizierter Verstoß gegen die in Rede stehenden Rechtsnormen auf einer offenkundigen und erheblichen Überschreitung der Grenzen des weiten Ermessens beruhen muss, über das der Unionsgesetzgeber bei der Ausübung der Befugnisse im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß Art. 37 EG verfügt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C-189/01, Slg. 2001, I-5689, Randnr. 80, vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a., C-236/01, Slg. 2003, I-8105, Randnr. 135, und vom 15. Oktober 2009, Enviro Tech [Europe], C-425/08, Slg. 2009, I-10035, Randnr. 47; vgl. Urteile des Gerichts vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, Slg. 2002, II-3305, Randnr. 166, vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission, T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, Slg. 2002, II-4945, Randnr. 201, und vom 10. Februar 2004, Afrikanische Frucht-Compagnie und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Rat und Kommission, T-64/01 und T-65/01, Slg. 2004, II-521, Randnr. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher können die Organe, wenn wissenschaftliche Ungewissheiten bezüglich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit bestehen, nach dem Vorsorgegrundsatz Schutzmaßnahmen treffen, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Vorliegen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang nachgewiesen sind (vgl. Urteil Gowan Comércio Internacional e Serviços, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung) oder bis die nachteiligen Wirkungen für die Gesundheit eintreten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnrn.

    Außerdem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Unionsorgane auch in Bezug auf die Bestimmung des für die Gesellschaft für nicht hinnehmbar gehaltenen Risikograds bei der Anwendung des Vorsorgeprinzips, insbesondere beim Erlass von Sicherungsmaßnahmen, über ein weites Ermessen verfügen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 167, und Alpharma/Rat, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    47 und 62; Urteile des Gerichts Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnrn.

    In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung weiter ausgeführt, die Vornahme einer möglichst erschöpfenden wissenschaftlichen Risikobewertung auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten, die auf den Grundsätzen der höchsten Fachkompetenz, der Transparenz und der Unabhängigkeit beruhe, stelle eine wichtige Verfahrensgarantie zur Gewährleistung der wissenschaftlichen Objektivität der Maßnahmen und zur Verhinderung des Erlasses willkürlicher Maßnahmen dar (Urteil Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 172).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-77/09

    Gowan Comércio Internacional e Serviços - Pflanzenschutzmittel - Richtlinie

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-333/10
    Das Vorsorgeprinzip findet Anwendung, wenn Unionsorgane im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier ergreifen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2010, Gowan Comércio Internacional e Serviços, C-77/09, Slg. 2010, I-13533, Randnrn.

    Daher können die Organe, wenn wissenschaftliche Ungewissheiten bezüglich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit bestehen, nach dem Vorsorgegrundsatz Schutzmaßnahmen treffen, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Vorliegen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang nachgewiesen sind (vgl. Urteil Gowan Comércio Internacional e Serviços, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung) oder bis die nachteiligen Wirkungen für die Gesundheit eintreten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnrn.

    Wenn es sich als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unzureichend, nicht schlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die öffentliche Gesundheit jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, rechtfertigt das Vorsorgeprinzip darüber hinaus den Erlass beschränkender Maßnahmen, wenn sie objektiv und nicht diskriminierend sind (vgl. Urteil Gowan Comércio Internacional e Serviços, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die gerichtliche Kontrolle der Beachtung dieses Grundsatzes betrifft, kann aufgrund des weiten Ermessens, über das der Unionsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik verfügt, die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des von dem zuständigen Organ verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C-189/01, Slg. 2001, I-5689, Randnr. 82; vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Gowan Comércio Internacional e Serviços, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 02.03.2010 - T-16/04

    Das Gericht weist die gegen die Gültigkeit der Richtlinie über ein System für den

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-333/10
    Nach ständiger Rechtsprechung wird die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe oder Einrichtungen nur dann ausgelöst, wenn mehrere kumulative Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar muss das dem Organ oder der Einrichtung der Union vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C-243/05 P, Slg. 2006, I-10833, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 2. März 2010, Arcelor/Parlament und Rat, T-16/04, Slg. 2010, II-211, Randnr. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 bis 44, und vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico, C-312/00 P, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 54; Urteile des Gerichts vom 12. Juli 2001, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, Slg. 2001, II-1975, Randnr. 134, und Arcelor/Parlament und Rat, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 141).

    57 bis 59, und Urteil Arcelor/Parlament und Rat, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 143).

    Folglich können die Ausübung des Eigentumsrechts und die freie Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. in diesem Sinne Urteil Arcelor/Parlament und Rat, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.07.2001 - C-189/01

    Jippes u.a.

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-333/10
    Zur Anwendung des Kriteriums des hinreichend qualifizierten Verstoßes im Kontext der vorliegenden Rechtssache ist festzustellen, dass ein etwaiger hinreichend qualifizierter Verstoß gegen die in Rede stehenden Rechtsnormen auf einer offenkundigen und erheblichen Überschreitung der Grenzen des weiten Ermessens beruhen muss, über das der Unionsgesetzgeber bei der Ausübung der Befugnisse im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß Art. 37 EG verfügt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C-189/01, Slg. 2001, I-5689, Randnr. 80, vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a., C-236/01, Slg. 2003, I-8105, Randnr. 135, und vom 15. Oktober 2009, Enviro Tech [Europe], C-425/08, Slg. 2009, I-10035, Randnr. 47; vgl. Urteile des Gerichts vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, Slg. 2002, II-3305, Randnr. 166, vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission, T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, Slg. 2002, II-4945, Randnr. 201, und vom 10. Februar 2004, Afrikanische Frucht-Compagnie und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Rat und Kommission, T-64/01 und T-65/01, Slg. 2004, II-521, Randnr. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die gerichtliche Kontrolle der Beachtung dieses Grundsatzes betrifft, kann aufgrund des weiten Ermessens, über das der Unionsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik verfügt, die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des von dem zuständigen Organ verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C-189/01, Slg. 2001, I-5689, Randnr. 82; vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Gowan Comércio Internacional e Serviços, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es geht somit nicht darum, ob die vom Unionsgesetzgeber erlassenen Maßnahmen die einzig möglichen oder die bestmöglichen Maßnahmen sind, sondern darum, ob sie zur Erreichung des verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet sind oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil Jippes u. a., Randnr. 83).

  • EuG, 09.09.2011 - T-475/07

    Dow AgroSciences u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Trifluralin

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-333/10
    Der Vorsorgegrundsatz stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der sich aus Art. 3 Buchst. p EG, Art. 6 EG, Art. 152 Abs. 1 EG, Art. 153 Abs. 1 und 2 EG sowie Art. 174 Abs. 1 und 2 EG ergibt und der die betroffenen Behörden verpflichtet, im genauen Rahmen der Ausübung der ihnen durch die einschlägige Regelung zugewiesenen Befugnisse geeignete Maßnahmen zu treffen, um bestimmte potenzielle Risiken für die Gesundheit der Bevölkerung, die Sicherheit und die Umwelt auszuschließen, indem sie den mit dem Schutz dieser Interessen verbundenen Erfordernissen Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen einräumen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, Dow AgroSciences u. a./Kommission, T-475/07, Slg. 2011, II-5937, Randnr. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesen Garantien gehört u. a. die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen und seine Entscheidung hinreichend zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 6. November 2008, Niederlande/Kommission, C-405/07 P, Slg. 2008, I-8301, Randnr. 56, das u. a. auf sein Urteil vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14, Bezug nimmt; Urteil des Gerichts Dow AgroSciences u. a./Kommission, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnr. 154).

    Auch im Rahmen des Rückgriffs auf den Vorsorgegrundsatz, insbesondere im Rahmen der Risikobewertung, die voraussetzt, dass die Unionsorgane über eine wissenschaftliche Bewertung der Risiken verfügen und den Risikograd bestimmen, der als für die Gesellschaft nicht hinnehmbar angesehen wird, was eine politische Entscheidung impliziert (vgl. in diesem Sinne Urteil Dow AgroSciences u. a./Kommission, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 16.12.2008 - C-127/07

    DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-333/10
    Bei der Ausübung dieses Ermessens geht es nämlich darum, dass der Unionsgesetzgeber komplexe und ungewisse ökologische, wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Entwicklungen vorhersehen und bewerten muss (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, Slg. 2008, I-9895, Randnrn.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, der in der Charta der Grundrechte verankert ist, nur dann vorliegt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 19. November 2009, Denka International/Kommission, T-334/07, Slg. 2009, II-4205, Randnr. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, dem die in Rede stehende Maßnahme unterfällt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 11.09.2002 - T-70/99

    Alpharma / Rat

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-333/10
    139 und 141, und vom 11. September 2002, Alpharma/Rat, T-70/99, Slg. 2002, II-3495, Randnrn.

    Außerdem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Unionsorgane auch in Bezug auf die Bestimmung des für die Gesellschaft für nicht hinnehmbar gehaltenen Risikograds bei der Anwendung des Vorsorgeprinzips, insbesondere beim Erlass von Sicherungsmaßnahmen, über ein weites Ermessen verfügen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 167, und Alpharma/Rat, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 26.11.2002 - T-74/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DENEN DIE

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-333/10
    Zur Anwendung des Kriteriums des hinreichend qualifizierten Verstoßes im Kontext der vorliegenden Rechtssache ist festzustellen, dass ein etwaiger hinreichend qualifizierter Verstoß gegen die in Rede stehenden Rechtsnormen auf einer offenkundigen und erheblichen Überschreitung der Grenzen des weiten Ermessens beruhen muss, über das der Unionsgesetzgeber bei der Ausübung der Befugnisse im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß Art. 37 EG verfügt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C-189/01, Slg. 2001, I-5689, Randnr. 80, vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a., C-236/01, Slg. 2003, I-8105, Randnr. 135, und vom 15. Oktober 2009, Enviro Tech [Europe], C-425/08, Slg. 2009, I-10035, Randnr. 47; vgl. Urteile des Gerichts vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, Slg. 2002, II-3305, Randnr. 166, vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission, T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, Slg. 2002, II-4945, Randnr. 201, und vom 10. Februar 2004, Afrikanische Frucht-Compagnie und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Rat und Kommission, T-64/01 und T-65/01, Slg. 2004, II-521, Randnr. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    145 und 148 und die dort angeführte Rechtsprechung), muss die genannte Entscheidung mit dem Grundsatz des Vorrangs des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt vor wirtschaftlichen Interessen sowie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Diskriminierungsverbot in Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Artegodan u. a./Kommission, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 186, und vom 21. Oktober 2003, Solvay Pharmaceuticals/Rat, T-392/02, Slg. 2003, II-4555, Randnr. 125).

  • EuGH, 15.10.2009 - C-425/08

    Enviro Tech (Europe) - Umwelt und Verbraucherschutz - Einstufung, Verpackung und

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-333/10
    Zur Anwendung des Kriteriums des hinreichend qualifizierten Verstoßes im Kontext der vorliegenden Rechtssache ist festzustellen, dass ein etwaiger hinreichend qualifizierter Verstoß gegen die in Rede stehenden Rechtsnormen auf einer offenkundigen und erheblichen Überschreitung der Grenzen des weiten Ermessens beruhen muss, über das der Unionsgesetzgeber bei der Ausübung der Befugnisse im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß Art. 37 EG verfügt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C-189/01, Slg. 2001, I-5689, Randnr. 80, vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a., C-236/01, Slg. 2003, I-8105, Randnr. 135, und vom 15. Oktober 2009, Enviro Tech [Europe], C-425/08, Slg. 2009, I-10035, Randnr. 47; vgl. Urteile des Gerichts vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, Slg. 2002, II-3305, Randnr. 166, vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission, T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, Slg. 2002, II-4945, Randnr. 201, und vom 10. Februar 2004, Afrikanische Frucht-Compagnie und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Rat und Kommission, T-64/01 und T-65/01, Slg. 2004, II-521, Randnr. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, eine unerlässliche Voraussetzung für die Überprüfung durch den Unionsrichter, ob die für die Ausübung dieses weiten Ermessens maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorlagen (vgl. in diesem Sinne Urteil Enviro Tech [Europe], oben in Randnr. 64 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 03.03.2010 - T-429/05

    Artegodan / Kommission - Außervertragliche Haftung - Humanarzneimittel -

    Auszug aus EuG, 16.09.2013 - T-333/10
    Es ist daher Sache des Unionsrichters, zunächst zu prüfen, ob das betreffende Organ über einen Wertungsspielraum verfügt hat, und sodann die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, die Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften, das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift und die Frage zu berücksichtigen, ob der Rechtsfehler vorsätzlich begangen wurde oder unentschuldbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 3. März 2010, Artegodan/Kommission, T-429/05, Slg. 2010, II-491, Randnrn. 59 bis 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht unabhängig von der Natur der beanstandeten rechtswidrigen Handlung verhindert werden soll, dass durch das Risiko, die von den betroffenen Unternehmen behaupteten Schäden tragen zu müssen, die Fähigkeit des fraglichen Organs eingeschränkt wird, seine Befugnisse im Rahmen seiner normativen oder seiner wirtschaftliche Entscheidungen einschließenden Tätigkeit wie auch in der Sphäre seiner Verwaltungszuständigkeit in vollem Umfang im Allgemeininteresse auszuüben, ohne dass dabei allerdings die Folgen offenkundiger und unentschuldbarer Pflichtverletzungen Dritten aufgebürdet werden (vgl. Urteil Artegodan/Kommission, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.11.2006 - T-120/04

    Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide -

  • EuGH, 08.07.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit - Richtlinie 2009/30/EG

  • EuG, 29.11.1993 - T-56/92

    Casper Koelman gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Klage -

  • EuG, 18.12.2008 - T-90/07

    Belgien / Genette - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte -

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

  • EuG, 18.09.1995 - T-167/94

    Detlef Nölle gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen

  • EuG, 21.10.2003 - T-392/02

    Solvay Pharmaceuticals / Rat

  • EuG, 17.03.2005 - T-285/03

    Agraz u.a. / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für

  • EuG, 26.02.2003 - T-344/00

    CEVA / Kommission

  • EuGH, 15.04.2008 - C-390/06

    Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte

  • EuG, 19.11.2009 - T-334/07

    Denka International / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Dichlorvos -

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 06.11.2008 - C-405/07

    Niederlande / Kommission - Rechtsmittel - Art. 95 Abs. 5 EG - Richtlinie 98/69/EG

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

  • EuG, 10.02.2004 - T-64/01

    Afrikanische Frucht-Compagnie / Rat und Kommission - Gemeinsame Marktorganisation

  • EuG, 26.11.2002 - T-85/00

    Artegodan / Kommission - Umwelt und Verbraucher

  • EuGH, 10.12.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

  • EuG, 12.07.2001 - T-198/95

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EuGH, 09.11.2006 - C-243/05

    Agraz u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für

  • EuGH, 09.09.2003 - C-236/01

    Monsanto Agricoltura Italia u.a.

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EuG, 26.11.2002 - T-83/00

    Artegodan / Kommission - Umwelt und Verbraucher

  • EuG, 26.10.2006 - T-209/06

    European Association of Im-and Exporters of Birds and live Animals u.a. /

  • EuG, 17.03.2016 - T-817/14

    Zoofachhandel Züpke u.a. / Kommission - Außervertragliche Haftung -

    Zum Urteil ATC u. a./Kommission von 2013.

    In seinem Urteil vom 16. September 2013, ATC u. a./Kommission (T-333/10, Slg, im Folgenden: Urteil ATC u. a., EU:T:2013:451), hat das Gericht (Erste Kammer) durch Zwischenurteil für Recht erkannt und entschieden, dass die Kommission mit dem Erlass der Entscheidung 2005/760 und der nachfolgenden Entscheidungen zur Verlängerung dieser ersten Entscheidung mehrere Rechtsverstöße in Form von Verstößen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Sorgfaltspflicht begangen hat, die geeignet sind, die Haftung der Union für die Schäden auszulösen, die die Kläger aufgrund der Aussetzung der Einfuhren von Wildvögeln aus Drittländern erlitten hatten, die den Regionalkommissionen des Internationalen Tierseuchenamts (OIE, jetzt Weltorganisation für Tiergesundheit) angehören (Urteil ATC u. a., EU:T:2013:451, Rn. 193).

    Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen, d. h., es hat in Bezug auf die Verordnung Nr. 318/2007 festgestellt, dass die Kommission mit dem Erlass dieser Verordnung im Hinblick auf die von den Klägern in der betreffenden Rechtssache geltend gemachten Rügen keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine den Einzelnen schützende Rechtsnorm begangen hat, der geeignet wäre, die Haftung der Union auszulösen (Urteil ATC u. a., oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:451, Rn. 192).

    Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 318/2007 hat das Gericht festgestellt, dass die Kläger mit ihren Rügen keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerade wegen der geografischen Reichweite des Einfuhrverbots für Wildvögel geltend machen, so dass es mit dieser Frage nicht befasst war und sich, um nicht ultra petita zu entscheiden, zu dieser Frage nicht zu äußern brauchte (Urteil ATC u. a., oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:451, Rn. 149 und 165).

    In dem Beschluss vom 17. September 2014, ATC u. a./Kommission (T-333/10, EU:T:2014:842), hat das Gericht (Achte Kammer) unter Berücksichtigung der von den Parteien erzielten Vereinbarung über die Höhe des den betreffenden Klägern wegen der Rechtswidrigkeit der Entscheidung 2005/760 und der entsprechenden Verlängerungsentscheidungen zu leistenden Schadensersatzes festgestellt, dass dieser Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

    Nach ständiger Rechtsprechung wird die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe oder Einrichtungen nur dann ausgelöst, wenn mehrere kumulative Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar muss das dem Organ oder der Einrichtung der Union vorgeworfene Verhalten rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Urteil ATC u. a., oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:451, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur wenn dieses Organ oder diese Einrichtung lediglich über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Ermessensspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Unionsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. Urteil ATC u. a., oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:451, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Ausübung dieses Ermessens geht es nämlich darum, dass der Unionsgesetzgeber komplexe und ungewisse ökologische, wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Entwicklungen vorhersehen und bewerten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil ATC u. a., oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:451, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht unabhängig von der Natur der beanstandeten rechtswidrigen Handlung verhindert werden soll, dass durch das Risiko, die von den betroffenen Unternehmen behaupteten Schäden tragen zu müssen, die Fähigkeit des fraglichen Organs eingeschränkt wird, seine Befugnisse im Rahmen seiner normativen oder seiner wirtschaftliche Entscheidungen einschließenden Tätigkeit wie auch in der Sphäre seiner Verwaltungszuständigkeit in vollem Umfang im Allgemeininteresse auszuüben, ohne dass dabei allerdings die Folgen offenkundiger und unentschuldbarer Pflichtverletzungen Dritten aufgebürdet werden (vgl. Urteil ATC u. a., oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:451, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es geht somit nicht darum, ob die vom Unionsgesetzgeber erlassenen Maßnahmen die einzig möglichen oder die bestmöglichen Maßnahmen sind, sondern darum, ob sie zur Erreichung des verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet sind oder nicht (vgl. Urteil ATC u. a., oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:451, Rn. 98 und 99 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn es sich als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unzureichend, nicht schlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die öffentliche Gesundheit jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, rechtfertigt das Vorsorgeprinzip darüber hinaus den Erlass beschränkender Maßnahmen, wenn sie objektiv und nicht diskriminierend sind (vgl. in diesem Sinne Urteil ATC u. a., oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:451, Rn. 79 bis 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kläger tragen, hauptsächlich gestützt auf das Urteil ATC u. a. (oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:451), vor, dass der Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufgrund der zu weitgehenden geografischen Reichweite des Einfuhrverbots für gefangene Wildvögel in die Union im Hinblick auf die genannten Verordnungen genauso beurteilt werden müsse wie in dem genannten Urteil des Gerichts hinsichtlich der Entscheidung 2005/760 und der Verlängerung der ergriffenen Maßnahmen (siehe oben, Rn. 8 und 9).

    Im vorliegenden Fall ist an erster Stelle die rechtliche Bedeutung der in dem oben in Rn. 31 erwähnten Urteil ATC u. a. (EU:T:2013:451) festgestellten Rechtsverstöße näher zu bestimmen.

    An erster Stelle ist in Bezug auf die rechtliche Bedeutung der in dem oben in Rn. 31 erwähnten Urteil ATC u. a. (EU:T:2013:451) festgestellten Rechtsverstöße darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht in diesem Urteil, was die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 318/2007 angeht, nicht zu einem etwaigen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch eine zu weitgehende geografische Reichweite des Einfuhrverbots für gefangene Wildvögel in die Union geäußert hat (siehe oben, Rn. 32).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Maßnahmen, die das Gericht in dem oben in Rn. 31 erwähnten Urteil ATC u. a. (EU:T:2013:451) wegen ihrer zu weitgehenden geografischen Reichweite für unverhältnismäßig und rechtswidrig erklärt hat, d. h. die in der Entscheidung 2005/760 vorgesehenen und in der Folge verlängerten Maßnahmen, um Schutzmaßnahmen nach Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 91/496 handelte.

    Das Gericht hat daraus in dem oben in Rn. 31 erwähnten Urteil ATC u. a. (EU:T:2013:451) geschlossen, dass die fraglichen Sicherungsmaßnahmen einen hinreichend unmittelbaren Bezug zum "gesamten Gebiet oder einem Teilgebiet des betreffenden Drittlandes" im Sinne der genannten Vorschrift haben müssen (Urteil ATC u. a., oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:451, Rn. 86).

    Die vom Gericht im Urteil ATC u. a. (oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:451) getroffenen Feststellungen zur Rechtswidrigkeit sind demnach in dem besonderen Rahmen von Schutzmaßnahmen zu sehen und nicht ohne Weiteres auf die Verordnung Nr. 318/2007 und die Durchführungsverordnung Nr. 139/2013 übertragbar.

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Gericht im Urteil ATC u. a. (oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:451) festgestellt hat, dass die Regelung, mit der die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit und die Einfuhren von Tieren in die Union festgelegt werden und die u. a. durch die Richtlinie 92/65, insbesondere ihren Art. 17 Abs. 2 und 3 sowie ihren Art. 18 Abs. 1 erster und vierter Gedankenstrich, auf die die Verordnung Nr. 318/2007 gestützt wird, eingeführt worden ist, auf dem Grundsatz einer vorherigen Genehmigung beruht.

    Das hat zur Erstellung einer Liste von Drittländern geführt, aus denen die Einfuhr gestattet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil ATC u. a., oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:451, Rn. 140 und 141).

    Auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 92/65 ist die Kommission daher befugt, bestimmte Drittländer von dieser Liste auszuschließen oder zu streichen, was zur Folge hat, dass jede Einfuhr von Tieren aus den genannten Ländern automatisch verboten ist (Urteil ATC u. a., oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:451, Rn. 142 und 143).

    Die Kommission verfügt beim Erlass "tierseuchenrechtliche[r] Vorschriften ... für das Inverkehrbringen von ... Tieren" im Sinne des fünften Erwägungsgrundes der Richtlinie 92/65 über ein weites Ermessen, das zwangsläufig die Möglichkeit einschließt, die Einfuhr bestimmter Tierarten in die Union aus bestimmten Ländern, die die vorerwähnten Einfuhrbedingungen nicht erfüllen, nicht zu genehmigen (Urteil ATC u. a., oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:451, Rn. 146).

    Außerdem wird gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 92/65, der die Befugnis der Kommission zur Festlegung der "besonderen tierseuchenrechtlichen Bedingungen - insbesondere zum Schutz der [Union] gegen bestimmte exotische Krankheiten -" erwähnt, dem Schutz- und Präventionszweck Genüge getan, der dem Vorsorgeprinzip innewohnt, bei dessen Umsetzung die Kommission in diesem Zusammenhang über ein weites Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil ATC u. a., oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:451, Rn. 147).

    So hat das Gericht im Urteil ATC u. a. (oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:451) im Wesentlichen festgestellt, dass eine Regelung wie die in der Verordnung Nr. 318/2007 enthaltene, die die Einfuhr von Vögeln in die Union von der Bedingung abhängig macht, dass sie aus Drittländern stammen, die gleichwertige Garantien wie die in der Union geltenden geben können, mit dem Zweck und den Anforderungen der Richtlinie 92/65 sowie mit dem Vorsorgeprinzip im Einklang steht, ohne unverhältnismäßig zu sein.

    Angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich des Gesundheitszustands gefangener Wildvögel (vgl. in diesem Sinne Urteil ATC u. a., oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:451, Rn. 159) ergibt sich daher, dass das Erfordernis, wonach die Tiere aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb stammen müssen, in dem sie in Gefangenschaft gezüchtet wurden, in Verbindung mit dem Erfordernis eines funktionierenden Veterinärsystems eine unerlässliche Voraussetzung für eine Seuchenüberwachung und eine vorbeugende Kontrolle im Herkunftsdrittland ist.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Rüge einer Rüge entspricht, die das Gericht im Urteil ATC u. a. (oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:451) geprüft hat.

    Im Übrigen hat das Gericht im Urteil ATC u. a. (oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:451) im Hinblick auf die Vermeidung von Risiken darauf hingewiesen, dass sich Wildvögel von in Gefangenschaft gezüchteten Vögeln unterscheiden.

    Demzufolge hat das Gericht festgestellt, dass die Kläger in der Rechtssache, die zu jenem Urteil geführt hat, der Kommission nicht vorwerfen können, sie habe eine offensichtlich unverhältnismäßige Maßnahme getroffen, indem sie zwischen Wildvögeln und in Gefangenschaft gezüchteten Vögeln unterschieden habe (vgl. in diesem Sinne Urteil ATC u. a., oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:451, Rn. 162 und 163).

    Mit ihrem dritten Klagegrund machen die Kläger, insbesondere gestützt auf das Urteil ATC u. a. (oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:451), geltend, die Kommission habe im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens in qualifizierter Weise gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen, indem sie das Einfuhrverbot für gefangene Wildvögel in die Union "unkritisch" weiterhin auf die EFSA-Gutachten von 2005 und 2006 gestützt habe, ohne die EFSA um ein aktuelleres Gutachten zu ersuchen und ohne den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zu berücksichtigen, wie er seit 2010 insbesondere von der OIE zusammengetragen und konsolidiert worden sei.

    Die Beachtung der Pflicht der Kommission, die für die Ausübung ihres weiten Ermessens unerlässlichen Fakten sorgfältig zusammenzutragen, und ihre Überprüfung durch den Unionsrichter sind nämlich umso wichtiger, als die Ausübung des genannten Ermessens nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit unterliegt, die auf die Ermittlung eines offensichtlichen Fehlers beschränkt ist (vgl. Urteil ATC u. a., oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:451, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall ist zum einen die rechtliche Bedeutung der im Urteil ATC u. a. (oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:451) festgestellten Rechtsverstöße näher zu bestimmen und zum anderen zu entscheiden, ob die Kommission hier gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen hat.

    Erstens ist hinsichtlich der Bedeutung der im Urteil ATC u. a. (oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:451) festgestellten Rechtsverstöße gegen die Sorgfaltspflicht von vornherein der tatsächliche Zusammenhang des vorliegenden Falls von dem zu unterscheiden, der zu dem genannten Urteil geführt hat.

    Im Urteil ATC u. a. (oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:451) hat das Gericht u. a. festgestellt, dass die Kommission zunächst die Entscheidung 2005/760 sachlich unzutreffend begründet hatte (siehe oben, Rn. 8) - aufgrund einer Vertauschung von Proben war nämlich ein mit dem H5N1-Virus infizierter und im Quarantänezentrum von Essex (Vereinigtes Königreich) untersuchter Vogel zu Unrecht ursprünglich als aus Surinam in Südamerika stammend katalogisiert worden, obwohl sich später ergab, dass er in Wirklichkeit aus Taiwan in Asien stammte - und sodann gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen hatte, indem sie zur Verlängerung ihrer ursprünglichen Entscheidung mehrere Entscheidungen erließ (siehe oben, Rn. 9), ohne die Ergebnisse eines Berichts zu berücksichtigen, in dem auf diesen Irrtum hingewiesen wurde.

    Die Kommission hatte es also versäumt, zu erläutern, warum sie es gleichwohl für erforderlich hielt, die Einfuhraussetzung für Wildvögel aus Südamerika aufrechtzuerhalten und die Risikogebiete gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 91/496 zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil ATC u. a., oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:451, Rn. 114).

    Die Verordnung Nr. 318/2007 und die Durchführungsverordnung Nr. 139/2013, die im vorliegenden Fall beide einschlägig sind, unterscheiden sich jedoch dadurch, dass sie die allgemeinen Gesundheitsvorschriften nach Art. 17 der Richtlinie 92/65 festlegen, erheblich von der Entscheidung 2005/760 und deren entsprechenden Verlängerungsentscheidungen, die das Gericht im Urteil ATC u. a. (oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:451) für rechtswidrig erklärt hat.

    Demzufolge sind die vom Gericht im Urteil ATC u. a. (oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:451) festgestellten Rechtsverstöße in einem besonderen Kontext zu sehen, der Schutzmaßnahmen umfasst, die auf einem erwiesenen Fehler beruhen und nicht ohne Weiteres auf die Verordnung Nr. 318/2007 und die Durchführungsverordnung Nr. 139/2013 übertragbar sind.

    Folglich kann die Ausübung Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil ATC u. a., oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:451, Rn. 188 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Klagegrund einem vom Gericht im Urteil ATC u. a. (oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2013:451) geprüften Klagegrund entspricht.

  • VG Karlsruhe, 28.01.2015 - 4 K 1326/13

    Vermarktung von Nashörnern und deren Teilen

    Er stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der sich aus Art. 3 Buchstabe p), Art. 6, Art. 152 Abs. 1, Art. 153 Abs. 1 und 2 sowie Art. 174 Abs. 1 und 2 EGVtr in der Fassung von 1997 ergibt und der die betroffenen Behörden verpflichtet, im genauen Rahmen der Ausübung der ihnen durch die einschlägige Regelung zugewiesenen Befugnisse geeignete Maßnahmen zu treffen, um bestimmte potenzielle Risiken u.a. für die Gesundheit der Bevölkerung, die Sicherheit und die Umwelt auszuschließen, indem sie den mit dem Schutz dieser Interessen verbundenen Erfordernissen Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen einräumen (EuGH, Urt. v. 16.09.2013 - T-333/10 - m.w.N. Nr. 79 ff.; BVerwG, Urt. v. 23.04.2014 - 9 A 25/12 - BVerwGE 149, 289 ff. Rn. 48 zu Art. 6 Abs. 3 FFH-RL m.w.N.).

    Der Vorsorgegrundsatz rechtfertigt Schutzmaßnahmen und den Erlass beschränkender Maßnahmen, wenn sie objektiv und nicht diskriminierend sind (EuGH, Urt. v. 16.09.2013, aaO Nr. 81).

    Für den Artenschutz bedeutet dies u.a., dass die Kommission Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für bedrohte Arten treffen kann, wobei sie über ein weites Ermessen verfügt (EuGH, Urt. v. 16.09.2013, aaO Nr. 82; BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, aaO Rn. 58 ff. zu 174 Abs. 2 EGVtr., jetzt Art. 191 AEUV m.w.N.).

  • EuG, 07.10.2015 - T-79/13

    Der Schaden, den die privaten Inhaber griechischer Schuldtitel im Jahr 2012 im

    À cet égard, l'argument de la BCE selon lequel une quantification correcte desdits dommages aurait supposé de fournir des éléments d'information supplémentaires ne saurait infirmer cette conclusion, dès lors qu'une telle quantification - et moins encore son caractère « correct " en tant que question de fond - ne figure pas parmi les exigences de forme indispensables ou de recevabilité d'un recours en indemnité (voir arrêt du 16 septembre 2013, ATC e.a./Commission, T - 333/10, Rec, EU:T:2013:451, points 198 à 201 et jurisprudence citée).

    C'est seulement lorsque cette institution ou cet organe ne dispose que d'une marge d'appréciation considérablement réduite, voire inexistante, que la simple infraction au droit de l'Union peut suffire pour établir l'existence d'une violation suffisamment caractérisée (arrêts du 10 décembre 2002, Commission/Camar et Tico, C - 312/00 P, Rec, EU:C:2002:736, point 54 ; Arcelor/Parlement et Conseil, point 53 supra, EU:T:2010:54, point 141, et ATC e.a./Commission, point 57 supra, EU:T:2013:451, point 62).

  • EuG, 28.02.2018 - T-292/15

    Vakakis kai Synergates / Kommission - Außervertragliche Haftung - Öffentliche

    Die Bestimmung der Höhe des sich aus den von der Kommission begangenen Rechtsverstößen ergebenden Schadensersatzes bleibt einem späteren Verfahrensabschnitt, und zwar der Einigung der Parteien, oder, mangels einer solchen Einigung, der Entscheidung durch das Gericht vorbehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, ATC u. a./Kommission, T-333/10, EU:T:2013:451, Rn. 199 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Parteien sind vorbehaltlich einer späteren Entscheidung des Gerichts aufzufordern, sich im Licht der vorstehenden Erwägungen über diesen Betrag zu verständigen und dem Gericht binnen drei Monaten ab Verkündung dieses Urteils mitzuteilen, auf welchen zu zahlenden Betrag sie sich geeinigt haben, oder, falls eine Einigung nicht erzielt werden sollte, dem Gericht binnen derselben Frist ihre bezifferten Anträge vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2013, ATC u. a./Kommission, T-333/10, EU:T:2013:451, Rn. 201).

  • EuG, 25.11.2014 - T-402/13

    Das Gericht bestätigt die Nachprüfungsbeschlüsse, die die Kommission im

    Außerdem ist die Bedeutung dieser Untersuchung im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht hervorzuheben, auf die sich die Klägerin in ihren Schriftsätzen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der "ordnungsgemäßen Verwaltung" bezieht, der die Verpflichtung der Kommission impliziert, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, Slg, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 16. September 2013, ATC u. a./Kommission, T-333/10, Slg, EU:T:2013:451, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einer solchen Konfiguration kommt nämlich der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung für Verwaltungsverfahren vorsieht, u. a. die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, eine umso größere Bedeutung zu (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Slg, EU:T:2003:245, Rn. 404 und die dort angeführte Rechtsprechung, und ATC u. a./Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, EU:T:2013:451, Rn. 84).

  • EuG, 29.04.2015 - T-217/11

    Staelen / Bürgerbeauftragter

    Daher ist die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, eine unerlässliche Voraussetzung für die vom Unionsrichter vorzunehmende Prüfung, ob die für die Ausübung des weiten Ermessens maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorlagen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2009, Enviro Tech [Europe], C-425/08, Slg, EU:C:2009:635, Rn. 47 und 62; vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, Slg, EU:T:2002:209, Rn. 166 und 171, sowie vom 16. September 2013, ATC u. a./Kommission, T-333/10, Slg, EU:T:2013:451, Rn. 84).
  • EuG, 13.12.2018 - T-290/16

    Fruits de Ponent / Kommission - Außervertragliche Haftung - Landwirtschaft -

    À cet égard, il y a lieu de constater qu'il s'agissait bien d'actes de portée générale dans les affaires ayant donné lieu à l'arrêt du 16 septembre 2013, ATC e.a./Commission (T-333/10, EU:T:2013:451, points 84 et suivants), et à l'arrêt du 29 novembre 2016, T & L Sugars et Sidul Açúcares/Commission (T-279/11, non publié, EU:T:2016:683, points 61 et 62).

    Néanmoins, il convient de rappeler que l'exigence d'une violation suffisamment caractérisée du droit de l'Union vise, quelle que soit la nature de l'acte illicite en cause, à éviter que le risque d'avoir à supporter les dommages allégués par les entreprises concernées n'entrave la capacité de l'institution concernée à exercer pleinement ses compétences dans l'intérêt général, tant dans le cadre de son activité à portée normative ou impliquant des choix de politique économique que dans la sphère de sa compétence administrative, sans pour autant laisser peser sur des particuliers la charge des conséquences de manquements flagrants et inexcusables (voir arrêt du 16 septembre 2013, ATC e.a./Commission, T-333/10, EU:T:2013:451, point 65 et jurisprudence citée).

  • EuG, 29.11.2016 - T-279/11

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission

    À cet égard, il convient de rappeler que, parmi les garanties conférées par le droit de l'Union dans les procédures administratives figure, notamment, le principe de bonne administration, consacré par l'article 41 de la charte des droits fondamentaux de l'Union européenne, auquel se rattache le devoir de diligence, c'est-à-dire l'obligation pour l'institution compétente d'examiner, avec soin et impartialité, tous les éléments pertinents du cas d'espèce (arrêts du 27 septembre 2012, Applied Microengineering/Commission, T-387/09, EU:T:2012:501, point 76, et du 16 septembre 2013, ATC e.a./Commission, T-333/10, EU:T:2013:451, point 84).
  • EuG, 20.09.2019 - T-636/17

    PlasticsEurope/ ECHA

    Im Übrigen wäre für den Fall, dass dieses Vorbringen geprüft werden müsste, darauf hinzuweisen, dass zu den Garantien, die das Unionsrecht in Verwaltungsverfahren gewährt, u. a. der in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegte Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gehört, aus dem die Sorgfaltspflicht, d. h. die Verpflichtung des zuständigen Organs folgt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile vom 27. September 2012, Applied Microengineering/Kommission, T-387/09, EU:T:2012:501, Rn. 76, und vom 16. September 2013, ATC u. a./Kommission, T-333/10, EU:T:2013:451, Rn. 84).
  • EuG, 18.09.2018 - T-93/17

    Duferco Long Products / Kommission - Staatliche Beihilfen - Stahlsektor -

    En outre, il convient de rappeler que, parmi les garanties conférées par le droit de l'Union dans les procédures administratives, figure, notamment, le principe de bonne administration, consacré par l'article 41 de la charte des droits fondamentaux de l'Union européenne, auquel se rattache le devoir de diligence, c'est-à-dire l'obligation pour l'institution compétente d'examiner, avec soin et impartialité, tous les éléments pertinents du cas d'espèce (voir, en ce sens, arrêts du 27 septembre 2012, Applied Microengineering/Commission, T-387/09, EU:T:2012:501, point 76, et du 16 septembre 2013, ATC e.a./Commission, T-333/10, EU:T:2013:451, point 84).
  • EuG, 17.03.2021 - T-719/17

    FMC / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-65/21

    SGL Carbon / Kommission

  • EuG, 06.10.2021 - T-351/18

    Ukrselhosprom PCF und Versobank/ EZB

  • EuG, 20.08.2020 - T-755/18

    FL Brüterei M-V u.a./ Kommission - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage -

  • EuG, 18.09.2014 - T-317/12

    Holcim (Romania) / Kommission - Außervertragliche Haftung - System für den Handel

  • EuG, 13.07.2022 - T-150/20

    Tartu Agro/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-363/22

    Planistat Europe und Charlot/ Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche

  • EuG, 23.09.2015 - T-206/14

    Hüpeden / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Dumping - Einfuhren

  • EuG, 29.11.2016 - T-103/12

    T & L Sugars und Sidul Açúcares / Kommission

  • EuG, 23.09.2015 - T-205/14

    Schroeder / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Dumping - Einfuhren

  • EuG, 12.12.2014 - T-643/11

    Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler / Rat

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