Rechtsprechung
   EuG, 19.09.2001 - T-335/99   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Form eines Waschmittels oder Geschirrspülmittels - Dreidimensionale Marke - Absolutes Eintragungshindernis - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • Europäischer Gerichtshof

    Henkel / OHMI (Tablette rectangulaire rouge und blanc)

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2001, II-2581



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)  

  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01  

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung

    betreffend zwei Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-335/99 (Henkel/HABM [rot-weiße rechteckige Tablette], Slg. 2001, II-2581) und T-336/99 (Henkel/HABM [grün-weiße rechteckige Tablette], Slg. 2001, II-2589) wegen Aufhebung dieser Urteile,.

    Die Henkel KGaA (im Folgenden: Henkel) hat mit Rechtsmittelschriften, die am 26. November 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-335/99 (Henkel/HABM [rot-weiße rechteckige Tablette], Slg. 2001, II-2581, im Folgenden: Urteil G-880/44 ) und T-336/99 (Henkel/HABM [grün-weiße rechteckige Tablette], Slg. 2001, II-2589, im Folgenden: Urteil G-881/44 ) (zusammen im Folgenden: angefochtene Urteile) eingelegt, mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) vom 21. September 1999 (Sachen R 70/1999-3 und R 71/1999-3) abgewiesen hat.

    Am 15. Dezember 1997 und am 8. Januar 1998 meldete Henkel beim HABM zwei Tabletten, von denen die eine aus einer unteren weißen und einer oberen roten Schicht (Rechtssache T-335/99) und die andere aus einer unteren weißen und einer oberen grünen Schicht (Rechtssache T-336/99) bestehen, in dreidimensionaler Form als Gemeinschaftsmarke an.

    Die Randnummern 38 bis 58 des Urteils haben im Wesentlichen den gleichen Wortlaut wie die Randnummern 40 bis 52 und 54 bis 61 des Urteils T-335/99, die in der vorstehenden Randnummer wiedergegeben sind.

    Wie das Gericht jedoch in Randnummer 42 des Urteils T-335/99 und in Randnummer 40 des Urteils T-336/99 zu Recht festgestellt hat, bedeutet die allgemeine Markenfähigkeit eines Zeichens im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 nicht, dass dieses Zeichen im Hinblick auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung notwendig Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung hat.

    Die Feststellung des Gerichts in den Randnummern 48 des Urteils T-335/99 und 46 des Urteils T-336/99, dass der Grad der Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Verbrauchers in Bezug auf Form und Farben der Wasch- und Geschirrspülmitteltabletten, bei denen es sich um Waren des täglichen Gebrauchs handele, nicht hoch sei, ist eine Tatsachenwürdigung, die, wie in Randnummer 41 dieses Urteils ausgeführt, der Überprüfung des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels entzogen ist, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, keine Entstellung des dem Gericht unterbreiteten Sachvortrags ist.

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 57 des Urteils T-335/99 und in der entsprechenden Randnummer des Urteils T-336/99 zu Recht ausgeführt, dass nicht zu entscheiden gewesen sei, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marken im Sinne dieser Bestimmung maßgeblich sei, da zuvor festgestellt worden sei, dass die angemeldeten Marken eine Unterscheidung nach dem Ursprung der betreffenden Waren nicht zuließen und diese Feststellung auch nicht durch die mehr oder weniger große Zahl ähnlicher, auf dem Markt bereits vorhandener Tabletten entkräftet werden könne.

  • EuG, 05.03.2003 - T-194/01  

    Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke - Form eines Geschirrspülmittels -

    Zur Sprenkelung der Oberfläche der Marke sei auf die Urteile des Gerichts vom 19. September 2001 zu dreidimensionalen Marken hinzuweisen (Urteile in den Rechtssachen T-335/99, Henkel/HABM [rechteckige, rot-weiße Tablette], Slg. 2001, II-2581, T-336/99, Henkel/HABM [rechteckige, grün-weiße Tablette], Slg. 2001, II-2589, T-337/99, Henkel/HABM [runde, rot-weiße Tablette], Slg. 2001, II-2597, T-117/00, Procter & Gamble/HABM [quadratische, weiß-zartgrüne Tablette], Slg. 2001, II-2723, T-118/00, Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette in Weiß mit grünen Sprenkeln und Zartgrün], Slg. 2001, II-2731, T-119/00, Procter & Gamble/HABM [quadratische, weiße Tablette mit gelben und blauen Sprenkeln], Slg. 2001, II-2761, T-120/00, Procter & Gamble/HABM [quadratische, weiße Tablette mit blauen Sprenkeln], Slg. 2001, II-2769, T-121/00, Procter & Gamble/HABM [quadratische, weiße Tablette mit grünen und blauen Sprenkeln], Slg. 2001, II-2777, T-128/00, Procter & Gamble/HABM [quadratische Tablette mit Einlagerung], Slg. 2001, II-2785, und T-129/00, Procter & Gamble/HABM [rechteckige Tablette mit Einlagerung], Slg. 2001, II-2793).
  • EuG, 23.05.2007 - T-241/05  

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldungen dreidimensionaler Gemeinschaftsmarken -

    Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die fehlende Unterscheidungskraft einer Marke weder durch die mehr oder weniger große Zahl ähnlicher Tabletten beeinflusst wird, die es auf dem Markt bereits gibt (Urteil des Gerichts vom 19. September 2001, Henkel/HABM [Rechteckige, rot-weiße Tablette], T-335/99, Slg. 2001, II-2581, Randnr. 57, bestätigt durch Urteil des Gerichtshof vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 62), noch durch das Fehlen identischer Formen wie der angemeldeten Form auf dem Markt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2006, De Waele/HABM [Form einer Wurst], T-15/05, Slg. 2006, II-1511, Randnr. 40).
mehr
  • EuG, 30.04.2003 - T-324/01  

    Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marken - Form einer braunen Zigarre und

    15 Die Kläger machen zunächst unter Verweis auf Randnummer 44 des Urteils des Gerichts vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-335/99 (Henkel/HABM [Form einer rechteckigen, rot-weißen Tablette], Slg. 2001, II-2581) geltend, dass eine Marke bereits dann eintragungsfähig sei, wenn sie ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft aufweise.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2003 - C-456/01  

    Henkel KGaA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und

    (4)  - Urteile in den Rechtssachen T-335/99 (Slg. 2001, II-2581, abgekürzte Veröffentlichung), T-336/99 (Slg. 2001, II-2589, abgekürzte Veröffentllichung) und T-337/99 (Slg. 2001, II-2597).
  • EuG, 19.09.2001 - T-30/00  

    Gemeinschaftsmarke - Tablette für Wasch- oder Geschirrspülmaschinen - Bildmarke -

    Die hier von der Klägerin eingereichte Wiedergabe der Marke unterscheide sich durch nichts von derjenigen, um die es in der Rechtssache T-335/99 gehe (dreidimensionale Marke in Form einer rot-weißen rechteckigen Tablette).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2004 - C-49/02  

    Heidelberger Bauchemie GmbH - Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches

    (37)  - Dieser Antrag unterscheidet sich demnach von den Markenanmeldungen, bei denen es um Farben geht, die im Rahmen eines bestimmten Arrangements auf einer Ware angebracht werden, wie dies in den vom Gericht zu entscheidenden Rechtssachen der Fall war, die Tabletten für Wasch- und Geschirrsspülmaschinen betrafen (vgl. insbesondere Urteile vom 19. September 2001 in den Rechtssachen T-335/99, Henkel/HABM [Rechteckige, rot-weiße Tablette], Slg. 2001, II-2581, und T-30/00 Henkel/HABM [Abbildung eines Reinigungsmittels], Slg. 2001, II-2663. In diesen Rechtssachen handelte es sich um dreidimensionale Marken oder um Bildmarken, die aus der Form oder der perspektivischen Darstellung einer Tablette mit zwei verschiedenfarbigen Schichten bestanden).
  • BPatG, 11.10.2001 - 25 W (pat) 47/01  
    So hat auch das EuG wiederholt unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt, daß die Entscheidungspraxis der nationalen Markenämter und die Anerkennung der Unterscheidungskraft eines ähnlichen Zeichens durch die Entscheidung nationaler Gerichte der Mitgliedstaaten nur Umstände darstellen, die für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke berücksichtigt werden können, ohne jedoch entscheidend zu sein (bisher noch nicht veröffentlichten Entscheidung vom 19. September 2001 Az T-335/99 - Tabs - unter Ziff 58; vgl auch Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 22).
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht