Rechtsprechung
   EuG, 07.06.2004 - T-338/02   

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2004, II-1647



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Wird zitiert von ... (7)  

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-354/04  

    Europäische Union - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Mit Beschlüssen vom 7. Juni 2004 in den Rechtssachen T-333/02 (Gestoras Pro Amnistía u. a./Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) und T-338/02 (Segi u. a./Rat, Slg. 2004, II-1647) (im Folgenden: angefochtene Beschlüsse) hat das Gericht erster Instanz die von den Vereinigungen Gestoras Pro Amnistía und Segi sowie deren Sprechern gegen den Rat der Europäischen Union erhobenen Klagen auf Ersatz des Schadens abgewiesen, den Gestoras Pro Amnistía und Segi infolge ihrer Aufnahme in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus erlitten haben wollen(2) .

    Nach dem Vorbringen der Kläger in der Rechtssache T-338/02 ist Segi eine Vereinigung mit Sitzen in Bayonne (Frankreich) und Donostia (Spanien), die zum Ziel hat, die Forderungen der jungen Basken sowie die baskische Identität, Kultur und Sprache zu verteidigen, und deren Sprecher die Herren Zubimendi Izaga und Galarraga sind.

    Mit Klageschriften, die am 31. Oktober (Rechtssache T-333/02) und am 13. November 2002 (Rechtssache T-338/02) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kläger zwei getrennte Schadensersatzklagen gegen den Rat erhoben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2006 - C-355/04  

    Segi u.a. / Rat

    Mit Beschlüssen vom 7. Juni 2004 in den Rechtssachen T-333/02 (Gestoras Pro Amnistía u. a./Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) und T-338/02 (Segi u. a./Rat, Slg. 2004, II-1647) (im Folgenden: angefochtene Beschlüsse) hat das Gericht erster Instanz die von den Vereinigungen Gestoras Pro Amnistía und Segi sowie deren Sprechern gegen den Rat der Europäischen Union erhobenen Klagen auf Ersatz des Schadens abgewiesen, den Gestoras Pro Amnistía und Segi infolge ihrer Aufnahme in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus erlitten haben wollen(2) .

    Nach dem Vorbringen der Kläger in der Rechtssache T-338/02 ist Segi eine Vereinigung mit Sitzen in Bayonne (Frankreich) und Donostia (Spanien), die zum Ziel hat, die Forderungen der jungen Basken sowie die baskische Identität, Kultur und Sprache zu verteidigen, und deren Sprecher die Herren Zubimendi Izaga und Galarraga sind.

    Mit Klageschriften, die am 31. Oktober (Rechtssache T-333/02) und am 13. November 2002 (Rechtssache T-338/02) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kläger zwei getrennte Schadensersatzklagen gegen den Rat erhoben.

  • EuGH, 27.02.2007 - C-355/04  

    Rechtsmittel - Europäische Union - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Segi, Frau Zubimendi Izaga und Herr Galarraga die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Juni 2004, Segi u. a./Rat (T-338/02, Slg. 2004, II-1647, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihnen nach ihrem Vorbringen durch die Aufnahme von Segi in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93), Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2002/340/GASP des Rates vom 2. Mai 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 (ABl. L 116, S. 75) und Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2002/462/GASP des Rates vom 17. Juni 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/340 (ABl. L 160, S. 32) entstanden ist.
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  • EuG, 15.12.2005 - T-33/01  

    Fernsehen - Richtlinie 89/552/EWG - Richtlinie 97/36/EG - Artikel 3a - Ereignisse

    Insoweit genügt der Hinweis, dass es im Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten keinen Rechtsbehelf gibt, der es dem Gericht ermöglichte, zu einer Frage im Wege einer allgemeinen oder grundsätzlichen Erklärung Stellung zu nehmen (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2001 in der Rechtssache T-62/99, Sodima/Kommission, Slg. 2001, II-655, Randnr. 28, und Beschluss des Gerichts vom 7. Juni 2004 in der Rechtssache T-338/02, Segi u. a./Rat, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 48; vgl. entsprechend auch Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2004 in der Rechtssache T-76/03, Meister/HABM, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 38).
  • EuG, 28.05.2004 - T-253/03  

    [fremdsprachig]

    In der Rechtssache T-338/02.
  • EuG, 07.06.2004 - T-253/03  

    Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd gegen Kommission der

    In der Rechtssache T-338/02.
  • EuG, 12.07.2011 - T-172/11  

    Offensichtliche Unzuständigkeit

    Bezüglich der Anträge, die darauf gerichtet sind, dass das Gericht die Rechtswidrigkeit oder die Unvereinbarkeit gewisser Entscheidungen mit dem Recht der Union bzw. das Bestehen von Pensionsansprüchen des Klägers feststellt, ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass es im Rechtsschutzsystem der Union keinen Rechtsbehelf gibt, der es dem Gericht ermöglicht, im Wege einer allgemeinen Erklärung zu einer Frage Stellung zu nehmen, deren Gegenstand den Rahmen des Rechtsstreits überschreitet (Beschluss des Gerichts vom 7. Juni 2004, Segi u. a./Rat, T-338/02, Slg. 2004, II-1647, Randnr. 48).
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