Weitere Entscheidung unten: EuG, 28.06.2004

Rechtsprechung
   EuG, 06.06.2002 - T-342/99   

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https://dejure.org/2002,1446
EuG, 06.06.2002 - T-342/99 (https://dejure.org/2002,1446)
EuG, Entscheidung vom 06.06.2002 - T-342/99 (https://dejure.org/2002,1446)
EuG, Entscheidung vom 06. Juni 2002 - T-342/99 (https://dejure.org/2002,1446)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Relevanter Markt - Begriff der kollektiven beherrschenden Stellung - Beweis

  • Europäischer Gerichtshof

    Airtours / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Airtours plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung Nr. 4064/89 des Rates
    1. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Relevanter Markt - Abgrenzung - Kriterien - Anwendung auf den Sektor für Auslandspauschalreisen

  • EU-Kommission

    Airtours plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerb; Zur Frage der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 4064/89/EWGLL

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Verordnung EWG Nr. 4064/89 - Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Relevanter Markt - Begriff der kollektiven beherrschenden Stellung - Beweis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER DER ZUSAMMENSCHLUSS VON AIRTOURS UND FIRST CHOICE FÜR UNVEREINBAR MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT ERKLÄRT WORDEN IST

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Airtours / Kommission

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Airtours und First Coice dürfen fusionieren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2002, 1695
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 06.06.2002 - T-342/99
    10 und 13, und des Gerichts vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache T-83/91, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1994, II-755, Randnr. 63).
  • EuGH, 14.11.1996 - C-333/94

    Tetra Pak / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.06.2002 - T-342/99
    Zu diesem Zweck ist vorab zu klären, welche Produkte, ohne mit anderen Erzeugnissen austauschbar zu sein, nicht nur aufgrund ihrer objektiven Merkmale, sondern auch aufgrund der Wettbewerbsbedingungen sowie der Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt hinreichend mit den von den Unternehmen angebotenen Produkten austauschbar sind (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 14. November 1996 in der Rechtssache C-333/94 P, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1996, I-5951, Randnrn.
  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.06.2002 - T-342/99
    Die Entscheidung gibt somit die Überlegungen der Kommission zur Umschreibung des relevanten Marktes so klar und unzweideutig wieder, dass der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann und dass es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe der Maßnahme zu erfahren (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 15).
  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

    Auszug aus EuG, 06.06.2002 - T-342/99
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die angemessene Umschreibung des relevanten Marktes bei der Anwendung der Verordnung Nr. 4064/89 notwendige Voraussetzung für die Beurteilung der Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb ist (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Urteil Kali & Salz, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 143).
  • EuG, 09.09.2008 - T-212/03

    DAS GERICHT WEIST DIE VON MYTRAVEL ERHOBENE KLAGE AUF SCHADENSERSATZ AB

    Das Gericht erklärte diese Entscheidung mit Urteil vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission (T-342/99, Slg. 2002, II-2585, im Folgenden: Urteil Airtours), für nichtig, indem es den dritten Klagegrund, der sich auf die Rechtmäßigkeit der von der Kommission vorgenommenen Bewertung der Auswirkungen des Zusammenschlusses Airtours/First Choice auf den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt bezog, für begründet erklärte, ohne dass es eine Prüfung des vierten Klagegrundes, der die Rechtmäßigkeit der Bewertung der im Verwaltungsverfahren unterbreiteten Verpflichtungszusagen durch die Kommission betraf, für erforderlich hielt.

    In diesem Schreiben hat die Klägerin ferner vorgeschlagen, die Frage der Bewertung des Schadens, dessen Ersatz beantragt wird, auf den Dreijahreszeitraum zwischen der Entscheidung Airtours und dem Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) zu begrenzen.

    Die Kommission hat der Klägerin zugleich mit Entscheidungen vom 5. September und 12. Oktober 2005 den nach der Verordnung Nr. 1049/2001 beantragten Zugang zu bestimmten vorbereitenden Schriftstücken für die Entscheidung Airtours sowie zu Schriftstücken verweigert, die von den Dienststellen der Kommission nach der Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) verfasst worden waren.

    - die Gemeinschaft zur Zahlung eines vom Gericht in Ausübung seiner Befugnis zur Bewertung der Angaben der Parteien festgesetzten Betrags als Ersatz des Schadens zu verurteilen, den sie in der Zeit vom Erlass der Entscheidung Airtours (22. September 1999) bis zu dem Zeitpunkt erlitten habe, zu dem sie nach dem Urteil Airtours grundsätzlich First Choice hätte erwerben können (geschätzter Zeitpunkt: 31. Oktober 2002);.

    Unstreitig zwischen den Parteien ist die Definition der Voraussetzungen für die Begründung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission (C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, im Folgenden: Urteil Bergaderm), dagegen streiten sie über die Frage, welche Bedeutung der Voraussetzung der Feststellung eines "rechtswidrigen Verhaltens" angesichts eines Nichtigkeitsurteils sowie den vom Gericht im Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) festgestellten Mängeln im Rahmen der vorliegenden Rechtssache zukommt.

    Andernfalls, wenn also die Nichtigerklärung im Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) ohne nähere Analyse einem hinreichend qualifizierten Verstoß im Sinne des Urteils Bergaderm (oben in Randnr. 30 angeführt) gleichgestellt würde, bestünde nämlich die Gefahr, dass die Kommission die ihr im EG-Vertrag übertragene Aufgabe als Wettbewerbshüterin nicht voll und ganz wahrnehmen könnte, da sich das Risiko, die von den betreffenden Unternehmen behaupteten Schäden erstatten zu müssen, hemmend auf die Fusionskontrolle auswirken könnte.

    Anhand dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob der Rechtsverstoß in der Entscheidung Airtours, die mit dem Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) für nichtig erklärt wurde, die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft wegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen materielle und verfahrensrechtliche Rechtsnormen begründen kann, auf die sich ein Unternehmen berufen kann, das die Genehmigung des von ihm geplanten Zusammenschlusses beantragt.

    Die Klägerin trägt vor, das rechtswidrige Verhalten, das die auf das Urteil Bergaderm zurückgehende Rechtsprechung fordere, ergebe sich aus dem Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt), das erkennen lasse, inwieweit das Verhalten der Kommission einem hinreichend qualifizierten Verstoß entspreche.

    Zur sachbezogenen Prüfung der Fusionsauswirkungen auf den Wettbewerb erklärt die Klägerin, die Kommission habe ihre Ermessensbefugnis in schwerwiegender Weise überschritten, indem sie nicht aufgezeigt habe, wie sich die Wettbewerbssituation vor der Durchführung des beabsichtigten Zusammenschlusses darstelle, was indessen als Ausgangspunkt für die Prüfung der Fusionsauswirkungen auf den Wettbewerb anzusehen sei (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 84).

    Dies habe die gesamte Entscheidung Airtours fehlerhaft gemacht (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 75).

    Die Kommission habe somit geltend machen wollen, dass die Entwicklungen des Marktes in den 18 Monaten nach Herausgabe des Berichts der Monopolies and Mergers Commission, einer der Wettbewerbsbehörden im Vereinigten Königreich, den Ergebnissen dieses Berichts, wonach der Markt Ende 1997 voll wettbewerbsfähig gewesen sei, die Grundlage entziehen würden (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnrn. 96 bis 108).

    Die Klägerin weist darauf hin, dass die Fluktuation der Marktanteile ein relevanter Faktor für die Beurteilung durch die Kommission sei (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 111).

    Die Klägerin betont, dass eine stabile Nachfrage die Begründung einer beherrschenden Stellung begünstige (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 139).

    Erst im Verlauf der Erörterung im Rahmen der Nichtigkeitsklage habe die Kommission eingestanden, dass der Wirtschaftstheorie die Bedeutung zukomme, die ihr das Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) verleihe, wobei sie erfolglos versucht habe, ihre These zu verteidigen, indem sie auf die Rechtssache bezogene Umstände vorgetragen habe.

    Die Klägerin betont, dass die Markttransparenz ein wesentlicher Faktor für die Beurteilung einer kollektiven beherrschenden Stellung sei, da es für die Wirtschaftsteilnehmer bei fehlender Transparenz schwieriger sei, stillschweigende Absprachen zu treffen und diejenigen zu erkennen und zu bestrafen, die solche Absprachen nicht einhielten (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnrn. 156 und 159).

    Zudem verfälsche die Kommission die Analyse des Gerichts im Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt), indem sie erkläre, sie habe eine Vielzahl von Informationen bewerten müssen, um sich ein Urteil in dieser Frage zu bilden.

    Die Klägerin führt aus, obwohl feststehe, dass Abschreckungsmittel vorhanden sein müssten, um eine kollektive beherrschende Stellung nachweisen zu können (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnrn. 192 und 193), sei der Standpunkt der Kommission in der Entscheidung Airtours widersprüchlich in Bezug auf das Erfordernis eines derartigen Mechanismus (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 191).

    Wenn das Gericht die Feststellungen der Kommission zu den verschiedenen Sanktionsmitteln zurückgewiesen habe (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnrn. 200 bis 207), so bedeutet dies nicht, dass die Kommission die einschlägigen Beweise nicht berücksichtigt habe.

    Die Klägerin trägt vor, das Gericht habe der Kommission vorgeworfen, die etwaige Reaktion der kleinen Reiseveranstalter und der anderen Wettbewerber sowie der potenziellen Verbraucher auf den Zusammenschluss nicht rechtlich hinreichend geprüft zu haben (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnrn. 213, 266, 273 und 274).

    Zudem enthalte das Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) keine Würdigung, aus der eine Verletzung der Begründungspflicht hervorgehe.

    Eine kollektive beherrschende Stellung, durch die der wirksame Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert wird, kann sich aus einem Zusammenschluss ergeben, wenn dieser - aufgrund der Merkmale des relevanten Marktes und indem die Marktstruktur durch den Zusammenschluss geändert wird - dazu führt, dass jedes Mitglied des beherrschenden Oligopols es in Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen für möglich, wirtschaftlich vernünftig und daher ratsam hält, dauerhaft einheitlich auf dem Markt vorzugehen, um zu höheren als den Wettbewerbspreisen zu verkaufen, ohne zuvor eine Vereinbarung im Sinne von Art. 81 EG treffen oder auf eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne dieser Vorschrift zurückgreifen zu müssen und ohne dass die tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber oder die Kunden und Verbraucher wirksam reagieren können (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 61).

    Drittens muss die Kommission, um das Vorliegen einer kollektiven beherrschenden Stellung rechtlich hinreichend nachzuweisen, auch dartun, dass die voraussichtliche Reaktion der tatsächlichen und potenziellen Konkurrenten sowie der Verbraucher die erwarteten Ergebnisse des gemeinsamen Vorgehens nicht in Frage stellt (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 62).

    Die Kommission hat somit den Zusammenschluss untersagt, ohne rechtlich hinreichend dargetan zu haben, dass er zu einer kollektiven beherrschenden Stellung der daraus hervorgehenden drei großen Reiseveranstalter führen würde, die geeignet wäre, einen wirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt erheblich zu behindern (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 294).

    Daher kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Tatsache, dass im Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) schlichte Beurteilungsfehler und die Nichtvorlage tragfähiger Beweise festgestellt wurden, als solche nicht ausreichen, um eine offenkundige und erhebliche Überschreitung der Grenzen darzutun, denen das Ermessen der Kommission bei der Fusionskontrolle und bei Bestehen einer komplexen Oligopolsituation unterliegt.

    In diesem Zusammenhang bedarf die Argumentation bezüglich eines geringen Nachfragewachstums einer besonderen Prüfung, da die Beurteilung der Kommission hierbei auf einer unvollständigen und fehlerhaften Bewertung der ihr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens übermittelten Daten beruht, die in der Entscheidung Airtours festgestellt wird (siehe oben, Randnr. 64, Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 127).

    Die der Fusionskontrolle eigenen Zwänge sind indessen so geartet, dass der bloße Umstand, dass die Kommission ein Dokument interpretiert hat, ohne dessen Wortlaut und seinen Sinn und Zweck zu beachten, obwohl sie selbst es als wichtiges Papier für ihre Beurteilung herangezogen hat, wonach die Wachstumsrate auf dem betreffenden Markt in den 90er Jahren mäßig gewesen sei und bleiben werde (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 130), nicht ausreicht, um die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft zu begründen (siehe oben, Randnr. 82).

    Gleiches gilt dafür, dass die Kommission bestimmte in den Akten enthaltene Daten nicht berücksichtigt hat, auf die sich das hier in Rede stehende Dokument bezog (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 132).

    Hinsichtlich der Argumentation zur Transparenz des Marktes kann nicht bestritten werden, dass die Kommission hierbei einem Schlüsselfaktor für die Qualifizierung einer wettbewerbsbeschränkenden kollektiven beherrschenden Stellung nicht Rechnung getragen hat (siehe oben, Randnr. 66, und Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnrn. 156 bis 180).

    Ferner ist festzustellen, dass die anderen im Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) festgestellten Fehler ebenfalls nicht hinreichend qualifiziert sind, um die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft zu begründen.

    Die vom Gericht im Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) festgestellten Beurteilungsfehler lassen sich einzeln genommen durch die objektiven Zwänge erklären, die der Fusionskontrolle und der besonderen Komplexität der im vorliegenden Fall geprüften Wettbewerbssituation eigen sind.

    Diese Fehler sind ganz anderer Art als die Beurteilungsfehler, die das Gericht im Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) festgestellt hat.

    Daher kann im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, dass die bloße Tatsache, dass im Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) zahlreiche Beurteilungsfehler festgestellt worden sind, notwendigerweise die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslöst.

    Aus dem Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) geht nämlich hervor, dass sich die vom Gericht durchgeführte Analyse des dritten Klagegrundes, mit dem sowohl ein Verstoß gegen Art. 2 der Verordnung Nr. 4064/89 als auch ein Verstoß gegen Art. 253 EG geltend gemacht wurde, allein auf die Argumente bezüglich eines Verstoßes gegen Art. 2 der Verordnung Nr. 4064/89 konzentriert.

    Die Nichtigerklärung der Entscheidung Airtours beruht somit darauf, dass die Kommission - angesichts der Beweise, die in dieser Entscheidung angeführt werden - nicht hinreichend dargetan hat, dass der Zusammenschluss zu einer kollektiven beherrschenden Stellung führen würde, die geeignet wäre, einen wirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt erheblich zu behindern (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 294).

    Insoweit seien die Verweisungen in der Klageschrift auf das Vorbringen zum vierten Klagegrund der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-342/99 - Rechtmäßigkeit der Entscheidung Airtours in Bezug auf die Vorschriften über die Verpflichtungszusagen -, das in den Anlagen 15 und 16 zur Klageschrift im Einzelnen dargelegt werde, als bloße Erweiterung der Ausführungen der Klageschrift über den Rechtsverstoß zu betrachten, der der Kommission hinsichtlich der Untersuchung der vorgeschlagenen Verpflichtungen zur Last gelegt werde.

  • EuG, 04.11.2009 - T-212/03

    MyTravel Group plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Das Gericht erklärte diese Entscheidung mit Urteil vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission (T-342/99, Slg. 2002, II-2585, im Folgenden: Urteil Airtours), für nichtig, indem es den dritten Klagegrund, der sich auf die Rechtmäßigkeit der von der Kommission vorgenommenen Bewertung der Auswirkungen des Zusammenschlusses Airtours/First Choice auf den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt bezog, für begründet erklärte, ohne dass es eine Prüfung des vierten Klagegrundes, der die Rechtmäßigkeit der Bewertung der im Verwaltungsverfahren unterbreiteten Verpflichtungszusagen durch die Kommission betraf, für erforderlich hielt.

    In diesem Schreiben hat die Klägerin ferner vorgeschlagen, die Frage der Bewertung des Schadens, dessen Ersatz beantragt wird, auf den Dreijahreszeitraum zwischen der Entscheidung Airtours und dem Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) zu begrenzen.

    Die Kommission hat der Klägerin zugleich mit Entscheidungen vom 5. September und 12. Oktober 2005 den nach der Verordnung Nr. 1049/2001 beantragten Zugang zu bestimmten vorbereitenden Schriftstücken für die Entscheidung Airtours sowie zu Schriftstücken verweigert, die von den Dienststellen der Kommission nach der Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) verfasst worden waren.

    - die Gemeinschaft zur Zahlung eines vom Gericht in Ausübung seiner Befugnis zur Bewertung der Angaben der Parteien festgesetzten Betrags als Ersatz des Schadens zu verurteilen, den sie in der Zeit vom Erlass der Entscheidung Airtours (22. September 1999) bis zu dem Zeitpunkt erlitten habe, zu dem sie nach dem Urteil Airtours grundsätzlich First Choice hätte erwerben können (geschätzter Zeitpunkt: 31. Oktober 2002);.

    Unstreitig zwischen den Parteien ist die Definition der Voraussetzungen für die Begründung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission (C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, im Folgenden: Urteil Bergaderm), dagegen streiten sie über die Frage, welche Bedeutung der Voraussetzung der Feststellung eines "rechtswidrigen Verhaltens" angesichts eines Nichtigkeitsurteils sowie den vom Gericht im Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) festgestellten Mängeln im Rahmen der vorliegenden Rechtssache zukommt.

    Andernfalls, wenn also die Nichtigerklärung im Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) ohne nähere Analyse einem hinreichend qualifizierten Verstoß im Sinne des Urteils Bergaderm (oben in Randnr. 30 angeführt) gleichgestellt würde, bestünde nämlich die Gefahr, dass die Kommission die ihr im EG-Vertrag übertragene Aufgabe als Wettbewerbshüterin nicht voll und ganz wahrnehmen könnte, da sich das Risiko, die von den betreffenden Unternehmen behaupteten Schäden erstatten zu müssen, hemmend auf die Fusionskontrolle auswirken könnte.

    Anhand dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob der Rechtsverstoß in der Entscheidung Airtours, die mit dem Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) für nichtig erklärt wurde, die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft wegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen materielle und verfahrensrechtliche Rechtsnormen begründen kann, auf die sich ein Unternehmen berufen kann, das die Genehmigung des von ihm geplanten Zusammenschlusses beantragt.

    Die Klägerin trägt vor, das rechtswidrige Verhalten, das die auf das Urteil Bergaderm zurückgehende Rechtsprechung fordere, ergebe sich aus dem Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt), das erkennen lasse, inwieweit das Verhalten der Kommission einem hinreichend qualifizierten Verstoß entspreche.

    Zur sachbezogenen Prüfung der Fusionsauswirkungen auf den Wettbewerb erklärt die Klägerin, die Kommission habe ihre Ermessensbefugnis in schwerwiegender Weise überschritten, indem sie nicht aufgezeigt habe, wie sich die Wettbewerbssituation vor der Durchführung des beabsichtigten Zusammenschlusses darstelle, was indessen als Ausgangspunkt für die Prüfung der Fusionsauswirkungen auf den Wettbewerb anzusehen sei (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 84).

    Dies habe die gesamte Entscheidung Airtours fehlerhaft gemacht (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 75).

    Die Kommission habe somit geltend machen wollen, dass die Entwicklungen des Marktes in den 18 Monaten nach Herausgabe des Berichts der Monopolies and Mergers Commission, einer der Wettbewerbsbehörden im Vereinigten Königreich, den Ergebnissen dieses Berichts, wonach der Markt Ende 1997 voll wettbewerbsfähig gewesen sei, die Grundlage entziehen würden (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnrn. 96 bis 108).

    Die Klägerin weist darauf hin, dass die Fluktuation der Marktanteile ein relevanter Faktor für die Beurteilung durch die Kommission sei (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 111).

    Die Klägerin betont, dass eine stabile Nachfrage die Begründung einer beherrschenden Stellung begünstige (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 139).

    Erst im Verlauf der Erörterung im Rahmen der Nichtigkeitsklage habe die Kommission eingestanden, dass der Wirtschaftstheorie die Bedeutung zukomme, die ihr das Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) verleihe, wobei sie erfolglos versucht habe, ihre These zu verteidigen, indem sie auf die Rechtssache bezogene Umstände vorgetragen habe.

    Die Klägerin betont, dass die Markttransparenz ein wesentlicher Faktor für die Beurteilung einer kollektiven beherrschenden Stellung sei, da es für die Wirtschaftsteilnehmer bei fehlender Transparenz schwieriger sei, stillschweigende Absprachen zu treffen und diejenigen zu erkennen und zu bestrafen, die solche Absprachen nicht einhielten (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnrn. 156 und 159).

    Zudem verfälsche die Kommission die Analyse des Gerichts im Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt), indem sie erkläre, sie habe eine Vielzahl von Informationen bewerten müssen, um sich ein Urteil in dieser Frage zu bilden.

    Die Klägerin führt aus, obwohl feststehe, dass Abschreckungsmittel vorhanden sein müssten, um eine kollektive beherrschende Stellung nachweisen zu können (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnrn. 192 und 193), sei der Standpunkt der Kommission in der Entscheidung Airtours widersprüchlich in Bezug auf das Erfordernis eines derartigen Mechanismus (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 191).

    Wenn das Gericht die Feststellungen der Kommission zu den verschiedenen Sanktionsmitteln zurückgewiesen habe (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnrn. 200 bis 207), so bedeutet dies nicht, dass die Kommission die einschlägigen Beweise nicht berücksichtigt habe.

    Die Klägerin trägt vor, das Gericht habe der Kommission vorgeworfen, die etwaige Reaktion der kleinen Reiseveranstalter und der anderen Wettbewerber sowie der potenziellen Verbraucher auf den Zusammenschluss nicht rechtlich hinreichend geprüft zu haben (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnrn. 213, 266, 273 und 274).

    Zudem enthalte das Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) keine Würdigung, aus der eine Verletzung der Begründungspflicht hervorgehe.

    Eine kollektive beherrschende Stellung, durch die der wirksame Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert wird, kann sich aus einem Zusammenschluss ergeben, wenn dieser - aufgrund der Merkmale des relevanten Marktes und indem die Marktstruktur durch den Zusammenschluss geändert wird - dazu führt, dass jedes Mitglied des beherrschenden Oligopols es in Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen für möglich, wirtschaftlich vernünftig und daher ratsam hält, dauerhaft einheitlich auf dem Markt vorzugehen, um zu höheren als den Wettbewerbspreisen zu verkaufen, ohne zuvor eine Vereinbarung im Sinne von Art. 81 EG treffen oder auf eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne dieser Vorschrift zurückgreifen zu müssen und ohne dass die tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber oder die Kunden und Verbraucher wirksam reagieren können (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 61).

    Drittens muss die Kommission, um das Vorliegen einer kollektiven beherrschenden Stellung rechtlich hinreichend nachzuweisen, auch dartun, dass die voraussichtliche Reaktion der tatsächlichen und potenziellen Konkurrenten sowie der Verbraucher die erwarteten Ergebnisse des gemeinsamen Vorgehens nicht in Frage stellt (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 62).

    Die Kommission hat somit den Zusammenschluss untersagt, ohne rechtlich hinreichend dargetan zu haben, dass er zu einer kollektiven beherrschenden Stellung der daraus hervorgehenden drei großen Reiseveranstalter führen würde, die geeignet wäre, einen wirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt erheblich zu behindern (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 294).

    Daher kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Tatsache, dass im Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) schlichte Beurteilungsfehler und die Nichtvorlage tragfähiger Beweise festgestellt wurden, als solche nicht ausreichen, um eine offenkundige und erhebliche Überschreitung der Grenzen darzutun, denen das Ermessen der Kommission bei der Fusionskontrolle und bei Bestehen einer komplexen Oligopolsituation unterliegt.

    In diesem Zusammenhang bedarf die Argumentation bezüglich eines geringen Nachfragewachstums einer besonderen Prüfung, da die Beurteilung der Kommission hierbei auf einer unvollständigen und fehlerhaften Bewertung der ihr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens übermittelten Daten beruht, die in der Entscheidung Airtours festgestellt wird (siehe oben, Randnr. 64, Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 127).

    Die der Fusionskontrolle eigenen Zwänge sind indessen so geartet, dass der bloße Umstand, dass die Kommission ein Dokument interpretiert hat, ohne dessen Wortlaut und seinen Sinn und Zweck zu beachten, obwohl sie selbst es als wichtiges Papier für ihre Beurteilung herangezogen hat, wonach die Wachstumsrate auf dem betreffenden Markt in den 90er Jahren mäßig gewesen sei und bleiben werde (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 130), nicht ausreicht, um die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft zu begründen (siehe oben, Randnr. 82).

    Gleiches gilt dafür, dass die Kommission bestimmte in den Akten enthaltene Daten nicht berücksichtigt hat, auf die sich das hier in Rede stehende Dokument bezog (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 132).

    Hinsichtlich der Argumentation zur Transparenz des Marktes kann nicht bestritten werden, dass die Kommission hierbei einem Schlüsselfaktor für die Qualifizierung einer wettbewerbsbeschränkenden kollektiven beherrschenden Stellung nicht Rechnung getragen hat (siehe oben, Randnr. 66, und Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnrn. 156 bis 180).

    Ferner ist festzustellen, dass die anderen im Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) festgestellten Fehler ebenfalls nicht hinreichend qualifiziert sind, um die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft zu begründen.

    Die vom Gericht im Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) festgestellten Beurteilungsfehler lassen sich einzeln genommen durch die objektiven Zwänge erklären, die der Fusionskontrolle und der besonderen Komplexität der im vorliegenden Fall geprüften Wettbewerbssituation eigen sind.

    Diese Fehler sind ganz anderer Art als die Beurteilungsfehler, die das Gericht im Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) festgestellt hat.

    Daher kann im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, dass die bloße Tatsache, dass im Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) zahlreiche Beurteilungsfehler festgestellt worden sind, notwendigerweise die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslöst.

    Aus dem Urteil Airtours (oben in Randnr. 11 angeführt) geht nämlich hervor, dass sich die vom Gericht durchgeführte Analyse des dritten Klagegrundes, mit dem sowohl ein Verstoß gegen Art. 2 der Verordnung Nr. 4064/89 als auch ein Verstoß gegen Art. 253 EG geltend gemacht wurde, allein auf die Argumente bezüglich eines Verstoßes gegen Art. 2 der Verordnung Nr. 4064/89 konzentriert.

    Die Nichtigerklärung der Entscheidung Airtours beruht somit darauf, dass die Kommission - angesichts der Beweise, die in dieser Entscheidung angeführt werden - nicht hinreichend dargetan hat, dass der Zusammenschluss zu einer kollektiven beherrschenden Stellung führen würde, die geeignet wäre, einen wirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt erheblich zu behindern (Urteil Airtours, oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 294).

    Insoweit seien die Verweisungen in der Klageschrift auf das Vorbringen zum vierten Klagegrund der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-342/99 - Rechtmäßigkeit der Entscheidung Airtours in Bezug auf die Vorschriften über die Verpflichtungszusagen -, das in den Anlagen 15 und 16 zur Klageschrift im Einzelnen dargelegt werde, als bloße Erweiterung der Ausführungen der Klageschrift über den Rechtsverstoß zu betrachten, der der Kommission hinsichtlich der Untersuchung der vorgeschlagenen Verpflichtungen zur Last gelegt werde.

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Einleitend ist festzustellen, dass die Definition des Produktmarkts, da sie mit der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission verbunden ist, nur Gegenstand einer beschränkten Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T-342/99, Slg. 2002, II-2585, Randnr. 26).
  • EuG, 04.11.2009 - T-403/05

    MyTravel Group plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Zugang zu

    betreffend einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 5. September 2005 (D[2005] 8461) und vom 12. Oktober 2005 (D[2005] 9763), mit denen der Klägerin der Zugang zu bestimmten Dokumenten zur Vorbereitung der Entscheidung 2000/276/EG der Kommission vom 22. September 1999 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache IV/M.1524 - Airtours/First Choice) (ABl. 2000, L 93, S. 1) und zu Dokumenten, die die Dienststellen der Kommission nach der Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission (T-342/99, Slg. 2002, II-2585), verfasst haben, verwehrt wird,.

    Die Transaktion Airtours/First Choice nach dem Urteil Airtours.

    6 Mit Urteil vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission (T-342/99, Slg. 2002, II-2585, im Folgenden: Urteil Airtours), erklärte das Gericht die Entscheidung Airtours für nichtig.

    7 Im Anschluss an das Urteil Airtours setzte die Kommission eine Arbeitsgruppe bestehend aus Beamten der Generaldirektion (GD) "Wettbewerb" und des Juristischen Dienstes ein, um zu prüfen, ob es angebracht wäre, ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil einzulegen, und um die Auswirkungen des Urteils auf die Verfahren zur Kontrolle von Zusammenschlüssen oder auf die Verfahren in anderen Bereichen zu beurteilen.

    Der Bericht sei ein internes Dokument, das die Beurteilung der Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen das Urteil Airtours und einer Überprüfung der Verfahren zur Untersuchung von Zusammenschlüssen durch die Dienststellen der Kommission wiedergebe.

    Ihrer Ansicht nach enthalten diese Abschnitte die Beurteilungen der Zweckmäßigkeit, ein Rechtsmittel gegen das Urteil Airtours einzulegen, während die von der Klägerin erhobene Schadensersatzklage die in der Entscheidung Airtours vorgenommenen Beurteilungen durch die Kommission betreffe.

    In Anbetracht der Umstände der Rechtssache und der Entscheidung der Kommission, gegen das Urteil Airtours kein Rechtsmittel einzulegen, könne die Kommission nicht behaupten, dass die Verbreitung des Berichts ihre Möglichkeit, künftig Entscheidungen unter gleichartigen Umständen zu treffen, ernstlich beeinträchtigen würde.

    Sie macht dazu geltend, dass die harte Kritik des Gerichts im Urteil Airtours die Kommission dazu veranlasst habe, eine interne Untersuchung vorzunehmen, um aus diesem Urteil Lehren zu ziehen und um die notwendigen Änderungen ihrer Entscheidungspraxis festzulegen.

    Der Umstand allein, dass die Kommission kein Rechtsmittel gegen das Urteil Airtours eingelegt hat oder dass eine Reihe von Empfehlungen, die der Bericht enthält, durchgeführt wurden (Nr. 1.3 der ersten Entscheidung), genügt daher nicht, um zu dem Schluss zu kommen, dass eine ernstliche Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses dieses Organs durch die Verbreitung des Berichts nicht oder nicht mehr möglich ist.

    48 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Auftrag der Arbeitsgruppe, der der Klägerin im Anhang der ersten Entscheidung übermittelt wurde (vgl. oben, Randnr. 42), dass von den Verfassern des Berichts erwartet wurde, dass sie ihre möglicherweise kritischen Ansichten über das bei der Prüfung der Transaktion Airtours/First Choice durchgeführte Verwaltungsverfahren äußern und das Urteil Airtours im Hinblick auf ein mögliches Rechtsmittel frei kommentieren.

    50 Unter solchen Umständen ist die Auffassung der Kommission begründet, dass die öffentliche Verbreitung des Berichts die Möglichkeit eines ihrer Mitglieder, eine freie und umfassende Stellungnahme seiner eigenen Dienststellen zur Vorgehensweise im Anschluss an das Urteil Airtours zu erhalten, ernstlich beeinträchtigen würden.

    - die Dokumente 4 und 5, bei denen es sich um einen überarbeiteten Bericht und einen Analysevermerk der mit der Prüfung und Beurteilung des Urteils Airtours, einschließlich eventueller Meinungsverschiedenheiten mit dem Urteil Airtours und der Angemessenheit eines Rechtsmittels, beauftragten Untergruppe handelt;.

    - die Dokumente 6, 7 und 8, bei denen es sich um Analysevermerke zum Urteil Airtours handelt, die von einem Beamten des Juristischen Dienstes, einem Beamten der GD "Wettbewerb" und einem Anhörungsbeauftragten, die alle Mitglieder der genannten Untergruppe waren, verfasst wurden;.

    64 In Bezug auf die Notwendigkeit, zu verstehen, was die Kommission im Anschluss an das Urteil Airtours unternommen hat, ist festzustellen, dass die Kommission in der ersten und der zweiten Entscheidung begründet hat, warum sie sich für berechtigt hielt, die Ausnahme des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend zu machen, um der Verbreitung des Berichts, bestimmter Arbeitsdokumente und anderer interner Dokumente zu widersprechen.

    Die Klägerin hat jedoch nicht erläutert, warum ihr eigenes, durch ihre persönliche Situation im Zusammenhang mit der Rechtssache T-212/03 bedingtes Interesse, zu verstehen, was die Kommission nach dem Urteil Airtours unternommen hat, ein solches überwiegendes öffentliches Interesse begründen könnte.

    Die Transaktion Airtours/First Choice nach dem Urteil Airtours.

  • EuG, 09.09.2008 - T-403/05

    MyTravel / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    betreffend einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 5. September 2005 (D[2005] 8461) und vom 12. Oktober 2005 (D[2005] 9763), mit denen der Klägerin der Zugang zu bestimmten Dokumenten zur Vorbereitung der Entscheidung 2000/276/EG der Kommission vom 22. September 1999 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache IV/M.1524 - Airtours/First Choice) (ABl. 2000, L 93, S. 1) und zu Dokumenten, die die Dienststellen der Kommission nach der Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission (T-342/99, Slg. 2002, II-2585), verfasst haben, verwehrt wird,.

    Die Transaktion Airtours/First Choice nach dem Urteil Airtours.

    Mit Urteil vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission (T-342/99, Slg. 2002, II-2585, im Folgenden: Urteil Airtours), erklärte das Gericht die Entscheidung Airtours für nichtig.

    Im Anschluss an das Urteil Airtours setzte die Kommission eine Arbeitsgruppe bestehend aus Beamten der Generaldirektion (GD) "Wettbewerb" und des Juristischen Dienstes ein, um zu prüfen, ob es angebracht wäre, ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil einzulegen, und um die Auswirkungen des Urteils auf die Verfahren zur Kontrolle von Zusammenschlüssen oder auf die Verfahren in anderen Bereichen zu beurteilen.

    Der Bericht sei ein internes Dokument, das die Beurteilung der Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen das Urteil Airtours und einer Überprüfung der Verfahren zur Untersuchung von Zusammenschlüssen durch die Dienststellen der Kommission wiedergebe.

    Ihrer Ansicht nach enthalten diese Abschnitte die Beurteilungen der Zweckmäßigkeit, ein Rechtsmittel gegen das Urteil Airtours einzulegen, während die von der Klägerin erhobene Schadensersatzklage die in der Entscheidung Airtours vorgenommenen Beurteilungen durch die Kommission betreffe.

    In Anbetracht der Umstände der Rechtssache und der Entscheidung der Kommission, gegen das Urteil Airtours kein Rechtsmittel einzulegen, könne die Kommission nicht behaupten, dass die Verbreitung des Berichts ihre Möglichkeit, künftig Entscheidungen unter gleichartigen Umständen zu treffen, ernstlich beeinträchtigen würde.

    Sie macht dazu geltend, dass die harte Kritik des Gerichts im Urteil Airtours die Kommission dazu veranlasst habe, eine interne Untersuchung vorzunehmen, um aus diesem Urteil Lehren zu ziehen und um die notwendigen Änderungen ihrer Entscheidungspraxis festzulegen.

    Der Umstand allein, dass die Kommission kein Rechtsmittel gegen das Urteil Airtours eingelegt hat oder dass eine Reihe von Empfehlungen, die der Bericht enthält, durchgeführt wurden (Nr. 1.3 der ersten Entscheidung), genügt daher nicht, um zu dem Schluss zu kommen, dass eine ernstliche Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses dieses Organs durch die Verbreitung des Berichts nicht oder nicht mehr möglich ist.

    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Auftrag der Arbeitsgruppe, der der Klägerin im Anhang der ersten Entscheidung übermittelt wurde (vgl. oben, Randnr. 42), dass von den Verfassern des Berichts erwartet wurde, dass sie ihre möglicherweise kritischen Ansichten über das bei der Prüfung der Transaktion Airtours/First Choice durchgeführte Verwaltungsverfahren äußern und das Urteil Airtours im Hinblick auf ein mögliches Rechtsmittel frei kommentieren.

    Unter solchen Umständen ist die Auffassung der Kommission begründet, dass die öffentliche Verbreitung des Berichts die Möglichkeit eines ihrer Mitglieder, eine freie und umfassende Stellungnahme seiner eigenen Dienststellen zur Vorgehensweise im Anschluss an das Urteil Airtours zu erhalten, ernstlich beeinträchtigen würden.

    - die Dokumente 4 und 5, bei denen es sich um einen überarbeiteten Bericht und einen Analysevermerk der mit der Prüfung und Beurteilung des Urteils Airtours, einschließlich eventueller Meinungsverschiedenheiten mit dem Urteil Airtours und der Angemessenheit eines Rechtsmittels, beauftragten Untergruppe handelt;.

    - die Dokumente 6, 7 und 8, bei denen es sich um Analysevermerke zum Urteil Airtours handelt, die von einem Beamten des Juristischen Dienstes, einem Beamten der GD "Wettbewerb" und einem Anhörungsbeauftragten, die alle Mitglieder der genannten Untergruppe waren, verfasst wurden;.

    In Bezug auf die Notwendigkeit, zu verstehen, was die Kommission im Anschluss an das Urteil Airtours unternommen hat, ist festzustellen, dass die Kommission in der ersten und der zweiten Entscheidung begründet hat, warum sie sich für berechtigt hielt, die Ausnahme des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend zu machen, um der Verbreitung des Berichts, bestimmter Arbeitsdokumente und anderer interner Dokumente zu widersprechen.

    Die Klägerin hat jedoch nicht erläutert, warum ihr eigenes, durch ihre persönliche Situation im Zusammenhang mit der Rechtssache T-212/03 bedingtes Interesse, zu verstehen, was die Kommission nach dem Urteil Airtours unternommen hat, ein solches überwiegendes öffentliches Interesse begründen könnte.

  • EuG, 12.09.2007 - T-36/04

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN FÜR DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN DER ORGANE IN

    - Airtours/Kommission, T-342/99;.

    Hingegen wurde der Zugang zu den Dokumenten der Rechtssachen T-209/01 und T-210/01, T-342/99 und C-203/03 sowie der "Open skies"-Rechtssachen verweigert.

    Zweitens wies die Kommission hinsichtlich der Weigerung, Zugang zu den Dokumenten der Rechtssache Airtours/Kommission, T-342/99, zu gewähren, darauf hin, dass das Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2002 (Slg. 2002, II-2585), mit dem diese Rechtssache abgeschlossen worden sei, eine Schadensersatzklage gegen die Kommission nach sich gezogen habe (Rechtssache MyTravel/Kommission, T-212/03), in deren Rahmen das Vorbringen der Kommission in der Rechtssache T-342/99 zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung erörtert werde.

    Die Verweigerung des Zugangs sei noch unverständlicher bei Dokumenten eines bereits abgeschlossenen Verfahrens, wie dies bei der Rechtssache Airtours/Kommission, T-342/99, der Fall sei, das aber einen Zusammenhang mit einem anderen, noch anhängigen Verfahren aufweise.

    Die Weigerung, Zugang zu den Schriftsätzen in der bereits durch ein Urteil des Gerichts abgeschlossenen Rechtssache Airtours/Kommission, T-342/99, zu gewähren, sei auf einen solchen Grund gestützt, da dieselbe Klägerin anschließend eine Schadensersatzklage erhoben habe (Rechtssache MyTravel/Kommission, T-212/03), die noch immer anhängig sei.

    51 bis 63 entwickelten Grundsätze zu prüfen, ob die Kommission dadurch, dass sie angenommen hat, dass die Verweigerung der Freigabe der von ihr in den Rechtssachen Honeywell/Kommission, T-209/01, General Electric/Kommission, T-210/01, Kommission/Österreich, C-203/03, und Airtours/Kommission, T-342/99, eingereichten Schriftsätze von der Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren gedeckt wird, im vorliegenden Fall einen Fehler begangen hat.

    - Zur Verweigerung des Zugangs zu den Schriftsätzen in der Rechtssache T-342/99.

    Zur Weigerung, Zugang zu den Schriftsätzen in der Rechtssache Airtours/Kommission, T-342/99, zu gewähren, die mit Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2002 abgeschlossen wurde, also etwa eineinhalb Jahre vor Erlass der angefochtenen Entscheidung, hat die Kommission in dieser ausgeführt, dass die Schutzbedürftigkeit von Gerichtsverfahren fortbestanden habe, weil sich an jenes Urteil eine Schadensersatzklage gegen sie angeschlossen habe (Rechtssache MyTravel/Kommission, T-212/03).

    Die Gründe, die die Kommission zur Rechtfertigung der Verweigerung des Zugangs zu den Schriftsätzen betreffend die Rechtssache Airtours/Kommission, T-342/99, anführt, könnten - würden sie zugelassen - auch in all jenen Fällen gelten, in denen die in den Schriftsätzen einer abgeschlossenen Rechtssache enthaltene Argumentation geeignet ist, auch in einer anhängigen Rechtssache vorgetragen zu werden.

    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie den Zugang zu den Schriftsätzen der Rechtssache Airtours/Kommission, T-342/99, verweigert hat.

    Die Entscheidung der Kommission vom 20. November 2003 wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr der Zugang zu den Schriftsätzen verweigert worden ist, die die Kommission beim Gerichtshof in den Rechtssachen Kommission/Vereinigtes Königreich, C-466/98, Kommission/Dänemark, C-467/98, Kommission/Schweden, C-468/98, Kommission/Finnland, C-469/98, Kommission/Belgien, C-471/98, Kommission/Luxemburg, C-472/98, Kommission/Österreich, C-475/98, und Kommission/Deutschland, C-476/98, und beim Gericht in der Rechtssache Airtours/Kommission, T-342/99, eingereicht hat.

  • BGH, 11.11.2008 - KVR 60/07

    E. ON/Stadtwerke Eschwege

    Davon ist dann auszugehen, wenn jedes beteiligte Unternehmen weiß, dass eine auf Vergrößerung seines Marktanteils gerichtete, wettbewerbsorientierte Maßnahme die gleiche Maßnahme seitens der anderen Unternehmen auslösen würde, so dass es keinerlei Vorteil aus seiner Initiative ziehen könnte (EuG, Urt. v. 6.6.2002 - T-342/99, Slg. 2002, II-2585 Tz. 61 f. = WuW/E EU-R 559 - Airtours/First Choice).

    Insbesondere steht sein Prüfungsansatz auch nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen, die das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Entscheidung "Airtours/First Choice" aufgestellt hat (Slg. 2002, II-2585 Tz. 61 f.).

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    251 Im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens einer kollektiven beherrschenden Stellung sind daher die drei vom Gericht im Urteil [vom 6. Juni 2002,] Airtours/Kommission ([T-342/99, Airtours/Kommission, Slg. 2002, II-2585]) aufgestellten Voraussetzungen, die aus einer theoretischen Analyse des Begriffs der kollektiven beherrschenden Stellung abgeleitet wurden, zwar auch erforderlich, sie können jedoch gegebenenfalls mittelbar durch eine Reihe von unter Umständen sogar sehr heterogenen Indizien und Beweisen nachgewiesen werden, die sich auf untrennbar mit dem Vorliegen einer kollektiven beherrschenden Stellung verbundene Zeichen, Äußerungen und Phänomene beziehen.

    254 Da jedoch [Impala] ihr Vorbringen auf eine fehlerhafte Anwendung der einzelnen im Urteil Airtours/Kommission ... festgelegten Voraussetzungen einer kollektiven beherrschenden Stellung, insbesondere auf die Voraussetzung der Markttransparenz, nicht aber auf die Auffassung gestützt hat, dass eine gemeinsame Politik während eines langen Zeitraums in Verbindung mit einer Reihe anderer, für eine kollektive beherrschende Stellung charakteristischer Faktoren unter bestimmten Umständen und mangels einer anderen Erklärung als Beweis für das Vorliegen einer solchen beherrschenden Stellung - nicht aber für deren Begründung -, genügen könnte, ohne dass die Transparenz des Marktes positiv bewiesen werden müsste, wird das Gericht bei der Prüfung der Klagegründe nur untersuchen, ob die [streitige] Entscheidung die im Urteil Airtours aufgestellten Voraussetzungen richtig angewandt hat.

    Nach dem Kriterium der Markttransparenz als Indiz für eine kollektive beherrschende Stellung, wie es das Gericht im Urteil Airtours/Kommission aufgestellt habe und dem zu folgen es im angefochtenen Urteil erkläre, hätte die Kommission erstens nachweisen müssen, dass die Majors über einen plausiblen Mechanismus zur Überwachung ihrer jeweiligen Nettogroßhandelspreise verfügten, und zweitens, dass sie, da es in der streitigen Entscheidung hauptsächlich um die Frage des Bestehens einer stillschweigenden Kollusion gehe, in Wirklichkeit einen solchen Mechanismus nutzten.

    In der vorliegenden Rechtssache machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht, obwohl es in Randnr. 254 des angefochtenen Urteils erklärt habe, es werde dem Vorgehen in seinem Urteil Airtours/Kommission folgen, einen Rechtsfehler begangen habe, indem es das Vorliegen einer hinreichenden Transparenz aus einer Reihe von Faktoren abgeleitet habe, die aber für die Feststellung des Bestehens einer kollektiven beherrschenden Stellung nicht erheblich seien.

  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE

    164 und 165, und vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache T-342/99, Airtours/Kommission, Slg. 2002, II-2585, Randnr. 64).".

    Umgekehrt hat die Kommission einen ihr gemeldeten Zusammenschluss, der in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären, sofern die beiden Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt sind (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-2/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-323, Randnr. 79; in diesem Sinne auch Urteile Gencor/Kommission, Randnr. 170, und Airtours/Kommission, Randnrn.

    153 Kommt die Kommission im Rahmen einer Untersuchung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Zusammenschlusses des Konglomerattyps zu dem Ergebnis, dass wegen der von ihr festgestellten Konglomeratwirkungen aller Wahrscheinlichkeit nach in naher Zukunft eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt würde, durch die wirksamer Wettbewerb auf dem betreffenden Markt erheblich behindert würde, so muss sie diesen Zusammenschluss folglich untersagen (in diesem Sinne auch Urteile Kali & Salz, Randnr. 221, Gencor/Kommission, Randnr. 162, und Airtours/Kommission, Randnr. 63).

    155 Die Anforderungen an die Untersuchung eines Zusammenschlusses mit Konglomeratwirkung durch die Kommission entsprechen denen, die in der Rechtsprechung in Bezug auf die Begründung einer kollektiven beherrschenden Stellung aufgestellt wurden (Urteile Kali & Salz, Randnr. 222, und Airtours/Kommission, Randnr. 63).

    Wie das Gericht bereits bestätigt hat, muss die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass ein solcher Zusammenschluss untersagt werden muss, weil er in absehbarer Zeit eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken wird, eindeutige Beweise für eine solche Schlussfolgerung liefern (Urteil Airtours/Kommission, Randnr. 63).

    Da die Auswirkungen eines Zusammenschlusses des Konglomerattyps auf den Wettbewerb auf den betroffenen Märkten häufig als neutral oder sogar als positiv eingestuft werden - wie im vorliegenden Fall in der wirtschaftswissenschaftlichen Lehre anerkannt wird, die in den den Schriftsätzen der Parteien beigefügten Analysen zitiert wird -, bedarf es zum Nachweis der wettbewerbswidrigen Konglomeratwirkungen eines solchen Zusammenschlusses einer genauen, durch eindeutige Beweise untermauerten Prüfung der Umstände, aus denen sich diese Wirkungen ergeben sollen (vgl. analog dazu Urteil Airtours/Kommission, Randnr. 63).".

  • EuG, 26.01.2005 - T-193/02

    DAS REGLEMENT DER FIFA ZUR REGELUNG DER TÄTIGKEIT DER VERMITTLER VON

    111 Für eine kollektive beherrschende Stellung müssen drei Voraussetzungen zusammen erfüllt sein: Erstens muss jedes Mitglied des beherrschenden Oligopols das Verhalten der anderen Mitglieder in Erfahrung bringen können, um festzustellen, ob sie einheitlich vorgehen oder nicht; zweitens muss der Zustand der stillschweigenden Koordinierung auf Dauer aufrechterhalten werden können, d. h., es muss einen Anreiz geben, nicht vom gemeinsamen Vorgehen auf dem Markt abzuweichen; drittens darf die voraussichtliche Reaktion der tatsächlichen und potenziellen Konkurrenten sowie der Verbraucher nicht die erwarteten Ergebnisse des gemeinsamen Vorgehens in Frage stellen (Urteile des Gerichts vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache T-342/99, Airtours/Kommission, Slg. 2002, II-2585, Randnr. 62, und vom 8. Juli 2003 in der Rechtssache T-374/00, Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, Slg. 2003, II-2275, Randnr. 121).
  • EuG, 28.06.2004 - T-342/99

    Airtours / Kommission - Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers

  • EuG, 28.05.2020 - T-399/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

  • EuG, 10.04.2008 - T-271/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN DIE DEUTSCHE TELEKOM WEGEN DER ZWISCHEN 1998 UND

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-413/06

    GENERALANWÄLTIN KOKOTT SCHLÄGT VOR, DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZU

  • EuG, 23.02.2006 - T-282/02

    Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kontrolle von

  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

  • EuG, 13.07.2006 - T-464/04

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE

  • EuGH, 21.07.2011 - C-506/08

    Das Urteil des Gerichts und die Entscheidungen der Kommission, mit denen der

  • OLG Düsseldorf, 26.11.2008 - Kart 8/07

    Phonak II

  • EuG, 25.10.2002 - T-5/02

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE DEN

  • LG Köln, 09.10.2020 - 33 O 69/15

    Zuckerkartell-Urteile

  • EuG, 07.06.2013 - T-405/08

    Spar Österreichische Warenhandels / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

  • EuG, 07.05.2009 - T-151/05

    NVV u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Märkte für den Ankauf

  • EuG, 17.05.2023 - T-312/20

    Die Klage der deutschen Stromerzeugerin EVH gegen die von der Kommission erteilte

  • EuG, 11.12.2013 - T-79/12

    Der Erwerb von Skype durch Microsoft ist mit dem Binnenmarkt vereinbar

  • EuG, 17.05.2023 - T-313/20

    Stadtwerke Leipzig/ Kommission

  • EuG, 17.05.2023 - T-315/20

    TEAG/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt -

  • SG Dortmund, 26.02.2014 - S 40 KR 234/08

    Sozialgericht bestätigt Wahltarife der AOK

  • EuG, 17.05.2023 - T-319/20

    GGEW/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt -

  • EuG, 17.05.2023 - T-317/20

    EnergieVerbund Dresden/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher

  • LG Köln, 26.02.2013 - 5 O 86/12

    Verbotener Verkauf in Hörgerätebranche: Dänen verklagen Kartellamt

  • EuG, 09.12.2008 - T-111/08

    MasterCard u.a. / Kommission - Wettbewerb - Beschluss einer

  • OLG Düsseldorf, 04.08.2010 - 2 Kart 6/09

    Aufhebung der Untersagung des Erwerbs von 59 Tankstellenbetrieben in Sachsen und

  • OLG Düsseldorf, 03.12.2008 - Kart 7/06

    Gescheiterte Übernahme von ProSiebenSat.1 Media AG durch die Axel Springer AG

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • LG Köln, 09.10.2020 - 33 O 146/15

    Zuckerkartell-Urteile

  • EuG, 21.09.2005 - T-87/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DAS VERBOT DES ERWERBS VON GAS DE PORTUGAL DURCH ENERGIAS

  • LG Köln, 09.10.2020 - 33 O 147/15

    Zuckerkartell-Urteile

  • EuG, 23.05.2019 - T-370/17

    KPN / Kommission

  • EuG, 05.09.2014 - T-471/11

    Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi

  • EuG, 23.02.2022 - T-834/17

    Das Gericht weist zwei Schadensersatzklagen von UPS und ASL Aviation Holdings ab

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2011 - C-506/08

    Schweden / MyTravel und Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

  • EuG, 30.09.2003 - T-213/98

    Nippon Yusen Kaisha / Kommission

  • EuG, 27.01.2021 - T-691/18

    KPN/ Kommission

  • EuG, 09.03.2015 - T-175/12

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der geplante

  • EuG, 30.09.2003 - T-158/00

    ARD / Kommission

  • EuG, 08.07.2003 - T-374/00

    Verband der freien Rohrwerke u.a. / Kommission

  • LG Köln, 09.10.2020 - 33 O 33/17
  • EuGH, 21.09.2010 - C-528/07

    API / Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe

  • EuG, 30.09.2003 - T-346/02

    Cableuropa u.a. / Kommission

  • EuG, 03.04.2003 - T-342/00

    Petrolessence und SG2R / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2009 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

  • EuG, 27.11.2017 - T-907/16

    Schwenk Zement / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Zusammenschlüsse -

  • EuG, 27.11.2017 - T-902/16

    HeidelbergCement / Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 28.06.2004 - T-342/99 DEP   

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https://dejure.org/2004,8468
EuG, 28.06.2004 - T-342/99 DEP (https://dejure.org/2004,8468)
EuG, Entscheidung vom 28.06.2004 - T-342/99 DEP (https://dejure.org/2004,8468)
EuG, Entscheidung vom 28. Juni 2004 - T-342/99 DEP (https://dejure.org/2004,8468)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Airtours / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Airtours plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers - Honorar von Wirtschaftswissenschaftlern - Kosten der Mehrwertsteuer

  • EU-Kommission

    Airtours plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Kostenfestsetzung im Anschluss an die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 22. September 1999 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen mit Urteil vom 6. Juni 2002 in der ...

  • Judicialis

    Verfahrensordnung Art. 91 Buchst. b

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Airtours / Kommission

    Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers - Honorar von Wirtschaftswissenschaftlern - Kosten der Mehrwertsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Airtours / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers - Honorar von Wirtschaftswissenschaftlern - Kosten der Mehrwertsteuer.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (197)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 06.06.2002 - T-342/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 28.06.2004 - T-342/99
    wegen Festsetzung der Kosten, die die Kommission der Airtours plc aufgrund des Urteils des Gerichts vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache T-342/99 (Airtours/Kommission, Slg. 2002, II-2585) zu erstatten hat,.

    2 Das Gericht erklärte die Entscheidung mit Urteil vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache T-342/99 (Airtours/Kommission, Slg. 2002, II-2585, im Folgenden: Urteil Airtours) für nichtig und verurteilte die Kommission zur Tragung der Kosten.

    Bei der Bemessung des Betrages der erstattungsfähigen Kosten müsse die Schärfe der Kritik des Gerichts an der Entscheidung (Urteil Airtours, Randnr. 294) berücksichtigt werden.

    Außerdem habe das Urteil Airtours den Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen sowohl hinsichtlich der Definition des Begriffes der kollektiven beherrschenden Stellung als auch hinsichtlich der Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle grundlegend beeinflusst, wie sich aus den zahlreichen Presseartikeln und Aufsätzen ergebe, die diesem Urteil gefolgt seien.

    57 Zur Erstattung eines Betrages von 281 051, 52 GBP für die von Lexecon in Rechnung gestellten Honorare führt die Antragstellerin aus, dass diese Kanzlei im Stadium der Vorbereitung der Klageschrift, der Erwiderung und der Antworten im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen tätig gewesen sei und dass die Bedeutung ihres Beitrages aus dem Urteil Airtours hervorgehe, insbesondere was das Vorbringen zur Definition der kollektiven beherrschenden Stellung und zur Notwendigkeit der Feststellung eines Abschreckungsmechanismus angehe.

  • EuG, 25.03.1999 - T-102/96

    Gencor / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.06.2004 - T-342/99
    Insbesondere habe sich das Gericht nicht damit begnügt, die in seinem Urteil vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-102/96 (Gencor/Kommission, Slg. 1999, II-753) aufgestellten Kriterien mechanisch zu wiederholen, sondern die Gegebenheiten des Falles genutzt, um die Kriterien, die auf Situationen einer kollektiven beherrschenden Stellung anwendbar seien, u. a. hinsichtlich der Frage zu entwickeln und zu präzisieren, ob die Kommission einen Zusammenschluss untersagen könne, wenn der relevante Markt oligopolistisch und nicht kollusiv sei.

    Was die Definition der kollektiven beherrschenden Stellung angehe, so seien die Hauptbestandteile dieses Begriffes bereits im Urteil Gencor/Kommission geprüft und in juristischen Standardwerken ausführlich erläutert worden.

    22 Sodann ist zu unterstreichen, dass der Begriff der kollektiven beherrschenden Stellung im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 zwar bereits Gegenstand zweier Urteile des Gerichtshofes und des Gerichts war (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, "Kali & Salz", Slg. 1998, I-1375, und Urteil Gencor/Kommission), dass seine Definition und Anwendung aber schwierig bleiben.

    Insoweit ist festzustellen, dass die vorliegende Rechtssache im Unterschied zu der dem Urteil Gencor/Kommission zugrunde liegenden Rechtssache, in der es um die Errichtung eines Duopols für Platin, einen in der ganzen Welt marktfähigen Rohstoff, ging, die Errichtung eines Oligopols auf einem Markt für saisonale Dienstleistungen betraf, die durch den Wegfall eines der vier großen britischen Reiseveranstalter erfolgte.

  • EuG, 30.10.1998 - T-290/94

    Kaysersberg / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.06.2004 - T-342/99
    30 Ferner ist für das Gericht unabhängig von der Zahl der Anwälte, die die Dienstleistungen erbracht haben, die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren (Beschlüsse des Gerichts vom 30. Oktober 1998 in der Rechtssache T-290/94 DEP, Kaysersberg/Kommission, Slg. 1998, II-4105, Randnr. 20, vom 15. März 2000 in der Rechtssache T-337/94 DEP, Enso-Gutzeit/Kommission, Slg. 2000, II-479, Randnr. 20, sowie Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, Randnr. 44).
  • EuG, 08.11.2001 - T-65/96

    Kish Glass / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.06.2004 - T-342/99
    Dies erleichterte die Arbeit in gewissem Umfang und verringerte die für die Vorbereitung der Klageschrift aufgewandte Zeit (Beschlüsse des Gerichts vom 8. November 2001 in der Rechtssache T-65/96 DEP, Kish Glass/Kommission, Slg. 2001, II-3261, Randnr. 25, sowie Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, Randnr. 43).
  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Auszug aus EuG, 28.06.2004 - T-342/99
    78 Die Kommission stellt dies in Abrede und beruft sich insoweit auf Randnummer 20 des Beschlusses des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1999 in der Rechtssache C-137/92 P-DEP (Hüls/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuG, 15.03.2000 - T-337/94

    Enso-Gutzeit / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.06.2004 - T-342/99
    30 Ferner ist für das Gericht unabhängig von der Zahl der Anwälte, die die Dienstleistungen erbracht haben, die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren (Beschlüsse des Gerichts vom 30. Oktober 1998 in der Rechtssache T-290/94 DEP, Kaysersberg/Kommission, Slg. 1998, II-4105, Randnr. 20, vom 15. März 2000 in der Rechtssache T-337/94 DEP, Enso-Gutzeit/Kommission, Slg. 2000, II-479, Randnr. 20, sowie Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, Randnr. 44).
  • EuG, 17.09.1998 - T-271/94

    Branco / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.06.2004 - T-342/99
    55 Das Gericht stellt insoweit fest, dass sich aufgrund der im Wesentlichen wirtschaftlichen Natur der von der Kommission im Rahmen der Kontrolle von Zusammenschlüssen vorgenommenen Beurteilungen das Tätigwerden von auf diesen Bereich spezialisierten Wirtschaftsberatern oder -experten ergänzend zur Arbeit der Rechtsbeistände gelegentlich als unerlässlich erweisen und damit zu Kosten führen kann, die nach Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung erstattungsfähig sind (vgl. in einem anderen wirtschaftlichen Bereich Beschlüsse des Gerichts vom 8. Juli 1998 in den Rechtssachen T-85/94 DEP und T-85/94 OP-DEP, Branco/Kommission, Slg. 1998, II-2667, Randnr. 27, und vom 17. September 1998 in der Rechtssache T-271/94 DEP, Branco/Kommission, Slg. 1998, II-3761, Randnr. 21).
  • EuG, 08.07.1998 - T-85/94

    Eugénio Branco / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.06.2004 - T-342/99
    55 Das Gericht stellt insoweit fest, dass sich aufgrund der im Wesentlichen wirtschaftlichen Natur der von der Kommission im Rahmen der Kontrolle von Zusammenschlüssen vorgenommenen Beurteilungen das Tätigwerden von auf diesen Bereich spezialisierten Wirtschaftsberatern oder -experten ergänzend zur Arbeit der Rechtsbeistände gelegentlich als unerlässlich erweisen und damit zu Kosten führen kann, die nach Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung erstattungsfähig sind (vgl. in einem anderen wirtschaftlichen Bereich Beschlüsse des Gerichts vom 8. Juli 1998 in den Rechtssachen T-85/94 DEP und T-85/94 OP-DEP, Branco/Kommission, Slg. 1998, II-2667, Randnr. 27, und vom 17. September 1998 in der Rechtssache T-271/94 DEP, Branco/Kommission, Slg. 1998, II-3761, Randnr. 21).
  • EuG, 06.03.2003 - T-226/00

    Nan Ya Plastics / Rat

    Auszug aus EuG, 28.06.2004 - T-342/99
    Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschlüsse des Gerichts vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache T-38/95 DEP, Groupe Origny/Kommission, Slg. 2002, II-217, Randnr. 28, und vom 6. März 2003 in den Rechtssachen T-226/00 DEP und T-227/00 DEP, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, Slg. 2003, II-685, Randnr. 33).
  • EuG, 24.01.2002 - T-38/95

    Groupe Origny / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.06.2004 - T-342/99
    Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschlüsse des Gerichts vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache T-38/95 DEP, Groupe Origny/Kommission, Slg. 2002, II-217, Randnr. 28, und vom 6. März 2003 in den Rechtssachen T-226/00 DEP und T-227/00 DEP, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, Slg. 2003, II-685, Randnr. 33).
  • EuGH, 26.11.1985 - 318/82

    Leeuwarder Papierwarenfabriek BV / Kommission

  • EuG, 10.01.2002 - T-80/97

    Starway / Rat

  • EuG, 08.11.1996 - T-120/89

    Stahlwerke Peine-Salzgitter AG (devenue Preussag Stahl AG) gegen Kommission der

  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

  • EuG, 21.12.2010 - T-34/02

    Le Levant 015 u.a. / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, Slg. 2004, II-1785, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht in Ermangelung einer anwendbaren unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falls frei zu würdigen hat, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falls, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beurteilung des Arbeitsumfangs, den das streitige Verfahren verursachen konnte, hat der Unionsrichter auf die für das gerichtliche Verfahren in seiner Gesamtheit objektiv notwendige Arbeit abzustellen (Beschluss Airtours/Kommission, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies erleichterte ihre Arbeit zumindest in gewissem Umfang und verringerte die für die Vorbereitung der Stellungnahmen zu den Beanstandungen aufgewandte Zeit (Beschlüsse vom 6. März 2003, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, T-226/00 DEP und T-227/00 DEP, Slg. 2003, II-685, Randnr. 42, und Airtours/Kommission, Randnr. 29).

  • EuG, 13.07.2017 - T-419/11

    ETAD / Kommission

    Selon une jurisprudence constante, il découle de cette disposition que les dépens récupérables sont limités, d'une part, à ceux exposés aux fins de la procédure devant le Tribunal et, d'autre part, à ceux qui ont été indispensables à ces fins (voir ordonnance du 28 juin 2004, Airtours/Commission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, point 13 et jurisprudence citée).

    Il résulte également d'une jurisprudence constante que le Tribunal n'est pas habilité à taxer les honoraires dus par les parties à leurs propres avocats, mais à déterminer le montant à concurrence duquel ces rémunérations peuvent être récupérées auprès de la partie condamnée aux dépens (ordonnance du 28 juin 2004, Airtours/Commission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, point 17 et jurisprudence citée).

    À défaut de dispositions de nature tarifaire dans le droit de l'Union européenne, le Tribunal doit apprécier librement les données de la cause, en tenant compte de l'objet et de la nature du litige, de son importance sous l'angle du droit de l'Union ainsi que des difficultés de la cause, de l'ampleur du travail que la procédure contentieuse a pu causer aux agents ou aux conseils intervenus et des intérêts économiques que le litige a représenté pour les parties (ordonnance du 28 juin 2004, Airtours/Commission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, point 18 et jurisprudence citée).

    En outre, la possibilité pour le juge de l'Union d'apprécier la valeur du travail effectué dépend de la précision des informations fournies (ordonnance du 28 juin 2004, Airtours/Commission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, point 30 et jurisprudence citée).

    À cet égard, il y a lieu de rappeler que, selon une jurisprudence constante, les dépens récupérables sont limités, d'une part, à ceux exposés aux fins de la procédure devant le juge et, d'autre part, à ceux qui ont été indispensables à ces fins (ordonnance du 28 juin 2004, Airtours/Commission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, point 13 et jurisprudence citée).

  • EuG, 20.09.2017 - T-11/07

    Frucona Kosice / Kommission

    Toutefois, un tel niveau d'honoraire ne saurait s'appliquer pour les avocats intervenant au soutien de celui-ci (voir, en ce sens, ordonnance du 28 juin 2004, Airtours/Commission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, point 52).

    Enfin, il appartient au Tribunal de tenir principalement compte du nombre total d'heures de travail pouvant apparaître comme objectivement indispensables aux fins de la procédure contentieuse, indépendamment du nombre de conseils entre lesquels les prestations effectuées ont pu être réparties (voir ordonnances du 28 juin 2004, Airtours/Commission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, point 30 et jurisprudence citée, du 9 septembre 2015, Smurfit Kappa Group/Commission, T-304/08 DEP, non publiée, EU:T:2015:707,point 67, et du 10 septembre 2015, UOP/Commission, T-198/09 DEP, EU:T:2015:693, point 27 et jurisprudence citée).

    En effet, le travail lié à la prise de connaissance du dossier par les barristers que la requérante a souhaité s'adjoindre au stade du pourvoi ne saurait être considéré comme donnant lieu à des frais indispensables, puisque, en l'absence de circonstances particulières, la requérante n'était pas obligée de recourir à ces conseils supplémentaires pour introduire son pourvoi (voir, par analogie, ordonnance du 28 juin 2004, Airtours/Commission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, point 44).

    Pour procéder à la taxation des dépens dans ces circonstances, il incombe cependant au Tribunal d'examiner la mesure dans laquelle les prestations effectuées par l'ensemble des conseils concernés étaient nécessaires pour le déroulement de la procédure judiciaire et de s'assurer que l'engagement des deux catégories de conseils n'a pas entraîné une duplication inutile des frais (voir ordonnances du 28 juin 2004, Airtours/Commission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, point 44 et du 21 mai 2014, KMIX, T-444/10 DEP, non publiée, EU:T:2014:356, point 21 et jurisprudence citée).

  • EuG, 02.06.2015 - T-538/12

    Optilingua / OHMI - Esposito (ALPHATRAD)

    Selon une jurisprudence constante, il découle de cette disposition que les dépens récupérables sont limités, d'une part, à ceux exposés aux fins de la procédure devant le Tribunal et, d'autre part, à ceux qui ont été indispensables à ces fins [ordonnances du 28 juin 2004, Airtours/Commission, T-342/99 DEP, Rec, EU:T:2004:192, point 13 ; du 21 mai 2014, Esge/OHMI - De'Longhi Benelux (KMIX), T-444/10 DEP, EU:T:2014:356, point 11, et du 4 février 2015, Budziewska/OHMI - Puma (Félin bondissant), T-666/11 DEP, EU:T:2015:103, point 12].

    Il est également de jurisprudence constante que, à défaut de dispositions du droit de l'Union de nature tarifaire, le Tribunal doit apprécier librement les données de la cause, en tenant compte de l'objet et de la nature du litige, de son importance sous l'angle du droit de l'Union ainsi que des difficultés de la cause, de l'ampleur du travail que la procédure contentieuse a pu causer aux agents ou aux conseils intervenus et des intérêts économiques que le litige a représentés pour les parties (ordonnances Airtours/Commission, point 11 supra, EU:T:2004:192, point 18 ; KMIX, point 11 supra, EU:T:2014:356, point 12, et Félin bondissant, point 11 supra, EU:T:2015:103, point 15).

    Par ailleurs, en vue d'évaluer l'ampleur de la charge de travail pour le conseil de l'intervenant, il appartient au juge de l'Union de tenir principalement compte du nombre total d'heures de travail pouvant apparaître comme objectivement indispensables aux fins de la procédure devant le Tribunal [voir, en ce sens, ordonnances Airtours/Commission, point 11 supra, EU:T:2004:192, point 30 ; du 22 mars 2010, Mülhens/OHMI - Spa Monopole (MINERAL SPA), T-93/06 DEP, EU:T:2010:106, point 21, et Félin bondissant, point 11 supra, EU:T:2015:103, point 19], à la lumière des informations fournies à l'appui de la demande de taxation des dépens, lesquelles sont de quatre ordres en l'espèce.

    À cet égard, il importe de rappeler que, selon la jurisprudence, la possibilité pour le juge de l'Union d'apprécier la valeur du travail effectué dépend de la précision des informations fournies (voir, en ce sens, ordonnances Airtours/Commission, point 11 supra, EU:T:2004:192, point 30 ; OPDREX, point 13 supra, EU:T:2010:447, point 13, et KMIX, point 11 supra, EU:T:2014:356, point 16).

    En effet, la TVA acquittée sur les honoraires et les frais d'avocat ne saurait faire l'objet d'un remboursement, dès lors que l'intervenant peut déduire les montants payés à ce titre et n'a donc pas à en supporter la charge [voir, en ce sens, ordonnances du 10 juillet 2012, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/Yorma's, C-191/11 P-DEP, EU:C:2012:432, point 24 ; Airtours/Commission, point 11 supra, EU:T:2004:192, point 79, et du 17 juin 2011, Torresan/OHMI - Klosterbrauerei Weissenohe (CANNABIS), T-234/06 DEP, EU:T:2011:290, point 19].

  • EuG, 27.11.2020 - T-103/15

    Flabeg Deutschland / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Danach sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschlüsse von 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. Januar 2016, ANKO/Kommission und REA, T-165/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:108, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 17, und vom 28. Mai 2013, Elementis u. a./Kommission, T-43/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:270, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Drittes den durch das Verfahren bedingten Arbeitsaufwand der Anwälte der Antragstellerin angeht, ist festzustellen, dass für den Unionsrichter - unabhängig von der Zahl der Anwälte, die die Leistungen erbracht haben mögen - entscheidend ist, wie viele Arbeitsstunden insgesamt für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren (vgl. Beschlüsse vom 1. Oktober 2013, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P-DEP, EU:C:2013:644, Rn. 22, vom 10. September 2009, C.A.S./Kommission, C-204/07 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:526, Rn. 39, und vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht hat zu prüfen, inwieweit die Leistungen sämtlicher Anwälte für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens erforderlich waren, und sich zu vergewissern, dass der Einsatz mehrerer Anwälte nicht zu einer unnötigen Verdoppelung der Kosten geführt hat (Beschluss vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 44).

  • EuG, 09.09.2015 - T-304/08

    Smurfit Kappa Group / Kommission

    À cet égard, il convient de rappeler que le Tribunal doit principalement prendre en compte le nombre total d'heures de travail pouvant apparaître comme objectivement indispensables aux fins de la procédure, indépendamment du nombre d'avocats entre lesquels les prestations ont pu être réparties [ordonnances du 30 octobre 1998, Kaysersberg/Commission, T-290/94 (92), Rec, EU:T:1998:255, point 20; du 15 mars 2000, Enso-Gutzeit/Commission, T-337/94 (92), Rec, EU:T:2000:76, point 20, et du 28 juin 2004, Airtours/Commission, T-342/99 DEP, Rec, EU:T:2004:192, point 30].

    Cette considération est de nature à avoir, tout au moins en partie, facilité le travail réalisé par les avocats de la requérante et réduit le temps qu'il leur était nécessaire de consacrer à la préparation de la requête (voir, en ce sens, ordonnances du 8 novembre 2001, Kish Glass/Commission, T-65/96 DEP, Rec, EU:T:2001:261, point 25 ; du 6 mars 2003, Nan Ya Plastics et Far Eastern Textiles/Conseil, point 76 supra, EU:T:2003:61, point 43, et, Airtours/Commission, point 67 supra, EU:T:2004:192, point 29).

    Troisièmement, il ressort de la jurisprudence que des honoraires d'avocats élevés ne sauraient être appropriés que pour rémunérer les services d'un professionnel particulièrement expérimenté, capable de travailler de façon efficace et rapide (ordonnance Airtours/Commission, point 67 supra, EU:T:2004:192, point 52).

    Dès lors, même s'il importe au Tribunal de tenir principalement compte du nombre total d'heures de travail pouvant apparaître comme objectivement indispensables aux fins de la procédure, indépendamment du nombre d'avocats entre lesquels les prestations ont pu être réparties, il convient d'exclure, ainsi que l'affirme, à juste titre l'intervenante, le temps passé à la double étude du dossier et celui consacré à des réunions internes (voir ordonnances Kaysersberg/Commission, point 67 supra, EU:T:1998:255, point 20 ; Enso-Gutzeit/Commission, point 67 supra, EU:T:2000:76, point 20 ; et Airtours/Commission, point 67 supra, EU:T:2004:192, point 30).

    Ainsi, un tarif tel que celui facturé pour le travail accompli par M e Ottervanger, à savoir 490 euros de l'heure, est effectivement conforme à celui d'un professionnel particulièrement expérimenté (voir, en ce sens, ordonnance Airtours/Commission, point 67 supra, EU:T:2004:192, point 52).

  • EuG, 08.10.2014 - T-244/08

    Coop Nord / Kommission

    Il découle de cette disposition que les dépens récupérables sont limités, d'une part, à ceux exposés aux fins de la procédure devant le Tribunal et, d'autre part, à ceux qui ont été indispensables à ces fins (voir ordonnance du 28 juin 2004, Airtours/Commission, T-342/99 DEP, Rec, EU:T:2004:192, point 13, et la jurisprudence citée).

    En outre, à défaut de dispositions de l'Union de nature tarifaire, le Tribunal doit apprécier librement les données de la cause, en tenant compte de l'objet et de la nature du litige, de son importance sous l'angle du droit de l'Union ainsi que des difficultés de la cause, de l'ampleur du travail que la procédure contentieuse a pu causer aux agents ou conseils intervenus et des intérêts économiques que le litige a représenté pour les parties (voir, en ce sens, ordonnances Airtours/Commission, EU:T:2004:192, point 8 supra, point 18, et du 3 septembre 2010, Componenta/Commission, T-455/05 DEP, EU:T:2010:345, point 40).

    Il convient également de rappeler que le Tribunal, en fixant les dépens récupérables, tient compte de toutes les circonstances de l'affaire jusqu'au moment du prononcé de l'ordonnance de taxation des dépens (voir ordonnances Airtours/Commission, EU:T:2004:192, point 8 supra, point 81, et du 28 novembre 2013, Lagardère/Éditions Odile Jacob, C-404/10 P-DEP, EU:C:2013:808, point 39).

    En statuant sur la demande de taxation des dépens, le Tribunal n'a pas à prendre en considération un éventuel accord conclu à cet égard entre la partie intéressée et ses agents ou conseils (voir, en ce sens, ordonnances Airtours/Commission, EU:T:2004:192, point 8 supra, point 17 et du 1 octobre 2013, Elf Aquitaine/Commission, C-521/09 P-DEP, Rec, EU:C:2013:644, point 15).

    À cet égard, la possibilité pour le juge de l'Union d'apprécier la valeur du travail effectué dépend de la précision des informations fournies (voir ordonnance Airtours/Commission, EU:T:2004:192, point 8 supra, point 30).

  • EuG, 10.03.2020 - T-111/14

    Unitec Bio / Rat

    Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und dafür notwendig waren (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ist daran zu erinnern, dass für das Unionsgericht unabhängig von der Zahl der Anwälte, die die Dienstleistungen erbracht haben, die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend ist, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren (Beschluss vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 30).

  • EuG, 13.07.2010 - T-27/11

    Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf einstweilige Anordnung - Offensichtliche

    Gemäß Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten "Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte." Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, Slg. 2004, I-1785, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen hat, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falls, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens muss der Richter der Europäischen Union für die Beurteilung des Arbeitsaufwands, den das streitige Verfahren verursachen konnte, der Arbeit Rechnung tragen, die für das gesamte Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich war (Beschluss Airtours/Kommission, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Richter der Europäischen Union den Wert der geleisteten Arbeit nur nach Maßgabe der Genauigkeit der mitgeteilten Daten beurteilen kann (Beschluss Airtours/Kommission, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 18.09.2015 - T-414/08

    Autortiesibu un komunicēsanās konsultāciju aģentura/Latvijas

    Il découle de cette disposition que les dépens récupérables sont limités, d'une part, à ceux exposés aux fins de la procédure devant le Tribunal et, d'autre part, à ceux qui ont été indispensables à ces fins (ordonnance du 28 juin 2004, Airtours/Commission, T-342/99 DEP, Rec, EU:T:2004:192, point 13 et jurisprudence citée).

    En statuant sur la demande de taxation des dépens, le Tribunal n'a pas à prendre en considération un tarif national fixant les honoraires des avocats, ni un éventuel accord conclu à cet égard entre la partie intéressée et ses agents ou ses conseils (ordonnance Airtours/Commission, point 32 supra, EU:T:2004:192, point 17 et jurisprudence citée).

    Il est également de jurisprudence constante que, à défaut de dispositions de droit de l'Union de nature tarifaire, le Tribunal doit apprécier librement les données de la cause, en tenant compte de l'objet et de la nature du litige, de son importance sous l'angle du droit de l'Union ainsi que des difficultés de la cause, de l'ampleur du travail que la procédure contentieuse a pu causer aux agents ou aux conseils intervenus et des intérêts économiques que le litige a représentés pour les parties (ordonnance Airtours/Commission, point 32 supra, EU:T:2004:192, point 18 et jurisprudence citée).

    À cet égard, la possibilité pour le juge de l'Union d'apprécier la valeur du travail effectué dépend de la précision des informations fournies (ordonnance Airtours/Commission, point 32 supra, EU:T:2004:192, point 30 et jurisprudence citée).

  • EuG, 14.07.2020 - T-108/15

    Bundesverband Glasindustrie u.a. / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 14.11.2016 - T-492/12

    von Storch u.a. / EZB - Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltshonorare -

  • EuG, 10.03.2020 - T-120/14

    PT Ciliandra Perkasa / Rat

  • EuG, 10.03.2020 - T-121/14

    PT Pelita Agung Agrindustri / Rat

  • EuG, 10.03.2020 - T-139/14

    PT Wilmar Bioenergi Indonesia und PT Wilmar Nabati Indonesia / Rat

  • EuG, 03.06.2020 - T-765/17

    Kiku/ OCVV - Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und

  • EuG, 12.05.2016 - T-150/09

    Ningbo Yonghong Fasteners / Rat

  • EuG, 05.03.2012 - T-446/07

    Royal Appliance International / OHMI - BSH Bosch und Siemens Hausgeräte

  • EuG, 24.03.2022 - T-745/17

    Kerkosand/ Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 08.07.2020 - T-19/17

    Fastweb / Kommission

  • EuG, 04.02.2015 - T-666/11

    Budziewska / OHMI - Puma (Félin bondissant)

  • EuG, 29.06.2015 - T-530/10

    Reber / OHMI - Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM) - Kostenfestsetzung

  • EuG, 03.05.2012 - T-264/07

    CSL Behring / Kommission und EMA - Kostenfestsetzung

  • EuG, 23.05.2012 - T-213/09

    'Yorma''s / OHMI - Norma Lebensmittelfilialbetrieb (YORMA''S)' - Verfahren -

  • EuG, 06.03.2015 - T-345/03

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • EuG, 26.02.2016 - T-284/06

    Gualtieri / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-394/10

    Grebenshikova / OHMI - Volvo Trademark (SOLVO)

  • EuG, 10.08.2021 - T-659/19

    FF Group Romania/ EUIPO - KiK Textilien und Non-Food (_kix)

  • EuG, 27.11.2015 - T-355/09

    Reber / OHMI - Wedl & Hofmann (Walzer Traum) - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 19.01.2021 - T-212/18

    Romanska/ Frontex

  • EuG, 22.02.2010 - T-27/02

    Kronofrance / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 30.09.2014 - T-68/11

    Kastenholz / OHMI - Qwatchme (Cadrans de montre) - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuGH, 03.09.2020 - C-265/17

    United Parcel Service/ Kommission - Kostenfestsetzung

  • EuG, 02.06.2009 - T-47/03

    Sison / Rat - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 06.03.2017 - T-566/13

    Hostel Tourist World / EUIPO - WRI Nominees (HostelTouristWorld.com)

  • EuG, 12.01.2016 - T-423/09

    Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials / Rat

  • EuG, 06.10.2011 - T-388/02

    Kronoply und Kronotex / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 10.03.2017 - T-364/14

    Penny-Markt / EUIPO - Boquoi Handels (B!O) - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 16.03.2016 - T-173/11

    Hesse und Lutter & Partner / OHMI - Porsche (Carrera) - Verfahren -

  • EuG, 21.10.2014 - T-409/06

    Sun Sang Kong Yuen Shoes Factory / Rat

  • EuG, 07.10.2020 - T-206/17

    Argus Security Projects/ Kommission und EUBAM Libya

  • EuG, 18.04.2012 - T-323/10

    Chabou / OHMI - Chalou (CHABOU) - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 29.02.2024 - T-235/18

    Qualcomm/ Kommission (Qualcomm - paiements d'exclusivité)

  • EuG, 26.11.2015 - T-509/13

    Ratioparts-Ersatzteile / OHMI - IIC (NORTHWOOD) - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 21.10.2014 - T-410/06

    Foshan City Nanhai Golden Step Industrial / Rat

  • EuG, 23.10.2012 - T-323/10

    Chabou / OHMI - Chalou (CHABOU) - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 14.12.2011 - T-388/02

    Kronoply und Kronotex / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 24.02.2021 - T-601/17

    Rubik's Brand/ EUIPO - Simba Toys (Forme d'un cube avec des faces ayant une

  • EuG, 08.02.2019 - T-456/16

    Galletas Gullón / EUIPO - Hug (GULLON DARVIDA)

  • EuG, 21.11.2017 - T-251/14

    Natorski und Pokrywa / EUIPO - PIS Opakowania (Pièce de porte)

  • EuG, 21.10.2014 - T-162/09

    Würth und Fasteners (Shenyang) / Rat - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 14.01.2013 - T-25/10

    BASF Schweiz und BASF Lampertheim / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 16.12.2009 - T-239/01

    SGL Carbon / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 12.01.2016 - T-622/13

    Ratioparts-Ersatzteile / OHMI - Norwood Promotional Products Europe (NORTHWOOD

  • EuG, 12.01.2016 - T-592/13

    Ratioparts-Ersatzteile / OHMI - Norwood Industries (NORTHWOOD professional forest

  • EuG, 10.09.2015 - T-608/11

    Beifa Group / OHMI - Schwan-Stabilo Schwanhäußer (Instrument d'écriture)

  • EuG, 17.08.2020 - T-194/13

    United Parcel Service/ Kommission

  • EuG, 23.01.2024 - T-380/20

    Tubes Radiatori/ EUIPO - Antrax It (Radiateur de chauffage)

  • EuG, 11.01.2017 - T-653/13

    Wahlström / FRONTEX

  • EuG, 19.01.2016 - T-685/13

    Copernicus-Trademarks / OHMI - Blue Coat Systems (BLUECO) - Verfahren -

  • EuG, 23.03.2012 - T-498/09

    Kerstens / Kommission

  • EuG, 13.01.2006 - T-331/94

    IPK-München / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 19.02.2024 - T-761/20

    European Dynamics Luxembourg / EZB

  • EuG, 25.10.2018 - T-413/10

    Socitrel / Kommission

  • EuG, 21.09.2018 - T-450/13

    CEDC International/ EUIPO - Fabryka Wódek Polmos Lancut (WISENT VODKA)

  • EuG, 16.10.2014 - T-156/11

    Since Hardware (Guangzhou) / Conseil

  • EuG, 09.11.2009 - T-45/01

    Sanders u.a. / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 10.03.2021 - T-598/18

    Grupo Textil Brownie/ EUIPO - The Guide Association (BROWNIE)

  • EuG, 27.01.2016 - T-165/14

    ANKO / Kommission und REA

  • EuG, 16.04.2018 - T-553/13

    European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki / Gemeinsames Unternehmen

  • EuG, 30.11.2016 - T-623/11

    Pico Food / EUIPO - Sobieraj (MILANÓWEK CREAM FUDGE)

  • EuG, 02.03.2012 - T-270/09

    PVS / OHMI - MeDiTA Medizinische Kurierdienst (medidata) - Verfahren -

  • EuG, 21.01.2015 - T-459/07

    Hangzhou Duralamp Electronics / Rat

  • EuG, 03.11.2014 - T-381/06

    FRA.BO / Kommission

  • EuG, 02.12.2010 - T-270/06

    Lego Juris / OHMI - Mega Brands (Brique de Lego rouge)

  • EuG, 16.05.2013 - T-339/07

    Juwel Aquarium / OHMI - Potschak (Panorama) - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 08.10.2008 - T-324/00

    CDA Datenträger Albrechts / Kommission - Kostenfestsetzung

  • EuG, 29.06.2023 - T-165/20

    JC/ EUCAP Somalia

  • EuG, 25.10.2018 - T-406/10

    Emesa-Trefilería und Industrias Galycas / Kommission

  • EuG, 12.01.2018 - T-368/15

    Alcimos Consulting / EZB

  • EuG, 13.03.2017 - T-48/12

    Euroscript - Polska / Parlament

  • EuG, 20.10.2015 - T-11/08

    Kwang Yang Motor / OHMI - Honda Giken Kogyo (Moteur à combustion interne)

  • EuG, 09.06.2015 - T-184/12

    Moonich Produktkonzepte & Realisierung / OHMI - Thermofilm Australia (HEATSTRIP)

  • EuG, 20.10.2015 - T-10/08

    Kwang Yang Motor / OHMI - Honda Giken Kogyo (Moteur à combustion interne avec

  • EuG, 23.01.2015 - T-566/11

    Soler Hispania (früher Viejo Valle) / OHMI - Établissements Coquet () und

  • EuG, 31.03.2011 - T-5/02

    Tetra Laval v Commission

  • EuG, 07.12.2018 - T-117/16

    Isdin/ EUIPO - Spirig Pharma (ERYFOTONA ACTINICA)

  • EuG, 10.04.2014 - T-279/04

    Éditions Odile Jacob / Kommission

  • EuG, 27.11.2012 - T-413/06

    Gualtieri / Kommission

  • EuG, 13.02.2008 - T-310/00

    Verizon Business Global / Kommission

  • EuG, 20.05.2022 - T-17/19

    Moi/ Parlament

  • EuG, 26.07.2023 - T-444/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) - Verfahren

  • EuG, 26.07.2023 - T-535/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek's) - Verfahren -

  • EuG, 17.03.2016 - T-229/14

    Norma Lebensmittelfilialbetrieb / OHMI - Yorma's (Yorma Eberl) - Verfahren -

  • EuG, 11.12.2014 - T-283/08

    Longinidis / Cedefop - Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltsgebühren -

  • EuG, 19.12.2006 - T-228/99

    WestLB (früher Westdeutsche Landesbank Girozentrale) / Kommission - Verfahren -

  • EuG, 26.01.2006 - T-79/96

    Camar / Rat und Kommission

  • EuG, 26.07.2023 - T-445/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) - Verfahren

  • EuG, 26.07.2023 - T-446/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) - Verfahren

  • EuGH, 20.05.2010 - C-13/03

    Tetra Laval / Kommission

  • EuG, 24.10.2011 - T-176/04

    Marcuccio / Kommission

  • EuG, 25.11.2009 - T-383/03

    Hynix Semiconductor / Rat

  • EuG, 17.11.2009 - T-23/03

    CAS / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 26.07.2023 - T-443/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Vogue Peek & Cloppenburg) -

  • EuG, 26.07.2023 - T-534/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek) - Verfahren -

  • EuG, 21.01.2021 - T-453/18

    Biasotto/ EUIPO - Oofos (OOF)

  • EuG, 13.01.2017 - T-88/09

    Idromacchine u.a. / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 31.03.2011 - T-80/02

    Tetra Laval / Kommission

  • EuG, 24.06.2010 - T-66/04

    Gogos / Kommission

  • EuG, 14.02.2017 - T-507/11

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) -

  • EuG, 25.05.2020 - T-695/15

    BMB/ EUIPO - Ferrero (Récipient pour sucreries)

  • EuG, 19.09.2018 - T-286/16

    Kneidinger/ EUIPO - Topseat International (Abattant de toilettes) -

  • EuG, 14.02.2017 - T-506/11

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) -

  • EuG, 17.06.2015 - T-328/12

    Mundipharma / OHMI - AFT Pharmaceuticals (Maxigesic) - Verfahren -

  • EuG, 24.01.2014 - T-210/02

    British Aggregates / Kommission

  • EuG, 14.11.2008 - T-285/03

    Agraz u.a. / Kommission

  • EuG, 15.01.2008 - T-228/02

    'Organisation des Modjahedines du peuple d''Iran / Rat'

  • EuG, 25.01.2007 - T-214/04

    Royal County of Berkshire Polo Club / OHMI - Polo/Lauren (ROYAL COUNTY OF

  • EuG, 26.04.2023 - T-682/20

    Legero Schuhfabrik/ EUIPO - Rieker Schuh (Chaussure) - Verfahren - Verbindung -

  • EuG, 28.03.2019 - T-139/16

    SDSR/ EUIPO - Berghaus (BERG OUTDOOR)

  • EuG, 11.07.2018 - T-779/16

    Rühland/ EUIPO - 8 seasons design (Lampe en étoile) -

  • EuG, 18.10.2019 - T-613/18

    FT / AEMF

  • EuG, 12.12.2018 - T-13/15

    Deutsche Post/ EUIPO - Media Logistik (PostModern) - Verfahren -

  • EuG, 21.09.2018 - T-449/13

    CEDC International/ EUIPO - Fabryka Wódek Polmos Lancut (WISENT)

  • EuG, 19.06.2018 - T-79/13

    Accorinti u.a./ EZB

  • EuG, 14.12.2017 - T-392/13

    La Ferla / Kommission und ECHA

  • EuG, 21.01.2015 - T-110/12

    Iranian Offshore Engineering & Construction / Rat

  • EuG, 23.11.2022 - T-6/20

    Dr. Spiller/ EUIPO - Rausch (Alpenrausch Dr. Spiller) - Verfahren -

  • EuG, 04.02.2020 - T-213/16

    El Corte Inglés / EUIPO - Elho Business & Sport (FREE STYLE)

  • EuG, 21.03.2018 - T-2/16

    K&K Group / EUIPO - Pret a Manger (Europe)

  • EuG, 22.11.2017 - T-723/14

    HX / Rat

  • EuG, 21.05.2014 - T-444/10

    'Esge / OHMI - De''Longhi Benelux (KMIX)'

  • EuG, 08.05.2014 - T-452/04

    Éditions Odile Jacob / Kommission

  • EuG, 20.01.2014 - T-186/11

    Schönberger / Parlament - Verfahren - Kostenfestsetzung - Vertretung eines Organs

  • EuG, 13.06.2012 - T-40/06

    Trioplast Industrier / Kommission

  • EuG, 17.06.2011 - T-234/06

    Torresan / OHMI - Klosterbrauerei Weissenohe (CANNABIS)

  • EuG, 15.09.2010 - T-221/05

    Huvis / Rat

  • EuG, 17.10.2008 - T-33/01

    Infront WM / Kommission

  • EuG, 31.03.2023 - T-24/19

    INC und Consorzio Stabile Sis/ Kommission

  • EuG, 04.02.2020 - T-212/16

    El Corte Inglés/ EUIPO - Elho Business & Sport (FRee STyLe)

  • EuG, 14.05.2013 - T-298/10

    Arrieta D. Gross / OHMI - International Biocentric Foundation u.a. (BIODANZA)

  • EuG, 20.11.2012 - T-121/09

    Al Shanfari / Rat und Kommission

  • EuG, 23.03.2012 - T-266/08

    Kerstens / Kommission

  • EuG, 27.04.2009 - T-263/03

    Mülhens / OHMI - Conceria Toska (TOSKA)

  • EuG, 19.03.2009 - T-333/04

    House of Donuts / OHMI - Panrico (House of donuts)

  • EuG, 16.01.2023 - T-1/21

    Fabryki Mebli "Forte"/ EUIPO - Bog-Fran (Meuble)

  • EuG, 30.11.2017 - T-270/16

    Kerstens / Kommission

  • EuG, 19.12.2013 - T-18/04

    Marcuccio / Kommission

  • EuG, 03.10.2012 - T-86/02

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-85/04

    Strack / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 28.02.2011 - T-35/07

    Leche Celta / OHMI - Celia (Celia)

  • EuG, 25.10.2010 - T-33/08

    Bastos Viegas / OHMI - Fabre Médicament (OPDREX)

  • EuG, 06.10.2009 - T-95/06

    Federación de Cooperativas Agrarias de la Comunidad Valenciana / OCVV - Nador

  • EuG, 27.04.2009 - T-28/04

    Mülhens / OHMI - Cara (TOSKA LEATHER)

  • EuG, 06.05.2008 - T-318/00

    Freistaat Thüringen / Kommission - Kostenfestsetzung

  • EuG, 15.06.2017 - T-30/15

    Infinite Cycle Works / EUIPO - Chance Good Ent. (INFINITY)

  • EuG, 28.06.2016 - T-193/12

    MIP Metro / EUIPO - Holsten-Brauerei (H) - Unionsmarke - Verfahren -

  • EuG, 17.07.2012 - T-57/04

    Budejovický Budvar / OHMI - Anheuser-Busch (BUDWEISER)

  • EuG, 03.05.2011 - T-239/08
  • EuG, 22.03.2010 - T-93/06

    Mülhens / OHMI - Spa Monopole (MINERAL SPA)

  • EuG, 28.09.2009 - T-420/03

    El Corte Inglés / OHMI - Abril Sánchez und Ricote Saugar (BoomerangTV)

  • EuG, 05.09.2008 - T-466/07

    Osram / Rat

  • EuG, 17.07.2007 - T-8/03

    El Corte Inglés / OHMI - Pucci

  • EuG, 13.06.2007 - T-157/01

    Danske Busvognmænd / Kommission

  • EuG, 23.10.2013 - T-589/11

    Phonebook of the World / OHMI - Seat Pagine Gialle (PAGINE GIALLE)

  • EuG, 24.09.2013 - T-384/08

    Elliniki Nafpigokataskevastiki u.a. / Kommission

  • EuG, 06.03.2013 - T-332/10

    Polsko-Amerykanski dom inwestycyjny / OHMI - Pfizer (VIAGUARA)

  • EuG, 03.10.2012 - T-568/08

    M6 / Kommission

  • EuG, 17.07.2012 - T-53/04

    Budejovický Budvar / OHMI - Anheuser-Busch (BUDWEISER)

  • EuG, 20.09.2011 - T-466/07

    Osram / Rat

  • EuG, 06.09.2011 - T-466/07

    Osram / Rat

  • EuG, 03.09.2010 - T-455/05

    Componenta / Kommission

  • EuG, 19.10.2009 - T-425/08

    Koda / Kommission

  • EuG, 17.09.2007 - T-273/03

    Merck Sharp & Dohme u.a. / Kommission

  • EuG, 25.02.2021 - T-28/19

    Karlovarské minerální vody/ EUIPO - Aguas de San Martín de Veri (VERITEA)

  • EuG, 19.06.2018 - T-224/12

    Accorinti u.a. / EZB

  • EuG, 15.01.2015 - T-535/08

    Tuzzi fashion / OHMI - El Corte Inglés (Emidio Tucci)

  • EuG, 08.04.2014 - T-12/12

    Laboratoires CTRS / Kommission

  • EuG, 06.06.2013 - T-486/07

    Ford Motor / OHMI - Alkar Automotive (CA)

  • EuG, 05.09.2012 - T-581/08

    Perusahaan Otomobil Nasional / OHMI - Proton Motor Fuel Cell (PM PROTON MOTOR)

  • EuG, 17.07.2012 - T-60/04

    Budejovický Budvar / OHMI - Anheuser-Busch (BUD)

  • EuG, 16.11.2011 - T-161/07

    Group Lottuss / OHMI - Ugly (COYOTE UGLY)

  • EuG, 09.02.2011 - T-429/08

    Grain Millers / OHMI - Grain Millers (GRAIN MILLERS)

  • EuG, 25.11.2010 - T-139/07

    Pioneer Hi-Bred International / Kommission

  • EuG, 12.10.2017 - T-896/16

    Puma / EUIPO - Senator (TRINOMIC) - Unionsmarke - Erledigung - Kostenfestsetzung

  • EuG, 20.01.2014 - T-88/12

    Charron Inox und Almet / Rat

  • EuG, 04.09.2013 - T-335/09

    Groupement Adriano, Jaime Ribeiro, Conduril / Kommission

  • EuG, 28.05.2013 - T-43/10

    Elementis u.a. / Kommission

  • EuG, 27.05.2013 - T-501/08

    NEC Display Solutions Europe / OHMI - C More Entertainment (see more)

  • EuG, 28.02.2012 - T-11/09

    Özdemir / OHMI - Aktieselskabet af 21. november 2001 (James Jones)

  • EuG, 06.09.2011 - T-211/07

    AWWW / FEACVT

  • EuG, 28.09.2006 - T-19/02

    Albrecht u.a. / Kommission und EMEA

  • EuG, 03.10.2012 - T-573/08

    TF1 / Kommission

  • EuG, 23.05.2011 - T-132/02

    Distribuidora Vizcaína de Papeles / Kommission

  • EuG, 19.12.2006 - T-233/99

    Land Nordrhein-Westfalen / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 11.12.2009 - T-132/98

    Groupe Perry und Isibiris / Kommission

  • EuG, 24.09.2007 - T-225/01

    Gobierno Foral de Navarra / Kommission

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