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Rechtsprechung
   EuG, 23.05.2007 - T-241/05, T-262/05, T-263/05, T-264/05, T-346/05, T-347/05, T-29/06, T-30/06, T-31/06   

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EuG, 23.05.2007 - T-241/05, T-262/05, T-263/05, T-264/05, T-346/05, T-347/05, T-29/06, T-30/06, T-31/06 (https://dejure.org/2007,9552)
EuG, Entscheidung vom 23.05.2007 - T-241/05, T-262/05, T-263/05, T-264/05, T-346/05, T-347/05, T-29/06, T-30/06, T-31/06 (https://dejure.org/2007,9552)
EuG, Entscheidung vom 23. Mai 2007 - T-241/05, T-262/05, T-263/05, T-264/05, T-346/05, T-347/05, T-29/06, T-30/06, T-31/06 (https://dejure.org/2007,9552)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldungen dreidimensionaler Gemeinschaftsmarken - Quadratische weiße Tabletten mit farbigem Blütenmuster - Absolutes Eintragungshindernis - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Keine Unterscheidungskraft

  • Europäischer Gerichtshof

    Procter & Gamble / HABM (Tablette carrée blanche avec un dessin floral de couleur)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldungen dreidimensionaler Gemeinschaftsmarken - Quadratische weiße Tabletten mit farbigem Blütenmuster - Absolutes Eintragungshindernis - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Keine Unterscheidungskraft

  • EU-Kommission PDF

    Procter & Gamble / OHMI (Tablette carrée blanche avec un dessin floral de couleur)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldungen dreidimensionaler Gemeinschaftsmarken - Quadratische weiße Tabletten mit farbigem Blütenmuster - Absolutes Eintragungshindernis - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Keine Unterscheidungskraft

  • EU-Kommission

    Procter & Gamble / OHMI (Tablette carrée blanche avec un dessin floral de couleur)

    Gemeinschaftsmarke , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidungskraft von Wasch- und Geschirrspülmitteltabletten; Anmeldung dreidimensionaler Gemeinschaftsmarken; Verwendung einer dreieckigen Form für eine Einlagerung der Gemeinschaftsmarke; Abstellen auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Quadratische weiße Tabletten mit farbigem Blütenmuster

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Procter & Gamble / HABM (Tablette carrée blanche avec un dessin floral de couleur)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldungen dreidimensionaler Gemeinschaftsmarken - Quadratische weiße Tabletten mit farbigem Blütenmuster - Absolutes Eintragungshindernis - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Fehlende Unterscheidungskraft

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Procter & Gamble Company gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 29. Juni 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 843/2004-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 14. April 2005 über die Zurückweisung der Klage gegen die Entscheidung des Prüfers, mit der die Anmeldung einer ...

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2007, 848
  • GRUR-RR 2007, 268
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-473/01

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus EuG, 23.05.2007 - T-241/05
    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung der relevanten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, Slg. 2004, I-5173, Randnrn.

    Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, so schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. Urteil Procter & Gamble/HABM, Randnr. 36, und Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-24/05 P, Slg. 2006, I-5677, Randnrn.

    Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke ist daher auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Quadratische Tablette mit Einlagerung, Randnr. 52, und Rechteckige Tablette mit Einlagerung, Randnr. 52, bestätigt durch Urteil Procter & Gamble/HABM, Randnrn.

    Eine solche Beurteilung ist nicht unvereinbar damit, dass die einzelnen verwendeten Gestaltungselemente nacheinander geprüft werden (Urteile Quadratische Tablette mit Einlagerung, Randnr. 54, und Rechteckige Tablette mit Einlagerung, Randnr. 54, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs Procter & Gamble/HABM, Randnrn.

  • EuGH, 22.06.2006 - C-24/05

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE RECHTSMITTEL DER AUGUST STORCK KG GEGEN DIE URTEILE DES

    Auszug aus EuG, 23.05.2007 - T-241/05
    Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, so schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. Urteil Procter & Gamble/HABM, Randnr. 36, und Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C-24/05 P, Slg. 2006, I-5677, Randnrn.

    Daher besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (vgl. Urteil Storck/HABM, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt umso mehr, als der Durchschnittsverbraucher nur einen geringeren Grad an Aufmerksamkeit aufbringt, wenn er Waren und ihren Marken außerhalb des Einkaufs selbst begegnet (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshof vom 12. Januar 2006, Ruiz-Picasso u. a./HABM, C-361/04 P, Slg. 2006, I-643, Randnr. 41, und Storck/HABM, Randnr. 72).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus EuG, 23.05.2007 - T-241/05
    Was schließlich die Darlegungen zum Freihaltebedürfnis angehe, so habe die Beschwerdekammer damit die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Farben (Urteil des Gerichtshofs vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, Slg. 2003, I-3793) auf geometrische Grundformen angewandt.
  • EuG, 19.09.2001 - T-128/00

    Procter & Gamble / OHMI (Tablette carrée avec incrustation)

    Auszug aus EuG, 23.05.2007 - T-241/05
    Außer diesen charakteristischen Elementen besäßen die angemeldeten Marken ein in der Tablette zentral angeordnetes Muster, das als zusätzliches Gestaltungsmerkmal unterscheidungskräftig im Sinne der Urteile des Gerichts vom 19. September 2001, Procter & Gamble/HABM (Quadratische Tablette mit Einlagerung) (T-128/00, Slg. 2001, II-2785, Randnr. 60), und Procter & Gamble/HABM (Rechteckige Tablette mit Einlagerung) (T-129/00, Slg. 2001, II-2793, Randnr. 60) sei.
  • EuG, 19.09.2001 - T-336/99

    Henkel / OHMI (Tablette rectangulaire vert und blanc)

    Auszug aus EuG, 23.05.2007 - T-241/05
    Im vorliegenden Fall bestünden die in Frage stehenden Tabletten lediglich aus einer weiteren Kombination verschiedener Elemente, deren fehlende Unterscheidungskraft in der Rechtsprechung bereits festgestellt worden sei, nämlich einer rechteckigen Form mit abgeschrägten Kanten, mehreren Schichten aus verschiedenen Farben und Einlagerungen (Urteil des Gerichts vom 19. September 2001, Henkel/HABM [Rechteckige, grün-weiße Tablette], T-336/99, Slg. 2001, II-2589, und Urteile Quadratische Tablette mit Einlagerung und Rechteckige Tablette mit Einlagerung).
  • EuG, 31.05.2006 - T-15/05

    'De Waele / HABM (Forme d''une saucisse)' - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale

    Auszug aus EuG, 23.05.2007 - T-241/05
    Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die fehlende Unterscheidungskraft einer Marke weder durch die mehr oder weniger große Zahl ähnlicher Tabletten beeinflusst wird, die es auf dem Markt bereits gibt (Urteil des Gerichts vom 19. September 2001, Henkel/HABM [Rechteckige, rot-weiße Tablette], T-335/99, Slg. 2001, II-2581, Randnr. 57, bestätigt durch Urteil des Gerichtshof vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 62), noch durch das Fehlen identischer Formen wie der angemeldeten Form auf dem Markt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2006, De Waele/HABM [Form einer Wurst], T-15/05, Slg. 2006, II-1511, Randnr. 40).
  • EuG, 05.03.2003 - T-194/01

    Unilever / HABM (Tablette ovoïde)

    Auszug aus EuG, 23.05.2007 - T-241/05
    Im Rahmen der Beurteilung der Gewohnheiten der betreffenden Verbraucher ist überdies zu berücksichtigen, in welcher Art und Weise das fragliche Produkt gewöhnlich vertrieben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 5. März 2003, Unilever/HABM [Ovoide Tablette], T-194/01, Slg. 2003, II-383, Randnr. 48).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus EuG, 23.05.2007 - T-241/05
    Soweit sich die Klägerin auf vom HABM vorher vorgenommene Markeneintragungen beruft, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer nur auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 und nicht anhand einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, Slg. 2006, I-551, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.09.2001 - T-335/99

    Henkel / OHMI (Tablette rectangulaire rouge und blanc)

    Auszug aus EuG, 23.05.2007 - T-241/05
    Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die fehlende Unterscheidungskraft einer Marke weder durch die mehr oder weniger große Zahl ähnlicher Tabletten beeinflusst wird, die es auf dem Markt bereits gibt (Urteil des Gerichts vom 19. September 2001, Henkel/HABM [Rechteckige, rot-weiße Tablette], T-335/99, Slg. 2001, II-2581, Randnr. 57, bestätigt durch Urteil des Gerichtshof vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 62), noch durch das Fehlen identischer Formen wie der angemeldeten Form auf dem Markt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2006, De Waele/HABM [Form einer Wurst], T-15/05, Slg. 2006, II-1511, Randnr. 40).
  • EuG, 20.03.2002 - T-355/00

    DaimlerChrysler / OHMI (TELE AID)

    Auszug aus EuG, 23.05.2007 - T-241/05
    Die Umstände, unter denen die angemeldeten Marken benutzt werden sollten, könnten aber auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft keinen Einfluss haben (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, DaimlerChrysler/HABM [TELE AID], T-355/00, Slg. 2002, II-1939, Randnr. 42).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

  • EuG, 19.09.2001 - T-118/00

    Procter & Gamble / HABM () und vert pâle)

  • EuG, 19.09.2001 - T-129/00

    Procter & Gamble / OHMI (Tablette rectangulaire avec incrustation)

  • EuG, 27.02.2002 - T-106/00

    Streamserve / HABM (STREAMSERVE)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

  • EuG, 10.11.2004 - T-402/02

    'Storck / HABM (Forme d''une papillote)' - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke, die

  • EuGH, 12.01.2006 - C-361/04

    Ruiz-Picasso u.a. / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

  • EuG, 19.09.2001 - T-337/99

    Henkel / OHMI (Tablette ronde rouge und blanc)

  • EuG, 23.05.2007 - T-263/05

    Procter & Gamble / HABM (Tablette carrée blanche avec un dessin floral de

    - eine quadratische weiße Tablette mit einem lilafarbenen sechsblättrigen Blütenmuster (Rechtssache T-241/05):.

    Mit neun Entscheidungen vom 14. April 2005 (Rechtssache T-241/05), 3. Mai 2005 (Rechtssache T-263/05), 4. Mai 2005 (Rechtssache T-264/05), 1. Juni 2005 (Rechtssache T-262/05), 6. Juli 2005 (Rechtssachen T-346/05 und T-347/05), 16. November 2005 (Rechtssache T-31/06), 21. November 2005 (Rechtssache T-30/06) und 22. November 2005 (Rechtssache T-29/06) (im Folgenden zusammen: angefochtene Entscheidungen) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerden mit der Begründung zurück, dass die Anmeldemarken keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 hätten.

    Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer davon ausgegangen, dass der Grad der Aufmerksamkeit, die der Durchschnittsverbraucher dem Erscheinungsbild der fraglichen Waren entgegenbringt, nicht hoch ist (Randnr. 23 der in der Rechtssache T-241/05 angefochtenen Entscheidung und die entsprechenden Randnummern der anderen angefochtenen Entscheidungen).

    Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zu Recht berücksichtigt, dass Wasch- und Geschirrspülmitteltabletten gewöhnlich in Verpackungen verkauft werden, die den Produktnamen und häufig Wort- oder Bildmarken oder andere Bildelemente tragen, zu denen auch eine Abbildung des Produkts gehören kann (Randnr. 24 der in der Rechtssache T-241/05 angefochtenen Entscheidung und entsprechende Randnummern der anderen angefochtenen Entscheidungen).

    Die Beschwerdekammer hat darauf hingewiesen, dass die Hinzufügung einer Einlagerung zu den am nächsten liegenden Lösungen gehöre, um verschiedene Wirkstoffe miteinander zu kombinieren, und dass die Kombination der Form und des Musters der in Frage stehenden Tablette wie eine Verbindung von "zwei geometrischen Grundformen" oder "einer geometrischen Grundform und einer unregelmäßigen Einlagerung" wirke, die zu naheliegenden Abwandlungen in der Produktgestaltung gehöre (Randnrn. 28 und 29 der in der Rechtssache T-241/05 angefochtenen Entscheidung und entsprechende Randnummer der anderen angefochtenen Entscheidungen).

    Die Beschwerdekammer hat insoweit zu Recht darauf abgehoben, dass der betroffene Durchschnittsverbraucher die angemeldete Marke ausschließlich als Form eines Waschmittels und nicht als Hinweis auf dessen betriebliche Herkunft wahrnehmen wird (Randnrn. 30 bis 33 der in der Rechtssache T-241/05 angefochtenen Entscheidung und entsprechende Randnummern der anderen angefochtenen Entscheidungen).

    Wenn die Beschwerdekammer auch im Sinne von Beispielen das Fehlen eines "Namens, Logos oder Zeichens" auf der Tablette oder einer "besonderen, außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen" Gestaltung erwähnt hat, hat sie sich damit doch in Wirklichkeit auf das Fehlen eines Gestaltungsaspekts, der die Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers beeinflussen könnte, oder eines Musters gestützt, das diesem Verbraucher auffallen und von ihm erinnert werden könnte (Randnr. 31 der in der Rechtssache T-241/05 angefochtenen Entscheidung und entsprechende Randnummern der anderen angefochtenen Entscheidungen).

    Zweitens ist die behauptete Ähnlichkeit zwischen der sechsblättrigen Figur in bestimmten der angemeldeten Marken (Rechtssachen T-241/05, T-262/05 und T-346/05) und dem Logo von Ariel nicht ohne weiteres erkennbar.

    Soweit sich die Klägerin schließlich gegen die Berücksichtigung eines Freihaltebedürfnisses an geometrischen Grundformen wendet, ist den Gründen von sieben der neun angefochtenen Entscheidungen (vgl. z. B. Randnrn. 35 bis 39 der in der Rechtssache T-241/05 angefochtenen Entscheidung) zu entnehmen, dass dieses Argument, das tatsächlich rechtlich verfehlt erscheint, in den Entscheidungen ausdrücklich nur als Zusatzerwägung herangezogen worden ist und daher ihre Aufhebung nicht rechtfertigen kann.

  • EuG, 10.05.2016 - T-806/14

    August Storck / EUIPO () und bleu)

    Le niveau d'attention du consommateur moyen est susceptible de varier en fonction de la catégorie de produits ou de services en cause [voir, en ce sens, arrêt du 23 mai 2007, Procter & Gamble/OHMI (Tablette carrée blanche avec un dessin floral de couleur), T-241/05, T-262/05 à T-264/05, T-346/05, T-347/05 et T-29/06 à T-31/06, EU:T:2007:151, point 49 et jurisprudence citée].
  • BPatG, 07.08.2013 - 26 W (pat) 557/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Flasche (dreidimensionale Marke)" - keine

    Deshalb spricht aber auch der Umstand, dass bisher noch keine mit der angemeldeten Marke identische oder vergleichbare Form im Verkehr feststellbar ist, noch nicht ohne weiteres für die Unterscheidungskraft der Marke (EuG GRUR Int. 2007 848 - Quadratische weiße Tablette mit farbigem Blütenmuster).
  • EuG, 21.06.2017 - T-20/16

    M/ S. Indeutsch International/EUIPO - Crafts Americana Group (Représentation de

    In Anbetracht dieser Überlegungen hängt, wenn die beantragte oder eingetragene Marke aus einer zweidimensionalen oder dreidimensionalen Wiedergabe der mit ihr gekennzeichneten Ware besteht, ihre Unterscheidungskraft von der Frage ab, ob sie sich wesentlich von der Norm oder den Gewohnheiten der Branche unterscheidet und deshalb geeignet ist, ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion zu erfüllen (Urteil vom 23. Mai 2007, Procter & Gamble/HABM [quadratische weiße Tabletten mit einem farbigen Blütenmuster], T-241/05, T-262/05 bis T-264/05, T-346/05, T-347/05 und T-29/06 bis T-31/06, EU:T:2007:151, Rn. 44).
  • EuG, 25.11.2014 - T-374/12

    Brouwerij Van Honsebrouck / OHMI - Beverage Trademark (KASTEEL)

    De tels griefs ne sauraient, selon une jurisprudence constante, entraîner l'annulation de celle-ci et sont, par conséquent, inopérants [voir ordonnance du 25 septembre 2008, Stepek/OHMI - Masters Golf Company (GOLF-FASHION MASTERS THE CHOICE TO WIN), T-294/07, EU:T:2008:405, point 17 et jurisprudence citée ; voir également, en ce sens, arrêt du 23 mai 2007, Procter & Gamble/OHMI (Tablette carrée blanche avec un dessin floral de couleur), T-241/05, T-262/05 à T-264/05, T-346/05, T-347/05 et T-29/06 à T-31/06, Rec, EU:T:2007:151, point 88].
  • EuG, 25.11.2014 - T-375/12

    Brouwerij Van Honsebrouck / OHMI - Beverage Trademark (KASTEEL)

    De tels griefs ne sauraient, selon une jurisprudence constante, entraîner l'annulation de celle-ci et sont, par conséquent, inopérants [voir ordonnance du 25 septembre 2008, Stepek/OHMI - Masters Golf Company (GOLF-FASHION MASTERS THE CHOICE TO WIN), T-294/07, EU:T:2008:405, point 17 et jurisprudence citée ; voir également, en ce sens, arrêt du 23 mai 2007, Procter & Gamble/OHMI (Tablette carrée blanche avec un dessin floral de couleur), T-241/05, T-262/05 à T-264/05, T-346/05, T-347/05 et T-29/06 à T-31/06, Rec, EU:T:2007:151, point 88].
  • EuG, 25.09.2008 - T-294/07

    Stepek / OHMI - Masters Golf Company (GOLF-FASHION MASTERS THE CHOICE TO WIN) -

    Nach ständiger Rechtsprechung können Rügen, die gegen nichttragende Gründe einer Entscheidung gerichtet sind, nicht zu deren Aufhebung führen und gehen daher ins Leere (Beschlüsse des Gerichtshofs vom 23. Februar 2006, Piau/Kommission, C-171/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 86, und vom 9. März 2007, Schneider Electric/Kommission, C-88/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 64; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 148, sowie Urteil des Gerichts vom 23. Mai 2007, Procter & Gamble/HABM (Quadratische weiße Tabletten mit farbigem Blütenmuster), T-241/05, T-262/05 bis T-264/05, T-346/05, T-347/05 und T-29/06 bis T-31/06, Slg. 2007, II-1549, Randnr. 88).
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EuG, Entscheidung vom 23. Mai 2007 - T-346/05 (https://dejure.org/2007,75547)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Unterscheidungskraft von Wasch- und Geschirrspülmitteltabletten; Anmeldung dreidimensionaler Gemeinschaftsmarken; Verwendung einer dreieckigen Form für eine Einlagerung der Gemeinschaftsmarke; Abstellen auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten ...

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Wird zitiert von ...

  • EuG, 23.05.2007 - T-263/05

    Procter & Gamble / HABM (Tablette carrée blanche avec un dessin floral de

    - eine quadratische weiße Tablette mit einem blauen sechsblättrigen Blütenmuster (Rechtssache T-346/05):.

    Mit neun Entscheidungen vom 14. April 2005 (Rechtssache T-241/05), 3. Mai 2005 (Rechtssache T-263/05), 4. Mai 2005 (Rechtssache T-264/05), 1. Juni 2005 (Rechtssache T-262/05), 6. Juli 2005 (Rechtssachen T-346/05 und T-347/05), 16. November 2005 (Rechtssache T-31/06), 21. November 2005 (Rechtssache T-30/06) und 22. November 2005 (Rechtssache T-29/06) (im Folgenden zusammen: angefochtene Entscheidungen) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerden mit der Begründung zurück, dass die Anmeldemarken keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 hätten.

    Die gleiche Erwägung liege, auch wenn sie in diesen nicht ausdrücklich formuliert sei, zwei weiteren, nämlich den in den Rechtssachen T-346/05 und T-347/05 angefochtenen Entscheidungen zugrunde.

    Auch wenn dieser Aspekt der Tablette nur in den in den Rechtssachen T-346/05 (Randnr. 23) und T-347/05 (Randnr. 24) angefochtenen Entscheidungen ausdrücklich genannt wird, enthält doch jede der angefochtenen Entscheidungen in den ersten Randnummern ihrer Entscheidungsgründe eine Beschreibung der angemeldeten Marke, in der die Farben erwähnt werden.

    Zweitens ist die behauptete Ähnlichkeit zwischen der sechsblättrigen Figur in bestimmten der angemeldeten Marken (Rechtssachen T-241/05, T-262/05 und T-346/05) und dem Logo von Ariel nicht ohne weiteres erkennbar.

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