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   EuG, 27.10.1994 - T-35/92   

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EuG, 27.10.1994 - T-35/92 (https://dejure.org/1994,764)
EuG, Entscheidung vom 27.10.1994 - T-35/92 (https://dejure.org/1994,764)
EuG, Entscheidung vom 27. Oktober 1994 - T-35/92 (https://dejure.org/1994,764)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    John Deere Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Informationsaustauschsystem - Wettbewerbswidrige Wirkung - Versagung der Freistellung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Judicialis

    EWG Art. 85 Abs. 1; ; EWG Art. 85 Abs. 3; ; EWG Art. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 28.04.1994 - T-38/92

    All Weather Sports Benelux BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 27.10.1994 - T-35/92
    101 Nach Auffassung des Gerichts konnte die Kommission angesichts der Charakteristika des relevanten Marktes, wie sie vorstehend untersucht worden sind (siehe Randnr. 78 dieses Urteils), und des Umstandes, daß die wichtigsten Anbieter auf diesem Markt im gesamten Gemeinsamen Markt tätig sind, in Randnummer 57 der Entscheidung zu Recht den Standpunkt vertreten, daß "ein Austausch von Angaben über die Einzelhandelsumsätze und Marktanteile von 88 % der Anbieter auf einem nationalen Markt... insofern geeignet [ist], den Handel zwischen Mitgliedstaaten in hohem Masse zu beeinträchtigen, als die sich aus diesem System ergebende Schwächung des Wettbewerbs unweigerlich Auswirkungen auf die Einfuhren in das Vereinigte Königreich zeitigen muß" (Urteil des Gerichts vom 28. April 1994 in der Rechtssache T-38/92, AWS Benelux/Kommission, Slg. 1994, II-211).
  • EuG, 09.07.1992 - T-66/89

    Publishers Association gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 27.10.1994 - T-35/92
    Das Gericht weist ferner darauf hin, daß es in erster Linie Sache der Unternehmen ist, die eine Vereinbarung anmelden, um von der Kommission eine Einzelfreistellung zu erhalten, die Beweise dafür vorzulegen, daß die Vereinbarung die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag erfuellt (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19; Urteil des Gerichts vom 9. Juli 1992 in der Rechtssache T-66/89, Publishers Association/Kommission, Slg. 1992, II-1995).
  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 27.10.1994 - T-35/92
    Das Gericht weist ferner darauf hin, daß es in erster Linie Sache der Unternehmen ist, die eine Vereinbarung anmelden, um von der Kommission eine Einzelfreistellung zu erhalten, die Beweise dafür vorzulegen, daß die Vereinbarung die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag erfuellt (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19; Urteil des Gerichts vom 9. Juli 1992 in der Rechtssache T-66/89, Publishers Association/Kommission, Slg. 1992, II-1995).
  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 27.10.1994 - T-35/92
    Es kann infolgedessen gegebenenfalls nur wegen seiner Auswirkungen auf den Markt beanstandet werden (siehe e contrario Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 321).
  • EuGH, 17.10.1989 - 97/87

    Dow Chemical Ibérica u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.10.1994 - T-35/92
    Eine solche Kopie ist verbindlich, wenn jeder ernstzunehmende Anhaltspunkt dafür fehlt, daß es sich bei ihr um eine nicht ordnungsgemässe Kopie handeln könnte (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1989 in den Rechtssachen 97/87 bis 99/87, Dow Chemical Iberica u. a./Kommission, Slg. 1989, 3165, Randnr. 59, und Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnrn. 24 und 25).
  • EuG, 27.02.1992 - T-79/89

    BASF AG und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Auszug aus EuG, 27.10.1994 - T-35/92
    Sie bezieht sich insoweit auf das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 in den Rechtssachen T-79/89, T-84/89 bis T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89 (BASF u. a./Kommission, Slg. 1992, II-315); sie habe nur eine Kopie der Entscheidung erhalten und wisse nicht, ob diese vom Präsidenten und vom Generalsekretär der Kommission gemäß Artikel 12 der genannten vorläufigen Geschäftsordnung festgestellt worden sei.
  • EuGH, 30.06.1966 - 56/65

    Société Technique Minière / Maschinenbau Ulm

    Auszug aus EuG, 27.10.1994 - T-35/92
    60 Die Kommission führt aus, die Entscheidung genüge den Grundsätzen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65 (Société technique minière u. a., Slg. 1966, 282) aufgestellt habe.
  • EuG, 24.10.1991 - T-2/89

    Petrofina SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 27.10.1994 - T-35/92
    61 Der Umstand, daß die Beklagte möglicherweise nicht in der Lage ist, das Vorliegen einer tatsächlichen wettbewerbswidrigen Auswirkung der streitigen Verhaltensweise auf den relevanten Markt nachzuweisen, die sich u. a. darauf zurückführen ließe, daß die Vereinbarung ihrem allgemeinen Aufbau nach seit 1975 in Kraft war, ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin ohne Einfluß auf die Entscheidung dieses Rechtsstreits, da nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sowohl tatsächliche als auch rein potentielle wettbewerbswidrige Auswirkungen verboten sind, wenn sie nur hinreichend spürbar sind (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80, Salonia, Slg. 1981, 1563, und Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087), was im vorliegenden Fall angesichts der charakteristischen Merkmale des Marktes zutrifft (siehe Randnr. 78 dieses Urteils).
  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.10.1994 - T-35/92
    33 Die Kommission ist der Auffassung, daß der verfügende Teil der Entscheidung im Lichte von deren Begründung und insbesondere ihrer Randnummer 61 betreffend den Austausch von Daten, die für sich genommen keine Beeinträchtigung des Wettbewerbs bewirkten, hinreichend klar sei (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663).
  • EuG, 27.10.1994 - T-34/92

    Fiatagri UK Ltd und New Holland Ford Ltd gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 27.10.1994 - T-35/92
    22 Nach Beendigung des schriftlichen Verfahrens hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts die vorliegende Rechtssache mit Beschluß vom 28. Oktober 1993 zu gemeinsamer mündlichen Verhandlung mit der Rechtssache T-34/92, Fiatagri UK Limited und New Holland Ford Limited/Kommission, verbunden und hierbei die Vertraulichkeit bestimmter Teile der vorliegenden Klage und bestimmter Anlagen zur Klageschrift gegenüber den Klägerinnen in der Rechtssache T-34/92 angeordnet.
  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 16.06.1981 - 126/80

    Papiers Peints / Kommission

  • EuGH, 26.11.1975 - 73/74

    Umwandlung einer Kapitalgesellschaft - Steuerliche Anerkennung von gegebenen

  • BFH, 26.04.1963 - I 86/61 U
  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-35/92 (Deere/Kommission, Slg. 1994, II-957) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch Julian Currall, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Beistand: Nicholas Forwood, QC, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, erläßt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer).

    Die John Deere Ltd, Gesellschaft englischen Rechts, hat mit Rechtsmittelschrift, die am 13. Januar 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-35/92 (Deere/Kommission, Slg. 1994, II-957; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 92/157/EWG der Kommission vom 17. Februar 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag in der Sache IV/31.370 und 31.446 (UK Agricultural Tractor Registration Exchange, ABl. L 68, S. 19; im folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen worden ist.

    Der Gerichtshof hat den Antrag der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, ihr das vollständige Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vom 16. März 1994 in der Rechtssache T-35/92 zur Verfügung zu stellen.

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Das Gericht hat dieses Vorbringen jedoch als unbeachtlich zurückgewiesen, da nach dem Vertrag sowohl tatsächliche als auch potenzielle wettbewerbswidrige Wirkungen verboten sind (Urteil vom 27. Oktober 1994, Deere/Kommission, T-35/92, EU:T:1994:259, Rn. 59 und 61).

    Die Kommission verfügte daher nicht über den nötigen Abstand für die Prüfung ihrer tatsächlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb (Urteil vom 27. Oktober 1994, Deere/Kommission, T-35/92, EU:T:1994:259, Rn. 2 und 4).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

    In entsprechender Weise wie in den Polypropylen-Sachen habe das Gericht in den Urteilen vom 27. Oktober 1994 in den Rechtssachen T-34/92 (Fiatagri und New Holland Ford/Kommission, Slg. 1994, II-905, Randnrn. 24 bis 27) und T-35/92 (Deere/Kommission, Slg. 1995, II-957, Randnrn. 28 bis 31) argumentiert, als es das Vorbringen der Klägerinnen mit der Begründung zurückgewiesen habe, daß diese nicht den geringsten Anhaltspunkt zur Widerlegung der Gültigkeitsvermutung für die von ihnen angefochtene Entscheidung vorgetragen hätten.
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