Rechtsprechung
EuG, 14.05.1998 - T-354/94 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Eingeständnis tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte während des Verwaltungsverfahrens - Auswirkungen - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Informationsaustausch - Anordnung - Geldbuße - Begründung - Mildernde ...
- Europäischer Gerichtshof
Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission
- EU-Kommission
Stora Kopparbergs Bergslags AB gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
1 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird - Von Tochtergesellschaften eines Konzerns begangene Zuwiderhandlungen - Entscheidung, die wegen des Verhaltens der Muttergesellschaft während des ...
- EU-Kommission
Stora Kopparbergs Bergslags AB gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Eingeständnis tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte während des Verwaltungsverfahrens - Auswirkungen - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Informationsaustausch - Anordnung - Geldbuße - Begründung - Mildernde ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einheitliche Preiserhöhungen nach Absprachen von Kartonherstellern; Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft; Nachweis der Teilnahme an Sitzungen über Preisabsprachen; Nachweis der Beteiligung an der Durchführung der Preiserhöhungen und am ...
- Judicialis
EGV Art. 85 Abs. 1; ; Entscheidung 94/601/EG
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung des Artikels 1 der Entscheidung 94/601/EG der Kommission betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833) oder, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße - Karton
Verfahrensgang
- EuG, 14.05.1998 - T-354/94
- Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-286/98
- EuGH, 16.11.2000 - C-286/98
- EuG, 28.02.2002 - T-354/94
Wird zitiert von ... (43) Neu Zitiert selbst (49)
- EuGH, 25.10.1983 - 107/82
Michelin / Kommission
Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-354/94
Nach der Entscheidungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung müßten drei Voraussetzungen vorliegen, damit eine Zuwiderhandlung von Tochtergesellschaften der Muttergesellschaft unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit zugerechnet werde, und zwar a) eine aus dem Besitz von Anteilen resultierende Verbindung zwischen den Gesellschaften, b) eine Teilidentität der Führungskräfte der an den wettbewerbswidrigen Praktiken beteiligten Unternehmen und c) die fehlende Autonomie der Tochtergesellschaften aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer zentral geführten Unternehmensgruppe oder aufgrund von Verflechtungen in der Leitung der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, und des Gerichts vom 1. April 1993 in der Rechtssache T-65/89, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1993, II-389).Aus dem Urteil AEG/Kommission (Randnr. 49) gehe hervor, daß sie bei einer 100%igen Tochtergesellschaft ohne weiteres berechtigt sei, die Entscheidung wie hier an die Muttergesellschaft zu richten.
Da Kopparfors seit 1. Januar 1987 eine 100%ige Tochtergesellschaft der Klägerin ist, befolgt sie zwangsläufig eine Politik, die von denselben satzungsmäßigen Organen festgelegt wird wie die Politik ihrer Muttergesellschaft (vgl. Urteil AEG/Kommission, Randnr. 50).
- EuGH, 14.07.1972 - 48/69
WETTBEWERB
Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-354/94
Nach der Entscheidungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung müßten drei Voraussetzungen vorliegen, damit eine Zuwiderhandlung von Tochtergesellschaften der Muttergesellschaft unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit zugerechnet werde, und zwar a) eine aus dem Besitz von Anteilen resultierende Verbindung zwischen den Gesellschaften, b) eine Teilidentität der Führungskräfte der an den wettbewerbswidrigen Praktiken beteiligten Unternehmen und c) die fehlende Autonomie der Tochtergesellschaften aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer zentral geführten Unternehmensgruppe oder aufgrund von Verflechtungen in der Leitung der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, und des Gerichts vom 1. April 1993 in der Rechtssache T-65/89, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1993, II-389).Nach ständiger Rechtsprechung schließt der Umstand, daß die Tochtergesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, noch nicht aus, daß ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (vgl. u. a. Urteil ICI/Kommission, Randnrn. 132 und 133).
105 bis 108, und Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-13/89, ICI/Kommission, Slg. 1992, II-1021, Randnr. 385).
- EuG, 14.05.1998 - T-337/94
KNP BT / Kommission
Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-354/94
Sechzehn der achtzehn anderen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94 und T-352/94).Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 hat das Gericht die Parteien zu einer informellen Sitzung geladen, in der sie sich u. a. zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-295/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung äußern sollten.
Mit Beschluß vom 20. Juni 1997 hat er einem Antrag der Klägerin in der Rechtssache T-337/94 auf vertrauliche Behandlung eines in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts vorgelegten Dokuments stattgegeben.
- EuG, 14.05.1998 - T-334/94
Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-354/94
Sechzehn der achtzehn anderen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94 und T-352/94).Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 hat das Gericht die Parteien zu einer informellen Sitzung geladen, in der sie sich u. a. zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-295/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung äußern sollten.
Mit Beschluß vom 4. Juni 1997 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts die genannten Rechtssachen wegen ihres Zusammenhangs gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden und einem Antrag der Klägerin in der Rechtssache T-334/94 auf vertrauliche Behandlung stattgegeben.
- EuGH, 09.11.1983 - 322/81
Suiker Unie u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-354/94
Im Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81 (Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 14), auf das sich die Kommission berufen habe, habe der Gerichtshof ausgeführt, daß die Kommission die Erwägungen angeben müsse, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlaßt hätten.Sie sei jedenfalls nicht verpflichtet gewesen, eine vollständige Begründung in bezug auf Gesichtspunkte zu geben, die ihr gegenüber nicht einmal angesprochen worden seien (vgl. Urteil Michelin/Kommission, Randnrn. 14 und 15).
- EuGH, 02.03.1983 - 7/82
BPB Industries und British Gypsum / Kommission
Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-354/94
Unter diesen Umständen sei die Kommission nicht zum Erlaß der fraglichen Anordnung berechtigt gewesen (Urteil des Gerichtshofes vom 2. März 1983 in der Rechtssache 7/82, GVL/Kommission, Slg. 1983, 483).Hierzu genügt die Bemerkung, daß die Klägerinden sachlichen Umfang der in Artikel 2 der Entscheidung enthaltenen Anordnungen in Frage stellt; dies zeigt, daß die Kommission ein berechtigtes Interesse daran hatte, das Ausmaß der den Unternehmen und u. a. der Klägerin obliegenden Verpflichtungen klarzustellen (in diesem Sinne auch Urteil GVL/Kommission, Randnrn. 26 bis 28).
- EuGH, 16.12.1975 - 40/73
Orkem / Kommission
Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-354/94
Da die Erwägungen der Kommission somit aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte mit ausreichender Klarheit hervorgingen, ist davon auszugehen, daß die Klägerin über alle Hinweise verfügte, anhand deren sie erkennen konnte, ob die Entscheidung zu Recht an sie gerichtet wurde (vgl. analog dazu Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73, 55/73, 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 230).Da der verfügende Teil der Entscheidung im Licht ihrer Gründe auszulegen ist (Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 122), ist jedoch darauf hinzuweisen, daß es in Randnummer 134 Absatz 2 der Entscheidung heißt: "Der von den Herstellern in Sitzungen der PG Karton (vor allem des JMC) praktizierte Austausch von normalerweise vertraulichen und sensitiven individuellen Informationen über Auftragslage, Abstellzeiten und Produktionshöhe waroffenkundig wettbewerbsfeindlich, da mit ihm bezweckt wurde, möglichst günstige Voraussetzungen für die Durchführung der vereinbarten Preisinitiativen zu schaffen.".
- EuG, 21.12.1994 - T-301/94
Laakmann Karton GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-354/94
Sechzehn der achtzehn anderen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94 und T-352/94).Die Klägerin in der Rechtssache T-301/94, die Laakmann Karton GmbH, hat ihre Klage mit Schreiben, das am 10. Juni 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, zurückgenommen; durch Beschluß vom 18. Juli 1996 in der Rechtssache T-301/94 (Laakmann Karton/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ist diese Rechtssache im Register des Gerichts gestrichen worden.
- EuG, 14.05.1998 - T-348/94
Mo och Domsjö / Kommission
Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-354/94
Sechzehn der achtzehn anderen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94 und T-352/94).Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 hat das Gericht die Parteien zu einer informellen Sitzung geladen, in der sie sich u. a. zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-295/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung äußern sollten.
- EuG, 14.05.1998 - T-352/94
SCA Holding / Kommission
Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-354/94
Sechzehn der achtzehn anderen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94 und T-352/94).Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 hat das Gericht die Parteien zu einer informellen Sitzung geladen, in der sie sich u. a. zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-295/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung äußern sollten.
- EuG, 14.05.1998 - T-327/94
Fiskeby Board / Kommission
- EuG, 14.05.1998 - T-311/94
Cascades / Kommission
- EuG, 14.05.1998 - T-319/94
AEG / Kommission
- EuG, 14.05.1998 - T-309/94
SPO u.a. / Kommission
- EuG, 14.05.1998 - T-308/94
Musique Diffusion française / Kommission
- EuG, 14.05.1998 - T-304/94
- EuG, 14.05.1998 - T-295/94
- EuG, 14.05.1998 - T-310/94
- EuG, 14.05.1998 - T-317/94
- EuG, 14.05.1998 - T-338/94
- EuG, 14.05.1998 - T-347/94
- EuG, 06.04.1995 - T-147/89
Société métallurgique de Normandie gegen Kommission der Europäischen …
- EuG, 06.04.1995 - T-151/89
Société des treillis et panneaux soudés gegen Kommission der Europäischen …
- EuG, 10.03.1992 - T-13/89
Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen …
- EuG, 06.10.1994 - T-83/91
Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuG, 10.03.1992 - T-11/89
Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen …
- EuG, 01.04.1993 - T-65/89
BPB Industries Plc und British Gypsum Ltd gegen Kommission der Europäischen …
- EuG, 17.12.1991 - T-7/89
SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuG, 02.07.1992 - T-61/89
Dansk Pelsdyravlerforening gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuG, 08.06.1995 - T-7/93
Langnese Iglo GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb …
- EuG, 24.10.1991 - T-2/89
Petrofina SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuG, 27.10.1994 - T-34/92
Fiatagri UK Ltd und New Holland Ford Ltd gegen Kommission der Europäischen …
- EuG, 12.01.1995 - T-102/92
VIHO Europe BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuG, 06.04.1995 - T-150/89
G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuG, 11.12.1996 - T-49/95
Van Megen Sports Group BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuG, 24.10.1991 - T-3/89
Atochem SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuG, 06.04.1995 - T-148/89
Tréfilunion SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuG, 28.04.1994 - T-38/92
All Weather Sports Benelux BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuG, 27.10.1994 - T-35/92
John Deere Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuG, 08.06.1995 - T-9/93
Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen …
- EuGH, 25.03.1996 - C-137/95
GLV / Kommission
- EuGH, 07.06.1983 - 100/80
Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission
- EuGH, 06.03.1974 - 6/73
ICI / Kommission
- EuGH, 06.04.1995 - C-310/93
RTE und ITP / Kommission
- EuGH, 18.10.1989 - 374/87
Gruber & Weber / Kommission
- EuGH, 06.04.1995 - C-241/91
CEPI Cartonboard / Kommission - Nichtigerklärung der Entscheidung 94/601/EG der …
- EuG, 12.12.1991 - T-30/89
Hilti AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Bolzen …
- EuG, 14.05.1998 - T-339/94
- EuG - T-312/94 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
- EuG, 28.02.2002 - T-354/94
Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission
Mit Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-354/94 (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 1998, II-2111; im Folgenden: Urteil des Gerichts) erklärte das Gericht Artikel 2 der Entscheidung teilweise für nichtig und wies die Klage im Übrigen ab.Mit Rechtsmittelschrift, die am 27. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes einging, legte die Klägerin gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein.
In seinem Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-286/98 P (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 2000, I-9925, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofes) wies der Gerichtshof den zweiten und den dritten Rechtsmittelgrund sowie den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurück.
Folglich hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts teilweise auf, "soweit der Stora Kopparbergs Bergslags AB darin die Verantwortung für die von Feldmühle und den Papeteries Béghin-Corbehem vor September 1990 begangenen Zuwiderhandlungen auferlegt wird" (Punkt 1 des Tenors), wies das Rechtsmittel im Übrigen zurück, verwies die Rechtssache an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.
Der Gerichtshof habe zwar das Urteil des Gerichts in genau diesem Punkt aufgehoben, nicht aber die Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt.
Die Parteien befänden sich insoweit in der gleichen Situation wie vor dem Urteil des Gerichts, so dass dieses im Licht der beiden in der Rechtssache ergangenen Urteile immer noch entscheiden könne, dass die Klägerin für Feldmühle und CBC hafte.
Unter Bezugnahme auf die Erwägungen im Urteil des Gerichts nimmt sie zu Randnummer 38 des Urteils des Gerichtshofes Stellung, in der es heißt: "Im vorliegenden Fall steht fest, dass Feldmühle und CBC fortbestanden, nachdem die Rechtsmittelführerin im September 1990 die Kontrolle über sie übernahm ..." Sie führt aus, die Schriftsätze der Parteien im Verfahren, das zum Urteil des Gerichts geführt habe, belegten, dass nicht erwiesen sei, dass Feldmühle und CBC als eigenständige juristische Personen fortbestanden hätten, nachdem die Klägerin die Kontrolle über sie übernommen habe; folglich sei die Prämisse der Argumentation des Gerichtshofes sachlich falsch.
Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es die Klägerin für die Zuwiderhandlungen von Feldmühle und CBC vor deren Erwerb verantwortlich machte, und hat das Urteil des Gerichts aus diesem Grund aufgehoben.
Abgesehen davon, dass der Zusatz "grundsätzlich" auch in allen anderen Urteilen des Gerichtshofes über Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 zu finden ist, in denen diese Rechtsregel aufgestellt wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in den Rechtssachen C-248/98 P, KNP BT/Kommission, Slg. 2000,I-9641, Randnr. 71, C-279/98 P, Cascades/Kommission, Slg. 2000, I-9693, Randnr. 78, und C-297/98 P, SCA Holding/Kommission, Slg. 2000, I-10101, Randnr. 27), ist es nicht ausschlaggebend, dass der Gerichtshof die Entscheidung in diesem Punkt nicht für nichtig erklärt hat.
So hat der Gerichtshof, als er in seinem Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache Cascades/Kommission, in der das Urteil des Gerichts vom heutigen Tag in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ergangen ist, mit einer vergleichbaren Frage befasst war, die Entscheidung nicht für nichtig erklärt, sondern sich darauf beschränkt, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es die Höhe der Geldbuße prüft.
Nachdem er Punkt 1 des Tenors im Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-309/94 (KNP BT/Kommission, Slg. 1998, II-1007) mit der Begründung aufgehoben hatte, dass das Gericht nicht auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin eingegangen ist, ihr könne die Verantwortung für die Zuwiderhandlung eines Unternehmens (der Badischen) jedenfalls erst ab dessen Erwerb auferlegt werden, beschloss er, über die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung zu befinden.
- EuG, 29.04.2004 - T-236/01
Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit …
113 Dieser Schlussfolgerung steht das Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-354/94 (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 2002, II-843, Randnr. 85) nicht entgegen.Insoweit ist hervorzuheben, dass im Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-354/94 (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 1998, II-2111), das Gegenstand des betreffenden Rechtsmittels war, nicht über die Angemessenheit der Herabsetzung der Geldbuße wegen der Zusammenarbeit des Unternehmens entschieden worden war und dass auch im Rechtsmittelurteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-286/98 P (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 2000, I-9925), mit dem dieses Urteil teilweise aufgehoben wurde, nicht auf die Problematik der genannten Herabsetzung der Geldbuße eingegangen wurde.
- EuGH, 16.11.2000 - C-286/98
Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-354/94 (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 1998, II-2111) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater J. Currall und durch R. Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte im ersten Rechtszug,.Die Stora Kopparbergs Bergslags AB hat mit Rechtsmittelschrift, die am 27. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-354/94 (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 1998, II-2111; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) (…ABl. L 243, S. 1; im Folgenden: Entscheidung) teilweise für nichtig erklärte und die Klage im Übrigen abwies.
für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-354/94 (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission) wird aufgehoben, soweit der Stora Kopparbergs Bergslags AB darin die Verantwortung für die von Feldmühle und den Papeteries Béghin-Corbehem vor September 1990 begangenen Zuwiderhandlungen auferlegt wird.
- EuG, 27.09.2006 - T-314/01
Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG - …
129 Nach ständiger Rechtsprechung schließe der Umstand, dass die Tochtergesellschaft eigene Rechtspersönlichkeit besitze, noch nicht aus, dass ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden könne; dies gelte insbesondere dann, wenn die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimme, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolge (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-286/98 P, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 2000, I-9925, Randnr. 26 und die dort zitierte Rechtsprechung).Dies genüge nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-354/94, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 1998, II-2111, Randnr. 80), um zu dem Schluss zu gelangen, dass Avebe mitverantwortlich für die Zuwiderhandlung gewesen sei; dass sie tatsächlich einen solchen Einfluss auf Glucona ausgeübt habe, brauche nicht bewiesen zu werden.
In dem von der Kommission angeführten Fall, der dem Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission vom 16. November 2000 (zitiert oben in Randnr. 129) zugrunde liegt, hat der Gerichtshof jedoch anerkannt, dass, wenn eine Muttergesellschaft ihre Tochtergesellschaft, die eine Zuwiderhandlung begangen hat, zu 100 % kontrolliert, widerlegbar vermutet wird, dass die Muttergesellschaft tatsächlich entscheidenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübte.
Es obliegt damit der Muttergesellschaft, diese Vermutung durch Beweise zu entkräften, die geeignet sind, die Selbständigkeit ihrer Tochtergesellschaft zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission vom 16. November 2000, zitiert oben in Randnr. 129, Randnrn. 28 und 29, und Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission vom 14. Mai 1998, zitiert oben in Randnr. 134, Randnr. 80).
- EuG, 12.07.2001 - T-202/98
Tate & Lyle / Kommission
Außerdem darf die Kommission bei ihrer Beurteilung des allgemeinen Niveaus der Tatsache Rechnung tragen, dass offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft immer noch verhältnismäßig häufig sind; es steht ihr daher frei, das Niveau der Geldbußen anzuheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-354/94, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 1998, II-2111, Randnr. 167).Schließlich darf die Kommission bei der Festsetzung des allgemeinen Niveaus von Geldbußen u. a. die lange Dauer und die Offenkundigkeit einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag berücksichtigen, die trotz der Warnung begangen wurde, die die frühere Entscheidungspraxis der Kommission hätte darstellen müssen (Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Randnr. 169).
- EuG, 11.12.2003 - T-61/99
Adriatica di Navigazione / Kommission
Ob eine Begründung ausreiche, sei anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts der betreffenden Maßnahme, der Art der vorgetragenen Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten an Erläuterungen haben könnten (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723; Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-334/94, Sarrió/Kommission, Slg. 1998, II-1439, Randnr. 341, und in der Rechtssache T-354/94, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 1998, II-2111, Randnr. 56).Sie sei nicht verpflichtet, eine genaue mathematische Formel anzuwenden (Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Randnr. 119) oder die Geldbußen gegen große Unternehmen genau proportional zu den Geldbußen gegen mittelgroße Unternehmen festzusetzen.
Die Kommission trägt vor, dass sich die Klägerin nicht auf einen etwaigen Rechtsverstoß bei der Berechnung der Geldbußen von Anek und Ventouris Ferries berufen könne, da der Grundsatz der Gleichbehandlung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden müsse, und erinnert daran, dass sie nicht verpflichtet sei, bei der Festsetzung der Geldbuße eine genaue mathematische Formel anzuwenden (Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission).
Das Gericht hat nämlich im Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, das nach auf ein Rechtsmittel hin erfolgter Zurückverweisung durch den Gerichtshof ergangen ist, entschieden, dass "[d]ie Gefahr, dass ein Unternehmen, dessen Geldbuße als Gegenleistung für seine Zusammenarbeit herabgesetzt wurde, später eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung erhebt, mit der die Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt und das dafür verantwortliche Unternehmen mit einer Sanktion belegt wurde, und dass es mit dieser Klage in erster Instanz vor dem Gericht oder im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof Erfolg hat, ... eine normale Folge der Inanspruchnahme der im Vertrag und in der Satzung [des Gerichtshofes] vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten [ist].
- EuG, 27.09.2006 - T-43/02
Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81 …
109 Folglich könne sich die Kommission nicht auf die Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82 (AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 50, im Folgenden: Urteil AEG) und vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-286/98 P (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 2000, I-9925, Randnr. 28, im Folgenden: Urteil Stora) stützen, in denen es um die Frage gegangen sei, unter welchen Umständen das Verhalten einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden könne.Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, dass sich der vorliegende Sachverhalt von den Fällen unterscheidet, die der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-354/94, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 1998, II-2111, Randnr. 80, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das oben in Randnr. 109 zitierte Urteil Stora, Randnrn.
- EuG, 14.05.1998 - T-347/94
Mayr-Melnhof / Kommission
Sechzehn der achtzehn anderen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94).Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 hat das Gericht die Parteien zu einer informellen Sitzung geladen, in der sie sich u. a. zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-295/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung äußern sollten.
- EuG, 13.01.2004 - T-67/01
JCB Service / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Vertriebsvereinbarungen
Sie weist schließlich darauf hin, dass sie über ein Ermessen verfüge und nicht verpflichtet sei, eine genaue mathematische Formel anzuwenden (Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-286/98 P, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 2000, I-9925, Randnr. 119).Sie ist ferner nicht verpflichtet, sei es hinsichtlich der Gesamthöhe der festgesetzten Geldbuße, sei es bei ihrer Aufteilung in verschiedene Bestandteile, eine genaue mathematische Formel anzuwenden (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-354/94, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 1998, II-2111, Randnr. 119).
- EuG, 26.04.2007 - T-109/02
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER …
Außerdem kann der Umstand, dass sich die von der Kommission festgelegten Ausgangsbeträge nicht - wie in der Rechtssache, die Gegenstand des Urteils des Gerichts vom 14. Mai 1998, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (T-354/94, Slg. 1998, II-2111), war - auf einen bestimmten Prozentsatz des Umsatzes stützen, für sich genommen nicht zu ihrer Unverhältnismäßigkeit führen. - EuGH, 14.07.2005 - C-65/02
ThyssenKrupp Stainless (früher Krupp Thyssen Stainless) / Kommission - …
- EuG, 27.09.2006 - T-330/01
Akzo Nobel / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG …
- EuG, 15.06.2005 - T-71/03
DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-286/98
Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission
- EuGH, 16.11.2000 - C-291/98
Sarrió / Kommission
- EuGH, 16.11.2000 - C-279/98
Cascades / Kommission
- EuG, 14.05.1998 - T-334/94
Sarriò / Kommission
- EuG, 14.05.1998 - T-338/94
Finnboard / Kommission
- EuGH, 16.11.2000 - C-297/98
SCA Holding / Kommission
- EuG, 16.06.2011 - T-208/08
Gosselin Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale …
- EuG, 14.05.1998 - T-311/94
BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission
- EuG, 14.05.1998 - T-348/94
Enso Española / Kommission
- EuGH, 16.11.2000 - C-294/98
Metsä-Serla u.a. / Kommission
- EuG, 14.05.1998 - T-317/94
Weig / Kommission
- EuGH, 16.11.2000 - C-248/98
DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE …
- EuG, 14.05.1998 - T-304/94
Europa Carton / Kommission
- EuG, 29.04.2004 - T-245/01
Showa Denko / Kommission
- EuG, 27.09.2012 - T-343/06
Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer …
- EuGH, 16.11.2000 - C-298/98
Finnboard / Kommission
- EuGH, 16.11.2000 - C-283/98
Mo och Domsjö / Kommission - Prasymas priimti prejudicinį sprendima - Direktyva …
- EuG, 14.05.1998 - T-337/94
Enso-Gutzeit / Kommission
- EuGH, 14.07.2005 - C-73/02
ThyssenKrupp Acciai speciali Terni (anciennement Acciai speciali Terni) / …
- EuGH, 16.11.2000 - C-280/98
Weig / Kommission
- EuG, 14.05.1998 - T-339/94
Metsä-Serla / Kommission
- EuG, 27.06.2012 - T-372/10
Bolloré / Kommission
- EuG, 30.04.2009 - T-12/03
DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE GEGEN DIE NINTENDO-GRUPPE AUF 119,24 MILLIONEN …
- EuGH, 16.11.2000 - C-282/98
Enso Española / Kommission
- EuG, 29.11.2005 - T-64/02
Heubach / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt - …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-57/02
Acerinox / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Legierungszuschlag …
- EuG, 13.07.2011 - T-39/07
ENI / Kommission
- EuG, 13.07.2011 - T-42/07
Dow Chemical u.a. / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-167/04
JCB Service / Kommission
- EuG, 29.04.2004 - T-239/01
Showa Denko / Kommission
Rechtsprechung
EuG, 28.02.2002 - T-354/94 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission
- EU-Kommission
Stora Kopparbergs Bergslags AB gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbuße - Rechtsmittel - Zurückverweisung an das Gericht.
- Wolters Kluwer
Bestimmung des Vertragsartikels bei abgestimmten Vereinbarungen von Kartonherstellern; Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung; Nichtigerklärung der Entscheidung 94/601/EG
- Judicialis
EGV Art. 81 Abs. 1; ; Entscheidung 94/601/EG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- EuG, 14.05.1998 - T-354/94
- Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-286/98
- EuGH, 16.11.2000 - C-286/98
- EuG, 28.02.2002 - T-354/94
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (9)
- EuG, 14.05.1998 - T-354/94
Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission
Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-354/94
Mit Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-354/94 (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 1998, II-2111; im Folgenden: Urteil des Gerichts) erklärte das Gericht Artikel 2 der Entscheidung teilweise für nichtig und wies die Klage im Übrigen ab.Mit Rechtsmittelschrift, die am 27. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes einging, legte die Klägerin gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein.
In seinem Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-286/98 P (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 2000, I-9925, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofes) wies der Gerichtshof den zweiten und den dritten Rechtsmittelgrund sowie den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurück.
Folglich hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts teilweise auf, "soweit der Stora Kopparbergs Bergslags AB darin die Verantwortung für die von Feldmühle und den Papeteries Béghin-Corbehem vor September 1990 begangenen Zuwiderhandlungen auferlegt wird" (Punkt 1 des Tenors), wies das Rechtsmittel im Übrigen zurück, verwies die Rechtssache an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.
Der Gerichtshof habe zwar das Urteil des Gerichts in genau diesem Punkt aufgehoben, nicht aber die Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt.
Die Parteien befänden sich insoweit in der gleichen Situation wie vor dem Urteil des Gerichts, so dass dieses im Licht der beiden in der Rechtssache ergangenen Urteile immer noch entscheiden könne, dass die Klägerin für Feldmühle und CBC hafte.
Unter Bezugnahme auf die Erwägungen im Urteil des Gerichts nimmt sie zu Randnummer 38 des Urteils des Gerichtshofes Stellung, in der es heißt: "Im vorliegenden Fall steht fest, dass Feldmühle und CBC fortbestanden, nachdem die Rechtsmittelführerin im September 1990 die Kontrolle über sie übernahm ..." Sie führt aus, die Schriftsätze der Parteien im Verfahren, das zum Urteil des Gerichts geführt habe, belegten, dass nicht erwiesen sei, dass Feldmühle und CBC als eigenständige juristische Personen fortbestanden hätten, nachdem die Klägerin die Kontrolle über sie übernommen habe; folglich sei die Prämisse der Argumentation des Gerichtshofes sachlich falsch.
Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es die Klägerin für die Zuwiderhandlungen von Feldmühle und CBC vor deren Erwerb verantwortlich machte, und hat das Urteil des Gerichts aus diesem Grund aufgehoben.
Abgesehen davon, dass der Zusatz "grundsätzlich" auch in allen anderen Urteilen des Gerichtshofes über Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 zu finden ist, in denen diese Rechtsregel aufgestellt wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in den Rechtssachen C-248/98 P, KNP BT/Kommission, Slg. 2000,I-9641, Randnr. 71, C-279/98 P, Cascades/Kommission, Slg. 2000, I-9693, Randnr. 78, und C-297/98 P, SCA Holding/Kommission, Slg. 2000, I-10101, Randnr. 27), ist es nicht ausschlaggebend, dass der Gerichtshof die Entscheidung in diesem Punkt nicht für nichtig erklärt hat.
So hat der Gerichtshof, als er in seinem Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache Cascades/Kommission, in der das Urteil des Gerichts vom heutigen Tag in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ergangen ist, mit einer vergleichbaren Frage befasst war, die Entscheidung nicht für nichtig erklärt, sondern sich darauf beschränkt, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es die Höhe der Geldbuße prüft.
Nachdem er Punkt 1 des Tenors im Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-309/94 (KNP BT/Kommission, Slg. 1998, II-1007) mit der Begründung aufgehoben hatte, dass das Gericht nicht auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin eingegangen ist, ihr könne die Verantwortung für die Zuwiderhandlung eines Unternehmens (der Badischen) jedenfalls erst ab dessen Erwerb auferlegt werden, beschloss er, über die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung zu befinden.
- EuG, 14.05.1998 - T-309/94
KNP BT / Kommission
Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-354/94
Abgesehen davon, dass der Zusatz "grundsätzlich" auch in allen anderen Urteilen des Gerichtshofes über Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 zu finden ist, in denen diese Rechtsregel aufgestellt wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in den Rechtssachen C-248/98 P, KNP BT/Kommission, Slg. 2000,I-9641, Randnr. 71, C-279/98 P, Cascades/Kommission, Slg. 2000, I-9693, Randnr. 78, und C-297/98 P, SCA Holding/Kommission, Slg. 2000, I-10101, Randnr. 27), ist es nicht ausschlaggebend, dass der Gerichtshof die Entscheidung in diesem Punkt nicht für nichtig erklärt hat.Ferner hat der Gerichtshof in einer der anderen Rechtssachen, in denen die Nichtigerklärung der Entscheidung beantragt wurde, den Rechtsstreit selbst endgültig entschieden und dabei die Geldbuße herabgesetzt, ohne die Entscheidung der Kommission zuvor für nichtig erklärt zu haben (Urteil KNP BT/Kommission vom 16. November 2000).
Nachdem er Punkt 1 des Tenors im Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-309/94 (KNP BT/Kommission, Slg. 1998, II-1007) mit der Begründung aufgehoben hatte, dass das Gericht nicht auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin eingegangen ist, ihr könne die Verantwortung für die Zuwiderhandlung eines Unternehmens (der Badischen) jedenfalls erst ab dessen Erwerb auferlegt werden, beschloss er, über die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung zu befinden.
- EuG, 28.02.2002 - T-308/94
Cascades / Kommission
Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-354/94
So hat der Gerichtshof, als er in seinem Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache Cascades/Kommission, in der das Urteil des Gerichts vom heutigen Tag in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ergangen ist, mit einer vergleichbaren Frage befasst war, die Entscheidung nicht für nichtig erklärt, sondern sich darauf beschränkt, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es die Höhe der Geldbuße prüft.
- EuGH, 16.11.2000 - C-297/98
SCA Holding / Kommission
Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-354/94
Abgesehen davon, dass der Zusatz "grundsätzlich" auch in allen anderen Urteilen des Gerichtshofes über Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 zu finden ist, in denen diese Rechtsregel aufgestellt wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in den Rechtssachen C-248/98 P, KNP BT/Kommission, Slg. 2000,I-9641, Randnr. 71, C-279/98 P, Cascades/Kommission, Slg. 2000, I-9693, Randnr. 78, und C-297/98 P, SCA Holding/Kommission, Slg. 2000, I-10101, Randnr. 27), ist es nicht ausschlaggebend, dass der Gerichtshof die Entscheidung in diesem Punkt nicht für nichtig erklärt hat. - EuGH, 16.11.2000 - C-280/98
Weig / Kommission
Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-354/94
Schließlich müssen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung die Geldbußen von Unternehmen, die an einer gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise teilgenommen haben, nach der gleichen Methode ermittelt werden, sofern es keine sachliche Rechtfertigung gibt, von dieser Methode abzuweichen (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-280/98 P, Weig/Kommission, Slg. 2000, I-9757, Randnrn. - EuGH, 16.11.2000 - C-248/98
DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE …
Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-354/94
Abgesehen davon, dass der Zusatz "grundsätzlich" auch in allen anderen Urteilen des Gerichtshofes über Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 zu finden ist, in denen diese Rechtsregel aufgestellt wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in den Rechtssachen C-248/98 P, KNP BT/Kommission, Slg. 2000,I-9641, Randnr. 71, C-279/98 P, Cascades/Kommission, Slg. 2000, I-9693, Randnr. 78, und C-297/98 P, SCA Holding/Kommission, Slg. 2000, I-10101, Randnr. 27), ist es nicht ausschlaggebend, dass der Gerichtshof die Entscheidung in diesem Punkt nicht für nichtig erklärt hat. - EuGH, 16.11.2000 - C-279/98
Cascades / Kommission
Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-354/94
Abgesehen davon, dass der Zusatz "grundsätzlich" auch in allen anderen Urteilen des Gerichtshofes über Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 zu finden ist, in denen diese Rechtsregel aufgestellt wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in den Rechtssachen C-248/98 P, KNP BT/Kommission, Slg. 2000,I-9641, Randnr. 71, C-279/98 P, Cascades/Kommission, Slg. 2000, I-9693, Randnr. 78, und C-297/98 P, SCA Holding/Kommission, Slg. 2000, I-10101, Randnr. 27), ist es nicht ausschlaggebend, dass der Gerichtshof die Entscheidung in diesem Punkt nicht für nichtig erklärt hat. - EuGH, 18.10.1989 - 374/87
Orkem / Kommission
Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-354/94
Diese Feststellung wird durch das Verhalten der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens gestützt, in dem sie sich hinsichtlich der Unternehmen der Stora-Gruppe als alleinige Gesprächspartnerin der Kommission für die betreffende Zuwiderhandlung präsentierte (vgl. analog dazu Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnr. 6). - EuGH, 16.11.2000 - C-286/98
Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission
Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-354/94
In seinem Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-286/98 P (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 2000, I-9925, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofes) wies der Gerichtshof den zweiten und den dritten Rechtsmittelgrund sowie den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurück.
- EuG, 11.12.2003 - T-66/99
Minoan Lines / Kommission
Das Gericht hat nämlich in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-354/94 (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 2002, II-843), das nach auf ein Rechtsmittel hin erfolgter Zurückverweisung durch den Gerichtshof ergangen ist, entschieden, dass "[d]ie Gefahr, dass ein Unternehmen, dessen Geldbuße als Gegenleistung für seine Zusammenarbeit herabgesetzt wurde, später eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung erhebt, mit der die Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt und das dafür verantwortliche Unternehmen mit einer Sanktion belegt wurde, und dass es mit dieser Klage in erster Instanz vor dem Gericht oder im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof Erfolg hat, ... eine normale Folge der Inanspruchnahme der im Vertrag und in der Satzung [des Gerichtshofes] vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten [ist]. - Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-97/08
Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 …
43 - Im diesem Sinne auch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Februar 2002, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (T-354/94, Slg. 2002, II-843, Randnr. 68 letzter Satz). - EuG, 14.05.1998 - T-295/94
WETTBEWERB
Sechzehn der achtzehn anderen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-301/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94).Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 hat das Gericht die Parteien zu einer informellen Sitzung geladen, in der sie sich u. a. zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-295/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung äußern sollten.
- EuG, 29.04.2004 - T-239/01
Showa Denko / Kommission
113 Dieser Schlussfolgerung steht das Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-354/94 (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 2002, II-843, Randnr. 85) nicht entgegen.Insoweit ist hervorzuheben, dass im Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-354/94 (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 1998, II-2111), das Gegenstand des betreffenden Rechtsmittels war, nicht über die Angemessenheit der Herabsetzung der Geldbuße wegen der Zusammenarbeit des Unternehmens entschieden worden war und dass auch im Rechtsmittelurteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-286/98 P (Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 2000, I-9925), mit dem dieses Urteil teilweise aufgehoben wurde, nicht auf die Problematik der genannten Herabsetzung der Geldbuße eingegangen wurde.
- EuG, 24.03.2011 - T-386/06
Pegler / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus …
Sie stützt dieses Vorbringen auf die Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Enichem Anic/Kommission (T-6/89, Slg. 1991, II-1623), und vom 28. Februar 2002, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (T-354/94, Slg. 2002, II-843).Die Klägerin kann daher nicht unter Berufung auf das Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, oben in Randnr. 93 angeführt, mit Erfolg geltend machen, dass Tomkins die einzige juristische Person gewesen sei, die als haftbar für die Zuwiderhandlung habe erachtet werden können, weil das Unternehmen, das die Zuwiderhandlung begangen habe, unter der Leitung von Tomkins gestanden habe.
- EuG, 14.05.1998 - T-310/94
Gruber & Weber / Kommission
Sechzehn der achtzehn anderen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94).Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 hat das Gericht die Parteien zu einer informellen Sitzung geladen, in der sie sich u. a. zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-295/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung äußern sollten.
- EuG, 11.12.2003 - T-65/99
Strintzis Lines Shipping / Kommission
Die bloße Tatsache, dass ein Unternehmen, das mit der Kommission zusammengearbeitet hat und dessen Geldbuße deshalb herabgesetzt wurde, mit einer Klage Erfolg hat, kann somit keine Neubewertung des Umfangs der bei ihm vorgenommenen Herabsetzung rechtfertigen" (Urteil vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-354/94, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, Slg. 2002, II-843, Randnr. 85).