Weitere Entscheidung unten: EuG, 27.11.2015

Rechtsprechung
   EuG, 17.01.2013 - T-355/09   

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https://dejure.org/2013,117
EuG, 17.01.2013 - T-355/09 (https://dejure.org/2013,117)
EuG, Entscheidung vom 17.01.2013 - T-355/09 (https://dejure.org/2013,117)
EuG, Entscheidung vom 17. Januar 2013 - T-355/09 (https://dejure.org/2013,117)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Verlust einer Marke mangels ernsthafter Benutzung

  • Europäischer Gerichtshof

    Reber / OHMI - Wedl & Hofmann (Walzer Traum)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Walzer Traum - Ältere nationale Wortmarke Walzertraum - Fehlende ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Gleichbehandlung

  • EU-Kommission

    Reber Holding GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle

    [fremdsprachig] Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Walzer Traum - Ältere nationale Wortmarke Walzertraum - Fehlende ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Nachweis einer ernsthaften Benutzung der älteren Wortmarke "Walzertraum" für Schokolade; Begründetheit einer Aufhebungsklage des Inhabers einer älteren Marke gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei nur eingeschränkter Benutzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzureichender Nachweis ernsthafter Benutzung älterer Wortmarke "Walzertraum" für Schokolade; unbegründete Aufhebungsklage der Inhaberin einer älteren Marke gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei nur eingeschränkter Benutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nur in Bad Reichenhall vertriebene Schokolade stellt keine ernsthafte markenrechtliche Benutzungshandlung dar

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2013, 340
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuG, 17.01.2013 - T-355/09
    Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die darin besteht, die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren, benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, worunter eine symbolische Benutzung allein zur Wahrung der durch die Marke begründeten Rechte nicht zu subsumieren ist (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 11. März 2003, Ansul, C-40/01, Slg. 2003, I-2439, Randnr. 43).

    Ferner wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt, dass die Marke so, wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (Urteil VITAFRUIT, Randnr. 39; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil Ansul, Randnr. 37).

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil VITAFRUIT, Randnr. 40; vgl. auch entsprechend Urteil Ansul, Randnr. 43).

    Zwar sind, wie die Klägerin vorträgt, bei der Prüfung der Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, sämtliche Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen (Urteil Ansul, Randnr. 38, und Beschluss des Gerichtshofs vom 27. Januar 2004, La Mer Technology, C-259/02, Slg. 2004, I-1159, Randnr. 19).

    So braucht die Benutzung der Marke nicht immer umfangreich zu sein, um als "ernsthaft" eingestuft zu werden, da eine solche Einstufung von den Merkmalen der betreffenden Ware oder Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt abhängt (Urteil Ansul, Randnr. 39; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss La Mer Technology, Randnr. 22).

    Sie hat sich jedoch in Übereinstimmung mit dem Urteil Ansul (Randnr. 39) nicht darauf beschränkt, die Verkaufszahlen absolut zu beurteilen, sondern hat sie zu weiteren relevanten Faktoren wie der Art und den Merkmalen der Waren und der geografischen Verbreitung der Benutzung der älteren Marke in Beziehung gesetzt.

  • EuGH, 27.01.2004 - C-259/02

    La Mer Technology

    Auszug aus EuG, 17.01.2013 - T-355/09
    Zwar sind, wie die Klägerin vorträgt, bei der Prüfung der Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, sämtliche Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen (Urteil Ansul, Randnr. 38, und Beschluss des Gerichtshofs vom 27. Januar 2004, La Mer Technology, C-259/02, Slg. 2004, I-1159, Randnr. 19).

    So braucht die Benutzung der Marke nicht immer umfangreich zu sein, um als "ernsthaft" eingestuft zu werden, da eine solche Einstufung von den Merkmalen der betreffenden Ware oder Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt abhängt (Urteil Ansul, Randnr. 39; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss La Mer Technology, Randnr. 22).

  • EuG, 27.02.2002 - T-106/00

    Streamserve / HABM (STREAMSERVE)

    Auszug aus EuG, 17.01.2013 - T-355/09
    Daher sind das HABM und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht durch Entscheidungen gebunden, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten ergangen sind; solche Entscheidungen können jedoch für die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke in die Prüfung mit einbezogen werden (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T-106/00, Slg. 2002, II-723, Randnr. 47, und vom 15. März 2006, Develey/HABM [Form einer Kunststoffflasche], T-129/04, Slg. 2006, II-811, Randnr. 33).
  • EuG, 15.03.2006 - T-129/04

    'Develey / HABM (Forme d''une bouteille en plastique)' - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 17.01.2013 - T-355/09
    Daher sind das HABM und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht durch Entscheidungen gebunden, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten ergangen sind; solche Entscheidungen können jedoch für die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke in die Prüfung mit einbezogen werden (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T-106/00, Slg. 2002, II-723, Randnr. 47, und vom 15. März 2006, Develey/HABM [Form einer Kunststoffflasche], T-129/04, Slg. 2006, II-811, Randnr. 33).
  • EuG, 12.09.2007 - T-358/04

    'Neumann / HABM (Forme d''une tête de microphone)' - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 17.01.2013 - T-355/09
    Jedoch sind außerhalb des Rechts aus der Gemeinschaftsmarke liegende Umstände wie das Vermarktungskonzept nicht Teil des Registereintrags (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Neumann/HABM [Form eines Mikrofonkorbs], T-358/04, Slg. 2007, II-3329, Randnr. 34, und Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, KUKA Roboter/HABM [Orange Farbton], T-97/08, Slg. 2010, II-5059, Randnr. 51).
  • EuG, 13.09.2010 - T-97/08

    KUKA Roboter / HABM (Nuance de la couleur orange) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 17.01.2013 - T-355/09
    Jedoch sind außerhalb des Rechts aus der Gemeinschaftsmarke liegende Umstände wie das Vermarktungskonzept nicht Teil des Registereintrags (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Neumann/HABM [Form eines Mikrofonkorbs], T-358/04, Slg. 2007, II-3329, Randnr. 34, und Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, KUKA Roboter/HABM [Orange Farbton], T-97/08, Slg. 2010, II-5059, Randnr. 51).
  • EuG, 17.12.2010 - T-13/09

    'Storck / HABM (Forme d''une souris en chocolat)' - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 17.01.2013 - T-355/09
    Zur Art der fraglichen Ware, hier Schokolade, ist festzustellen, dass Schokoladenwaren allgemeine Verbrauchsgüter sind, die der Verbraucher normalerweise schnell und ohne große Aufmerksamkeit kauft (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 2010, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM [Form eines Schokoladenhasens], T-395/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, und Storck/HABM [Form einer Schokoladenmaus], T-13/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).
  • EuG, 17.12.2010 - T-395/08

    'Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli / HABM (Forme d''un lapin en chocolat)' -

    Auszug aus EuG, 17.01.2013 - T-355/09
    Zur Art der fraglichen Ware, hier Schokolade, ist festzustellen, dass Schokoladenwaren allgemeine Verbrauchsgüter sind, die der Verbraucher normalerweise schnell und ohne große Aufmerksamkeit kauft (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 2010, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM [Form eines Schokoladenhasens], T-395/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, und Storck/HABM [Form einer Schokoladenmaus], T-13/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).
  • EuG, 15.07.2011 - T-220/09

    Ergo Versicherungsgruppe / OHMI - Société de développement und de recherche

    Auszug aus EuG, 17.01.2013 - T-355/09
    Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 73 bis 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2011, Ergo Versicherungsgruppe/HABM - Société de développement et de recherche industrielle [ERGO], T-220/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45).
  • EuG, 08.03.2012 - T-298/10

    Arrieta D. Gross / OHMI - International Biocentric Foundation u.a. (BIODANZA)

    Auszug aus EuG, 17.01.2013 - T-355/09
    Wird die fragliche Marke in Verbindung mit den erfassten Waren in Werbemaßnahmen integriert, die sich an die maßgeblichen Verbraucher richten, stellt dies eine öffentliche Benutzung der Marke nach außen dar (Urteil des Gerichts vom 8. März 2012, Arrieta D. Gross/HABM - International Biocentric Foundation u. a. [BIODANZA], T-298/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 67).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-354/95

    'Farmers'' Union u.a.'

  • EuGH, 16.09.2004 - C-400/02

    Merida - Artikel 39 EG - Tarifvertrag - Überbrückungsbeihilfe für die ehemaligen

  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

  • EuG, 12.12.2002 - T-39/01

    Kabushiki Kaisha Fernandes / OHMI - Harrison (HIWATT)

  • EuG, 12.03.2003 - T-174/01

    Goulbourn / OHMI - Redcats (Silk Cocoon)

  • EuG, 08.07.2004 - T-203/02

    Sunrider / OHMI - Espadafor Caba (VITAFRUIT) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 08.07.2004 - T-334/01

    MFE Marienfelde v OHMI - Vétoquinol (HIPOVITON)

  • EuG, 06.10.2004 - T-356/02

    Vitakraft-Werke Wührmann / OHMI - Krafft (VITAKRAFT)

  • EuG, 10.09.2008 - T-325/06

    Boston Scientific / OHMI - Terumo (CAPIO)

  • EuG, 27.11.2015 - T-355/09

    Reber / OHMI - Wedl & Hofmann (Walzer Traum) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    wegen eines Antrags auf Festsetzung der Kosten, die die Klägerin der Streithelferin infolge des Urteils vom 17. Januar 2013, Reber/HABM - Wedl & Hofmann (Walzer Traum) (T-355/09, Slg, EU:T:2013:22), zu erstatten hat,.

    Mit Urteil vom 17. Januar 2013, Reber/HABM - Wedl & Hofmann (Walzer Traum) (T-355/09, Slg, EU:T:2013:22), wies das Gericht die Klage ab und verurteilte die Klägerin gemäß Art. 87 § 2 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zur Tragung der Kosten.

    Mit ihrem am 18. März 2013 gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragte die Klägerin, das Urteil Walzer Traum (oben in Rn. 3 angeführt, EU:T:2013:22) aufzuheben.

    Mit Schreiben vom 9. März 2015 forderte die Streithelferin die Klägerin auf, ihr die durch den Beschluss Wedl & Hofmann/Reber Holding (oben in Rn. 6 angeführt, EU:C:2015:133) auf 3 283, 15 Euro festgesetzten Kosten für das Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof und die Kosten für das Verfahren vor dem Gericht, in dem das Urteil Walzer Traum (oben in Rn. 3 angeführt, EU:T:2013:22) ergangen war, die sie mit 7 674, 69 Euro bezifferte, zu erstatten.

    Ebenso ist davon auszugehen, dass die Rechtssache in unionsrechtlicher Hinsicht keine besondere Bedeutung aufwies, da das Urteil Walzer Traum (oben in Rn. 3 angeführt, EU:T:2013:22) der Linie einer gefestigten Rechtsprechung folgt.

    Die Kostennote enthält nämlich eine Kostenaufstellung, in der die Honorare nach den vom Beistand der Streithelferin im Rahmen des Urteils Walzer Traum (oben in Rn. 3 angeführt, EU:T:2013:22) geleisteten Arbeiten und unternommenen Schritten aufgeschlüsselt sind, ohne jedoch die für jeden aufgeführten Posten aufgewandte Arbeitszeit und den angewandten Stundensatz anzugeben.

  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/13

    Reber / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke Walzer Traum -

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Reber Holding GmbH & Co. KG (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils Reber/HABM - Wedl & Hofmann (Walzer Traum) (T-355/09, EU:T:2013:22, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht der Europäischen Union ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Juli 2009 (Sache R 623/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Rechtsmittelführerin und der Wedl & Hofmann GmbH (im Folgenden: Wedl & Hofmann) über die Eintragung der Marke Walzer Traum als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
  • LG Düsseldorf, 21.06.2023 - 2a O 258/19
    Dabei ist nicht in jeder kommerziellen Benutzung einer Marke automatisch eine ernsthafte Benutzung zu sehen, die konkrete Benutzung ist vielmehr im Lichte des jeweiligen Wirtschaftszweiges zu betrachten (vgl. EuG, GRUR Int 2013, 340 - Walzertraum ).

    Der Branchenüblichkeit völlig widersprechende und lediglich rein subjektiv motivierte wirtschaftliche Betätigungen des Markeninhabers reichen insoweit nicht aus (vgl. EuG, GRUR Int 2013, 340 - Walzer Traum ; EuGH, EuZW 2014, 828 - Walzertraum ).

  • EuG, 17.12.2015 - T-624/14

    Bice International / OHMI - Bice (bice)

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Größe des Gebiets der Benutzung ein Faktor unter anderen ist, die berücksichtigt werden müssen, um zu ermitteln, ob es sich um eine Benutzung ernsthafter Art handelt oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C-416/04 P, Slg, EU:C:2006:310, Rn. 76, und vom 17. Januar 2013, Reber/HABM - Wedl & Hofmann [Walzer Traum], T-355/09, EU:T:2013:22, Rn. 43).

    Die Beschwerdekammer ist damit zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Benutzung der älteren Marke in engen örtlichen und mengenmäßigen Grenzen hielt, so dass sie nicht als ernsthaft qualifiziert werden konnte (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Walzer Traum, oben in Rn. 77 angeführt, EU:T:2013:22, Rn. 49).

  • EuG, 04.05.2017 - T-25/16

    Haw Par / EUIPO - Cosmowell (GELENKGOLD)

    Ferner zielen nach der Rechtsprechung die Bestimmungen über den Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens oder darauf ab, den Markenschutz nur umfangreichen geschäftlichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (vgl. Urteil vom 17. Januar 2013, Reber/HABM - Wedl & Hofmann [Walzer Traum], T-355/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:22, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.01.2015 - T-172/13

    Novomatic / OHMI - Simba Toys (AFRICAN SIMBA) - Gemeinschaftsmarke -

    Dagegen zielen die genannten Bestimmungen weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens oder darauf ab, den Markenschutz nur umfangreichen geschäftlichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (vgl. Urteil vom 17. Januar 2013, Reber/HABM - Wedl & Hofmann [Walzer Traum], T-355/09, EU:T:2013:22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.01.2020 - T-598/18

    Grupo Textil Brownie/ EUIPO - The Guide Association (BROWNIE)

    Dagegen zielen diese Bestimmungen weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs noch auf eine Überprüfung der Geschäftsstrategie eines Unternehmens oder darauf ab, den Markenschutz nur umfangreichen geschäftlichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (vgl. Urteil vom 17. Januar 2013, Reber/HABM - Wedi & Hofmann [Walzer Traum], T-355/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:22, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 24.10.2017 - T-202/16

    Keturi kambariai / EUIPO - Coffee In (coffee inn) - Unionsmarke -

    En revanche, lesdites dispositions ne visent ni à évaluer la réussite commerciale ni à contrôler la stratégie économique d'une entreprise ou encore à réserver la protection des marques à leurs seules exploitations commerciales quantitativement importantes [voir arrêt du 17 janvier 2013, Reber/OHMI - Wedi & Hofmann (Walzer Traum), T-355/09, non publié, EU:T:2013:22, point 25 et jurisprudence citée].
  • EuG, 01.03.2018 - T-438/16

    Altunis / EUIPO - Hotel Cipriani (CIPRIANI) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren

    En revanche, lesdites dispositions ne visent ni à évaluer la réussite commerciale ni à contrôler la stratégie économique d'une entreprise ou encore à réserver la protection des marques à leurs seules exploitations commerciales quantitativement importantes [voir arrêt du 17 janvier 2013, Reber/OHMI - Wedi & Hofmann (Walzer Traum), T-355/09, non publié, EU:T:2013:22, point 25 et jurisprudence citée].
  • EuG, 09.12.2015 - T-354/14

    Comercializadora Eloro / OHMI - Zumex Group (zumex)

    En revanche, lesdites dispositions ne visent ni à évaluer la réussite commerciale ni à contrôler la stratégie économique d'une entreprise ou encore à réserver la protection des marques à leurs seules exploitations commerciales quantitativement importantes [voir arrêt du 17 janvier 2013, Reber/OHMI - Wedi & Hofmann (Walzer Traum), T-355/09, EU:T:2013:22, point 25et jurisprudence citée].
  • EuG, 07.02.2019 - T-789/17

    TecAlliance/ EUIPO - Siemens (TecDocPower) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren

  • EuG, 29.10.2015 - T-21/14

    NetMed / OHMI - Sander chemisch-pharmazeutische Fabrik (SANDTER 1953) -

  • EuG, 19.04.2018 - T-25/17

    Rintisch / EUIPO - Compagnie laitière européenne (PROTICURD) - Unionsmarke -

  • EuG, 16.10.2018 - T-171/17

    M & K / EUIPO - Genfoot (KIMIKA)

  • EuG, 14.07.2016 - T-345/15

    Modas Cristal / EUIPO - Zorlu Tekstil Ürünleri Pazarlama (KRISTAL)

  • EuG, 24.04.2018 - T-831/16

    Kabushiki Kaisha Zoom / EUIPO - Leedsworld (ZOOM) - Unionsmarke -

  • EuG, 07.03.2018 - T-230/17

    Rstudio/ EUIPO - Embarcadero Technologies (RSTUDIO) - Unionsmarke -

  • EuG, 04.10.2016 - T-549/14

    Lidl Stiftung / EUIPO - Horno del Espinar (Castello)

  • EuG, 10.10.2017 - T-382/16

    Asna / EUIPO - Wings Software (ASNA WINGS) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren

  • EuG, 02.02.2017 - T-690/15

    Marcas Costa Brava / EUIPO - Excellent Brands JMI (Cremcaffé) - Unionsmarke -

  • EuG, 02.02.2017 - T-686/15

    Marcas Costa Brava / EUIPO - Excellent Brands JMI (Cremcaffé by Julius Meinl) -

  • EuG, 02.02.2017 - T-687/15

    Marcas Costa Brava / EUIPO - Excellent Brands JMI (Cremcaffé by Julius Meinl) -

  • EuG, 02.02.2017 - T-689/15

    Marcas Costa Brava / EUIPO - Excellent Brands JMI (Cremcaffé by Julius Meinl) -

  • EuG, 02.02.2017 - T-691/15

    Marcas Costa Brava / EUIPO - Excellent Brands JMI (Cremcaffé by Julius Meinl) -

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Rechtsprechung
   EuG, 27.11.2015 - T-355/09 DEP   

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https://dejure.org/2015,37942
EuG, 27.11.2015 - T-355/09 DEP (https://dejure.org/2015,37942)
EuG, Entscheidung vom 27.11.2015 - T-355/09 DEP (https://dejure.org/2015,37942)
EuG, Entscheidung vom 27. November 2015 - T-355/09 DEP (https://dejure.org/2015,37942)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 17.01.2013 - T-355/09

    Reber / OHMI - Wedl & Hofmann (Walzer Traum) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 27.11.2015 - T-355/09
    wegen eines Antrags auf Festsetzung der Kosten, die die Klägerin der Streithelferin infolge des Urteils vom 17. Januar 2013, Reber/HABM - Wedl & Hofmann (Walzer Traum) (T-355/09, Slg, EU:T:2013:22), zu erstatten hat,.

    Mit Urteil vom 17. Januar 2013, Reber/HABM - Wedl & Hofmann (Walzer Traum) (T-355/09, Slg, EU:T:2013:22), wies das Gericht die Klage ab und verurteilte die Klägerin gemäß Art. 87 § 2 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zur Tragung der Kosten.

    Mit ihrem am 18. März 2013 gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragte die Klägerin, das Urteil Walzer Traum (oben in Rn. 3 angeführt, EU:T:2013:22) aufzuheben.

    Mit Schreiben vom 9. März 2015 forderte die Streithelferin die Klägerin auf, ihr die durch den Beschluss Wedl & Hofmann/Reber Holding (oben in Rn. 6 angeführt, EU:C:2015:133) auf 3 283, 15 Euro festgesetzten Kosten für das Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof und die Kosten für das Verfahren vor dem Gericht, in dem das Urteil Walzer Traum (oben in Rn. 3 angeführt, EU:T:2013:22) ergangen war, die sie mit 7 674, 69 Euro bezifferte, zu erstatten.

    Ebenso ist davon auszugehen, dass die Rechtssache in unionsrechtlicher Hinsicht keine besondere Bedeutung aufwies, da das Urteil Walzer Traum (oben in Rn. 3 angeführt, EU:T:2013:22) der Linie einer gefestigten Rechtsprechung folgt.

    Die Kostennote enthält nämlich eine Kostenaufstellung, in der die Honorare nach den vom Beistand der Streithelferin im Rahmen des Urteils Walzer Traum (oben in Rn. 3 angeführt, EU:T:2013:22) geleisteten Arbeiten und unternommenen Schritten aufgeschlüsselt sind, ohne jedoch die für jeden aufgeführten Posten aufgewandte Arbeitszeit und den angewandten Stundensatz anzugeben.

  • EuGH, 26.02.2015 - C-141/13

    Wedl & Hofmann / Reber - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 27.11.2015 - T-355/09
    Mit Urteil vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM (C-141/13 P, EU:C:2014:2089), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel zurück und verurteilte die Klägerin gemäß Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten.

    Mit Beschluss vom 26. Februar 2015, Wedl & Hofmann/Reber Holding (C-141/13 P-DEP, EU:C:2015:133), entschied der Gerichtshof, da der Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten für das Verfahren vor dem Gericht nach seiner Auffassung in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, nur über den Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten für das Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-141/13 P und setzte diese Kosten auf 3 283, 15 Euro fest.

    Mit Schreiben vom 9. März 2015 forderte die Streithelferin die Klägerin auf, ihr die durch den Beschluss Wedl & Hofmann/Reber Holding (oben in Rn. 6 angeführt, EU:C:2015:133) auf 3 283, 15 Euro festgesetzten Kosten für das Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof und die Kosten für das Verfahren vor dem Gericht, in dem das Urteil Walzer Traum (oben in Rn. 3 angeführt, EU:T:2013:22) ergangen war, die sie mit 7 674, 69 Euro bezifferte, zu erstatten.

    Was des Weiteren die betroffenen wirtschaftlichen Interessen anbelangt, steht fest, dass die Streithelferin in Anbetracht der Bedeutung von Marken im Handel ein klares Interesse an der Abweisung der Klage der Klägerin auf Aufhebung der oben in Rn. 1 angeführten Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Juli 2009 hatte (Beschluss Wedl & Hofmann/Reber Holding, oben in Rn. 6 angeführt, EU:C:2015:133, Rn. 26).

  • EuG, 28.06.2004 - T-342/99

    Airtours / Kommission - Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers

    Auszug aus EuG, 27.11.2015 - T-355/09
    Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand, der den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen im Zusammenhang mit dem Verfahren entstanden ist, und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, Slg, EU:T:2004:192, Rn. 18, und Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM, oben in Rn. 18 angeführt, Rn. 23).

    Was schließlich den Arbeitsaufwand betrifft, der den Vertretern der Streithelferin durch das Verfahren hat entstehen können, ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit des Unionsrichters, den Wert der geleisteten Arbeit zu beurteilen, von der Genauigkeit der mitgeteilten Angaben abhängt (vgl. Beschlüsse Airtours/Kommission, EU:T:2004:192, oben in Rn. 19 angeführt, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM, oben in Rn. 18 angeführt, Rn. 27).

    Dies erleichterte die Arbeit in gewissem Umfang und verringerte die für das Verfassen der Klagebeantwortung aufgewandte Zeit (vgl. in diesem Sinne Beschluss Airtours/Kommission, EU:T:2004:192, oben in Rn. 19 angeführt, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 23.10.2013 - T-589/11

    Phonebook of the World / OHMI - Seat Pagine Gialle (PAGINE GIALLE)

    Auszug aus EuG, 27.11.2015 - T-355/09
    Unter diesen Umständen ist eine strenge Beurteilung der erstattungsfähigen Honorare zwingend geboten (vgl. Beschluss vom 23. Oktober 2013, Phonebook of the World/HABM - Seat Pagine Gialle [PAGINE GIALLE], T-589/11 DEP, EU:T:2013:572, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.03.2009 - T-333/04

    House of Donuts / OHMI - Panrico (House of donuts)

    Auszug aus EuG, 27.11.2015 - T-355/09
    Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen (Beschlüsse vom 19. März 2009, House of Donuts/HABM - Panrico [House of donuts], T-333/04 DEP und T-334/04 DEP, EU:T:2009:73, Rn. 8, und vom 29. Juni 2015, Reber Holding/HABM - Klausmeier [Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM], T-530/10 DEP, Rn. 22).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/13

    Reber / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke Walzer Traum -

    Auszug aus EuG, 27.11.2015 - T-355/09
    Mit Urteil vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM (C-141/13 P, EU:C:2014:2089), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel zurück und verurteilte die Klägerin gemäß Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten.
  • EuG, 29.06.2015 - T-530/10

    Reber / OHMI - Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM) - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 27.11.2015 - T-355/09
    Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen (Beschlüsse vom 19. März 2009, House of Donuts/HABM - Panrico [House of donuts], T-333/04 DEP und T-334/04 DEP, EU:T:2009:73, Rn. 8, und vom 29. Juni 2015, Reber Holding/HABM - Klausmeier [Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM], T-530/10 DEP, Rn. 22).
  • EuG, 03.06.2020 - T-765/17

    Kiku/ OCVV - Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und

    Ferner kannte der erste Beistand des Streithelfers die Rechtssache bereits, da er ihn vor der Erhebung der Klage im Hauptsacheverfahren im Verfahren vor der Beschwerdekammer des CPVO vertreten hatte; dies konnte ihm die Arbeit in gewissem Umfang erleichtern und die für das Verfassen des Schriftsatzes des Streithelfers aufgewandte Zeit verringern (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. November 2015, Walzer Traum, T-355/09 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:960, Rn. 28).
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