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   EuG, 29.06.1995 - T-36/91   

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EuG, 29.06.1995 - T-36/91 (https://dejure.org/1995,276)
EuG, Entscheidung vom 29.06.1995 - T-36/91 (https://dejure.org/1995,276)
EuG, Entscheidung vom 29. Juni 1995 - T-36/91 (https://dejure.org/1995,276)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Abgestimmte Verhaltensweise - Unschuldsvermutung - Verwaltungsverfahren - Verteidigungsrechte - Waffengleichheit - Akteneinsicht.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Missbrauch der beherrschenden Stellung von Solvay auf dem Sodamarkt durch Ausgestaltung der Lieferverträge mit den Abnehmern; Verletzung der Verteidigungsrechte wegen Verweigerung der Akteneinsicht durch die Kommission; Mangelnde Übermittlung von die Verteidigung ...

  • Judicialis

    EWG Art. 86

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuG, 29.06.1995 - T-30/91

    BASF AG und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Auszug aus EuG, 29.06.1995 - T-36/91
    Die Entscheidung ist ebenfalls Gegenstand einer Klage von Solvay (T-30/91).

    33 In ihrer Klageschrift wirft die Klägerin der Kommission unter Hinweis auf ein Angriffsmittel, das Solvay in der Rechtssache T-30/91 geltend gemacht hat, ausserdem vor, gegen das Kollegialprinzip verstossen zu haben, da entgegen Artikel 4 der Geschäftsordnung der Kommission die Erörterung des Entscheidungsentwurfs nicht verschoben worden sei, obwohl zumindest ein Kommissionsmitglied darum gebeten habe, um die Akten, die ihm verspätet übermittelt worden seien, gebührend prüfen zu können.

    Die Klägerin bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Schriftstücke, die nach ihrer Ansicht belegen, daß Solvay ihre Preise oft bekanntgegeben habe, um Aufträge von Unternehmen im Vereinigten Königreich für die Lieferung von Soda zu erhalten, und daß sie nach einer entsprechenden Anfrage von Rockware, einem im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen, eine Preisstudie erstellt habe (Anlagen 12 und 13 der Klageschrift von Solvay in der Rechtssache T-30/91, die Solvay der Klägerin in Kopie übermittelt habe).

    Vor Erlaß der Entscheidung habe Solvay der Klägerin keine Einsicht in die ihrer Klageschrift in der Rechtssache T-30/91 beigefügten Unterlagen gewährt, aus denen sich ergebe, daß sie ihre Preise bekanntgegeben habe, um Aufträge von den Unternehmen im Vereinigten Königreich zu erhalten.

    55 Soweit die Klägerin auf Schriftstücke von Solvay und von Matthes & Weber Bezug nehme und vermute, daß diese für ihre Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte sehr nützlich gewesen wären, sei die Feststellung angebracht, daß die Schriftstücke von Solvay, die in der Rechtssache T-30/91 ausführlich erörtert worden seien, keineswegs den Nachweis einer abgestimmten Verhaltensweise zwischen der Klägerin und Solvay widerlegten.

    96 Deshalb ist es für die Verletzung der Verteidigungsrechte unerheblich, daß die Klägerin und Solvay in gewissem Umfang Schriftstücke ausgetauscht haben, und zwar zunächst im Verwaltungsverfahren, als die Klägerin tatsächlich einige Unterlagen Solvay übermittelte (vgl. Randnr. 12 des Urteils vom heutigen Tage, Rechtssache T-30/91, Solvay/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), und später insbesondere von dem Zeitpunkt an, von dem an die beiden Unternehmen auf dem relevanten Markt nicht mehr in Wettbewerb zueinander standen, d. h. Ende 1991.

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.06.1995 - T-36/91
    Der Gerichtshof habe wiederholt die Bedeutung der vertraulichen Behandlung jeder Information hervorgehoben, die die Kommission aufgrund der Verordnung Nr. 17 erlangt habe (Urteile vom 13. Februar 1979, Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 14, und vom 7. November 1985, Rechtssache 145/83, Adams/Kommission, Slg. 1985, 3539).

    Die tatsächliche Beachtung dieses allgemeinen Grundsatzes erfordert es, dem betroffenen Unternehmen bereits im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen, Rügen und Umstände gebührend Stellung zu nehmen (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, a. a. O., Randnrn. 9 und 11).

  • EuGH, 15.06.1976 - 51/75

    EMI Records / CBS United Kingdom

    Auszug aus EuG, 29.06.1995 - T-36/91
    81 Die Kommission hat sich zur Rechtfertigung für die Heranziehung der früheren Absprachen als Beweismittel für das Vorliegen einer späteren Zuwiderhandlung auf das Urteil vom 15. Juli 1976 in der Rechtssache 51/75 (EMI Records, Slg. 1976, 811, Randnr. 30) berufen, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, daß in einem Fall, in dem Kartelle ausser Kraft getreten sind, es für die Anwendbarkeit des Artikels 85 EWG-Vertrag ausreicht, daß über das formale Ausserkrafttreten hinaus die Kartellwirkungen fortbestehen.

    Somit können die dem Urteil EMI Records zugrunde liegenden Erwägungen, die die Kommission angeführt hat, für eine Lösung des vorliegenden Rechtsstreits nicht herangezogen werden.

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85
    Auszug aus EuG, 29.06.1995 - T-36/91
    Wird diese Ungewißheit nicht verringert, liegt keine abgestimmte Verhaltensweise vor (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993, Rechtssache C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85, C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnrn.

    Für den Gerichtshof ist daher zu prüfen, ob das Parallelverhalten sich nicht unter Berücksichtigung der Art der Erzeugnisse, der Grösse und der Anzahl der Unternehmen sowie des Marktvolumens anders als durch eine Abstimmung erklären lässt, mit andern Worten, ob die einzelnen Elemente des Parallelverhaltens ein Bündel von ernsthaften, genauen und übereinstimmenden Indizien für eine vorherige Abstimmung darstellen (vgl. das vorgenannte Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnrn. 70 bis 72).

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.06.1995 - T-36/91
    Die Klägerin verweist dazu auf das Urteil vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78 (Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125), mit dem der Kommission eine weitergehende Verpflichtung zur Mitteilung der für die Verteidigung erforderlichen Umstände auferlegt worden sei, auf das Urteil vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82 (AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151), auf das Urteil vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88 (Al-Jubail Fertilizer und Saudi Arabian Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3187) sowie auf die Schlussanträge des Generalanwalts Darmon zu diesem Urteil (Slg. 1991, I-3205) und schließlich auf die Urteile vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 85/87 (Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137), vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87 (Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283) und in der Rechtssache 27/88 (Solvay/Kommission, Slg. 1989, 3355).

    107 Die Würdigung des Gerichts steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil AEG/Kommission (a. a. O.).

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.06.1995 - T-36/91
    Das Urteil vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86 (Akzo/Kommission, Slg. 1991, I-3359, nachstehend: Akzo II), mit dem der Gerichtshof das Ergebnis im Urteil VBVB und VBBB/Kommission bestätigt habe, habe eine völlig andere Frage als die hier streitgegenständliche betroffen, nämlich die Frage des Zugangs zu einem internen Schriftstück, das insoweit selbst nach dem Zwölften Bericht über die Wettbewerbspolitik gegen jede Weitergabe geschützt gewesen sei.

    In seinem Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85 (Akzo/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 28, nachstehend: Akzo I) habe der Gerichtshof einem Beschwerdeführer das Recht abgesprochen, Unterlagen einzusehen, die Geschäftsgeheimnisse enthielten.

  • EuG, 18.12.1992 - T-10/92

    Cimenteries CBR SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 29.06.1995 - T-36/91
    58 In der Antwort auf verschiedene schriftliche Fragen des Gerichts hat die Kommission erklärt, der Ausdruck "Akteneinsicht", der in den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht vorkomme, bedeute das Recht des betroffenen Unternehmens, zu den gegen es erhobenen Vorwürfen gehört zu werden, wie sich aus dem Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92, T-11/92, T-12/92 und T-15/92 (Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 38) ergebe.
  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.06.1995 - T-36/91
    In seinem Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85 (Akzo/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 28, nachstehend: Akzo I) habe der Gerichtshof einem Beschwerdeführer das Recht abgesprochen, Unterlagen einzusehen, die Geschäftsgeheimnisse enthielten.
  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
    Auszug aus EuG, 29.06.1995 - T-36/91
    Wird diese Ungewißheit nicht verringert, liegt keine abgestimmte Verhaltensweise vor (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993, Rechtssache C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85, C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnrn.
  • EuG, 29.06.1995 - T-32/91

    Solvay SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 29.06.1995 - T-36/91
    Ebenso erübrigt sich eine Prüfung der anderen Angriffsmittel zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung, insbesondere des Angriffsmittels mangelnder Objektivität, die angeblich durch Streichungen in den Schriftstücken in der Anlage des zweiten Teils der Mitteilung der Beschwerdepunkte belegt wird, des Angriffsmittels der Nichtübermittlung der zur Stützung bestimmter Feststellungen in der Entscheidung herangezogenen Beweise und des Angriffsmittels der nicht ordnungsgemässen Feststellung der angefochtenen Entscheidung, das nicht das gesamte Verwaltungsverfahren vor der Kommission betrifft (vgl. zu diesem letzten Punkt das Urteil vom heutigen Tage in der Rechtssache T-32/91, Solvay/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuGH, 19.05.1994 - C-36/92

    SEP / Kommission

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 07.11.1985 - 145/83

    Adams / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85

    Orkem / Kommission

  • EuG, 01.04.1993 - T-65/89

    AKZO / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85

    Timex / Rat und Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85
  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

  • EuGH, 17.10.1989 - 85/87

    Dow Benelux / Kommission

  • EuGH, 27.06.1991 - 49/88

    Al-Jubail Fertilizer Company u.a. / Rat

  • EuGH, 18.10.1989 - 27/88

    Solvay / Kommission

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

  • EuG, 27.02.1992 - T-79/89

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    BPB Industries Plc und British Gypsum Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 20.03.1985 - 264/82

    Ahlström / Kommission

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

    9 und 10, und vom 9. November 1983 in derRechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 7; Urteile desGerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg.1990, II-367, Randnr. 46, und vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91,ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1847, Randnr. 69).

    Nach Meinung von LVM und DSM entbindet auch die Möglichkeit für dieUnternehmen, die Streitigkeit dem Gericht zu unterbreiten, die Kommission nichtdavon, die Unternehmen vor Erlaß einer Entscheidung zu hören (Urteil vom 29.Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 108).

    Diese Klägerinnen bekräftigen in ihrer Erwiderung unter Berufung auf die Urteiledes Gerichts vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91 (Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1775) und T-36/91 (ICI/Kommission) ihren in der Klageschriftvertretenen Standpunkt, daß die begrenzte Akteneinsicht ein Verstoß gegen einewesentliche Formvorschrift sei und sie in ihren Verteidigungsrechten verletzte.Allein die Möglichkeit, daß entlastende Unterlagen vorhanden seien, genügenämlich für die Feststellung einer Verletzung der Verteidigungsrechte, die vomGericht im Rahmen seiner richterlichen Kontrolle nicht mehr geheilt werden könne(Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission,Randnr. 98, und T-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 108).

    In ihrer Gegenerwiderung trägt die Kommission vor, daß die Urteile vom 29. Juni1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, und T-36/91,ICI/Kommission, bestätigten, daß ein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsichtnicht bestehe.

    Da die Umstände, die für die Urteile vom 29. Juni 1995 in denRechtssachen T-30/91 und T-36/91 maßgebend gewesen seien — die Feststellung derVerstöße habe sich auf das Parallelverhalten und nicht auf unmittelbare Beweisegestützt, und den nach Artikel 85 EG-Vertrag betroffenen Unternehmen seizusätzlich ein Mißbrauch ihrer beherrschenden Stellung vorgeworfen worden —, hier nicht vorlägen, spreche nichts dafür, daß sich in den nicht übermittelten Unterlageneventuell entlastende Schriftstücke finden könnten.

    Die tatsächliche Beachtung diesesallgemeinen Grundsatzes erfordert es, dem betroffenen Unternehmen bereits imVerwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeitder von der Kommission angeführten Tatsachen, Rügen und Umstände gebührendStellung zu nehmen (Urteile des Gerichts vom 29. Juni 1995 in den RechtssachenT-30/91, Solvay/Kommission, Randnr. 59, T-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 69,T-37/91, ICI/Kommission, Randnr. 49, und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Im Rahmen eines nach der Verordnung Nr. 17 durchgeführten kontradiktorischenVerfahrens kann die Kommission nicht allein entscheiden, welche Schriftstücke derVerteidigung dienlich sind (Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91,Solvay/Kommission, Randnr. 81, und T-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 91).Angesichts des allgemeinen Grundsatzes der Waffengleichheit kann nichtzugelassen werden, daß die Kommission allein entscheidet, ob sie Schriftstückegegen die Klägerinnen verwendet, während diese keinen Zugang zu denSchriftstücken haben und somit die entsprechende Entscheidung, ob sie von ihnenfür ihre Verteidigung Gebrauch machen sollen, nicht treffen können (Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, Randnr. 83, undT-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 93).

    Eine eventuelle Verletzung der Verteidigungsrechte stellt einen objektivenTatbestand dar und hängt nicht von der Gut- oder Bösgläubigkeit der Beamten derKommission ab (Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91,Solvay/Kommission, Randnr. 84, und T-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 94).

    Eine solche im übrigenzufallsbedingte Zusammenarbeit zwischen Unternehmen kann die Kommissionnicht von ihrer Pflicht entbinden, im Rahmen der Aufklärung eineswettbewerbsrechtlichen Verstoßes die Einhaltung der Verteidigungsrechte derbetroffenen Unternehmen selbst zu gewährleisten (Urteile Solvay/Kommission inden Rechtssachen T-30/91, Randnrn. 85 und 86, und T-36/91, ICI/Kommission,Randnrn. 95 und 96).

    Im vorliegenden Fall behauptet sie zudem nichternsthaft, daß sämtliche Informationen in diesen Schriftstücken vertraulich seien.Daher hätte die Kommission eine nichtvertrauliche Fassung der betreffendenSchriftstücke anfertigen oder anfertigen lassen oder, wenn dies zu schwieriggewesen wäre, ein hinreichend genaues Verzeichnis der betreffenden Schriftstückeerstellen können, um das Unternehmen in die Lage zu versetzen, in Kenntnis derSachlage zu entscheiden, ob die angeführten Schriftstücke für seine Verteidigungvon Bedeutung sein könnten (Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, Randnrn. 89 bis 95, und T-36/91, ICI/Kommission,Randnrn. 99 bis 105).

    Für die Feststellung einer Verletzung derVerteidigungsrechte genügt der Nachweis, daß die Nichtübermittlung derbetreffenden Schriftstücke den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidungzuungunsten der Klägerin hat beeinflussen können (Urteile vom 29. Juni 1995 inden Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission, Randnrn. 60 und 68, und T-36/91,ICI/Kommission, Randnrn. 70 und 78; vgl. auch für staatliche Beihilfen Urteil vom11. November 1987, Frankreich/Kommission, Randnr. 13).

    Wenn dieKlägerinnen im Verwaltungsverfahren sich auf möglicherweise entlastendeSchriftstücke hätten berufen können, hätten sie nämlich eventuell dieFeststellungen des Kollegiums der Kommissionsmitglieder beeinflussen können(Urteile vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-30/91, Solvay/Kommission,Randnr. 98, und T-36/91, ICI/Kommission, Randnr. 108).

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Eine solche Vorgehensweise stehe in Widerspruch zu den Urteilen Hercules Chemicals/Kommission und Solvay/Kommission sowie den Urteilen des Gerichts vom 29. Juni 1995 in den Rechtssachen T-36/91 (ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1847) und T-37/91 (ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1901) und den Schlussanträgen von Generalanwalt Warner in der Rechtssache Distillers Company/Kommission (Urteil vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 30/78, Slg. 1980, 2229).

    116 Irish Cement, Italcementi, Buzzi Unicem und Cementir behaupten sodann, durch die Anwendung dieses willkürlichen Kriteriums habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen und gegen die in den Urteilen Hercules Chemicals/Kommission, Solvay/Kommission und ICI/Kommission vom 29. Juni 1995 (T-36/91) herausgearbeiteten Grundsätze verstoßen.

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Nach der Rechtsprechung ist nämlich anhand der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu prüfen, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt, da dies im Wesentlichen von den Rügen abhängt, die die Kommission bei der Feststellung einer den betroffenen Unternehmen zur Last gelegten Zuwiderhandlung geltend gemacht hat (Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1847, Randnr. 70).

    Insbesondere kann angesichts des allgemeinen Grundsatzes der Waffengleichheit nicht akzeptiert werden, dass die Kommission allein darüber entscheiden kann, ob sie Schriftstücke gegen die Kläger verwendet, während die Kläger keinen Zugang zu den Schriftstücken erhalten und somit die entsprechende Entscheidung, ob sie von ihnen für ihre Verteidigung Gebrauch machen sollen, nicht treffen können (Urteile Solvay/Kommission, zitiert oben in Randnr. 334, Randnr. 83, und vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 192, Randnr. 111).

    Da die Frage, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt, nach der Rechtsprechung anhand der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu prüfen ist (Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 192, Randnr. 70), kann unter diesen Umständen insoweit keine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht festgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Baustahlgewebe/Kommission, zitiert oben in Randnr. 334, Randnr. 93).

    Die Kommission sei verpflichtet, dem betroffenen Unternehmen Kopien von allen Schriftstücken, die der Verteidigung des Unternehmens dienlich seien oder dienlich sein könnten, unabhängig davon zugänglich zu machen, ob sie sich auf sie als belastendes Material stütze oder ob es sich um offensichtlich entlastendes Material handele (Urteile Solvay/Kommission, zitiert oben in Randnr. 334, vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 192, und in der Rechtssache T-37/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 188).

    Aus der Rechtsprechung (Urteile Solvay/Kommission, zitiert oben in Randnr. 334, und vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 192) gehe hervor, dass die beschuldigten Unternehmen ein Recht auf Zugang zu allen im Besitz der Kommission befindlichen relevanten Schriftstücken hätten; eine Einschränkung ergebe sich insoweit nur aus dem Schutz der zu Recht für vertraulich erklärten Informationen.

    Da nach der Rechtsprechung anhand der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu prüfen ist, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt (Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 192, Randnr. 70), kann unter diesen Umständen insoweit keine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht festgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Baustahlgewebe/Kommission, zitiert oben in Randnr. 334, Randnr. 93).

  • EuG, 29.06.1995 - T-37/91
    Im Rahmen der ersten Gruppe von Angriffsmitteln bezueglich der Ordnungsgemäßheit des Verwaltungsverfahrens verweist die Klägerin in ihrer Klageschrift auf ihr Vorbringen in der Rechtssache T-36/91 (ICI/Kommission) zur Anwendung des Artikels 85 des Vertrages.

    Sie bezieht sich zunächst auf ihr Vorbringen im Rahmen der Rechtssache T-36/91 (ICI/Kommission), die die Entscheidung 91/297/EWG vom 19. Dezember 1990 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV. 33.133-A, Soda ° Solvay, ICI, ABl. 1991, L 152, S. 1) betrifft, und zwar auf Nummer 2.8 ihrer in dieser Rechtssache eingereichten Klageschrift.

    Unter Bezugnahme auf die von ihr in der Rechtssache T-36/91 eingereichte Klagebeantwortung macht sie geltend, ihre Schlußfolgerungen hinsichtlich des Preisniveaus habe sie aus Unterlagen gezogen, die von der Klägerin selbst stammten und die der Mitteilung der gemeinsamen Beschwerdepunkte in dem Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages beigefügt gewesen seien (die Schriftstücke mit dem Aktenzeichen II).

    38 In der Sache verweist sie erneut auf ihr Vorbringen in der Rechtssache T-36/91.

    43 Die vorliegende Klageschrift enthält eine kurze Darstellung der Rüge, daß die ° bereits in der Rechtssache T-36/91 beanstandete ° Weigerung der Kommission, der Klägerin "Akteneinsicht" zu gewähren, auch die Verteidigung der Klägerin gegen den Vorwurf der mißbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung beeinträchtigt habe (S. 11 der Klageschrift).

    47 Zu der Bezugnahme auf die in der Rechtssache T-36/91 eingereichten Schriftsätze ist jedoch festzustellen, daß die Rechtssachen T-36/91 und T-37/91 zwar nicht verbunden worden sind, die Parteien, Bevollmächtigten und Rechtsanwälte aber identisch sind, die beiden Klagen am selben Tag beim Gericht eingereicht worden sind, die beiden Rechtssachen vor derselben Kammer anhängig sind und demselben Berichterstatter zugeteilt worden sind und schließlich die angefochtenen Entscheidungen den gleichen Markt betreffen.

    Darüber hinaus hat die Kommission dadurch, daß sie die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Sodamarkts aufgrund der Durchführung getrennter Verfahren in der Mitteilung der Beschwerdepunkte voneinander getrennt behandelt hat, die Verteidigungsrechte der Klägerin in dem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag verletzt, wie das Gericht in seinem Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T-36/91 (ICI/Kommission, Randnrn. 69 bis 118) festgestellt hat.

    In dieser besonderen Situation, die durch den engen Zusammenhang der beiden Rechtssachen gekennzeichnet ist, ist die Bezugnahme in der vorliegenden Klageschrift auf die in der Rechtssache T-36/91 eingereichte Klageschrift nach Auffassung des Gerichts zulässig.

    Die Gründe, weshalb diese Angebote nicht zu Verkaufsabschlüssen geführt hätten, seien im Rahmen der Rechtssache T-36/91 dargestellt worden (S. 99 der vorliegenden Klageschrift, wo offenkundig auf die Ausführungen unter 4.1.1 ff. der Klageschrift T-36/91 verwiesen wird).

  • EuG, 29.06.1995 - T-30/91

    Solvay SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Die Entscheidung ist ebenfalls Gegenstand einer Klage von ICI (T-36/91).

    21 Mit Beschluß vom 14. Juli 1993 hat der Präsident der Ersten Kammer die vorliegende Rechtssache und die Rechtssache T-36/91 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.

    44 Im Rahmen der Rechtssache T-36/91, die mit der vorliegenden Rechtssache zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden ist, hat die Kommission erläutert, daß sie die bei ihren Nachprüfungen gefundenen Schriftstücke wie folgt geordnet habe:.

    ICI hat darauf unter Nummer 8 ihrer in der Anhörung eingereichten Erklärungen (Anlage 5 der Klageschrift von ICI in der Rechtssache T-36/91, S. 14 bis 19) hingewiesen, und die Klägerin hat sich auf diese Stelle ausdrücklich bezogen (S. 1 des Schreibens vom 17. Oktober 1990).

    89 Wie die Kommission auf eine Frage des Gerichts in der Rechtssache T-36/91 ausgeführt hat, verfügt sie in einem Fall wie dem vorliegenden über zwei Möglichkeiten.

    Im übrigen hat die Kommission selbst das Schreiben von ICI in diesem Sinne ausgelegt, da sie in ihrem Antwortschreiben vom 24. April 1989 (vgl. Rechtssache T-36/91) ausdrücklich erklärte, daß diese Schriftstücke, wenn sie für die Feststellung einer Zuwiderhandlung von Belang seien, den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden müssten und nur die Informationen weggelassen würden, die wirkliche Geschäftsgeheimnisse beträfen.

  • EuGH, 25.10.2011 - C-109/10

    Der Gerichtshof hebt die Urteile des Gerichts auf und erklärt die Entscheidungen

    ICI beantragte die Nichtigerklärung der Entscheidungen 91/297 (Rechtssache T-36/91) und 91/300 (Rechtssache T-37/91).

    Die Entscheidung 91/297 wurde mit den Urteilen vom 29. Juni 1995, Solvay/Kommission (T-30/91, Slg. 1995, II-1775) und ICI/Kommission (T-36/91, Slg. 1995, II-1847), wegen Verletzung der Verteidigungsrechte für nichtig erklärt, weil die Kommission im Verwaltungsverfahren keinen ausreichenden Zugang zu den Unterlagen insbesondere zu den Unterlagen, die der Verteidigung hätten dienlich sein können, gewährt hatte.

    Gegen die Möglichkeit einer Heilung des Mangels des Verwaltungsverfahrens im Gerichtsverfahren führte das Gericht insbesondere in Randnr. 98 des Urteils Solvay/Kommission Folgendes an: "Wenn die Klägerin im Verwaltungsverfahren sich auf möglicherweise entlastende Schriftstücke hätte berufen können, hätte sie ... eventuell die Feststellungen des Kollegiums der Kommissionsmitglieder zumindest insoweit beeinflussen können, als es um den Beweiswert des ihr vorgeworfenen passiven und parallelen Verhaltens seit Beginn und somit für die Dauer der Zuwiderhandlung ging." Sowohl im Urteil Solvay/Kommission als auch im Urteil ICI/Kommission befand das Gericht, dass die Kommission zumindest ein Verzeichnis der von den anderen Unternehmen stammenden Unterlagen hätte übermitteln müssen, um eine Überprüfung ihres genauen Inhalts und ihres Nutzens für die Verteidigung zu ermöglichen.

    Wie aber in Randnr. 17 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, hat das Gericht in den Urteilen vom 29. Juni 1995, Solvay/Kommission (T-30/91) und ICI/Kommission (T-36/91), zu der in Randnr. 12 des vorliegenden Urteils angeführten Entscheidung 91/297, die mit der streitigen Entscheidung zusammenhängt und Gegenstand der gleichen Mitteilung der Beschwerdepunkte war, festgestellt, dass jenes Verwaltungsverfahren mit dem Mangel einer Verletzung der Verteidigungsrechte behaftet war, weil die Kommission dem betroffenen Unternehmen keinen ausreichenden Zugang zu den Unterlagen, insbesondere zu den Unterlagen, die seiner Verteidigung hätten dienlich sein können, gewährt hatte.

    Das Gericht hat deshalb die betreffenden Entscheidungen für nichtig erklärt und dazu u. a. ausgeführt, dass zum einen in Wettbewerbssachen die Akteneinsicht zu den Verfahrensgarantien gehört, die die Rechte der Verteidigung schützen sollen, und zum anderen ein genaues Verzeichnis der Unterlagen, aus denen die Akte besteht, erstellt werden muss, damit das betroffene Unternehmen die Zweckmäßigkeit eines Antrags auf Einsicht in bestimmte, möglicherweise seiner Verteidigung dienliche Schriftstücke beurteilen kann (Urteile vom 29. Juni 1995, Solvay/Kommission, T-30/91, Randnrn. 59 und 101, und ICI/Kommission, T-36/91, Randnrn. 69 und 111).

  • EuG, 30.09.2003 - T-213/98

    Nippon Yusen Kaisha / Kommission

    Nach der Rechtsprechung ist nämlich anhand der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu prüfen, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt, da dies im Wesentlichen von den Rügen abhängt, die die Kommission bei der Feststellung einer den betroffenen Unternehmen zur Last gelegten Zuwiderhandlung geltend gemacht hat (Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1847, Randnr. 70).

    Insbesondere kann angesichts des allgemeinen Grundsatzes der Waffengleichheit nicht akzeptiert werden, dass die Kommission allein darüber entscheiden kann, ob sie Schriftstücke gegen die Kläger verwendet, während die Kläger keinen Zugang zu den Schriftstücken erhalten und somit die entsprechende Entscheidung, ob sie von ihnen für ihre Verteidigung Gebrauch machen sollen, nicht treffen können (Urteile Solvay/Kommission, zitiert oben in Randnr. 334, Randnr. 83, und vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 192, Randnr. 111).

    Da die Frage, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt, nach der Rechtsprechung anhand der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu prüfen ist (Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 192, Randnr. 70), kann unter diesen Umständen insoweit keine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht festgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Baustahlgewebe/Kommission, zitiert oben in Randnr. 334, Randnr. 93).

    Die Kommission sei verpflichtet, dem betroffenen Unternehmen Kopien von allen Schriftstücken, die der Verteidigung des Unternehmens dienlich seien oder dienlich sein könnten, unabhängig davon zugänglich zu machen, ob sie sich auf sie als belastendes Material stütze oder ob es sich um offensichtlich entlastendes Material handele (Urteile Solvay/Kommission, zitiert oben in Randnr. 334, vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 192, und in der Rechtssache T-37/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 188).

    Aus der Rechtsprechung (Urteile Solvay/Kommission, zitiert oben in Randnr. 334, und vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 192) gehe hervor, dass die beschuldigten Unternehmen ein Recht auf Zugang zu allen im Besitz der Kommission befindlichen relevanten Schriftstücken hätten; eine Einschränkung ergebe sich insoweit nur aus dem Schutz der zu Recht für vertraulich erklärten Informationen.

    Da nach der Rechtsprechung anhand der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu prüfen ist, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt (Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-36/91, ICI/Kommission, zitiert oben in Randnr. 192, Randnr. 70), kann unter diesen Umständen insoweit keine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht festgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Baustahlgewebe/Kommission, zitiert oben in Randnr. 334, Randnr. 93).

  • EuGH, 25.10.2011 - C-110/10

    Solvay / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Sodamarkt in der Gemeinschaft -

    ICI beantragte die Nichtigerklärung der Entscheidungen 91/297 (Rechtssache T-36/91) und 91/300 (Rechtssache T-37/91).

    Die Entscheidung 91/297 wurde mit den Urteilen vom 29. Juni 1995, Solvay/Kommission (T-30/91, Slg. 1995, II-1775) und ICI/Kommission (T-36/91, Slg. 1995, II-1847), wegen Verletzung der Verteidigungsrechte für nichtig erklärt, weil die Kommission im Verwaltungsverfahren keinen ausreichenden Zugang zu den Unterlagen insbesondere zu den Unterlagen, die der Verteidigung hätten dienlich sein können, gewährt hatte.

    Gegen die Möglichkeit einer Heilung des Mangels des Verwaltungsverfahrens im Gerichtsverfahren führte das Gericht insbesondere in Randnr. 98 des Urteils Solvay/Kommission Folgendes an: "Wenn die Klägerin im Verwaltungsverfahren sich auf möglicherweise entlastende Schriftstücke hätte berufen können, hätte sie ... eventuell die Feststellungen des Kollegiums der Kommissionsmitglieder zumindest insoweit beeinflussen können, als es um den Beweiswert des ihr vorgeworfenen passiven und parallelen Verhaltens seit Beginn und somit für die Dauer der Zuwiderhandlung ging." Sowohl im Urteil Solvay/Kommission als auch im Urteil ICI/Kommission befand das Gericht, dass die Kommission zumindest ein Verzeichnis der von den anderen Unternehmen stammenden Unterlagen hätte übermitteln müssen, um eine Überprüfung ihres genauen Inhalts und ihres Nutzens für die Verteidigung zu ermöglichen.

    Wie aber in Randnr. 17 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, hat das Gericht in den Urteilen vom 29. Juni 1995, Solvay/Kommission (T-30/91) und ICI/Kommission (T-36/91), zu der in Randnr. 12 des vorliegenden Urteils angeführten Entscheidung 91/297, die mit der streitigen Entscheidung zusammenhängt und Gegenstand der gleichen Mitteilung der Beschwerdepunkte war, festgestellt, dass jenes Verwaltungsverfahren mit dem Mangel einer Verletzung der Verteidigungsrechte behaftet war, weil die Kommission dem betroffenen Unternehmen keinen ausreichenden Zugang zu den Unterlagen, insbesondere zu den Unterlagen, die seiner Verteidigung hätten dienlich sein können, gewährt hatte.

    Das Gericht hat deshalb die betreffenden Entscheidungen für nichtig erklärt und dazu u. a. ausgeführt, dass zum einen in Wettbewerbssachen die Akteneinsicht zu den Verfahrensgarantien gehört, die die Rechte der Verteidigung schützen sollen, und zum anderen ein genaues Verzeichnis der Unterlagen, aus denen die Akte besteht, erstellt werden muss, damit das betroffene Unternehmen die Zweckmäßigkeit eines Antrags auf Einsicht in bestimmte, möglicherweise seiner Verteidigung dienliche Schriftstücke beurteilen kann (Urteile vom 29. Juni 1995, Solvay/Kommission, T-30/91, Randnrn. 59 und 101, und ICI/Kommission, T-36/91, Randnrn. 69 und 111).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

    In den jeweils mit Urteil vom 29. Juni 1995 abgeschlossenen Rechtssachen T-30/91 (Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1775) und T-36/91 (ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1847) (im folgenden: Soda-Sachen) habe die Kommission geltend gemacht, daß die von ICI nach Erlaß des PVC-Urteils des Gerichts in diesen Rechtssachen eingereichte Ergänzung der Erwiderung keinen Beweis für einen Verstoß der Kommission gegen ihre Geschäftsordnung enthalte und daß es sich bei dem Antrag von ICI auf eine Beweisaufnahme um ein neues Angriffsmittel handele.
  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Montecatini / Kommission

    In den jeweils mit Urteil vom 29. Juni 1995 abgeschlossenen Rechtssachen T-30/91 (Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1775) und T-36/91 (ICI/Kommission, Slg. 1995, II-1847) (im folgenden: Soda-Sachen) habe die Kommission geltend gemacht, daß die von ICI nach Erlaß des PVC-Urteils des Gerichts in diesen Rechtssachen eingereichte Ergänzung der Erwiderung keinen Beweis für einen Verstoß der Kommission gegen ihre Geschäftsordnung enthalte und daß es sich bei dem Antrag von ICI auf eine Beweisaufnahme um ein neues Angriffsmittel handele.
  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuG, 14.12.2005 - T-209/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DAS VERBOT DER ÜBERNAHME VON HONEYWELL DURCH

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

  • EuGH, 02.10.2003 - C-199/99

    Corus UK / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-314/01

    Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG -

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-109/10

    Solvay / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 25.10.2002 - T-5/02

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE DEN

  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-199/99

    Corus UK / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-110/10

    Solvay / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell (Art. 81 EG) -

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-211/00

    Ciments français / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-213/00

    Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento / Kommission

  • EuG, 16.12.2003 - T-5/00

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

  • EuG, 10.05.2001 - T-186/97

    Kaufring / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-217/00

    Buzzi Unicem / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-219/00

    Cementir - Cementerie del Tirreno / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-205/00

    Irish Cement / Kommission

  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2003 - C-205/00

    Irish Cement / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-245/92

    Chemie Linz / Kommission

  • EuG, 19.02.1998 - T-42/96

    Eyckeler & Malt / Kommission

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 08.09.2010 - T-29/05

    Das Gericht setzt die gegen Deltafina wegen ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens

  • EuGH, 08.07.1999 - C-227/92

    Hoechst / Kommission

  • EuG, 19.06.1996 - T-134/94

    NMH Stahlwerke GmbH, Eurofer ASBL, Arbed SA, Cockerill-Sambre SA, Thyssen Stahl

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 25.06.2010 - T-66/01

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 17.12.2009 - T-57/01

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuGH, 08.07.1999 - C-200/92

    ICI / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-82/08

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2010 - C-137/08

    VB Pénzügyi Lízing - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • EuG, 20.03.2002 - T-16/99

    Lögstör Rör / Kommission

  • EuG, 13.12.2001 - T-48/98

    Acerinox / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • EuG, 28.04.1999 - T-221/95

    Endemol / Kommission

  • EuG, 10.07.1997 - T-227/95

    AssiDomän Kraft Products u.a. / Kommission

  • EuG, 05.10.2020 - T-254/17

    Intermarché Casino Achats/ Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-234/92

    Shell / Kommission

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuG, 17.09.1998 - T-50/96

    Primex Produkte Import-Export u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-176/99

    Arbed / Kommission

  • EuG, 30.11.2000 - T-5/97

    Industrie des poudres sphériques / Kommission

  • EuG, 17.12.2009 - T-58/01

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sodamarkt in der Gemeinschaft -

  • EuG, 10.12.1997 - T-136/94

    Eurofer / Kommission

  • EuG, 10.12.1997 - T-157/94

    Ensidesa / Kommission

  • EuG, 10.12.1997 - T-148/94

    Preussag / Kommission

  • EuG, 10.12.1997 - T-151/94

    British Steel / Kommission

  • EuG, 10.12.1997 - T-156/94

    Aristrain / Kommission

  • EuG, 10.12.1997 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuG, 12.03.2020 - T-835/17

    Eurofer / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-361/06

    Ballast Nedam / Kommission

  • EuG, 10.12.1997 - T-137/94

    ARBED / Kommission

  • EuG, 10.12.1997 - T-134/94

    NMH Stahlwerke / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-244/99

    DSM und DSM Kunststoffen / Kommission

  • EuG, 10.05.2001 - T-187/97

    Nichtigkeitsklage - Einfuhr von Fernsehgeräten aus der Türkei -

  • EuG, 25.09.1997 - T-170/94

    Shanghai Bicycle / Rat

  • EuGH, 08.07.2004 - C-286/95

    ICI / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2003 - C-213/00

    Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2003 - C-219/00

    Cementir - Cementerie del Tirreno / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2003 - C-217/00

    Buzzi Unicem / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-254/99

    ICI / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1997 - C-199/92

    Hüls AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel -

  • EuG, 13.09.2005 - T-53/02

    Ricosmos / Kommission - Zollrecht - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren

  • EuG, 10.12.1997 - T-147/94

    Krupp Hoesch / Kommission

  • EuG, 19.05.1999 - T-175/95

    BASF / Kommission

  • EuG, 11.07.1996 - T-161/94

    Sinochem Heilongjiang gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumping -

  • EuG, 27.09.2012 - T-362/06

    Ballast Nedam Infra / Kommission

  • EuG, 10.12.1997 - T-138/94

    Cockerill-Sambre / Kommission

  • EuGöD, 17.03.2015 - F-73/13

    AX / EZB

  • EuG, 18.03.1997 - T-178/95

    Santo Picciolo und Giuseppe Caló gegen Ausschuß der Regionen der Europäischen

  • EuG, 10.12.1997 - T-145/94

    Unimétal / Kommission

  • EuG, 05.03.1997 - T-96/95

    Sébastien Rozand-Lambiotte gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1997 - C-245/92

    Chemie Linz GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel

  • EuG, 16.05.2000 - T-121/99

    Irving / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1997 - C-200/92

    Imperial Chemical Industries plc (ICI) gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 08.07.2004 - C-286 95 P-DEP

    Bestimmung der Kosten eines Rechtsstreits vor dem Europäischen Gerichtshof im

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