Weitere Entscheidung unten: EuG, 10.03.2017

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   EuG, 18.02.2016 - T-364/14   

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https://dejure.org/2016,1890
EuG, 18.02.2016 - T-364/14 (https://dejure.org/2016,1890)
EuG, Entscheidung vom 18.02.2016 - T-364/14 (https://dejure.org/2016,1890)
EuG, Entscheidung vom 18. Februar 2016 - T-364/14 (https://dejure.org/2016,1890)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • damm-legal.de

    "B!O" ist "bo" im Nahrungsmittelbereich zu ähnlich

  • Europäischer Gerichtshof

    Penny-Markt / OHMI - Boquoi Handels (B!O)

    Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke B!O - Ältere Gemeinschaftswortmarke bo - Relatives Eintragungshindernis - Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwechslungsgefahr zwischen der Bildmarke "B!O" und der Wortmarke "bo" für Nahrungsmittel des täglichen Bedarfs; Wahrnehmung eines umgekehrten Ausrufenzeichens in einer Buchstabenfolge; Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt im ...

  • kanzlei.biz

    Verwechslungsgefahr zwischen "B!O" und "bo"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwechslungsgefahr zwischen der Bildmarke "B!O" und der Wortmarke "bo" für Nahrungsmittel des täglichen Bedarfs; Wahrnehmung eines umgekehrten Ausrufenzeichens in einer Buchstabenfolge; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    "B!O" ist "bo" im Nahrungsmittelbereich zu ähnlich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verwechslungsgefahr zwischen Gemeinschaftsbildmarke "B!O" und Wortmarke "bo"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verwechslungsgefahr zwischen Gemeinschaftsbildmarke "B!O" und Wortmarke "bo"

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Verwechslungsgefahr zwischen "B!O" und "bo"?

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Penny-Markt / OHMI - Boquoi Handels (B!O)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage des Inhabers der figurativen Marke, die das Wortelement "B!O" enthält, für Waren der Klassen 29 bis 32 auf Aufhebung der Entscheidung 1201/2013-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 21. März 2014, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 18.02.2016 - T-364/14
    Im Übrigen ist, da die von den Beschwerdekammern des HABM gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke zu treffenden Entscheidungen gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, Slg, EU:C:2007:252, Rn. 65, und vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, Slg, EU:T:2005:420, Rn. 71).

    Unter diesen Umständen können die in der Klageschrift als Beispiele angeführten deutschen und Gemeinschaftsmarken - unabhängig von der Frage, inwieweit diese Beispiele, soweit sie in den Anlagen K 6 bis K 10 der Klageschrift angeführt sind, wie das HABM behauptet, verspätet sind, da erstmals vor dem Gericht vorgebracht (vgl. Urteil ARTHUR ET FELICIE, oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2005:420, Rn. 18 bis 20 und die dort angeführte Rechtsprechung) - nicht die Schlussfolgerung in Frage stellen, die sich aus der vom Gericht gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter vorgenommenen Beurteilung der Gültigkeit der streitigen Marke ergibt.

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus EuG, 18.02.2016 - T-364/14
    Dies gilt umso mehr, als sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (Urteil vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg, EU:C:1999:323, Rn. 26).
  • EuG, 23.10.2002 - T-388/00

    Institut für Lernsysteme / OHMI - Educational Services (ELS)

    Auszug aus EuG, 18.02.2016 - T-364/14
    Schließlich reichen, wie die Streithelferin zutreffend hervorgehoben hat, auch in kurzen Marken gewisse Unterschiede nicht aus, wenn sich diese nicht in einem klanglichen oder bildlichen Unterschied niederschlagen, der geeignet ist, die Zeichen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2002, 1nstitut für Lernsysteme/HABM - Educational Services [ELS], T-388/00, Slg, EU:2002:260, Rn. 71); dies ist vorliegend der Fall.
  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

    Auszug aus EuG, 18.02.2016 - T-364/14
    Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr entsprechend der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch das maßgebliche Publikum umfassend und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM - Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T-162/01, Slg, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuG, 18.02.2016 - T-364/14
    Die Verwechslungsgefahr ist umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt (Urteil vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg, EU:C:1997:528, Rn. 24).
  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 18.02.2016 - T-364/14
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM - Altana Pharma [RESPICUR], T-256/04, Slg, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 18.02.2016 - T-364/14
    Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, Slg, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuG, 18.02.2016 - T-364/14
    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM - Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T-81/03, T-82/03 und T-103/03, Slg, EU:T:2006:397, Rn. 74).
  • EuG, 16.02.2000 - T-122/99

    'Procter & Gamble / OHMI (Forme d''un savon)'

    Auszug aus EuG, 18.02.2016 - T-364/14
    Zu den nationalen Entscheidungen, die die Klägerin für ihre Auffassung anführt, das Ausrufezeichen der streitigen Marke werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen als verdrehter Buchstabe "i" wahrgenommen, ist darauf hinzuweisen, dass in Mitgliedstaaten bereits vorliegende Eintragungen nach ständiger Rechtsprechung nur einen Umstand darstellen, der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke lediglich berücksichtigt werden kann, aber nicht entscheidend ist (Urteile vom 16. Februar 2000, Procter & Gamble/HABM [Form einer Seife], T-122/99, Slg, EU:T:2000:39, Rn. 61, und vom 19. September 2001, Henkel/HABM [Runde, rot-weiße Tablette], T-337/99, Slg, EU:T:2001:221, Rn. 58).
  • EuG, 14.12.2006 - T-81/03

    Mast-Jägermeister / OHMI - Licorera Zacapaneca (VENADO avec cadre) -

    Auszug aus EuG, 18.02.2016 - T-364/14
    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM - Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T-81/03, T-82/03 und T-103/03, Slg, EU:T:2006:397, Rn. 74).
  • EuG, 19.09.2001 - T-337/99

    Henkel / OHMI (Tablette ronde rouge und blanc)

  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuG, 14.07.2005 - T-312/03

    Wassen International / OHMI - Stroschein Gesundkost (SELENIUM-ACE) -

  • EuG, 13.02.2007 - T-353/04

    Ontex / OHMI - Curon Medical (CURON)

  • EuG, 10.03.2017 - T-364/14

    Penny-Markt / EUIPO - Boquoi Handels (B!O) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil vom 18. Februar 2016, Penny-Markt/HABM - Boquoi Handels (B!O) (T-364/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:84),.

    Mit Urteil vom 18. Februar 2016 (T-364/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:84, im Folgenden: Urteil des Gerichts) wies das Gericht die Klage als unbegründet ab und verurteilte die Klägerin zur Tragung der Kosten.

  • EuG, 07.03.2017 - T-622/14

    Lauritzen Holding / EUIPO - DK Company (IWEAR)

    En outre, il a également été jugé que, même dans les marques courtes, certaines différences sont insuffisantes dès lors qu'elles ne se traduisent pas par une différence phonétique ou visuelle propre à distinguer les signes [voir, en ce sens, arrêt du 18 février 2016, Penny-Markt/OHMI - Boquoi Handels (B!O), T-364/14, non publié, EU:T:2016:84, point 49 et jurisprudence citée], ce qui est le cas en l'espèce.
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Rechtsprechung
   EuG, 10.03.2017 - T-364/14 DEP   

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https://dejure.org/2017,30709
EuG, 10.03.2017 - T-364/14 DEP (https://dejure.org/2017,30709)
EuG, Entscheidung vom 10.03.2017 - T-364/14 DEP (https://dejure.org/2017,30709)
EuG, Entscheidung vom 10. März 2017 - T-364/14 DEP (https://dejure.org/2017,30709)
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 29.06.2015 - T-530/10

    Reber / OHMI - Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM) - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 10.03.2017 - T-364/14
    Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen (Beschlüsse vom 19. März 2009, House of Donuts/HABM - Panrico [House of donuts], T-333/04 DEP und T-334/04 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:73, Rn. 8, und vom 29. Juni 2015, Reber/HABM - Klusmeier [Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM], T-530/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:482, Rn. 22).

    Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen hat, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 18, und vom 29. Juni 2015, Reber/HABM - Klusmeier [Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM], T-530/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:482, Rn 23).

    Aus der Rechtsprechung geht auch hervor, dass der Umstand, dass die Streithelferin wie im vorliegenden Fall ihrem Antrag eine detaillierte Aufstellung der von ihren Beiständen erbrachten Arbeitsstunden beigelegt hat, insoweit, so nützlich diese Aufstellung zur Beurteilung der Art und des Umfangs der geleisteten Arbeit sein mag, nicht für den Nachweis reicht, dass die Arbeitsstunden tatsächlich in vollem Umfang notwendig waren (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Dezember 2006, Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-233/99 DEP, EU:T:2006:406, Rn. 35), wobei Kosten, die den Zeitraum nach der Verkündung des Urteils in der Hauptsache betreffen, jedenfalls nicht als für das Verfahren vor dem Gericht notwendige Aufwendungen angesehen werden können (Beschluss vom 29. Juni 2015, Reber/HABM - Klusmeier [Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM], T-530/10 DEP, EU:T:2015:482, Rn. 39), was von vornherein die Kostenrechnungen vom 29. Februar 2016 in Höhe von 605 Euro ohne Mehrwertsteuer, vom 30. März 2016 in Höhe von 55 Euro ohne Mehrwertsteuer, vom 7. April 2016 in Höhe von 220 Euro ohne Mehrwertsteuer und vom 11. Mai 2016 in Höhe von 55 Euro ohne Mehrwertsteuer vom vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag ausschließt.

  • EuG, 28.06.2004 - T-342/99

    Airtours / Kommission - Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers

    Auszug aus EuG, 10.03.2017 - T-364/14
    Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 13, und vom 10. Februar 2009, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T-58/05 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:31, Rn. 27).

    Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen hat, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 18, und vom 29. Juni 2015, Reber/HABM - Klusmeier [Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM], T-530/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:482, Rn 23).

    Drittens ist hinsichtlich des Arbeitsaufwands, der den Beiständen der Streithelferin durch das Verfahren verursacht werden konnte, darauf hinzuweisen, dass für das Gericht unabhängig von der Zahl der Anwälte, die die Dienstleistungen erbracht haben (Beschluss vom 14. Mai 2013, Arrieta D. Gross/HABM - International Biocentric Foundation u. a. [BIODANZA], T-298/10 DEP, EU:T:2013:237, nicht veröffentlicht, Rn. 20), die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend ist, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren (Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 30, und vom 22. März 2010, Mülhens/HABM - Spa Monopole [MINERAL SPA], T-93/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:106, Rn. 21).

  • EuG, 18.02.2016 - T-364/14

    Penny-Markt / OHMI - Boquoi Handels (B!O) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 10.03.2017 - T-364/14
    wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil vom 18. Februar 2016, Penny-Markt/HABM - Boquoi Handels (B!O) (T-364/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:84),.

    Mit Urteil vom 18. Februar 2016 (T-364/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:84, im Folgenden: Urteil des Gerichts) wies das Gericht die Klage als unbegründet ab und verurteilte die Klägerin zur Tragung der Kosten.

  • EuG, 14.11.2016 - T-492/12

    von Storch u.a. / EZB - Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltshonorare -

    Auszug aus EuG, 10.03.2017 - T-364/14
    Ein solcher Antrag hat nämlich rein administrativen Charakter und gehört nicht zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, der die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten der Streithelferin betrifft (Beschluss vom 14. November 2016, von Storch u. a./EZB, T-492/12 DEP II, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:668, Rn. 28).
  • EuG, 21.05.2014 - T-444/10

    'Esge / OHMI - De''Longhi Benelux (KMIX)'

    Auszug aus EuG, 10.03.2017 - T-364/14
    Der verlangte Mehrwertsteuerbetrag ist daher nur dann erstattungsfähig, wenn das Unternehmen, das ihn fordert, den Nachweis erbringt, dass es nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (Beschluss vom 21. Mai 2014, Esge AG/HABM - DeʼLonghi Benelux [KMIX], T-444/10 DEP, EU:T:2014:356, Rn. 42).
  • EuGH, 10.10.2013 - C-38/09

    CPVO / Schräder - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 10.03.2017 - T-364/14
    Zudem ist ein Antrag auf Kostenfestsetzung weitgehend standardisiert und grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass er keine besondere Schwierigkeit aufweist, wenn er von dem Anwalt eingereicht wird, der mit der Rechtssache bereits in der Sache befasst war (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 7. Juni 2012, France Télévisions/TF1, C-451/10 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:323, Rn. 32, und vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 42).
  • EuGH, 07.06.2012 - C-451/10

    France Télévisions / TF1

    Auszug aus EuG, 10.03.2017 - T-364/14
    Zudem ist ein Antrag auf Kostenfestsetzung weitgehend standardisiert und grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass er keine besondere Schwierigkeit aufweist, wenn er von dem Anwalt eingereicht wird, der mit der Rechtssache bereits in der Sache befasst war (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 7. Juni 2012, France Télévisions/TF1, C-451/10 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:323, Rn. 32, und vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 42).
  • EuGH, 09.06.2011 - C-451/10

    TF1 / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.03.2017 - T-364/14
    Zudem ist ein Antrag auf Kostenfestsetzung weitgehend standardisiert und grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass er keine besondere Schwierigkeit aufweist, wenn er von dem Anwalt eingereicht wird, der mit der Rechtssache bereits in der Sache befasst war (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 7. Juni 2012, France Télévisions/TF1, C-451/10 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:323, Rn. 32, und vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 42).
  • EuGH, 15.04.2010 - C-38/09

    Schräder / CPVO - Rechtsmittel - Überprüfung durch den Gerichtshof - Verordnungen

    Auszug aus EuG, 10.03.2017 - T-364/14
    Zudem ist ein Antrag auf Kostenfestsetzung weitgehend standardisiert und grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass er keine besondere Schwierigkeit aufweist, wenn er von dem Anwalt eingereicht wird, der mit der Rechtssache bereits in der Sache befasst war (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 7. Juni 2012, France Télévisions/TF1, C-451/10 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:323, Rn. 32, und vom 10. Oktober 2013, CPVO/Schräder, C-38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 42).
  • EuG, 28.06.2016 - T-193/12

    MIP Metro / EUIPO - Holsten-Brauerei (H) - Unionsmarke - Verfahren -

    Auszug aus EuG, 10.03.2017 - T-364/14
    Mangels einer ihren eigenen Kostenrechnungen beigefügten Rechnung, die belegt, dass der Streithelferin diese Kosten tatsächlich entstanden sind, kann das Gericht ihre Erstattung nicht anordnen (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2016, MIP Metro /EUIPO - Holsten-Brauerei [H], T-193/12, EU:T:2016:404, Rn. 27).
  • EuG, 11.01.2016 - T-238/11

    Marcuccio / Kommission

  • EuG, 08.07.2013 - T-238/11

    Marcuccio / Kommission

  • EuG, 14.05.2013 - T-298/10

    Arrieta D. Gross / OHMI - International Biocentric Foundation u.a. (BIODANZA)

  • EuG, 19.12.2006 - T-233/99

    Land Nordrhein-Westfalen / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 22.03.2010 - T-93/06

    Mülhens / OHMI - Spa Monopole (MINERAL SPA)

  • EuG, 19.03.2009 - T-333/04

    House of Donuts / OHMI - Panrico (House of donuts)

  • EuG, 11.07.2007 - T-58/05

    Centeno Mediavilla u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung -

  • EuGH, 01.07.1981 - 241/78

    DGV / Rat und Kommission

  • EuGH, 04.10.1979 - 241/78

    DGV / Rat und Kommission

  • EuG, 19.02.2024 - T-549/20

    Magic Box Int. Toys/ EUIPO - KMA Concepts (SUPERZINGS)

    En l'espèce, le nombre d'heures de travail consacrées à la présente procédure par l'intervenante doit être fixé à 2 heures auxquelles il convient d'appliquer le taux horaire moyen retenu pour la procédure principale, de sorte qu'un montant total de 500 euros doit être considéré comme raisonnable pour couvrir les dépens liés à la présente procédure [ordonnance du 10 mars 2017, Penny-Markt/EUIPO - Boquoi Handels (B !O), T-364/14 DEP, non publiée, EU:T:2017:179, point 23].
  • EuG, 30.11.2023 - T-130/19

    Spadafora / Kommission

    Partant, le nombre d'heures de travail consacrées à la présente procédure par la Commission doit être fixé à 5 heures auxquelles il convient d'appliquer le taux horaire moyen retenu pour la procédure principale, de sorte qu'un montant total de 1 250 euros doit être considéré comme raisonnable pour couvrir les dépens liés à la présente procédure [ordonnance du 10 mars 2017, Penny-Markt/EUIPO - Boquoi Handels (B!O), T-364/14 DEP, non publiée, EU:T:2017:179, point 23].
  • EuG, 10.04.2018 - T-469/07

    Philips Lighting Poland und Philips Lighting / Rat

    En effet, une telle demande est de nature purement administrative et se situe en dehors de l'objet du présent litige portant sur la taxation des dépens récupérables du Conseil [voir en ce sens ordonnance du 10 mars 2017, Penny-Markt/EUIPO - Boquoi Handels (B !O), T-364/14 DEP, non publiée, EU:T:2017:179, point 27 et jurisprudence citée].
  • EuG, 26.07.2023 - T-444/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) - Verfahren

    Daher ist die Zahl der für die Kostenfestsetzungsverfahren aufgewandten Arbeitsstunden für alle sechs zusammenhängenden Rechtssachen auf sechs Stunden festzusetzen, auf die der für das Hauptverfahren angesetzte durchschnittliche Stundensatz anzuwenden ist, so dass ein Gesamtbetrag von 1 500 Euro, der sich auf die sechs zusammenhängenden Rechtssachen gleichmäßig verteilt, d. h. 250 Euro für die vorliegende Rechtssache, zur Deckung der mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen Kosten als angemessen anzusehen ist (Beschluss vom 10. März 2017, Penny-Markt/EUIPO - Boquoi Handels [B!O], T-364/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:179, Rn. 23).
  • EuG, 26.07.2023 - T-535/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek's) - Verfahren -

    Daher ist die Zahl der für die Kostenfestsetzungsverfahren aufgewandten Arbeitsstunden für alle sechs zusammenhängenden Rechtssachen auf sechs Stunden festzusetzen, auf die der für das Hauptverfahren angesetzte durchschnittliche Stundensatz anzuwenden ist, so dass ein Gesamtbetrag von 1 500 Euro, der sich auf die sechs zusammenhängenden Rechtssachen gleichmäßig verteilt, d. h. 250 Euro für die vorliegende Rechtssache, zur Deckung der mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen Kosten als angemessen anzusehen ist (Beschluss vom 10. März 2017, Penny-Markt/EUIPO - Boquoi Handels [B!O], T-364/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:179, Rn. 23).
  • EuG, 26.07.2023 - T-446/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) - Verfahren

    Daher ist die Zahl der für die Kostenfestsetzungsverfahren aufgewandten Arbeitsstunden für alle sechs zusammenhängenden Rechtssachen auf sechs Stunden festzusetzen, auf die der für das Hauptverfahren angesetzte durchschnittliche Stundensatz anzuwenden ist, so dass ein Gesamtbetrag von 1 500 Euro, der sich auf die sechs zusammenhängenden Rechtssachen gleichmäßig verteilt, d. h. 250 Euro für die vorliegende Rechtssache, zur Deckung der mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen Kosten als angemessen anzusehen ist (Beschluss vom 10. März 2017, Penny-Markt/EUIPO - Boquoi Handels [B!O], T-364/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:179, Rn. 23).
  • EuG, 26.07.2023 - T-445/18

    Peek & Cloppenburg / EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) - Verfahren

    Daher ist die Zahl der für die Kostenfestsetzungsverfahren aufgewandten Arbeitsstunden für alle sechs zusammenhängenden Rechtssachen auf sechs Stunden festzusetzen, auf die der für das Hauptverfahren angesetzte durchschnittliche Stundensatz anzuwenden ist, so dass ein Gesamtbetrag von 1 500 Euro, der sich auf die sechs zusammenhängenden Rechtssachen gleichmäßig verteilt, d. h. 250 Euro für die vorliegende Rechtssache, zur Deckung der mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen Kosten als angemessen anzusehen ist (Beschluss vom 10. März 2017, Penny-Markt/EUIPO - Boquoi Handels [B!O], T-364/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:179, Rn. 23).
  • EuG, 06.09.2022 - T-167/15

    Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise / EUIPO - Freistaat Bayern

    Unter diesen Umständen kann das Gericht, da den fraglichen Kostennoten keine Belege dafür beigefügt waren, dass die oben in Rn. 39 angeführten Kosten dem Antragsteller tatsächlich entstanden sind, deren Erstattung nicht anordnen (vgl. Beschluss vom 10. März 2017, Penny-Markt/EUIPO - Boquoi Handels [B!O], T-364/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:179, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.07.2023 - T-443/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Vogue Peek & Cloppenburg) -

    Daher ist die Zahl der für die Kostenfestsetzungsverfahren aufgewandten Arbeitsstunden für alle sechs zusammenhängenden Rechtssachen auf sechs Stunden festzusetzen, auf die der für das Hauptverfahren angesetzte durchschnittliche Stundensatz anzuwenden ist, so dass ein Gesamtbetrag von 1 500 Euro, der sich auf die sechs zusammenhängenden Rechtssachen gleichmäßig verteilt, d. h. 250 Euro für die vorliegende Rechtssache, zur Deckung der mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen Kosten als angemessen anzusehen ist (Beschluss vom 10. März 2017, Penny-Markt/EUIPO - Boquoi Handels [B!O], T-364/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:179, Rn. 23).
  • EuG, 26.07.2023 - T-534/18

    Peek & Cloppenburg/ EUIPO - Peek & Cloppenburg (Peek) - Verfahren -

    Daher ist die Zahl der für die Kostenfestsetzungsverfahren aufgewandten Arbeitsstunden für alle sechs zusammenhängenden Rechtssachen auf sechs Stunden festzusetzen, auf die der für das Hauptverfahren angesetzte durchschnittliche Stundensatz anzuwenden ist, so dass ein Gesamtbetrag von 1 500 Euro, der sich auf die sechs zusammenhängenden Rechtssachen gleichmäßig verteilt, d. h. 250 Euro für die vorliegende Rechtssache, zur Deckung der mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen Kosten als angemessen anzusehen ist (Beschluss vom 10. März 2017, Penny-Markt/EUIPO - Boquoi Handels [B!O], T-364/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:179, Rn. 23).
  • EuG, 25.10.2022 - T-574/19

    Tinnus Enterprises/ EUIPO - Mystic Products und Koopman International

  • EuG, 25.06.2018 - T-721/15

    BASF/ EUIPO - Evonik Industries (DINCH) - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 22.06.2022 - T-839/19

    Koopman International/ EUIPO - Tinnus Enterprises und Mystic Products

  • EuG, 22.06.2022 - T-842/19

    Koopman International/ EUIPO - Tinnus Enterprises und Mystic Products

  • EuG, 22.06.2022 - T-841/19

    Koopman International/ EUIPO - Tinnus Enterprises und Mystic Products

  • EuG, 22.06.2022 - T-840/19

    Koopman International/ EUIPO - Tinnus Enterprises und Mystic Products

  • EuG, 20.09.2018 - T-212/15

    Aldi / EUIPO - Miquel Alimentació Grup (Gourmet) - Unionsmarke - Verfahren -

  • EuG, 14.07.2023 - T-377/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 22.06.2022 - T-838/19

    Koopman International/ EUIPO - Tinnus Enterprises und Mystic Products

  • EuG, 07.02.2018 - T-745/15

    Scorpio Poland / EUIPO - Eckes-Granini Group (YO!)

  • EuG, 26.05.2023 - T-29/21

    Beveland/ EUIPO - Super B (BUCANERO)

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