Weitere Entscheidung unten: EuG, 24.03.2011

Rechtsprechung
   EuG, 24.03.2011 - T-375/06, T-376/06, T-377/06, T-378/06, T-379/06, T-381/06, T-382/06, T-384/06, T-385/06, T-386/06   

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https://dejure.org/2011,7349
EuG, 24.03.2011 - T-375/06, T-376/06, T-377/06, T-378/06, T-379/06, T-381/06, T-382/06, T-384/06, T-385/06, T-386/06 (https://dejure.org/2011,7349)
EuG, Entscheidung vom 24.03.2011 - T-375/06, T-376/06, T-377/06, T-378/06, T-379/06, T-381/06, T-382/06, T-384/06, T-385/06, T-386/06 (https://dejure.org/2011,7349)
EuG, Entscheidung vom 24. März 2011 - T-375/06, T-376/06, T-377/06, T-378/06, T-379/06, T-381/06, T-382/06, T-384/06, T-385/06, T-386/06 (https://dejure.org/2011,7349)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beteiligung an der Zuwiderhandlung - Begründungspflicht - Geldbußen - Maßgeblicher Umsatz - Mildernde ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Viega / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beteiligung an der Zuwiderhandlung - Begründungspflicht - Geldbußen - Maßgeblicher Umsatz - Mildernde ...

  • EU-Kommission

    Viega GmbH & Co. KG gegen Europäische Kommission.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erklärungen von Kronzeugen haben in Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG eine besondere Bedeutung; Wettbewerb; Kartelle; Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen [Kupferrohre und -fittings]; Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 81 Abs. 1; EWR-Abkommen Art. 53
    Wettbewerb - Kartelle; Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen [Kupferrohre und -fittings]; Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Beteiligung an der Zuwiderhandlung; Teilnahme an Treffen mit anderen Unternehmen ohne Distanzierung, ...

  • rechtsportal.de

    EG Art. 81 Abs. 1; EWR-Abkommen Art. 53
    Wettbewerb - Kartelle; Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen [Kupferrohre und -fittings]; Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Beteiligung an der Zuwiderhandlung; Teilnahme an Treffen mit anderen Unternehmen ohne Distanzierung, ...

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 14. Dezember 2006 - Viega/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilnichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F 1/38.121 - Rohrverbindungen) über ein Kartell in Form von Preisfestsetzung, Verabredung von ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

  • EuG, 24.03.2011 - T-375/06, T-376/06, T-377/06, T-378/06, T-379/06, T-381/06, T-382/06, T-384/06, T-385/06, T-386/06
  • EuGH, 14.03.2013 - C-276/11
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • RFH, 04.04.1939 - V 1/38
    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-375/06
    der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F-1/38.121 - Rohrverbindungen) sowie hilfsweise auf Herabsetzung der gegen die Klägerin mit der Entscheidung verhängten Geldbuße.

    vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F-1/38.121 - Rohrverbindungen) (Zusammenfassung im ABl. 2007, L 283, S. 63, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) stellte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften fest, dass mehrere Unternehmen gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen hätten, indem sie sich während unterschiedlicher Zeiträume zwischen dem 31. Dezember 1988 und dem 1. April 2004 an einer einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft in Form eines Bündels wettbewerbswidriger Vereinbarungen und abgestimmter Verhaltensweisen auf dem Markt für Rohrverbindungen (Fittings) aus Kupfer und Kupferlegierungen, die das gesamte EWR-Gebiet abdeckten, beteiligt hätten.

    Im Anschluss an diese ersten Nachprüfungen teilte die Kommission im April 2001 ihre Ermittlungen zu Kupferrohre in drei verschiedene Verfahren auf, nämlich das Verfahren in der Sache COMP/E-1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre), das Verfahren in der Sache COMP/F-1/38.121 (Rohrverbindungen) und das Verfahren in der Sache COMP/E-1/38.240 (Industrierohre) (120. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

    Am 22. September 2005 leitete die Kommission in der Sache COMP/F-1/38.121 (Rohrverbindungen) ein Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung ein und nahm eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die sie u. a. der Klägerin zusandte (Erwägungsgründe 123 und 124 der angefochtenen Entscheidung).

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-375/06
    Es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei seiner Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese im Namen von Unternehmen abgegebenen Erklärungen haben einen nicht unwesentlichen Beweiswert, da sie mit erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnrn. 205 und 211, und Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 103).

    Allerdings kann eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen beschuldigten Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird (vgl. Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 219 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-375/06
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die Kommission den Sachverhalt, wenn ihn das beschuldigte Unternehmen nicht ausdrücklich einräumt, noch nachweisen, wobei es dem Unternehmen freisteht, zu gegebener Zeit und insbesondere im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens alle ihm zweckdienlich erscheinenden Verteidigungsmittel vorzubringen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, C-297/98 P, Slg. 2000, I-10101, Randnr. 37).
  • EuG, 06.04.1995 - T-141/89

    Tréfileurope Sales SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-375/06
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ein Unternehmen an Treffen zwischen Unternehmen, mit denen ein wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wird, teilnimmt - auch ohne sich aktiv daran zu beteiligen - und sich nicht offen von deren Inhalt distanziert, womit es den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gibt, dass es dem Ergebnis der Treffen zustimmt und sich daran halten wird, der Nachweis als erbracht angesehen werden kann, dass das Unternehmen an dem aus diesen Treffen resultierenden Kartell beteiligt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T-7/89, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 232, vom 10. März 1992, Solvay/Kommission, T-12/89, Slg. 1992, II-907, Randnr. 98, und vom 6. April 1995, Tréfileurope/Kommission, T-141/89, Slg. 1995, II-791, Randnrn.
  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-375/06
    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass damit nicht die Möglichkeit für ein von der Kommission mit einer Sanktion belegtes Unternehmen, Klage zu erheben, beschränkt werden soll, sondern klargestellt werden soll, in welchem Umfang eine gerichtliche Anfechtung möglich ist, um eine Verlagerung der Feststellung des Sachverhalts der fraglichen Zuwiderhandlung von der Kommission auf das Gericht zu verhindern, das im Rahmen einer Klage nach Art. 230 EG ja dafür zuständig ist, die Entscheidung, mit der die Sanktion verhängt wird, auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen und gegebenenfalls aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung abzuändern (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnrn.
  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-375/06
    Zunächst ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung der Markt, auf den sich eine Entscheidung der Kommission bezieht, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird, durch die Kartellvereinbarungen und -aktivitäten bestimmt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 90).
  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-375/06
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ein Unternehmen an Treffen zwischen Unternehmen, mit denen ein wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wird, teilnimmt - auch ohne sich aktiv daran zu beteiligen - und sich nicht offen von deren Inhalt distanziert, womit es den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gibt, dass es dem Ergebnis der Treffen zustimmt und sich daran halten wird, der Nachweis als erbracht angesehen werden kann, dass das Unternehmen an dem aus diesen Treffen resultierenden Kartell beteiligt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T-7/89, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 232, vom 10. März 1992, Solvay/Kommission, T-12/89, Slg. 1992, II-907, Randnr. 98, und vom 6. April 1995, Tréfileurope/Kommission, T-141/89, Slg. 1995, II-791, Randnrn.
  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-375/06
    Nach der Rechtsprechung kann dem betroffenen Unternehmen nur dann ein mildernder Umstand aufgrund einer "ausschließlich passiven Mitwirkung oder reinem Mitläufertum" zuerkannt werden, wenn es sich nicht hervorgetan hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrigen Absprache oder Absprachen teilgenommen hat (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnrn. 166 und 167).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-375/06
    Zur Teilnahme der Klägerin am Kartell auf gesamteuropäischer Ebene ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission für den Nachweis, dass ein Unternehmen an einer einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt war, dartun muss, dass es durch sein Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten Verhalten wusste oder dieses vernünftigerweise vorhersehen konnte und dass es bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 87).
  • EuG, 10.03.1992 - T-12/89

    Solvay & Cie SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-375/06
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ein Unternehmen an Treffen zwischen Unternehmen, mit denen ein wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wird, teilnimmt - auch ohne sich aktiv daran zu beteiligen - und sich nicht offen von deren Inhalt distanziert, womit es den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gibt, dass es dem Ergebnis der Treffen zustimmt und sich daran halten wird, der Nachweis als erbracht angesehen werden kann, dass das Unternehmen an dem aus diesen Treffen resultierenden Kartell beteiligt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T-7/89, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 232, vom 10. März 1992, Solvay/Kommission, T-12/89, Slg. 1992, II-907, Randnr. 98, und vom 6. April 1995, Tréfileurope/Kommission, T-141/89, Slg. 1995, II-791, Randnrn.
  • EuGH, 25.01.2007 - C-403/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EIN KARTELL VON

  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuGH, 28.03.1984 - 30/83

    Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ; Abstimmung von Verhaltensweisen auf dem

  • EuG, 28.03.2019 - T-433/16

    Pometon / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Zunächst ist zu prüfen, ob die Kommission die Dauer der Beteiligung der Klägerin an dem fraglichen Kartell rechtlich hinreichend nachgewiesen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2011, Viega/Kommission, T-375/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:106, Rn. 36).
  • EuG, 03.11.2014 - T-381/06

    FRA.BO / Kommission

    Cette requête s'inscrit dans une série de 10 recours en annulation de la décision Raccords (affaires Viega/Commission, T-375/06 ; Legris Industries/Commission, T-376/06 ; Comap/Commission, T-377/06 ; IMI e.a./Commission, T-378/06 ; Kaimer e.a./Commission, T-379/06 ; FRA.BO/Commission, T-381/06 ; Tomkins/Commission, T-382/06 ; IBP et International Building Products France/Commission, T-384/06 ; Aalberts Industries e.a./Commission, T-385/06, et Pegler/Commission, T-386/06).

    Par ailleurs, une demande en référé a été introduite dans l'affaire IBP et International Building Products France/Commission (T-384/06 R) qui concernait également ladite décision Raccords.

  • EuGH, 14.03.2013 - C-276/11

    Viega / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Sektor der

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Viega GmbH & Co. KG (im Folgenden: Viega), das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2011, Viega/Kommission (T-375/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4180 endg.
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Rechtsprechung
   EuG, 24.03.2011 - T-379/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,12684
EuG, 24.03.2011 - T-379/06 (https://dejure.org/2011,12684)
EuG, Entscheidung vom 24.03.2011 - T-379/06 (https://dejure.org/2011,12684)
EuG, Entscheidung vom 24. März 2011 - T-379/06 (https://dejure.org/2011,12684)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Verteidigungsrechte - Beteiligung an der Zuwiderhandlung - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kaimer u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Verteidigungsrechte - Beteiligung an der Zuwiderhandlung - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen - ...

  • EU-Kommission

    Kaimer GmbH & Co. Holding KG und andere gegen Europäische Kommission.

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de

    EG Art. 81 Abs. 1; EWR-Abkommen Art. 53
    Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Verteidigungsrechte - Beteiligung an der Zuwiderhandlung - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 14. Dezember 2006 - Kaimer e.a./Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilnichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F 1/38.121 - Rohrverbindungen) über ein Kartell in Form von Preisfestsetzung, Verabredung von ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-379/06
    Es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei seiner Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese im Namen von Unternehmen abgegebenen Erklärungen haben einen nicht unwesentlichen Beweiswert, da sie mit erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnrn. 205 und 211, und Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 103).

    Allerdings kann eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen beschuldigten Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird (vgl. Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 219 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung haben aber Unternehmen, wenn eine Abstimmung zwischen ihnen durch Urkunden nachgewiesen wurde, nicht nur eine andere Erklärung für den von der Kommission festgestellten Sachverhalt zu liefern, sondern auch diesen in Anbetracht der von der Kommission vorgelegten Schriftstücke nachgewiesenen Sachverhalt in Frage zu stellen (vgl. Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, in Randnr. 48 des vorliegenden Urteils angeführt, Randnrn. 186 und 187 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.11.2006 - T-120/04

    Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide -

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-379/06
    Außerdem verlangt die Rechtsprechung, dass sich die Kommission bei Fehlen von Beweismaterial, mit dem die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, zumindest auf Beweiselemente stützt, die sich auf Tatsachen beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn jeder Versuch einer Irreführung der Kommission ist geeignet, die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation eines die Anwendung der Kronzeugenregelung beantragenden Unternehmens in Frage zu stellen und damit die für dieses Unternehmen bestehende Möglichkeit zu gefährden, ungeschmälert in den Genuss der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 zu gelangen (Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 51 angeführt, Randnr. 70).

  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-379/06
    Für den Nachweis eines Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG muss die Kommission eindeutige und übereinstimmende Beweise beibringen, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die behauptete Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. März 1984, CRAM und Rheinzink/Kommission, 29/83 et 30/83, Slg. 1984, 1679, Randnr. 20).
  • EuG, 05.12.2006 - T-303/02

    Westfalen Gassen Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-379/06
    Auch wenn die Klägerinnen von Zeit zu Zeit erklärt hätten, mit einem Vorschlag nicht einverstanden zu sein, beteiligten sie sich doch weiterhin am Kartell und machten dadurch ihren ursprünglichen Protest - unterstellt, er wäre erwiesen - hinfällig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2006, Westfalen Gassen Nederland/Kommission, T-303/02, Slg. 2006, II-4567, Randnrn.
  • EuGH, 19.03.2009 - C-510/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-379/06
    Da ihre Teilnahme an solchen Treffen nachgewiesen wurde, oblag es den Klägerinnen, Indizien vorzutragen, die zum Beweis ihrer fehlenden wettbewerbswidrigen Einstellung bei der Teilnahme an den Treffen geeignet sind, und nachzuweisen, dass sie ihre Mitbewerber darauf hingewiesen hatten, dass sie an den Zusammenkünften mit einer anderen Zielsetzung als diese teilgenommen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C-510/06 P, Slg. 2009, I-1843, Randnrn.
  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-379/06
    Dass sie nicht immer die innerhalb des Kartells getroffenen Absprachen eingehalten haben - was in Kartellsachen keineswegs außergewöhnlich ist - stellt zudem ihre Beteiligung am Kartell nicht in Frage und ist kein mildernder Umstand (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-379/06
    Das Gericht kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung handelt, mit der eine Geldbuße verhängt wurde (Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 215).
  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-379/06
    Bezüglich des Arguments, dass die Kommission mildernde Unstände nicht berücksichtigt habe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, die Beendigung einer Zuwiderhandlung stets als mildernden Umstand anzusehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Randnrn.
  • EuGH, 25.01.2007 - C-403/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EIN KARTELL VON

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-379/06
    55 bis 57, und vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C-403/04 P und C-405/04 P, Slg. 2007, I-729, Randnr. 51).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus EuG, 24.03.2011 - T-379/06
    Hierzu gehören sowohl belastende als auch entlastende Schriftstücke mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen anderer Unternehmen, internen Schriftstücken der Kommission und anderen vertraulichen Informationen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 68, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 161).
  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

  • EuG, 10.03.1992 - T-13/89

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 03.09.2009 - C-322/07

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER

  • EuG, 09.09.2015 - T-104/13

    Toshiba / Kommission

    Daraus ergibt sich zum einen, dass die Kommission die Beweismittel beizubringen hat, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Rn. 58, sowie vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Rn. 86), und zum anderen, dass ein Zweifel des Gerichts dem Unternehmen zugutekommen muss, an das sich die Entscheidung richtet, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Kaimer u. a./Kommission, T-379/06, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.10.2014 - T-68/09

    Soliver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Zum einen ergibt sich hieraus, dass die Kommission die Beweismittel beizubringen hat, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Rn. 58, und vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Rn. 86), und zum anderen, dass ein Zweifel des Gerichts dem Unternehmen zugutekommen muss, an das sich die Entscheidung richtet, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Kaimer u. a./Kommission, T-379/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hieraus folgt, dass die Mitwirkung eines Unternehmens an einem Kartell nicht aus einer auf der Grundlage von ungenauen Tatsachen herbeigeführten Spekulation abgeleitet werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil Kaimer u. a./Kommission, Rn. 69 bis 71).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-276/11

    Viega / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Sektor der

    Viega habe nach den Feststellungen des Gerichts nur an sehr wenigen Treffen im Zusammenhang mit dem streitigen Kartell teilgenommen, und das Gericht habe in Randnr. 73 seines Urteils vom 24. März 2011, Kaimer u. a./Kommission (T-379/06, Randnr. 73), als "Hauptbeteiligte" nur die Unternehmen IMI, Delta/IBP und Comap SA genannt.
  • EuGH, 19.07.2012 - C-264/11

    Kaimer u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Strafe - Sektor

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Kaimer GmbH & Co. Holding KG (im Folgenden: Kaimer), die Sanha Kaimer GmbH & Co. KG (im Folgenden: Sanha Kaimer) und die Sanha Italia Srl (im Folgenden: Sanha Italia), das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 24. März 2011, Kaimer u. a./Kommission (T-379/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4180 endg.
  • EuG, 30.03.2022 - T-337/17

    Air France-KLM / Kommission

    Der Umstand, dass im Fall einer komplexen Zuwiderhandlung das betreffende Unternehmen an einem oder mehreren kollusiven Kontakten nicht teilnimmt oder sich mit den Ergebnissen eines dieser Kontakte nicht einverstanden erklärt, bedeutet nicht, dass dieses Unternehmen seine Beteiligung an der fraglichen Zuwiderhandlung beendet hätte (Urteil vom 24. März 2011, Kaimer u. a./Kommission, T-379/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:110, Rn. 66).
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