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   EuG, 12.12.1996 - T-380/94   

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EuG, 12.12.1996 - T-380/94 (https://dejure.org/1996,597)
EuG, Entscheidung vom 12.12.1996 - T-380/94 (https://dejure.org/1996,597)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 1996 - T-380/94 (https://dejure.org/1996,597)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et synthétiques et de s

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfe - Textilsektor - Berufsverband - Zulässigkeit - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Überkapazitäten.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Genehmigung einer Beihilfe auf dem Textilmarkt; Nachweis der Kenntnis von der betreffenden Handlung für den Beginn des Fristlaufs bei der Nichtigkeitsklage; Unmittelbare und individuelle Betroffenheit als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage gegen Entscheidungen; ...

  • Judicialis

    EG Art. 92 Abs. 3 Buchst. a; ; EG Art. 92 Abs. 3 Buchst. c; ; EG Art. 173 Abs. 4; ; EG Art. 173 Abs. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfe - Textilsektor - Berufsverband - Zulässigkeit - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Überkapazitäten.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (110)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-380/94
    28 Die Klage eines Verbandes sei darüber hinaus nur zulässig, wenn er ein eigenes, vom dem der ihm angeschlossenen Unternehmen verschiedenes Interesse geltend machen könne (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, und vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125).

    Die Klägerinnen könnten unter diesen Umständen nicht als Verhandlungsführer im Sinne der Urteile Van der Kooy u. a./Kommission und CIRFS u. a./Kommission (angeführt in Randnr. 28) angesehen werden.

    Daher sind sowohl die AIUFFASS als auch die AKT durch die angefochtene Entscheidung in ihrer Stellung als Gesprächspartner der Kommission beeinträchtigt worden (Urteile Van der Kooy u. a./Kommission, angeführt in Randnr. 28, Randnrn. 21 f., und CIRFS u. a./Kommission, angeführt in Randnr. 28, Randnrn. 29 f.).

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-380/94
    Wenn sie aufgrund von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag eine Beihilfe für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erkläre, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, so seien die Grundsätze anwendbar, die in den Urteilen des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487) und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203) aufgestellt worden seien.

    Insbesondere darf das Gericht nicht seine wirtschaftliche Würdigung an die Stelle derjenigen des Verfassers der Entscheidung setzen (Urteil Matra/Kommission, angeführt in Randnr. 27, Randnr. 23).

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-380/94
    Wenn sie aufgrund von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag eine Beihilfe für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erkläre, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, so seien die Grundsätze anwendbar, die in den Urteilen des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487) und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203) aufgestellt worden seien.

    48 Zu der Frage, ob die Klägerinnen individuell betroffen sind, ist erstens festzustellen, daß die AIUFFASS, da die Beihilfe für einen Hersteller von synthetischen Geweben und Baumwollgeweben bestimmt ist, als Verband, dem in seiner Sektion "Verweben von Chemiegarnen" die wichtigsten internationalen Hersteller solcher Gewebe angeschlossen sind, Beteiligter im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag ist (Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16, sowie Urteile Cook/Kommission, angeführt in Randnr. 27, Randnr. 24, und Matra/Kommission, angeführt in Randnr. 27, Randnrn.

  • EuGH, 04.02.1992 - C-294/90

    British Aerospace und Rover / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-380/94
    Sollte das begünstigte Unternehmen von den Genehmigungsbedingungen abweichen, so hätte der Mitgliedstaat für die ordnungsgemässe Durchführung der Entscheidung Sorge zu tragen, und die Kommission hätte zu prüfen, ob die Rückforderung der Beihilfe verlangt werden muß (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Februar 1992 in der Rechtssache C-294/90, British Ärospace und Rover, Slg. 1992, I-493, Randnr. 11).
  • EuG, 06.07.1995 - T-449/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-380/94
    Der zweite Fall ist gegeben, wenn der Verband bei der Erhebung seiner Klage an die Stelle von einem oder mehreren seiner von ihm vertretenen Mitglieder getreten ist und seine Mitglieder selbst eine zulässige Klage hätten erheben können (Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T-447/93 bis T-449/93, AITEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1971, Randnr. 60).
  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-380/94
    57 Da jedoch das Unternehmen, dem die geplante Beihilfe zugute kommen soll, zum Textilsektor gehört, hat das Gericht ausserdem zu prüfen, ob die Beklagte sich an die Leitlinien, die sie in der Mitteilung von 1971 und im Schreiben von 1977 für sich selbst festgelegt hat, gehalten hat, soweit diese nicht dem Vertrag widersprechen (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 22).
  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-380/94
    50 Ausserdem ist eine Nichtigkeitsklage eines Unternehmensverbands, der nicht Adressat der angefochtenen Handlung ist, wie das Gericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93 (Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 64) ausgeführt hat, in zwei Fällen zulässig.
  • EuG, 06.07.1995 - T-447/93

    Entscheidung zum Gesetz zur Einrichtung zur Umstrukturierung von Unternehmen;

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-380/94
    Der zweite Fall ist gegeben, wenn der Verband bei der Erhebung seiner Klage an die Stelle von einem oder mehreren seiner von ihm vertretenen Mitglieder getreten ist und seine Mitglieder selbst eine zulässige Klage hätten erheben können (Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T-447/93 bis T-449/93, AITEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1971, Randnr. 60).
  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-380/94
    56 Die gerichtliche Kontrolle einer in diesem Rahmen erlassenen Entscheidung ist auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Ermessensentscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 11, und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.10.1987 - 248/84

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1996 - T-380/94
    Letztere kann je nach Fallgestaltung unterschiedliches Gewicht haben; in den in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag beschriebenen Krisenlagen hat sie gegenüber dem Wettbewerb grössere Bedeutung als in den Fällen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (siehe Schlussanträge des Generalanwalts Darmont zum Urteil des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, 4025, 4031).
  • EuG, 27.04.1995 - T-442/93

    Genehmigung für eine Beihilferegelung des italienischen Staates zugunsten eines

  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

  • EuGH, 20.03.1985 - 264/82

    Timex / Rat und Kommission

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

  • EuGH, 04.10.1983 - 191/82

    FEDIOL / Kommission

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuG, 27.04.1995 - T-435/93

    Kriterium der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit bei Entscheidungen

  • EuG, 24.01.1995 - T-114/92

    Bureau européen des médias de l'industrie musicale gegen Kommission der

  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

  • EuGH, 24.06.2004 - C-212/02

    Kommission / Österreich

  • EuGH, 14.07.2005 - C-142/04

    Aslanidou

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Außerdem gehört zu dieser Kontrolle die Feststellung des Gemeinschaftsrichters, ob die Beweismittel, die die Klägerinnen vorgelegt haben, ausreichen, um die Plausibilität der in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Tatsachen in Frage zu stellen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T-380/94, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 59).
  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Mit ihnen sollen, unter Beachtung des höherrangigen Rechts, die Kriterien präzisiert werden, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens anzuwenden gedenkt; daraus ergibt sich eine Selbstbeschränkung dieses Ermessens (Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 89), da sich die Kommission an die selbst auferlegten Leitlinien halten muss (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-380/94, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 57).
  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    34 bis 36, Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-380/94, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 57, und vom 5. November 1997 in der Rechtssache T-149/95, Ducros/Kommission, Slg. 1997, II-2031, Randnr. 61).
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