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   EuG, 30.04.2007 - T-387/04   

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EuG, 30.04.2007 - T-387/04 (https://dejure.org/2007,8414)
EuG, Entscheidung vom 30.04.2007 - T-387/04 (https://dejure.org/2007,8414)
EuG, Entscheidung vom 30. April 2007 - T-387/04 (https://dejure.org/2007,8414)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    EnBW Energie Baden-Württemberg / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Zertifikaten für Treibhausgasemissionen - Nationaler Zuteilungsplan Deutschlands für Emissionszertifikate - Staatliche Beihilfen - Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission PDF

    EnBW Energie Baden-Württemberg / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Zertifikaten für Treibhausgasemissionen - Nationaler Zuteilungsplan Deutschlands für Emissionszertifikate - Staatliche Beihilfen - Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    EnBW Energie Baden-Württemberg / Kommission

    Umwelt , Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einrichtung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Gemeinschaft; Durchsetzung einer kosteneffizienten und wirtschaftlich effizienten Verringerung von Treibhausgasemissionen; Umsetzung der Verpflichtungen der Europäischen ...

  • Judicialis

    Richtlinie 2003/87/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Zertifikaten für Treibhausgasemissionen - Nationaler Zuteilungsplan Deutschlands für Emissionszertifikate - Staatliche Beihilfen - Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit.

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (46)

  • EuG, 24.03.1994 - T-3/93

    Société anonyme à participation ouvrière Compagnie nationale Air France gegen

    Auszug aus EuG, 30.04.2007 - T-387/04
    Nach ständiger Rechtsprechung komme es für die rechtliche Einordnung einer Gemeinschaftshandlung nicht auf deren Bezeichnung oder Form an, sondern allein auf ihr Wesen an, wie es sich aus einer Beurteilung anhand objektiver Kriterien ergebe (Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und des Gerichts vom 24. März 1994, Air France/Kommission, T-3/93, Slg. 1994, II-121, Randnrn.

    Wenn die angefochtene Entscheidung das Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG nicht aufgehoben hätte (Urteil Air France/Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 47), würden sowohl diese Umsetzung als auch die damit eingeführte Beihilferegelung gegen die genannte Bestimmung verstoßen (Urteil des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u. a., C-354/90, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 12).

    Diese individuelle Betroffenheit durch die Übertragungsregel werde über die erste Zuteilungsperiode hinaus fortdauern, da sie einerseits ab 2008 nicht mehr von der Sonderzuteilung für Kernkraftwerke Gebrauch machen könne und andererseits kaum Bedarf für die Ersetzung konventioneller Kraftwerke habe, die möglicherweise unter die Übertragungsregel fielen (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 17, und Urteil Air France/Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 82).

    Abschließend ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung nach ihrem wahren Wesen einzuordnen sei, wie es sich unabhängig von ihrer Bezeichnung oder Form aus einer Beurteilung anhand objektiver Kriterien ergebe (Urteile IBM/Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 9, und Air France/Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 27.09.2000 - T-184/97

    BP Chemicals / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2007 - T-387/04
    60 und 62, vom 27. September 2000, BP Chemicals/Kommission, T-184/97, Slg. 2000, II-3145, Randnrn.

    Zweitens können weder die Richtlinie 2003/87, die nur auf Art. 175 EG und nicht auf Art. 89 EG gestützt ist, noch in diesem Zusammenhang erlassene, rechtlich nicht bindende Maßnahmen wie das Schreiben der Kommission vom 17. März 2004 (siehe oben, Randnrn. 21 bis 24) den Geltungsbereich und die praktische Wirksamkeit der Vorschriften über die Kontrolle staatlicher Beihilfen wirksam einschränken (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 1992, Kerafina und Vioktimatiki, C-134/91 und C-135/91, Slg. 1992, I-5699, Randnr. 20, und Urteil BP Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 55).

    Schließlich erlaubt das Prüfverfahren nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 der Kommission keinesfalls, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen abzuweichen, die nicht in der Richtlinie enthalten sind (vgl. entsprechend Urteile Kerafina und Vioktimatiki, oben in Randnr. 134 angeführt, Randnr. 20, und BP Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 55).

  • EuG, 16.09.1998 - T-188/95

    Waterleiding Maatschappij / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2007 - T-387/04
    Diese Grundsätze gälten insbesondere für konkurrierende Unternehmen, wenn deren Wettbewerbsposition durch die fragliche Beihilfe beeinträchtigt werde, und zwar auch dann, wenn eine Beihilferegelung wie die in der Übertragungsregel liegende genehmigt werde (Urteile des Gerichts vom 16. September 1998, Waterleiding Maatschappij/Kommission, T-188/95, Slg. 1998, II-3713, Randnrn.

    Diese Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsposition genüge, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass sie unter dem Gesichtspunkt der Einordnung der Übertragungsregel als Beihilferegelung klagebefugt sei (Urteil Waterleiding Maatschappij/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 62).

    Entgegen der Ansicht der Streithelferin führe dieser Ansatz nicht zu einer Popularklage, da verlangt werde, dass zwischen den Klägern und dem von der Beihilfe Begünstigten auf dem relevanten Markt ein Wettbewerbsverhältnis bestehe (Urteil Waterleiding Maatschappij/Kommission, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnrn. 62 und 80 bis 81, sowie Hamburger Hafen- und Lagerhaus u. a./Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnrn. 41 und 42).

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2007 - T-387/04
    Eine individuelle Betroffenheit liege nach der Rechtsprechung vor, wenn wie im vorliegenden Fall die angefochtene Entscheidung Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erkläre, ohne das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, und der Kläger als Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG einzustufen sei (Urteile des Gerichtshofs vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 37, sowie vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1991, I-3203, Randnr. 18).

    Das wesentliche Ziel der Urteile Cook/Kommission und Matra/Kommission, die Wahrung der praktischen Wirksamkeit der den Beteiligten in Art. 88 Abs. 2 EG gewährten Verfahrensgarantien, gelte sowohl im Fall einer Beihilferegelung als auch bei Individualbeihilfen.

    In diesem Verfahren wäre die Klägerin als Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG anzuhören gewesen (Urteile des Gerichtshofs vom 14. November 1984, 1ntermills/Kommission, 323/82, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16, Cook/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 29, sowie Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 41).

  • EuG, 23.11.2005 - T-178/05

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER DER

    Auszug aus EuG, 30.04.2007 - T-387/04
    Macht die Kommission, nachdem der Mitgliedstaat seinen NZP übermittelt hat, nicht binnen drei Monaten nach der Übermittlung Gebrauch von dieser Befugnis, so kann der Mitgliedstaat den NZP daher grundsätzlich unter den in den Art. 11 ff. der Richtlinie 2003/87 genannten Voraussetzungen umsetzen, ohne dass die Genehmigung der Kommission erforderlich wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 23. November 2005, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-178/05, Slg. 2005, II-4807, Randnr. 55).

    Wenn die Kommission nicht innerhalb der gesetzten Frist ausdrückliche Einwände erhebt, erlaubt folglich bereits der Ablauf der Dreimonatsfrist dem Mitgliedstaat, den NZP in der übermittelten Fassung umzusetzen (Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, oben in Randnr. 106 angeführt, Randnr. 55).

  • EuG, 20.11.2002 - T-251/00

    Lagardère und Canal+ / Kommission - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 30.04.2007 - T-387/04
    Damit die Stichhaltigkeit der von den Beteiligten insoweit angeführten Argumente geprüft werden kann, ist Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 grammatikalisch, systematisch und teleologisch auszulegen (zur Methodologie vgl. Urteile des Gerichts vom 20. November 2002, Lagardère und Canal+/Kommission, T-251/00, Slg. 2002, II-4825, Randnrn.

    Die in der Begründung einer Entscheidung enthaltenen Beurteilungen können dagegen nicht als solche Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein und können der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Gemeinschaftsrichter nur unterliegen, soweit sie als Begründung einer beschwerenden Maßnahme die tragenden Gründe für den verfügenden Teil dieser Maßnahme darstellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Januar 2004, Niederlande/Kommission, C-164/02, Slg. 2004, I-1177, Randnr. 21; Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 186) oder wenn diese Bestandteile der Begründung zumindest geeignet sind, den materiellen Gehalt des Tenors des fraglichen Rechtsakts zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil Lagardère und Canal+/Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 12.11.1992 - C-134/91

    Kerafina-Keramische / Griechenland

    Auszug aus EuG, 30.04.2007 - T-387/04
    Zweitens können weder die Richtlinie 2003/87, die nur auf Art. 175 EG und nicht auf Art. 89 EG gestützt ist, noch in diesem Zusammenhang erlassene, rechtlich nicht bindende Maßnahmen wie das Schreiben der Kommission vom 17. März 2004 (siehe oben, Randnrn. 21 bis 24) den Geltungsbereich und die praktische Wirksamkeit der Vorschriften über die Kontrolle staatlicher Beihilfen wirksam einschränken (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 1992, Kerafina und Vioktimatiki, C-134/91 und C-135/91, Slg. 1992, I-5699, Randnr. 20, und Urteil BP Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 55).

    Schließlich erlaubt das Prüfverfahren nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 der Kommission keinesfalls, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen abzuweichen, die nicht in der Richtlinie enthalten sind (vgl. entsprechend Urteile Kerafina und Vioktimatiki, oben in Randnr. 134 angeführt, Randnr. 20, und BP Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 55).

  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2007 - T-387/04
    Zur Frage, ob sie unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten unmittelbar betroffen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG ist, trägt die Klägerin vor, dass die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Vergabe von Emissionszertifikaten an dem Emissionshandelssystem unterliegende Unternehmen einen Automatismus auslöse (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, Slg. 1985, 207, Randnr.9; Beschluss des Gerichts vom 10. September 2002, Japan Tobacco und JT International/Parlament und Rat, T-223/01, Slg. 2002, II-3259, Randnr. 46).
  • EuG, 14.01.2004 - T-202/02

    Makedoniko Metro und Michaniki / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2007 - T-387/04
    Die Wendung "kann ablehnen" beinhaltet jedoch ein gewisses Ermessen der Kommission, das mit dem Ermessen vergleichbar ist, über das sie im Rahmen der Anwendung von Art. 226 EG verfügt, von dem sie nicht unter allen Umständen Gebrauch machen muss (vgl. Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2004, Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, T-202/02, Slg. 2004, II-181, Randnrn. 43 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.04.2007 - T-387/04
    In diesem Verfahren wäre die Klägerin als Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG anzuhören gewesen (Urteile des Gerichtshofs vom 14. November 1984, 1ntermills/Kommission, 323/82, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16, Cook/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 29, sowie Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 41).
  • EuGH, 28.01.2004 - C-164/02

    Niederlande / Kommission

  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER

  • EuGH, 25.04.2002 - C-96/01

    Galileo Company und Galileo International / Rat

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

  • EuGH, 20.02.1997 - C-107/95

    EIN BÜRGER ODER VERBAND KANN DIE KOMMISSION NICHT IM KLAGEWEGE ZWINGEN, GEGEN

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

  • EuG, 22.11.2001 - T-9/98

    Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie / Kommission

  • EuG, 28.09.2004 - T-310/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS VERBOT DES

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

  • EuG, 06.10.2005 - T-22/02

    Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuG, 08.07.2003 - T-374/00

    Verband der freien Rohrwerke u.a. / Kommission

  • EuG, 21.03.2001 - T-69/96

    Hamburger Hafen- und Lagerhaus u.a. / Kommission

  • EuG, 05.12.2002 - T-114/00

    Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-346/02

    Cableuropa u.a. / Kommission

  • EuG, 14.09.1995 - T-480/93

    Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen

  • EuG, 10.09.2002 - T-223/01

    Japan Tobacco und JT International / Parlament und Rat

  • EuG, 11.09.2002 - T-70/99

    Alpharma / Rat

  • EuGH, 29.04.1999 - C-342/96

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

  • EuGH, 27.10.2005 - C-266/04

    Casino France - Begriff der Beihilfe - Abgabe auf die Verkaufsfläche - Zwingender

  • EuGH, 14.04.2005 - C-6/03

    Deponiezweckverband Eiterköpfe - Umwelt - Abfalldeponien - Richtlinie 1999/31 -

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

  • EuGH, 12.11.1998 - C-415/96

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 09.10.1984 - 91/83

    Heineken

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

  • EuGH, 10.07.1990 - 259/87

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 20.03.1997 - C-57/95

    INSTITUTIONELLES RECHT

  • BVerwG, 10.10.2012 - 7 C 11.10

    Treibhausgasemissionen; Emissionshandel; Emissionsverlagerung;

    Äußert sich die Kommission innerhalb dieser Dreimonatsfrist nicht, so wird der nationale Zuteilungsplan endgültig und kann vom Mitgliedstaat umgesetzt werden, ohne dass hierfür eine allgemeine Genehmigung der Kommission erforderlich wäre (EuG, Beschluss vom 30. April 2007 - Rs. T-387/04, EnBW Energie Baden-Wüttemberg/Kommission, Slg. 2007, II-01195 ).

    Im Rahmen einer zulässigen Vorabkontrolle (EuG, Urteil vom 23. November 2005 - Rs. T-178/05, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. II-04807 ; Beschluss vom 30. April 2007 a.a.O. Rn. 111, 115) hatte die Kommission diesbezüglich am 29. November 2006 bereits in Art. 3 Ziffer 2 entschieden, dass der nationale Zuteilungsplan (nur) dann ohne vorherige Zustimmung von der Kommission geändert werden darf, wenn "es der Verringerung des Anteils der kostenlos zugeteilten Zertifikate im Rahmen der in Artikel 10 der Richtlinie genannten Grenzen dient".

  • EuG, 22.03.2011 - T-369/07

    Lettland / Kommission

    Zum einen ist die Kontrolle darauf beschränkt, dass die Kommission die Vereinbarkeit des NZP mit den Kriterien des Anhangs III und mit Art. 10 der Richtlinie 2003/87 prüft, und zum anderen ist sie innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des NZP durch den Mitgliedstaat vorzunehmen (Beschluss des Gerichts vom 30. April 2007, EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission, T-387/04, Slg. 2007, II-1195, Randnr. 104; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 7. November 2007, Deutschland/Kommission, T-374/04, Slg. 2007, II-4431, Randnr. 116).

    Ohne eine solche ablehnende Entscheidung der Kommission wird der übermittelte NZP nämlich endgültig und unterliegt einer Rechtmäßigkeitsvermutung, die es dem Mitgliedstaat erlaubt, ihn umzusetzen (vgl. in diesem Sinne Beschluss EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn. 106, 107, 111, 115 und 120).

    Dass die Kommission diese Änderungen akzeptiert, ist daher lediglich die logische Folge dessen, dass sie zunächst im Rahmen der ihr durch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 eingeräumten beschränkten Kontroll- und Ablehnungsbefugnis Einwände erhoben hat, und nicht Ausdruck einer allgemeinen Genehmigungsbefugnis (Beschluss EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 104).

    Angesichts der begrenzten Dauer dieser Periode - drei oder fünf Jahre (Art. 11 der Richtlinie 2003/87) - haben nämlich sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten ein berechtigtes Interesse daran, dass Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Inhalts des NZP rasch beigelegt werden und dass der NZP nicht während seiner gesamten Gültigkeitsdauer Gefahr läuft, von der Kommission beanstandet zu werden (Beschluss EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 117).

  • EuG, 23.09.2009 - T-183/07

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION ÜBER DIE NATIONALEN PLÄNE

    Zum einen ist die Kontrolle darauf beschränkt, dass die Kommission die Vereinbarkeit des NZP mit den Kriterien des Anhangs III und mit Art. 10 der Richtlinie prüft, und zum anderen ist sie innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des NZP durch den Mitgliedstaat vorzunehmen (Beschluss des Gerichts vom 30. April 2007, EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission, T-387/04, Slg. 2007, II-1195, Randnr. 104; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 7. November 2007, Deutschland/Kommission, T-374/04, Slg. 2007, II-4431, Randnr. 116).

    Andernfalls wird der übermittelte NZP endgültig und unterliegt einer Rechtmäßigkeitsvermutung, die das vorübergehende Verbot der Durchführung des NZP durch den Mitgliedstaat beendet (Beschluss EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 115).

    Der Ablauf dieser Frist hat deshalb nur zur Folge, dass der NZP endgültig wird und von dem Mitgliedstaat umgesetzt werden kann (Beschluss EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 120).

  • EuG, 24.09.2019 - T-105/17

    Die Geldbuße, die gegen die HSBC-Gruppe wegen wettbewerbswidriger

    Es ist daran zu erinnern, dass der Tenor eines Rechtsakts untrennbar mit seiner Begründung verbunden ist, so dass er gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Gründe, die zu seinem Erlass geführt haben, auszulegen ist (vgl. Beschluss vom 30. April 2007, EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission, T-387/04, EU:T:2007:117, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 02.03.2010 - T-16/04

    Das Gericht weist die gegen die Gültigkeit der Richtlinie über ein System für den

    Zudem unterliegt diese Entscheidung nur einer eingeschränkten Vorabkontrolle durch die Kommission gemäß Art. 9 Abs. 3 der angefochtenen Richtlinie, insbesondere im Hinblick auf die in deren Anhang III genannten Kriterien (Beschluss des Gerichts vom 30. April 2007, EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission, T-387/04, Slg. 2007, II-1195, Randnrn. 104 ff.).
  • EuG, 23.01.2014 - T-384/09

    SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission - Wettbewerb

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der verfügende Teil eines Rechtsakts untrennbar mit seiner Begründung verbunden ist und erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe ausgelegt werden muss, die zu seinem Erlass geführt haben (vgl. Beschluss des Gerichts vom 30. April 2007, EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission, T-387/04, Slg. 2007, II-1195, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.06.2015 - T-452/14

    Laboratoires CTRS / Kommission

    En revanche, les appréciations formulées dans les motifs d'une décision ne sont pas susceptibles de faire, en tant que telles, l'objet d'un recours en annulation et ne peuvent être soumises au contrôle de légalité du juge de l'Union européenne que dans la mesure où, en tant que motifs d'un acte faisant grief, elles constituent le support nécessaire du dispositif de cet acte (voir, en ce sens, ordonnances du 28 janvier 2004, Pays-Bas/Commission, C-164/02, Rec, EU:C:2004:54, point 21, et du 30 avril 2007, EnBW Energie Baden-Württemberg/Commission, T-387/04, Rec, EU:T:2007:117, point 127).

    Selon la jurisprudence, le dispositif d'un acte est indissociable de sa motivation, de sorte qu'il doit être interprété, si besoin est, en tenant compte des motifs qui ont conduit à son adoption (voir arrêt du 30 septembre 2003, Cableuropa e.a./Commission, T-346/02 et T-347/02, Rec, EU:T:2003:256, point 211 et jurisprudence citée ; ordonnance EnBW Energie Baden-Württemberg/Commission, point 51 supra, EU:T:2007:117, point 127).

  • EuG, 12.12.2014 - T-487/11

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung der

    Der Umstand, dass diese wesentlichen Gesichtspunkte nur in der Begründung der Entscheidung aufgeführt sind und nicht in ihrem verfügenden Teil, der nur die Darlegung der Entscheidung wiedergibt, keine Einwände zu erheben, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, denn der verfügende Teil ist im Licht der Begründung zu lesen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 30. April 2007, EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission, T-387/04, Slg. 2007, II-1195, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.05.2011 - T-1/08

    Buczek Automotive / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung der

    Ein solches Interesse besteht nur, wenn die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Beschluss des Gerichts vom 30. April 2007, EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission, T-387/04, Slg. 2007, II-1195, Randnr. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.06.2011 - T-210/08

    Verhuizingen Coppens / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Zweitens ist der verfügende Teil eines Rechtsakts untrennbar mit seiner Begründung verbunden, so dass er gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Gründe, die zu seinem Erlass geführt haben, auszulegen ist (vgl. Beschluss des Gerichts vom 30. April 2007, EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission, T-387/04, Slg. 2007, II-1195, Randnr. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.02.2015 - T-385/12

    Orange / Kommission

  • EuG, 26.09.2014 - T-629/13

    Molda / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit

  • EuG, 01.07.2009 - T-81/07

    KG Holding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfe der

  • EuGH, 03.10.2013 - C-267/11

    Kommission / Lettland - Smernica 2001/29/ES - Clánok 3 ods. 1 - Vysielanie

  • EuG, 18.03.2010 - T-189/08

    Forum 187 / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 04.07.2017 - T-392/15

    European Dynamics Luxembourg u.a. / Agence de l'Union européenne pour les chemins

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-267/11

    Kommission / Lettland - Rechtsmittel - Richtlinie 2003/87/EG - System für den

  • EuG, 11.05.2010 - T-121/08

    PC-Ware Information Technologies / Kommission - Öffentliche Lieferaufträge -

  • EuG, 26.02.2015 - T-135/12

    Die Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten

  • EuG, 18.03.2010 - T-94/08

    Centre de coordination Carrefour / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

  • EuG, 01.02.2012 - T-237/09

    Région wallonne / Kommission

  • EuGöD, 13.12.2007 - F-51/05

    Duyster / Kommission

  • EuG, 06.07.2011 - T-175/11

    AS / Rat und Kommission

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