Weitere Entscheidung unten: EuG, 21.11.1990

Rechtsprechung
   EuG, 12.12.1991 - T-39/90   

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https://dejure.org/1991,5841
EuG, 12.12.1991 - T-39/90 (https://dejure.org/1991,5841)
EuG, Entscheidung vom 12.12.1991 - T-39/90 (https://dejure.org/1991,5841)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 1991 - T-39/90 (https://dejure.org/1991,5841)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    NV Samenwerkende Elektriciteits-Produktiebedrijven gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - An ein Unternehmen gerichtetes Auskunftsverlangen - Erforderliche Auskünfte - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bezüglich der ihnen von der Kommission übermittelten Unterlagen insbesondere ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auskunftsverlangen der Kommission betreffend einen Gaslieferungsvertrag zwischen SEP und der Statoil zur Prüfung von Wettbewerbsverstößen; Verpflichtung der Kommission zur Angabe von Gegenstand und Zweck der Nachprüfung einer Unternehmensvereinbarung; Grundsatz der ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages Art. 11

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1991 - T-39/90
    Wie der Gerichtshof nämlich für einen mit dem des Artikels 11 vergleichbaren Bereich im Urteil vom 21. September 1989 über die der Kommission in Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Nachprüfungsbefugnissen entschieden hat, stellt "die Verpflichtung der Kommission zur Angabe von Gegenstand und Zweck der Nachprüfung... insofern ein grundlegendes Erfordernis dar, als dadurch nicht nur die Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs in den betroffenen Unternehmen aufgezeigt werden soll, sondern auch diese Unternehmen in die Lage versetzt werden sollen, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte zu wahren" (verbundene Rechtssachen 46/87 und 227/88, Hoechst/Kommission, Slg. 1989, 2859, Randnr. 29).

    In gleicher Weise hat er im Urteil vom 21. September 1989 über ein Verfahren zur Anwendung von Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 ausdrücklich anerkannt, daß das Erfordernis eines Schutzes gegen willkürliche oder unverhältnismässige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung jeder natürlichen oder juristischen Person einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt (verbundene Rechtssachen 46/87 und 227/88, Hoechst/Kommission, a. a. O., Randnr. 19).

    59 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz ihrer institutionellen Selbständigkeit berechtigt sind, festzulegen, auf welche Art und Weise sie ihren Verpflichtungen aufgrund des Gemeinschaftsrechts nachkommen, sofern sie damit nicht die Rechte verletzen, die den genannten Unternehmen durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumt wurden (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1971 in den verbundenen Rechtssachen 51/71 bis 54/71, International Fruit Company, Slg. 1971, 1107, Randnr. 4; vom 27. Oktober 1971 in der Rechtssache 6/71, Rheinmühlen/Einfuhr- und Vorratsstelle Getreide, Slg. 1971, 823, Randnr. 8, und - im Bereich der Zusammenarbeit der Staaten mit der Kommission bei der Ausübung ihrer Untersuchungsbefugnisse in Anwendung der Verordnung Nr. 17 - Urteile vom 17. Oktober 1989 in den verbundenen Rechtssachen 97/87 bis 99/87, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, Slg. 1989, 3165, Randnr. 30, und in der Rechtssache 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 44, sowie vom 21. September 1989 in den verbundenen Rechtssachen 46/87 und 227/88, Hoechst, a. a. O., Randnr. 33).

  • EuGH, 03.05.1991 - C-372/90

    SEP / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1991 - T-39/90
    12 Am 14. Dezember 1990 legte die Klägerin beim Gerichtshof ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluß des Präsidenten des Gerichts im Verfahren der einstweiligen Anordnung ein (Rechtssache C-372/90 P).

    Insoweit beantragte die Klägerin beim Gerichtshof hilfsweise, "der Kommission... zu untersagen, den Mitgliedstaaten eine Kopie des Statoil-Vertrags vorzulegen..., bis das Gericht erster Instanz über die Klage der SEP auf Aufhebung der... Entscheidung der Kommission vom 2. August 1990... entschieden hat, oder, falls dies eher geschehen sollte, bis der Gerichtshof das Endurteil über das Rechtsmittel von SEP gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache T-39/90 R erlassen hat" (Rechtssache C-372/90 P-R).

    13 Mit Beschluß vom 3. Mai 1991 nahm der Präsident des Gerichtshofes zur Kenntnis, daß die Klägerin ihr Rechtsmittel zurückgenommen hatte, nachdem die Kommission sich verpflichtet hatte, "den Inhalt des Vertrags mit Statoil in keiner Weise den Behörden der Mitgliedstaaten mitzuteilen, bevor das Gericht erster Instanz über die von der SEP erhobene Nichtigkeitsklage entschieden hat", und strich die Rechtssachen C-372/90 P, C-372/90 P-R und C-22/91 P im Register.

  • EuGH, 26.06.1980 - 136/79

    National Panasonic / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1991 - T-39/90
    [Es ist] Sache der Kommission, zu beurteilen, ob eine Auskunft erforderlich ist, um ermitteln zu können, ob eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vorliegt" (Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, a. a. O., Randnr. 15, und Rechtssache 27/88, Solvay/Kommission, Slg. 1989, 3355, abgekürzte Veröffentlichung, sowie die Schlussanträge von Generalanwalt Darmon, Slg. 1989, 3301, speziell 3320; siehe auch Urteil vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 136/79, National Panasonic/Kommission, Slg. 1980, 2033, Randnr. 13).

    Im Urteil vom 26. Juni 1980 hat der Gerichtshof geprüft, ob die Kommission bei der Durchführung von Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 nicht "ausser Verhältnis zu den angestrebten Zwecken gehandelt und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit somit... verletzt" hat (Rechtssache 136/79, National Panasonic, a. a. O., Randnr. 30).

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1991 - T-39/90
    23 Was die Frage der Erforderlichkeit der Vorlage des Statoil-Vertrags für die Prüfung der Rechtmässigkeit der Verhaltensregeln betreffe, sei es, wie der Gerichtshof im Urteil vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87 (Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnr. 15) entschieden habe, Sache der Kommission und nicht des betroffenen Unternehmens, zu beurteilen, ob bestimmte Auskünfte "erforderlich" im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 seien.

    [Es ist] Sache der Kommission, zu beurteilen, ob eine Auskunft erforderlich ist, um ermitteln zu können, ob eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vorliegt" (Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, a. a. O., Randnr. 15, und Rechtssache 27/88, Solvay/Kommission, Slg. 1989, 3355, abgekürzte Veröffentlichung, sowie die Schlussanträge von Generalanwalt Darmon, Slg. 1989, 3301, speziell 3320; siehe auch Urteil vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 136/79, National Panasonic/Kommission, Slg. 1980, 2033, Randnr. 13).

  • EuGH, 03.05.1991 - C-22/91

    SEP / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1991 - T-39/90
    Hilfsweise beantragte die Klägerin beim Gerichtshof, der Kommission aufzugeben, den Behörden der Mitgliedstaaten keine Abschrift des fraglichen Vertrags zu übermitteln (Rechtssache C-22/91 P).

    13 Mit Beschluß vom 3. Mai 1991 nahm der Präsident des Gerichtshofes zur Kenntnis, daß die Klägerin ihr Rechtsmittel zurückgenommen hatte, nachdem die Kommission sich verpflichtet hatte, "den Inhalt des Vertrags mit Statoil in keiner Weise den Behörden der Mitgliedstaaten mitzuteilen, bevor das Gericht erster Instanz über die von der SEP erhobene Nichtigkeitsklage entschieden hat", und strich die Rechtssachen C-372/90 P, C-372/90 P-R und C-22/91 P im Register.

  • EuGH, 18.10.1989 - 27/88

    Solvay / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1991 - T-39/90
    [Es ist] Sache der Kommission, zu beurteilen, ob eine Auskunft erforderlich ist, um ermitteln zu können, ob eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vorliegt" (Rechtssache 374/87, Orkem/Kommission, a. a. O., Randnr. 15, und Rechtssache 27/88, Solvay/Kommission, Slg. 1989, 3355, abgekürzte Veröffentlichung, sowie die Schlussanträge von Generalanwalt Darmon, Slg. 1989, 3301, speziell 3320; siehe auch Urteil vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 136/79, National Panasonic/Kommission, Slg. 1980, 2033, Randnr. 13).
  • EuGH, 04.04.1960 - 31/59

    1. AUSKUNFT - NACHPRÜFUNG - FEHLEN EINER VORSCHRIFT IM VERTRAG ÜBER EINE VOR

    Auszug aus EuG, 12.12.1991 - T-39/90
    40 Im Rahmen des dritten und letzten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, daß die angefochtene Entscheidung offensichtlich den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletze, den die Kommission bei Untersuchungen, die zur Erfuellung ihrer Aufgabe erforderlich seien, beachten müsse, wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 4. April 1960 in der Rechtssache 31/59 (Acciaieria e Tubificio di Brescia/Hohe Behörde, Slg. 1960, 161) ergebe.
  • EuGH, 17.10.1989 - 85/87

    Dow Benelux / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1991 - T-39/90
    59 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz ihrer institutionellen Selbständigkeit berechtigt sind, festzulegen, auf welche Art und Weise sie ihren Verpflichtungen aufgrund des Gemeinschaftsrechts nachkommen, sofern sie damit nicht die Rechte verletzen, die den genannten Unternehmen durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumt wurden (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1971 in den verbundenen Rechtssachen 51/71 bis 54/71, International Fruit Company, Slg. 1971, 1107, Randnr. 4; vom 27. Oktober 1971 in der Rechtssache 6/71, Rheinmühlen/Einfuhr- und Vorratsstelle Getreide, Slg. 1971, 823, Randnr. 8, und - im Bereich der Zusammenarbeit der Staaten mit der Kommission bei der Ausübung ihrer Untersuchungsbefugnisse in Anwendung der Verordnung Nr. 17 - Urteile vom 17. Oktober 1989 in den verbundenen Rechtssachen 97/87 bis 99/87, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, Slg. 1989, 3165, Randnr. 30, und in der Rechtssache 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 44, sowie vom 21. September 1989 in den verbundenen Rechtssachen 46/87 und 227/88, Hoechst, a. a. O., Randnr. 33).
  • EuGH, 13.07.1990 - 2/88

    Strafverfahren gegen Zwartveld u.a.

    Auszug aus EuG, 12.12.1991 - T-39/90
    Die Kommission verfüge über keinerlei Ermessensspielraum bei der Anwendung von Artikel 10 Absatz 1. Diese Ansicht werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt, der im Beschluß vom 13. Juli 1990 - betreffend ein von einem Gericht an die Kommission gerichtetes Rechtshilfeersuchen über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts in der nationalen Rechtsordnung - entschieden habe, daß die Kommission die Aushändigung von Dokumenten an die Mitgliedstaaten nur dann verweigern könne, wenn diese die Funktionsfähigkeit und die Unabhängigkeit der Gemeinschaften gefährde (Rechtssache C-2/88 Imm., Zwartveld u. a., Slg. 1990, I-3365).
  • EuGH, 17.10.1989 - 97/87

    Dow Chemical Ibérica u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1991 - T-39/90
    59 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz ihrer institutionellen Selbständigkeit berechtigt sind, festzulegen, auf welche Art und Weise sie ihren Verpflichtungen aufgrund des Gemeinschaftsrechts nachkommen, sofern sie damit nicht die Rechte verletzen, die den genannten Unternehmen durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumt wurden (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1971 in den verbundenen Rechtssachen 51/71 bis 54/71, International Fruit Company, Slg. 1971, 1107, Randnr. 4; vom 27. Oktober 1971 in der Rechtssache 6/71, Rheinmühlen/Einfuhr- und Vorratsstelle Getreide, Slg. 1971, 823, Randnr. 8, und - im Bereich der Zusammenarbeit der Staaten mit der Kommission bei der Ausübung ihrer Untersuchungsbefugnisse in Anwendung der Verordnung Nr. 17 - Urteile vom 17. Oktober 1989 in den verbundenen Rechtssachen 97/87 bis 99/87, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, Slg. 1989, 3165, Randnr. 30, und in der Rechtssache 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 44, sowie vom 21. September 1989 in den verbundenen Rechtssachen 46/87 und 227/88, Hoechst, a. a. O., Randnr. 33).
  • EuGH, 15.12.1971 - 51/71

    International Fruit Company u.a. / Produktschap voor Groenten en fruit

  • EuGH, 27.10.1971 - 6/71

    Rheinmühlen Düsseldorf / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

    Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass die Kommission nur solche Auskünfte verlangen kann, die ihr die Prüfung der vermuteten Zuwiderhandlungen, die die Durchführung der Untersuchung rechtfertigen und die im Auskunftsverlangen selbst angegeben sind, ermöglichen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, T-39/90, Slg. 1991, II-1497, Randnr. 25, und vom 8. März 1995, Société Générale/Kommission, T-34/93, Slg. 1995, II-545, Randnrn.
  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Nach der Rechtsprechung ermöglichen die Auskunftsverlangen der Kommission nämlich die Ermittlung der Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsvorschriften (Urteil Orkem/Kommission, Randnr. 15) und zugleich die Prüfung der vermuteten Zuwiderhandlungen (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-39/90, SEP/Kommission, Slg. 1991, II-1497, Randnr. 25).
  • EuG, 14.03.2014 - T-306/11

    Schwenk Zement / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren -

    Daraus folgt, dass die Kommission nur Auskünfte verlangen darf, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, T-39/90, Slg. 1991, II-1497, Rn. 25, und vom 8. März 1995, Société Générale/Kommission, T-34/93, Slg. 1995, II-545, Rn. 40).

    Wie oben in Rn. 29 bereits hervorgehoben worden ist, darf die Kommission nur Auskünfte verlangen, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 25, und Société Générale/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 40).

    Das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Auskunftsverlangen und der mutmaßlichen Zuwiderhandlung ist daher erfüllt, wenn in diesem Stadium des Verfahrens Grund zu der Annahme besteht, dass das Verlangen insofern in Beziehung zu der mutmaßlichen Zuwiderhandlung steht, als die Kommission vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass ihr das Dokument bei der Ermittlung des Vorliegens der gerügten Zuwiderhandlung helfen wird (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 29, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 42).

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die von der Kommission an ein Unternehmen gerichteten Auskunftsverlangen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, und die einem Unternehmen auferlegte Pflicht zur Auskunftserteilung darf für das Unternehmen keine Belastung darstellen, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 51, vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Rn. 418, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, Rn. 81).

  • EuG, 14.03.2014 - T-302/11

    HeidelbergCement / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren -

    Daraus folgt, dass die Kommission nur Auskünfte verlangen darf, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, T-39/90, Slg. 1991, II-1497, Rn. 25, und vom 8. März 1995, Société Générale/Kommission, T-34/93, Slg. 1995, II-545, Rn. 40).

    Wie bereits oben in Rn. 34 hervorgehoben worden ist, darf die Kommission nur Auskünfte verlangen, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, Rn. 25, und Société Générale/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, Rn. 40).

    Das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Auskunftsverlangen und der mutmaßlichen Zuwiderhandlung ist daher erfüllt, wenn in diesem Stadium des Verfahrens Grund zu der Annahme besteht, dass das Verlangen insofern in Beziehung zu der mutmaßlichen Zuwiderhandlung steht, als die Kommission vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass ihr das Dokument bei der Ermittlung des Vorliegens der gerügten Zuwiderhandlung helfen wird (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, Rn. 29, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 42).

    Erforderlich ist auch, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für das betreffende Unternehmen keine Belastung darstellt, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, Rn. 51, Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 418, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 81).

  • EuG, 14.03.2014 - T-296/11

    Cementos Portland Valderrivas / Kommission

    Daraus folgt, dass die Kommission nur Auskünfte verlangen darf, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, T-39/90, Slg. 1991, II-1497, Rn. 25, und vom 8. März 1995, Société Générale/Kommission, T-34/93, Slg. 1995, II-545, Rn. 40).

    Wie bereits oben in Rn. 36 hervorgehoben worden ist, darf die Kommission nur Auskünfte verlangen, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile SEP/Kommission, oben in Rn. 36 angeführt, Rn. 25, und Société Générale/Kommission, oben in Rn. 36 angeführt, Rn. 40).

    Das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Auskunftsverlangen und der mutmaßlichen Zuwiderhandlung ist daher erfüllt, wenn in diesem Stadium des Verfahrens Grund zu der Annahme besteht, dass das Verlangen insofern in Beziehung zur mutmaßlichen Zuwiderhandlung steht, als die Kommission vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass ihr das Dokument bei der Ermittlung des Vorliegens der gerügten Zuwiderhandlung helfen wird (Urteile SEP/Kommission, oben in Rn. 36 angeführt, Rn. 29, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, Rn. 42).

    Zum anderen darf die Beantwortung dieser Fragen keine Belastung darstellen, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile SEP/Kommission, oben in Rn. 36 angeführt, Rn. 51, Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Rn. 72 angeführt, Rn. 418, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, Rn. 81).

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die von der Kommission an ein Unternehmen gerichteten Auskunftsverlangen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, und die einem Unternehmen auferlegte Pflicht zur Auskunftserteilung darf für das Unternehmen keine Belastung darstellen, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile SEP/Kommission, oben in Rn. 36 angeführt, Rn. 51, Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Rn. 72 angeführt, Rn. 418, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 39 angeführt, Rn. 81).

  • EuG, 14.03.2014 - T-297/11

    Buzzi Unicem / Kommission

    Daraus folgt, dass die Kommission nur Auskünfte verlangen darf, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, T-39/90, Slg. 1991, II-1497, Rn. 25, und vom 8. März 1995, Société Générale/Kommission, T-34/93, Slg. 1995, II-545, Rn. 40).

    Zum anderen darf die Beantwortung dieser Fragen keine Belastung darstellen, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 51, vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Rn. 418, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 81).

    Wie bereits oben in Rn. 28 hervorgehoben worden ist, darf die Kommission nur Auskünfte verlangen, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 25, und Société Générale/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 40).

    Das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Auskunftsverlangen und der mutmaßlichen Zuwiderhandlung ist daher erfüllt, wenn in diesem Stadium des Verfahrens Grund zu der Annahme besteht, dass das Verlangen insofern in Beziehung zu der mutmaßlichen Zuwiderhandlung steht, als die Kommission vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass ihr das Dokument bei der Ermittlung des Vorliegens der gerügten Zuwiderhandlung helfen wird (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, Rn. 29, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, Rn. 42).

  • EuG, 14.03.2014 - T-293/11

    Holcim (Deutschland) und Holcim / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren

    Daraus folgt, dass die Kommission nur Auskünfte verlangen darf, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, T-39/90, Slg. 1991, II-1497, Rn. 25, und vom 8. März 1995, Société Générale/Kommission, T-34/93, Slg. 1995, II-545, Rn. 40).

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die von der Kommission an ein Unternehmen gerichteten Auskunftsverlangen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, und die einem Unternehmen auferlegte Pflicht zur Auskunftserteilung darf für das Unternehmen keine Belastung darstellen, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 51, vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Rn. 418, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 81).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf die Kommission nur Auskünfte verlangen, die ihr die Prüfung der die Durchführung der Untersuchung rechtfertigenden und im Auskunftsverlangen angegebenen mutmaßlichen Zuwiderhandlungen ermöglichen können (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 25, und Société Générale/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 40).

    Das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Auskunftsverlangen und der mutmaßlichen Zuwiderhandlung ist daher erfüllt, wenn in diesem Stadium des Verfahrens Grund zu der Annahme besteht, dass das Verlangen insofern in Beziehung zu der mutmaßlichen Zuwiderhandlung steht, als die Kommission vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass ihr das Dokument bei der Ermittlung des Vorliegens der gerügten Zuwiderhandlung helfen wird (Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, Rn. 29, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Rn. 42 angeführt, Rn. 42).

  • EuG, 22.03.2012 - T-458/09

    Die Kommission durfte bei Ermittlungen in einer Wettbewerbssache von Slovak

    Das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Auskunftsverlangen und der vermuteten Zuwiderhandlung ist erfüllt, wenn in diesem Stadium des Verfahrens Grund zu der Annahme besteht, dass das Verlangen eine Beziehung zu der vermuteten Zuwiderhandlung in dem Sinne aufweist, dass die Kommission vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass ihr das Dokument bei der Feststellung, ob die behauptete Zuwiderhandlung vorliegt, nützen wird (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, T-39/90, Slg. 1991, II-1497, Randnr. 29, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 19. Mai 1994, SEP/Kommission, C-36/92 P, Slg. 1994, I-1911, Randnr. 21, und Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in derselben Rechtssache, Slg. 1994, I-1914, Nr. 21).

    Außerdem kann die Kommission nur die Übermittlung solcher Auskünfte verlangen, anhand deren sie die Verdachtsmomente für eine Zuwiderhandlung, die die Durchführung der Untersuchung rechtfertigen und im Auskunftsverlangen angegeben sind, überprüfen kann (Urteile des Gerichts SEP/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 25, und vom 8. März 1995, Société Générale/Kommission, T-34/93, Slg. 1995, II-545, Randnr. 40).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Auskunftsverlangen der Kommission gegenüber einem Unternehmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen und die einem Unternehmen auferlegte Verpflichtung zur Auskunftserteilung für dieses keine Belastung darstellen darf, die zu den Erfordernissen der Untersuchung außer Verhältnis steht (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

    Nach der Rechtsprechung ist ein Auskunftsverlangen "erforderlich" im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, wenn zulässigerweise eine Verbindung mit der vermuteten Zuwiderhandlung angenommen werden kann (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-39/90, SEP/Kommission, Slg. 1991, II-1497, Randnr. 29).
  • EuGH, 19.05.1994 - C-36/92

    SEP / Kommission

    1 Die SEP hat mit Rechtsmittelschrift, die am 12. Februar 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-39/90 (SEP/Kommission, Slg. 1991, II-1497) eingelegt, mit dem das Gericht die Klage der SEP abgewiesen und sie zur Tragung der Kosten verurteilt hat.

    Dieser Antrag wurde durch Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 21. November 1990 in der Rechtssache T-39/90 R (SEP/Kommission, Slg. 1990, II-649) zurückgewiesen.

  • EuG, 24.05.2023 - T-451/20

    Wettbewerb: Die Klage von Meta Platforms Ireland (Facebook-Konzern) gegen eine

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • EuG, 24.05.2023 - T-452/20

    Meta Platforms Ireland/ Kommission

  • EuG, 12.11.2013 - T-570/08

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Postdienst - Entscheidung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.1993 - C-36/92

    Samenwerkende Elektriciteits-Produktiebedrijven (SEP) NV gegen Kommission der

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-758/21

    Ryanair und Airport Marketing Services - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 04.02.2009 - T-145/06

    Omya / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Auskunftsverlangen - Art. 11

  • EuG, 29.10.2020 - T-451/20

    Facebook Ireland/ Kommission

  • EuGH, 28.10.2004 - C-236/03

    Kommission / CMA CGM u.a.

  • EuG, 29.10.2020 - T-452/20

    Facebook Ireland/ Kommission

  • EuG, 08.03.1995 - T-34/93

    Société Générale gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 30.09.2003 - T-213/98

    Nippon Yusen Kaisha / Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 21.11.1990 - T-39/90 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,16059
EuG, 21.11.1990 - T-39/90 R (https://dejure.org/1990,16059)
EuG, Entscheidung vom 21.11.1990 - T-39/90 R (https://dejure.org/1990,16059)
EuG, Entscheidung vom 21. November 1990 - T-39/90 R (https://dejure.org/1990,16059)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Samenwerkende Elektriciteits-produktiebedrijven NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer angefochtenen Entscheidung ; Anspruch auf vertrauliche Behandlung

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 186; ; EWG-Vertrag Art. 85; ; EWG-Vertrag Art. 86

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.11.1990 - T-39/90
    20 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87 ( Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnr. 15 ) ausgeführt hat, "ist es Sache der Kommission, zu beurteilen, ob eine Auskunft erforderlich ist, um ermitteln zu können, ob eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vorliegt... Die Kommission (( kann )) es rechtmässigerweise für erforderlich halten, zusätzliche Auskünfte einzuholen, die es ihr ermöglichen, das Ausmaß der Zuwiderhandlung, ihre Dauer oder den Kreis der daran beteiligten Unternehmen genauer zu bestimmen.".
  • EuG, 16.06.1992 - T-24/92

    Langnese Iglo GmbH und Schöller Lebensmittel GmbH & Co KG gegen Kommission der

    Unter diesen Umständen ist es dem Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung verwehrt, das Vorbringen der Antragstellerinnen dem ersten Anschein nach für völlig unbegründet zu erachten und die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung deswegen zurückzuweisen (vgl. insbesondere Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 21. November 1990 in der Rechtssache T-39/90 R, SEP/Kommission, Slg. 1990, II-649).
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