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Rechtsprechung
   EuG, 28.02.2002 - T-395/94   

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https://dejure.org/2002,3217
EuG, 28.02.2002 - T-395/94 (https://dejure.org/2002,3217)
EuG, Entscheidung vom 28.02.2002 - T-395/94 (https://dejure.org/2002,3217)
EuG, Entscheidung vom 28. Februar 2002 - T-395/94 (https://dejure.org/2002,3217)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Atlantic Container Line AB und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 85 [jetzt Artikel 81 EG]
    1. Wettbewerb - Seeverkehr - Kartelle - Vereinbarung zwischen Linienreedereien über den regelmäßigen Transport zwischen Nordeuropa und den Vereinigten Staaten und über den Landtransport im Rahmen des Hafenvor- und -nachlaufs von Containern - Relevanter Markt - ...

  • EU-Kommission

    Atlantic Container Line AB und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Linienkonferenzen - Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 - Geltungsbereich - Gruppenfreistellung - Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 - Einzelfreistellung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Artikel 5 der Entscheidung 94/980/EG in einem Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrages; Verweigerung einer Einzelfreistellung; Artikel 3 der Verordnung Nr. 4056/86 und die Gruppenfreistellung der Trans-Atlantic Agreement (TAA); Verstoß gegen das Abkommen über den ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 4056/86; ; Verordnung (EWG) Nr. 1017/68; ; Entscheidung 94/980/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kartellblog.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Zum Recht auf Schadensersatz (auch) im Kartellrecht

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. Oktober 1994 über ein Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/33.446 - Trans-Atlantic Agreement) - Abkommen über den Seetransport von Waren über den Atlantik

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (55)

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-395/94
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Anwendung dieser Bestimmung das Verbot umfassen, bestimmte Tätigkeiten, Praktiken oder Zustände, deren Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist, fortzuführen oder fortdauern zu lassen (Urteile des Gerichtshofes vom 6. März 1974 in den Rechtssachen 6/73 und 7/73, Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974, 223, Randnr. 45, sowie RTE und ITP/Kommission, Randnr. 90), aber auch das Verbot, sich künftig gleichartig zu verhalten (Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache T-83/91, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1994, II-755, Randnr. 220, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-352/94, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 241).

    Die Verordnungen Nr. 4056/86 und Nr. 1017/68 ermächtigten die Kommission nicht, eine Anordnung zu erlassen, deren Inhalt über das hinausgehe, was zur Wiederherstellung der Legalität oder zur Abstellung der festgestellten Zuwiderhandlungen erforderlich sei (Urteil Commercial Solvents/Kommission und Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1991 in der Rechtssache T-70/89, BBC/Kommission, Slg. 1991, II-535).

    Die Wahrnehmung dieser Befugnis muss jedoch der Natur der festgestellten Zuwiderhandlung entsprechen (vgl. entsprechend Urteile Commercial Solvents/Kommission, Randnr. 45, sowie RTE und ITP/Kommission, Randnr. 90, und Urteil des Gerichtshofes vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-279/95 P, Langnese-Iglo/Kommission, Slg. 1998, I-5609, Randnr. 74), und die auferlegten Verpflichtungen dürfen nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des angestrebten Zieles - der Wiederherstellung der Legalität im Hinblick auf die verletzten Vorschriften - angemessen und erforderlich ist (vgl. Urteil RTE und ITP/Kommission, Randnr. 93).

  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission - Wettbewerb

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-395/94
    Am 16. März 1995 reichten die Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet war, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) bei der Kanzlei des Gerichts eine Klage auf Nichtigerklärung der FEFC-Entscheidung ein (Rechtssache T-86/95).

    Da die Klageschriften im Rahmen der vier gegen die TACA-Entscheidung gerichteten Klagen besonders umfangreich sind und die dort aufgeworfenen Sachfragen mit der vorliegenden Rechtssache sowie den Rechtssachen T-86/95 und T-18/95 zusammenhängen, hat am 18. Januar 1999 ein informelles Treffen mit den Beteiligten stattgefunden, um denkbare Maßnahmen für eine effektive Behandlung der Rechtssachen zu erörtern.

    Sie ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den relevanten Landtransportdiensten um den den Verladern angebotenen Hafenvor- und nachlauf der Container zwischen nordeuropäischen Häfen und Binnenorten in Europa im Rahmen eines multimodalen Transatlantikverkehrs handele (vgl. Urteil in der Rechtssache T-86/95, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, Slg. 2002, II-0000, Randnrn. 117 bis 130, ebenfalls heute verkündet).

  • EuGH - C-339/95 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-395/94
    Am 30. Oktober 1995 hat der High Court of Justice (England & Wales) dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) mehrere Fragen insbesondere zur Anwendung von Artikel 85 des Vertrages und zur Auslegung der Verordnungen Nr. 4056/86 und Nr. 1017/68 im Bereich des Linien-Seetransports zur Vorabentscheidung vorgelegt (Rechtssache C-339/95, Compagnia di Navigazione Marittima u. a., ABl. 1995, C 351, S. 4).

    Mit Beschluss vom 26. Juni 1996 hat das Gericht gemäß Artikel 47 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes und den Artikeln 77 Buchstabe a und 78 der Verfahrensordnung des Gerichts das Verfahren in der Rechtssache T-395/94 bis zum Erlass des Urteils in der Rechtssache C-339/95 ausgesetzt.

    Kurz vor dem Tag, an dem der Generalanwalt seine Schlussanträge in der Rechtssache C-339/95 stellen sollte, ist der Gerichtshof davon unterrichtet worden, dass sich die Parteien des Rechtsstreits gütlich geeinigthätten und die Sache aus dem Register des nationalen Gerichts gestrichen werde.

  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-395/94
    Der Gerichtshofhat hierzu entschieden, dass, wenn außerhalb der Gemeinschaft ansässige Erzeuger direkt an in der Gemeinschaft ansässige Abnehmer verkaufen und in einen Preiswettbewerb miteinander treten, um Aufträge dieser Kunden zu erhalten, ein Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes stattfindet, so dass eine Abstimmung zwischen diesen Erzeugern über die Preise, die sie ihren in der Gemeinschaft ansässigen Kunden bewilligen werden, eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne des Artikels 85 des Vertrages bezweckt oder bewirkt (Urteil des Gerichtshofes vom 27. September 1988 in den Rechtssachen 89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, Ahlström u. a./Kommission, Slg. 1988, 5193, so genanntes Zellstoff-Urteil, Randnrn.

    Was zweitens die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten betrifft, so ist zunächst daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vereinbarung zwischen Unternehmen geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinn beeinflussen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, so genanntes Zellstoff-Urteil II, Randnr. 143).

  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-395/94
    Der Gerichtshofhat hierzu entschieden, dass, wenn außerhalb der Gemeinschaft ansässige Erzeuger direkt an in der Gemeinschaft ansässige Abnehmer verkaufen und in einen Preiswettbewerb miteinander treten, um Aufträge dieser Kunden zu erhalten, ein Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes stattfindet, so dass eine Abstimmung zwischen diesen Erzeugern über die Preise, die sie ihren in der Gemeinschaft ansässigen Kunden bewilligen werden, eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne des Artikels 85 des Vertrages bezweckt oder bewirkt (Urteil des Gerichtshofes vom 27. September 1988 in den Rechtssachen 89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, Ahlström u. a./Kommission, Slg. 1988, 5193, so genanntes Zellstoff-Urteil, Randnrn.

    Was zweitens die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten betrifft, so ist zunächst daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vereinbarung zwischen Unternehmen geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinn beeinflussen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, so genanntes Zellstoff-Urteil II, Randnr. 143).

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    BAT und Reynolds / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-395/94
    Der Gerichtshofhat hierzu entschieden, dass, wenn außerhalb der Gemeinschaft ansässige Erzeuger direkt an in der Gemeinschaft ansässige Abnehmer verkaufen und in einen Preiswettbewerb miteinander treten, um Aufträge dieser Kunden zu erhalten, ein Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes stattfindet, so dass eine Abstimmung zwischen diesen Erzeugern über die Preise, die sie ihren in der Gemeinschaft ansässigen Kunden bewilligen werden, eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne des Artikels 85 des Vertrages bezweckt oder bewirkt (Urteil des Gerichtshofes vom 27. September 1988 in den Rechtssachen 89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, Ahlström u. a./Kommission, Slg. 1988, 5193, so genanntes Zellstoff-Urteil, Randnrn.

    Was zweitens die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten betrifft, so ist zunächst daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vereinbarung zwischen Unternehmen geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinn beeinflussen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, so genanntes Zellstoff-Urteil II, Randnr. 143).

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Flender / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-395/94
    Nach der Rechtsprechung sind in dem zu berücksichtigenden Markt sämtliche Erzeugnisse zusammengefasst, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleich bleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen nur in geringem Maß austauschbar sind (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 37).

    Die Rechtsprechung zu der letztgenannten Bestimmung, insbesondere diejenige, wonach die Kommission gegen ein Unternehmen keine Geldbuße festsetzen darf, ohne ihm in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zuvor ihre dahin gehende Absicht mitgeteilt zu haben (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 20, Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, Randnr. 480), ist daher auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar.

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    United Brands / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-395/94
    Zum einen ist das Verbot der Ausschaltung des Wettbewerbs ein engerer Begriff als die Existenz oder Erlangung einer beherrschenden Stellung, so dass eine Vereinbarung selbst dann, wenn sie ihren Mitgliedern eine beherrschende Stellung verschafft, möglicherweise nicht im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages den Wettbewerb ausschaltet und somit freigestellt werden könnte (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Randnr. 113, und vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 39, sowie Urteil Matra Hachette/Kommission, Randnrn.

    Sechstens ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Konkurrenten umso weniger echten Wettbewerbsdruck auf das beherrschende Unternehmen ausüben können, je schwächer und kleiner sie sind (in diesem Sinne Urteile United Brands/Kommission, Randnrn. 111 und 112, und Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnrn. 51 bis 58).

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-395/94
    Zum einen ist das Verbot der Ausschaltung des Wettbewerbs ein engerer Begriff als die Existenz oder Erlangung einer beherrschenden Stellung, so dass eine Vereinbarung selbst dann, wenn sie ihren Mitgliedern eine beherrschende Stellung verschafft, möglicherweise nicht im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrages den Wettbewerb ausschaltet und somit freigestellt werden könnte (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Randnr. 113, und vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 39, sowie Urteil Matra Hachette/Kommission, Randnrn.

    Sechstens ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Konkurrenten umso weniger echten Wettbewerbsdruck auf das beherrschende Unternehmen ausüben können, je schwächer und kleiner sie sind (in diesem Sinne Urteile United Brands/Kommission, Randnrn. 111 und 112, und Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnrn. 51 bis 58).

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

    Auszug aus EuG, 28.02.2002 - T-395/94
    Über die Richtigkeit der von den beiden Seiten vertretenen Theorien braucht nicht entschieden zu werden, da nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist, dass der Standpunkt der Kommission, wonach der potenzielle Wettbewerb, falls es ihn überhaupt gibt, nicht ausreicht, um das TAA daran zu hindern, seinen Mitgliedern die Möglichkeit zu eröffnen, im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages den Wettbewerb auszuschalten, auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruht (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a./Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 161).

    Da die Streithelfer gemäß Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung den Rechtsstreit in der Lage annehmen müssen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet, und da nach Artikel 37 Absatz 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes mit den aufgrund ihres Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden können, ist die ECSA als Streithelferin nicht berechtigt, diese Rüge zu erheben (Urteil Rechtssache British Airways u. a./Kommission, Randnr. 75).

  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 21.02.1995 - T-29/92

    Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid und

  • EuG, 23.02.1994 - T-39/92

    Groupement des cartes bancaires "CB" und Europay International SA gegen

  • EuG, 08.10.1996 - T-24/93

    Compagnie maritime belge transports SA und Compagnie maritime belge SA,

  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 15.01.1997 - T-77/95

    Syndicat français de l'express international, DHL international, Service CRIE und

  • EuG, 12.12.1991 - T-30/89

    Hilti AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Bolzen

  • EuG, 15.07.1994 - T-17/93

    Matra Hachette SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuG, 22.04.1993 - T-9/92

    Automobiles Peugeot SA und Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 10.07.1991 - T-70/89

    British Broadcasting Corporation und BBC Enterprises Ltd gegen Kommission der

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

  • EuGH, 16.03.2000 - C-395/96

    Langnese-Iglo / Kommission

  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

  • EuGH, 01.10.1998 - C-279/95

    SPO u.a. / Kommission

  • EuGH, 25.03.1996 - C-137/95

    Hilti / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    AKZO / Kommission

  • EuGH, 02.03.1994 - C-53/92

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    Remia / Kommission

  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    National Panasonic / Kommission

  • EuGH, 26.06.1980 - 136/79

    Miller / Kommission

  • EuGH, 01.02.1978 - 19/77

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuGH, 10.07.1980 - 99/79

    Metro / Kommission

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Papiers Peints / Kommission

  • EuGH, 26.11.1975 - 73/74

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Consten und Grundig / Kommission EWG

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    RTE und ITP / Kommission

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    Kesko / Kommission

  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 15.12.1999 - T-22/97

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    British Airways u.a. / Kommission

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    Frankreich / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    Compagnia di navigazione marittima - Vorabentscheidungsersuchen des High Court of

  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76
  • EuG, 10.12.1996 - T-18/95

    Atlanta Handelsgesellschaft Harder & Co. GmbH und Internationale Fruchtimport

  • EuG, 28.06.2000 - T-214/98

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 30.09.2003 - T-213/98

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    Compagnie maritime belge transports u.a. / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-212/98

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Montecatini / Kommission

  • EuGH, 10.02.1982 - 74/81

    Lancôme / Etos

  • EuG, 28.02.2002 - T-18/97

    SCK und FNK / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

    58 Im Übrigen wird diese Kontrolle ausschließlich im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung ausgeübt (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in den Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. 7, und des Gerichts vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-395/94, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 2002, II-875, Randnr. 252), wobei es den Parteien unbenommen bleibt, dazu in Ausübung ihrer Verteidigungsrechte ergänzende Beweise späteren Datums vorzulegen, sofern diese speziell zusammengestellt wurden, um die entsprechende Entscheidung anzufechten oder zu verteidigen (Urteil des Gerichts vom 21. September 2005 in der Rechtssache T-87/05, EDP/Kommission, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 158, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1986 in der Rechtssache 75/84, Metro/Kommission, Slg. 1986, 3021, im Folgenden: Urteil Metro II, Randnrn.

    75 und 78, und Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, Randnr. 254).

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Mit Beschluss vom 10. März 1995 gab der Präsident des Gerichts dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Artikel 1 bis 4 der TAA-Entscheidung für die Zeit bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts zur Hauptsache aus, soweit diese Artikel es den TAA-Parteien untersagen, im Rahmen der kombinierten Transportdienste gemeinsam die Befugnis zur Festlegung der Frachtraten für die Landtransportsegmente im Gebiet der Gemeinschaft auszuüben (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 1995, II-595).

    Mit Urteil vom 28. Februar 2002 wies das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der TAA-Entscheidung ab, soweit sie nicht Artikel 5 der Entscheidung betraf (Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-395/94, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 2002, II-875) (im Folgenden: TAA-Urteil).

    Mit Urteil vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-18/97 (Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1125) hat das Gericht die gegen diese Entscheidung erhobene Klage der TACA-Parteien als unzulässig abgewiesen.

  • EuG, 10.04.2008 - T-271/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN DIE DEUTSCHE TELEKOM WEGEN DER ZWISCHEN 1998 UND

    Schließlich ist zum Vorbringen in der Erwiderung, zwei Wettbewerber der Klägerin seien "mittlerweile" auf nationaler Ebene präsent, darauf hinzuweisen, dass im Rahmen einer auf der Grundlage von Art. 230 EG erhobenen Nichtigkeitsklage die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen ist, die bei Erlass des Aktes bestanden (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg. 1979, 321, Randnr. 7; Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-395/94, Slg. 2002, II-875, Randnr. 252).
  • EuG, 28.02.2002 - T-18/97
    Am 23. Dezember 1994 erhoben die TAA-Parteien Nichtigkeitsklage (eingetragen unter dem Aktenzeichen T-395/94) gegen die TAA-Entscheidung.

    Mit gesonderter Antragsschrift (eingetragen unter dem Aktenzeichen T-395/94 R) beantragten sie gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag (jetzt Artikel 242 EG und 243 EG) die Aussetzung des Vollzugs der TAA-Entscheidung, soweit diese die Festsetzung der Preise für den Landtransport untersagte.

    Mit Beschluss vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R (Atlantic Container u. a./Kommission, Slg. 1995, II-595) gab der Präsident des Gerichts dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Artikel 1 bis 4 der Entscheidung statt und setzte den Vollzug bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts zur Hauptsache aus, soweit diese Artikel es den TAA-Parteien untersagen, im Rahmen der multimodalen Transportdienste gemeinsam die Befugnis zur Festlegung der Preise für die Landtransportsegmente im Gebiet der Gemeinschaft auszuüben.

    Mit Beschluss vom 22. November 1995 in der Rechtssache T-395/94 R II (Atlantic Container u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2893) wies der Präsident des Gerichts diesen Antrag als unzulässig zurück.

    Erstens sei die Frage, ob die Bestimmungen des TACA über die Festsetzung der Preise für den Landtransport im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1017/68 oder die Verordnung Nr. 4056/86 zu prüfen seien, umstritten und vom Gericht in den Rechtssachen T-395/94 (Atlantic Container Line u. a./Kommission) und T-86/95 (Compagnie générale maritime u. a./Kommission) zu entscheiden.

    Auch der von der Kommission im Verfahren der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T-395/94 R II vertretene Standpunkt setze voraus, dass sie infolge der Anmeldung des TACA Schutz vor Geldbußen genössen.

    Im Übrigen haben die Klägerinnen im vorliegenden Verfahren nichts zur anwendbaren Verordnung vorgetragen und lediglich auf die Rechtssachen T-395/94 und T-86/95 verwiesen.

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    392 Nach ständiger Rechtsprechung können ein Beschluss, eine Vereinbarung oder eine Verhaltensweise den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinflussen können (u. a. Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-395/94, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 2002, II-875, Randnrn.

    Folglich braucht die Kommission, da eine potenzielle Beeinflussung genügt, nicht nachzuweisen, dass der Handel tatsächlich beeinträchtigt wurde (in diesem Sinne Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, Randnr. 90).

  • EuG, 09.12.2008 - T-111/08

    MasterCard u.a. / Kommission - Wettbewerb - Beschluss einer

    Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass die streitigen Verweise ein Ereignis nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung betreffen und daher ohne Einfluss auf deren Rechtmäßigkeit sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-395/94, Slg. 2002, II-875, Randnr. 252 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.12.2006 - T-155/04

    SELEX Sistemi Integrati / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

    Artikel 40 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 53 Absatz 1 dieser Satzung für das Verfahren vor dem Gericht gilt, und Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts hindern zwar den Streithelfer nicht daran, neue oder andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, da sein Vorbringen andernfalls auf eine Wiederholung der Argumente der Klageschrift beschränkt wäre; sie erlauben es ihm jedoch nicht, den in der Klageschrift definierten Rahmen des Rechtsstreits zu ändern oder umzubilden, indem neue Rügen vorgetragen werden (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 1, 37, vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 22, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-245/92 P, Chemie Linz/Kommission, Slg. 1999, I-4643, Randnr. 32, sowie Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 21, vom 25. Juni 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a./Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 75, vom 1. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-125/96 und T-152/96, Boehringer/Rat und Kommission, Slg. 1999, II-3427, Randnr. 183, vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-395/94, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 2002, II-875, Randnr. 382, und vom 3. April 2003 in der Rechtssache T-114/02, BaByliss/Kommission, Slg. 2003, II-1279, Randnr. 417).
  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

    156 Soweit Dalmine schließlich geltend macht, dass die in Artikel 1 der Entscheidung geahndete Marktaufteilungsabsprache ohne Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten geblieben sei, ist daran zu erinnern, dass ein Beschluss, eine Vereinbarung oder eine Verhaltensweise den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinflussen können (Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-395/94, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 2002, II-857, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz

    33 - Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf sein Urteil vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-395/94 (Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 2002, II-875, Randnrn. 79 und 90) und auf das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-475/99 (Ambulanz Glöckner, Slg. 2001, I-8089, Randnr. 48).

    63 - Das Gericht verweist insoweit auf sein Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission (zitiert in Fußnote 33, Randnrn. 79 und 90).

  • EuG, 30.09.2003 - T-213/98

    Nippon Yusen Kaisha / Kommission

    Mit Beschluss vom 10. März 1995 gab der Präsident des Gerichts dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Artikel 1 bis 4 der TAA-Entscheidung für die Zeit bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts zur Hauptsache aus, soweit diese Artikel es den TAA-Parteien untersagen, im Rahmen der kombinierten Transportdienste gemeinsam die Befugnis zur Festlegung der Frachtraten für die Landtransportsegmente im Gebiet der Gemeinschaft auszuüben (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 1995, II-595).

    Mit Urteil vom 28. Februar 2002 wies das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der TAA-Entscheidung ab, soweit sie nicht Artikel 5 der Entscheidung betraf (Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-395/94, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 2002, II-875) (im Folgenden: TAA-Urteil).

    Mit Urteil vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-18/97 (Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1125) hat das Gericht die gegen diese Entscheidung erhobene Klage der TACA-Parteien als unzulässig abgewiesen.

  • EuG, 03.04.2003 - T-114/02

    BaByliss / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2005 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze

  • EuG, 03.04.2003 - T-119/02

    Royal Philips Electronics / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2008 - C-113/07

    Selex Sistemi Integrati / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerbsrecht - Art. 82

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-231/14

    InnoLux / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-209/07

    Beef Industry Development Society und Barry Brothers - Art. 81 Abs. 1 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-331/21

    Autoridade da Concorrência und EDP

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2008 - C-425/07

    AEPI / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz -

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Rechtsprechung
   EuG, 10.03.1995 - T-395/94 R   

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https://dejure.org/1995,4495
EuG, 10.03.1995 - T-395/94 R (https://dejure.org/1995,4495)
EuG, Entscheidung vom 10.03.1995 - T-395/94 R (https://dejure.org/1995,4495)
EuG, Entscheidung vom 10. März 1995 - T-395/94 R (https://dejure.org/1995,4495)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission

    Atlantic Container Line AB und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Seeverkehr - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Aussetzung des Vollzugs - Streithilfe - Vertraulichkeit.

  • Wolters Kluwer

    Inhaltliche Anforderungen an einen Antrag auf einstweilige Anordnung; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Fumus boni iuris; Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes; Änderungen der Bedingungen des ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EGV Art. 85 Abs. 3; ; EGV Art. 185; ; EGV Art. 186; ; Verordnung Nr. 4056/86 Art. 3

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuG, 16.06.1992 - T-24/92

    Langnese Iglo GmbH und Schöller Lebensmittel GmbH & Co KG gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 10.03.1995 - T-395/94
    34 und 35, sowie Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juni 1992 in den Rechtssachen T-24/92 R und T-28/92 R, Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1992, II-1839, Randnr. 29, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache T-29/92 R, SPO u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2161, Randnr. 31).
  • EuG, 16.07.1992 - T-29/92
    Auszug aus EuG, 10.03.1995 - T-395/94
    34 und 35, sowie Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juni 1992 in den Rechtssachen T-24/92 R und T-28/92 R, Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1992, II-1839, Randnr. 29, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache T-29/92 R, SPO u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2161, Randnr. 31).
  • EuG, 14.12.1993 - T-543/93

    Antrag auf einstweilige Anordnung ; Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ;

    Auszug aus EuG, 10.03.1995 - T-395/94
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache T-543/93 R, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1993, II-1409, Randnr. 27) ist die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung danach zu beurteilen, ob eine vorläufige Entscheidung erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht.
  • EuGH, 13.06.1989 - 56/89

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen -

    Auszug aus EuG, 10.03.1995 - T-395/94
    15 und 18, und vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache 56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, 1693, Randnrn.
  • EuGH, 11.05.1989 - 76/89

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer

    Auszug aus EuG, 10.03.1995 - T-395/94
    Unter Berufung auf den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Mai 1989 in den Rechtssachen 76/89 R, 77/89 R und 91/89 R (RTE u. a./Kommission, Slg. 1989, 1141) tragen sie vor, daß die Anwendung der streitigen Entscheidung während der Dauer des Verfahrens zur Hauptsache die Ursache einer unumkehrbaren Entwicklung des Marktes wäre, was für sie einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden darstellen würde.
  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Mit Beschluss vom 10. März 1995 gab der Präsident des Gerichts dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Artikel 1 bis 4 der TAA-Entscheidung für die Zeit bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts zur Hauptsache aus, soweit diese Artikel es den TAA-Parteien untersagen, im Rahmen der kombinierten Transportdienste gemeinsam die Befugnis zur Festlegung der Frachtraten für die Landtransportsegmente im Gebiet der Gemeinschaft auszuüben (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 1995, II-595).

    Mit Urteil vom 28. Februar 2002 wies das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der TAA-Entscheidung ab, soweit sie nicht Artikel 5 der Entscheidung betraf (Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-395/94, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 2002, II-875) (im Folgenden: TAA-Urteil).

    Auch habe die Kommission im Verfahren der einstweiligen Anordnung, das zum Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. November 1995 in der Rechtssache T-395/94 R II (Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2893) geführt habe, unter Hinweis auf das EIEIA erklärt, dass die Anmeldung und Anwendung von Vereinbarungen, die mit Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und dem Bericht von Juni 1994 im Einklang stünden, jedes weitere Verfahren offensichtlich gegenstandslos machen würden und dass sie daher keinerlei Schritte zur Vorbereitung einer Entscheidung über den Entzug des Schutzes vor Geldbußen unternommen habe.

    Aus diesen Erklärungen gehe hervor, dass die Kommission bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Absicht bekundet habe, den Klägerinnen in der Rechtssache TACA - trotz des Aussetzungsbeschlusses vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R - Geldbußen aufzuerlegen.

  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

    Angesichts des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P(R) (Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165) sind die Parteien übereingekommen, dass die Kommission den Vollzug des Verbotes der von den Klägerinnen vereinbarten gemeinsamen Festsetzung der Frachtraten für die Landtransportdienste bis zum Erlass des Urteils des Gerichtsin der Rechtssache T-395/94 (Atlantic Container Line u. a.) oder in der vorliegenden Rechtssache nicht weiterbetreibt.

    Vor diesem Hintergrund hat der Präsident des Gerichts auf Antrag der Parteien am 31. Oktober 1995 beschlossen, das Verfahren der einstweiligen Anordnung auszusetzen, bis das erste Urteil, sei es in der Rechtssache T-395/94, sei es in der vorliegenden Rechtssache, verkündet ist.

    Durch eine ausdrückliche Verweisung auf die Rechtssachen T-395/94 und T-395/94 R berufen sich die Klägerinnen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf das Vorbringen in diesen beiden Rechtssachen.

    Im vorliegenden Fall verweist die Klageschrift (Nr. 1.37), "so weit möglich und erforderlich, ... auf das Vorbringen ... und die ... vorgelegten Beweise in den Rechtssachen T-395/94 und T-395/94 R, soweit diese die Frage der Festsetzung multimodaler Tarife durch Konferenzen betreffen".

    Dies ist eine so allgemeine Verweisung auf die Ausführungen in der Rechtssache T-395/94, dass das Gericht nicht in der Lage ist, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.

    Dasselbe gilt für dieVerweisung in Nummer 11.25 der Klageschrift auf das gesamte Vorbringen in der Rechtssache T-395/94 R, das in Nummer 11.26 der Klageschrift kurz zusammengefasst wird.

  • EuG, 30.09.2003 - T-213/98

    Nippon Yusen Kaisha / Kommission

    Mit Beschluss vom 10. März 1995 gab der Präsident des Gerichts dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Artikel 1 bis 4 der TAA-Entscheidung für die Zeit bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts zur Hauptsache aus, soweit diese Artikel es den TAA-Parteien untersagen, im Rahmen der kombinierten Transportdienste gemeinsam die Befugnis zur Festlegung der Frachtraten für die Landtransportsegmente im Gebiet der Gemeinschaft auszuüben (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 1995, II-595).

    Mit Urteil vom 28. Februar 2002 wies das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der TAA-Entscheidung ab, soweit sie nicht Artikel 5 der Entscheidung betraf (Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-395/94, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 2002, II-875) (im Folgenden: TAA-Urteil).

    Auch habe die Kommission im Verfahren der einstweiligen Anordnung, das zum Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. November 1995 in der Rechtssache T-395/94 R II (Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2893) geführt habe, unter Hinweis auf das EIEIA erklärt, dass die Anmeldung und Anwendung von Vereinbarungen, die mit Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag und dem Bericht von Juni 1994 im Einklang stünden, jedes weitere Verfahren offensichtlich gegenstandslos machen würden und dass sie daher keinerlei Schritte zur Vorbereitung einer Entscheidung über den Entzug des Schutzes vor Geldbußen unternommen habe.

    Aus diesen Erklärungen gehe hervor, dass die Kommission bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Absicht bekundet habe, den Klägerinnen in der Rechtssache TACA - trotz des Aussetzungsbeschlusses vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R - Geldbußen aufzuerlegen.

  • EuG, 22.12.2004 - T-201/04

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ WEIST DEN ANTRAG VON MICROSOFT AUF

    340 Microsoft weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung ein schwerwiegender und nicht wieder gutzumachender Schaden entstehe, wenn eine Partei zum sofortigen Vollzug einer Entscheidung verpflichtet sei, die Änderungen struktureller Art mit sich bringen oder die Partei daran hindern würde, wesentliche Aspekte ihrer Geschäftspolitik festzulegen (Beschluss RTE u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 251, Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache C-56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, 1693, Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache T-29/92 R, SPO u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2161, vom 19. Februar 1993 in den Rechtssachen T-7/93 R und T-9/93 R, Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1993, II-131, vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 1995, II-595, Bayer/Kommission, zitiert oben in Randnr. 138, vom 7. Juli 1998 in der Rechtssache T-65/98 R, Van den Bergh Foods/Kommission, Slg. 1998, II-2641, und IMS Health/Kommission, zitiert oben in Randnr. 133).
  • EuG, 15.11.2001 - T-151/01

    Duales System Deutschland / Kommission

    34 und 35; Beschlüsse des Gerichts vom 16. Juni 1992 in den Rechtssachen T-24/92 R und T-28/92 R, Langnese-Iglo und Schöller Lebensmittel/Kommission, Slg. 1992, II-1839, Randnr. 29, vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache T-29/92 R, SPO u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2161, Randnr. 31, vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R, Atlantic Container u. a./Kommission, Slg. 1995, II-595, Randnr. 55, und vom 7. Juli 1998 in der Rechtssache T-65/98 R, Van den Bergh Foods/Kommission, Slg. 1998, II-2641, Randnr. 66).
  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    1 Die Kommission hat mit Rechtsmittelschrift, die am 12. Mai 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 168a EG-Vertrag und Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluß eingelegt, den der Präsident des Gerichts erster Instanz am 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R erlassen hat und mit dem er einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 94/980/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags (IV/34.446 ° Trans Atlantic Agreement [TAA]; ABl. L 376, S. 1) teilweise stattgegeben hat.
  • EuG, 26.10.2001 - T-184/01

    IMS Health / Kommission

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Präsident des Gerichtshofes im Beschluss Kommission/Atlantic Container Line den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R (Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 1995, II-595, im Folgenden: Beschluss Atlantic Container Line/Kommission) bestätigt hat.
  • EuGH, 11.04.2002 - C-481/01

    NDC Health / IMS Health und Kommission

    In diesem Zusammenhang hat der Präsident des Gerichts in den Randnummern 58 bis 64 des angefochtenen Beschlusses mehrere Beschlüsse des Gerichtshofes und des Gerichts untersucht (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1975 in derRechtssache 109/75 R, National Carbonising Company/Kommission, Slg. 1975, 1193, vom 29. September 1982 in den Rechtssachen 229/82 R und 228/82 R, Ford/Kommission, Slg. 1982, 3091, und vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165; Beschlüsse des Gerichts vom 21. Mai 1990 in der Rechtssache T-23/90 R, Peugeot/Kommission, Slg. 1990, II-195, und vom 10. März 1995 in der Rechtssache T-395/94 R, Atlantic Container u. a./Kommission, Slg. 1995, II-595), angesichts deren er folgende Ausführungen gemacht hat: "65 Aus der erwähnten Rechtsprechung ergeben sich keine Grundsätze, die das Vorbringen, das die Kommission, unterstützt durch [NDC], geltend gemacht hat, untermauern würden, das sich auf die besondere Natur des Fumus boni iuris bezieht, der bei einem Antrag auf einstweilige Anordnung in Bezug auf eine vorläufige Entscheidung der Kommission, mit der Sicherungsmaßnahmen erlassen wurden, vorliegen muss.
  • EuG, 13.04.2011 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

    Nach der Rechtsprechung ist ein fumus boni iuris gegeben, wenn das Vorbringen des Antragstellers zumindest hinsichtlich eines einzigen Klagegrundes auf den ersten Blick erheblich und jedenfalls nicht ohne Grundlage erscheint bzw. wenn dieses Vorbringen nicht ohne eine eingehende Prüfung zurückgewiesen werden kann, die dem für die Entscheidung zur Hauptsache zuständigen Spruchkörper vorbehalten ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission, T-95/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. März 1995, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-395/94 R, Slg. 1995, II-595, Randnr. 49, bestätigt durch den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 12 angeführt, Randnrn.
  • EuG, 19.09.2012 - T-52/12

    Griechenland / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein fumus boni iuris gegeben, wenn das Vorbringen des Antragstellers zumindest hinsichtlich eines einzigen Klagegrundes auf den ersten Blick erheblich und jedenfalls nicht ohne Grundlage erscheint, weil er zeigt, dass eine anspruchsvolle Rechtsfrage vorliegt, deren Lösung sich nicht sogleich aufdrängt, die daher einer eingehenderen Prüfung bedarf, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, so dass das Rechtsmittel dem ersten Anschein nach nicht einer ernstlichen Grundlage entbehrt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, Kommission/Artegodan u. a., C-39/03 P-R, Slg. 2003, I-4485, Randnr. 40, sowie des Präsidenten des Gerichts vom 10. März 1995, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-395/94 R, Slg. 1995, II-595, Randnr. 49, und vom 30. April 2010, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, T-18/10 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.08.2001 - T-132/01

    Euroalliages u.a. / Kommission

  • EuG, 07.11.1995 - T-168/95

    Eridania Zuccherifici Nazionali SpA und andere gegen Rat der Europäischen Union.

  • EuG, 30.06.2009 - T-550/08

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Beweisaufnahme -

  • EuG, 14.11.2008 - T-410/08

    GEMA / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Entscheidung der Kommission mit

  • EuG, 17.02.2011 - T-484/10

    Gas Natural Fenosa SDG / Kommission

  • EuG, 17.02.2011 - T-486/10

    Iberdrola / Kommission

  • EuG, 17.02.2011 - T-490/10

    Endesa und Endesa Generación / Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 22.11.1995 - T-395/94 R II   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,15626
EuG, 22.11.1995 - T-395/94 R II (https://dejure.org/1995,15626)
EuG, Entscheidung vom 22.11.1995 - T-395/94 R II (https://dejure.org/1995,15626)
EuG, Entscheidung vom 22. November 1995 - T-395/94 R II (https://dejure.org/1995,15626)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Atlantic Container Line AB und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Seeverkehr - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Antrag auf einstweilige Anordnung, um vorsorglich die Aussetzung des Vollzugs einer künftigen Entscheidung zu erreichen - Zulässigkeitsvoraussetzungen.

  • Wolters Kluwer
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 07.06.1991 - T-19/91

    Société d'hygiène dermatologique de Vichy gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 22.11.1995 - T-395/94
    Insbesondere stelle die blosse Möglichkeit, daß später für den betreffenden Zeitraum eine Geldbusse verhängt werde, kein Hindernis für die Fortsetzung der in Rede stehenden Praktiken dar (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juni 1991 in der Rechtssache T-19/91 R, Vichy/Kommission, Slg. 1991, II-265, Randnr. 20).

    Eine Maßnahme, mit der der Schutz vor Geldbussen entzogen wird und die an ein Unternehmen gerichtet wird, das eine Vereinbarung angemeldet hat, stellt nämlich eine Entscheidung dar, gegen die gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages eine Nichtigkeitsklage erhoben werden kann (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Cimenteries CBR u. a./Kommission, a. a. O., 122 ff., und des Gerichts vom 27. Februar 1992 in der Rechtssache T-19/91, Vichy/Kommission, Slg. 1992, II-415, Randnrn.

  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.11.1995 - T-395/94
    Ausserdem bestuenden praktisch keine Unterschiede zwischen den durch den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 10. März 1995 geschützten Praktiken und denjenigen, um die es in der beim Gericht anhängigen Rechtssache T-86/95 R (Compagnie générale maritime u. a./Kommission) gehe, in der sich die Kommission zu einer freiwilligen Aussetzung des Verfahrens bereit erklärt habe.

    Die Absicht der Kommission, bezueglich der TACA den Schutz vor Geldbussen zu entziehen, stelle sich daher angesichts ihrer Haltung in der Rechtssache T-86/95 R als inkohärent, willkürlich und diskriminierend dar.

  • EuG, 02.12.1994 - T-322/94

    Union Carbide Corporation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 22.11.1995 - T-395/94
    Ausserdem sind Anträge auf sonstige einstweilige Anordnungen im Sinne von Artikel 186 des Vertrages nur zulässig, wenn sie von einer Partei eines beim Gericht anhängigen Rechtsstreits gestellt werden und sich auf diesen beziehen (vgl. z. B. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 2. Dezember 1994 in der Rechtssache T-322/94 R, Union Carbide/Kommission, Slg. 1994, II-1159, Randnr. 28).
  • EuGH, 26.06.1980 - 136/79

    National Panasonic / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.11.1995 - T-395/94
    Solange eine Entscheidung über die Entziehung des Schutzes vor Geldbussen nicht erlassen worden ist und keine Rechtswirkungen erzeugt, sind die Antragstellerinnen daher nicht befugt, von dem ihnen durch Artikel 185 des Vertrages verliehenen Recht Gebrauch zu machen und beim Gericht die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung zu beantragen (vgl. Randnr. 22 des Urteils des Gerichtshofes vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 136/79, National Panasonic/Kommission, Slg. 1980, 2033, das eine Entscheidung der Kommission über die Anordnung von Nachprüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 betraf).
  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 22.11.1995 - T-395/94
    Dieser Beschluß, mit dem dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Festlegung der Frachtraten für die Landtransportsegmente im Gebiet der Gemeinschaft stattgegeben wurde, ist nach Einlegung eines Rechtsmittels durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 (Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P [R], Slg. 1995, I-2165) bestätigt worden.
  • EuG, 18.12.1992 - T-10/92

    Cimenteries CBR SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 22.11.1995 - T-395/94
    Die einzige Maßnahme, die im Rahmen des laufenden Verfahrens bezueglich der TACA ergriffen worden sei, sei die Mitteilung der Beschwerdepunkte, gegen die weder mit einer Nichtigkeitsklage noch mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung vorgegangen werden könne, wie der Präsident des Gerichtshofes in seinem Beschluß vom 7. Juli 1981 in den Rechtssachen 60/81 R und 190/81 R (IBM/Kommission, Slg. 1981, 1857, Randnrn. 9 und 10; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92, T-11/92, T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 42) entschieden habe.
  • EuGH, 15.03.1967 - 8/66

    Cimenteries u.a. / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 22.11.1995 - T-395/94
    Zur Begründung der Zulässigkeit ihres Antrags weisen die Antragstellerinnen darauf hin, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. März 1967 in den Rechtssachen 8/66 bis 11/66 (Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1967, 100, 124, 142) in Übereinstimmung mit den Schlussanträgen von Generalanwalt Römer die Bedeutung des Rechts hervorgehoben habe, eine Entscheidung über die Entziehung des Schutzes vor Geldbussen so früh wie möglich einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, um zu verhindern, daß diese Entscheidung die Parteien einer Vereinbarung dazu zwinge, ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage wegen der "ernsten Gefahr einer Bußgeldanordnung", die sich aus der Entscheidung für sie ergebe, auf ihre Vereinbarung zu verzichten.
  • EuGH, 15.10.1974 - 71/74

    Fruit- en Groentenimporthandel und Frubo / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.11.1995 - T-395/94
    Die Kommission trägt vor, daß diese Aussetzung nur das Verbot der genannten Praktiken erfasse und keine Auswirkungen auf ihre Ordnungsmässigkeit habe, wie sich aus dem Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Oktober 1974 in den Rechtssachen 71/74 R und RR (Fruit- en Gröntenimporthandel/Kommission, Slg. 1974, 1031, Randnr. 5) ergebe.
  • EuGH, 07.07.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.11.1995 - T-395/94
    Die einzige Maßnahme, die im Rahmen des laufenden Verfahrens bezueglich der TACA ergriffen worden sei, sei die Mitteilung der Beschwerdepunkte, gegen die weder mit einer Nichtigkeitsklage noch mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung vorgegangen werden könne, wie der Präsident des Gerichtshofes in seinem Beschluß vom 7. Juli 1981 in den Rechtssachen 60/81 R und 190/81 R (IBM/Kommission, Slg. 1981, 1857, Randnrn. 9 und 10; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92, T-11/92, T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 42) entschieden habe.
  • EuGH, 05.08.1983 - 118/83

    CMC / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.11.1995 - T-395/94
    Sie berufen sich auf die Beschlüsse vom 16. März 1974 in den Rechtssachen 160/73 R II, 161/73 R II und 170/73 R II (Miles Druce/Kommission, Slg. 1974, 281) und vom 5. August 1983 in der Rechtssache 118/83 R (CMC u. a./Kommission, Slg. 1983, 2583), in denen der Präsident des Gerichtshofes entschieden habe, daß der Gerichtshof als vorläufige Maßnahme geeignete Anordnungen an die Kommission richten könne, um den Erlaß eines Rechtsakts zu verhindern oder das Inkrafttreten einer Entscheidung dieses Organs hinauszuschieben und den betroffenen Personen auf diese Weise eine wirksame gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen, damit kein nicht wiedergutzumachender Schaden verursacht werde.
  • EuGH, 08.04.1965 - 18/65

    Gutmann / Kommission EAG

  • EuGH, 16.03.1974 - 160/73

    Miles Druce / Kommission

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

    Im Übrigen sei die Frage der Pauschalsätze und des Verbots von Preisen, die nicht kostendeckend seien, mit der Kommission im Rahmen der Verfahren wegen des "Trans Atlantic Agreement" (vgl. hierzu Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. November 1995 in der Rechtssache T-395/94 R II, Atlantic Container Line AB u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2893) und dem "Trans-Atlantic Conference Agreement" (Sache IV/37.396) erörtert worden.
  • EuG, 05.12.2001 - T-219/01

    Commerzbank / Kommission

    Daher kann die Antragstellerin nicht gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG beantragen, der Antragsgegnerin - und sei es auch nur vorläufig - die Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu untersagen (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache T-543/93 R, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1993, II-1409, Randnr. 24, und vom 22. November 1995 in der Rechtssache T-395/94 R II, Atlantic Container u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2893, Randnr. 39).
  • EuG, 05.12.2001 - T-216/01

    Reisebank / Kommission

    Daher kann die Antragstellerin nicht gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG beantragen, der Antragsgegnerin - und sei es auch nur vorläufig - die Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu untersagen (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 14. Dezember 1993 in der Rechtssache T-543/93 R, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1993, II-1409, Randnr. 24, und vom 22. November 1995 in der Rechtssache T-395/94 R II, Atlantic Container u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2893, Randnr. 39).
  • EuG, 02.07.2004 - T-76/04

    Bactria / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 -

    Vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände gilt die Regel des Artikels 104 § 1 Absatz 1 für einen Antrag auf einstweilige Anordnung, wenn mit diesem im Wesentlichen dasselbe Ergebnis erreicht werden soll (in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. November 1995 in der Rechtssache T-395/94 R II, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2893, Randnr. 39).
  • EuG, 02.07.2004 - T-78/04

    Sumitomo Chemical / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Verordnung (EG) Nr.

    Vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände gilt die Regel des Artikels 104 § 1 Absatz 1 für einen Antrag auf einstweilige Anordnung, wenn mit diesem im Wesentlichen dasselbe Ergebnis erreicht werden soll (in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. November 1995 in der Rechtssache T-395/94 R II, Atlantic Container Line u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2893, Randnr. 39).
  • EuG, 19.12.2002 - T-320/02

    Esch-Leonhardt u.a. / EZB

    Falls außerdem auf die streitigen Schreiben gestützte Maßnahmen gegen die Antragsteller ergriffen werden, würden deren Interessen durch die Möglichkeit einer Beschwerde bei der zuständigen Stelle und gegebenenfalls einer Klage beim Gemeinschaftsrichter auf Aufhebung dieser Maßnahmen hinreichend geschützt (in diesem Sinne auch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juni 1991 in der Rechtssache T-19/91 R, Vichy/Kommission, Slg. 1991, II-265, Randnr. 19, vom 13. Mai 1993 in der Rechtssache T-24/93 R, CMBT/Kommission, Slg. 1993, II-543, Randnr. 34, und vom 22. November 1995 in der Rechtssache T-395/94 R II, Atlantic Container u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2893, Randnr. 39).
  • EuGH, 13.12.2004 - C-380/04

    Bactria / Kommission

    Se référant au point 39 de l'ordonnance du président du Tribunal du 22 novembre 1995, Atlantic Container e.a./Commission (T-395/94 R II, Rec.
  • EuGH, 13.12.2004 - C-381/04

    Sumitomo Chemical / Kommission

    Se référant au point 39 de l'ordonnance du président du Tribunal du 22 novembre 1995, Atlantic Container e.a./Commission (T-395/94 R II, Rec.
  • EuGöD, 28.02.2012 - F-139/11

    BJ / Kommission

    Ladite demande est ainsi prématurée et irrecevable (ordonnance du président du Tribunal de première instance du 22 novembre 1995, Atlantic Container Line e.a./Commission, T-395/94 R II, point 40).
  • EuG, 12.07.1996 - T-52/96

    Sogecable SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Gemäß dem Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 22. November 1995 in der Rechtssache T-395/94 R II (Atlantic Container u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2893), seien die Parteien nicht befugt, von den ihnen durch die Artikel 185 und 186 des Vertrages verliehenen Rechten Gebrauch zu machen, um sowohl die Aussetzung eines laufenden Verfahrens als auch die Aussetzung des Vollzugs jeder etwaigen endgültigen Entscheidung, die im Rahmen eines solchen Verfahrens erlassen werde, zu beantragen.
  • EuG, 12.02.1996 - T-228/95

    S. Lehrfreund Ltd gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

  • EuGöD, 28.02.2012 - F-140/11

    BK / Kommission

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