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   EuG, 22.11.1990 - T-4/90   

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EuG, 22.11.1990 - T-4/90 (https://dejure.org/1990,7426)
EuG, Entscheidung vom 22.11.1990 - T-4/90 (https://dejure.org/1990,7426)
EuG, Entscheidung vom 22. November 1990 - T-4/90 (https://dejure.org/1990,7426)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Jean Lestelle gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamte - Ruhegehalt - Freisetzungsvergütung - Obligatorischer oder fakultativer Charakter des Beitrags zur Versorgungsordnung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf endgültiges Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis ; Anspruch auf Versorgung ; Anspruch auf ein Höchstruhegehalt

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 3518/85 Art. 5; ; VO (EWG) Nr. 3518/85 Art. 4 Abs. 7; ; EGKS Personalstatut Art. 34; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 91; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 90

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 09.03.1978 - 54/77

    Herpels / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.11.1990 - T-4/90
    24 Aus der ständigen Rechtsprechung ( Urteile des Gerichtshofes vom 14. April 1970 in der Rechtssache 24/69, Nebe/Kommission, Slg. 1970, 145, vom 8. Mai 1973 in der Rechtssache 33/72, Gunella/Kommission, Slg. 1973, 475, vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77, Herpels/Kommission, Slg. 1978, 585, und vom 10. Dezember 1980 in der Rechtssache 23/80, Grasselli/Kommission, Slg. 1980, 3709 ) ergibt sich, daß eine Maßnahme dann nicht als Maßnahme, die die ihr vorausgegangenen Maßnahmen lediglich bestätigt, angesehen werden kann, wenn sie die vorausgegangene Maßnahme abändert oder im Verhältnis zu dieser etwas Neues enthält.
  • EuGH, 10.12.1980 - 23/80

    Grasselli / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.11.1990 - T-4/90
    24 Aus der ständigen Rechtsprechung ( Urteile des Gerichtshofes vom 14. April 1970 in der Rechtssache 24/69, Nebe/Kommission, Slg. 1970, 145, vom 8. Mai 1973 in der Rechtssache 33/72, Gunella/Kommission, Slg. 1973, 475, vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77, Herpels/Kommission, Slg. 1978, 585, und vom 10. Dezember 1980 in der Rechtssache 23/80, Grasselli/Kommission, Slg. 1980, 3709 ) ergibt sich, daß eine Maßnahme dann nicht als Maßnahme, die die ihr vorausgegangenen Maßnahmen lediglich bestätigt, angesehen werden kann, wenn sie die vorausgegangene Maßnahme abändert oder im Verhältnis zu dieser etwas Neues enthält.
  • EuGH, 14.04.1970 - 24/69

    Nebe / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.11.1990 - T-4/90
    24 Aus der ständigen Rechtsprechung ( Urteile des Gerichtshofes vom 14. April 1970 in der Rechtssache 24/69, Nebe/Kommission, Slg. 1970, 145, vom 8. Mai 1973 in der Rechtssache 33/72, Gunella/Kommission, Slg. 1973, 475, vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77, Herpels/Kommission, Slg. 1978, 585, und vom 10. Dezember 1980 in der Rechtssache 23/80, Grasselli/Kommission, Slg. 1980, 3709 ) ergibt sich, daß eine Maßnahme dann nicht als Maßnahme, die die ihr vorausgegangenen Maßnahmen lediglich bestätigt, angesehen werden kann, wenn sie die vorausgegangene Maßnahme abändert oder im Verhältnis zu dieser etwas Neues enthält.
  • EuGH, 08.05.1973 - 33/72

    Gunnella / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.11.1990 - T-4/90
    24 Aus der ständigen Rechtsprechung ( Urteile des Gerichtshofes vom 14. April 1970 in der Rechtssache 24/69, Nebe/Kommission, Slg. 1970, 145, vom 8. Mai 1973 in der Rechtssache 33/72, Gunella/Kommission, Slg. 1973, 475, vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77, Herpels/Kommission, Slg. 1978, 585, und vom 10. Dezember 1980 in der Rechtssache 23/80, Grasselli/Kommission, Slg. 1980, 3709 ) ergibt sich, daß eine Maßnahme dann nicht als Maßnahme, die die ihr vorausgegangenen Maßnahmen lediglich bestätigt, angesehen werden kann, wenn sie die vorausgegangene Maßnahme abändert oder im Verhältnis zu dieser etwas Neues enthält.
  • EuG, 07.06.1991 - T-14/91

    Georges Weyrich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Mit gleicher Post wurde dem Kläger auch das Urteil des Gerichts vom 22. November 1990 in der Rechtssache T-4/90 (Lestelle/Kommission, Slg. 1990, II-689) übermittelt, in dem es um die Frage des obligatorischen oder fakultativen Charakters des Beitrags zur Versorgungsordnung im Rahmen einer Freisetzungsvergütung ging.

    In diesem Punkt hatte die Kommission nämlich in ihrer Entscheidung vom 1. August 1990 zur Beantwortung der "Beschwerde R/9/90" in bezug auf die Beibehaltung der Verpflichtung, in vollem Umfang Beiträge zur Versorgungsordnung zu entrichten, ihren Standpunkt unter den Vorbehalt gestellt, da das gleiche Problem in bezug auf die Frage der Beiträge zur Zeit beim Gericht erster Instanz anhängig sei (Rechtssache T-4/90, Lestelle/Kommission), werde die Situation des Beschwerdeführers, falls erforderlich, im Lichte des Urteils, das in dieser Rechtssache ergehe, überprüft.

    Die Kommission verweist hierzu auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1980 in der Rechtssache 23/80 (Grasselli/Kommission, Slg. 1980, 3709) und auf das Urteil des Gerichts vom 22. November 1990 in der Rechtssache T-4/90 (Lestelle/Kommission, a. a. O.).

    25 Zur Beantwortung der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit macht der Kläger erstens geltend, daß zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache, die dem Urteil des Gerichts vom 22. November 1990 in der Rechtssache T-4/90 (Lestelle, a. a. O.) zugrunde gelegen habe, deutlich zu unterscheiden sei.

    beschwerende Maßnahme darstellt, die die Beschwerdefrist in Gang setzt (Urteil des Gerichts vom 22. November 1990 in der Rechtssache T-4/90, Lestelle, a. a. O.; siehe ebenfalls in diesem Sinn Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juli 1971 in der Rechtssache 79/70, Müllers/WSA, Slg. 1970, 689; das Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1981 in den verbundenen Rechtssachen 783/79 und 786/79, Venus und Obert/Kommission und Rat, Slg. 1981, 2445, und, e contrario, das Urteil des Gerichtshofes vom 1. Februar 1979 in der Rechtssache 17/78, Deshormes/Kommission, Slg. 1979, 189, sowie das Urteil des Gerichts vom 3. April 1990 in der Rechtssache T-135/89, Pflöschner/Kommission, Slg. 1990, II-153).

    Somit hat die Kommission zu Recht auf die Lösung verwiesen, die im Urteil des Gerichts vom 22. November 1990 in der Rechtssache T-4/90 (Lestelle, a. a. O.) gefunden wurde.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.1992 - C-30/91

    Jean Lestelle gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel -

    Mit dem vorliegenden Rechtsmittel ersucht Herr Lestelle den Gerichtshof um Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 22. November 1990 in der Rechtssache T-4/90(1) und, gemäß dem ursprünglichen Klageantrag, um Aufhebung der Entscheidung der Kommission, auch nach dem 22. März 1989 weiterhin Versorgungsbeiträge von der "Freisetzungs"vergütung abzuziehen, die er gemäß der Verordnung (EGKS/EWG/Euratom) Nr. 3518/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst(2) erhielt.

    Mit Urteil vom 22. November 1990 (Rechtssache T-4/90) hat das Gericht die Klage jedoch abgewiesen, wobei es insbesondere ausgeführt hat: " ... Daher sind zwar die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 7 der Verordnung Nr. 3518/85 im Falle des Beziehers einer nach Artikel 34 des EGKS-Statuts gewährten Vergütung, der die Voraussetzungen für einen Anspruch auf das Hoechstruhegehalt erfuellt, gegenstandslos und können von diesem nicht geltend gemacht werden; gleichwohl bleibt der Betreffende der allgemeinen Beitragspflicht nach Artikel 95 der EGKS-Personalordnung unterworfen." (Randnr. 38).

    Im Lichte der vorstehenden Erwägungen schließe ich daher mit dem Antrag, das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. November 1990 in der Rechtssache T-4/90 aufzuheben, den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Versorgungsbeiträge auch nach dem 22. März 1989 weiterhin von der Vergütung abzuziehen, die der Rechtsmittelführer gemäß der Verordnung Nr. 3518/85 erhielt, dagegen zurückzuweisen.

  • EuGH, 09.06.1992 - C-30/91

    Lestelle / Kommission

    1 Der Kläger und Rechtsmittelführer (im folgenden: Kläger) hat mit Schriftsatz, der am 26. Januar 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung sowie den entsprechenden Bestimmungen der EGKS-Satzung und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. November 1990 in der Rechtssache T-4/90 (Lestelle/Kommission, Slg. 1990, II-689) eingelegt, soweit damit seine Klage abgewiesen worden ist und jeder Partei ihre eigenen Kosten auferlegt worden sind.
  • EuG, 15.10.1997 - T-331/94

    IPK / Kommission

    Eine wiederholende Verfügung liegt vor, wenn der Bescheid keine Gesichtspunkte enthält, die in dem früheren Bescheid nicht enthalten waren, und nicht auf einer Überprüfung der Rechtslage des Adressaten des früheren Bescheids beruht (Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77, Herpels/Kommission, Slg. 1978, 585, Randnr. 14; Urteile des Gerichts vom 3. März 1994 in der Rechtssache T-82/92, Cortes Jimenez u. a./Kommission, Slg. ÖD 1994, II-237, Randnr. 14, und vom 22. November 1990 in der Rechtssache T-4/90, Lestelle/Kommission, Slg. 1990, II-689, Randnr. 24).
  • EuG, 06.03.2001 - T-192/99

    Dunnett u.a. / EIB

    Der Beschluss vom 23. Februar 1999 ist somit gleichfalls eine Maßnahme mit allgemeinem Charakter und überdies ein bestätigender Rechtsakt, der als solcher nicht anfechtbar ist (Urteile des Gerichts vom 22. November 1990 in der Rechtssache T-4/90, Lestelle/Kommission, Slg. 1990, II-689, Randnrn. 24 bis 27, vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-64/92, Chavane de Dalmassy u. a./Kommission, Slg. ÖD 1994, I-A-227 und II-723, Randnr. 25, und vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache T-130/96, Aquilino/Rat, Slg. ÖD 1998, I-A-351 und II-1017, Randnr. 34).
  • EuG, 22.10.1996 - T-330/94

    Salt Union Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Eine wiederholende Verfügung liegt vor, wenn der Bescheid keine Gesichtspunkte enthält, die in dem früheren Bescheid nicht enthalten waren, und nicht auf einer Überprüfung der Rechtslage des Adressaten des früheren Bescheids beruht (Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77, Herpels/Kommission, Slg. 1978, 585, Randnr. 14; Urteile des Gerichts vom 3. März 1994 in der Rechtssache T-82/92, Cortes Jimenez u. a./Kommission, Slg. ÖD 1994, II-237, Randnr. 14, und vom 22. November 1990 in der Rechtssache T-4/90, Lestelle/Kommission, Slg. 1990, II-689, Randnr. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.1996 - C-329/93

    Bundesrepublik Deutschland, Hanseatische Industrie-Beteiligungen GmbH und Bremer

    Siehe auch die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache T-4/90 (Speybrouck, Slg. 1992, II-33, Randnr. 89), vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-115/89 (González Holgüra, Slg. 1990, II-831, Randnr. 37) und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-534/93 (Grynberg und Hall, Slg. ÖD 1994, II-595, Randnr. 59).
  • EuGH, 07.12.2004 - C-521/03

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission

    47 Selon une jurisprudence bien établie, une décision est purement confirmative d'une décision antérieure lorsqu'elle ne contient aucun élément nouveau par rapport à un acte antérieur et qu'elle n'a pas été précédée d'un réexamen de la situation du destinataire de cet acte antérieur (arrêts de la Cour du 14 avril 1970, Nebe/Commission, 24/69, Rec. p. 145; du 8 mai 1973, Gunella/Commission, 33/72, Rec. p. 475; du 9 mars 1978, Herpels/Commission, 54/77, Rec. p. 585, et du 10 décembre 1980, Grasselli/Commission, 23/80, Rec. p. 3709, arrêt du Tribunal du 22 novembre 1990, Lestelle/Commission, T-4/90, Rec. p. II-689, points 24 à 27, et ordonnance du Tribunal du 4 mai 1998, BEUC/Commission, T-84/97, Rec. p. II-795, point 52).
  • EuG, 11.06.2002 - T-365/00

    AICS / Parlament

    Eine Entscheidung bestätigt lediglich eine frühere Entscheidung, wenn sie kein neues Element gegenüber der früheren Handlung enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Handlung vorausgegangen ist (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1980 in der Rechtssache 23/80, Grasselli/Kommission, Slg. 1980, 3709, Randnr. 18, Urteil des Gerichts vom 22. November 1990 in der Rechtssache T 4/90, Lestelle/Kommission, Slg. 1990, II-689, Randnrn.
  • EuG, 04.05.1998 - T-84/97

    BEUC / Kommission

    Eine Entscheidung bestätigt lediglich eine frühere Entscheidung, wenn sie kein neues Element gegenüber der früheren Handlung enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Handlung vorausgegangen ist (Urteil des Gerichts vom 22. November 1990 in der Rechtssache T-4/90, Lestelle/Kommission, Slg. 1990, II-689, Randnrn. 24 bis 27).
  • EuG, 15.07.1993 - T-115/92

    Anne Hogan gegen Europäisches Parlament. - Unzulässigkeit.

  • EuG, 27.10.1994 - T-64/92

    Bernard Chavane de Dalmassy und andere gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 17.06.1993 - T-65/92

    Monique Arauxo-Dumay gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuGH, 08.12.2005 - C-210/05

    Campailla / Kommission

  • EuG, 11.06.1996 - T-110/94

    Beatriz Sánchez Mateo gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

  • EuG, 11.06.1996 - T-111/94

    Giovanni Ouzounoff Popoff gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

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