Weitere Entscheidung unten: EuG, 16.12.2004

Rechtsprechung
   EuG, 18.06.2008 - T-410/03   

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EuG, 18.06.2008 - T-410/03 (https://dejure.org/2008,1539)
EuG, Entscheidung vom 18.06.2008 - T-410/03 (https://dejure.org/2008,1539)
EuG, Entscheidung vom 18. Juni 2008 - T-410/03 (https://dejure.org/2008,1539)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Sorbatmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Berechnung der Geldbußen - Begründungspflicht - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände - Grundsatz ne bis in idem - Zusammenarbeit ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hoechst / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Sorbatmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Berechnung der Geldbußen - Begründungspflicht - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände - Grundsatz ne bis in idem - Zusammenarbeit ...

  • EU-Kommission PDF

    Hoechst / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Sorbatmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Berechnung der Geldbußen - Begründungspflicht - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände - Grundsatz ne bis in idem - Zusammenarbeit ...

  • EU-Kommission

    Hoechst / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Sorbatmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Berechnung der Geldbußen - Begründungspflicht - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände - Grundsatz ne bis in idem - Zusammenarbeit ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhängung von Geldbußen nach Beteiligung mehrerer Unternehmen an einem Kartell auf dem Sorbatmarkt; Gewährung einer Einsichtnahme in interne Unterlagen der Kommision durch diese in Bezug auf die Verteidigungsrechte der Parteien; Beachtung der durch das ...

  • Judicialis

    EG Art. 81

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF DEM SORBATMARKT VERHÄNGTE GELDBUßE AUF 74,25 MILLIONEN EURO HERAB

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Hoechst / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Sorbatmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Berechnung der Geldbußen - Begründungspflicht - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände - Grundsatz ne bis in idem - Zusammenarbeit ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Geldbuße für Hoechst AG wird wegen Fehler der EU-Kommission herabgesetzt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuG mindert Kartellstrafe gegen Hoechst auf 74,25 Mio €

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K(2003)3426 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2003 betreffend ein Verfahren zur Anwendung von Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-37.370 - Sorbat) in Bezug auf eine Absprache über die Festsetzung von Preisen und die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (80)

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.06.2008 - T-410/03
    Auch wenn die Überschreitung eines angemessenen Zeitraums unter bestimmten Umständen die Nichtigerklärung einer Entscheidung rechtfertigen kann, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, gilt nicht das Gleiche, wenn die Höhe der in dieser Entscheidung festgesetzten Geldbußen angefochten wird, da sich die Befugnis der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen nach der Verordnung Nr. 2988/74 richtet, die hierfür eine Verjährungsfrist vorsieht (Urteil des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 321).

    Dabei ist einerseits den Interessen der Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, andererseits den Bedürfnissen der Verwaltungspraxis Rechnung zu tragen." Somit verjährt die Befugnis der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2988/74 bei Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft in fünf Jahren (Urteil CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 220 angeführt, Randnrn. 322 und 323).

    Auf dem Gebiet der Geldbußen im Rahmen der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft geht insoweit aus Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/74 hervor, dass die Verjährung - vorbehaltlich eines etwaigen Ruhens - jedenfalls nach zehn Jahren eintritt, wenn sie gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung unterbrochen wurde, so dass die Kommission die Entscheidung über die Festsetzung von Geldbußen nicht unbegrenzt hinauszögern kann, ohne Gefahr zu laufen, dass Verjährung eintritt (Urteil CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 220 angeführt, Randnr. 324).

    Angesichts dieser Regelung ist für Überlegungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Kommission, ihre Befugnis zur Verhängung von Geldbußen innerhalb eines angemessenen Zeitraums auszuüben, kein Raum (Urteil CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 220 angeführt, Randnr. 324; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 14. Juli 1972, 1CI/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnrn. 46 bis 49, und Geigy/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnrn. 20 bis 22).

    Unter Hinweis auf das Urteil CMA CGM u. a./Kommission (oben in Randnr. 220 angeführt, Randnrn. 405 ff.) macht Hoechst geltend, dass bei der Einteilung von Unternehmen in Kategorien zur Festsetzung des Ausgangsbetrags vor allem der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen sei.

    Zudem verfüge die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbußen über ein Ermessen und sei nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden (Urteil CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 220 angeführt, Randnrn. 252 und 383).

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Kommission bei einer Einteilung in Kategorien den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten hat, wonach vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, eine Differenzierung ist objektiv gerechtfertigt (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 220 angeführt, Randnr. 406, und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben angeführt in Randnr. 165, Randnr. 219).

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

    Auszug aus EuG, 18.06.2008 - T-410/03
    Hoechst verweist insbesondere auf die in der Entscheidung 1999/60/EG der Kommission vom 21. Oktober 1998 in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.691/E-4: Fernwärmetechnik-Kartell) (ABl. 1999, L 24, S. 1) vorgenommene Erhöhung sowie auch auf das Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang Corporation/Kommission (T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 137).

    Schließlich stelle der spezifische Ausgangsbetrag nur einen Zwischenbetrag dar, der später bei der Anwendung der in den Leitlinien festgelegten Methode nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlung und der festgestellten erschwerenden oder mildernden Umstände angepasst werde (Urteil Cheil Jedang Corporation/Kommission, oben in Randnr. 318 angeführt, Randnr. 95).

    Insoweit sei nur vorgesehen, dass bei Zuwiderhandlungen von kurzer Dauer, in der Regel bei einer Dauer von weniger als einem Jahr, keine Erhöhung vorgenommen werde (Urteil Cheil Jedang Corporation/Kommission, oben in Randnr. 318 angeführt, Randnr. 133).

    Zu der von Hoechst angesprochenen Entscheidungspraxis schließlich, wonach eine Erhöhung von weniger als 10 % pro Jahr vorgenommen worden sei, führt die Kommission aus, dass dem Urteil Cheil Jedang Corporation/Kommission (oben in Randnr. 318 angeführt) die Besonderheit zugrunde gelegen habe, dass die Erhöhung aus dem Gesichtspunkt der Dauer für manche Unternehmen 10 %, für andere Unternehmen weniger betragen habe, so dass die Entscheidung eine Unstimmigkeit aufgewiesen habe (Randnr. 139 des Urteils).

    Daher verstößt die gegenüber Hoechst vorgenommene Erhöhung um 175 % nicht an sich gegen die Leitlinien (vgl. in diesem Sinne Urteil Cheil Jedang Corporation/Kommission, oben in Randnr. 318 angeführt, Randnr. 137).

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

    Auszug aus EuG, 18.06.2008 - T-410/03
    Der auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerte Grundsatz ne bis in idem ist ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, den der Gemeinschaftsrichter zu beachten hat (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, Slg. 2006, I-5977, Randnr. 26).

    48 und 49, und SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 598 angeführt, Randnr. 27).

    Der Grundsatz ne bis in idem gilt insoweit nicht für Sachverhalte, in denen die Rechtsordnungen und die Wettbewerbsbehörden von Drittstaaten im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeiten eine Rolle gespielt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 598 angeführt, Randnr. 32).

    Das Tätigwerden der Kommission dient somit dem Schutz des freien Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, der nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG ein grundlegendes Ziel der Gemeinschaft darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 598 angeführt, Randnr. 31).

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    Auszug aus EuG, 18.06.2008 - T-410/03
    Unter Hinweis auf die Urteile des Gerichts vom 29. Juni 1995, 1CI/Kommission (T-36/91, Slg. 1995, II-1847, Randnr. 69), vom 28. April 1999, Endemol/Kommission (T-221/95, Slg. 1999, II-1299, Randnr. 65), und vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Randnr. 334), hebt Hoechst hervor, das Recht auf Akteneinsicht gehöre zu den grundlegenden Verfahrensgarantien des Gemeinschaftsrechts, die die Verteidigungsrechte der Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu schützen bestimmt seien.

    Nach der Rechtsprechung sei von einer weitergehende Akteneinsicht beanspruchenden Partei vielmehr lediglich zu erwarten, dass nachvollziehbar begründet werde, welche Unterlagen aus welchen Gründen für ihre Verteidigung relevant sein könnten (Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 335).

    Sie könne weder wissen noch entscheiden, welche Entscheidungsbegründung das Kollegium der Kommissionsmitglieder annehmen werde, noch sei sie dazu berufen oder berechtigt, allein über die Verteidigungsrelevanz potenziell entlastender Unterlagen zu entscheiden (Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 339).

    Unter Hinweis auf das Urteil Atlantic Container Line u. a./Kommission (oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 340) erklärt die Kommission schließlich, eine Verletzung der Verteidigungsrechte dadurch, dass Schriftstücke, die entlastendes Material hätten enthalten können, einer Partei nicht übermittelt worden seien, könne nur festgestellt werden, wenn sich zeigte, dass das Verwaltungsverfahren möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn diese Partei die fraglichen Unterlagen im Verwaltungsverfahren hätte einsehen können.

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

    Auszug aus EuG, 18.06.2008 - T-410/03
    Falls Hoechst behaupten wolle, dem Dokument vom 26. März 1999 sei zu entnehmen, dass Chisso die Voraussetzungen des Abschnitts B Buchst. d der Mitteilung von 1996 über die Zusammenarbeit gleichfalls nicht erfüllt habe, so könne sie damit nicht gehört werden, da sich niemand zu seinen Gunsten auf einen Rechtsfehler berufen könne, der einem anderen zugute gekommen sei (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 373).

    Hoechst verweist hierzu auf die Entscheidung 2006/460/EG der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen SGL Carbon AG, Le Carbone-Lorraine S.A., Ibiden Co., Ltd, Tokai Carbon Co., Ltd, Toyo Tanso Co., Ltd, GrafTech International, Ltd, NSCC Techno Carbon Co., Ltd, Nippon Steel Chemical Co., Ltd, Intech EDM B.V. und Intech EDM AG (Sache COMP/E-2/37.667 - Spezialgraphit), die zum Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission (T-71/03, oben in Randnr. 118 angeführt), geführt habe.

    Vorab ist daran zu erinnern, dass die in Bezug auf das Kartell auf dem Sorbatmarkt vorgenommene Differenzierung darin bestand, nach Nr. 1 Abschnitt A Abs. 3, 4 und 6 der Leitlinien den individuellen Beitrag jedes Unternehmens zum Erfolg des Kartells, gemessen an der tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, im Hinblick auf seine Einstufung in die passende Kategorie zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnr. 225).

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

    Auszug aus EuG, 18.06.2008 - T-410/03
    Ein etwaiger Wiederholungsfall zählt zu den Gesichtspunkten, die bei der Prüfung der Schwere der betreffenden Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind (Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 145 angeführt, Randnr. 91, und vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, Slg. 2007, I-1331, Randnr. 26).

    Dieses Ermessen der Kommission erstreckt sich auch auf die Feststellung und die Beurteilung der besonderen Merkmale eines Wiederholungsfalls, und die Kommission ist für eine solche Feststellung nicht an eine Verjährungsfrist gebunden (Urteil vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 461 angeführt, Randnrn.

    Die Wiederholung einer Zuwiderhandlung durch Hoechst zeugt von ihrer Neigung, aus der Feststellung einer von ihr begangenen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft nicht die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 130 angeführt, Randnr. 355).

  • EuG, 30.09.2003 - T-203/01

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.06.2008 - T-410/03
    Hinzu komme, dass die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit die Geldbuße nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlung um einen bestimmten Satz erhöht habe, nicht daran gehindert sei, diesen Satz innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 und in den Leitlinien gezogenen Grenzen anzuheben, wenn sich dies als erforderlich erweise, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 277).

    Zum anderen bleibe die Erhöhung der Geldbuße um 10 % für jedes Jahr der Zuwiderhandlung selbst dann gerechtfertigt, wenn die Intensität der Zuwiderhandlung während des betreffenden Zeitraums schwanken sollte, solange der seiner Art nach besonders schwere Verstoß fortbestehe (Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 339 angeführt, Randnr. 278).

    In Bezug auf die von Hoechst herangezogene Entscheidungspraxis der Kommission ist schließlich daran zu erinnern, dass sie nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet, da dieser allein in der Verordnung Nr. 17 und in den Leitlinien geregelt ist (vgl. Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 339 angeführt, Randnr. 292 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass im Übrigen die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen dürfen, die die Kommission im Rahmen ihres Ermessens ändern kann (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission, C-350/88, Slg. 1990, I-395, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 344 angeführt, Randnr. 171).

  • EuG, 29.06.1995 - T-30/91

    Solvay SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 18.06.2008 - T-410/03
    Unter weiterem Hinweis auf das Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1995, Solvay/Kommission (T-30/91, Slg. 1995, II-1775, Randnrn. 81 und 83), trägt Hoechst vor, die Kommission müsse, wenn ein Fall schwierige und komplexe wirtschaftliche Beurteilungen erfordere, sicherstellen, dass die Adressaten einer Entscheidung im Hinblick auf den Sachverhalt den gleichen Kenntnisstand wie sie selbst und andere Betroffene erhielten.

    Über das Fehlen außergewöhnlicher Umstände im vorliegenden Fall helfe Hoechst auch das Urteil Solvay/Kommission (oben in Randnr. 79 angeführt) nicht hinweg.

    Im Urteil Solvay/Kommission sei es nicht um interne Vermerke der Kommission, sondern lediglich um vertrauliche Unterlagen einer Partei gegangen.

  • EuG, 20.03.2002 - T-31/99

    ABB Asea Brown Boveri / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.06.2008 - T-410/03
    Zudem umfasse der Grundsatz des ordnungsmäßigen Verwaltungshandelns nach ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfaltig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, T-31/99, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 99).

    Zu den Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, gehört insbesondere der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, aus dem die Verpflichtung des zuständigen Organs folgt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992, La Cinq/Kommission, T-44/90, Slg. 1992, II-1, Randnr. 86, und ABB Asea Brown Boveri/Kommission, oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 99).

    Unter Bezugnahme auf das Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission (oben in Randnr. 75 angeführt, Randnr. 104) trägt Hoechst vor, es sei denkbar, dass die mangelnde Objektivität in der Verfahrensführung sich dann nicht in die Verteidigungsrechte verletzender, relevanter Weise auf die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung auswirke, wenn dieser Mangel nur aus einer "gedanklichen Voreingenommenheit" des Sachbearbeiters der Kommission resultiere.

  • EuGH, 13.02.1969 - 14/68

    Walt Wilhelm u.a. / Bundeskartellamt

    Auszug aus EuG, 18.06.2008 - T-410/03
    Auf jeden Fall aber sei eine Anrechnung der amerikanischen Strafe aus Billigkeitsgründen vorzunehmen, und zwar in Anwendung des seit dem Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1969, Walt Wilhelm u. a. (14/68, Slg. 1969, S. 1), geltenden Grundsatzes der "natural justice".

    Eine Situation, wie sie den Gerichtshof in seinem Urteil Walt Wilhelm u. a. (oben in Randnr. 589 angeführt, Randnr. 11) in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 KS aufgrund der engen Wechselbeziehung zwischen den nationalen Märkten der Mitgliedstaaten und dem Gemeinsamen Markt zur innergemeinschaftlichen Anrechnung von Erstsanktionen bewogen habe, liege im Verhältnis zwischen der Europäischen Union und den USA nicht vor (die Kommission verweist hierzu auf das Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 594 angeführt, Randnr. 99).

  • EuG, 13.01.2004 - T-67/01

    JCB Service / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Vertriebsvereinbarungen

  • EuG, 20.03.2002 - T-16/99

    Lögstör Rör / Kommission

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuG, 10.12.1997 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuGH, 16.11.2000 - C-291/98

    Sarrió / Kommission

  • EuG, 28.04.1999 - T-221/95

    Endemol / Kommission

  • EuGH, 14.12.1972 - 7/72

    Boehringer Mannheim / Kommission

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuGH, 17.07.1997 - C-354/95

    'Farmers'' Union u.a.'

  • EuG, 12.07.2001 - T-202/98

    Tate & Lyle / Kommission

  • EuGH, 21.01.2003 - C-512/99

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 103/80
  • EuGH, 06.03.1974 - 7/73

    Marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Rohstoffe; Marktbeherrschende

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 16.12.2003 - T-5/00

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

  • EuG, 14.07.1995 - T-275/94

    Groupement des cartes bancaires "CB" gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 10.12.1997 - T-156/94

    Aristrain / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 07.10.1999 - T-228/97

    Irish Sugar / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 10.12.1997 - T-157/94

    Ensidesa / Kommission

  • EuG, 10.12.1997 - T-151/94

    British Steel / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuG, 10.12.1997 - T-145/94

    Unimétal / Kommission

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuG, 10.12.1997 - T-148/94

    Preussag / Kommission

  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuG, 10.12.1997 - T-134/94

    NMH Stahlwerke / Kommission

  • EuG, 11.12.2003 - T-65/99

    Strintzis Lines Shipping / Kommission

  • EuG, 12.12.2000 - T-128/98

    Aéroports de Paris / Kommission

  • EuG, 10.12.1997 - T-138/94

    Cockerill-Sambre / Kommission

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuG, 27.02.1992 - T-79/89

    BASF AG und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuG, 06.04.1995 - T-150/89

    G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 10.12.1997 - T-147/94

    Krupp Hoesch / Kommission

  • EuGH, 14.07.1972 - 52/69

    Geigy AG / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-348/94

    Enso Española / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-176/99

    DER GERICHTSHOF WEIST SECHS DER ACHT VON STAHLUNTERNEHMEN UND IHRER

  • EuG, 10.12.1997 - T-136/94

    Eurofer / Kommission

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuG, 25.10.2002 - T-5/02

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE DEN

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuG, 21.04.2005 - T-28/03

    Holcim (Deutschland) / Kommission - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) -

  • EuG, 04.07.2006 - T-304/02

    Hoek Loos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 16.11.2000 - C-283/98

    Mo och Domsjö / Kommission - Prasymas priimti prejudicinį sprendima - Direktyva

  • EuG, 29.11.2005 - T-64/02

    Heubach / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuG, 20.03.2002 - T-15/99

    Brugg Rohrsysteme / Kommission

  • EuG, 05.12.2006 - T-303/02

    Westfalen Gassen Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

  • EuG, 09.07.2003 - T-230/00

    Daesang und Sewon Europe / Kommission

  • EuG, 14.02.2001 - T-62/99

    Sodima / Kommission

  • EuGH, 18.06.1986 - 156/84
  • EuGH, 18.06.1986 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

  • EuG, 29.06.1995 - T-36/91

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 16.12.2004 - T-410/03

    Hoechst / Kommission - Streithilfeantrag - Berechtigtes Interesse am Ausgang des

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05

    Gütermann / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Aufgrund dieses Umstands geht auch das Vorbringen von Zwicky zu einer insoweit vorliegenden Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ins Leere (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T-410/03, Slg. 2008, II-4451, Randnr. 196).

    Unter diesen Umständen hat die Kommission dadurch, dass sie den betroffenen Unternehmen aufgab, sich künftig im Rahmen des Marktes der Industriegarne in den Benelux- und den nordischen Ländern jeder Maßnahme zu enthalten, die geeignet wäre, einen ähnlichen Zweck zu verfolgen oder eine ähnliche Wirkung zu haben, nicht die ihr durch Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 übertragenen Befugnisse überschritten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 199).

    Dagegen kann von der Kommission, wenn die Umsetzung eines Kartells erwiesen ist, nicht verlangt werden, systematisch darzutun, dass es die Vereinbarungen den beteiligten Unternehmen tatsächlich ermöglicht haben, ein höheres Niveau der Verkaufspreise zu erreichen, als es ohne das Kartell bestanden hätte (Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 348; vgl. in diesem Sinne Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnrn.

    Diese Schlussfolgerung wird dadurch bestätigt, dass zwar bei der Beschreibung der schweren Verstöße ausdrücklich die Auswirkung auf den Markt und auf einen größeren Teil des Gemeinsamen Marktes genannt wird, dass aber die Beschreibung der besonders schweren Verstöße demgegenüber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt oder auf einen bestimmten räumlichen Bereich enthält (Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale/Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 150, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 345, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 126 angeführt, Randnr. 171).

    Soweit die Klägerinnen erstens beanstanden, dass die Kommission automatisch den Höchstsatz von 10 % pro Jahr der Zuwiderhandlung angewandt habe, ist daran zu erinnern, dass Nr. 1 Abschnitt B Abs. 1 dritter Gedankenstrich der Leitlinien zwar für Verstöße von langer Dauer keine automatische Erhöhung von 10 % pro Jahr vorsieht, dass er aber der Kommission insoweit einen Ermessensspielraum lässt (Urteile des Gerichts Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 396, und vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, Slg. 2008, II-1333, Randnr. 362).

    Daher wird bei der Erhöhung wegen der Dauer der Zuwiderhandlung nicht noch einmal die Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt (Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 397).

  • EuGH, 28.01.2021 - C-466/19

    Qualcomm und Qualcomm Europe/ Kommission

    Dabei habe das Gericht die auf das Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission (T-410/03, EU:T:2008:211, Rn. 227), zurückgehende Rechtsprechung rechtsfehlerhaft ausgelegt und auf den vorliegenden Fall entsprechend angewandt.

    Außerdem wird mit dem ersten Rechtsmittelgrund auch ein Rechtsfehler gerügt, den das Gericht im Rahmen der Prüfung dieses Vorbringens bei der Auslegung und Anwendung der auf das Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission (T-410/03, EU:T:2008:211), zurückgehenden Rechtsprechung begangen haben soll.

    Was als Zweites den Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung der auf das Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission (T-410/03, EU:T:2008:211, Rn. 227), zurückgehenden Rechtsprechung angeht, genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Verletzung des Grundsatzes der Einhaltung einer angemessenen Frist die Nichtigerklärung einer am Ende eines auf Art. 101 oder Art. 102 AEUV gestützten Verwaltungsverfahrens erlassenen Entscheidung, mit der Zuwiderhandlungen festgestellt werden, nur rechtfertigen kann, wenn erwiesen ist, dass der Verstoß die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen beeinträchtigte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, EU:C:2006:592, Rn. 42 und 43, sowie vom 9. Juni 2016, CEPSA/Kommission, C-608/13 P, EU:C:2016:414, Rn. 61, und vom 9. Juni 2016, PROAS/Kommission, C-616/13 P, EU:C:2016:415, Rn. 74).

    Folglich wies das Gericht in Rn. 31 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei auf die Erkenntnisse aus dieser Rechtsprechung hin, wie sie vom Gericht in das Urteil vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission (T-410/03, EU:T:2008:211), übernommen wurden.

  • EuG, 07.06.2011 - T-217/06

    Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate

    Das Erfordernis, eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, sofern es nicht Grund für die Anhebung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen im Rahmen der Umsetzung einer Wettbewerbspolitik ist, verlangt nämlich, wie das Gericht bereits entschieden hat, dass die Geldbuße angepasst wird, um der gewünschten Auswirkung auf das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, Rechnung zu tragen, damit sie in Einklang mit den Anforderungen, die sich aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens, weder zu niedrig noch zu hoch ausfällt (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 283, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T-410/03, Slg. 2008, II-881, Randnr. 379).

    Folglich ist es insbesondere die Möglichkeit, dass eines der betroffenen Unternehmen die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen kann, die im Hinblick auf eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße die Anwendung eines Multiplikators rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs Showa Denko/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 18, sowie die Urteile des Gerichts Degussa/Kommission, Randnr. 284, und Hoechst/Kommission, Randnr. 379).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis, eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, sofern es nicht Grund für die Anhebung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen im Rahmen der Umsetzung einer Wettbewerbspolitik ist, verlangt, dass die Geldbuße angepasst wird, um der gewünschten Auswirkung auf das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, Rechnung zu tragen, damit sie in Einklang mit den Anforderungen, die sich aus der Notwendigkeit, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, und der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens weder zu niedrig noch zu hoch ausfällt (Urteile Degussa/Kommission, Randnr. 283, und Hoechst/Kommission, Randnr. 379, beide oben in Randnr. 213 angeführt).

    Mithin kann es im Hinblick auf eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße die Anwendung eines Multiplikators rechtfertigen, dass das betreffende Unternehmen die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Showa Denko/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 18; und die oben in Randnr. 213 angeführten Urteile Degussa/Kommission, Randnr. 284, und Hoechst/Kommission, Randnr. 379; vgl. auch Randnrn.

  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK verankerte Grundsatz ne bis in idem ein fundamentaler Grundsatz des Unionsrechts ist, den der Gemeinschaftsrichter zu beachten hat (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, Slg. 2006, I-5977, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T-410/03, Slg. 2008, II-881, Randnr. 598).

    Dieser Grundsatz verbietet es somit, dieselbe Person mehr als einmal wegen desselben rechtswidrigen Verhaltens zum Schutz desselben Rechtsguts mit einer Sanktion zu belegen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 338, Urteile FNCBV u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 340, und Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 158 angeführt, Randnr. 600).

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Insoweit ist festzustellen, dass zu den Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, insbesondere der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gehört, aus dem die Verpflichtung des zuständigen Organs folgt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992, La Cinq/Kommission, T-44/90, Slg. 1992, II-1, Randnr. 86, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T-410/03, Slg. 2008, II-881, Randnr. 129).

    Im vorliegenden Fall wäre das Vorbringen von Polimeri jedoch jedenfalls als allgemeines Vorbringen anzusehen, aufgrund dessen nicht festgestellt werden kann, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt, da dies anhand der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 59, und Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 228).

    Dieser Grundsatz verlangt insbesondere, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission an ein Unternehmen richtet, gegen das sie eine Sanktion wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängen beabsichtigt, die wesentlichen diesem Unternehmen zur Last gelegten Gesichtspunkte wie den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, dessen Einstufung und die von der Kommission herangezogenen Beweismittel enthält, damit sich das Unternehmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, dessen Adressat es ist, sachgerecht äußern kann (vgl. Urteile Arbed/Kommission, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 421).

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

    Insoweit ist festzustellen, dass zu den Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, insbesondere der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gehört, aus dem die Verpflichtung des zuständigen Organs folgt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile des Gerichts vom 24. Januar 1992, La Cinq/Kommission, T-44/90, Slg. 1992, II-1, Randnr. 86, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T-410/03, Slg. 2008, II-881, Randnr. 129).

    72 Im vorliegenden Fall wäre der Vortrag von Polimeri jedoch jedenfalls als allgemeines Vorbringen anzusehen, aufgrund dessen nicht festgestellt werden kann, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt, die vielmehr anhand der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 59, und Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 228).

    Dieser Grundsatz verlangt insbesondere, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission an ein Unternehmen richtet, gegen das sie eine Sanktion wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängen beabsichtigt, die wesentlichen diesem Unternehmen zur Last gelegten Gesichtspunkte wie den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, dessen Einstufung und die von der Kommission herangezogenen Beweismittel enthält, damit sich das Unternehmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, dessen Adressat es ist, sachgerecht äußern kann (vgl. Urteile Arbed/Kommission, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 421).

  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07

    Areva u.a. / Kommission

    Um als Anführer eines Kartells eingestuft werden zu können, muss ein Unternehmen eine wichtige Antriebskraft für das Kartell gewesen sein (Urteile des Gerichts BASF/Kommission, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnr. 374, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T-410/03, Slg. 2008, II-881, Randnr. 423) oder eine besondere, konkrete Verantwortung für dessen Funktionieren getragen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnr. 300).

    Sein Vorliegen ist u. a. daraus zu folgern, dass das Unternehmen dem Kartell durch punktuelle Initiativen spontan einen grundlegenden Impuls gegeben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile BASF/Kommission, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnrn. 348, 370 bis 375 und 427, und Hoechst/Kommission, Randnr. 426).

  • EuG, 13.07.2011 - T-38/07

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über das Kartell auf dem

    Die Wiederholung eines rechtswidrigen Verhaltens durch Shell, insbesondere kurze Zeit nach dem Erlass der PVC-II-Entscheidung, die weniger als zehn Jahre nach der Polypropylen-Entscheidung erlassen wurde, zeugt von einer Neigung von Shell, keine angemessenen Konsequenzen aus der gegen sie getroffenen Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 355, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T-410/03, Slg. 2008, II-881, Randnr. 464).

    Die Differenzierung der Unternehmen besteht darin, nach Nr. 1 Abschnitt A Abs. 3, 4 und 6 der Leitlinien den individuellen Beitrag jedes Unternehmens zum Erfolg des Kartells, gemessen an der tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, im Hinblick auf seine Einstufung in die passende Kategorie zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 225; vgl. auch Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 360).

    Insoweit ergibt sich aus der Beschreibung der besonders schwerwiegenden Zuwiderhandlungen in den Leitlinien, dass Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen, die insbesondere, wie hier der Fall, auf die Festlegung von Preiszielen oder die Aufteilung der Märkte gerichtet sind, allein schon aufgrund ihrer Natur als "besonders schwerwiegend" eingestuft werden können, ohne dass die Kommission eine konkrete Auswirkung auf den Markt nachweisen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, Randnr. 75; vgl. auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, sowie Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 95 angeführt, Randnr. 345).

  • EuG, 13.07.2011 - T-42/07

    Dow Chemical u.a. / Kommission

    Die Differenzierung der Unternehmen erfolgt in der Weise, dass nach Nr. 1 A Abs. 3, 4 und 6 der Leitlinien der individuelle Beitrag jedes Unternehmens zum Erfolg des Kartells, gemessen an der tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, im Hinblick auf seine Einstufung in die passende Kategorie ermittelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 225; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T-410/03, Slg. 2008, II-881, Randnr. 360).

    Insoweit ergibt sich aus der Beschreibung der besonders schwerwiegenden Zuwiderhandlungen in den Leitlinien, dass Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen, die insbesondere, wie vorliegend, auf die Festlegung von Preiszielen oder die Aufteilung der Märkte gerichtet sind, allein schon aufgrund ihrer Natur als "besonders schwerwiegend" eingestuft werden können, ohne dass die Kommission eine konkrete Auswirkung auf den Markt nachweisen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, Randnr. 75; vgl. auch Urteile Brasserie nationale u. a./Kommission, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 178, sowie Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 345).

    Die zwischen den Unternehmen vorgenommene Differenzierung besteht darin, nach Nr. 1 A Abs. 3, 4 und 6 der Leitlinien den individuellen Beitrag jedes Unternehmens zum Erfolg des Kartells, gemessen an der tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, im Hinblick auf seine Einstufung in die passende Kategorie zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 225; vgl. auch Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 360).

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer

    299, 300, 373 und 374, und vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T-410/03, Slg. 2008, II-881, Randnr. 423).

    348, 370 bis 375 und 427, und Hoechst/Kommission, Randnr. 426).

  • EuG, 03.03.2011 - T-110/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen einiger Mitglieder des Kartells über isolierte

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • EuG, 03.03.2011 - T-121/07

    Alstom / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich

  • EuG, 17.12.2009 - T-58/01

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sodamarkt in der Gemeinschaft -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 14.07.2011 - T-189/06

    Das Gericht erhält die gegen Arkema France und deren Muttergesellschaften, Total

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis / Kommission

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

  • EuGH, 04.09.2014 - C-408/12

    YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse,

  • EuG, 08.09.2010 - T-29/05

    Das Gericht setzt die gegen Deltafina wegen ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens

  • EuG, 19.01.2010 - T-355/04

    Co-Frutta / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG, 25.06.2010 - T-66/01

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 17.12.2009 - T-57/01

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuG, 28.03.2017 - T-210/15

    Deutsche Telekom / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 08.09.2016 - T-460/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Geldbußen von nahezu 150 Millionen Euro, die im

  • EuG, 03.09.2009 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff "Malathion" -

  • EuG, 13.07.2011 - T-151/07

    Kone u.a. / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-186/06

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 13.07.2011 - T-39/07

    ENI / Kommission

  • EuG, 27.06.2012 - T-372/10

    Bolloré / Kommission

  • EuG, 08.09.2016 - T-470/13

    Merck / Kommission

  • EuG, 08.09.2016 - T-471/13

    Xellia Pharmaceuticals und Alpharma / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-358/16

    UBS Europe und Alain Hondequin, Holzem, und consorts - Vorlage zur

  • EuG, 27.09.2012 - T-357/06

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-231/14

    InnoLux / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für

  • EuG, 09.12.2014 - T-70/10

    Feralpi / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-92/10

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

  • EuG, 09.09.2011 - T-25/06

    Alliance One International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer

  • EuG, 09.12.2014 - T-83/10

    Riva Fire / Kommission

  • EuG, 14.05.2014 - T-406/09

    Donau Chemie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2011 - C-506/08

    Schweden / MyTravel und Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

  • EuG, 08.09.2016 - T-467/13

    Arrow Group und Arrow Generics / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Eni / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-408/12

    YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse,

  • EuG, 29.02.2016 - T-267/12

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission

  • EuG, 13.09.2010 - T-40/06

    Trioplast Industrier / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 09.06.2021 - T-514/19

    DI/ EZB

  • EuG, 05.06.2012 - T-214/06

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 09.12.2014 - T-85/10

    Alfa Acciai / Kommission

  • EuG, 12.12.2012 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

  • EuG, 29.02.2016 - T-251/12

    Das Gericht erhält die Geldbußen aufrecht, die die Kommission gegen mehrere

  • EuG, 24.03.2011 - T-386/06

    Pegler / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus

  • EuG, 25.02.2016 - T-589/14

    Musso / Parlament

  • EuG, 19.01.2010 - T-446/04
  • EuG, 27.11.2014 - T-521/09

    Alstom Grid / Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 16.12.2004 - T-410/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,22965
EuG, 16.12.2004 - T-410/03 (https://dejure.org/2004,22965)
EuG, Entscheidung vom 16.12.2004 - T-410/03 (https://dejure.org/2004,22965)
EuG, Entscheidung vom 16. Dezember 2004 - T-410/03 (https://dejure.org/2004,22965)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen Beitritt in ein Verfahren vor den Gerichten der Europäischen Gemeinschaften; Folgen der Möglichkeit der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses am Ausgang eines Rechtsstreits; Möglichkeit des Beitritts bei Rechtsstreitigkeiten zwischen ...

  • Judicialis
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Hoechst / Kommission

    Streithilfeantrag - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits - Kartell

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 25.02.2003 - T-15/02

    BASF v Commission

    Auszug aus EuG, 16.12.2004 - T-410/03
    Insbesondere unter Bezugnahme auf den Beschluss des Gerichts vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache T-15/02 (BASF/Kommission, Slg. 2003, II-213) macht Hoechst ferner geltend, dass der Kommission wegen des Strafklageverbrauchs eine neue sachliche Würdigung der in der Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung verwehrt sei.

    51 bis 53 und 57, oben in Randnr. 12 zitierter Beschluss BASF/Kommission, Randnrn.

    16 Zweitens ist zu bemerken, dass die Entscheidung, auch wenn sie in Form einer einzigen Entscheidung ergangen ist, als ein Bündel von Individualentscheidungen verstanden werden muss, mit denen festgestellt wird, welche Verstöße den Unternehmen, an die sie sich richten, zur Last gelegt werden, und mit denen diesen gegebenenfalls Geldbußen auferlegt werden, was im Übrigen durch den Wortlaut des verfügenden Teils der Entscheidung, insbesondere seiner Artikel 1 und 3, belegt wird (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 12 zitierter Beschluss BASF/Kommission, Randnr. 31, und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall könnte Chisso ihre Argumente im Übrigen immer noch im Rahmen einer Nichtigkeitsklage geltend machen, die sie beim Gericht gegen eine solche nachteilige Entscheidung der Kommission erheben könnte (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 12 zitierter Beschluss BASF/Kommission, Randnr. 37).

  • EuG, 04.02.2004 - T-14/00

    Coöperatieve Aan- en Verkoopvereniging Ulestraten, Schimmert en Hulsberg u.a. /

    Auszug aus EuG, 16.12.2004 - T-410/03
    26 und 27, und Beschluss des Gerichts vom 4. Februar 2004 in der Rechtssache T-14/00, Ulestraten, Schimmert en Hulsberg u. a./Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnrn.
  • EuGH, 17.06.1997 - C-151/97

    National Power

    Auszug aus EuG, 16.12.2004 - T-410/03
    Ferner ist nach der Rechtsprechung zwischen Streithilfeantragstellern, die ein unmittelbares Interesse an der Entscheidung über die spezifische Handlung, deren Nichtigerklärung beantragt wird, glaubhaft machen, und solchen Antragstellern zu unterscheiden, die nur wegen Ähnlichkeiten zwischen ihrer Situation und der Situation einer der Parteien ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Juni 1997 in den Rechtssachen C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], National Power und PowerGen, Slg. 1997, I-3491, Randnrn.
  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

    Auszug aus EuG, 16.12.2004 - T-410/03
    Diejenigen Teile, die andere Adressaten betreffen und die nicht angefochten worden sind, gehören dagegen nicht zum Streitgegenstand, über den der Gemeinschaftsrichter zu entscheiden hat (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-310/97 P, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., Slg. 1999, I-5363, Randnrn.
  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe

    Auszug aus EuG, 16.12.2004 - T-410/03
    52 und 53, und vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-239/99, Nachi Europe, Slg. 2001, I-1197, Randnrn.
  • EuGH, 17.06.1997 - C-157/97

    National Power - EGKS

    Auszug aus EuG, 16.12.2004 - T-410/03
    Ferner ist nach der Rechtsprechung zwischen Streithilfeantragstellern, die ein unmittelbares Interesse an der Entscheidung über die spezifische Handlung, deren Nichtigerklärung beantragt wird, glaubhaft machen, und solchen Antragstellern zu unterscheiden, die nur wegen Ähnlichkeiten zwischen ihrer Situation und der Situation einer der Parteien ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Juni 1997 in den Rechtssachen C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], National Power und PowerGen, Slg. 1997, I-3491, Randnrn.
  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

    Am 16. Dezember 2004 wies das Gericht den Streithilfeantrag von Chisso zurück (Beschluss des Gerichts vom 16. Dezember 2004, Hoechst/Kommission, T-410/03, Slg. 2004, II-4451).
  • EuG, 10.01.2008 - T-314/06

    Whirlpool Europe / Rat

    Dans ces circonstances, Electrolux considère avoir un intérêt direct et actuel à ce qu'il soit fait droit aux conclusions de la requérante (ordonnance du Tribunal du 16 décembre 2004, Hoechst/Commission, T-410/03, Rec.
  • EuG, 17.07.2014 - T-29/14

    Taetel / Kommission

    Au surplus, si la Commission décidait, dans l'exercice de l'obligation de ré-adopter une nouvelle décision, d'identifier les compagnies maritimes comme bénéficiaires des mesures d'aide, comme le craint l'ECSA, ce dernier aura toujours la possibilité de faire valoir ses arguments dans le cadre du recours en annulation qu'il serait susceptible d'introduire devant le Tribunal contre une telle décision défavorable (ordonnances BASF/Commission, EU:T:2003:38, point 37, et Hoechst/Commission, T-410/03, EU:T:2004:369, point 21).
  • EuG, 16.11.2012 - T-201/11

    Si.mobil / Kommission

    Par ailleurs, il ressort de la jurisprudence qu'il convient d'établir une distinction entre les demandeurs en intervention justifiant d'un intérêt direct au sort réservé à l'acte spécifique dont l'annulation est demandée et ceux qui ne justifient que d'un intérêt indirect à la solution du litige, en raison de similarités entre leur situation et celle d'une des parties (ordonnance du Tribunal du 16 décembre 2004, Hoechst/Commission, T-410/03, Rec.
  • EuG, 17.07.2014 - T-3/14

    Anudal Industrial / Kommission

    Au surplus, si la Commission décidait, dans l'exercice de l'obligation de ré-adopter une nouvelle décision, d'identifier les compagnies maritimes comme bénéficiaires des mesures d'aide, comme le craint Pimolia, ce dernier aura toujours la possibilité de faire valoir ses arguments dans le cadre du recours en annulation qu'il serait susceptible d'introduire devant le Tribunal contre une telle décision défavorable (ordonnances BASF/Commission, EU:T:2003:38, point 37, et Hoechst/Commission, T-410/03, EU:T:2004:369, point 21).
  • EuG, 14.02.2008 - T-256/07

    'People''s Mojahedin Organization of Iran / Rat'

    Par ailleurs, il ressort de la jurisprudence qu'il convient d'établir une distinction entre les demandeurs en intervention justifiant d'un intérêt direct au sort réservé à l'acte spécifique dont l'annulation est demandée et ceux qui ne justifient que d'un intérêt indirect à la solution du litige, en raison de similarités entre leur situation et celle d'une des parties (ordonnance du président de la Cour du 25 janvier 2008, Provincia di Ascoli Piceno et Comune di Monte Urano/Apache Footwear e.a., C-464/07 P(I), non encore publiée au Recueil, point 5 ; voir ordonnance du Tribunal du 16 décembre 2004, Hoechst/Commission, T-410/03, Rec.
  • EuG, 17.07.2014 - T-700/13

    Bankia / Kommission

    Au surplus, si la Commission décidait, dans l'exercice de l'obligation de ré-adopter une nouvelle décision, d'identifier les compagnies maritimes comme bénéficiaires des mesures d'aide, comme le craint Pimolia, ce dernier aura toujours la possibilité de faire valoir ses arguments dans le cadre du recours en annulation qu'il serait susceptible d'introduire devant le Tribunal contre une telle décision défavorable (ordonnances BASF/Commission, EU:T:2003:38, point 37, et Hoechst/Commission, T-410/03, EU:T:2004:369, point 21).
  • EuG, 17.07.2014 - T-1/14

    Aluminios Cortizo und Cortizo Cartera / Kommission

    Au surplus, si la Commission décidait, dans l'exercice de l'obligation de ré-adopter une nouvelle décision, d'identifier les compagnies maritimes comme bénéficiaires des mesures d'aide, comme le craint l'ECSA, ce dernier aura toujours la possibilité de faire valoir ses arguments dans le cadre du recours en annulation qu'il serait susceptible d'introduire devant le Tribunal contre une telle décision défavorable (ordonnances BASF/Commission, EU:T:2003:38, point 37, et Hoechst/Commission, T-410/03, EU:T:2004:369, point 21).
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