Weitere Entscheidung unten: EuG, 15.07.2015

Rechtsprechung
   EuG, 15.07.2015 - T-418/10   

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https://dejure.org/2015,17586
EuG, 15.07.2015 - T-418/10 (https://dejure.org/2015,17586)
EuG, Entscheidung vom 15.07.2015 - T-418/10 (https://dejure.org/2015,17586)
EuG, Entscheidung vom 15. Juli 2015 - T-418/10 (https://dejure.org/2015,17586)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl - Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Einheitliche, komplexe und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Handelsvertretervertrag - Zurechenbarkeit der rechtswidrigen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl - Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Einheitliche, komplexe und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Handelsvertretervertrag - Zurechenbarkeit der rechtswidrigen ...

  • Betriebs-Berater

    Unternehmen haften für Kartellverstöße ihrer Handelsvertreter - Spannstahlkartell (voestalpine)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unverhältnismäßige Festsetzung der Höhe einer Geldbuße in Kartellsachen unter Außerachtlassung der für das betroffene Unternehmen kennzeichnenden Verhaltensweisen und Eigenschaften; Nichtigkeitsklage eines Unternehmens gegen den Wettbewerbsbeschluss der Europäischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • esche.de (Kurzinformation)

    Kartellrechtswidriges Verhalten eines Handelsvertreters kann dem Geschäftsherren zugerechnet werden

  • esche.de (Kurzinformation)

    Kartellrechtswidriges Verhalten eines Handelsvertreters kann dem Geschäftsherren zugerechnet werden

Besprechungen u.ä. (3)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kartellstrafen: Unternehmen haften für Ihre Handelsvertreter - auch für Mehrfachvertreter

  • haufe.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung für Kartellverstöße des Handelsvertreters

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bußgeldrechtliche Haftung für Kartellverstöße des Handelsvertreters

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR Abkommen (Sache COMP/38.344 - Spannstahl) wegen einer Absprache auf dem europäischen Spannstahlmarkt zur Festsetzung der ...

Papierfundstellen

  • BB 2016, 1614
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (41)

  • EuG, 11.12.2003 - T-66/99

    Minoan Lines / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-418/10
    Drittens habe sich die Vergütung nach einem festen Prozentsatz der pro Kunde verkauften Menge gerichtet (Verweis auf Rn. 133 des Urteils vom 11. Dezember 2003, Minoan Lines/Kommission, T-66/99, Slg, im Folgenden: Urteil Minoan Lines, EU:T:2003:337).

    134 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen des Wettbewerbsrechts unter dem Begriff des Unternehmens eine im Hinblick auf den jeweiligen Vertragsgegenstand bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau, 170/83, Slg, EU:C:1984:271, Rn. 11, und Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 121).

    Wenn eine Gruppe von Gesellschaften ein und dasselbe Unternehmen bildet, rechnet die Kommission daher zu Recht die Verantwortlichkeit für eine Zuwiderhandlung dieses Unternehmens der Gesellschaft zu, die für das Handeln der Gruppe im Rahmen der Zuwiderhandlung verantwortlich ist, und verhängt gegen diese Gesellschaft eine Geldbuße (vgl. in diesem Sinne Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 122).

    136 Bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln kommt es nicht auf die sich aus der Verschiedenheit der Rechtspersönlichkeit ergebende formale Trennung zwischen zwei Gesellschaften an, sondern darauf, ob sich die beiden Gesellschaften auf dem Markt einheitlich verhalten (Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 123).

    137 Es kann also notwendig sein, zu ermitteln, ob zwei Gesellschaften mit je eigener Rechtspersönlichkeit ein und dasselbe Unternehmen oder ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit mit einheitlichem Marktverhalten bilden oder zu einem solchen Unternehmen oder einer solchen Einheit gehören (Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 124).

    So ist entschieden worden, dass ein Absatzmittler, wenn er für seinen Geschäftsherrn tätig wird, grundsätzlich als ein in dessen Unternehmen eingegliedertes Hilfsorgan angesehen werden kann, das den Weisungen des Geschäftsherrn zu folgen hat und daher mit dem betreffenden Unternehmen ebenso wie ein Handlungsgehilfe eine wirtschaftliche Einheit bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil Suiker Unie, oben in Rn. 89 angeführt, EU:C:1975:174, Rn. 480, und Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 125).

    139 Im Fall von Gesellschaften, zwischen denen eine vertikale Beziehung wie zwischen einem Geschäftsherrn und seinem Vertreter oder Mittler besteht, wird bei der Prüfung der Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit besteht, im Wesentlichen auf zwei Kriterien abgestellt: zum einen darauf, ob der Mittler ein wirtschaftliches Risiko zu tragen hat, und zum anderen darauf, ob die vom Mittler erbrachten Dienstleistungen Ausschließlichkeitscharakter haben (Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 126).

    140 Zur Tragung des wirtschaftlichen Risikos ist bereits entschieden worden, dass ein Absatzmittler nicht als ein in das Unternehmen des Geschäftsherrn eingegliedertes Hilfsorgan angesehen werden kann, wenn ihm aufgrund der zwischen ihm und dem Geschäftsherrn getroffenen Abmachung Aufgaben erwachsen oder verbleiben, die aus wirtschaftlicher Sicht insofern denen eines Eigenhändlers ähneln, als der Absatzmittler die finanziellen Risiken des Absatzes bzw. der Abwicklung der mit Dritten geschlossenen Verträge zu tragen hat (Urteil Suiker Unie, oben in Rn. 89 angeführt, EU:C:1975:174, Rn. 482, und Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 127).

    141 Was den Ausschließlichkeitscharakter der vom Absatzmittler erbrachten Dienstleistungen angeht, ist weiter entschieden worden, dass es nicht für eine wirtschaftliche Einheit spricht, wenn der Absatzmittler neben seiner für Rechnung des Geschäftsherrn ausgeübten Tätigkeiten in beträchtlichem Umfang eine eigene Geschäftstätigkeit als Eigenhändler auf dem relevanten Produkt- oder Dienstleistungsmarkt entfaltet (Urteil Suiker Unie, oben in Rn. 89 angeführt, EU:C:1975:174, Rn. 544, und Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 128).

    Da somit das zweite im Urteil Minoan Lines (oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337) genannte Kriterium nicht erfüllt sei, könne keine wirtschaftliche Einheit angenommen werden.

    Das erste im Urteil Minoan Lines (oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337) genannte Kriterium kann nicht einfach übergangen werden.

    149 Was das zweite im Urteil Minoan Lines (oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337) genannte Kriterium angeht, räumt die Kommission in Rn. 775 des angefochtenen Beschlusses ein, dass Herr G. ein weiteres Kartellmitglied (CB) vertreten habe, so dass keine ausschließliche Vertretung im engeren Sinne vorgelegen habe.

    Die Kommission hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall "Herr [G.] ... auf dem betreffenden Markt nicht auf eigene Rechnung tätig [war] und ... insoweit einer eigenen Geschäftstätigkeit als unabhängiger Händler nicht in erheblichem Umfang nachgegangen [ist]" (angefochtener Beschluss, Rn. 775) (vgl. entsprechend Urteil Suiker Unie, oben in Rn. 89 angeführt, EU:C:1975:174, Rn. 544, und Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 128).

    157 Aus dem Vorstehenden folgt, dass sich der vorliegende Fall zwar von den Fällen unterscheidet, die bisher Gegenstand der Rechtsprechung waren, insbesondere im Urteil Minoan Lines (oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337), in dem sich die Ausschließlichkeit der Vertretung des Geschäftsherrn durch den Handelsvertreter aus seinem Vertrag und dessen Durchführung ergab (Rn. 131 und 132 des genannten Urteils).

    Mit einem großen Teil dieser Argumentation soll nämlich der Inhalt der Urteile Suiker Unie (oben in Rn. 89 angeführt, EU:C:1975:174) und Minoan Lines (oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337) in Erinnerung gerufen werden.

    Auf die Sachverhalte, die den genannten Entscheidungen zugrunde lagen, ist vielmehr der Gedankengang übertragbar, der zuvor im Urteil Minoan Lines (oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337) dargelegt worden war, in dem das Gericht darauf abgestellt hatte, dass es sich - wie in den genannten Sachen - um eine ausschließliche Vertretung handelte.

    167 Die Klägerinnen berufen sich in diesem Punkt auf die Vorgehensweise im Urteil Minoan Lines (oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337).

    Darin wird ein Vorbringen, das dem der Klägerinnen in der vorliegenden Rechtssache entspricht - der Geschäftsherr berief sich vor dem Unionsrichter darauf, dass er die Aktivitäten der Agentin weder gekannt noch erlaubt oder genehmigt habe (Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 139) -, nämlich nicht ohne Weiteres zurückgewiesen, sondern es wird ausführlich darauf eingegangen.

    168 In dem genannten Urteil hat das Gericht erstens geprüft, ob die der Agentin zur Last gelegten rechtswidrigen Handlungen unter die vom Geschäftsherrn übertragenen Tätigkeiten fielen, zweitens, ob der Geschäftsherr regelmäßig über die der Agentin übertragenen Tätigkeiten einschließlich der der Agentin zur Last gelegten rechtswidrigen Handlungen unterrichtet wurde, und drittens, ob der Geschäftsherr der Agentin solche Handlungen untersagt hatte (Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 140 bis 146).

    169 Zum Vorbringen des Geschäftsherrn zur fehlenden Kenntnis oder Billigung der Handlungen seiner Agentin hat das Gericht in Rn. 147 des Urteils Minoan Lines (oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337) festgestellt, dass aus den Ausführungen zu dem betreffenden Fall folge, dass die Festlegung der Preise und Bedingungen für die auf den internationalen Routen eingesetzten Schiffe des Geschäftsherrn zur Betätigungssphäre seiner Agentin gehört habe, dass der Geschäftsherr regelmäßig über die Aktivitäten seiner Agentin unterrichtet worden sei, so auch über die Kontakte zu anderen Gesellschaften, bezüglich deren sich die Agentin um eine Einwilligung oder Genehmigung bemüht habe, und schließlich, dass der Geschäftsherr die Möglichkeit und die Macht gehabt habe, seiner Agentin bestimmte Handlungen zu untersagen, auch wenn er davon erst im Anschluss an die Nachprüfungen der Kommission Gebrauch gemacht habe.

    170 Außerdem hat das Gericht die Feststellung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit in seinem allgemeinen Ergebnis zu den Rügen in Bezug auf die fehlerhafte Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV (damals Art. 81 Abs. 1 EG), mit denen geltend gemacht worden war, dass die Handlungen der Agentin dem Geschäftsherrn zu Unrecht zugerechnet worden seien, vom Ergebnis der genannten Prüfung abhängig gemacht (Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 148).

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-418/10
    Somit ist, wenn sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt in einen "Gesamtplan" einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg, EU:C:1999:356, Rn. 81, vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg, EU:C:2004:6, Rn. 258, und vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, Slg, EU:C:2012:778, Rn. 41).

    Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:1999:356, Rn. 83, 87 und 203, Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 83, und Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 42).

    124 Schließlich ist die Tatsache, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatkomplexen eines Kartells beteiligt hat oder dass es bei den Aspekten, an denen es beteiligt war, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:1999:356, Rn. 90, Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 86, und Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 45).

    Ist die Teilnahme an solchen Zusammenkünften erwiesen, so obliegt es dem fraglichen Unternehmen, Indizien vorzutragen, die zum Beweis seiner fehlenden wettbewerbswidrigen Einstellung bei der Teilnahme an den Zusammenkünften geeignet sind, und nachzuweisen, dass es seine Wettbewerber darauf hingewiesen hat, dass es an den Zusammenkünften mit einer anderen Zielsetzung als diese teilnahm (vgl. Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Komplizenschaft stellt eine passive Form der Beteiligung an der Zuwiderhandlung dar und ist daher geeignet, die Verantwortlichkeit eines Unternehmens im Rahmen einer einheitlichen Vereinbarung auszulösen (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 82 und 84).

    Diese Gesichtspunkte sind nur bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 85 und 86).

    128 Ergibt sich die Verantwortlichkeit von Unternehmen für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen nach Ansicht der Kommission aus ihrer Teilnahme an Zusammenkünften, die solche Verhaltensweisen zum Gegenstand hatten, so hat das Gericht zu prüfen, ob die Unternehmen sowohl im Verwaltungsverfahren als auch ihm gegenüber Gelegenheit hatten, die insoweit gezogenen Schlüsse zu widerlegen und gegebenenfalls Umstände nachzuweisen, die den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen und eine andere Erklärung dieses Sachverhalts ermöglichen, als sie die Kommission gegeben hat (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 87).

    412 Desgleichen ist die Tatsache, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatkomplexen eines Kartells beteiligt hat oder dass es bei den Aspekten, an denen es beteiligt war, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:1999:356, Rn. 90, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 86) (siehe oben, Rn. 124).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-441/11

    Der Gerichtshof hebt in Bezug auf das Unternehmen Coppens das Urteil des Gerichts

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-418/10
    Somit ist, wenn sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt in einen "Gesamtplan" einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg, EU:C:1999:356, Rn. 81, vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg, EU:C:2004:6, Rn. 258, und vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, Slg, EU:C:2012:778, Rn. 41).

    Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:1999:356, Rn. 83, 87 und 203, Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 83, und Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 42).

    In einem solchen Fall ist die Kommission ebenfalls berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für diese Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 43).

    122 Hat sich ein Unternehmen dagegen an einer oder mehreren wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bilden, unmittelbar beteiligt, ist aber nicht nachgewiesen, dass es durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung sämtlicher von den anderen Kartellbeteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die genannten Kartellbeteiligten in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, so ist die Kommission lediglich berechtigt, dieses Unternehmen für die Verhaltensweisen, an denen es sich unmittelbar beteiligt hat, zur Verantwortung zu ziehen sowie für Verhaltensweisen, die die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen wie der von ihm verfolgten Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten und für die nachgewiesen ist, dass es von ihnen wusste oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 44).

    Eine solche Aufteilung einer Entscheidung der Kommission, in der ein Gesamtkartell als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestuft wird, kommt jedoch nur in Betracht, wenn das genannte Unternehmen im Verwaltungsverfahren in die Lage versetzt wurde, zu erkennen, dass ihm auch jede der Verhaltensweisen, aus denen sie besteht, vorgeworfen wird, und es sich mithin in diesem Punkt verteidigen konnte, und wenn die Entscheidung insoweit hinreichend klar ist (Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 45 und 46).

    124 Schließlich ist die Tatsache, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatkomplexen eines Kartells beteiligt hat oder dass es bei den Aspekten, an denen es beteiligt war, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:1999:356, Rn. 90, Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 86, und Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 45).

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-418/10
    Wie ein Handlungsgehilfe hätten sie mit diesem Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit gebildet (Verweis auf Rn. 480 des Urteils vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg, im Folgenden: Urteil Suiker Unie, EU:C:1975:174).

    So ist entschieden worden, dass ein Absatzmittler, wenn er für seinen Geschäftsherrn tätig wird, grundsätzlich als ein in dessen Unternehmen eingegliedertes Hilfsorgan angesehen werden kann, das den Weisungen des Geschäftsherrn zu folgen hat und daher mit dem betreffenden Unternehmen ebenso wie ein Handlungsgehilfe eine wirtschaftliche Einheit bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil Suiker Unie, oben in Rn. 89 angeführt, EU:C:1975:174, Rn. 480, und Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 125).

    140 Zur Tragung des wirtschaftlichen Risikos ist bereits entschieden worden, dass ein Absatzmittler nicht als ein in das Unternehmen des Geschäftsherrn eingegliedertes Hilfsorgan angesehen werden kann, wenn ihm aufgrund der zwischen ihm und dem Geschäftsherrn getroffenen Abmachung Aufgaben erwachsen oder verbleiben, die aus wirtschaftlicher Sicht insofern denen eines Eigenhändlers ähneln, als der Absatzmittler die finanziellen Risiken des Absatzes bzw. der Abwicklung der mit Dritten geschlossenen Verträge zu tragen hat (Urteil Suiker Unie, oben in Rn. 89 angeführt, EU:C:1975:174, Rn. 482, und Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 127).

    141 Was den Ausschließlichkeitscharakter der vom Absatzmittler erbrachten Dienstleistungen angeht, ist weiter entschieden worden, dass es nicht für eine wirtschaftliche Einheit spricht, wenn der Absatzmittler neben seiner für Rechnung des Geschäftsherrn ausgeübten Tätigkeiten in beträchtlichem Umfang eine eigene Geschäftstätigkeit als Eigenhändler auf dem relevanten Produkt- oder Dienstleistungsmarkt entfaltet (Urteil Suiker Unie, oben in Rn. 89 angeführt, EU:C:1975:174, Rn. 544, und Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 128).

    Die Kommission hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall "Herr [G.] ... auf dem betreffenden Markt nicht auf eigene Rechnung tätig [war] und ... insoweit einer eigenen Geschäftstätigkeit als unabhängiger Händler nicht in erheblichem Umfang nachgegangen [ist]" (angefochtener Beschluss, Rn. 775) (vgl. entsprechend Urteil Suiker Unie, oben in Rn. 89 angeführt, EU:C:1975:174, Rn. 544, und Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 128).

    Mit einem großen Teil dieser Argumentation soll nämlich der Inhalt der Urteile Suiker Unie (oben in Rn. 89 angeführt, EU:C:1975:174) und Minoan Lines (oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337) in Erinnerung gerufen werden.

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-418/10
    Somit ist, wenn sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt in einen "Gesamtplan" einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg, EU:C:1999:356, Rn. 81, vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg, EU:C:2004:6, Rn. 258, und vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C-441/11 P, Slg, EU:C:2012:778, Rn. 41).

    Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:1999:356, Rn. 83, 87 und 203, Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 83, und Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 42).

    124 Schließlich ist die Tatsache, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatkomplexen eines Kartells beteiligt hat oder dass es bei den Aspekten, an denen es beteiligt war, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:1999:356, Rn. 90, Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 86, und Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 45).

    412 Desgleichen ist die Tatsache, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatkomplexen eines Kartells beteiligt hat oder dass es bei den Aspekten, an denen es beteiligt war, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:1999:356, Rn. 90, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 86) (siehe oben, Rn. 124).

  • EuG, 17.05.2013 - T-147/09

    Trelleborg Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-418/10
    Somit ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringt, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die behauptete Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. Urteil vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T-147/09 und T-148/09, Slg, EU:T:2013:259, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In den meisten Fällen muss daher das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (vgl. Urteil Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, EU:T:2013:259, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    118 Außerdem muss die Kommission, soweit es an Beweisen fehlt, mit denen die Dauer einer Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, nach der Rechtsprechung zumindest Beweise beibringen, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung fortgeführt wurde (Urteil Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, EU:T:2013:259, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.07.1984 - 170/83

    Hydrotherm

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-418/10
    134 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen des Wettbewerbsrechts unter dem Begriff des Unternehmens eine im Hinblick auf den jeweiligen Vertragsgegenstand bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau, 170/83, Slg, EU:C:1984:271, Rn. 11, und Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 121).
  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-418/10
    450 Die in Anwendung von Art. 229 EG dem Gericht durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 erteilte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ermächtigt das Gericht, über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus, die nur die Zurückweisung der Nichtigkeitsklage oder die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts ermöglicht, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß den angefochtenen Rechtsakt, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände abzuändern und, wenn ihm die Frage nach der Höhe der Geldbuße zur Beurteilung vorgelegt worden ist, u. a. ihre Höhe anders festzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, Slg, EU:C:2007:88, Rn. 61 und 62, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg, EU:C:2009:505, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-418/10
    413 Insbesondere sind bei einer einheitlichen Zuwiderhandlung im Sinne einer komplexen Zuwiderhandlung, die aus einer Gesamtheit von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen auf verschiedenen Märkten besteht, wenn die Zuwiderhandelnden dort nicht alle präsent sind oder den Gesamtplan möglicherweise nur zum Teil kennen, die Sanktionen individuell festzulegen, d. h. anhand der für die betreffenden Unternehmen kennzeichnenden Verhaltensweisen und Eigenschaften (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, Slg, EU:C:2007:326, Rn. 44).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-51/92

    Hercules Chemicals / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.07.2015 - T-418/10
    Wurde die Zuwiderhandlung von mehreren Unternehmen begangen, ist die relative Schwere des Tatbeitrags jedes Unternehmens zu prüfen (vgl. Urteil vom 8. Juli 1999, Hercules Chemicals/Kommission, C-51/92 P, Slg, EU:C:1999:357, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

  • EuG, 16.09.2013 - T-375/10

    Hansa Metallwerke u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuG, 15.09.2011 - T-216/06

    Lucite International und Lucite International UK / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuG, 14.05.2014 - T-406/09

    Donau Chemie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • EuG - T-575/10 (anhängig)

    Moreda-Riviere Trefilerías / Kommission

  • EuG, 07.06.2011 - T-399/10

    ArcelorMittal España / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuG - T-438/12 (anhängig)

    Global Steel Wire / Kommission

  • EuG, 25.11.2014 - T-428/10

    Trenzas y Cables de Acero / Kommission

  • EuG, 15.07.2015 - T-391/10

    Nedri Spanstaal / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG - T-576/10 (anhängig)

    Trefilerías Quijano / Kommission

  • EuG, 25.11.2014 - T-427/10

    Trefilerías Quijano / Kommission

  • EuG, 15.07.2015 - T-413/10

    Socitrel / Kommission

  • EuG - T-577/10 (anhängig)

    Trenzas y Cables de Acero / Kommission

  • EuG - T-409/13 (anhängig)

    Companhia Previdente und Socitrel / Kommission

  • EuG - T-578/10 (anhängig)

    Global Steel Wire / Kommission

  • EuG, 15.07.2015 - T-423/10

    Redaelli Tecna / Kommission

  • EuG, 25.11.2014 - T-429/10

    Global Steel Wire / Kommission

  • EuG - T-419/10 (anhängig)

    Ori Martin / Kommission

  • EuG, 25.11.2014 - T-426/10

    Moreda-Riviere Trefilerías / Kommission

  • EuG - T-441/12 (anhängig)

    Trenzas y Cables de Acero / Kommission

  • EuG - T-439/12 (anhängig)

    Trefilerías Quijano / Kommission

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

  • EuG, 15.07.2015 - T-389/10

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen drei Mitglieder des europäischen

  • EuG - T-440/12 (anhängig)

    Moreda-Riviere Trefilerías / Kommission

  • EuG, 15.07.2015 - T-406/10

    Emesa-Trefilería und Industrias Galycas / Kommission

  • EuG, 10.12.2014 - T-388/10

    (Nichtigkeitsklage; Vertretung der Parteien; Erledigung der Hauptsache)

  • EuG, 15.12.2016 - T-758/14

    Das Gericht der EU weist die Klagen von Philips und Infineon im Rahmen eines

    Par ailleurs, pour autant que la requérante fait également valoir, à cet égard, qu'une réduction de 20 % est insuffisante, force est de constater que, au soutien de cet argument, elle se contente, d'une part, de faire valoir qu'elle a joué un rôle mineur dans l'infraction en cause et, d'autre part, d'invoquer l'arrêt du 15 juillet 2015, voestalpine et voestalpine Wire Rod Austria/Commission (T-418/10, EU:T:2015:516).

    En outre, comme la Commission le soutient, il ne ressort pas de l'arrêt du 15 juillet 2015, voestalpine et voestalpine Wire Rod Austria/Commission (T-418/10, EU:T:2015:516, point 424), qu'une réduction de 20 % serait insuffisante, mais que le Tribunal a sanctionné la Commission dans cette affaire pour autant qu'elle avait omis de prendre en considération, dans le calcul du montant de l'amende en cause en l'espèce, le fait qu'une entreprise n'avait pas participé à l'intégralité de l'infraction.

  • EuGH, 26.09.2018 - C-99/17

    Infineon Technologies / Kommission

    Hingegen habe das Gericht dieses Kriterium im Urteil vom 15. Juli 2015, voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria/Kommission (T-418/10, EU:T:2015:516, Rn. 302), eingehend geprüft.
  • EuG, 15.07.2015 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Gegen den ursprünglichen Beschluss, den ersten Änderungsbeschluss, den zweiten Änderungsbeschluss und die Schreiben der Kommission im Anschluss an Anträge bestimmter Adressaten des ursprünglichen Beschlusses auf Neubewertung ihrer Leistungsfähigkeit sind 28 Klagen erhoben worden (Rechtssachen T-385/10, ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission, T-388/10, Productos Derivados del Acero/Kommission, T-389/10, SLM/Kommission, T-391/10, Nedri Spanstaal/Kommission, T-393/10, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-398/10, Fapricela/Kommission, T-399/10, ArcelorMittal España/Kommission, T-406/10, Emesa-Trefilería und Industrias Galycas/Kommission, T-413/10, Socitrel/Kommission, T-414/10, Companhia Previdente/Kommission, T-418/10, voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria/Kommission, T-419/10, Ori Martin/Kommission, T-422/10, Trafilerie Meridionali/Kommission, T-423/10, Redaelli Tecna/Kommission, T-426/10, Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission, T-427/10, Trefilerías Quijano/Kommission, T-428/10, Trenzas y Cables de Acero/Kommission, T-429/10, Global Steel Wire/Kommission, T-436/10, Hit Groep/Kommission, T-575/10, Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission, T-576/10, Trefilerías Quijano/Kommission, T-577/10, Trenzas y Cables de Acero/Kommission, T-578/10, Global Steel Wire/Kommission, T-438/12, Global Steel Wire/Kommission, T-439/12, Trefilerías Quijano/Kommission, T-440/12, Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission, T-441/12, Trenzas y Cables de Acero/Kommission, und T-409/13, Companhia Previdente und Socitrel/Kommission).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-609/13

    Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Vgl. auch Urteil voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria/Kommission (T-418/10, EU:T:2015:516, Rn. 408 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-613/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Vgl. auch Urteil voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria/Kommission (T-418/10, EU:T:2015:516, Rn. 408 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-680/20

    Unilever Italia Mkt. Operations

    32 Vgl. in demselben Sinne Urteil vom 15. Juli 2015, voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria/Kommission (T-418/10, EU:T:2015:516, Rn. 153).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Vgl. auch Urteil voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria/Kommission (T-418/10, EU:T:2015:516, Rn. 408 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-636/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Vgl. auch Urteil voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria/Kommission (T-418/10, EU:T:2015:516, Rn. 408 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-644/13

    Villeroy und Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Vgl. auch Urteil voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria/Kommission (T-418/10, EU:T:2015:516, Rn. 408 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2015 - C-542/14

    VM Remonts u.a.

    In seinem Urteil voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria/Kommission (T-418/10, EU:T:2015:516) entschied das Gericht, obwohl kein Beweis dafür vorlag, dass das Unternehmen die geringste Information über das wettbewerbswidrige Verhalten seines Beauftragten haben konnte, und nach Prüfung von dessen Verhalten und Aufgaben: "Unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles, d. h., wenn der Handelsvertreter im Namen und für Rechnung des Geschäftsherrn agiert, ohne das wirtschaftliche Risiko der ihm übertragenen Tätigkeiten zu tragen, kann das wettbewerbswidrige Verhalten des Handelsvertreters im Rahmen dieser Tätigkeiten dem Geschäftsherrn ebenso zugerechnet werden, wie es bei einem Arbeitgeber in Bezug auf die von einem seiner Beschäftigten begangenen rechtswidrigen Handlungen der Fall ist, auch ohne Nachweis der Kenntnis des Geschäftsherrn vom wettbewerbswidrigen Verhalten des Handelsvertreters" (Rn. 175); in Rn. 178 dieses Urteils gelangte es zu dem Ergebnis: "Im vorliegenden Fall war die Kommission daher zu dem Schluss berechtigt, dass der Handelsvertreter und der Geschäftsherr hinsichtlich der Herrn G. von Austria Draht übertragenen Tätigkeiten eine wirtschaftliche Einheit bildeten, und durfte davon ausgehen, dass dem Geschäftsherrn die von Herrn G. im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeiten für Rechnung von Austria Draht begangenen rechtswidrigen Handlungen aufgrund dieser wirtschaftlichen Einheit zugerechnet werden können, ohne dass nachgewiesen zu werden brauchte, dass der Geschäftsherr von diesen Handlungen wusste.".
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Rechtsprechung
   EuG, 15.07.2015 - T-389/10, T-419/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,17591
EuG, 15.07.2015 - T-389/10, T-419/10 (https://dejure.org/2015,17591)
EuG, Entscheidung vom 15.07.2015 - T-389/10, T-419/10 (https://dejure.org/2015,17591)
EuG, Entscheidung vom 15. Juli 2015 - T-389/10, T-419/10 (https://dejure.org/2015,17591)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    SLM / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl - Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Einheitliche, komplexe und fortgesetzte ...

  • Europäischer Gerichtshof

    SLM / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl - Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Einheitliche, komplexe und fortgesetzte ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht setzt die von der Kommission gegen drei Mitglieder des europäischen Spannstahlkartells verhängten Geldbußen herab

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geldbußen für Beteiligte des Spannstahlkartells

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 13. September 2010 - SLM/Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses K (2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR"Abkommen (Sache COMP/38.344 - Spannstahl) betreffend ein Kartell auf dem europäischen Markt für Spannstahl in Bezug auf die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • EuG, 15.07.2015 - T-418/10

    voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle

    Gegen den ursprünglichen Beschluss, den ersten Änderungsbeschluss, den zweiten Änderungsbeschluss oder die Schreiben der Kommission im Anschluss an Anträge bestimmter Adressaten des ursprünglichen Beschlusses auf Neubewertung ihrer Leistungsfähigkeit sind 28 Klagen erhoben worden (Rechtssachen T-385/10, ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission, T-388/10, Productos Derivados del Acero/Kommission, T-389/10, SLM/Kommission, T-391/10, Nedri Spanstaal/Kommission, T-393/10, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-398/10, Fapricela/Kommission, T-399/10, ArcelorMittal España/Kommission, T-406/10, Emesa-Trefilería und Industrias Galycas/Kommission, T-413/10, Socitrel/Kommission, T-414/10, Companhia Previdente/Kommission, T-418/10, voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria/Kommission, T-419/10, Ori Martin/Kommission, T-422/10, Trafilerie Meridionali/Kommission, T-423/10, Redaelli Tecna/Kommission, T-426/10, Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission, T-427/10, Trefilerías Quijano/Kommission, T-428/10, Trenzas y Cables de Acero/Kommission, T-429/10, Global Steel Wire/Kommission, T-436/10, Hit Groep/Kommission, T-575/10, Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission, T-576/10, Trefilerías Quijano/Kommission, T-577/10, Trenzas y Cables de Acero/Kommission, T-578/10, Global Steel Wire/Kommission, T-438/12, Global Steel Wire/Kommission, T-439/12, Trefilerías Quijano/Kommission, T-440/12, Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission, T-441/12, Trenzas y Cables de Acero/Kommission, und T-409/13, Companhia Previdente und Socitrel/Kommission).
  • EuG, 22.09.2021 - T-425/18

    Das Gericht weist die Klage von Altice Europe gegen den Beschluss der Kommission

    Zur Schwere der Zuwiderhandlungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Festsetzung einer Geldbuße durch das Gericht dem Wesen nach kein streng mathematischer Vorgang ist (Urteile vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, EU:T:2011:560, Rn. 266, und vom 15. Juli 2015, SLM und Ori Martin/Kommission, T-389/10 und T-419/10, EU:T:2015:513, Rn. 436).
  • EuG, 14.09.2022 - T-604/18

    Das Gericht bestätigt weitgehend den Beschluss der Kommission, wonach Google den

    Was den von Google im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung erzielten Umsatz betrifft, der es der Kommission ermöglicht, in Anwendung ihrer Leitlinien den Grundbetrag der zu verhängenden Geldbuße zu bestimmen, weist das Gericht zunächst darauf hin, dass die von ihm selbst vorzunehmende Festsetzung einer Geldbuße nach ständiger Rechtsprechung zwar kein streng mathematischer Vorgang ist (Urteile vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, EU:T:2011:560, Rn. 266, und vom 15. Juli 2015, SLM und Ori Martin/Kommission, T-389/10 und T-419/10, EU:T:2015:513, Rn. 436), die Heranziehung eines solchen Umsatzes im vorliegenden Fall aber ein geeigneter Ausgangspunkt für die Bestimmung der Höhe der Geldbuße sein kann.
  • EuGH, 25.03.2021 - C-611/16

    Xellia Pharmaceuticals und Alpharma / Kommission

    134 Mit ihrem fünften, gegen die Rn. 361 bis 364 und 366 bis 371 des angefochtenen Urteils gerichteten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen zum einen geltend, dass das Gericht bei der Beurteilung der Dauer der Untersuchung einen Rechtsfehler begangen und ihre Verteidigungsrechte verletzt habe, und zwar in Widerspruch zu Rn. 341 des Urteils vom 15. Juli 2015, SLM und Ori Martin/Kommission (T-389/10 und T-419/10, EU:T:2015:513).
  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des

    Der Abschnitt der Voruntersuchung zum einen beginnt dann, wenn die Kommission in Ausübung der Befugnisse, die ihr der Unionsgesetzgeber verliehen hat, Maßnahmen trifft, die mit dem Vorwurf verbunden sind, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben, und soll es ihr ermöglichen, zum weiteren Verlauf des Verfahrens Stellung zu nehmen (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 114, und vom 15. Juli 2015, SLM und Ori Martin/Kommission, T-389/10 und T-419/10, EU:T:2015:513, Rn. 337).
  • EuG, 18.11.2020 - T-814/17

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer

    Was vorliegend zum einen die Anwendung des gesetzlichen Kriteriums der Schwere der Zuwiderhandlung betrifft, so ist die Festsetzung einer Geldbuße durch das Gericht nach ständiger Rechtsprechung kein streng mathematischer Vorgang (Urteile vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, EU:T:2011:560, Rn. 266, und vom 15. Juli 2015, SLM und Ori Martin/Kommission, T-389/10 und T-419/10, EU:T:2015:513, Rn. 436).
  • EuG, 28.03.2019 - T-433/16

    Pometon / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Was sodann die Anwendung des gesetzlichen Kriteriums der Schwere der Zuwiderhandlung betrifft (siehe oben, Rn. 371), so ist die Festsetzung einer Geldbuße durch das Gericht nach ständiger Rechtsprechung kein streng mathematischer Vorgang (Urteile vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, EU:T:2011:560, Rn. 266, und vom 15. Juli 2015, SLM und Ori Martin/Kommission, T-389/10 und T-419/10, EU:T:2015:513, Rn. 436).
  • EuG, 15.07.2015 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Gegen den ursprünglichen Beschluss, den ersten Änderungsbeschluss, den zweiten Änderungsbeschluss und die Schreiben der Kommission im Anschluss an Anträge bestimmter Adressaten des ursprünglichen Beschlusses auf Neubewertung ihrer Leistungsfähigkeit sind 28 Klagen erhoben worden (Rechtssachen T-385/10, ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission, T-388/10, Productos Derivados del Acero/Kommission, T-389/10, SLM/Kommission, T-391/10, Nedri Spanstaal/Kommission, T-393/10, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-398/10, Fapricela/Kommission, T-399/10, ArcelorMittal España/Kommission, T-406/10, Emesa-Trefilería und Industrias Galycas/Kommission, T-413/10, Socitrel/Kommission, T-414/10, Companhia Previdente/Kommission, T-418/10, voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria/Kommission, T-419/10, Ori Martin/Kommission, T-422/10, Trafilerie Meridionali/Kommission, T-423/10, Redaelli Tecna/Kommission, T-426/10, Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission, T-427/10, Trefilerías Quijano/Kommission, T-428/10, Trenzas y Cables de Acero/Kommission, T-429/10, Global Steel Wire/Kommission, T-436/10, Hit Groep/Kommission, T-575/10, Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission, T-576/10, Trefilerías Quijano/Kommission, T-577/10, Trenzas y Cables de Acero/Kommission, T-578/10, Global Steel Wire/Kommission, T-438/12, Global Steel Wire/Kommission, T-439/12, Trefilerías Quijano/Kommission, T-440/12, Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission, T-441/12, Trenzas y Cables de Acero/Kommission, und T-409/13, Companhia Previdente und Socitrel/Kommission).
  • EuG, 05.10.2020 - T-254/17

    Intermarché Casino Achats/ Kommission

    D'une part, s'agissant de la phase d'instruction préliminaire, elle a pour point de départ la date à laquelle la Commission, faisant usage des pouvoirs que lui a conférés le législateur de l'Union, prend des mesures impliquant le reproche d'avoir commis une infraction et doit permettre à celle-ci de prendre position sur l'orientation de la procédure (arrêts du 29 septembre 2011, Elf Aquitaine/Commission, C-521/09 P, EU:C:2011:620, point 114, et du 15 juillet 2015, SLM et Ori Martin/Commission, T-389/10 et T-419/10, EU:T:2015:513, point 337).
  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

    Der Unionsrichter hat daraus abgeleitet, dass, selbst wenn die Kommission keine spezielle Begründung in Bezug auf den im Rahmen des Zusatzbetrags verwendeten Anteil am Umsatz darlegt, der bloße Verweis auf die Analyse der für die Beurteilung der Schwere herangezogenen Umstände insoweit genügt (Urteil vom 15. Juli 2015, SLM und Ori Martin/Kommission, T-389/10 und T-419/10, EU:T:2015:513, Rn. 264).
  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Japan Airlines / Kommission

  • EuGH, 07.06.2018 - C-463/17

    Ori Martin/ Gerichtshof der Europäischen Union - Rechtsmittel -

  • EuG, 10.11.2015 - T-389/10

    SLM / Kommission

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