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   EuG, 21.06.2006 - T-47/02   

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https://dejure.org/2006,4734
EuG, 21.06.2006 - T-47/02 (https://dejure.org/2006,4734)
EuG, Entscheidung vom 21.06.2006 - T-47/02 (https://dejure.org/2006,4734)
EuG, Entscheidung vom 21. Juni 2006 - T-47/02 (https://dejure.org/2006,4734)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gesellschaftsrecht - Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG - Offenlegung der Jahresabschlüsse - Schutz von Geschäftsgeheimnissen - Verletzung von Grundrechten - Rechtsgrundlage - Schadensersatzklage - Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Danzer / Rat

    Gesellschaftsrecht - Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG - Offenlegung der Jahresabschlüsse - Schutz von Geschäftsgeheimnissen - Verletzung von Grundrechten - Rechtsgrundlage - Schadensersatzklage - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Danzer / Rat

    Gesellschaftsrecht - Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG - Offenlegung der Jahresabschlüsse - Schutz von Geschäftsgeheimnissen - Verletzung von Grundrechten - Rechtsgrundlage - Schadensersatzklage - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Danzer / Rat

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Haftung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Offenlegung der Jahresabschlüsse entsprechend den Anforderungen des Handelsgesetzbuchs (HGB); Antrag auf Vorlage eines Ersuchens um Vorabentscheidung über die Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts; Auslegung von Gemeinschaftsrecht; Antrag auf Nichtigerklärung der ...

  • Judicialis

    Richtlinien 68/151/EWG Art. 2 Abs. 1 Buchst. f; ; Richtlinien 78/660/EWG Art. 47

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesellschaftsrecht - Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG - Offenlegung der Jahresabschlüsse - Schutz von Geschäftsgeheimnissen - Verletzung von Grundrechten - Rechtsgrundlage - Schadensersatzklage - Unzulässigkeit - Unternehmensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Danzer / Rat

    Gesellschaftsrecht - Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG - Offenlegung der Jahresabschlüsse - Schutz von Geschäftsgeheimnissen - Verletzung von Grundrechten - Rechtsgrundlage - Schadensersatzklage - Unzulässigkeit

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Danzer / Rat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage auf Ersatz des Schadens, der den Klägern angeblich infolge der Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 (ABl. L 65, S. 8) und des Artikels 47 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. L ...

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 23.09.2004 - C-435/02

    Springer - Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Gesellschaftsrecht -

    Auszug aus EuG, 21.06.2006 - T-47/02
    10 Mit Beschluss der Präsidentin der Vierten Kammer des Gerichts vom 8. Juli 2003 ist das vorliegende Verfahren nach Artikel 77 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts wegen der Ähnlichkeit der aufgeworfenen Fragen bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-435/02 und C-103/03 (Axel Springer AG gegen Zeitungsverlag Niederrhein GmbH & Co. Essen KG und Hans-Jürgen Weske) ausgesetzt worden.

    12 Am 23. September 2004 hat der Gerichtshof durch Beschluss über die genannten Rechtssachen entschieden (Beschluss des Gerichtshofes vom 23. September 2004 in den Rechtssachen C-435/02 und C-103/03, Springer, Slg. 2004, I-8663, im Folgenden: Beschluss Springer).

    Ferner können nach Artikel 46 der Richtlinie die Angaben, die im Lagebericht enthalten sein müssen, allgemein gehalten sein (vgl. in diesem Sinne Beschluss Springer, Randnrn. 49 bis 55).

  • EuGH, 26.02.1986 - 175/84

    Krohn / Kommission

    Auszug aus EuG, 21.06.2006 - T-47/02
    Die Kläger folgern aus alledem, dass die vorliegende Klage, obwohl die Schadensersatzklage vor dem Gemeinschaftsrichter gegenüber innerstaatlichen Rechtsbehelfen nur subsidiär sei, als zulässig anzusehen sei, zumal diese Rechtsbehelfe nicht geeignet seien, ihre Rechte im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes wirksam zu schützen (Urteile des Gerichtshofes vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753, und vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 20/88, S.A. Roquette frères/Kommission, Slg. 1989, 1553).

    28 Auf dieser Grundlage ist entschieden worden, dass eine Schadensersatzklage ausnahmsweise für unzulässig erklärt werden muss, wenn mit ihr in Wirklichkeit die Rücknahme eines unanfechtbar gewordenen Rechtsakts begehrt wird und sie, wenn sie Erfolg hätte, zur Nichtigkeit der Rechtswirkungen dieses Rechtsakts führen würde (Urteil Krohn/Kommission, oben Randnr. 24, Randnr. 30; Urteile des Gerichts vom 15. März 1995 in der Rechtssache T-514/93, Cobrecaf u. a./Kommission, Slg. 1995, II-621, Randnr. 59, und Fresh Marine/Kommission, oben Randnr. 27, Randnr. 50).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Schadensersatzklage auf Zahlung eines Betrages gerichtet ist, der genau dem der Abgaben entspricht, die der Kläger gezahlt hat, um dem unanfechtbar gewordenen Rechtsakt nachzukommen (Urteil Krohn/Kommission, oben Randnr. 24, Randnr. 33).

  • EuGH, 02.12.1971 - 5/71

    Zuckerfabrik Schoeppenstedt / Rat

    Auszug aus EuG, 21.06.2006 - T-47/02
    Sie unterscheidet sich dadurch von der Nichtigkeitsklage, dass sie nicht die Beseitigung einer bestimmten Maßnahme zum Ziel hat, sondern den Ersatz des Schadens, den ein Gemeinschaftsorgan verursacht (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975, Randnr. 3, Krohn/Kommission, oben Randnr. 24, Randnrn.

    Dies gilt umso mehr, als, wie der Gerichtshof und das Gericht bezüglich der Haftung der Gemeinschaft für Rechtsetzungsakte entschieden haben, deren Erlass wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzt und bei deren Gestaltung die Gemeinschaftsorgane ebenfalls über ein weites Ermessen verfügen (Urteil Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, oben Randnr. 27, Randnr. 11; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 81, vom 15. April 1997 in der Rechtssache T-390/94, Schröder u. a./Kommission, Slg. 1997, II-501, Randnrn.

  • EGMR, 21.02.1984 - 8544/79

    Öztürk ./. Deutschland

    Auszug aus EuG, 21.06.2006 - T-47/02
    47 Was drittens die in der Erwiderung behauptete Verletzung des Rechts aus Artikel 6 Absatz 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), nicht gegen sich selbst aussagen zu müssen, angeht, so ist, ohne dass auf die Zulässigkeit dieses Vorbringens eingegangen werden muss, weil es eine enge Verbindung mit einer der Rügen aus der Klageschrift aufweist, nur darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn ein solcher Grundsatz zugunsten juristischer Personen bestehen sollte, seine Anwendbarkeit eine strafrechtliche Anklage im weitesten Sinne voraussetzen würde, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte definiert wird als die amtliche, von der zuständigen Behörde ausgehende Bekanntgabe des Vorwurfs, eine Straftat begangen zu haben, wobei die Bekanntgabe in bestimmten Fällen die Form anderer Maßnahmen annehmen kann, die einen derartigen Vorwurf enthalten und die auf die Lage des Verdächtigen schwerwiegende Auswirkungen haben (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21. Februar 1984, Öztürk gegen Deutschland, Serie A, Nr. 73, § 55).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus EuG, 21.06.2006 - T-47/02
    Jedoch kann dieses Gericht unbeschadet der sich aus dem Urteil vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-224/01 (Köbler, Slg. 2003, I-10239) ergebenden Lehren davon absehen, dem Gerichtshof eine vor ihm aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorzulegen, wenn dessen Anwendung derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81, CILFIT, Slg. 1982, 3415, Randnr. 21), in Ausübung eines Ermessens, das ganz allein ihm zusteht (Urteil vom 15. September 2005 in der Rechtssache C-495/03, Intermodal Transports, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 37).
  • EuG, 15.04.1997 - T-390/94

    Aloys Schröder, Jan und Karl-Julius Thamann gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 21.06.2006 - T-47/02
    Dies gilt umso mehr, als, wie der Gerichtshof und das Gericht bezüglich der Haftung der Gemeinschaft für Rechtsetzungsakte entschieden haben, deren Erlass wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzt und bei deren Gestaltung die Gemeinschaftsorgane ebenfalls über ein weites Ermessen verfügen (Urteil Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, oben Randnr. 27, Randnr. 11; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 81, vom 15. April 1997 in der Rechtssache T-390/94, Schröder u. a./Kommission, Slg. 1997, II-501, Randnrn.
  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

    Auszug aus EuG, 21.06.2006 - T-47/02
    Denn wenn ein Gericht so vorgeht, stellt es die Existenz des Gemeinschaftsrechtsakts nicht in Frage (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnr. 14).
  • EuG, 20.02.2002 - T-170/00

    Förde-Reederei / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 21.06.2006 - T-47/02
    62 und 63, und vom 20. Februar 2002 in der Rechtssache T-170/00, Förde-Reederei/Rat und Kommission, Slg. 2002, II-515, Randnr. 46), die Rechtswidrigkeit einer Koordinierungsrichtlinie für sich allein nicht genügt, um die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft zu begründen, weil diese Haftung nur ausgelöst werden kann, wenn eine hinreichend schwerwiegende Verletzung einer den Einzelnen Rechte verleihenden Rechtsnorm vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 18. April 1991 in der Rechtssache C-63/89, Assurances du crédit/Rat und Kommission, Slg. 1991, I-1799, Randnr. 12, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 42).
  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

    Auszug aus EuG, 21.06.2006 - T-47/02
    Dies gilt umso mehr, als, wie der Gerichtshof und das Gericht bezüglich der Haftung der Gemeinschaft für Rechtsetzungsakte entschieden haben, deren Erlass wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzt und bei deren Gestaltung die Gemeinschaftsorgane ebenfalls über ein weites Ermessen verfügen (Urteil Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, oben Randnr. 27, Randnr. 11; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 81, vom 15. April 1997 in der Rechtssache T-390/94, Schröder u. a./Kommission, Slg. 1997, II-501, Randnrn.
  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuG, 21.06.2006 - T-47/02
    Jedoch kann dieses Gericht unbeschadet der sich aus dem Urteil vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-224/01 (Köbler, Slg. 2003, I-10239) ergebenden Lehren davon absehen, dem Gerichtshof eine vor ihm aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorzulegen, wenn dessen Anwendung derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81, CILFIT, Slg. 1982, 3415, Randnr. 21), in Ausübung eines Ermessens, das ganz allein ihm zusteht (Urteil vom 15. September 2005 in der Rechtssache C-495/03, Intermodal Transports, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 37).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

  • EuGH, 18.04.1991 - C-63/89

    Assurances du Crédit / Rat und Kommission

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

  • EuGH, 27.02.2003 - C-373/00

    Adolf Truley

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

  • EuGH, 12.04.2005 - C-145/03

    DIE BEHANDLUNGSKOSTEN EINER PERSON, DIE IM BESITZ DER FORMBLÄTTER E 111 UND E 112

  • EuG, 24.10.2000 - T-178/98

    Fresh Marine / Kommission

  • EuGH, 30.05.1989 - 20/88

    Roquette frères / Kommission

  • EuG, 15.03.1995 - T-514/93
  • EuGH, 29.09.1987 - 81/86

    De Boer Buizen / Rat und Kommission

  • EuGH, 12.04.1984 - 281/82

    Unifrex / Rat und Kommission

  • EuGH, 04.12.1997 - C-97/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

  • EuGH, 21.03.2000 - C-6/99

    DER GRUNDSATZ DER VORSORGE WIRD DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ÜBER DIE FREISETZUNG

  • EuG, 18.09.1995 - T-167/94

    Detlef Nölle gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen

  • EuGH, 17.05.1990 - C-87/89

    Sonito u.a. / Kommission

  • BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 2150/07

    Vorlagepflicht des Bundesfinanzhofs betreffend Gültigkeit und Auslegung der

    Das letztinstanzliche Hauptsachegericht kann die Gültigkeit sekundären Gemeinschaftsrechts prüfen und, wenn es die von den Parteien vor ihm geltend gemachten Ungültigkeitsgründe für nicht zutreffend hält, diese Gründe mit der Feststellung zurückweisen, dass sekundäres Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang gültig ist (EuGH, Urteil vom 21. Juni 2006, Rs. T-47/02, Slg. 2006, II-1779 Rn. 37 - Danzer - unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1987, Rs. 314/85, Slg. 1987, S. 4199 Rn. 14 - Foto Frost).
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.02.2009 - 6 K 2641/06

    Flächenermittlung eines teilweise zu unternehmerischen Zwecken genutzten Gebäudes

    Zumindest für die Zeit vom 01.07.2004 bis zum 02.12.2004 fehle die gemeinschaftsrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Anwendung dieser Vorschrift (vgl. OFD Koblenz vom 24.04.2006, DStR 2006, 1197), so dass es bei der allgemeinen Regelung des Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a, Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie verbliebe, der eine prozentuale Mindestnutzung wie in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht kenne.

    Nach überwiegender Auffassung der Literatur (vgl. Forgach in RKL, UStG, § 15 Rn. 364.6) und der Verwaltungsauffassung (vgl. Vfg. OFD Koblenz (vom 24.04.2004 S7300 A-St 44 5, DStR 2006, 1197) ist mangels gemeinschaftsrechtlicher Ermächtigungsgrundlage für den Zeitraum vom 01.07.2004 bis zum 02.12.2004 § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht anwendbar, so dass eine unmittelbare Berufung auf Art. 17 der 6. EG-Richtlinie möglich ist, der eine solche Einschränkung nicht vorsieht.

  • EuG, 18.09.2014 - T-168/12

    Das Gericht weist die Schadensersatzklage von Herrn Georgias, Vizeminister der

    Sie unterscheidet sich dadurch von der Nichtigkeitsklage, dass sie nicht die Beseitigung einer bestimmten Maßnahme zum Ziel hat, sondern den Ersatz des Schadens, den ein Unionsorgan verursacht (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. Juni 2006, Danzer/Rat, T-47/02, Slg. 2006, II-1779, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So wurde entschieden, dass selbst das Vorhandensein einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung der Zulässigkeit einer Schadensersatzklage nicht entgegenstehen kann, mit Ausnahme des Sonderfalls, dass eine solche Klage in Wirklichkeit auf die Aufhebung dieser Einzelfallentscheidung gerichtet ist, wie das der Fall ist, wenn die Schadensersatzklage auf Zahlung eines Betrags an den Kläger gerichtet ist, der genau dem Betrag der Abgaben entspricht, die dieser in Ausführung der genannten Entscheidung gezahlt hat (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 1986, Krohn Import-Export/Kommission, 175/84, Slg. 1986, 753, Rn. 32 und 33; vgl. auch Urteil Danzer/Rat, oben in Rn. 32 angeführt, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.09.2009 - T-437/05

    'Brink''s Security Luxembourg / Kommission' - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

    Der Grundsatz der Selbständigkeit der Schadensersatzklage findet seine Rechtfertigung somit darin, dass sich der Zweck dieser Klage von dem der Nichtigkeitsklage unterscheidet (Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 2000, Fresh Marine/Kommission, T-178/98, Slg. 2000, II-3331, Randnr. 45, und vom 21. Juni 2006, Danzer/Rat, T-47/02, Slg. 2006, II-1779, Randnr. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-398/15

    Manni

    43 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 1997, Daihatsu Deutschland (C-97/96, EU:C:1997:581, Rn. 22), und vom 21. Juni 2006, Danzer/Rat (T-47/02, EU:T:2006:167, Rn. 49).
  • EuG, 15.10.2013 - T-13/12

    Andechser Molkerei Scheitz / Kommission - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage -

    Während Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen die Ahndung der Rechtswidrigkeit zwingender Rechtsakte oder des Fehlens eines solchen Rechtsakts zum Ziel haben, ist eine Schadensersatzklage auf Ersatz des Schadens gerichtet, der sich aus einer Handlung oder einer unzulässigen Verhaltensweise ergibt, die einem Organ oder einer Einrichtung der Gemeinschaft zuzurechnen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C-234/02 P, Slg. 2004, I-2803, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts vom 21. Juni 2006, Danzer/Rat, T-47/02, Slg. 2006, II-1779, Randnr. 27, und vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission, T-440/03, T-121/04, T-171/04, T-208/04, T-365/04 und T-484/04, Slg. 2009, II-4883, Randnr. 64).
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