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   EuG, 14.09.1995 - T-480/93, T-483/93   

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EuG, 14.09.1995 - T-480/93, T-483/93 (https://dejure.org/1995,198)
EuG, Entscheidung vom 14.09.1995 - T-480/93, T-483/93 (https://dejure.org/1995,198)
EuG, Entscheidung vom 14. September 1995 - T-480/93, T-483/93 (https://dejure.org/1995,198)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen Antillen; Individuelle Betroffenheit eines Unternehmens durch an die Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidungen der Kommission; Befugnis des Rates für die Aufnahme einer Schutzklausel in einen ...

  • Judicialis

    Beschluss 91/482/EWG vom 25. Juli 1991 Art. 101 Abs. 1; ; Beschluss 91/482/EWG vom 25. Juli 1991 Art. 109; ; EWG Art. 132 Nr. 1; ; EWG Art. 133 Abs. 1; ; EWG Art. 134; ; EWG Art. 1... 36 Abs. 2; ; EWG Art. 173 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (46)

  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.09.1995 - T-480/93
    52 Die Klägerinnen könnten sich nicht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82 (Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207) berufen, da die Klägerinnen in jener Rechtssache eine an einen einzelnen Mitgliedstaat adressierte Einzelfallentscheidung angefochten hätten, während es sich im vorliegenden Fall um eine allgemeine, an alle Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung handele.

    Nach Auffassung der fünf Klägerinnen in den beiden Rechtssachen beinhalte nämlich die Verpflichtung nach Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses, vorzugsweise Schutzmaßnahmen zu wählen, die die geringsten Störungen mit sich brächten, für die Kommission die Verpflichtung, sich über die Sachlage und die negativen Auswirkungen zu unterrichten, die die Schutzmaßnahmen für die Wirtschaft der ÜLG sowie für die betroffenen Unternehmen haben könnten (vgl. die Auslegung des Artikels 130 Absatz 3 der Akte über den Beitritt der Griechischen Republik durch den Gerichtshof in dem Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission).

    Die Kommission habe von dieser Sonderlage einerseits wegen der Frist, die seit dem ersten Antrag der französischen Regierung und dem Treffen der Schutzmaßnahme verstrichen sei und andererseits wegen der Mittel wissen müssen, über die sie verfüge (vgl. Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission sowie Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 12).

    67 Wie bereits entschieden, individualisiert eine Verpflichtung der Kommission aufgrund spezifischer Bestimmungen, die Folgen einer beabsichtigten Handlung auf die Lage bestimmter Personen zu berücksichtigen, diese letzteren (Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission und Sofrimport/Kommission).

    69 Nun hat der Gerichtshof in seinem Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (Randnr. 28) Artikel 130 Absatz 3 der Akte über den Beitritt der Griechischen Republik als Verpflichtung der Kommission ausgelegt, "soweit die jeweiligen Gegebenheiten dies zulassen, [zu]... ermitteln, welche negativen Auswirkungen ihre Entscheidung möglicherweise für die Wirtschaft des... Mitgliedstaats [gegenüber dem die Schutzmaßnahme beantragt wird] sowie für die betroffenen Unternehmen hat", um beurteilen zu können, ob die Maßnahme, deren Genehmigung die Kommission beabsichtigt, den Voraussetzungen dieses Artikels entspricht.

    73 Um festzustellen, ob die Klägerinnen zu einem kleinen Kreis von Unternehmen gehören, deren Rechtslage aufgrund eines Sachverhalts berührt wird, der sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (vgl. Urteile Plaumann/Kommission und Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Randnr. 28), ist daher zu prüfen, ob die Klägerinnen "betroffene Unternehmen" im Sinne des zweiten dieser Urteile sind.

    77 Zu Unrecht bringt die Kommission vor, das Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission sei nicht einschlägig, da die angefochtene Maßnahme in jener Rechtssache nur an einen Mitgliedstaat gerichtet war, während die angefochtenen Entscheidungen in der vorliegenden Rechtssache an alle Mitgliedstaaten gerichtet waren.

    Das Gericht kann somit nur prüfen, ob der Kommission bei der Ausübung ihrer Befugnis ein offenkundiger Irrtum oder ein Ermessensmißbrauch unterlaufen ist oder ob die Kommission die Grenzen ihrer Befugnisse offenkundig überschritten hat (Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Randnr. 40).

  • EuGH, 25.05.1978 - 83/76

    HNL / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 14.09.1995 - T-480/93
    Eine solche Verletzung bei der Ausübung eines Ermessens läge nur vor, wenn die Kommission dessen Grenzen offenkundig und erheblich verkannt hätte (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1978 in den Rechtssachen 83/76 und 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, HNL u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, Randnr. 6).

    190 Somit ist zu prüfen, ob die Festsetzung eines derart hohen Mindestpreises für Reis von den Antillen, daß dieser teurer wurde als Reis aus Drittländern, eine hinreichend schwere Verletzung dieses Grundsatzes darstellt, und ob sie eine offenkundige erhebliche Verkennung der Grenzen des Ermessens der Kommission (Urteile des Gerichtshofes HNL u. a./Rat und Kommission, Randnr. 6, und vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 12) bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik ebenso wie des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses darstellt, da die Kommission bei dieser Aufgabe über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügt.

    200 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann "es den einzelnen auf den in die Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft fallenden Gebieten zugemutet werden..., in vernünftigen Grenzen gewisse schädliche Auswirkungen einer Rechtsvorschrift auf ihre Wirtschaftsinteressen ohne Anspruch auf Entschädigung aus öffentlichen Mitteln hinzunehmen, selbst wenn die Vorschrift für ungültig erklärt worden ist" (Urteil HNL u. a./Rat und Kommission, Randnr. 6; vgl. auch Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 13).

    In Ermangelung konkreter Nachweise lässt sich nicht feststellen, daß der Klägerin Ter Beek ein Schaden entstanden wäre, der gewisse schädliche Auswirkungen einer Rechtsvorschrift auf ihre Wirtschaftsinteressen überschritte, die jeder Unternehmer hinnehmen muß, selbst wenn die Rechtsvorschrift für ungültig erklärt wird (Urteil HNL u. a./Rat und Kommission, Randnr. 6).

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuG, 14.09.1995 - T-480/93
    Daß die Identität der von diesen Handlungen betroffenen Unternehmen der Kommission im Zeitpunkt ihres Erlasses bekannt war, ändert nach ständiger Rechtsprechung nichts an ihrem Rechtssatzcharakter, soweit feststeht, daß sie kraft einer objektiven Rechts- oder Sachlage angewandt werden, die in der Handlung gemäß ihrer Zielrichtung festgelegt ist (vgl. zuletzt die Urteile des Gerichtshofes vom 24. November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061, Randnr. 25, vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-213/91, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1993, I-3177, Randnr. 17, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 18, Beschluß des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-476/93, FRSEA und FNSEA/Rat, Slg. 1993, II-1187, Randnr. 19, und Urteil des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-472/93, Campo Ebro u. a./Rat, Slg. 1995, II-421, Randnr. 32).

    66 Der Rechtssatzcharakter der angefochtenen Handlungen schließt jedoch nicht aus, daß sie bestimmte Unternehmen individuell betreffen können (Urteile des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in den Rechtssachen 239/82 und 275/82, Allied Corporation u. a./Kommission, Slg. 1984, 1005, Randnr. 11, vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 53/83, Allied Corporation u. a./Rat, Slg. 1985, 1621, Randnr. 4, vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89, Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501, Randnr. 13, und Codorniu/Rat, Randnr. 19).

    Unternehmen können dann als von einem von einem Gemeinschaftsorgan erlassenen allgemeinen Rechtssatz individuell betroffen angesehen werden, wenn ihre Rechtslage aufgrund eines Sachverhalts berührt wird, der sie von allen anderen unterscheidet und sie entsprechend einem Adressaten individualisiert (vgl. hierzu Urteile Plaumann/Kommission, S. 238, und Codorniu/Rat, Randnr. 20; Beschluß des Gerichtshofes vom 21. Juni 1993 in der Rechtssache C-257/93, Van Parijs u. a./Rat und Kommission, Slg. 1993, I-3335, Randnr. 9, Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache T-489/93, Unifruit Hellas/Kommission, Slg. 1994, II-1201, Randnr. 21, und Beschluß FRSEA und FNSEA/Rat, Randnr. 20).

    185 Schließlich ist es im Rahmen der Nichtigkeitsklage ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß eine Handlung, die kraft ihres Wesens und ihrer Bedeutung Rechtssatzcharakter hat, da sie für alle betroffenen Unternehmen gilt, einige Unternehmen individuell betreffen kann (Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 19).

  • EuGH, 02.12.1971 - 5/71

    Zuckerfabrik Schoeppenstedt / Rat

    Auszug aus EuG, 14.09.1995 - T-480/93
    177 Was das erforderliche Maß des Verschuldens betrifft, so haftet die Gemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung, sofern die beanstandete Handlung ein Rechtssatz ist, der auf einer wirtschaftspolitischen Entscheidung beruht, nur dann, wenn eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm vorliegt (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975, Randnr. 11, und Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-120/89, Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1991, II-279, Randnr. 74).

    178 Die Klägerinnen tragen vor, die angefochtenen Entscheidungen beträfen sie unmittelbar und individuell und könnten deshalb nicht als Rechtssätze betrachtet werden (Urteil Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat; siehe auch die Schlussanträge des Generalanwalts VerLoren van Themaat in der Rechtssache 59/84, Tezi Textiel/Kommission, Urteil vom 5. März 1986, Slg. 1986, 887, 889).

    Folglich kann "die Haftung der Gemeinschaft... nur durch eine hinreichend schwere Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der einzelnen dienenden Rechtsnorm ausgelöst werden" (Urteil Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Randnr. 11).

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 14.09.1995 - T-480/93
    190 Somit ist zu prüfen, ob die Festsetzung eines derart hohen Mindestpreises für Reis von den Antillen, daß dieser teurer wurde als Reis aus Drittländern, eine hinreichend schwere Verletzung dieses Grundsatzes darstellt, und ob sie eine offenkundige erhebliche Verkennung der Grenzen des Ermessens der Kommission (Urteile des Gerichtshofes HNL u. a./Rat und Kommission, Randnr. 6, und vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 12) bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik ebenso wie des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses darstellt, da die Kommission bei dieser Aufgabe über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügt.

    200 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann "es den einzelnen auf den in die Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft fallenden Gebieten zugemutet werden..., in vernünftigen Grenzen gewisse schädliche Auswirkungen einer Rechtsvorschrift auf ihre Wirtschaftsinteressen ohne Anspruch auf Entschädigung aus öffentlichen Mitteln hinzunehmen, selbst wenn die Vorschrift für ungültig erklärt worden ist" (Urteil HNL u. a./Rat und Kommission, Randnr. 6; vgl. auch Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 13).

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.09.1995 - T-480/93
    Ein solches Interesse besteht nur, wenn die Nichtigerklärung der Handlung als solche Rechtswirkungen zeitigen kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, Akzo Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21).

    Das Organ kann daher veranlasst sein, den Kläger in angemessener Weise wieder in einen früheren Stand zu versetzen oder dafür zu sorgen, daß keine identische Handlung erlassen wird (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnr. 32, Akzo Chemie/Kommission, Randnr. 21, und vom 26. April 1988 in der Rechtssache 207/86, Apesco/Kommission, Slg. 1988, 2151, Randnr. 16).

  • EuGH, 12.02.1992 - C-260/90

    Leplat / Territoire de la Polynésie française

    Auszug aus EuG, 14.09.1995 - T-480/93
    Das habe Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-260/90 (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Februar 1992, Leplat, Slg. 1992, I-643, I-654) bestätigt.

    Eine Abgabe gleicher Wirkung sei in den Artikeln 132 Nr. 1 und 133 Absatz 1 EWGV ° das habe der Gerichtshof in seinem Urteil Leplat ausgeführt ° sowie in Artikel 101 des ÜLG-Beschlusses ebenso verboten wie Zölle.

  • EuGH, 21.06.1993 - C-257/93

    Van Parijs u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 14.09.1995 - T-480/93
    Unternehmen können dann als von einem von einem Gemeinschaftsorgan erlassenen allgemeinen Rechtssatz individuell betroffen angesehen werden, wenn ihre Rechtslage aufgrund eines Sachverhalts berührt wird, der sie von allen anderen unterscheidet und sie entsprechend einem Adressaten individualisiert (vgl. hierzu Urteile Plaumann/Kommission, S. 238, und Codorniu/Rat, Randnr. 20; Beschluß des Gerichtshofes vom 21. Juni 1993 in der Rechtssache C-257/93, Van Parijs u. a./Rat und Kommission, Slg. 1993, I-3335, Randnr. 9, Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache T-489/93, Unifruit Hellas/Kommission, Slg. 1994, II-1201, Randnr. 21, und Beschluß FRSEA und FNSEA/Rat, Randnr. 20).

    Sie hat im Rechtsschutzsystem ihre eigene Funktion; für ihre Erhebung gelten Voraussetzungen, die ihrem spezifischen Ziel angepasst sind" (Beschluß Van Parijs u. a./Rat und Kommission, Randnr. 14).

  • EuGH, 08.03.1993 - C-123/92

    Lezzi Pietro / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.09.1995 - T-480/93
    54 Schließlich fehle es an einem Interesse der Klägerinnen an der Nichtigerklärung der Entscheidungen, weil die erste, die von der zweiten abgeändert worden sei, am 16. Juni 1993 aufgehoben worden sei, was die Nichtigkeitsklage gegenstandslos mache (Beschluß des Gerichtshofes vom 8. März 1993 in der Rechtssache C-123/92, Lezzi/Kommission, Slg. 1993, I-809).

    61 Von dem Beschluß Lezzi/Kommission, auf den sich die Kommission beruft, unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, daß die Entscheidung zur Änderung der Entscheidung 93/127 vom 25. Februar 1993 und diejenige zur Aufhebung der geänderten Entscheidung im Gegensatz zu jener Rechtssache keine schlichte Beseitigung dieser Entscheidung darstellen (vgl. Beschluß Lezzi/Kommission, Randnrn. 8 bis 10).

  • EuGH, 24.11.1992 - C-15/91

    Buckl u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.09.1995 - T-480/93
    Daß die Identität der von diesen Handlungen betroffenen Unternehmen der Kommission im Zeitpunkt ihres Erlasses bekannt war, ändert nach ständiger Rechtsprechung nichts an ihrem Rechtssatzcharakter, soweit feststeht, daß sie kraft einer objektiven Rechts- oder Sachlage angewandt werden, die in der Handlung gemäß ihrer Zielrichtung festgelegt ist (vgl. zuletzt die Urteile des Gerichtshofes vom 24. November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061, Randnr. 25, vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-213/91, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1993, I-3177, Randnr. 17, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 18, Beschluß des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-476/93, FRSEA und FNSEA/Rat, Slg. 1993, II-1187, Randnr. 19, und Urteil des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-472/93, Campo Ebro u. a./Rat, Slg. 1995, II-421, Randnr. 32).
  • EuGH, 01.07.1969 - 2/69

    Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders / Brachfeld u.a.

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

  • EuGH, 16.03.1978 - 123/77

    UNICME / Rat

  • EuGH, 11.07.1989 - 195/87

    Cehave / Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten

  • EuGH, 23.05.1985 - 53/83

    Allied Corporation / Rat

  • EuGH, 26.04.1988 - 207/86

    Apesco / Kommission EWG

  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

  • EuGH, 28.04.1971 - 4/69

    Lütticke / Kommission

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

  • EuGH, 25.10.1984 - 185/83

    Rijksuniversiteit te Groningen

  • EuGH, 06.03.1979 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

  • EuGH, 24.10.1973 - 5/73

    Balkan Import Export GmbH / Hauptzollamt Berlin Packhof

  • EuGH, 13.03.1968 - 5/67

    Beus GmbH / Hauptzollamt München

  • EuGH, 01.04.1965 - 38/64

    Getreide-Import Gesellschaft / Kommission EWG

  • EuGH, 05.03.1986 - 59/84

    Tezi / Kommission

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

  • EuGH, 15.06.1993 - C-213/91

    Abertal / Kommission

  • EuGH, 30.09.1982 - 108/81

    Amylum / Rat

  • EuG, 28.10.1993 - T-476/93

    Prämienregelung für die Erhaltung eines Mutterkuhbestands ; Anspruch auf

  • EuGH, 26.10.1994 - C-430/92

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 22.06.1994 - C-426/92

    Deutschland / Deutsches Milch-Kontor

  • EuGH, 11.10.1990 - C-46/89

    SICA und SIPEFEL / Kommission

  • EuG, 09.11.1994 - T-46/92

    Scottish Football Association gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 21.02.1984 - 239/82

    Allied Corporation u.a. / Kommission

  • EuGH, 20.04.1978 - 80/77

    Kommissionnaires réunis

  • EuGH, 13.03.1979 - 91/78

    Hansen

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuGH, 14.01.1987 - 281/84

    Zuckerfabrik Bedburg / Rat und Kommission

  • EuG, 05.06.1992 - T-26/90

    Società Finanziaria Siderurgica Finsider SpA gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 29.02.1984 - 37/83

    Rewe-Zentrale

  • EuG, 27.06.1991 - T-120/89

    Stahlwerke Peine-Salzgitter AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuG, 15.12.1994 - T-489/93

    Unzulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 846/93,

  • EuG, 21.02.1995 - T-472/93

    Annäherung der spanischen Zuckerpreise und Zuckerrübenpreise an die gemeinsamen

  • EuGH, 24.10.1973 - 10/73

    Rewe / Hauptzollamt Kehl

  • EuGH - C-281/93 (anhängig)

    European Rice Brokers / Kommission

  • EuGH - C-271/93 (anhängig)

    Antillean Rice Mills / Kommission

  • EuG, 12.01.2007 - T-447/05

    SPM / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Regelung über die

    Sie trägt hierzu vor, dass nach ständiger Rechtsprechung der Ort der Niederlassung oder der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten eines Klägers keinen Einfluss auf die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage habe und nur die Rechtswirkungen der betreffenden Handlung auf die Rechtsstellung des Klägers relevant seien (Urteil des Gerichts vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, T-480/93 und T-483/93, Slg. 1995, II-2305).

    Aufgrund der genannten Bestimmungen könne unstreitig festgestellt werden, dass sich die AKP-Bananen erzeugenden Betriebe in Bezug auf die Vorschriften der gemeinsamen Agrarpolitik in einer besonderen Rechtsstellung befänden, also in derselben Lage wie der im Urteil Antillean Rice Mills u. a./Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, genannten.

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Zulässigkeit der Klage einer natürlichen oder juristischen Person voraus, dass diese ein Rechtsschutzinteresse nachweist (Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1977, Société pour l'exportation des sucres/Kommission, 88/76, Slg. 1977, 709, Randnr. 19, Urteil vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 59, Beschlüsse des Gerichts vom 29. April 1999, Unione provinciale degli agricoltori di Firenze u. a./Kommission, T-78/98, Slg. 1999, II-1377, Randnr. 30, und vom 17. Oktober 2005, First Data u. a./Kommission, T-28/02, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 34).

    Für die Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Handlung besteht ein solches Interesse ferner nur dann, wenn die Nichtigerklärung der Handlung als solche Rechtswirkungen zeitigen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21, Urteil vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 59).

    11 bis 13, vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 25, und Antillean Rice Mills/Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 57, Urteile des Gerichts vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 03.05.2002 - T-177/01

    IN DEM BEMÜHEN UM EINE STÄRKUNG DES RECHTSSCHUTZES FÜR BÜRGER/BÜRGERINNEN UND

    25 bis 30, sowie Urteile des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2305, Randnr. 67, und vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache T-47/00, Rica Foods/Kommission, Slg. 2002, II-0000, Randnr. 41).
  • EuG, 12.10.2007 - T-474/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VERTRAULICHE

    Daher erscheine es zweifelhaft, dass die Nichtigerklärung als solche Rechtswirkungen haben könne (Urteil des Gerichts vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, T-480/93 und T-483/93, Slg. 1995, II-2305, Randnrn.

    Das Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann (vgl. Urteil Antillean Rice Mills u. a./Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 59 und die dort zitierte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21), dass also die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 21) und dass diese ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung der entsprechenden Handlung nachweist (Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2005, First Data u. a./Kommission, T-28/02, Slg. 2005, II-4119, Randnr. 42).

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