Weitere Entscheidung unten: EuG, 14.11.2016

Rechtsprechung
   EuG, 10.12.2013 - T-492/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,36788
EuG, 10.12.2013 - T-492/12 (https://dejure.org/2013,36788)
EuG, Entscheidung vom 10.12.2013 - T-492/12 (https://dejure.org/2013,36788)
EuG, Entscheidung vom 10. Dezember 2013 - T-492/12 (https://dejure.org/2013,36788)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,36788) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Von Storch u.a. / EZB

    Nichtigkeitsklage - Beschlüsse der EZB - Technische Merkmale der Outright-Geschäfte des Eurosystems an den Sekundärmärkten - Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von Sicherheiten - Zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des ...

  • EU-Kommission

    Sven A. von Storch und andere gegen Europäische Zentralbank (EZB).

    [fremdsprachig] Nichtigkeitsklage - Beschlüsse der EZB - Technische Merkmale der Outright-Geschäfte des Eurosystems an den Sekundärmärkten - Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von Sicherheiten - Zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • zeit.de (Pressemeldung, 19.12.2013)

    EU-Gericht weist Massenklage gegen Europäische Zentralbank ab

  • lto.de (Kurzinformation)

    Massenklage gegen EZB abgewiesen - Keine unmittelbare Auswirkung auf Privatvermögen

  • finanzen.net (Pressemeldung, 19.12.2013)

    Staatsanleihenkäufe: EU-Gericht weist Massenklage gegen EZB ab

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Massenklage gegen EZB-Ankauf toxischer Staatsanleihen

  • faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 11.01.2013)

    Kritik an der Geldpolitik: Gericht stellt EZB Klage gegen Anleihekauf zu

  • focus.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 11.01.2013)

    Über 5000 Kläger versuchen die EZB zu stoppen

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Anforderungen an die Klagebefugnis bei der Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 156
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 01.04.2004 - C-263/02

    DER GERICHTSHOF HAT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN EIN

    Auszug aus EuG, 10.12.2013 - T-492/12
    In diesem System haben natürliche oder juristische Personen, die aufgrund der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 263 AEUV Handlungen der Union wie die im vorliegenden Fall streitigen nicht unmittelbar anfechten können, die Möglichkeit, die Ungültigkeit solcher Handlungen je nach den Umständen des Falles entweder inzident gemäß Art. 277 AEUV vor dem Unionsrichter oder aber vor den nationalen Gerichten geltend zu machen und darauf hinzuwirken, dass diese Gerichte, die nicht selbst die Ungültigkeit der genannten Handlungen feststellen können, dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 40, vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré, C-263/02 P, Slg. 2004, I-3425, Randnr. 30, und vom 23. April 2009, Sahlstedt u. a./Kommission, C-362/06 P, Slg. 2009, I-2903, Randnr. 43).
  • EuGH, 24.09.2009 - C-501/08

    Município de Gondomar / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.12.2013 - T-492/12
    Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 230 Abs. 4 EG ist die genannte Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, grundsätzlich nur dann erfüllt, wenn zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich erstens, dass sich die beanstandete Maßnahme auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt, und zweitens, dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteile des Gerichtshofs vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission, C-15/06 P, Slg. 2007, I-2591, Randnr. 31, und vom 10. September 2009, Kommission/Ente per le Ville Vesuviane und Ente per le Ville Vesuviane/Kommission, C-445/07 P und C-455/07 P, Slg. 2009, I-7993, Randnr. 45, sowie Beschluss des Gerichtshofs vom 15. September 2009, Município de Gondomar/Kommission, C-501/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).
  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

    Auszug aus EuG, 10.12.2013 - T-492/12
    In diesem System haben natürliche oder juristische Personen, die aufgrund der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 263 AEUV Handlungen der Union wie die im vorliegenden Fall streitigen nicht unmittelbar anfechten können, die Möglichkeit, die Ungültigkeit solcher Handlungen je nach den Umständen des Falles entweder inzident gemäß Art. 277 AEUV vor dem Unionsrichter oder aber vor den nationalen Gerichten geltend zu machen und darauf hinzuwirken, dass diese Gerichte, die nicht selbst die Ungültigkeit der genannten Handlungen feststellen können, dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 40, vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré, C-263/02 P, Slg. 2004, I-3425, Randnr. 30, und vom 23. April 2009, Sahlstedt u. a./Kommission, C-362/06 P, Slg. 2009, I-2903, Randnr. 43).
  • EuG, 21.09.2011 - T-346/10

    Borax Europe / ECHA - Nichtigkeitsklage - REACH - Ermittlung von Borsäure und

    Auszug aus EuG, 10.12.2013 - T-492/12
    Im Übrigen handelt es sich, soweit die Kläger auf die etwaigen negativen Folgen hinweisen, die die angefochtenen Handlungen für sie in wirtschaftlicher Hinsicht hätten, u. a. eine Verminderung des Werts ihrer Vermögen, um einen Umstand, der nicht ihre Rechtsstellung, sondern allein ihre tatsächliche Stellung betrifft (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 21. September 2011, Borax Europe/ECHA, T-346/10, Slg. 2011, II-6629, Randnr. 46, und vom 21. Mai 2010, 1CO Services/Parlament und Rat, T-441/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.11.2012 - T-541/10

    ADEDY u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 10.12.2013 - T-492/12
    Nach dieser Vorschrift sind die Nichtigkeitsklagen natürlicher oder juristischer Personen auf drei Kategorien von Maßnahmen beschränkt, nämlich erstens auf Maßnahmen, die an die betreffende Person gerichtet sind, zweitens auf Rechtsakte, die diese unmittelbar und individuell betreffen, und drittens auf Maßnahmen, die diese unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen (Beschluss des Gerichts vom 27. November 2012, ADEDY u. a./Rat, T-541/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 61).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-362/06

    Sahlstedt u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Erhaltung der natürlichen

    Auszug aus EuG, 10.12.2013 - T-492/12
    In diesem System haben natürliche oder juristische Personen, die aufgrund der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 263 AEUV Handlungen der Union wie die im vorliegenden Fall streitigen nicht unmittelbar anfechten können, die Möglichkeit, die Ungültigkeit solcher Handlungen je nach den Umständen des Falles entweder inzident gemäß Art. 277 AEUV vor dem Unionsrichter oder aber vor den nationalen Gerichten geltend zu machen und darauf hinzuwirken, dass diese Gerichte, die nicht selbst die Ungültigkeit der genannten Handlungen feststellen können, dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 40, vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré, C-263/02 P, Slg. 2004, I-3425, Randnr. 30, und vom 23. April 2009, Sahlstedt u. a./Kommission, C-362/06 P, Slg. 2009, I-2903, Randnr. 43).
  • EuG, 16.12.2011 - T-532/11

    Städter / EZB - Nichtigkeitsklage - Rechtsbehelfsfrist - Offensichtliche

    Auszug aus EuG, 10.12.2013 - T-492/12
    Schließlich wird - entgegen dem Vorbringen der Kläger - die Feststellung, dass es ihnen unbenommen ist, gegebenenfalls die späteren Durchführungsmaßnahmen anzufechten, nicht durch die Erwägungen des Gerichts in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2011, Städter/EZB (T-532/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), entkräftet.
  • EuGH, 28.06.2011 - C-93/11

    Verein Deutsche Sprache / Rat - Rechtsmittel - Inhalt der Internetseite der

    Auszug aus EuG, 10.12.2013 - T-492/12
    Denn obwohl die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit im Licht des durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf auszulegen ist, kann eine solche Auslegung nicht zum Wegfall dieser Voraussetzung führen, ohne dass die den Unionsgerichten durch den AEU-Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden (vgl. entsprechend Beschlüsse des Gerichtshofs vom 28. Juni 2011, Verein Deutsche Sprache/Rat, C-93/11 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. Mai 2012, Sepracor Pharmaceuticals/Kommission, C-477/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54).
  • EuG, 12.10.2011 - T-149/11

    GS / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 -

    Auszug aus EuG, 10.12.2013 - T-492/12
    Da die in Art. 263 Abs. 4 AEUV enthaltene Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit nicht geändert wurde, gilt diese Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall (vgl. u. a. Beschluss des Gerichtshofs vom 9. Juli 2013, Regione Puglia/Kommission, C-586/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juni 2011, Ax/Rat, T-259/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21, und vom 12. Oktober 2011, GS/Parlament und Rat, T-149/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19).
  • EuG, 12.01.2007 - T-447/05

    SPM / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Regelung über die

    Auszug aus EuG, 10.12.2013 - T-492/12
    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, kann die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage vor dem Unionsrichter nicht von der Frage abhängen, ob es einen Rechtsbehelf zu einem nationalen Gericht gibt, der die Prüfung der Gültigkeit des Rechtsakts, dessen Nichtigerklärung verlangt wird, ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Unión de Pequeños Agricultores/Rat, vorstehend in Randnr. 46 angeführt, Randnrn. 43 und 46, und Kommission/Jégo-Quéré, vorstehend in Randnr. 46 angeführt, Randnrn. 33 und 34, sowie Beschluss des Gerichts vom 12. Januar 2007, SPM/Kommission, T-447/05, Slg. 2007, II-1, Randnr. 82).
  • EuGH, 01.02.2001 - C-301/99

    Area Cova e.a / Rat und Kommission

  • EuG, 21.05.2010 - T-441/08

    ICO Services / Parlament und Rat

  • EuGH, 22.03.2007 - C-15/06

    Regione Siciliana / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

  • EuG, 15.06.2011 - T-259/10

    Ax / Rat

  • EuGH, 14.05.2012 - C-477/11

    Sepracor Pharmaceuticals (Ireland) / Kommission

  • EuGH, 10.09.2009 - C-445/07

    Kommission / Ente per le Ville vesuviane - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für

  • EuGH, 09.07.2013 - C-586/11

    Regione Puglia / Kommission

  • BVerfG, 14.01.2014 - 2 BvR 2728/13

    Hauptsacheverfahren ESM/EZB: Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Es ist für das vorliegende Verfahren auch ohne Bedeutung, ob die Beschwerdeführer und die Antragstellerin durch den OMT-Beschluss im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar betroffen sind (vgl. EuG, Beschluss vom 10. Dezember 2013, Rs. T-492/12, von Storch u.a. ./. EZB, Slg. 2013, S. 11-0000, Rn. 35 ff.).

    Umfang und Voraussetzungen des Rechtsschutzes nach nationalem Recht gegen Handlungen oder Unterlassungen nationaler Stellen im Zusammenhang mit dem OMT-Beschluss werden dadurch nicht präjudiziert (vgl. EuG, Beschluss vom 10. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 46 und 48).

    Das Ankaufprogramm erfordert zwar weitere Durchführungsmaßnahmen (vgl. EuG, Beschluss vom 10. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 38).

  • EuG, 28.11.2019 - T-365/16

    Portigon / CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

    Somit sind nach Art. 263 Abs. 4 AEUV die Nichtigkeitsklagen natürlicher oder juristischer Personen auf drei Kategorien von Maßnahmen beschränkt, nämlich erstens auf Handlungen, die an die betreffende Person gerichtet sind, zweitens auf Handlungen, die nicht an die betreffende Person gerichtet sind, diese aber unmittelbar und individuell betreffen, und drittens auf Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die nicht an die betreffende Person gerichtet sind, diese aber unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen (vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2013, von Storch u. a./EZB, T-492/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:702, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.11.2016 - T-492/12

    von Storch u.a. / EZB - Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltshonorare -

    wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an den Beschluss vom 10. Dezember 2013, von Storch u. a./EZB (T-492/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:702),.

    Mit Beschluss vom 10. Dezember 2013, von Storch u. a./EZB (T-492/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:702, im Folgenden: Beschluss des Gerichts), hat das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen und die Kläger auf der Grundlage von Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 verurteilt, ihre eigenen Kosten sowie die der EZB entstandenen Kosten zu tragen.

  • EuGH, 29.04.2015 - C-64/14

    von Storch u.a. / EZB - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit -

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Herr von Storch und die 5 216 weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Rechtsmittelführer, den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union von Storch u. a./EZB (T-492/12, EU:T:2013:702) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage abgewiesen hat, mit der sie beantragt hatten, den Beschluss der EZB vom 6. September 2012 zu einer Reihe technischer Merkmale der geldpolitischen Outright-Geschäfte (Outright Monetary Transactions) des Eurosystems an den Sekundärmärkten für Staatsanleihen (im Folgenden: OMT-Beschluss) und den Beschluss der EZB vom 6. September 2012 über zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von Sicherheiten für Geschäftspartner, um deren Zugang zu liquiditätsführenden Geschäften des Eurosystems sicherzustellen (im Folgenden: Sicherheiten-Beschluss), sowie, hilfsweise, die Leitlinie 2012/641/EU der EZB vom 10. Oktober 2012 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/18 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (ABl. L 284, S. 14) für nichtig zu erklären.
  • EuG, 28.11.2019 - T-377/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Somit sind nach Art. 263 Abs. 4 AEUV die Nichtigkeitsklagen natürlicher oder juristischer Personen auf drei Kategorien von Maßnahmen beschränkt, nämlich erstens auf Handlungen, die an die betreffende Person gerichtet sind, zweitens auf Handlungen, die nicht an die betreffende Person gerichtet sind, diese aber unmittelbar und individuell betreffen, und drittens auf Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die nicht an die betreffende Person gerichtet sind, diese aber unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen (vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2013, von Storch u. a./EZB, T-492/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:702, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.11.2019 - T-323/16

    Banco Cooperativo Español / CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Somit sind nach Art. 263 Abs. 4 AEUV die Nichtigkeitsklagen natürlicher oder juristischer Personen auf drei Kategorien von Maßnahmen beschränkt, nämlich erstens auf Handlungen, die an die betreffende Person gerichtet sind, zweitens auf Handlungen, die nicht an die betreffende Person gerichtet sind, diese aber unmittelbar und individuell betreffen, und drittens auf Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die nicht an die betreffende Person gerichtet sind, diese aber unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen (vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2013, von Storch u. a./EZB, T-492/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:702, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuG, 14.11.2016 - T-492/12 DEP   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,43614
EuG, 14.11.2016 - T-492/12 DEP (https://dejure.org/2016,43614)
EuG, Entscheidung vom 14.11.2016 - T-492/12 DEP (https://dejure.org/2016,43614)
EuG, Entscheidung vom 14. November 2016 - T-492/12 DEP (https://dejure.org/2016,43614)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,43614) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Von Storch u.a. / EZB

    Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltshonorare - Vertretung eines Unionsorgans durch einen Anwalt - Erstattungsfähige Kosten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Verfahren - Kostenfestsetzung - Anwaltshonorare - Vertretung eines Unionsorgans durch einen Anwalt - Erstattungsfähige Kosten

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 28.06.2004 - T-342/99

    Airtours / Kommission - Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers

    Auszug aus EuG, 14.11.2016 - T-492/12
    Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 13, und vom 10. Februar 2009, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T-58/05 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:31, Rn. 27).

    Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen hat, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 18, und vom 29. Juni 2015, Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM, T-530/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:482, Rn. 23).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass für den Unionsrichter die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend ist, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv notwendig waren (Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 30, und vom 22. März 2010, Mülhens/HABM - Spa Monopole [MINERAL SPA], T-93/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:106, Rn. 21).

    Des Weiteren kann der Unionsrichter den Wert der geleisteten Arbeit nur nach Maßgabe der Genauigkeit der mitgeteilten Daten beurteilen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 30).

  • EuG, 29.06.2015 - T-530/10

    Reber / OHMI - Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM) - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 14.11.2016 - T-492/12
    Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen (Beschlüsse vom 19. März 2009, House of Donuts/HABM - Panrico [House of donuts], T-333/04 DEP und T-334/04 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:73, Rn. 8, und vom 29. Juni 2015, Reber/HABM - Klusmeier [Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM], T-530/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:482, Rn. 22).

    Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen hat, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 18, und vom 29. Juni 2015, Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM, T-530/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:482, Rn. 23).

  • EuG, 08.07.2013 - T-238/11

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.11.2016 - T-492/12
    Ferner wurde entschieden, dass das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen berücksichtigt (Beschluss vom 11. Januar 2016, Marcuccio/Kommission, T-238/11 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:13, Rn. 10).

    Dessen Vergütung fällt daher unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen, ohne dass das Organ nachweisen müsste, dass eine solche Hilfe objektiv gerechtfertigt war (Beschluss vom 11. Januar 2016, Marcuccio/Kommission, T-238/11 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:13, Rn. 11).

  • EuG, 11.01.2016 - T-238/11

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.11.2016 - T-492/12
    Ferner wurde entschieden, dass das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen berücksichtigt (Beschluss vom 11. Januar 2016, Marcuccio/Kommission, T-238/11 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:13, Rn. 10).

    Dessen Vergütung fällt daher unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen, ohne dass das Organ nachweisen müsste, dass eine solche Hilfe objektiv gerechtfertigt war (Beschluss vom 11. Januar 2016, Marcuccio/Kommission, T-238/11 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:13, Rn. 11).

  • EuG, 10.12.2013 - T-492/12

    von Storch u.a. / EZB - Nichtigkeitsklage - Beschlüsse der EZB - Technische

    Auszug aus EuG, 14.11.2016 - T-492/12
    wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an den Beschluss vom 10. Dezember 2013, von Storch u. a./EZB (T-492/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:702),.

    Mit Beschluss vom 10. Dezember 2013, von Storch u. a./EZB (T-492/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:702, im Folgenden: Beschluss des Gerichts), hat das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen und die Kläger auf der Grundlage von Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 verurteilt, ihre eigenen Kosten sowie die der EZB entstandenen Kosten zu tragen.

  • EuG, 18.04.2012 - T-323/10

    Chabou / OHMI - Chalou (CHABOU) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 14.11.2016 - T-492/12
    Ein solcher Antrag hat nämlich rein administrativen Charakter und gehört nicht zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, der die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten der EZB betrifft (Beschluss vom 23. Oktober 2012, Chabou/HABM - Chalou [CHABOU], T-323/10 DEP II, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:185, Rn. 21).
  • EuG, 22.03.2010 - T-93/06

    Mülhens / OHMI - Spa Monopole (MINERAL SPA)

    Auszug aus EuG, 14.11.2016 - T-492/12
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass für den Unionsrichter die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend ist, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv notwendig waren (Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 30, und vom 22. März 2010, Mülhens/HABM - Spa Monopole [MINERAL SPA], T-93/06 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:106, Rn. 21).
  • EuG, 11.07.2007 - T-58/05

    Centeno Mediavilla u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung -

    Auszug aus EuG, 14.11.2016 - T-492/12
    Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 13, und vom 10. Februar 2009, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T-58/05 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:31, Rn. 27).
  • EuGH, 29.04.2015 - C-64/14

    von Storch u.a. / EZB - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit -

    Auszug aus EuG, 14.11.2016 - T-492/12
    Mit Beschluss vom 29. April 2015, von Storch u. a./EZB (C-64/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:300), hat der Gerichtshof das Rechtsmittel, das die Kläger gegen den Beschluss des Gerichts eingelegt hatten, zurückgewiesen und diese verurteilt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus EuG, 14.11.2016 - T-492/12
    Was erstens den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits betrifft, warf die in Rede stehende Rechtssache wie die Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400), ergangen ist, neue, grundlegende und komplexe Fragen auf, da die Klage auf Nichtigerklärung geldpolitischer Grundsatzbeschlüsse des EZB-Rates gerichtet war, deren Prüfung eine eingehende Analyse u. a. des komplexen rechtlichen und geldpolitischen Zusammenhangs bedingte, in dem die angefochtenen Handlungen der Antragstellerin im Rahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken standen.
  • EuG, 19.03.2009 - T-333/04

    House of Donuts / OHMI - Panrico (House of donuts)

  • EuG, 19.06.2018 - T-79/13

    Accorinti u.a./ EZB

    En effet, une telle demande est de nature purement administrative et se situe en dehors de l'objet du présent litige portant sur la taxation des dépens récupérables de la BCE (voir, en ce sens, ordonnances du 14 novembre 2016, von Storch e.a./BCE, T-492/12 DEP, non publiée, EU:T:2016:668, point 28, et du 21 septembre 2017, Christodoulou et Stavrinou/Commission et BCE, T-332/13 DEP, non publiée, EU:T:2017:680, point 52).
  • EuG, 10.03.2017 - T-364/14

    Penny-Markt / EUIPO - Boquoi Handels (B!O) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Ein solcher Antrag hat nämlich rein administrativen Charakter und gehört nicht zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, der die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten der Streithelferin betrifft (Beschluss vom 14. November 2016, von Storch u. a./EZB, T-492/12 DEP II, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:668, Rn. 28).
  • EuG, 18.06.2018 - T-366/16

    Gaki / Europol - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Agentur der Union zwar auch im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens von einem externen Rechtsanwalt vertreten lassen kann, doch handelt es sich um recht standardisierte Verfahren, die grundsätzlich keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 10. Oktober 2013, 0CVV/Schräder, C-38/09 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:679, Rn. 5 und 42, und vom 14. November 2016, von Storch u. a./EZB, T-492/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:668, Rn. 25).
  • EuG, 21.09.2017 - T-332/13

    Christodoulou und Stavrinou / Kommission und EZB

    En effet, une telle demande est de nature purement administrative et se situe en dehors de l'objet du présent litige portant sur la taxation des dépens récupérables de la BCE (ordonnance du 14 novembre 2016, von Storch e.a./BCE, T-492/12 DEP, non publiée, EU:T:2016:668, point 28).
  • EuG, 27.02.2020 - T-586/11

    Oppenheim/ Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Ein solcher Antrag hat nämlich rein administrativen Charakter und gehört nicht zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, der die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten der Klägerin betrifft (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. November 2016, von Storch u. a./EZB, T-492/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:668, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.06.2018 - T-224/12

    Accorinti u.a. / EZB

    En effet, une telle demande est de nature purement administrative et se situe en dehors de l'objet du présent litige portant sur la taxation des dépens récupérables de la BCE (voir, en ce sens, ordonnances du 14 novembre 2016, von Storch e.a./BCE, T-492/12 DEP, non publiée, EU:T:2016:668, point 28, et du 21 septembre 2017, Christodoulou et Stavrinou/Commission et BCE, T-332/13 DEP, non publiée, EU:T:2017:680, point 52).
  • EuG, 21.09.2017 - T-292/13

    Evangelou und Evangelou / Kommission und EZB

    En effet, une telle demande est de nature purement administrative et se situe en dehors de l'objet du présent litige portant sur la taxation des dépens récupérables de la BCE (ordonnance du 14 novembre 2016, von Storch e.a./BCE, T-492/12 DEP, non publiée, EU:T:2016:668, point 28).
  • EuG, 21.09.2017 - T-294/13

    Fialtor / Kommission und EZB

    En effet, une telle demande est de nature purement administrative et se situe en dehors de l'objet du présent litige portant sur la taxation des dépens récupérables de la BCE (ordonnance du 14 novembre 2016, von Storch e.a./BCE, T-492/12 DEP, non publiée, EU:T:2016:668, point 28).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht