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   EuG, 16.12.2003 - T-5/00, T-6/00   

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https://dejure.org/2003,2904
EuG, 16.12.2003 - T-5/00, T-6/00 (https://dejure.org/2003,2904)
EuG, Entscheidung vom 16.12.2003 - T-5/00, T-6/00 (https://dejure.org/2003,2904)
EuG, Entscheidung vom 16. Dezember 2003 - T-5/00, T-6/00 (https://dejure.org/2003,2904)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Technische Unie / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Absprachen - Verkauf von elektrotechnischem Installationsmaterial in den Niederlanden - Nationale Großhändlervereinigung - Kollektive Ausschließlichkeitsvereinbarungen und Preisabsprachen - Geldbußen

  • EU-Kommission

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Uni

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Ausschließlichkeitsverträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied / Kommission

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (59)

  • EuG, 16.12.2003 - T-6/00

    Technische Unie / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.12.2003 - T-5/00
    In den verbundenen Rechtssachen T-5/00 und T-6/00.

    und Technische Unie BV mit Sitz in Amstelveen (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Bos und B. Eschweiler, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin in der Rechtssache T-6/00,.

    unterstützt durch CEF City Electrical Factors BV mit Sitz in Rotterdam (Niederlande) und durch CEF Holdings Ltd mit Sitz in Kenilworth (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Vinken-Geijselaers und J. Stuyck, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Streithelferinnen in der Rechtssache T-5/00 und in der Rechtssache T-6/00,.

    Mit Klageschrift, die am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat TU die unter dem Aktenzeichen T-6/00 in das Register eingetragene Klage erhoben.

    Mit Schriftsätzen, die am 24. und 28. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die CEF BV und die CEF UK gemeinsam beantragt, in den Rechtssachen T-6/00 und T-5/00 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

    Die CEF BV und die CEF UK (im Folgenden: Streithelferinnen) sind durch Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 16. Oktober 2000 in den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

    Mit Schreiben, die am 21. März 2001 (T-5/00) und am 5. April 2001 (T-6/00) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben sich die Klägerinnen fristgerecht zu den in beiden Rechtssachen am 8. Januar 2001 eingereichten Streithilfeschriftsätzen geäußert.

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Mai 2002 sind nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten die Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

    In der Rechtssache T-6/00 beantragt TU, - die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären; - hilfsweise, die Artikel 3 und 5 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären; - höchst hilfsweise, die Geldbuße in Artikel 5 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung herabzusetzen; - der Kommission und den Streithelferinnen die Kosten aufzuerlegen.

    In den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 beantragt die Kommission, - die Klagen abzuweisen; - den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

    In den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 beantragen die Streithelferinnen, - die Klagen abzuweisen; - die Geldbußen zu erhöhen; - den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

    Die Kommission hat ihnen das Memorandum des Wirtschaftsministeriums vor der Anhörung übermittelt (vgl. Klageschrift T-5/00, Nr. 53, und Klageschrift T-6/00, Nr. 110).

    a) Zusammenhang zwischen beiden Zuwiderhandlungen (Rechtssache T-6/00) Vorbringen der Parteien.

    B - Zur verspäteten Übermittlung bestimmter Schriftstücke (Rechtssache T-6/00) 1. Vorbringen der Parteien.

    Ferner steht fest, dass die Beteiligten im Verwaltungsverfahren mit der Kommission vereinbart hatten, alle Beweismittel bis eine Woche vor dem Datum der Anhörung zu übermitteln (vgl. Anlage 3 der Klagebeantwortungen der Kommission in den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00).

    D - Verstoß gegen den Grundsatz der "günstigen Auslegung" (Rechtssache T-6/00) 1. Vorbringen der Parteien.

    Vorbringen der Parteien in der Rechtssache T-6/00.

    III - Zur Frage, ob die Zuwiderhandlungen TU zugerechnet werden können (Rechtssache T-6/00).

    C - Dauer der Zuwiderhandlungen 1. Rechtssache T-6/00.

    Nach alledem sind die Klagen in den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 abzuweisen.

    In den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 haben die Streithelferinnen Anträge u. a. zu den Kosten in der Weise gestellt, dass sie sich dem Antrag der Kommission, der von ihnen unterstützten Partei, angeschlossen haben.

    2. Die Klägerin in der Rechtssache T-5/00 trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Streithelferinnen einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T-5/00 R. 3. Die Klägerin in der Rechtssache T-6/00 trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Streithelferinnen.

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.12.2003 - T-5/00
    Bei der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG handelt es sich um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrages im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit zwischen ihnen an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 26, und Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 63).

    Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit sind im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, wonach jeder Wirtschaftsteilnehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt (vgl. Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 173, Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80, Züchner, Slg. 1981, 2021, Randnr. 13, Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 63, und Urteil des Gerichtshofes vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 86).

    Dieses Selbständigkeitspostulat nimmt den Wirtschaftsteilnehmern zwar nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten auf intelligente Weise anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem man selbst entschlossen ist oder das man in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn die Fühlungnahme bezweckt oder bewirkt, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder der erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht dessen normalen Bedingungen entsprechen (in diesem Sinne auch Urteile Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 174, Züchner, Randnr. 14, und Deere/Kommission, Randnr. 87).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.12.2003 - T-5/00
    Außerhalb dieser besonderen Fallgestaltung wirkt sich die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Verordnung Nr. 17 aus (Urteil PVC II, Randnr. 122, und Urteile des Gerichts vom 14. Februar 2001 in den Rechtssachen T-62/99, Sodima/Kommission, Slg. 2001, II-655, Randnr. 94, und T-26/99, Trabisco/Kommission, Slg. 2001, II-633, Randnr. 53; in diesem Sinne auch Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 2002, Slg. 2002, I-8375, I-8391, insbesondere Nrn. 75 bis 86 der Schlussanträge in der Rechtssache C-250/99 P).

    Wie Generalanwalt Mischo in den Nummern 40 bis 53 seiner Schlussanträge in der Rechtssache C-250/99 P, in der das Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission vom 15. Oktober 2002 erging, ausgeführt hat, ist nämlich bei der Anwendung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer zwischen dem Abschnitt der Ermittlungen vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte und dem Rest des Verwaltungsverfahrens zu unterscheiden.

  • EuGH, 13.12.1984 - 106/83

    Sermide

    Auszug aus EuG, 16.12.2003 - T-5/00
    Eine solche Behandlung sei diskriminierend (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1984 in der Rechtssache 106/83, Sermide, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28).

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil Sermide, Randnr. 28, Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 1990 in der Rechtssache C-174/89, Hoche, Slg. 1990, I-2681, Randnr. 25, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-311/94, BPB de Eendracht/Kommission, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 309).

  • EuGH, 14.07.1981 - 172/80

    Züchner / Bayerische Vereinsbank

    Auszug aus EuG, 16.12.2003 - T-5/00
    Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit sind im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, wonach jeder Wirtschaftsteilnehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt (vgl. Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 173, Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80, Züchner, Slg. 1981, 2021, Randnr. 13, Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 63, und Urteil des Gerichtshofes vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 86).

    Dieses Selbständigkeitspostulat nimmt den Wirtschaftsteilnehmern zwar nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten auf intelligente Weise anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem man selbst entschlossen ist oder das man in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn die Fühlungnahme bezweckt oder bewirkt, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder der erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht dessen normalen Bedingungen entsprechen (in diesem Sinne auch Urteile Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 174, Züchner, Randnr. 14, und Deere/Kommission, Randnr. 87).

  • EGMR, 06.12.1988 - 10588/83

    BARBERÀ, MESSEGUÉ AND JABARDO v. SPAIN

    Auszug aus EuG, 16.12.2003 - T-5/00
    Nach Ansicht von TU folgt aus der Unschuldsvermutung in Artikel 6 Absatz 2 EMRK, dass Beweismittel, in Bezug auf die Zweifel bestünden, entlastend ausgelegt werden müssten (vgl. EGMR, Urteil Barberà, Messegué und Jabardo vom 6. Dezember 1988, Serie A Nr. 146, § 77, und Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Randnr. 265).
  • EGMR, 10.12.1982 - 8304/78

    CORIGLIANO v. ITALY

    Auszug aus EuG, 16.12.2003 - T-5/00
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Strafrecht die angemessene Frist im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 EMRK in dem Moment zu laufen beginnt, in dem gegen eine Person eine Anschuldigung erhoben wird (vgl. EGMR, Urteil Corigliano vom 10. Dezember 1982, Serie A Nr. 57, § 34), und dass die durch die EMRK gewährleisteten Grundrechte als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts geschützt sind.
  • EuG, 21.02.1995 - T-29/92

    Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid und

    Auszug aus EuG, 16.12.2003 - T-5/00
    Deshalb kann den Rügen, die gegen die Festlegung des Marktes durch die Kommission erhoben werden, keine eigenständige Bedeutung gegenüber den Rügen bezüglich der Beeinträchtigung des Wettbewerbs zukommen (vgl. Urteile des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/92, SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289, Randnrn.
  • EuG, 06.04.1995 - T-141/89

    Tréfileurope Sales SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 16.12.2003 - T-5/00
    Nach gefestigter Rechtsprechung kann, wenn ein Unternehmen, selbst ohne sich aktiv zu beteiligen, an Treffen von Unternehmen mit wettbewerbswidrigem Zweck teilnimmt und sich nicht offen vom Inhalt dieser Treffen distanziert, so dass es den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gibt, dass es dem Ergebnis der Treffen zustimmt und sich daran halten wird, der Nachweis als erbracht angesehen werden, dass es sich an der aus diesen Treffen resultierenden Absprache beteiligt hat (vgl. Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 232, vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/89, Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnr. 98, und vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-141/89, Tréfileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791, Randnrn.
  • EuG, 10.03.1992 - T-13/89

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 16.12.2003 - T-5/00
    Grundsätzlich sind nur Schriftstücke, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführt oder erwähnt wurden, zulässige Beweismittel (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 21; Urteile des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-11/89, Shell/Kommission, Slg. 1992, II-757, Randnr. 55, und in der Rechtssache T-13/89, ICI/Kommission, Slg. 1992, II-1021, Randnr. 34).
  • EuG, 10.03.1992 - T-11/89

    Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 18.09.1996 - T-387/94

    Asia Motor France SA, Jean-Michel Cesbron, Monin Automobiles SA, Europe Auto

  • EuG, 23.02.1994 - T-39/92

    Groupement des cartes bancaires "CB" und Europay International SA gegen

  • EuG, 27.10.1994 - T-34/92

    Fiatagri UK Ltd und New Holland Ford Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 29.06.1995 - T-36/91

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 10.03.1992 - T-12/89

    Solvay & Cie SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 06.04.1995 - T-143/89

    Ferriere Nord SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

  • EuG, 14.02.2001 - T-62/99

    Sodima / Kommission

  • EuG, 07.10.1999 - T-228/97

    Irish Sugar / Kommission

  • EuG, 14.02.2001 - T-26/99

    Trabisco / Kommission

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-283/98

    Mo och Domsjö / Kommission - Prasymas priimti prejudicinį sprendima - Direktyva

  • EuGH, 25.03.1996 - C-137/95

    SPO u.a. / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Montecatini / Kommission

  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

  • EuGH, 11.01.1990 - 277/87

    Sandoz Prodotti Farmaceutici / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuGH, 11.07.1989 - 246/86

    Belasco u.a. / Kommission

  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 27.01.1987 - 45/85

    Verband der Sachversicherer / Kommission

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

  • EuGH, 06.02.1973 - 48/72

    Brasserie de Haecht / Wilkin-Janssen

  • EuG, 20.02.2001 - T-112/98

    Mannesmannröhren-Werke / Kommission

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

  • EuGH, 14.12.2000 - C-344/98

    Masterfoods und HB

  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 07.11.1997 - T-84/96

    Cipeke / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

  • EuGH, 17.11.1993 - C-2/91

    Strafverfahren gegen Meng

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 17.11.1993 - C-245/91

    Strafverfahren gegen Ohra Schadeverzekeringen

  • EuGH, 28.06.1990 - C-174/89

    Hoche / BALM

  • EuGH, 23.03.2001 - C-7/01

    FEG / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-105/04

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

    Die diesbezügliche Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999(2) (im Folgenden: die angefochtene Entscheidung) wurde vom Gericht erster Instanz mit Urteil vom 16. Dezember 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-5/00 und T-6/00(3) (im Folgenden: das angefochtene Urteil) in vollem Umfang bestätigt.

    Nach Verbindung der beiden Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung hat das Gericht am 16. Dezember 2003 das angefochtene Urteil erlassen, in dem es.

    - das angefochtene Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-5/00 und T-6/00, zumindest in der Rechtssache T-5/00, aufzuheben und durch erneute Entscheidung die an sie gerichtete Entscheidung der Kommission ganz oder zumindest teilweise aufzuheben, zumindest die der FEG auferlegte Geldbuße wesentlich herabzusetzen,.

    - hilfsweise, das angefochtene Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-5/00 und T-6/00, zumindest das in der Rechtssache T-5/00, aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen und.

    1) Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 wird aufgehoben.

    3 - Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied u. a./Kommission, Slg. 2003, II-5761.

    8 - Rechtssache T-5/00.

    9 - Rechtssache T-6/00.

    10 - In der Rechtssache T-6/00 beantragte die TU außerdem hilfsweise, die sie betreffende Feststellung von Verstößen gegen Artikel 81 EG in Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung aufzuheben.

    11 - Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-5/00 R (FEG/Kommission, Slg. 2000, II-4121) und des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. März 2001 in der Rechtssache C-7/01 P(R) (FEG/Kommission, Slg. 2001, I-2559).

    12 - Beschluss vom 16. Oktober 2000 in den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00.

    84 - Das Problem der Fluktuation von Personal hatte die FEG bereits im erstinstanzlichen Verfahren (Rechtssache T-5/00) in der Randnummer 46 ihrer Klageschrift sowie in der Randnummer 49 ihrer Erwiderungsschrift angesprochen, jedoch geht das Gericht hierauf in seinem angefochtenen Urteil mit keinem Wort ein, auch nicht indirekt in dessen Randnummern 86 bis 93.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-113/04

    Technische Unie / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerbsrecht - Artikel 81

    Die diesbezügliche Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999(2) (im Folgenden: die angefochtene Entscheidung) wurde vom Gericht erster Instanz mit Urteil vom 16. Dezember 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-5/00 und T-6/00(3) (im Folgenden: das angefochtene Urteil) in vollem Umfang bestätigt.

    Nach Verbindung der beiden Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung hat das Gericht am 16. Dezember 2003 das angefochtene Urteil erlassen, in dem es.

    - das angefochtene Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-5/00 und T-6/00, zumindest aber in der Rechtssache T-6/00, aufzuheben und die Rechtssache unter Berücksichtigung des Antrags im zweiten Gedankenstrich selbst endgültig zu entscheiden, hilfsweise das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur weiteren Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;.

    1) Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 wird aufgehoben.

    3 - Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied u. a./Kommission, Slg. 2003, II-5761.

    8 - Rechtssache T-5/00.

    9 - Rechtssache T-6/00.

    10 - In der Rechtssache T-6/00 beantragte die TU außerdem hilfsweise, die sie betreffende Feststellung von Verstößen gegen Artikel 81 EG in Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung aufzuheben.

    11 - Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-5/00 R (FEG/Kommission, Slg. 2000, II-4121) und des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. März 2001 in der Rechtssache C-7/01 P(R) (FEG/Kommission, Slg. 2001, I-2559).

    12 - Beschluss vom 16. Oktober 2000 in den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00.

    85 - Das Problem der Fluktuation von Personal hatte die TU bereits im erstinstanzlichen Verfahren (Rechtssache T-6/00) in den Randnrn.

  • EuGH, 21.09.2006 - C-105/04

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

    1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied (im Folgenden: FEG), das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 2003 in den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 (Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, Slg. 2003, II-5761, im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufzuheben oder es zumindest in Bezug auf die Rechtssache T-5/00 aufzuheben, in der das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/117/EG der Kommission vom 26. Oktober 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/33.884 - Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie [FEG und TU]) (ABl. 2000, L 39, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

    10 Mit Klageschrift, die am 14. Januar 2000 beim Gericht einging (T-5/00), erhob die FEG Klage mit dem Antrag, die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, hilfsweise, Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung für nichtig zu erklären, und höchst hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße auf 1 000 Euro herabzusetzen.

    - das angefochtene Urteil aufzuheben oder es zumindest insoweit aufzuheben, als es die Rechtssache T-5/00 betrifft, und die streitige Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären oder zumindest die gegen sie verhängte Geldbuße erheblich herabzusetzen;.

    - hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben oder es zumindest insoweit aufzuheben, als es die Rechtssache T-5/00 betrifft, und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 2003 in den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 (Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission) wird nur insoweit aufgehoben, als das Gericht es unterlassen hat, im Rahmen der Prüfung des Klagegrundes eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer darüber zu befinden, ob die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften anzulastende übermäßig lange Dauer des gesamten Verwaltungsverfahrens einschließlich des Abschnitts vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte geeignet war, die künftigen Verteidigungsmöglichkeiten der Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied zu beeinträchtigen.

    Die in Zusammenhang mit dem ersten Rechtszug, der zum Urteil vom 16. Dezember 2003 in den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 (Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission) geführt hat, entstandenen Kosten sind gemäß den in Punkt 2 des Tenors des genannten Urteils festgelegten Modalitäten von der Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied zu tragen.

  • EuG, 10.04.2008 - T-271/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN DIE DEUTSCHE TELEKOM WEGEN DER ZWISCHEN 1998 UND

    Der Tenor der angefochtenen Entscheidung ist nämlich im Licht ihrer Gründe zu sehen (Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2003, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, T-5/00 und T-6/00, Slg. 2003, II-5761, Randnr. 374).
  • EuGH, 21.09.2006 - C-113/04

    Technische Unie / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

    1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Technische Unie BV (im Folgenden: TU), das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 2003 in den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 (Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, Slg. 2003, II-5761, im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufzuheben oder es zumindest in Bezug auf die Rechtssache T-6/00 aufzuheben, in der das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/117/EG der Kommission vom 26. Oktober 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/33.884 - Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie [FEG und TU]) (ABl. 2000, L 39, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

    11 Mit Klageschrift, die am selben Tag beim Gericht einging (T-5/00), erhob die FEG eine Klage mit dem gleichen Gegenstand wie TU.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Dezember 2003 in den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 (Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission) wird nur insoweit aufgehoben, als das Gericht es unterlassen hat, im Rahmen der Prüfung des Klagegrundes eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer darüber zu befinden, ob die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften anzulastende übermäßig lange Dauer des gesamten Verwaltungsverfahrens einschließlich des Abschnitts vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte geeignet war, die künftigen Verteidigungsmöglichkeiten der Technische Unie BV zu beeinträchtigen.

    Die in Zusammenhang mit dem ersten Rechtszug, der zum Urteil vom 16. Dezember 2003 in den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00 (Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission) geführt hat, entstandenen Kosten sind gemäß den in Punkt 3 des Tenors des genannten Urteils festgelegten Modalitäten von der Technische Unie BV zu tragen.

  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

    Denn der Umstand, dass im Verfahren nach der Verordnung Nr. 17 erst mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte eine förmliche Anschuldigung gegen die Betroffenen erhoben werde (Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2003, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, T-5/00 und T-6/00, Slg. 2003, II-5761, Randnr. 79), sei nicht entscheidend und schließe es nicht aus, dass die Klägerin bereits während des Ermittlungsabschnitts zur "angeklagten Person" im Sinne von Art. 6 Abs. 3 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geworden sei.
  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Danach muss das betroffene Unternehmen in die Lage versetzt werden, zum Vorliegen und zur Bedeutung der von der Kommission geltend gemachten Tatsachen, Beschwerdepunkte und Umstände angemessen Stellung zu nehmen (Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2003, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, T-5/00 und T-6/00, Slg. 2003, II-5761, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

    399 Da der Endbetrag der gegen die Intech-Gesellschaften verhängten Geldbußen nach der in den Leitlinien festgelegten Methodik berechnet und die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Obergrenze von 10 % nicht überschritten wurde (siehe oben, Randnrn. 392 und 393), war die Kommission nicht verpflichtet, bei den Intech-Gesellschaften und den übrigen betroffenen Unternehmen genau das gleiche Verhältnis zwischen diesem Betrag und der Gesamtgröße zu wählen (in diesem Sinn auch Urteil LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 278, und Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2003 in den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuG, 03.03.2011 - T-110/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen einiger Mitglieder des Kartells über isolierte

    Große Bedeutung kommt insbesondere dem Umstand zu, dass ein Schriftstück in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorgängen (Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Ensidesa/Kommission, T-157/94, Slg. 1999, II-707, Randnr. 312, und vom 16. Dezember 2003, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, T-5/00 und T-6/00, Slg. 2003, II-5761, Randnr. 181) oder von einem unmittelbaren Zeugen dieser Vorgänge erstellt wurde (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 207).
  • EuG, 08.07.2008 - T-52/03

    Knauf Gips / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt -

    Außerhalb dieser besonderen Fallgestaltung wirkt sich die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Verordnung Nr. 17 aus (Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2003, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, T-5/00 und T-6/00, Slg. 2003, II-5761, Randnr. 74).
  • EuG, 14.03.2013 - T-587/08

    Fresh Del Monte Produce / Kommission

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

  • EuG, 16.11.2006 - T-120/04

    Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide -

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 16.06.2011 - T-235/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen die Heineken NV und ihre

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-609/13

    Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuG, 12.12.2014 - T-551/08

    H & R ChemPharm / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • EuG, 12.12.2014 - T-550/08

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Wettbewerb - Kartelle

  • EuG, 27.09.2012 - T-357/06

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2006 - C-3/06

    Groupe Danone / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Geldbuße - Artikel 15

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2004 - C-57/02

    Acerinox / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Legierungszuschlag

  • EuG, 12.12.2014 - T-544/08

    Hansen & Rosenthal und H & R Wax Company Vertrieb / Kommission - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-613/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Eni / Kommission

  • EuG, 27.06.2012 - T-445/07

    Berning & Söhne / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuG, 27.06.2012 - T-439/07

    Coats Holdings / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse

  • EuG, 01.07.2008 - T-276/04

    Compagnie maritime belge / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer kollektiven

  • EuG, 29.11.2005 - T-52/02

    SNCZ / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-636/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuG, 09.12.2014 - T-91/10

    Lucchini / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-191/06

    FMC Foret / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Perborat

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-644/13

    Villeroy und Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuG, 15.07.2015 - T-45/10

    GEA Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

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Rechtsprechung
   EuG, 14.12.2000 - T-5/00 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,14894
EuG, 14.12.2000 - T-5/00 R (https://dejure.org/2000,14894)
EuG, Entscheidung vom 14.12.2000 - T-5/00 R (https://dejure.org/2000,14894)
EuG, Entscheidung vom 14. Dezember 2000 - T-5/00 R (https://dejure.org/2000,14894)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied / Kommission

  • EU-Kommission

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied gegen Kommission d

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Aussetzung der Durchführung - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbusse - Bankgarantie - Dringlichkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilweise Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission hinsichtlich der Zahlung einer Geldbuße wegen Wettbewerbsverstoßes; Auslegung eines Antrags auf einstweilige Anordnung betreffend die Beitreibung einer verhängten Geldbuße dahin, statt der verlangten ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    EGV Art. 242; ; EGV Art. 243; ; EGV Art. 81 Abs. 1; ; Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4; ; Entscheidung 2000/117/EG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 04.06.1996 - T-18/96

    Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf und Federatie van Nederlandse

    Auszug aus EuG, 14.12.2000 - T-5/00
    Die Kommission macht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. Juni 1996 in der Rechtssache T-18/96 R (SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, II-407), der durch den oben genannten Beschluss SEK und FNK/Kommission vom 14. Oktober bestätigt wurde, geltend, es sei zulässig, die Geldbuße gerichtlich einziehen zu lassen, bevor das Gericht in der Hauptssache entschieden habe.
  • EuG, 13.05.1993 - T-24/93

    Compagnie Maritime Belge Transport NV gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 14.12.2000 - T-5/00
    Dabei hat er (in Randnr. 6 des Beschlusses) festgestellt, dass ein Beteiligter, der in einem Rechtsstreit vor dem Gericht als Streithelfer zugelassen werden möchte, "gemäß Artikel 37 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein berechtigtes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits glaubhaft machen muss" und dass "im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung, die die Kommission nach einer Beschwerde erlassen hat, mit der wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder Praktiken gerügt wurden, die Person, die diese Beschwerde eingelegt hat, ein berechtigtes Interesse geltend machen kann, insbesondere, wenn sie danach am Verfahren vor der Kommission beteiligt war (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Mai 1993 in der Rechtssache T-24/93 R, CMBT/Kommission, Slg. 1993, II-543, Randnrn.
  • EuG, 24.03.1997 - T-367/94

    British Coal Corporation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 14.12.2000 - T-5/00
    15 und 16, und Beschluss des Gerichts vom 24. März 1997 in der Rechtssache T-367/94, British Coal/Kommission, Slg. 1997, II-469, Randnr. 31)".
  • EuG, 21.02.1995 - T-29/92

    Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid und

    Auszug aus EuG, 14.12.2000 - T-5/00
    Diese Feststellung beruht auf dem Gedanken, dass der Einfluss, den eine Unternehmensvereinigung auf den Markt ausüben kann, nicht von ihrem eigenen "Umsatz" abhängt, der weder ihre Größe noch ihre Wirtschaftskraft aufzeigt, sondern von dem ihrer Mitglieder, der einen Hinweis auf ihre Größe und Wirtschaftskraft darstellt (Urteile des Gerichts vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnr. 137, und vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/92, SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289, Randnr. 385, sowie Beschluss SCK und FNK/Kommission vom 4. Juni 1996, Randnr. 33).
  • EuG, 15.07.1998 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2000 - T-5/00
    Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30, und des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-73/98 R, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Randnr. 25).
  • EuG, 23.02.1994 - T-39/92

    Groupement des cartes bancaires "CB" und Europay International SA gegen

    Auszug aus EuG, 14.12.2000 - T-5/00
    Diese Feststellung beruht auf dem Gedanken, dass der Einfluss, den eine Unternehmensvereinigung auf den Markt ausüben kann, nicht von ihrem eigenen "Umsatz" abhängt, der weder ihre Größe noch ihre Wirtschaftskraft aufzeigt, sondern von dem ihrer Mitglieder, der einen Hinweis auf ihre Größe und Wirtschaftskraft darstellt (Urteile des Gerichts vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnr. 137, und vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/92, SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289, Randnr. 385, sowie Beschluss SCK und FNK/Kommission vom 4. Juni 1996, Randnr. 33).
  • EuG, 21.07.1999 - T-191/98

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2000 - T-5/00
    Unter diesen Umständen kann der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs sinnvollerweise nur darauf gerichtet sein, der Antragstellerin zu gestatten, als Voraussetzung dafür, dass die durch die Entscheidung auferlegte Geldbuße nicht sofort beigetrieben wird, statt der verlangten Bürgschaft die vorgeschlagene Bürgschaft zu stellen (in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juli 1999 in der Rechtssache T-191/98 R, DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, II-2531, Randnr. 58).
  • EuG, 20.07.1999 - T-59/99

    Ventouris / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2000 - T-5/00
    Folglich ist zu prüfen, ob die Antragstellerin den Beweis für das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände erbracht hat, d. h. dafür, dass es ihr unmöglich ist, die verlangte Bürgschaft zu stellen, ohne ihre Existenz zu gefährden (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 1999 in der Rechtssache T-59/99 R, Vetouris/Kommission, Slg. 1999, II-2519, Randnrn.
  • EuGH, 14.12.1999 - C-364/99

    DSR-Senator Lines / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2000 - T-5/00
    Dazu ist zunächst festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung einem solchen Antrag nur stattgegeben werden kann, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549, Randnr. 6, und vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-335/99 P[R], HFB u. a./Kommission, Slg. 1999, I-8705, Randnr. 55, und C-364/99 P[R], DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, I-8733, Randnr. 48).
  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2000 - T-5/00
    Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30, und des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-73/98 R, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Randnr. 25).
  • EuGH, 14.12.1999 - C-335/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuGH, 06.05.1982 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 15.10.1974 - 71/74

    Fruit- en Groentenimporthandel und Frubo / Kommission

  • EuGH, 23.03.2001 - C-7/01

    FEG / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-5/00 R (FEG/Kommission, Slg. 2000, II-4121) wegen Aufhebung dieses Beschlusses, Zurückverweisung der Sache an das Gericht und Antrags, die Kostenentscheidung vorzubehalten, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch W. Wils, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Antragsgegnerin im ersten Rechtszug,.

    Die Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied (im Folgenden: FEG) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 9. Januar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-5/00 R (FEG/Kommission, Slg. 2000, II-4121), im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem ihr Antrag auf einstweilige Anordnung der teilweisen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2000/117/EG der Kommission vom 26. Oktober 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/33.884 - Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied undTechnische Unie [FEG und TU]) (ABl. 2000, L 39, S. 1, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) zurückgewiesen worden ist.

  • EuG, 21.01.2004 - T-217/03

    FNCBV / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

    Unter diesen Umständen gebe es keinen unmittelbaren und zwangsläufigen Kausalzusammenhang zwischen der Auflösung der Antragstellerin und dem Handeln der Kommission (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. Juni 1996 in der Rechtssache T-18/96 R, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, II-407, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-5/00 R, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, Slg. 2000, II-4121, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. März 2001 in der Rechtssache C-7/01 P[R], FEG/Kommission, Slg. 2001, I-2559).
  • EuG, 21.01.2004 - T-245/03

    FNSEA u.a. / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

    44 Ferner ist im Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-5/00 R (Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, Slg. 2000, II-4121, Randnr. 56) festgestellt worden, dass die Mitglieder nach der Satzung des Verbandes gehalten waren, sich genauestens an die Bestimmungen der Satzung, die Geschäftsordnung und die Entscheidungen des Vorstands und der Vollversammlung zu halten.
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Rechtsprechung
   EuG, 03.03.2009 - T-5/00 DEP, T-6/00 DEP   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,38911
EuG, 03.03.2009 - T-5/00 DEP, T-6/00 DEP (https://dejure.org/2009,38911)
EuG, Entscheidung vom 03.03.2009 - T-5/00 DEP, T-6/00 DEP (https://dejure.org/2009,38911)
EuG, Entscheidung vom 03. März 2009 - T-5/00 DEP, T-6/00 DEP (https://dejure.org/2009,38911)
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  • EuG, 16.12.2003 - T-6/00

    Technische Unie / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.03.2009 - T-5/00
    Dans les affaires jointes T-5/00 DEP et T-6/00 DEP,.

    partie requérante dans l'affaire T-6/00,.

    ayant pour objet une demande de taxation des dépens, déposée par CEF City Electrical Factors BV et CEF Holdings Ltd suite à l'arrêt du Tribunal (première chambre) du 16 décembre 2003, rendu dans les affaires jointes T-5/00 et T-6/00.

    1) Les affaires jointes T-5/00 DEP et T-6/00 DEP sont rayées du registre du Tribunal.

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