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   EuG, 17.09.1998 - T-50/96   

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EuG, 17.09.1998 - T-50/96 (https://dejure.org/1998,1671)
EuG, Entscheidung vom 17.09.1998 - T-50/96 (https://dejure.org/1998,1671)
EuG, Entscheidung vom 17. September 1998 - T-50/96 (https://dejure.org/1998,1671)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch (Hilton Beef) - Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 - Artikel 13 - Entscheidung der Kommission, den Erlaß von Einfuhrabgaben abzulehnen - Verfahrensrechte - Offensichtlicher Beurteilungsfehler

  • Europäischer Gerichtshof

    Primex Produkte Import-Export u.a. / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Primex Produkte Import-Export GmbH & Co. KG, Gebr. Kruse GmbH, Interporc Im- und Export GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung Nr. 1430/79 des Rates, Artikel 13
    1 Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Erstattung oder Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 - Entscheidungsbefugnis der Kommission - Anhörungsrecht des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers - Bedeutung

  • EU-Kommission

    Primex Produkte Import-Export GmbH & Co. KG, Gebr. Kruse GmbH, Interporc Im- und Export GmbH gegen K

    Nichtigkeitsklage - Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch (Hilton Beef) - Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 - Artikel 13 - Entscheidung der Kommission, den Erlaß von Einfuhrabgaben abzulehnen - Verfahrensrechte - Offensichtlicher Beurteilungsfehler.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnende Entscheidung der Kommission hinsichtlich des Erlasses von Abgaben bei der Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch (Hilton Beef); Abschöpfungsfreie Einfuhr bestimmter Mengen Hilton Beef aus Argentinien im Rahmen des Hilton-Kontingents; Nacherhebung von ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 Art. 13 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 3069/86 Art. 1 Abs. 6; ; Verordnung (EWG) Nr. 3799/86; ; Verordnung (EWG) Nr. 2454/93; ; Entscheidung der Kommis... sion vom 26. Januar 1996, K(96) 180 endg.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Aufhebung der Entscheidung der Kommission (REM 8/95, 11/95 und 12/95) durch die die Erhebung von Einfuhrzöllen auf Hilton-Beef mit Ursprung in Argentinien genehmigt wurde - Gemeinschaftssystem der Kontrolle der Kontingentierungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (30)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.1979 - I 1697/79
    Auszug aus EuG, 17.09.1998 - T-50/96
    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1), bestimmt: "Die zuständigen Behörden können von einer Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat.".

    Die Kommission verfüge bei der Anwendung von Artikel 13 über keinen Beurteilungsspielraum (vgl. zu Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 das Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnr. 23).

    In der Sache setze die Kommission zu Unrecht den Begriff der "offensichtlichen Fahrlässigkeit" im Sinne des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 mit dem Begriff des guten Glaubens nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 gleich.

    Unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofes Hewlett Packard France, Randnr. 46, und vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94 (Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 83) macht sie geltend, die Voraussetzungen des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 müßten im Licht des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 gesehen werden.

    Zudem sei den zuständigen Behörden kein Irrtum im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 unterlaufen.

    Mangels eines Irrtums der zuständigen Behörden sei die erste der drei kumulativen Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht erfüllt.

    Der Klagegrund gehe damit fehl, da der Tatbestand des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79, dem gerecht werden müsse, wer einen Erlaß der Einfuhrabgaben erlangen wolle, im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei, da die zuständigen Behörden keinen Irrtum im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 begangen und die Klägerinnen nicht gutgläubig gehandelt hätten.

    Sind die beiden Tatbestandsmerkmale des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 das Vorliegen besonderer Umstände und das Fehlen einer betrügerischen Absicht oder einer offensichtlichen Fahrlässigkeit des Betroffenen erfüllt, so hat der Abgabenpflichtige Anspruch auf die Erstattung oder den Erlaß der Einfuhrabgaben; andernfalls verlöre diese Bestimmung ihre praktische Wirksamkeit (vgl. zur Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 die Urteile des Gerichtshofes Mecanarte, Randnr. 12, vom 4. Mai 1993 in der Rechtssache C-292/91, Weis, Slg. 1993, I-2219, Randnr. 15, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 84).

    Daher ist die Auffassung der Kommission zurückzuweisen, ein Erlaß der Einfuhrabgaben sei nur gerechtfertigt, wenn die drei Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 die Nichterhebung beruhe auf einem Irrtum der zuständigen Behörden; der Abgabenschuldner habe gutgläubig gehandelt, der Irrtum der zuständigen Behörde sei für ihn also nicht erkennbar gewesen; und er habe alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet kumulativ erfüllt seien.

    Der Gerichtshof hat zwar entschieden, daß Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 dasselbe Ziel verfolgten, die Nachentrichtung von Ein- oder Ausfuhrabgaben auf Fälle zu beschränken, in denen eine solche Zahlung gerechtfertigt und mit einem elementaren Grundsatz wie dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar sei (Urteil Hewlett Packard France, Randnr. 46); er hat die beiden Bestimmungen jedoch nicht als deckungsgleich angesehen.

    Der Gerichtshof hat nur erwogen, daß die Erkennbarkeit des Irrtums der zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 der offenkundigen Fahrlässigkeit oder der betrügerischen Absicht im Sinne des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 entspreche, so daß dessen Voraussetzungen im Licht der Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 gewürdigt werden müßten.

    Selbst wenn den zuständigen Behörden also kein Irrtum im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 unterlaufen ist, schließt das nicht von vornherein aus, daß sich der Betroffene hilfsweise auf Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 berufen und dabei geltend machen kann, besondere Umstände rechtfertigten den Erlaß der Einfuhrabgaben.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 soll das berechtigte Vertrauen des Abgabenpflichtigen in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen, die in die Entscheidung über die Nachforderung der Zölle eingehen (Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 87).

  • EuGH, 01.04.1993 - C-250/91

    Hewlett Packard / Directeur général des douanes

    Auszug aus EuG, 17.09.1998 - T-50/96
    Da Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel darstelle, müsse die Nacherhebung von Einfuhrabgaben auf die Fälle beschränkt werden, in denen die Zahlung dieser Abgaben gerechtfertigt und mit den elementaren Rechtsgrundsätzen vereinbar sei (Urteil des Gerichtshofes vom 1. April 1993 in der Rechtssache C-250/91, Hewlett Packard France, Slg. 1993, I-1819, Randnr. 46).

    Unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofes Hewlett Packard France, Randnr. 46, und vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94 (Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 83) macht sie geltend, die Voraussetzungen des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 müßten im Licht des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 gesehen werden.

    Entgegen dem Vortrag der Klägerinnen seien die beiden Vorschriften generell vergleichbar, da sie das gleiche Ziel verfolgten (Urteil Hewlett Packard France, Randnr. 46), oder sogar austauschbar (Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-75/95, Günzler Aluminium/Kommission, Slg. 1996, II-497, Randnr. 55).

    Der Irrtum müsse auf ein Handeln der Behörden selbst zurückzuführen sein (Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 16, Faroe Seafood u. a., Randnr. 91, Mecanarte, Randnr. 23).

    Bei Zweifeln an ihrer Gültigkeit hätten sie sich über diese Gewißheit verschaffen müssen (Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 24, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 100).

    Der Gerichtshof hat zwar entschieden, daß Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 dasselbe Ziel verfolgten, die Nachentrichtung von Ein- oder Ausfuhrabgaben auf Fälle zu beschränken, in denen eine solche Zahlung gerechtfertigt und mit einem elementaren Grundsatz wie dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar sei (Urteil Hewlett Packard France, Randnr. 46); er hat die beiden Bestimmungen jedoch nicht als deckungsgleich angesehen.

  • EuGH, 14.05.1996 - C-153/94

    Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla

    Auszug aus EuG, 17.09.1998 - T-50/96
    Unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofes Hewlett Packard France, Randnr. 46, und vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94 (Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 83) macht sie geltend, die Voraussetzungen des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 müßten im Licht des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 gesehen werden.

    Der Irrtum müsse auf ein Handeln der Behörden selbst zurückzuführen sein (Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 16, Faroe Seafood u. a., Randnr. 91, Mecanarte, Randnr. 23).

    Die Tatsache, daß die Echtheitsbescheinigungen von den deutschen Zollbehörden anfangs als gültig angenommen worden seien, habe bei den Klägerinnen kein berechtigtes Vertrauen schaffen können (Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 93).

    Bei Zweifeln an ihrer Gültigkeit hätten sie sich über diese Gewißheit verschaffen müssen (Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 24, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 100).

    Sind die beiden Tatbestandsmerkmale des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 das Vorliegen besonderer Umstände und das Fehlen einer betrügerischen Absicht oder einer offensichtlichen Fahrlässigkeit des Betroffenen erfüllt, so hat der Abgabenpflichtige Anspruch auf die Erstattung oder den Erlaß der Einfuhrabgaben; andernfalls verlöre diese Bestimmung ihre praktische Wirksamkeit (vgl. zur Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 die Urteile des Gerichtshofes Mecanarte, Randnr. 12, vom 4. Mai 1993 in der Rechtssache C-292/91, Weis, Slg. 1993, I-2219, Randnr. 15, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 84).

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 soll das berechtigte Vertrauen des Abgabenpflichtigen in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen, die in die Entscheidung über die Nachforderung der Zölle eingehen (Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 87).

  • EuGH, 13.11.1984 - 98/83

    Van Gend & Loos / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.09.1998 - T-50/96
    Zwar habe der Gerichtshof die alten Verfahrensvorschriften, die keine Möglichkeit vorgesehen hätten, die Abgabepflichtigen vor der Kommission zu hören, für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt (Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1984 in den Rechtssachen 98/83 und 230/83, Van Gend & Loos/Kommission, Slg. 1984, 3763).

    Im Einklang mit den Anforderungen der Rechtsprechung hätten sich beim Erlaß der angefochtenen Entscheidung alle von den Klägerinnen selbst für wesentlich gehaltenen Umstände in den Akten befunden (Urteil des Gerichtshofes vom 17. März 1983 in der Rechtssache 294/81, Control Data Belgium/Kommission, Slg. 1983, 911, sowie Urteile Van Gend & Loos/Kommission, Randnr. 9, und CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Randnr. 48).

    Die Vorwürfe der Klägerinnen seien nicht geeignet, ihr Geschäftsrisiko zu beseitigen oder einzugrenzen (vgl. auch Urteil Van Gend & Loos/Kommission, Randnrn. 16 und 17).

    Nach der einschlägigen Regelung und gemäß ständiger Rechtsprechung stellt es keine besonderen Umstände dar, die einen Erlaß der Einfuhrabgaben rechtfertigen, daß gutgläubig Papiere zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Waren vorgelegt worden sind, die sich später als gefälscht erweisen (Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3799/86, Artikel 904 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2454/93, Urteile Van Gend & Loos/Kommission, Randnr. 16, Acampora, Randnr. 8, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-97/95, Pascoal & Filhos, Slg. 1997, I-4209, Randnrn.

    Sicherlich ist das Vertrauen eines Abgabepflichtigen in die Gültigkeit einer Echtheitsbescheinigung, die sich bei einer späteren Überprüfung als falsch herausstellt, in der Regel vom Gemeinschaftsrecht nicht geschützt, sondern gehört zum Geschäftsrisiko (Urteile Van Gend & Loos/Kommission, Randnr. 17, Acampora, Randnr. 8, Mecanarte, Randnr. 24, und Pascoal & Filhos, Randnrn.

  • EuGH, 11.12.1980 - 827/79

    Ciro Acampora

    Auszug aus EuG, 17.09.1998 - T-50/96
    Die Kommission berufe sich zu Unrecht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 827/79 (Acampora, Slg. 1980, 3731).

    Nach der Rechtsprechung habe zum einen die Gemeinschaft nicht die nachteiligen Folgen des rechtswidrigen Verhaltens der Lieferanten von Gemeinschaftsangehörigen zu tragen, zum anderen müsse ein umsichtiger und mit der Rechtslage vertrauter Unternehmer bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung des Handels mit Waren, für die möglicherweise Zollpräferenzen gewährt würden, die Risiken abschätzen können, die dem in Aussicht genommenen Markt anhafteten, und sie als Teil der normalen Unzuträglichkeiten des Geschäftslebens in Kauf nehmen (Urteile Acampora, Randnr. 8).

    Nach der einschlägigen Regelung und gemäß ständiger Rechtsprechung stellt es keine besonderen Umstände dar, die einen Erlaß der Einfuhrabgaben rechtfertigen, daß gutgläubig Papiere zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Waren vorgelegt worden sind, die sich später als gefälscht erweisen (Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3799/86, Artikel 904 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2454/93, Urteile Van Gend & Loos/Kommission, Randnr. 16, Acampora, Randnr. 8, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-97/95, Pascoal & Filhos, Slg. 1997, I-4209, Randnrn.

    Sicherlich ist das Vertrauen eines Abgabepflichtigen in die Gültigkeit einer Echtheitsbescheinigung, die sich bei einer späteren Überprüfung als falsch herausstellt, in der Regel vom Gemeinschaftsrecht nicht geschützt, sondern gehört zum Geschäftsrisiko (Urteile Van Gend & Loos/Kommission, Randnr. 17, Acampora, Randnr. 8, Mecanarte, Randnr. 24, und Pascoal & Filhos, Randnrn.

  • EuGH, 27.06.1991 - C-348/89

    Mecanarte-Metalurgica da Lagoa / Alfandega do Porto

    Auszug aus EuG, 17.09.1998 - T-50/96
    Eine enge Auslegung dieser Voraussetzungen sei geboten, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 33).

    Der Irrtum müsse auf ein Handeln der Behörden selbst zurückzuführen sein (Urteile Hewlett Packard France, Randnr. 16, Faroe Seafood u. a., Randnr. 91, Mecanarte, Randnr. 23).

    Sind die beiden Tatbestandsmerkmale des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 das Vorliegen besonderer Umstände und das Fehlen einer betrügerischen Absicht oder einer offensichtlichen Fahrlässigkeit des Betroffenen erfüllt, so hat der Abgabenpflichtige Anspruch auf die Erstattung oder den Erlaß der Einfuhrabgaben; andernfalls verlöre diese Bestimmung ihre praktische Wirksamkeit (vgl. zur Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 die Urteile des Gerichtshofes Mecanarte, Randnr. 12, vom 4. Mai 1993 in der Rechtssache C-292/91, Weis, Slg. 1993, I-2219, Randnr. 15, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 84).

    Sicherlich ist das Vertrauen eines Abgabepflichtigen in die Gültigkeit einer Echtheitsbescheinigung, die sich bei einer späteren Überprüfung als falsch herausstellt, in der Regel vom Gemeinschaftsrecht nicht geschützt, sondern gehört zum Geschäftsrisiko (Urteile Van Gend & Loos/Kommission, Randnr. 17, Acampora, Randnr. 8, Mecanarte, Randnr. 24, und Pascoal & Filhos, Randnrn.

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuG, 17.09.1998 - T-50/96
    Zwar müsse der Abgabenschuldner die Möglichkeit haben, zu den Unterlagen Stellung zu nehmen, auf die die Kommission ihre Entscheidung stütze (Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 25, und Urteil France-aviation/Kommission, Randnr. 32).

    Angesichts des Beurteilungsspielraums, über den die Kommission bei der Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 verfügt, ist die Beachtung des Rechts auf Anhörung in den Verfahren wegen Erlasses oder Erstattung von Eingangsabgaben von besonderer Bedeutung (Urteil France-aviation/Kommission, Randnr. 34, ebenso Urteil Technische Universität München, Randnr. 14).

    Die Wahrung der Verfahrensrechte erfordert somit nicht nur, daß der Betroffene die Gelegenheit erhält, sich zur Relevanz der Sachumstände zu äußern, sondern auch, daß er zumindest zu den Unterlagen Stellung nehmen kann, auf die sich das Gemeinschaftsorgan stützt (Urteile Technische Universität München, Randnr. 25, und France-aviation/Kommission, Randnr. 32).

  • EuGH, 29.06.1994 - C-135/92

    Fiskano / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.09.1998 - T-50/96
    Nach der Rechtsprechung sei die Gewährung rechtlichen Gehörs in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen könnten, ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann sichergestellt werden müsse, wenn eine Regelung für das fragliche Verfahren fehle (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/92, Fiskano/Kommission, Slg. 1994, I-2885, Randnr. 39).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch die Beachtung der Verfahrensrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann sichergestellt werden muß, wenn es an einer Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (Urteile des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21, vom 12. Februar 1992 in den Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565, Randnr. 44, und Fiskano/Kommission, Randnr. 39).

    Die Wahrung der Verfahrensrechte verlangt, daß jeder, der durch eine Entscheidung beschwert werden kann, zumindest zu den Gesichtspunkten muß Stellung nehmen können, auf die die Kommission ihre beschwerende Entscheidung stützt (in diesem Sinne Urteile Kommission/Lisrestal u. a., Randnr. 21, und Fiskano/Kommission, Randnr. 40).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-97/95

    Pascoal & Filhos

    Auszug aus EuG, 17.09.1998 - T-50/96
    Nach der einschlägigen Regelung und gemäß ständiger Rechtsprechung stellt es keine besonderen Umstände dar, die einen Erlaß der Einfuhrabgaben rechtfertigen, daß gutgläubig Papiere zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Waren vorgelegt worden sind, die sich später als gefälscht erweisen (Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3799/86, Artikel 904 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2454/93, Urteile Van Gend & Loos/Kommission, Randnr. 16, Acampora, Randnr. 8, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-97/95, Pascoal & Filhos, Slg. 1997, I-4209, Randnrn.

    Sicherlich ist das Vertrauen eines Abgabepflichtigen in die Gültigkeit einer Echtheitsbescheinigung, die sich bei einer späteren Überprüfung als falsch herausstellt, in der Regel vom Gemeinschaftsrecht nicht geschützt, sondern gehört zum Geschäftsrisiko (Urteile Van Gend & Loos/Kommission, Randnr. 17, Acampora, Randnr. 8, Mecanarte, Randnr. 24, und Pascoal & Filhos, Randnrn.

  • RG, 19.12.1891 - I 122/91

    Bedeutung des von dem Schuldner bei einer ihm bewilligten Ermäßigung seiner

    Auszug aus EuG, 17.09.1998 - T-50/96
    Die Kommission stütze sich zu Unrecht auf das Urteil vom 6. Juli 1983 in den Rechtssachen C-121/91 und C-122/91 (CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 52), da dieses Urteil nicht mehr dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts entspreche.
  • EuG, 05.06.1996 - T-75/95

    Günzler Aluminium GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 18.12.1992 - T-10/92

    Cimenteries CBR SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 29.06.1995 - T-36/91

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 09.11.1995 - T-346/94

    France-aviation gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Erstattung

  • EuG, 06.02.1998 - T-124/96

    Interporc / Kommission

  • EuGH, 12.02.1992 - C-66/90

    Klage eines EU-Mitgliedstaates auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der

  • EuGH, 18.01.1996 - C-446/93

    SEIM / Subdirector-Geral das Alfândegas

  • EuGH, 24.10.1996 - C-32/95

    Kommission / Lisrestal u.a.

  • EuGH, 27.06.1991 - 49/88

    Al-Jubail Fertilizer Company u.a. / Rat

  • EuGH, 12.03.1987 - 244/85

    Cerealmangimi und Italgrani / Kommission

  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

  • EuGH, 26.03.1987 - 58/86

    Coopérative agricole d'approvisionnement des Avirons / Receveur des douanes

  • EuGH, 15.05.1986 - 160/84

    Oryzomyli Kavallas / Kommission

  • EuGH, 15.01.1987 - 175/84

    Krohn / Kommission

  • EuGH, 15.12.1983 - 283/82

    Schoellershammer / Kommission

  • EuGH, 17.03.1983 - 294/81

    Control Data / Kommission

  • EuG, 19.02.1998 - T-42/96

    Eyckeler & Malt / Kommission

  • EuGH, 04.05.1993 - C-292/91

    Weis / Hauptzollamt Würzburg

  • EuGH, 12.02.1992 - C-48/90

    Niederlande und PTT Nederland / Kommission

  • RG, 12.02.1895 - 12/95

    Gehört zu den weinähnlichen Getränken, welchen Glycerin nicht zugesetzt werden

  • EuG, 07.12.1999 - T-92/98

    Interporc / Kommission

    Mit Klageschrift, die am 12. April 1996 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin zusammen mit zwei weiteren deutschen Unternehmen Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 26. Januar 1996 (Rechtssache T-50/96).

    Die gewünschten Dokumente beziehen sich alle auf eine Kommissionsentscheidung vom 26. Januar 1996 (Dok. KOM K[96] 180 endg.), die inzwischen Gegenstand einer Nichtigkeitsklage ist, die Ihr Mandant erhoben hat (Rechtssache T-50/96).

    In der Rechtssache T-50/96 beantragte die Klägerin mit Schriftsatz, der am 25. Juni 1996 bei der Kanzlei des Gerichts einging, der Kommission im Wege prozeßleitender Maßnahmen die Vorlage der erbetenen Dokumente aufzugeben.

    In der Rechtssache T-50/96 hat die Kommission auf Verlangen des Gerichts vom 15. Dezember 1997 bestimmte Unterlagen vorgelegt, die teilweise den Dokumenten entsprachen, die die Klägerin im Verfahren Interporc I verlangt hatte.

    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bestätigt, daß der Zweitantrag insoweit gegenstandslos geworden ist, als er Dokumente betrifft, die die Kommission nach Aufforderung des Gerichts in der Rechtssache T-50/96 vorgelegt hat.

    Alle anderen Dokumente, die einen noch anhängigen Rechtsstreit betreffen (T-50/96), fallen unter die im Verhaltenskodex ausdrücklich vorgesehene Ausnahme des Schutzes des öffentlichen Interesses, insbesondere des ordnungsgemäßen Ablaufs von Gerichtsverfahren: Ihre Veröffentlichung nach den Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Kommission brächte vor allem die Gefahr mit sich, die Interessen der Streitparteien, und insbesondere deren Verfahrensrechte, zu beeinträchtigen, und würde die besonderen Vorschriften über die Vorlage von Dokumenten bei Gerichtsverfahren unterlaufen.".

    In der Rechtssache T-50/96 (Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3773) erklärte das Gericht die Entscheidung vom 26. Januar 1996 mit Urteil vom 17. September 1998 für nichtig.

    Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben; hilfsweise, die Entscheidung insoweit aufzuheben, als die Klägerin die Dokumente, zu denen sie Zugang beantragt hat, nicht bereits im Verfahren in der Rechtssache T-50/96 erhalten hat; der Kommission in jedem Fall die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Auch wenn sich die Firma Interporc in der Rechtssache T-50/96 als Klägerin auf die Vorschriften der Verfahrensordnung über prozeßleitende Maßnahmen oder auf ihre Verteidigungsrechte berufen konnte, um einen Teil der Dokumente zu erhalten, die sie ursprünglich mit ihrem Antrag vom 23. Februar 1996 erbeten hatte, behält sie nichtsdestoweniger als Bürger die Möglichkeit, parallel dazu den Zugang zu diesen Dokumenten gemäß dem Beschluß 94/90 zu beantragen.

    Schließlich hat die Klägerin dadurch, daß sie zu einem Teil der Dokumente, die sie ursprünglich mit dem Antrag vom 23. Februar 1996 erbeten hatte, im Verfahren T-50/96 Zugang erhalten hat, nicht das Recht verloren, die Herausgabe der ihr nicht mitgeteilten Dokumente auf der Grundlage des Beschlusses 94/90 zu beantragen.

  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER

    Das Recht auf Anhörung im Rahmen eines eine bestimmte Person betreffenden Verwaltungsverfahrens, das auch dann beachtet werden muss, wenn es an einer Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (Urteile des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21, und des Gerichts vom 17. September 1998 in der Rechtssache T-50/96, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3773, Randnr. 59), lässt sich nicht auf ein Gesetzgebungsverfahren übertragen, das wie im vorliegenden Fall zum Erlass einer Maßnahme allgemeiner Geltung führt (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-104/97 P, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, Slg. 1999, I-6983, Randnrn.
  • EuGH, 06.03.2003 - C-41/00

    Interporc / Kommission

    15 Mit Klageschrift, die am 12. April 1996 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin zusammen mit zwei weiteren deutschen Unternehmen Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 26. Januar 1996 (Rechtssache T-50/96).

    Die gewünschten Dokumente beziehen sich alle auf eine Kommissionsentscheidung vom 26. Januar 1996 (Dok. KOM K[96] 180 endg.), die inzwischen Gegenstand einer Nichtigkeitsklage ist, die Ihr Mandant erhoben hat (Rechtssache T-50/96).

    19 In der Rechtssache T-50/96 hat die Kommission auf Verlangen des Gerichts vom 15. Dezember 1997 bestimmte Unterlagen vorgelegt, die teilweise den Dokumenten entsprachen, die die Klägerin im Verfahren Interporc I verlangt hatte.

    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bestätigt, dass der Zweitantrag insoweit gegenstandslos geworden ist, als er Dokumente betrifft, die die Kommission nach Aufforderung des Gerichts in der Rechtssache T-50/96 vorgelegt hat.

    Alle anderen Dokumente, die einen noch anhängigen Rechtsstreit betreffen (T-50/96), fallen unter die im Verhaltenskodex ausdrücklich vorgesehene Ausnahme des Schutzes des öffentlichen Interesses, insbesondere des ordnungsgemäßen Ablaufs von Gerichtsverfahren: Ihre Veröffentlichung nach den Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Kommission brächte vor allem die Gefahr mit sich, die Interessen der Streitparteien, und insbesondere deren Verfahrensrechte, zu beeinträchtigen, und würde die besonderen Vorschriften über die Vorlage von Dokumenten bei Gerichtsverfahren unterlaufen." Das angefochtene Urteil.

  • EuG, 11.09.2002 - T-70/99

    Alpharma / Rat

    Alpharma macht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996. I-5373, Randnr. 21) und des Gerichts (Urteil vom 17. September 1998 in der Rechtssache T-50/96, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3773, Randnr. 59) geltend, dass der Rat die angefochtene Verordnung unter Verletzung ihrer Verteidigungsrechte erlassen habe.
  • EuG, 10.05.2001 - T-186/97

    Kaufring / Kommission

    Angesichts des Beurteilungsspielraums, über den die Kommission bei der Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 verfügt, ist die Wahrung des Rechts auf Anhörung in den Verfahren des Erlasses oder Erstattung von Eingangsabgaben von besonderer Bedeutung (Urteile des Gerichts France-aviation/Kommission, zitiert in Randnr. 139 oben, Randnr. 34, Eyckeler & Malt/Kommission, zitiert in Randnr. 87 oben, Randnr. 77, vom 17. September 1998 in der Rechtssache T-50/96, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3773, Randnr. 60, und vom 18. Januar 2000 in der Rechtssache T-290/97, Mehibas Dordtselaan/Kommission, Slg. 2000, II-15, Randnr. 46; in gleichem Sinne auch Schlussanträge von Generalanwalt Mischo vom 14. März 2000 in der Rechtssache C-15/99, Hans Sommer, Urteil vom 19. Oktober 2000, Slg. 2000, I-8989, Randnrn.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2011 - 10 S 22.11

    Subventionsrecht; Beihilfekontrollverfahren durch Europäische Kommission;

    Denn eine Anhörung durch die mitgliedstaatliche Behörde im Vorgriff auf eine staatengerichtete Entscheidung durch die Kommission in verwaltungskooperativen, mehrstufigen Verfahren - wie hier die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens - kann grundsätzlich nicht sicherstellen, dass das Gehör zu den Gesichtspunkten gewährt wird, die die Kommission für relevant erachtet (vgl. Sydow, Verwaltungskooperation, S. 274 f.; s. auch zur Pflicht der Kommission zur unmittelbaren Anhörung EuG, Urteil vom 19. Februar 1998 - Rs. T-42/96 [Eyckeler & Malt] -, Rn. 74 ff.; Urteil vom 17. September 1998 - Rs. T-50/96 [Primex] -, Rn. 57 ff.; Urteil vom 10. Mai 2001 - Rs. T-186/97 u.a. [Kaufring u.a.] -, Rn. 148 ff.).
  • EuG, 27.09.2005 - T-134/03

    Common Market Fertilizers / Kommission - Erlass von Einfuhrabgaben - Artikel 1

    Außerdem müsse in Anbetracht des Beurteilungsspielraums, über den die Kommission beim Erlass einer Entscheidung in Anwendung der allgemeinen Billigkeitsgeneralklausel des Artikels 239 des Zollkodex verfüge, die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erst recht sichergestellt sein (Urteile des Gerichts vom 9. November 1995 in der Rechtssache T-364/94, France-aviation/Kommission, Slg. 1995, II-2841, Randnr. 34, vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96, Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Randnr. 77, vom 17. September 1998 in der Rechtssache T-50/96, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3773, Randnr. 60, vom 18. Januar 2000 in der Rechtssache T-290/97, Mehibas Dordtselaan/Kommission, Slg. 2000, II-15, Randnr. 46, und Kaufring u. a./Kommission, Randnr. 152).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2002 - C-41/00

    Interporc / Kommission

    16: - Urteil vom 17. September 1998 in der Rechtssache T-50/96 (Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3773).
  • EuG, 06.02.2007 - T-23/03

    CAS / Kommission - Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Republik Türkei

    In Ermangelung eines solchen Antrags gibt es daher keinen automatischen Zugang zu den im Besitz der Kommission befindlichen Unterlagen (Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998, Eyckeler & Malt/Kommission, T-42/96, Slg. 1998, II-401, Randnr. 81, vom 17. September 1998, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, T-50/96, Slg. 1998, II-3773, Randnr. 64, und Bonn Fleisch Ex- und Import/Kommission, Randnr. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-204/07

    C.A.S. / Kommission - Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und

    24 - Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998, Eyckeler & Malt/Kommission (T-42/96, Slg. 1998, II-401, Randnr. 81), vom 17. September 1998, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission (T-50/96, Slg. 1998, II-3773, Randnr. 64), und Bonn Fleisch Ex- und Import/Kommission (in Fn. 23 angeführt, Randnr. 46).
  • EuG, 18.01.2000 - T-290/97

    Mehibas Dordtselaan / Kommission

  • EuG, 14.12.2004 - T-332/02

    Nordspedizionieri di Danielis Livio u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2016 - C-161/15

    Bensada Benallal

  • EuG, 12.02.2004 - T-282/01

    Aslantrans / Kommission - Zollrecht - Erstattung von Einfuhrabgaben - Während des

  • EuG, 11.07.2002 - T-205/99

    Hyper / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-251/00

    Ilumitrónica

  • EuG, 06.02.1998 - T-124/96
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2007 - C-439/05

    Land Oberösterreich / Kommission - Rechtsmittel - Angleichung der

  • FG Bremen, 04.08.1998 - 296052K 2

    Zugehörigkeit von Spesen und Abwicklungskosten zum Transaktionswert nach Art. 3

  • EuG, 07.11.2019 - T-48/17

    Der Beschluss des Europäischen Parlaments über die Finanzierung der Partei ADDE

  • EuG, 13.09.2005 - T-53/02

    Ricosmos / Kommission - Zollrecht - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2005 - C-468/03

    Overland Footwear - Zollwert - Einfuhrzölle - Preis der Waren und

  • EuG, 10.05.2001 - T-187/97

    Nichtigkeitsklage - Einfuhr von Fernsehgeräten aus der Türkei -

  • EuG, 03.10.2006 - T-313/04

    Hewlett-Packard / Kommission - Verweigerung der Erstattung von Einfuhrabgaben -

  • EuG, 04.07.2002 - T-239/00

    SCI UK / Kommission

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