Weitere Entscheidung unten: EuG, 09.04.2014

Rechtsprechung
   EuG, 20.11.2019 - T-502/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,94093
EuG, 20.11.2019 - T-502/12 (https://dejure.org/2019,94093)
EuG, Entscheidung vom 20.11.2019 - T-502/12 (https://dejure.org/2019,94093)
EuG, Entscheidung vom 20. November 2019 - T-502/12 (https://dejure.org/2019,94093)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,94093) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuG, 10.07.2014 - T-401/11

    Missir Mamachi di Lusignano / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.11.2019 - T-502/12
    4 Am 27. Juli 2011 wurde gegen das erstinstanzliche Urteil ein Rechtsmittel beim Gericht eingelegt, das unter dem Aktenzeichen T-401/11 P in das Register des Gerichts eingetragen wurde.

    Das Urteil vom 10. Juli 2014, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T-401/11 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:T:2014:625 ), mit dem das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wurde, wurde vom Gerichtshof überprüft und teilweise aufgehoben (Urteil vom 10. September 2015, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C-417/14 RX-II, im Folgenden: Überprüfungsurteil, EU:C:2015:588 ).

    Auf die Zurückverweisung nach der Überprüfung erging das Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-401/11 P RENV-RX, im Folgenden: Urteil nach Zurückverweisung, EU:T:2017:874 ), in dem es über die Rechtsmittelgründe entschied, die es im Rechtsmittelurteil nicht geprüft hatte.

    5 Am 16. September 2011 - parallel zum Rechtsstreit in den aufeinanderfolgenden Verfahren in den Rechtssachen F-50/09 und T-401/11 P und im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil, mit dem das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage in der Rechtssache F-50/09 hinsichtlich der immateriellen Schäden wegen Nichteinhaltung des vorgerichtlichen Verfahrens als unzulässig abgewiesen hatte (siehe oben, Rn. 3), ohne jedoch über seine Zuständigkeit für die Prüfung solcher Schäden zu befinden - erhoben Livio Missir und die Kinder des ermordeten Beamten, denen sich dessen Mutter, Bruder und Schwester anschlossen, beim Gericht vorsorglich eine Klage auf Ersatz der immateriellen Schäden nach den Art. 268 und 340 AEUV , die unter dem Aktenzeichen T-494/11 in das Register des Gerichts eingetragen wurde.

    7 Mit Beschluss vom 17. Januar 2012 teilte die Kommission den Klägern mit, dass sie den im Antrag vom 17. September 2011 gestellten Anträgen auf Ersatz der immateriellen Schäden nicht stattgeben könne, da diese Anträge zum einen in den Verfahren in den beim Gericht anhängigen Rechtssachen T-401/11 P und T-494/11 rechtshängig seien und zum anderen von der Anstellungsbehörde bereits zurückgewiesen worden und damit nach den Vorschriften über das vorgerichtliche Verfahren unzulässig seien.

    Sie hielt an ihrem Standpunkt fest, dass die Schadensersatzanträge in den Verfahren in den Rechtssachen T-494/11 und T-401/11 P rechtshängig seien, so dass sie nicht über sie entscheiden dürfe, und nach den Vorschriften über das vorgerichtliche Verfahren unzulässig seien.

    12 Mit am 19. Dezember 2012 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangenem gesonderten Schriftsatz hat die Kommission gemäß Art. 78 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst eine Einrede der Unzulässigkeit wegen Rechtshängigkeit in den Rechtssachen T-401/11 P und T-494/11 erhoben und vorgeschlagen, das Verfahren bis zum Erlass der verfahrensbeendenden Entscheidungen in diesen beiden Rechtssachen auszusetzen.

    14 Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 6. Juni 2013 ist das Verfahren bis zum Erlass der verfahrensbeendenden Entscheidungen in den Rechtssachen T-401/11 P und T-494/11 ausgesetzt worden.

    16 Am 21. Januar 2016 ist das Verfahren nach der Überprüfung und der Zurückverweisung an das Gericht mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst bis zum Erlass der das Verfahren beendenden Entscheidung in der Rechtssache T-401/11 P RENV RX erneut ausgesetzt worden.

    In dieser Randnummer heißt es nämlich nur, dass "sich aus den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ein gemeinsamer allgemeiner Grundsatz ergibt, wonach unter Umständen wie denen [der Rechtssache T-401/11 P RENV RX] das Bestehen einer Regelung, die die automatische Gewährung von Leistungen an die Rechtsnachfolger des verstorbenen Beamten sicherstellt, dem nicht entgegensteht, dass diese Rechtsnachfolger, wenn sie der Auffassung sind, dass die erlittenen Schäden von dieser Regelung nicht oder nicht vollständig abgedeckt seien, auch eine Entschädigung für ihren immateriellen Schaden über eine Klage bei einem nationalen Gericht erlangen".

  • EuGöD, 12.05.2011 - F-50/09

    Missir Mamachi di Lusignano / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    Auszug aus EuG, 20.11.2019 - T-502/12
    2 Am 12. Mai 2009 erhob Herr Livio Missir Mamachi di Lusignano (im Folgenden: Livio Missir), der Vater von Alessandro Missir, nach einem Antrag vom 25. Februar 2008 und einer Beschwerde vom 10. September 2008, die gemäß Art. 90 Abs. 1 bzw. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) eingereicht worden waren, beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eine unter dem Aktenzeichen F-50/09 in das Register des Gerichts eingetragene Klage erstens im Namen der Kinder von Alessandro Missir auf Ersatz des ihnen entstandenen materiellen Schadens, zweitens in ihrem Namen auf Ersatz des ihnen entstandenen immateriellen Schadens, drittens im eigenen Namen auf Ersatz des ihm selbst als Vater von Alessandro Missir entstandenen immateriellen Schadens und viertens im Namen der Kinder als Hinterbliebene von Alessandro Missir auf Ersatz des ihrem Vater entstandenen immateriellen Schadens.

    3 Mit Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F-50/09, im Folgenden: erstinstanzliches Urteil, EU:F:2011:55 ), wies das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage, was die immateriellen Schäden anbelangt (Rn. 87 bis 91), als unzulässig und, was die materiellen Schäden anbelangt (Rn. 97 bis 227), als unbegründet ab.

    5 Am 16. September 2011 - parallel zum Rechtsstreit in den aufeinanderfolgenden Verfahren in den Rechtssachen F-50/09 und T-401/11 P und im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil, mit dem das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage in der Rechtssache F-50/09 hinsichtlich der immateriellen Schäden wegen Nichteinhaltung des vorgerichtlichen Verfahrens als unzulässig abgewiesen hatte (siehe oben, Rn. 3), ohne jedoch über seine Zuständigkeit für die Prüfung solcher Schäden zu befinden - erhoben Livio Missir und die Kinder des ermordeten Beamten, denen sich dessen Mutter, Bruder und Schwester anschlossen, beim Gericht vorsorglich eine Klage auf Ersatz der immateriellen Schäden nach den Art. 268 und 340 AEUV , die unter dem Aktenzeichen T-494/11 in das Register des Gerichts eingetragen wurde.

    Nichts habe Frau Sintobin sowie den Bruder und die Schwester von Alessandro Missir daran gehindert, den Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens zumindest im Lauf des Jahres 2009 zu stellen, dem Jahr, in dem die Klage in der Rechtssache F-50/09 erhoben worden sei.

    Während des Vorverfahrens in der Rechtssache F-50/09 - und der folgenden Gerichtsverfahren in erster Instanz und dann in der Rechtsmittelinstanz - sei mehr als genug Zeit gewesen, um die Anträge auf Ersatz des immateriellen Schadens zu stellen, die später im Rahmen der vorliegenden Rechtssache gestellt worden seien.

    163 Der einzige Punkt, in dem sich der vorliegende Fall von der Rechtssache F-50/09 unterscheidet, besteht im Nachgang zu dieser endgültigen Feststellung darin, dass die Kläger nicht die Kinder oder die Eltern des verstorbenen Beamten sind, sondern seine Geschwister.

  • EuG, 25.11.2015 - T-494/11

    Missir Mamachi di Lusignano u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.11.2019 - T-502/12
    5 Am 16. September 2011 - parallel zum Rechtsstreit in den aufeinanderfolgenden Verfahren in den Rechtssachen F-50/09 und T-401/11 P und im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil, mit dem das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage in der Rechtssache F-50/09 hinsichtlich der immateriellen Schäden wegen Nichteinhaltung des vorgerichtlichen Verfahrens als unzulässig abgewiesen hatte (siehe oben, Rn. 3), ohne jedoch über seine Zuständigkeit für die Prüfung solcher Schäden zu befinden - erhoben Livio Missir und die Kinder des ermordeten Beamten, denen sich dessen Mutter, Bruder und Schwester anschlossen, beim Gericht vorsorglich eine Klage auf Ersatz der immateriellen Schäden nach den Art. 268 und 340 AEUV , die unter dem Aktenzeichen T-494/11 in das Register des Gerichts eingetragen wurde.

    Nachdem die Kläger diese Klage zurückgenommen hatten, wurde sie mit Beschluss vom 25. November 2015, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission (T-494/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:909), im Register des Gerichts gestrichen.

    7 Mit Beschluss vom 17. Januar 2012 teilte die Kommission den Klägern mit, dass sie den im Antrag vom 17. September 2011 gestellten Anträgen auf Ersatz der immateriellen Schäden nicht stattgeben könne, da diese Anträge zum einen in den Verfahren in den beim Gericht anhängigen Rechtssachen T-401/11 P und T-494/11 rechtshängig seien und zum anderen von der Anstellungsbehörde bereits zurückgewiesen worden und damit nach den Vorschriften über das vorgerichtliche Verfahren unzulässig seien.

    Sie hielt an ihrem Standpunkt fest, dass die Schadensersatzanträge in den Verfahren in den Rechtssachen T-494/11 und T-401/11 P rechtshängig seien, so dass sie nicht über sie entscheiden dürfe, und nach den Vorschriften über das vorgerichtliche Verfahren unzulässig seien.

    12 Mit am 19. Dezember 2012 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangenem gesonderten Schriftsatz hat die Kommission gemäß Art. 78 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst eine Einrede der Unzulässigkeit wegen Rechtshängigkeit in den Rechtssachen T-401/11 P und T-494/11 erhoben und vorgeschlagen, das Verfahren bis zum Erlass der verfahrensbeendenden Entscheidungen in diesen beiden Rechtssachen auszusetzen.

    14 Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 6. Juni 2013 ist das Verfahren bis zum Erlass der verfahrensbeendenden Entscheidungen in den Rechtssachen T-401/11 P und T-494/11 ausgesetzt worden.

  • EuG, 20.11.2019 - T-502/16

    Missir Mamachi di Lusignano u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.11.2019 - T-502/12
    Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 20. November 2019 (Auszüge).#Stefano Missir Mamachi di Lusignano u. a. gegen Europäische Kommission.#Öffentlicher Dienst - Beamte - Ermordung eines Beamten und seiner Ehefrau - Pflicht, den Schutz des Personals der Union zu gewährleisten - Haftung eines Organs für den immateriellen Schaden der Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten - Mutter, Bruder und Schwester des Beamten - Schadensersatzklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis nach Art. 270 AEUV - Person, auf die das Statut Anwendung findet - Angemessene Frist.#Rechtssache T-502/16.

    In der Rechtssache T-502/16,.

    Sie ist unter dem Aktenzeichen T-502/16 in das Register eingetragen und der Achten Kammer zugewiesen worden.

  • EuGH, 08.11.2012 - C-469/11

    Evropaïki Dynamiki / Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Ablehnung

    Auszug aus EuG, 20.11.2019 - T-502/12
    68 Zum Wesen der von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinrede ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Kontext von Rechtsstreitigkeiten über die außervertragliche Haftung entschieden hat, dass die Einhaltung der in Art. 46 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union geregelten Verjährungsfrist nicht von Amts wegen geprüft wird, sondern von der betroffenen Partei geltend gemacht werden muss (Urteile vom 30. Mai 1989, Roquette frères/Kommission, 20/88, EU:C:1989:221 , Rn. 12, vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705 , Rn. 51, und vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C-566/14 P, EU:C:2016:437 , Rn. 94).

    Da nämlich eine Verjährungsfrist mit einer im Voraus bestimmten Dauer (fünf Jahre) kein zwingendes Recht ist, weil sie das subjektive Recht berührt, Ersatz eines erlittenen Schadens zu verlangen, und dem Schutz der Parteien dient (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705 , Rn. 52 bis 54), gilt dies ebenso bzw. sogar erst recht für eine Verjährungsfrist, deren Dauer nicht im Voraus bestimmt ist (angemessene Frist).

  • EuGöD, 25.02.2014 - F-118/11

    Marcuccio / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.11.2019 - T-502/12
    Die Angemessenheit der Frist ist anhand aller Umstände der einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache und des Verhaltens der Parteien zu beurteilen (Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134 , Rn. 28; vgl. auch Beschluss vom 25. Februar 2014, Marcuccio/Kommission, F-118/11, EU:F:2014:23, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    78 Die in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union für Klagen aus außervertraglicher Haftung vorgesehene fünfjährige Verjährungsfrist gilt zwar nicht für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Union und ihren Bediensteten, ist aber nach ständiger Rechtsprechung dennoch als Vergleichsgröße heranzuziehen, um zu beurteilen, ob ein Antrag innerhalb einer angemessenen Frist gestellt wurde (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2014, Marcuccio/Kommission, F-118/11, EU:F:2014:23, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGöD, 06.06.2013 - F-132/12

    Missir Mamachi di Lusignano u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.11.2019 - T-502/12
    10 Mit Klageschrift, die am 7. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangen ist, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen F-132/12 in das Register des Gerichts eingetragen worden ist.

    74 Im vorliegenden Fall war bei der Übertragung der Klage in der Rechtssache F-132/12 auf das Gericht das Verfahren - das sich auf die im Jahr 2012 erhobene Einrede der Rechtshängigkeit bezog, da das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entscheidung darüber nicht dem Endurteil vorbehalten hatte -, bis zum Erlass des Urteils nach Zurückverweisung ausgesetzt.

  • EuGH, 28.02.2013 - C-334/12

    Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB - Überprüfung des Urteils T-234/11 P -

    Auszug aus EuG, 20.11.2019 - T-502/12
    Die Angemessenheit der Frist ist anhand aller Umstände der einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache und des Verhaltens der Parteien zu beurteilen (Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C-334/12 RX-II, EU:C:2013:134 , Rn. 28; vgl. auch Beschluss vom 25. Februar 2014, Marcuccio/Kommission, F-118/11, EU:F:2014:23, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGöD, 09.04.2014 - F-87/13

    Colart u.a. / Parlament

    Auszug aus EuG, 20.11.2019 - T-502/12
    42 Eine nach Art. 91 des Statuts und Art. 270 AEUV erhobene Klage ist daher nur zulässig, wenn es sich um einen Rechtsstreit zwischen der Union und einer Person, auf die das Statut Anwendung findet, handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 1994, C/Kommission, T-47/93, EU:T:1994:262, Rn. 21, und Beschlüsse vom 6. September 2011, Alionescu/EPSO, T-282/11, EU:T:2011:425 , Rn. 4 bis 9, und vom 9. April 2014, Colart u. a./Parlament, F-87/13, EU:F:2014:53, Rn. 39).
  • EuGH, 08.10.1986 - 169/83

    Leussink-Brummelhuis / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.11.2019 - T-502/12
    Nur Rechtsstreitigkeiten, die auf den Ersatz von Schäden gerichtet seien, für die die Kommission "als Dienstherr haftbar gemacht werden könne", könnten, wie der Gerichtshof in Rn. 22 des Urteils vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, im Folgenden: Urteil Leussink, EU:C:1986:371 ), ausgeführt habe, Gegenstand einer Klage nach Art. 270 AEUV auf Ersatz eines immateriellen Schadens - zusätzlich zu den in Art. 73 des Statuts vorgesehenen Leistungen - sein.
  • EuGH, 05.06.1980 - 24/79

    Oberthur / Kommission

  • EuG, 18.12.1997 - T-90/95

    Walter Gill gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 06.09.2011 - T-282/11

    Alionescu / EPSO - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Allgemeines

  • EuGH, 30.05.1989 - 20/88

    Roquette frères / Kommission

  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

  • EuG, 06.06.2006 - T-10/02

    Girardot v Commission

  • EuG, 27.10.1994 - T-47/93

    C gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Einstellung -

  • EuGH, 14.05.1998 - C-259/96

    Rat / De Nil und Impens

  • EuGH, 14.06.2016 - C-566/14

    Marchiani / Parlament - Rechtsmittel - Mitglied des Europäischen Parlaments -

  • EuGH, 10.09.2015 - C-417/14

    Réexamen Missir Mamachi di Lusignano / Kommission

  • EuG, 07.12.2017 - T-401/11

    Missir Mamachi di Lusignano u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuG, 09.04.2014 - T-502/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,6314
EuG, 09.04.2014 - T-502/12 (https://dejure.org/2014,6314)
EuG, Entscheidung vom 09.04.2014 - T-502/12 (https://dejure.org/2014,6314)
EuG, Entscheidung vom 09. April 2014 - T-502/12 (https://dejure.org/2014,6314)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,6314) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ferring / OHMI - Tillotts Pharma (OCTASA)

  • EU-Kommission

    Ferring BV gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

    [fremdsprachig]

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ferring / OHMI - Tillotts Pharma (OCTASA)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke OCTASA - Ältere nationale, Benelux- und internationale Wortmarken PENTASA und OCTOSTIM - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • EuG, 29.11.2018 - T-763/17

    Septona/ EUIPO - Intersnack Group (welly) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren -

    À cet égard, l'EUIPO a renvoyé, lors de l'audience, à l'arrêt du 9 avril 2014, Ferring/OHMI - Tillotts Pharma (OCTASA) (T-502/12, non publié, EU:T:2014:192), dans lequel le Tribunal aurait considéré que les signes en conflit étaient conceptuellement similaires en ce qu'ils faisaient tous les deux références à des chiffres grecs, en l'occurrence « penta " et « octa ".

    Cependant, il ressort du point 65 de l'arrêt du 9 avril 2014, OCTASA (T-502/12, non publié, EU:T:2014:192), que cette conclusion n'a été retenue que pour la partie des utilisateurs finals qui comprendraient que le début des signes en conflit faisait référence à des chiffres grecs.

    En revanche, le Tribunal a considéré, au point 64 de l'arrêt du 9 avril 2014, OCTASA (T-502/12, non publié, EU:T:2014:192), que, pour la partie des utilisateurs finals qui ne comprenaient pas que les débuts des signes en cause faisaient pas référence à des chiffres grecs, la comparaison conceptuelle des signes était neutre.

  • EuG, 19.06.2018 - T-362/16

    Tillotts Pharma / EUIPO - Ferring (XENASA) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren

    En effet, il ressort de la jurisprudence que les consommateurs sont susceptibles de faire preuve d'un degré d'attention élevé lors de la prescription de produits pharmaceutiques [voir arrêt du 9 avril 2014, Ferring/OHMI - Tillotts Pharma (OCTASA), T-502/12, non publié, EU:T:2014:192, point 28 et jurisprudence citée] et cela vaut également pour des produits diététiques pour le diagnostic, la prévention ou le traitement d'affections et troubles gastro-intestinaux.

    Deuxièmement, en faisant référence au point 59 de l'arrêt du 9 avril 2014, Farmaceutisk Laboratorium Ferring/OHMI - Tillotts Pharma (OCTASA) (T-501/12, non publié, EU:T:2014:194) et au point 61 de l'arrêt du 9 avril 2014, OCTASA (T-502/12, non publié, EU:T:2014:192), la chambre de recours a considéré que, pour le consommateur final, le caractère descriptif du suffixe « asa " en tant que référence au principe actif « mésalazine ", également connu sous le nom de « 5-asa ", n'avait pas été établi.

    En effet, premièrement, contrairement à ce que laisse entendre la chambre de recours au point 22 de la décision attaquée, il ne peut pas être déduit ni du point 59 de l'arrêt du 9 avril 2014, OCTASA (T-501/12, non publié, EU:T:2014:194) ni du point 61 de l'arrêt du 9 avril 2014, OCTASA (T-502/12, non publié, EU:T:2014:192) qu'aucun des consommateurs finals des produits en cause ne percevra le suffixe « asa " comme une référence au principe actif « 5-asa " ou « mésalazine ".

  • EuG, 10.02.2015 - T-368/13

    Boehringer Ingelheim International / OHMI - Lehning entreprise (ANGIPAX)

    Il résulte de l'ensemble de ce qui précède que, à l'égard des produits pharmaceutiques, le degré d'attention du consommateur est plus élevé que la moyenne (arrêt OCTASA, point 45 supra, EU:T:2014:192, point 38).
  • EuG, 26.06.2018 - T-537/15

    Deutsche Post/ EUIPO - Verbis Alfa und EasyPack (InPost) - Unionsmarke -

    En effet, pour que le recours en annulation soit fondé, il suffit que la requérante démontre qu'il existe un risque de confusion entre la marque demandée et l'une des marques antérieures pour les services concernés [voir, en ce sens, arrêts du 9 avril 2014, Ferring/OHMI - Tillotts Pharma (OCTASA), T-502/12, non publié, EU:T:2014:192, points 72 et 73, et du 5 février 2015, Red Bull/OHMI - Sun Mark (BULLDOG), T-78/13, non publié, EU:T:2015:72, points 17 et 18].
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht