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   EuG, 10.07.1992 - T-59/91 und T-79/91   

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EuG, 10.07.1992 - T-59/91 und T-79/91 (https://dejure.org/1992,6525)
EuG, Entscheidung vom 10.07.1992 - T-59/91 und T-79/91 (https://dejure.org/1992,6525)
EuG, Entscheidung vom 10. Juli 1992 - T-59/91 und T-79/91 (https://dejure.org/1992,6525)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Franz Eppe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamte - Versetzung - Durchführung der Neuorganisation - Dienstliches Interesse.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbundenes Verfahren vor dem Gericht erster Instanz; Vorgehen eines Beamten gegen seine Versetzung wegen dessen Vorschlag zur Änderung des Organisationsplans mit dem Ziel einer Unterlassung von Veränderungen; Klage auf Aufhebung einer Kommissionsentscheidung zur ...

  • Judicialis

    Beamtenstatut Art. 91; ; Beamtenstatut Art. 15 Abs, 2; ; Beamtenstatut Art. 7 Abs. 1; ; Beamtenstatut Art. 25 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 07.03.1990 - 149/88

    Rechtmäßigkeit der Zuweisung einer anderen als der bisherigen Tätigkeit an einen

    Auszug aus EuG, 10.07.1992 - T-59/91
    60 Der Kläger macht geltend, daß die Verwaltung aufgrund ihrer Fürsorgepflicht insbesondere bei der Entscheidung über die berufliche Situation eines Beamten sämtliche für ihre Entscheidung möglicherweise maßgebenden Gesichtspunkte zu erwägen und hierbei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch das Interesse des betroffenen Beamten zu berücksichtigen habe (Urteil des Gerichtshofes vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, Hecq/Kommission, Slg. 1990, I-599).

    Nach feststehender Rechtsprechung sei eine Entscheidung hinreichend begründet, wenn die angegriffene Maßnahme unter Umständen ergangen sei, die dem Betroffenen bekannt gewesen seien, und ihn in die Lage versetze, sich ein Urteil über die ihm gegenüber getroffene Maßnahme zu bilden (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1981 in der Rechtssache 125/80, Arning/Kommission, Slg. 1981, 2539; vom 1. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 36/81, 37/81 und 218/81, Seton/Kommission, Slg. 1983, 1789 und vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, a. a. O.).

    90 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung dann hinreichend begründet, wenn die Maßnahme unter Umständen ergeht, die dem betroffenen Beamten bekannt sind, und ihn in die Lage versetzt, sich ein Urteil über die ihm gegenüber getroffene Maßnahme zu bilden (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1981 in der Rechtssache 125/80; vom 1. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 36/81, 37/81 und 218/81 und vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, a. a. O.).

  • EuGH, 07.03.1990 - 116/88

    Hecq / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.07.1992 - T-59/91
    60 Der Kläger macht geltend, daß die Verwaltung aufgrund ihrer Fürsorgepflicht insbesondere bei der Entscheidung über die berufliche Situation eines Beamten sämtliche für ihre Entscheidung möglicherweise maßgebenden Gesichtspunkte zu erwägen und hierbei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch das Interesse des betroffenen Beamten zu berücksichtigen habe (Urteil des Gerichtshofes vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, Hecq/Kommission, Slg. 1990, I-599).

    Nach feststehender Rechtsprechung sei eine Entscheidung hinreichend begründet, wenn die angegriffene Maßnahme unter Umständen ergangen sei, die dem Betroffenen bekannt gewesen seien, und ihn in die Lage versetze, sich ein Urteil über die ihm gegenüber getroffene Maßnahme zu bilden (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1981 in der Rechtssache 125/80, Arning/Kommission, Slg. 1981, 2539; vom 1. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 36/81, 37/81 und 218/81, Seton/Kommission, Slg. 1983, 1789 und vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, a. a. O.).

    90 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung dann hinreichend begründet, wenn die Maßnahme unter Umständen ergeht, die dem betroffenen Beamten bekannt sind, und ihn in die Lage versetzt, sich ein Urteil über die ihm gegenüber getroffene Maßnahme zu bilden (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1981 in der Rechtssache 125/80; vom 1. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 36/81, 37/81 und 218/81 und vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, a. a. O.).

  • EuGH, 14.07.1983 - 176/82

    Nebe / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.07.1992 - T-59/91
    47 Die Ernennung des Klägers zum Berater sei lediglich das Ergebnis einer Neuverwendung im Rahmen einer Neuorganisation der Dienststellen gewesen, wie sie von der Verwaltung in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens beschlossen worden sei (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 176/82, Nebe/Kommission, Slg. 1983, 2475, und vom 4. Juli 1989 in der Rechtssache 198/87, Kerzman/Rechnungshof, Slg. 1989, 2085).

    48 Nach Artikel 7 Absatz 1 des Statuts ist jeder Beamte von der Anstellungsbehörde ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Ernennung oder Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe einzuweisen (vgl. insbesondere das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 176/82, a. a. O., Randnr. 17).

    57 Nach ständiger Rechtsprechung kann bei einer Entscheidung, von der nicht feststeht, daß sie gegen das dienstliche Interesse verstösst, von Ermessensmißbrauch nicht gesprochen werden (Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 176/82, a. a. O., Randnr. 25).

  • EuG, 13.12.1990 - T-20/89

    Heinz-Jörg Moritz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 10.07.1992 - T-59/91
    63 Die Kommission erwidert, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Erfordernisse der Fürsorgepflicht die Anstellungsbehörde nicht daran hindern könnten, die Maßnahmen zu ergreifen, die sie im dienstlichen Interesse für erforderlich halte (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1987 in der Rechtssache 111/86, Delauche/Kommission, Slg. 1987, 5345), und daß "bei der Bewertung des dienstlichen Interesses und der Interessen des betroffenen Bewerbers die Anstellungsbehörde über ein weites Ermessen" verfüge; daher habe sich "die Nachprüfung durch das Gericht... auf die Frage zu beschränken, ob die Anstellungsbehörde die Grenze ihres Ermessens nicht überschritten und von diesem Ermessen keinen offenkundig fehlerhaften Gebrauch gemacht" habe (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-20/89, Moritz/Kommission, Slg. 1990, II-769).

    Die Erfordernisse der Fürsorgepflicht können aber die Anstellungsbehörde nicht daran hindern, die Maßnahmen zu ergreifen, die sie im dienstlichen Interesse für notwendig hält (Urteil vom 16. Dezember 1987, Delauche/Kommission, a. a. O.), da "bei der Besetzung einer Planstelle in erster Linie das dienstliche Interesse entscheidet" (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-20/89, a. a. O.).

  • EuGH, 29.10.1981 - 125/80

    Arning / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.07.1992 - T-59/91
    Nach feststehender Rechtsprechung sei eine Entscheidung hinreichend begründet, wenn die angegriffene Maßnahme unter Umständen ergangen sei, die dem Betroffenen bekannt gewesen seien, und ihn in die Lage versetze, sich ein Urteil über die ihm gegenüber getroffene Maßnahme zu bilden (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1981 in der Rechtssache 125/80, Arning/Kommission, Slg. 1981, 2539; vom 1. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 36/81, 37/81 und 218/81, Seton/Kommission, Slg. 1983, 1789 und vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, a. a. O.).

    90 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung dann hinreichend begründet, wenn die Maßnahme unter Umständen ergeht, die dem betroffenen Beamten bekannt sind, und ihn in die Lage versetzt, sich ein Urteil über die ihm gegenüber getroffene Maßnahme zu bilden (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1981 in der Rechtssache 125/80; vom 1. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 36/81, 37/81 und 218/81 und vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, a. a. O.).

  • EuGH, 01.06.1983 - 36/81

    Seton / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.07.1992 - T-59/91
    Nach feststehender Rechtsprechung sei eine Entscheidung hinreichend begründet, wenn die angegriffene Maßnahme unter Umständen ergangen sei, die dem Betroffenen bekannt gewesen seien, und ihn in die Lage versetze, sich ein Urteil über die ihm gegenüber getroffene Maßnahme zu bilden (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1981 in der Rechtssache 125/80, Arning/Kommission, Slg. 1981, 2539; vom 1. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 36/81, 37/81 und 218/81, Seton/Kommission, Slg. 1983, 1789 und vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, a. a. O.).

    90 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung dann hinreichend begründet, wenn die Maßnahme unter Umständen ergeht, die dem betroffenen Beamten bekannt sind, und ihn in die Lage versetzt, sich ein Urteil über die ihm gegenüber getroffene Maßnahme zu bilden (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1981 in der Rechtssache 125/80; vom 1. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 36/81, 37/81 und 218/81 und vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, a. a. O.).

  • EuGH, 23.03.1988 - 19/87

    Hecq / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.07.1992 - T-59/91
    Die Entsprechung von Dienstposten und Besoldungsgruppe erfordert indessen bei Änderung des Aufgabenbereichs des Beamten einen Vergleich nicht zwischen den gegenwärtigen und den früheren Aufgaben des Beamten, sondern zwischen seiner gegenwärtigen Tätigkeit und seiner Besoldungsgruppe, die er in der Hierarchie innehat (Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 1983 in der Rechtssache 19/87, Hecq/Kommission, Slg. 1983, 1681).

    112 Zur Begründetheit ist vorab festzustellen, daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes den Organen der Gemeinschaft bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben einen weites Ermessen zuerkannt hat (Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 1988 in der Rechtssache 19/87, a. a. O., Randnr. 6).

  • EuGH, 17.05.1983 - 168/82

    ECSC / Ferriere Sant'Anna

    Auszug aus EuG, 10.07.1992 - T-59/91
    Die Entsprechung von Dienstposten und Besoldungsgruppe erfordert indessen bei Änderung des Aufgabenbereichs des Beamten einen Vergleich nicht zwischen den gegenwärtigen und den früheren Aufgaben des Beamten, sondern zwischen seiner gegenwärtigen Tätigkeit und seiner Besoldungsgruppe, die er in der Hierarchie innehat (Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 1983 in der Rechtssache 19/87, Hecq/Kommission, Slg. 1983, 1681).

    60 Der Kläger macht geltend, daß die Verwaltung aufgrund ihrer Fürsorgepflicht insbesondere bei der Entscheidung über die berufliche Situation eines Beamten sämtliche für ihre Entscheidung möglicherweise maßgebenden Gesichtspunkte zu erwägen und hierbei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch das Interesse des betroffenen Beamten zu berücksichtigen habe (Urteil des Gerichtshofes vom 7. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-116/88 und C-149/88, Hecq/Kommission, Slg. 1990, I-599).

  • EuGH, 27.01.1983 - 263/81

    List / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.07.1992 - T-59/91
    Die Entscheidung müsse daher aufgehoben werden (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1983 in der Rechtssache 263/81, List/Kommission, Slg. 1983, 103).

    109 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei es nicht erforderlich, daß sich die Beurteilungen bei alle Bewerbern im Zeitpunkt der Entscheidung über die Stellenbesetzung auf dem gleichen Stand befänden, oder daß die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung aufschiebe, wenn die letzte Beurteilung des einen oder anderen Bewerbers wegen der Anrufung des Berufungsbeurteilenden oder des Paritätischen Beurteilungsausschusses noch nicht endgültig sei (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1983 in der Rechtssache 263/81, a. a. O.).

  • EuGH, 17.05.1984 - 338/82

    Albertini u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.07.1992 - T-59/91
    87 Die Kommission erwidert zunächst, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes eine interne Maßnahme der Neuorganisation, die nicht geeignet sei, die statutarischen Rechte der Betroffenen oder den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten zu beeinträchtigen, keiner Begründungspflicht unterliege (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 338/82, Albertini und Montagnani/Kommission, Slg. 1984, 2123).
  • EuGH, 16.12.1987 - 111/86

    Delauche / Kommission

  • EuGH, 20.06.1991 - C-248/89

    Cargill / Kommission

  • EuGH, 11.05.1978 - 25/77

    De Roubaix / Kommission

  • EuGH, 28.05.1980 - 33/79

    Kuhner / Kommission

  • EuGH, 28.03.1974 - 23/74

    Küster / Parlament

  • EuGH, 04.07.1989 - 198/87

    Kerzmann / Rechnungshof

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.1993 - C-354/92

    Franz Eppe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Mit seiner ersten Klage beim Gericht erster Instanz (Rechtssache T-59/91) begehrte der Rcchtsmittelführcr die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 1990.

    Mit seiner zweiten Klage (Rechtssache T-79/91) begehrte er die Aufhebung der drei genannten Entscheidungen.

    ( 4 ) Verbundene Rechtssachen T-59/91 und T-79/91 (Slr. 1992, II-2061).

  • EuG, 24.11.2005 - T-236/02

    Marcuccio / Kommission

    182 Il y a également lieu de rappeler que, dès lors qu'une décision n'a pas été jugée contraire à l'intérêt du service, il ne saurait être question de détournement de pouvoir (arrêt de la Cour du 14 juillet 1983, Nebe/Commission, 176/82, Rec. p. 2475, point 25 ; arrêts du Tribunal du 10 juillet 1992, Eppe/Commission, T-59/91 et T-79/91, Rec.
  • EuG, 28.05.1998 - T-78/96

    W / Kommission

    Par ailleurs, la comparaison entre les fonctions antérieures et les fonctions actuelles ne pourrait pas non plus être avancée, dans la mesure où seule la comparaison entre les fonctions actuelles et le grade du fonctionnaire dans la hiérarchie serait pertinente (arrêt du Tribunal du 10 juillet 1992, Eppe/Commission, T-59/91 et 79/91, Rec. p. II-2061).
  • EuGöD, 05.12.2012 - F-88/09

    Z / Gerichtshof

    Il convient de rappeler que, selon la jurisprudence, la règle de la correspondance entre le grade et l'emploi implique uniquement, en cas de modification des fonctions attribuées à un fonctionnaire, une comparaison entre ses fonctions actuelles et son grade dans la hiérarchie (arrêts du Tribunal de première instance du 10 juillet 1992, Eppe/Commission, T-59/91 et T-79/91, point 49, et du 16 avril 2002, Fronia/Commission, T-51/01, point 53).
  • EuG, 16.12.1993 - T-80/92

    Mariette Turner gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    77 Nach ständiger Rechtsprechung spiegelt die Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten wider, die das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den öffentlichen Bediensteten geschaffen hat, und können die Erfordernisse der Fürsorgepflicht die Anstellungsbehörde nicht daran hindern, die Maßnahmen zu ergreifen, die sie im dienstlichen Interesse für erforderlich hält, da die Besetzung einer Planstelle in erster Linie auf dem dienstlichen Interesse beruhen muß (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-59/91 und T-79/91, Eppe/Kommission, Slg. 1992, II-2061, Randnr. 66).
  • EuGöD, 04.05.2010 - F-47/09

    Fries Guggenheim / Cedefop

    112 Il y a lieu également de rappeler que, dès lors qu'une décision n'a pas été jugée contraire à l'intérêt du service, il ne saurait être question de détournement de pouvoir (arrêt de la Cour du 14 juillet 1983, Nebe/Commission, 176/82, Rec. p. 2475, point 25 ; arrêts du Tribunal de première instance du 10 juillet 1992, Eppe/Commission, T-59/91 et T-79/91, Rec.
  • EuG, 15.09.1998 - T-23/96

    Elsa De Persio gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Ora, da una giurisprudenza costante risulta che, qualora una decisione non sia stata giudicata contraria all'interesse del servizio, non si può parlare di sviamento di potere (sentenze del Tribunale 10 luglio 1992, cause riunite T-59/91 e T-79/91, Eppe/Commissione, Racc.
  • EuG, 20.10.2021 - T-671/18

    ZU/ Kommission

    En outre, selon une jurisprudence constante, lorsqu'une mesure de mutation n'a pas été jugée comme étant contraire à l'intérêt du service, il ne saurait être question de détournement de pouvoir (arrêts du 10 juillet 1992, Eppe/Commission, T-59/91 et T-79/91, EU:T:1992:87, point 57 ; du 17 novembre 1998, Gómez de Enterría y Sanchez/Parlement, T-131/97, EU:T:1998:263, point 62, et du 7 juin 2018, 0W/AESA, T-597/16, non publié, EU:T:2018:338, point 99 ; voir également, en ce sens, arrêt du 14 juillet 1983, Nebe/Commission, 176/82, EU:C:1983:214, points 24 et 25).
  • EuGöD, 24.04.2008 - F-74/06

    Longinidis / Cedefop

    Gericht erster Instanz: 10. Juli 1992, Eppe/Kommission, T-59/91 und T-79/91, Slg. 1992, II-2061, Randnr. 49; 28. Mai 1998, W/Kommission, T-78/96 und T-170/96, Slg. ÖD 1998, I-A-239 und II-745, Randnr. 104; 16. April 2002, Fronia/Kommission, T-51/01, Slg. ÖD 2002, I-A-43 und II-187, Randnr. 53; 21. September 2004, Soubies/Kommission, T-325/02, Slg. ÖD 2004, I-A-241 und II-1067, Randnr. 55.
  • EuGH, 22.12.1993 - C-354/92

    Eppe / Kommission

    1 Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 11. September 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juli 1992 in den Rechtssachen T-59/91 und T-79/91 (Eppe/Kommission, Slg. 1992, II-2061) eingelegt; zur Begründung macht er geltend, daß das Urteil mit einem Verfahrensfehler behaftet sei, durch den seine Interessen beeinträchtigt würden, und daß es das Gemeinschaftsrecht verletze.
  • EuG, 28.10.2004 - T-76/03

    Meister / HABM

  • EuG, 07.02.2007 - T-118/04

    Caló / Kommission

  • EuG, 06.03.2001 - T-100/00

    Campoli / Kommission

  • EuG, 26.11.2002 - T-103/01

    Cwik / Kommission

  • EuG, 17.11.1998 - T-131/97

    Gómez de Enterría y Sanchez / Parlament

  • EuG, 01.12.1994 - T-79/92

    Kuno Ditterich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuGöD, 19.06.2013 - F-81/11

    BY / EASA

  • EuG, 17.06.1993 - T-65/92

    Monique Arauxo-Dumay gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 21.09.2004 - T-325/02

    Soubies / Kommission

  • EuG, 17.07.1998 - T-28/97

    Hubert / Kommission

  • EuG, 13.01.1998 - T-176/96

    Cornelis Volger gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Anfechtungsklage -

  • EuGöD, 25.01.2007 - F-55/06

    de Albuquerque / Kommission

  • EuG, 16.04.2002 - T-51/01

    Fronia / Kommission

  • EuG, 23.11.1999 - T-129/98

    Enrico Sabbioni gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 19.06.1997 - T-73/96

    Miguel Forcat Icardo gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 28.09.1993 - T-84/92

    Finn Nielsen und Pia Møller gegen Wirtschafts- und Sozialausschuss. - Beamte -

  • EuG, 10.07.1992 - T-79/91

    Verbundenes Verfahren vor dem Gericht erster Instanz; Vorgehen eines Beamten

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