Weitere Entscheidung unten: EuG, 20.07.1999

Rechtsprechung
   EuG, 11.12.2003 - T-59/99   

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https://dejure.org/2003,6028
EuG, 11.12.2003 - T-59/99 (https://dejure.org/2003,6028)
EuG, Entscheidung vom 11.12.2003 - T-59/99 (https://dejure.org/2003,6028)
EuG, Entscheidung vom 11. Dezember 2003 - T-59/99 (https://dejure.org/2003,6028)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 - Nachprüfung in den Räumlichkeiten einer anderen Gesellschaft als derjenigen, die Adressatin der Nachprüfungsentscheidung ist - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Festsetzung der Preise - Nachweis der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ventouris / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Ventouris Group Enterprises SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Kumulativer Charakter - (EG-Vertrag, Artikel 185 und 186 [jetzt Artikel 242 EG und 243 EG]; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)

  • EU-Kommission

    Ventouris Group Enterprises SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Verkehr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/271/EG in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (EGV); Wettbewerbsrechtlicher Verstoß durch Preisabsprachen für die Beförderung von Lkws auf den Routen von Patras nach Bari bzw. Brindisi; Anforderungen an den Nachweis ...

  • Judicialis

    EGV Art. 81; ; Entscheidung 1999/271/EG der Kommission vom 9. Dezember 1998 Art. 1 Abs. 2; ; Entscheidung 1999/271/EG der Kommission vom 9. Dezember 1998 Art. 2; ; Verordnung (EWG)... Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Art. 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr Art. 18

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Ventouris / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1998 in einem Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.466 - Griechische Fähren)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-59/99
    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör von der Kommission sowohl in Verwaltungsverfahren, die zu Sanktionen führen können, als auch in Voruntersuchungsverfahren zu beachten ist, da verhindert werden muss, dass dieser Anspruch in Voruntersuchungsverfahren in nicht wieder gutzumachender Weise beeinträchtigt wird; insbesondere gilt dies bei Nachprüfungen, die für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen, die geeignet sind, deren Haftung auszulösen, von entscheidender Bedeutung sein können (Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1989 in den Rechtssachen 46/87 und 227/88, Hoechst/Kommission, Slg. 1989, 2859, Randnr. 15).

    Was insbesondere die der Kommission durch Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 übertragenen Nachprüfungsbefugnisse und die Frage angeht, inwieweit diese Befugnisse durch die Verteidigungsrechte eingeschränkt werden, so hat der Gerichtshof anerkannt, dass das Erfordernis eines Schutzes vor willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung einer natürlichen oder juristischen Person einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 19, und Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache C-94/00, Roquette Frères, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 27).

    Die Ausübung dieser Befugnisse dient daher der Aufrechterhaltung der vom Vertrag gewollten Wettbewerbsordnung, die die Unternehmen unbedingt zu beachten haben (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 25).

    Im Einzelnen hat der Gerichtshof festgestellt: "Dabei kommt dem Recht, alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen zu betreten, insofern besondere Bedeutung zu, als es der Kommission damit ermöglicht werden soll, das Beweismaterial für Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln an den Orten zu sammeln, an denen es sich normalerweise befindet, d. h. in den Geschäftsräumen der Unternehmen" (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 26).

    Der Gerichtshof hat außerdem darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, die praktische Wirksamkeit der Nachprüfungen, eines von der Kommission für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Hüterin des Vertrages auf dem Gebiet des Wettbewerbs benötigten Instruments, zu erhalten, und in diesem Zusammenhang festgestellt (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 27): "Dieses Betretungsrecht wäre nutzlos, wenn sich die Bediensteten der Kommission darauf beschränken müssten, die Vorlage von Unterlagen oder Akten zu verlangen, die sie schon vorher genau bezeichnen können.

    Nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 ist die Kommission verpflichtet, Nachprüfungsentscheidungen unter Angabe von Gegenstand und Zweck der Nachprüfung zu begründen, was, wie der Gerichtshof klargestellt hat, insofern ein grundlegendes Erfordernis darstellt, als dadurch nicht nur die Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs in den betroffenen Unternehmen aufgezeigt werden soll, sondern auch diese Unternehmen in die Lage versetzt werden sollen, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte zu wahren (Urteile Hoechst/Kommission, Randnr. 29, und Roquette Frères, Randnr. 47).

    Falls diese Entscheidung vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, wäre die Kommission dadurch gehindert, Unterlagen oder Beweisstücke, die sie sich im Zuge dieser Nachprüfung verschafft hat, im Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu verwenden; andernfalls liefe sie Gefahr, dass die Entscheidung über den Wettbewerbsverstoß vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, soweit sie auf derartige Beweismittel gestützt wäre (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 46/87 R, Hoechst/Kommission, Slg. 1987, 1549, Randnr. 34, und vom 28. Oktober 1987 in der Rechtssache 85/87 R, Dow Chemical Nederland/Kommission, Slg. 1987, 4367, Randnr. 17, sowie Urteil Roquette Frères, Randnr. 49).

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-59/99
    Was insbesondere die der Kommission durch Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 übertragenen Nachprüfungsbefugnisse und die Frage angeht, inwieweit diese Befugnisse durch die Verteidigungsrechte eingeschränkt werden, so hat der Gerichtshof anerkannt, dass das Erfordernis eines Schutzes vor willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung einer natürlichen oder juristischen Person einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt (Urteil Hoechst/Kommission, Randnr. 19, und Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache C-94/00, Roquette Frères, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 27).

    Aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben sich jedoch verschiedene Garantien der betroffenen Unternehmen gegen willkürliche oder unverhältnismäßige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Sphäre ihrer privaten Betätigung (Urteil Roquette Frères, Randnr. 43).

    Nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 ist die Kommission verpflichtet, Nachprüfungsentscheidungen unter Angabe von Gegenstand und Zweck der Nachprüfung zu begründen, was, wie der Gerichtshof klargestellt hat, insofern ein grundlegendes Erfordernis darstellt, als dadurch nicht nur die Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs in den betroffenen Unternehmen aufgezeigt werden soll, sondern auch diese Unternehmen in die Lage versetzt werden sollen, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich ihre Verteidigungsrechte zu wahren (Urteile Hoechst/Kommission, Randnr. 29, und Roquette Frères, Randnr. 47).

    Dieses Erfordernis dient, wie der Gerichtshof entschieden hat, dem Schutz der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen, da diese Rechte in schwerwiegender Weise beeinträchtigt würden, wenn die Kommission den Unternehmen bei einer Nachprüfung erlangte Beweise entgegenhalten könnte, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand und dem Zweck dieser Nachprüfung stehen (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 18, und Roquette Frères, Randnr. 48).

    Falls diese Entscheidung vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, wäre die Kommission dadurch gehindert, Unterlagen oder Beweisstücke, die sie sich im Zuge dieser Nachprüfung verschafft hat, im Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu verwenden; andernfalls liefe sie Gefahr, dass die Entscheidung über den Wettbewerbsverstoß vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, soweit sie auf derartige Beweismittel gestützt wäre (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 46/87 R, Hoechst/Kommission, Slg. 1987, 1549, Randnr. 34, und vom 28. Oktober 1987 in der Rechtssache 85/87 R, Dow Chemical Nederland/Kommission, Slg. 1987, 4367, Randnr. 17, sowie Urteil Roquette Frères, Randnr. 49).

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-59/99
    Sodann brauche eine "Vereinbarung" im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages nicht zwingend zu sein; es genüge, dass die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht hätten, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (Urteile des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-1/89, Rhône-Poulenc/Kommission, Slg. 1991, II-867, Randnr. 120, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 65).

    Es genügt, dass die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (Urteile Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 65, und Rhône-Poulenc/Kommission, Randnr. 120).

    Darüber hinaus stellt die Beteiligung an Verhaltensabstimmungen zum Zweck der Beschränkung des Wettbewerbs eine Zuwiderhandlung dar, ohne dass ermittelt werden müsste, ob die Klägerin an der fraglichen Konferenz freiwillig oder entsprechend ihrem Vorbringen unter Zwang teilgenommen hat (Urteile Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 135, und Tréfileurope/Kommission, Randnrn. 58 und 71).

  • EuGH, 26.06.1980 - 136/79

    National Panasonic / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-59/99
    Zu diesem Zweck räumt sie der Kommission weitreichende Ermittlungs- und Nachprüfungsbefugnisse ein; in ihrer achten Begründungserwägung heißt es, die Kommission müsse im gesamten Bereich des Gemeinsamen Marktes über die Befugnis verfügen, Auskünfte zu verlangen und Nachprüfungen vorzunehmen, "die erforderlich sind", um Verstöße gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages zu ermitteln (Urteile des Gerichtshofes vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 136/79, National Panasonic/Kommission, Slg. 1980, 2033, Randnr. 20, und vom 18. Mai 1982 in der Rechtssache 155/79, AM & S/Kommission, Slg. 1982, 1575, Randnr. 15).

    Zudem hat die Kommission in der Nachprüfungsentscheidung möglichst genau anzugeben, wonach gesucht wird, und die Punkte aufzuführen, auf die sich die Nachprüfung beziehen soll (Urteil National Panasonic/Kommission, Randnrn. 26 und 27).

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-59/99
    Nach der Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung für die Bemessung der Geldbuße insbesondere die Art der Wettbewerbsbeschränkungen, die Anzahl und die Bedeutung der beteiligten Unternehmen, der von ihnen in der Gemeinschaft jeweils kontrollierte Marktanteil sowie die Marktlage zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 176).

    Eine Vereinbarung zur Festsetzung der Preise beschränkt per se den Wettbewerb (Urteil Chemiefarma/Kommission, Randnr. 133).

  • EuGH, 17.10.1989 - 85/87

    Dow Benelux / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-59/99
    Dieses Erfordernis dient, wie der Gerichtshof entschieden hat, dem Schutz der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen, da diese Rechte in schwerwiegender Weise beeinträchtigt würden, wenn die Kommission den Unternehmen bei einer Nachprüfung erlangte Beweise entgegenhalten könnte, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand und dem Zweck dieser Nachprüfung stehen (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 18, und Roquette Frères, Randnr. 48).

    Falls diese Entscheidung vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, wäre die Kommission dadurch gehindert, Unterlagen oder Beweisstücke, die sie sich im Zuge dieser Nachprüfung verschafft hat, im Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu verwenden; andernfalls liefe sie Gefahr, dass die Entscheidung über den Wettbewerbsverstoß vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, soweit sie auf derartige Beweismittel gestützt wäre (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 46/87 R, Hoechst/Kommission, Slg. 1987, 1549, Randnr. 34, und vom 28. Oktober 1987 in der Rechtssache 85/87 R, Dow Chemical Nederland/Kommission, Slg. 1987, 4367, Randnr. 17, sowie Urteil Roquette Frères, Randnr. 49).

  • EuG, 02.07.1992 - T-61/89

    Dansk Pelsdyravlerforening gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-59/99
    Was schließlich das Vorbringen angeht, die Klägerin habe nicht gewusst, dass bereits ihre Beteiligung an dem Treffen als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages eingestuft werden könne, so ist daran zu erinnern, dass die Einstufung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft als vorsätzlich nicht voraussetzt, dass sich das Unternehmen des Verstoßes gegen Artikel 85 des Vertrages bewusst war; es genügt, dass es wissen musste, dass das ihm zur Last gelegte Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt bezweckte oder bewirkte (Urteile des Gerichts vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T-61/89, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, Slg. 1992, II-1931, Randnr. 157, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-310/94, Gruber + Weber/Kommission, Slg. 1998, II-1043, Randnrn.
  • EuG, 24.10.1991 - T-3/89

    Atochem SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-59/99
    Die Schriftstücke, die bei einer Kontrolle in den Geschäftsräumen anderer beschuldigter Unternehmen gefunden werden, können nämlich als Beweis gegen die Klägerin verwendet werden (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-3/89, Atochem/Kommission, Slg. 1991, II-1177, Randnrn.
  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-59/99
    Nach der Rechtsprechung hat die Kommission nicht nur die Existenz der Absprache, sondern auch deren Dauer zu beweisen (Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 79, und Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, Randnr. 2802).
  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 11.12.2003 - T-59/99
    120 und 129), und folglich die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen von ihnen prüfen (Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 110; Urteile Montecatini/Kommission, Randnr. 207, Kommission/Anic Partecipazioni, Randnr. 150, und Cimenteries CBR u. a./Kommission, Randnrn.
  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

  • EuGH, 17.10.1989 - 97/87

    Dow Chemical Ibérica u.a. / Kommission

  • EuGH, 28.10.1987 - 85/87

    Dow Chemical Nederland / Kommission

  • EuGH, 26.03.1987 - 46/87

    Hoechst / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 03.07.1985 - 243/83

    Binon / AMP

  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 14.05.1998 - T-310/94

    Gruber & Weber / Kommission

  • EuG, 06.04.1995 - T-141/89

    Tréfileurope Sales SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 24.10.1991 - T-1/89

    Rhône-Poulenc SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Montecatini / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuGH, 11.07.1989 - 246/86

    Belasco u.a. / Kommission

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

  • EuG, 26.10.2000 - T-41/96

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, IN DER DEM

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    In einigen seiner Urteile, so die Urteile vom 11. Dezember 2003, Ventouris/Kommission (T-59/99, Slg. 2003, II-5257), und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission (T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181), nehme das Gericht eine gründliche Kontrolle vor, während es in anderen Fällen, wie etwa dem vorliegenden, auf das weite Ermessen der Kommission verweise und das Kriterium des offensichtlichen Beurteilungsfehlers heranziehe.

    Die Rechtsmittelführerin vergleicht diese Entscheidung des Gerichts mit derjenigen, die es im Urteil Ventouris/Kommission getroffen habe.

    Zum Vergleich mit der Vorgehensweise des Gerichts im Urteil Ventouris/Kommission ist festzustellen, dass die Kommission gegen die Ventouris Group Enterprises SA eine Sanktion wegen zweier Zuwiderhandlungen verhängt hatte, diese aber nur eine begangen hatte, während im vorliegenden Fall die Rechtsmittelführerin nur an einem Teil einer komplexen, aber einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt war.

    Infolgedessen lässt dieser Vergleich mit dem Urteil Ventouris/Kommission - sofern dieses zu berücksichtigen wäre, obwohl es in einem anderen Rechtsstreit erging, der andere Klagegründe als die vorliegende Rechtssache betraf, und Chalkor an dem Verfahren nicht beteiligt war - keine Schlüsse zu, mit denen sich die Begründung des angefochtenen Urteils in Frage stellen ließe.

  • EuG, 06.09.2013 - T-289/11

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Beschluss,

    Ein solches Recht impliziert vielmehr die Befugnis, nach verschiedenen Informationsquellen zu suchen, die noch nicht bekannt oder vollständig bezeichnet sind (Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 27, und Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Ventouris/Kommission, T-59/99, Slg. 2003, II-5257, Randnr. 122).

    Ein solches Recht impliziert vielmehr die Befugnis, nach anderen Informationsquellen zu suchen, die noch nicht bekannt oder vollständig bezeichnet sind (Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 27, und Urteil Ventouris/Kommission, oben in Randnr. 128 angeführt, Randnr. 122).

  • EuG, 24.03.2011 - T-443/08

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Nur dann nämlich, wenn der verfügende Teil einer Entscheidung nicht eindeutig formuliert ist, ist er unter Heranziehung der Gründe der Entscheidung auszulegen (Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Ventouris/Kommission, T-59/99, Slg. 2003, II-5257, Randnr. 31).
  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Sie verweist auf das Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Ventouris/Kommission (T-59/99, Slg. 2003, II-5257, Randnrn.

    Die Bezugnahme auf das Urteil Ventouris/Kommission, oben in Randnr. 99 angeführt (Randnrn. 200 und 219), ist ebenfalls ohne Bedeutung, da es nicht, wie im vorliegenden Fall, eine einheitliche Zuwiderhandlung betrifft, sondern die Ahndung von zwei verschiedenen Zuwiderhandlungen durch die Kommission.

  • EuG, 29.06.2012 - T-360/09

    Die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen

    31 bis 38, und vom 11. Dezember 2003, Ventouris/Kommission, T-59/99, Slg. 2003, II-5257, Randnr. 91).
  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

    Bei außer Kraft getretenen Kartellen reicht es folglich für die Anwendbarkeit von Art. 81 EG aus, dass ihre Wirkungen über ihr formales Außerkrafttreten hinaus fortbestehen (vgl. Urteile des Gerichts vom 29. Juni 1995, Solvay/Kommission, T-30/91, Slg. 1995, II-1775, Randnr. 71, und vom 11. Dezember 2003, Ventouris/Kommission, T-59/99, Slg. 2003, II-5257, Randnr. 182 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.09.2012 - T-357/06

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

    Im Rahmen der Bestimmungen des Art. 14 der Verordnung Nr. 17 muss jedoch sichergestellt werden, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte nicht die praktische Wirksamkeit der Nachprüfungen beeinträchtigt, eines von der Kommission für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Hüterin des Vertrags auf dem Gebiet des Wettbewerbs benötigten Instruments (Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Ventouris/Kommission, T-59/99, Slg. 2003, II-5257, Randnr. 122).

    Im Übrigen erscheint diese Erhöhung der Geldbuße um 10 % nicht unverhältnismäßig, wenn man zum einen das Verhalten der Klägerin während der Nachprüfungen und ihre wiederholten Behinderungsversuche an ein und demselben Tag berücksichtigt und zum anderen der Bedeutung der Nachprüfungen als eines von der Kommission für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Hüterin des Vertrags auf dem Gebiet des Wettbewerbs benötigten Instruments (Urteil Ventouris/Kommission, oben in Randnr. 230 angeführt, Randnr. 122) sowie der Notwendigkeit Rechnung trägt, die Unternehmen zur Einhaltung der Wettbewerbsregeln anzuhalten.

  • EuG, 14.11.2012 - T-135/09

    Nexans France und Nexans / Kommission

    Ohne eine solche Befugnis wäre es der Kommission unmöglich, die für die Nachprüfung erforderlichen Informationen einzuholen, falls die betroffenen Unternehmen die Mitwirkung verweigern oder eine obstruktive Haltung einnehmen (Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 27; Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Ventouris/Kommission, T-59/99, Slg. 2003, II-5257, Randnr. 122).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-295/12

    Generalanwalt Melchior Wathelet schlägt dem Gerichtshof vor, die Rechtssache, in

    67 - Vgl. auch Urteile vom 11. Dezember 2003, Ventouris/Kommission (T-59/99, Slg. 2003, II-5257), und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission (T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181).
  • EuG, 12.04.2013 - T-442/08

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission, mit der eine

    Soweit die Kommission vor dem Gericht geltend macht, dass es sich bei den Gebietsbeschränkungen auf das Inland nur um eine Fortsetzung der Ausschließlichkeit nach der Streichung der entsprechenden Klausel aus den Gegenseitigkeitsvereinbarungen handele, ist schließlich festzustellen, dass Art. 81 EG nach der Rechtsprechung durchaus anwendbar ist, wenn ein Parallelverhalten nach dem Außerkrafttreten einer alten Vereinbarung, ohne dass eine neue erfolgt, fortgesetzt wird, weil es bei außer Kraft getretenen Kartellen für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ausreicht, dass ihre Wirkungen über ihr formales Außerkrafttreten hinaus fortbestehen (Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 1985, Binon, 243/83, Slg. 1985, 2015, Randnr. 17; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Ventouris/Kommission, T-59/99, Slg. 2003, II-5257, Randnr. 182).
  • EuG, 12.04.2013 - T-410/08

    GEMA / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Urheberrechte in Bezug auf die

  • EuG, 29.06.2012 - T-370/09

    GDF Suez / Kommission

  • EuG, 29.11.2005 - T-64/02

    Heubach / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuG, 12.12.2014 - T-550/08

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Wettbewerb - Kartelle

  • EuG, 23.01.2014 - T-395/09

    Gigaset / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • EuG, 27.06.2012 - T-439/07

    Coats Holdings / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse

  • EuG, 24.03.2011 - T-455/08

    Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig/Halle / Kommission - Staatliche

  • EuG, 12.04.2013 - T-401/08

    Säveltäjäin Tekijänoikeustoimisto Teosto / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 12.04.2013 - T-432/08

    AKM / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Urheberrechte in Bezug auf die

  • EuG, 13.07.2011 - T-53/07

    Trade-Stomil / Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 20.07.1999 - T-59/99 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,15792
EuG, 20.07.1999 - T-59/99 R (https://dejure.org/1999,15792)
EuG, Entscheidung vom 20.07.1999 - T-59/99 R (https://dejure.org/1999,15792)
EuG, Entscheidung vom 20. Juli 1999 - T-59/99 R (https://dejure.org/1999,15792)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ventouris / Kommission

  • EU-Kommission

    Ventouris Group Enterprises SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Aussetzung des Vollzugs.

  • Judicialis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuG, 14.12.2000 - T-5/00

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

    Folglich ist zu prüfen, ob die Antragstellerin den Beweis für das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände erbracht hat, d. h. dafür, dass es ihr unmöglich ist, die verlangte Bürgschaft zu stellen, ohne ihre Existenz zu gefährden (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 1999 in der Rechtssache T-59/99 R, Vetouris/Kommission, Slg. 1999, II-2519, Randnrn.
  • EuG, 27.03.2003 - T-398/02

    Linea GIG / Kommission

    Auch wenn man davon ausgehe, dass die Antragstellerin angesichts ihrer schwierigen finanziellen Lage durch die Stellung der Bankbürgschaft einen Schaden erleiden könne, so könne dieser Schaden nicht als irreparabel angesehen werden, da die Antragstellerin in keiner Weise, insbesondere nicht anhand überzeugender finanzieller Daten, belegt habe, dass die Stellung der Bankbürgschaft ihre Existenz gefährden würde (vgl. dazu Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Dezember 2000 in der Rechtssache C-361/00 P[R], Cho Yang Shipping/Kommission, Slg. 2000, I-11657, Randnr. 89, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 1999 in der Rechtssache T-59/99 R, Ventouris/Kommission, Slg. 1999, II-2519, Randnrn.
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