Weitere Entscheidung unten: EuG, 07.06.2006

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   EuG, 14.12.2000 - T-613/97   

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https://dejure.org/2000,4594
EuG, 14.12.2000 - T-613/97 (https://dejure.org/2000,4594)
EuG, Entscheidung vom 14.12.2000 - T-613/97 (https://dejure.org/2000,4594)
EuG, Entscheidung vom 14. Dezember 2000 - T-613/97 (https://dejure.org/2000,4594)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Rechtliches Gehör - Akteneinsicht - Begründungspflicht - Postsektor - Quersubventionen zwischen dem ausschließlichen und dem dem Wettbewerb offen stehenden Sektor - Begriff der staatlichen Beihilfe - Normale Marktbedingungen

  • Europäischer Gerichtshof

    UFEX u.a. / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Union française de l'express (Ufex), DHL International, Federal express international (France) und CRIE gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 92 [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG]
    1 Staatliche Beihilfen - Begriff - Logistische und kommerzielle Unterstützung, die ein auf einem ihm vorbehaltenen Markt tätiges öffentliches Unternehmen seinen privatrechtlichen Tochtergesellschaften gewährt, die eine dem freien Wettbewerb offen stehende Tätigkeit ...

  • EU-Kommission

    Union française de l'express (Ufex), DHL International, Federal express international (France) und

    Staatliche Beihilfen - Rechtliches Gehör - Akteneinsicht - Begründungspflicht - Postsektor - Quersubventionen zwischen dem ausschließlichen und dem dem Wettbewerb offen stehenden Sektor - Begriff der staatlichen Beihilfe - Normale Marktbedingungen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliches Gehör; Akteneinsicht; Postsektor; Quersubventionen zwischen ausschließlichen und dem Wettbewerb offen stehenden Sektor; Begriff der staatlichen Beihilfe; Normale Marktbedingungen

  • Judicialis

    Entscheidung 98/365/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    STAATLICHE BEIHILFEN - DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE FESTSTELLTE, DASS DIE LOGISTISCHE UND KOMMERZIELLE UNTERSTÜTZUNG, DIE DIE FRANZÖSISCHE POST IHRER TOCHTERGESELLSCHAFT SFMI-CHONOPOST GEWÄHRTE, KEINE STAATLICHE BEIHILFE DARSTELLE, WIRD FÜR NICHTIG ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2000 - T-613/97
    Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag soll verhindern, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die auf unterschiedliche Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile des Gerichtshofes vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 12; vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 26, und SFEI, Randnr. 58).

    So hätte die Kommission zumindest untersuchen müssen, ob die von der Post empfangene Gegenleistung mit derjenigen vergleichbar war, die eine private Finanzgesellschaft oder eine private Unternehmensgruppe gefordert hätte, die keine Monopolstellung hat und eine längerfristige globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 20).

  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

    Auszug aus EuG, 14.12.2000 - T-613/97
    Der Begriff der Beihilfe umfasst somit nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die auf unterschiedliche Weise die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen SFEI, Randnr. 58, und Banco Exterior de España, Randnr. 13, sowie Urteil vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache 200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 34).

    Der Begriff "Beihilfe" bezieht auch Vorteile ein, die eine zusätzliche Belastung für den Staat oder die für diesen Zweck benannten oder errichteten Einrichtungen darstellen (Urteil Ecotrade, a. a. O., Randnrn.

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    Auszug aus EuG, 14.12.2000 - T-613/97
    Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag soll verhindern, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die auf unterschiedliche Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile des Gerichtshofes vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 12; vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 26, und SFEI, Randnr. 58).

    Der Begriff der Beihilfe umfasst somit nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die auf unterschiedliche Weise die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen SFEI, Randnr. 58, und Banco Exterior de España, Randnr. 13, sowie Urteil vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache 200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 34).

  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

    Auszug aus EuG, 14.12.2000 - T-613/97
    Insbesondere zur Verpflichtung der Kommission, die Beteiligten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu unterrichten, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten über die Einleitung eines Verfahrens ist (Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1994, 3809, Randnr. 17), dabei jedoch hervorgehoben, dass "diese Mitteilung ... lediglich dem Zweck [dient], von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen" (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 19, und des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 256).
  • EuG, 08.11.2001 - T-65/96

    Kish Glass / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2000 - T-613/97
    Die Beachtung dieses Grundsatzes erfordert es, dem betroffenen Unternehmen bereits im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen, Beanstandungen und Umstände zweckdienlich Stellung zu nehmen (Urteil des Gerichts vom 30. März 2000 in der Rechtssache T-65/96, Kish Glass/Kommission, Slg. 2000, II-1885, Randnr. 32).
  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2000 - T-613/97
    Insbesondere zur Verpflichtung der Kommission, die Beteiligten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu unterrichten, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten über die Einleitung eines Verfahrens ist (Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1994, 3809, Randnr. 17), dabei jedoch hervorgehoben, dass "diese Mitteilung ... lediglich dem Zweck [dient], von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen" (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 19, und des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 256).
  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuG, 14.12.2000 - T-613/97
    Insbesondere zur Verpflichtung der Kommission, die Beteiligten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu unterrichten, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten über die Einleitung eines Verfahrens ist (Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1994, 3809, Randnr. 17), dabei jedoch hervorgehoben, dass "diese Mitteilung ... lediglich dem Zweck [dient], von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen" (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 19, und des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 256).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 14.12.2000 - T-613/97
    Weiter entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Kommission den Beteiligten in der Prüfungsphase nach Artikel 93 Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung geben muss (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 22; vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 59).
  • EuGH, 27.06.2000 - C-404/97

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuG, 14.12.2000 - T-613/97
    Außerdem ist, worauf bereits hingewiesen worden ist, der Begriff der Beihilfe weiter als der Begriff der Subvention, da er nicht nur positive Leistungen wie die Subventionen, sondern auch Maßnahmen umfasst, die in unterschiedlicher Weise die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen sonst zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 44; Urteile SFEI, Randnr. 58, und Banco Exterior de España, a. a. O., Randnr. 13).
  • EuGH, 29.04.1999 - C-342/96

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2000 - T-613/97
    Aus diesen Erwägungen folgt, dass für die Frage, ob die in Rede stehenden Maßnahmen staatliche Beihilfen sind, die Lage aus der Sicht des begünstigten Unternehmens, hier der SFMI-Chronopost, zu untersuchen ist; dabei ist zu ermitteln, ob dieses Unternehmen die logistische und kommerzielle Unterstützung, um die es hier geht, zu einem Preis erhalten hat, zu dem es sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile SFEI, Randnr. 60, SIC/Kommission, Randnr. 78, sowie Urteile des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 22).
  • EuGH, 29.06.1999 - C-256/97

    DM Transport

  • EuGH, 07.05.1998 - C-52/97

    Viscido

  • EuG, 25.06.1998 - T-371/94

    British Airways u.a. / Kommission

  • EuGH, 17.03.1993 - C-72/91

    Sloman Neptun / Bodo Ziesemer

  • EuGH, 30.11.1993 - C-189/91

    Kirsammer-Hack / Sidal

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

  • RG, 20.11.1897 - I 200/97

    Warenausstattung

  • EuG, 12.12.1996 - T-358/94

    Compagnie nationale Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuG, 10.05.2000 - T-46/97

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuGH - C-222/93 (anhängig)

    Richard Tolerton Holdings / Rat und Kommission

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Chronopost SA (im Folgenden: Chronopost) (C-341/06 P) und La Poste (C-342/06 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2006, II-1531, im Folgenden: angefochtenes Urteil).

    Das Gericht befand mit Urteil vom 14. Dezember 2000, Ufex u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2000, II-4055), über diese Klage.

    Das Urteil Ufex u. a./Kommission.

    Im Urteil Ufex u. a./Kommission entschied das Gericht, dass der erste Teil des vierten Klagegrundes begründet sei.

    Die Rechtsmittel gegen das Urteil Ufex u. a./Kommission.

    Chronopost, La Poste und die Französische Republik legten mit Rechtsmittelschriften, die am 19. bzw. am 23. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingingen, gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs Rechtsmittel gegen das Urteil Ufex u. a./Kommission ein.

    Infolgedessen hob der Gerichtshof, nachdem er festgestellt hatte, dass die anderen Rechtsmittelgründe nicht geprüft zu werden brauchten und der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif sei, das Urteil Ufex u. a./Kommission auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück.

    In Randnr. 49 des angefochtenen Urteils hat das Gericht erstens ausgeführt, dass UFEX u. a. im Wesentlichen den zweiten, den dritten und den vierten im Verfahren, das zum Urteil Ufex u. a./Kommission geführt hat, geltend gemachten Klagegrund aufrechterhielten, d. h. den Klagegrund einer unzureichenden Begründung, den Klagegrund, mit dem inhaltliche Unrichtigkeiten und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Vergütung für die von [La Poste] gewährte Unterstützung gerügt würden, und den Klagegrund einer falschen Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe.

    Chronopost und La Poste tragen vor, das angefochtene Urteil sei nach Abschluss eines Verfahrens ergangen, das nicht ordnungsgemäß abgelaufen sei, weil der Berichterstatter des Spruchkörpers, der dieses Urteil erlassen habe, Präsident und Berichterstatter des Spruchkörpers gewesen sei, der das Urteil Ufex u. a./Kommission erlassen habe.

    Insoweit ergibt sich - unbestritten - aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass in dem Spruchkörper, der das angefochtene Urteil erlassen hat, das Mitglied als Berichterstatter fungierte, das Präsident und Berichterstatter des Spruchkörpers gewesen war, der das Urteil Ufex u. a./Kommission erlassen hatte.

    La Poste rügt zum einen, dass das Gericht nicht über die Einrede der Unzulässigkeit entschieden habe, die sie gegen den Klagegrund von UFEX u. a., die Übertragung von Postadex stelle eine staatliche Beihilfe dar, erhoben habe; dieses Angriffsmittel sei nicht in dem Verfahren, in dem das Urteil Ufex u. a./Kommission ergangen sei, vorgebracht worden und sei daher im Verfahren, in dem das angefochtene Urteil ergangen sei, neu gewesen.

    In dem Verfahren, in dem das angefochtene Urteil erging, war La Poste Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission; diese hat die von La Poste vor dem Gericht geltend gemachte Unzulässigkeitseinrede nicht erhoben, mit der gerügt wurde, der Klagegrund von UFEX u. a. in Bezug auf die Übertragung von Postadex sei neu, weil er in dem Verfahren, in dem das Urteil Ufex u. a./Kommission ergangen sei, nicht vorgebracht worden sei.

    Aus der Klageschrift, die UFEX u. a. in dem Verfahren, in dem das Urteil Ufex u. a./Kommission erging, beim Gericht eingereicht haben, geht hervor, dass der Antrag auf Nichtigerklärung auf vier Klagegründe gestützt war, mit denen nach Auffassung des Gerichts eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Tatsachenirrtümer und offensichtliche Beurteilungsfehler sowie eine falsche Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe gerügt wurden (Urteil Ufex u. a./Kommission, Randnr. 37).

    Außerdem waren ihre Argumente zur Übertragung von Postadex, mit denen der Klagegrund der inhaltlichen Unrichtigkeiten und der offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützt werden sollte, bereits in ihrer Klageschrift in dem Verfahren, in dem das Urteil Ufex u. a./Kommission erging, vorgetragen worden.

    Das Gericht hat das Vorbringen von UFEX u. a., das sich auf diese anderen Elemente bezog, entweder im Urteil Ufex u. a./Kommission, wie in Randnr. 180 des angefochtenen Urteils ausgeführt, oder in den Randnrn.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission (T-613/97), wird aufgehoben, soweit es die Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost insoweit für nichtig erklärt, als dort festgestellt wird, dass weder die von La Poste ihrer Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung noch die Übertragung von Postadex eine staatliche Beihilfe zugunsten der SFMI-Chronopost sei, und als es demgemäß über die Kosten entscheidet.

    Die beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage T-613/97 wird abgewiesen.

  • EuGH, 01.07.2008 - C-342/06

    La Poste / Ufex u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des Verfahrens vor dem

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Chronopost SA (im Folgenden: Chronopost) (C-341/06 P) und La Poste (C-342/06 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2006, II-1531, im Folgenden: angefochtenes Urteil).

    Das Gericht befand mit Urteil vom 14. Dezember 2000, Ufex u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2000, II-4055), über diese Klage.

    Das Urteil Ufex u. a./Kommission.

    Im Urteil Ufex u. a./Kommission entschied das Gericht, dass der erste Teil des vierten Klagegrundes begründet sei.

    Die Rechtsmittel gegen das Urteil Ufex u. a./Kommission.

    Chronopost, La Poste und die Französische Republik legten mit Rechtsmittelschriften, die am 19. bzw. am 23. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingingen, gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs Rechtsmittel gegen das Urteil Ufex u. a./Kommission ein.

    Infolgedessen hob der Gerichtshof, nachdem er festgestellt hatte, dass die anderen Rechtsmittelgründe nicht geprüft zu werden brauchten und der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif sei, das Urteil Ufex u. a./Kommission auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück.

    In Randnr. 49 des angefochtenen Urteils hat das Gericht erstens ausgeführt, dass UFEX u. a. im Wesentlichen den zweiten, den dritten und den vierten im Verfahren, das zum Urteil Ufex u. a./Kommission geführt hat, geltend gemachten Klagegrund aufrechterhielten, d. h. den Klagegrund einer unzureichenden Begründung, den Klagegrund, mit dem inhaltliche Unrichtigkeiten und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Vergütung für die von [La Poste] gewährte Unterstützung gerügt würden, und den Klagegrund einer falschen Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe.

    Chronopost und La Poste tragen vor, das angefochtene Urteil sei nach Abschluss eines Verfahrens ergangen, das nicht ordnungsgemäß abgelaufen sei, weil der Berichterstatter des Spruchkörpers, der dieses Urteil erlassen habe, Präsident und Berichterstatter des Spruchkörpers gewesen sei, der das Urteil Ufex u. a./Kommission erlassen habe.

    Insoweit ergibt sich - unbestritten - aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass in dem Spruchkörper, der das angefochtene Urteil erlassen hat, das Mitglied als Berichterstatter fungierte, das Präsident und Berichterstatter des Spruchkörpers gewesen war, der das Urteil Ufex u. a./Kommission erlassen hatte.

    La Poste rügt zum einen, dass das Gericht nicht über die Einrede der Unzulässigkeit entschieden habe, die sie gegen den Klagegrund von UFEX u. a., die Übertragung von Postadex stelle eine staatliche Beihilfe dar, erhoben habe; dieses Angriffsmittel sei nicht in dem Verfahren, in dem das Urteil Ufex u. a./Kommission ergangen sei, vorgebracht worden und sei daher im Verfahren, in dem das angefochtene Urteil ergangen sei, neu gewesen.

    In dem Verfahren, in dem das angefochtene Urteil erging, war La Poste Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission; diese hat die von La Poste vor dem Gericht geltend gemachte Unzulässigkeitseinrede nicht erhoben, mit der gerügt wurde, der Klagegrund von UFEX u. a. in Bezug auf die Übertragung von Postadex sei neu, weil er in dem Verfahren, in dem das Urteil Ufex u. a./Kommission ergangen sei, nicht vorgebracht worden sei.

    Aus der Klageschrift, die UFEX u. a. in dem Verfahren, in dem das Urteil Ufex u. a./Kommission erging, beim Gericht eingereicht haben, geht hervor, dass der Antrag auf Nichtigerklärung auf vier Klagegründe gestützt war, mit denen nach Auffassung des Gerichts eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Tatsachenirrtümer und offensichtliche Beurteilungsfehler sowie eine falsche Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe gerügt wurden (Urteil Ufex u. a./Kommission, Randnr. 37).

    Außerdem waren ihre Argumente zur Übertragung von Postadex, mit denen der Klagegrund der inhaltlichen Unrichtigkeiten und der offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützt werden sollte, bereits in ihrer Klageschrift in dem Verfahren, in dem das Urteil Ufex u. a./Kommission erging, vorgetragen worden.

    Das Gericht hat das Vorbringen von UFEX u. a., das sich auf diese anderen Elemente bezog, entweder im Urteil Ufex u. a./Kommission, wie in Randnr. 180 des angefochtenen Urteils ausgeführt, oder in den Randnrn.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission (T-613/97), wird aufgehoben, soweit es die Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost insoweit für nichtig erklärt, als dort festgestellt wird, dass weder die von La Poste ihrer Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung noch die Übertragung von Postadex eine staatliche Beihilfe zugunsten der SFMI-Chronopost sei, und als es demgemäß über die Kosten entscheidet.

    Die beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage T-613/97 wird abgewiesen.

  • EuG, 07.06.2006 - T-613/97

    UFEX u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit einer

    1 Das vorliegende Urteil ergeht nach Zurückverweisung der Rechtssache durch das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 2003 in den Rechtssachen C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P (Chronopost u. a./Ufex u. a., Slg. 2003, I-6993, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofes), mit dem das Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97 (Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-4055, im Folgenden: Urteil des Gerichts) aufgehoben wurde.

    36 Mit Urteil vom 3. Juli 2003 hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf, gab dem ersten Rechtsmittelgrund statt, verwies die Rechtssache an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

    49 Nach dem Urteil des Gerichtshofes und der Zurückverweisung der vorliegenden Rechtssache an das Gericht halten die Klägerinnen im Wesentlichen den zweiten, den dritten und den vierten im Verfahren, das zum Urteil des Gerichts geführt hat, geltend gemachten Klagegrund aufrecht, d. h. den Klagegrund einer unzureichenden Begründung, den Klagegrund, mit dem inhaltliche Unrichtigkeiten und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Vergütung für die von der Post gewährte Unterstützung gerügt werden, und den Klagegrund einer falschen Auslegung des Begriffes der staatlichen Beihilfe.

    50 Vorab ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof das Urteil des Gerichts wegen rechtsfehlerhafter Anwendung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag aufgehoben hat.

    66 Darüber hinaus braucht die Kommission bei der Begründung von Entscheidungen, die sie zu erlassen hat, um die Anwendung des Wettbewerbsrechts zu gewährleisten, zwar nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen sowie die Erwägungen einzugehen, die sie veranlasst haben, eine solche Entscheidung zu treffen, doch hat sie nach Artikel 190 EG-Vertrag zumindest die Tatsachen und die Erwägungen aufzuführen, die in der Systematik ihrer Entscheidung wesentlich sind, um es auf diese Weise dem Gemeinschaftsrichter und den Betroffenen zu ermöglichen, die Voraussetzungen zu erfahren, unter denen sie den Vertrag angewandt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, European Night Services u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3141, Randnr. 95 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    67 Außerdem muss nach der Rechtsprechung, falls nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die Begründung einer Entscheidung in der Entscheidung selbst enthalten sein; die Entscheidung kann nicht zum ersten Mal und nachträglich vor dem Richter erläutert werden (vgl. Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-295/94, Buchmann/Kommission, Slg. 1998, II-813, Randnr. 171, und European Night Services u. a./Kommission, Randnr. 95 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    68 Folglich kann das Vorbringen der Kommission vor dem Gericht den Begründungsmangel einer angefochtenen Entscheidung nicht heilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2005 in der Rechtssache T-93/02, Confédération nationale du Crédit mutuel/Kommission, Slg. 2005, II-143, Randnr. 126 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 81, vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 105, und vom 6. März 2003 in den Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Westdeutsche Landesbank Nordrhein-Westfalen/Kommission, Slg. 2003, II-435, Randnr. 282).

    180 Was den dritten Klagegrund angeht, mit dem offensichtliche Beurteilungsfehler und inhaltliche Unrichtigkeiten gerügt werden, so ist ein Teil der in diesem Zusammenhang angeführten Rügen bereits mit dem Urteil des Gerichts zurückgewiesen worden und war nicht Gegenstand des Rechtsmittels vor dem Gerichtshof.

    Dabei handelt es sich insbesondere um die Rügen bezüglich der Werbemaßnahmen in Radio France, des Zollabfertigungsverfahrens für die Sendungen der SFMI-Chronopost und der Stempelgebühren (Urteil des Gerichts, Randnrn. 95 bis 124).

    192 Im Urteil des Gerichts wurde die Kommission dazu verurteilt, ihre eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Klägerinnen zu tragen.

  • EuGH, 03.07.2003 - C-83/01

    Chronopost / Ufex u.a.

    betreffend Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte erweiterte Kammer) vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97 (Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-4055) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Union française de l'express (Ufex) mit Sitz in Roissy-en-France (Frankreich), DHL International mit Sitz in Roissy-en-France, Federal express international (France) SNC mit Sitz in Gennevilliers (Frankreich), CRIE SA mit Sitz in Asnières (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: E. Morgan de Rivery und J. Derenne, avocats, Klägerinnen im ersten Rechtszug,.

    Die Chronopost SA (im Folgenden: Chronopost), La Poste (im Folgenden: Post oder französische Post) und die Französische Republik haben mit Rechtsmittelschriften, die am 19. und 23. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97 (Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-4055, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht Artikel 1 der Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten der SFMI-Chronopost (ABl. 1998, L 164, S. 37) teilweise für nichtig erklärt hat.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97 (Ufex u. a./Kommission) wird aufgehoben.

  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    73 Der dritte von der Antragstellerin vorgebrachte Klagegrund beruhe auf einem völlig falschen Verständnis des förmlichen Prüfverfahrens und verkenne die einschlägige Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte, nach der beteiligte Dritte weder über Verteidigungsrechte noch über das Recht verfügten, sich zum Entwurf einer Entscheidung zu äußern oder Einsicht in die Akten zu nehmen, sondern nur über das Recht, nach der Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung eines solchen Verfahrens angehört zu werden (Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-4055).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung aus sich heraus verständlich sein muss und dass ihre Begründung nicht erst später, wenn die Entscheidung bereits Gegenstand einer Klage vor dem Gemeinschaftsrichter ist, schriftlich oder mündlich nachgeholt werden darf (Urteil Rendo u. a./Kommission, Randnr. 45; Urteile des Gerichts vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache T-77/95, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2167, Randnr. 54, und vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache T-323/99, INMA und Itainvest/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 76).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Gewährung rechtlichen Gehörs in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann zu beachten ist, wenn eine besondere Regelung fehlt (vgl. dazu Urteile Jadekost, Randnr. 99, Boussac, Randnr. 29, und vom 14. Dezember 2000, Ufex u. a./Kommission, Randnrn.

    59 und 60, und vom 14. Dezember 2000, Ufex u. a./Kommission, Randnr. 89).

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Dieser Ansatz widerspreche im Übrigen entgegen dem Vorbringen des Landes und der Bundesrepublik Deutschland weder ihrer eigenen Entscheidungspraxis noch der Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-4055, Randnr. 69).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-83/01

    Chronopost / Ufex u.a.

    Gegenstand der vorliegenden Rechtssachen ist das Rechtsmittel, das die Französische Republik sowie die Gesellschaften Chronopost und La Poste gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97, Ufex u. a./Kommission (im Folgenden: angefochtenes Urteil)(2) eingelegt haben, durch das Artikel 1 der Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 "über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost" (im Folgenden: angefochtene Entscheidung)(3) für nichtig erklärt wurde.

    Ergebnis Aus den dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: - Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97 (Ufex u. a./Kommission) wird aufgehoben, soweit dadurch Artikel 1 der Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost insoweit für nichtig erklärt wird, "als darin festgestellt wird, dass die von der französischen Post .La Poste ihrer Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung keine staatliche Beihilfe zugunsten der SFMI-Chronopost darstellt"; - die Rechtssache wird an das Gericht zurückverwiesen; - die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

    2: - Slg. 2000, II-4055.3: - ABl.

  • EuG, 15.12.2009 - T-156/04

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der

    Die EDF erkenne an, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung ? sie verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2000, UFEX u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2000, II-4055) ? das Ziel dieses Verfahrensstadiums weniger darin liege, die "Verteidigungsrechte" der Betroffenen zu wahren, als darin, die Kommission in die Lage zu versetzen, zweckdienliche Informationen für ihre Bewertung einzuholen.
  • EuGH, 18.10.2002 - C-232/02

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Gewährung rechtlichen Gehörs in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann zu beachten ist, wenn eine besondere Regelung fehlt (vgl. dazu Urteile [des Gerichtshofes vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237,] Randnr. 99, [und vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307,] Randnr. 29, und [Urteil des Gerichts] vom 14. Dezember 2000 [in der Rechtssache T-613/97], Ufex u. a./Kommission, [Slg. 2000, II-4055,] Randnrn.
  • EuG, 18.03.2011 - T-457/09

    Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband / Kommission - Vorläufiger

    45 und 59, und des Gerichts vom 14. Dezember 2000, Ufex u. a./Kommission, T-613/97, Slg. 2000, II-4055, Randnr. 89).
  • EuG, 17.10.2002 - T-98/00

    Linde / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2007 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Neue Angriffs- und

  • EuG, 12.09.2007 - T-60/05

    UFEX u.a. / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2007 - C-342/06

    La Poste / Ufex u.a. - Rechtsmittel - Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel -

  • EuG, 17.09.2003 - T-76/02

    Messina / Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 07.06.2006 - T-613/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,7462
EuG, 07.06.2006 - T-613/97 (https://dejure.org/2006,7462)
EuG, Entscheidung vom 07.06.2006 - T-613/97 (https://dejure.org/2006,7462)
EuG, Entscheidung vom 07. Juni 2006 - T-613/97 (https://dejure.org/2006,7462)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrautes öffentliches Unternehmen - Logistische und kommerzielle Unterstützung einer Tochtergesellschaft, die keine Monopolstellung hat - Rechtsmittel - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    UFEX u.a. / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrautes öffentliches Unternehmen - Logistische und kommerzielle Unterstützung einer Tochtergesellschaft, die keine Monopolstellung hat - Rechtsmittel - ...

  • EU-Kommission PDF

    UFEX u.a. / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrautes öffentliches Unternehmen - Logistische und kommerzielle Unterstützung einer Tochtergesellschaft, die keine Monopolstellung hat - Rechtsmittel - ...

  • EU-Kommission

    UFEX u.a. / Kommission

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen im Postsektor; Mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrautes öffentliches Unternehmen; Logistische und kommerzielle Unterstützung einer keine Monopolstellung innehabenden Tochtergesellschaft; Rechtsprechung zum ...

  • Judicialis

    Entscheidung 98/365/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung 98/365/EG
    Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrautes öffentliches Unternehmen - Logistische und kommerzielle Unterstützung einer Tochtergesellschaft, die keine Monopolstellung hat - Rechtsmittel - ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    UFEX u.a. / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrautes öffentliches Unternehmen - Logistische und kommerzielle Unterstützung einer Tochtergesellschaft, die keine Monopolstellung hat - Rechtsmittel - ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1997, mit der festgestellt wurde, dass die von der französischen Post "La Poste" ihrer Tochtergesellschaft, der Société française de messagerie internationale (SFMI-Chronopost), gewährte logistische und ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 14.12.2000 - T-613/97

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE FESTSTELLTE, DASS DIE LOGISTISCHE

    Auszug aus EuG, 07.06.2006 - T-613/97
    1 Das vorliegende Urteil ergeht nach Zurückverweisung der Rechtssache durch das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 2003 in den Rechtssachen C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P (Chronopost u. a./Ufex u. a., Slg. 2003, I-6993, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofes), mit dem das Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97 (Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-4055, im Folgenden: Urteil des Gerichts) aufgehoben wurde.

    36 Mit Urteil vom 3. Juli 2003 hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf, gab dem ersten Rechtsmittelgrund statt, verwies die Rechtssache an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

    49 Nach dem Urteil des Gerichtshofes und der Zurückverweisung der vorliegenden Rechtssache an das Gericht halten die Klägerinnen im Wesentlichen den zweiten, den dritten und den vierten im Verfahren, das zum Urteil des Gerichts geführt hat, geltend gemachten Klagegrund aufrecht, d. h. den Klagegrund einer unzureichenden Begründung, den Klagegrund, mit dem inhaltliche Unrichtigkeiten und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Vergütung für die von der Post gewährte Unterstützung gerügt werden, und den Klagegrund einer falschen Auslegung des Begriffes der staatlichen Beihilfe.

    50 Vorab ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof das Urteil des Gerichts wegen rechtsfehlerhafter Anwendung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag aufgehoben hat.

    66 Darüber hinaus braucht die Kommission bei der Begründung von Entscheidungen, die sie zu erlassen hat, um die Anwendung des Wettbewerbsrechts zu gewährleisten, zwar nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen sowie die Erwägungen einzugehen, die sie veranlasst haben, eine solche Entscheidung zu treffen, doch hat sie nach Artikel 190 EG-Vertrag zumindest die Tatsachen und die Erwägungen aufzuführen, die in der Systematik ihrer Entscheidung wesentlich sind, um es auf diese Weise dem Gemeinschaftsrichter und den Betroffenen zu ermöglichen, die Voraussetzungen zu erfahren, unter denen sie den Vertrag angewandt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, European Night Services u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3141, Randnr. 95 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    67 Außerdem muss nach der Rechtsprechung, falls nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die Begründung einer Entscheidung in der Entscheidung selbst enthalten sein; die Entscheidung kann nicht zum ersten Mal und nachträglich vor dem Richter erläutert werden (vgl. Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-295/94, Buchmann/Kommission, Slg. 1998, II-813, Randnr. 171, und European Night Services u. a./Kommission, Randnr. 95 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    68 Folglich kann das Vorbringen der Kommission vor dem Gericht den Begründungsmangel einer angefochtenen Entscheidung nicht heilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2005 in der Rechtssache T-93/02, Confédération nationale du Crédit mutuel/Kommission, Slg. 2005, II-143, Randnr. 126 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 81, vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 105, und vom 6. März 2003 in den Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Westdeutsche Landesbank Nordrhein-Westfalen/Kommission, Slg. 2003, II-435, Randnr. 282).

    180 Was den dritten Klagegrund angeht, mit dem offensichtliche Beurteilungsfehler und inhaltliche Unrichtigkeiten gerügt werden, so ist ein Teil der in diesem Zusammenhang angeführten Rügen bereits mit dem Urteil des Gerichts zurückgewiesen worden und war nicht Gegenstand des Rechtsmittels vor dem Gerichtshof.

    Dabei handelt es sich insbesondere um die Rügen bezüglich der Werbemaßnahmen in Radio France, des Zollabfertigungsverfahrens für die Sendungen der SFMI-Chronopost und der Stempelgebühren (Urteil des Gerichts, Randnrn. 95 bis 124).

    192 Im Urteil des Gerichts wurde die Kommission dazu verurteilt, ihre eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Klägerinnen zu tragen.

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

    Auszug aus EuG, 07.06.2006 - T-613/97
    66 Darüber hinaus braucht die Kommission bei der Begründung von Entscheidungen, die sie zu erlassen hat, um die Anwendung des Wettbewerbsrechts zu gewährleisten, zwar nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen sowie die Erwägungen einzugehen, die sie veranlasst haben, eine solche Entscheidung zu treffen, doch hat sie nach Artikel 190 EG-Vertrag zumindest die Tatsachen und die Erwägungen aufzuführen, die in der Systematik ihrer Entscheidung wesentlich sind, um es auf diese Weise dem Gemeinschaftsrichter und den Betroffenen zu ermöglichen, die Voraussetzungen zu erfahren, unter denen sie den Vertrag angewandt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, European Night Services u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3141, Randnr. 95 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    67 Außerdem muss nach der Rechtsprechung, falls nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die Begründung einer Entscheidung in der Entscheidung selbst enthalten sein; die Entscheidung kann nicht zum ersten Mal und nachträglich vor dem Richter erläutert werden (vgl. Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-295/94, Buchmann/Kommission, Slg. 1998, II-813, Randnr. 171, und European Night Services u. a./Kommission, Randnr. 95 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann daher, wenn eine ihrer Entscheidungen zu Artikel 92 EG-Vertrag erhebliche Lücken aufweist, dem nicht dadurch abhelfen, dass sie sich erstmals vor dem Gericht auf Zahlen und sonstige Ermittlungsergebnisse beruft, die die Feststellung erlauben, dass ihre Anwendung von Artikel 92 EG-Vertrag korrekt war, sofern es sich nicht um Ermittlungsergebnisse handelt, die von keiner der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren bestritten worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil European Night Services u. a./Kommission, Randnr. 96).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus EuG, 07.06.2006 - T-613/97
    Der Gerichtshof entschied mit Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94 (SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, im Folgenden: Urteil SFEI): "Eine logistische und kommerzielle Unterstützung, die ein öffentliches Unternehmen seinen privatrechtlichen Tochtergesellschaften, die eine dem freien Wettbewerb offen stehende Tätigkeit ausüben, gewährt, kann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages darstellen, wenn die als Gegenleistung erhaltene Vergütung niedriger als die Vergütung ist, die unter normalen Marktbedingungen gefordert worden wäre" (Randnr. 62).

    Zu diesen Umständen gehörten die fehlende Anmeldung, die übermäßig lange Dauer des Verwaltungsverfahrens (Entscheidung 81 Monate nach Einreichung der Beschwerde), die von der Kommission eingeräumten erheblichen Schwierigkeiten insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die beanstandeten Maßnahmen als staatliche Beihilfen eingeordnet werden könnten, die von der Kommission eingeräumte Wahrscheinlichkeit, dass eine Beihilfe vorliege, die Rücknahme der ersten ablehnenden Entscheidung, nachdem sie Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gewesen sei, der völlige Mangel an Sorgfalt, den die Kommission drei Jahre lang (von der Rücknahme ihrer Entscheidung am 9. Juli 1992 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil SFEI ergangen sei, d. h. bis zum 24. Oktober 1995) an den Tag gelegt habe, das Urteil SFEI, das Leitlinien vorgebe, die Weigerung, Akteneinsicht, selbst ohne die eventuell vertraulichen Bestandteile, zu gewähren, und die Eintragung der streitigen Maßnahmen in das Verzeichnis der nicht angemeldeten Beihilfen.

    Zweitens hätte die Rücknahme der ersten, die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung der Kommission vom 10. März 1992 nach Erhebung einer Nichtigkeitsklage und dem Urteil SFEI des Gerichtshofes die Kommission dazu veranlassen müssen, ihre Vorgehensweise in den streitigen Punkten besonders sorgfältig und genau zu begründen.

  • EuGH, 20.11.2003 - C-126/01

    GEMO

    Auszug aus EuG, 07.06.2006 - T-613/97
    159 Im Rahmen der indirekten Vorteile, die die gleichen Wirkungen wie staatliche Beihilfen haben, ist insbesondere die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen zu günstigen Bedingungen hervorzuheben (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-126/01, GEMO, Slg. 2003, I-13769, Randnr. 29 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    160 Ferner unterscheidet Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag nach ständiger Rechtsprechung nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (vgl. Urteil GEMO, Randnr. 34 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    Auszug aus EuG, 07.06.2006 - T-613/97
    Diese Bestimmung soll nämlich verhindern, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 26, und vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 12).

    Der Begriff der Beihilfe umfasst daher nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder die Beteiligung am Kapital von Unternehmen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Weise die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Wortsinne darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteil Banco Exterior de España, Randnr. 13).

  • EuGH, 03.07.2003 - C-83/01

    Chronopost / Ufex u.a.

    Auszug aus EuG, 07.06.2006 - T-613/97
    1 Das vorliegende Urteil ergeht nach Zurückverweisung der Rechtssache durch das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 2003 in den Rechtssachen C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P (Chronopost u. a./Ufex u. a., Slg. 2003, I-6993, im Folgenden: Urteil des Gerichtshofes), mit dem das Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97 (Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-4055, im Folgenden: Urteil des Gerichts) aufgehoben wurde.

    - der Französischen Republik, der Chronopost und der französischen Post die Kosten der Verfahren C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P sowie T-613/97 nach der Zurückverweisung als Gesamtschuldner aufzuerlegen.

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Auszug aus EuG, 07.06.2006 - T-613/97
    69 Der verfügende Teil und die Begründung einer nach Artikel 190 EG-Vertrag zwingend mit Gründen zu versehenden Entscheidung stellen nämlich ein unteilbares Ganzes dar, so dass es nach dem Kollegialprinzip ausschließlich Sache des Kollegiums der Mitglieder der Kommission ist, beide zugleich anzunehmen, und jede Änderung der Begründung, die über eine rein orthografische oder grammatikalische Anpassung hinausgeht, in die ausschließliche Zuständigkeit des Kollegiums fällt (Urteil Confédération nationale du Crédit mutuel/Kommission, Randnr. 124, unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P, Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555, Randnrn.
  • EuG, 18.01.2005 - T-93/02

    Confédération nationale du Crédit mutuel / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 07.06.2006 - T-613/97
    68 Folglich kann das Vorbringen der Kommission vor dem Gericht den Begründungsmangel einer angefochtenen Entscheidung nicht heilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2005 in der Rechtssache T-93/02, Confédération nationale du Crédit mutuel/Kommission, Slg. 2005, II-143, Randnr. 126 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.05.1998 - T-295/94

    WETTBEWERB

    Auszug aus EuG, 07.06.2006 - T-613/97
    67 Außerdem muss nach der Rechtsprechung, falls nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die Begründung einer Entscheidung in der Entscheidung selbst enthalten sein; die Entscheidung kann nicht zum ersten Mal und nachträglich vor dem Richter erläutert werden (vgl. Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-295/94, Buchmann/Kommission, Slg. 1998, II-813, Randnr. 171, und European Night Services u. a./Kommission, Randnr. 95 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuG, 07.06.2006 - T-613/97
    Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Gemeinschaftsgerichten erfährt (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 2005 in den Rechtssachen C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 463).
  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés

  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    BFM / Kommission

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuG, 12.12.2000 - T-296/97

    Alitalia / Kommission

  • EuGH, 19.05.1993 - C-320/91

    Strafverfahren gegen Corbeau

  • EuGH - C-222/93 (anhängig)

    Richard Tolerton Holdings / Rat und Kommission

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Chronopost SA (im Folgenden: Chronopost) (C-341/06 P) und La Poste (C-342/06 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2006, II-1531, im Folgenden: angefochtenes Urteil).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2007 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Neue Angriffs- und

    - das Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2006, Ufex u. a./Kommission (T-613/97) aufzuheben, soweit es die Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost "insoweit" für nichtig erklärt, "als dort festgestellt wird, dass weder die von der französischen Post an ihre Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung noch die Übertragung von Postadex staatliche Beihilfen zugunsten der SFMI-Chronopost darstellen";.

    3 - Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2000, Ufex u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2000, II-4055).

    5 - Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2006, Ufex u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2006, II-1531).

  • EuGH, 16.12.2010 - C-362/09

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Der Gerichtshof war der Auffassung, dass die genannte Klage gegenstandslos geworden war, und hat die Erledigung der Hauptsache festgestellt (Beschluss SFEI u. a./Kommission, Randnrn. 5 und 7, vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Chronopost et La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, [Slg. 2008, I-4777,] Randnr. 3, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission, T-613/97, Slg. 2006, II-1531, Randnrn.
  • EuG, 12.09.2007 - T-60/05

    UFEX u.a. / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Auf die Nichtigkeitsklage der Klägerinnen erklärte das Gericht diese Entscheidung mit Urteil vom 14. Dezember 2000, UFEX u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2000, II-4055), teilweise für nichtig.

    Mit Urteil vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2006, II-1531), das nach Zurückverweisung der Rechtssache erlassen wurde, erklärte das Gericht die Entscheidung von 1997 insoweit für nichtig, als die Kommission darin feststellte, dass weder die von La Poste an ihre Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung noch die Übertragung von Postadex staatliche Beihilfen zugunsten von SFMI-Chronopost darstellten.

  • EuGH, 01.07.2008 - C-342/06

    La Poste / Ufex u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des Verfahrens vor dem

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Chronopost SA (im Folgenden: Chronopost) (C-341/06 P) und La Poste (C-342/06 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2006, II-1531, im Folgenden: angefochtenes Urteil).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2008 - C-431/07

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG -

    65 - Urteile vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission (T-67/94, Slg. 1998, II-1, Randnr. 52), und vom 7. Juni 2006, Ufex u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2006, II-1531, Randnr. 67).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2019 - C-244/18

    Larko/ Kommission

    Daher steht es dem Gericht nicht zu, das etwaige Fehlen einer Begründung auszugleichen oder die Begründung der Kommission zu ergänzen, indem es Gesichtspunkte hinzufügt oder ersetzt, die sich nicht aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergeben (vgl. auch Urteile vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission, T-613/97, EU:T:2006:150, Rn. 70, sowie vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission, T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04, EU:T:2008:457, Rn. 182).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-362/09

    Athinaïki Techniki / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beschwerde -

    Der Gerichtshof war der Auffassung, dass die genannte Klage gegenstandslos geworden war, und stellte die Erledigung der Hauptsache fest (Beschluss SFEI u. a./Kommission, Randnrn. 5 und 7, vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Chronopost .../UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, [Slg. 2008, I-4777,] Randnr. 3, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission, T-613/97, Slg. 2006, II-1531, Randnrn.
  • EuG, 29.03.2012 - T-236/10

    Asociación Española de Banca / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

    Das Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission (T-613/97, Slg. 2006, II-1531), das ebenfalls von der Klägerin genannt wurde und in dem über eine Klage einer Vereinigung sowie drei ihrer Mitglieder entschieden wird, enthält auch keine Erwägung zur Zulässigkeit der Klage.
  • EuG, 22.09.2011 - T-94/05

    Athinaïki Techniki / Kommission

    p. I-4777, point 3, et arrêt du Tribunal du 7 juin 2006, UFEX e.a./Commission, T-613/97, Rec.
  • EuG, 29.06.2009 - T-94/05

    Athinaïki Techniki / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2007 - C-342/06

    La Poste / Ufex u.a. - Rechtsmittel - Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel -

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