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   EuG, 25.02.1992 - T-64/91   

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EuG, 25.02.1992 - T-64/91 (https://dejure.org/1992,11966)
EuG, Entscheidung vom 25.02.1992 - T-64/91 (https://dejure.org/1992,11966)
EuG, Entscheidung vom 25. Februar 1992 - T-64/91 (https://dejure.org/1992,11966)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ; Anspruch auf Schadenseratz ; Entschädigung für Demütigungen und Schikanen

  • Judicialis

    EWG/EAG BeamtStat Art. 26; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 90; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 91

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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 20.06.1990 - T-82/89

    Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ; Veröffentlichung eines Verzeichnisses der

    Auszug aus EuG, 25.02.1992 - T-64/91
    3 Da der Kläger nicht in das Verzeichnis der im Haushaltsjahr 1988 aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 2 in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden war, erhob er beim Gerichtshof zwei auf Aufhebung dieses Verzeichnisses gerichtete Klagen (Rechtssachen 317/88, nach Verweisung an das Gericht T-47/89, und 115/89, nach Verweisung T-82/89).

    Das Gericht wies die Klage in der Rechtssache T-47/89 als unzulässig ab (Urteil vom 20. Juni 1990 in den verbundenen Rechtssachen T-47/89 und T-82/89, Marcato/Kommission, Slg. 1990, II-231), hob aber die Entscheidung, mit der die Aufnahme des Klägers in diese Liste abgelehnt wurde, mit Urteil vom 5. Dezember 1990 in der Rechtssache T-82/89 (Marcato/Kommission, Slg. 1990, II-735) auf.

    4 Das Protokoll der Sitzung des Beförderungsausschusses vom 15. und 16. Juni 1988, in der der Assistent des Generaldirektors die erwähnten Erklärungen gab, ist im Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 1990 (a. a. O. Randnr. 7) wiedergegeben:.

    36 Der Kläger macht geltend, im vorliegenden Fall, in dem es ebenfalls um eine Serie von - ihm sämtlich als Amtsfehler angesehenen - Ereignissen geht, habe der Lauf der Frist im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Gerichts vom 5. Dezember 1990 in der Rechtssache T-82/89 (Marcato, a. a. O.) begonnen.

    41 Keine Rolle spielt insoweit, daß die vorliegende Schadensersatzklage im Anschluß an das Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 1990 in der Rechtssache T-82/89 erhoben worden ist.

    Der Kläger stützt sich auf dieses Urteil zum Nachweis des Vorliegens bestimmter Amtsfehler, die der in der Rechtssache T-82/89 angefochtenen Entscheidung vorausgegangen seien und nicht nur diese Entscheidung rechtswidrig gemacht, sondern ihm ausserdem einen über deren Folgen hinausgehenden Schaden zugefügt hätten.

  • EuG, 20.06.1990 - T-47/89

    Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 25.02.1992 - T-64/91
    3 Da der Kläger nicht in das Verzeichnis der im Haushaltsjahr 1988 aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 2 in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden war, erhob er beim Gerichtshof zwei auf Aufhebung dieses Verzeichnisses gerichtete Klagen (Rechtssachen 317/88, nach Verweisung an das Gericht T-47/89, und 115/89, nach Verweisung T-82/89).

    Das Gericht wies die Klage in der Rechtssache T-47/89 als unzulässig ab (Urteil vom 20. Juni 1990 in den verbundenen Rechtssachen T-47/89 und T-82/89, Marcato/Kommission, Slg. 1990, II-231), hob aber die Entscheidung, mit der die Aufnahme des Klägers in diese Liste abgelehnt wurde, mit Urteil vom 5. Dezember 1990 in der Rechtssache T-82/89 (Marcato/Kommission, Slg. 1990, II-735) auf.

    5 Die Beklagte hatte als Anlage zu ihrer Gegenerwiderung in der Rechtssache 317/88 (sodann T-47/89) zwei Protokolle von Gesprächen vorgelegt, die der Kläger im April und Juni 1989 mit seinen Vorgesetzten geführt hatte.

    Dieses Protokoll befand sich schon in der Anlage zu der von der Kommission in der Rechtssache 317/88 (sodann T-47/89) eingereichten Klagebeantwortung vom 28. März 1989.

  • EuG, 25.09.1991 - T-5/90

    Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 25.02.1992 - T-64/91
    Das Gericht wies diese Klage mit Urteil vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90 (Marcato/Kommission, Slg. 1991, II-731) als unzulässig ab, da ein Vorverfahren gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts nicht stattgefunden habe.

    18 Ferner habe das Gericht mit seinem Urteil vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90 (Marcato/Kommission, Slg. 1991, II-731) entschieden, daß im Fall einer Klage, die auf den Ersatz eines Schadens gerichtet sei, der durch ein Verhalten ohne Rechtswirkungen hervorgerufen worden sei, das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts mit einem Schadensersatzantrag des Betroffenen an die Einstellungsbehörde beginnen müsse; erst gegen die Ablehnung dieses Antrags könne sich der Betroffene gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts mit einer Beschwerde wenden.

    Nur die ausdrückliche oder stillschweigende Ablehnung dieses Antrags stellt eine beschwerende Entscheidung dar, gegen die eine Beschwerde gerichtet werden kann, und nur nach einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zurückweisung dieser Beschwerde kann eine Schadensersatzklage beim Gericht erhoben werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90, Marcato, a. a. O., Randnrn. 50 ff. und Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 200/87, Giordani, Slg. 1987, 1877, 1901).

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich also sowohl von einer Situation, in der eine Entschädigung und zugleich die Aufhebung einer beschwerenden Maßnahme beantragt wird (vgl. etwa Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 200/87, Giordani, a. a. O.), als auch von einer Situation, in der ein Beamter beantragt, daß die Anstellungsbehörde eine angebliche Entscheidung aufhebt, die ihn in Wirklichkeit nicht beschwert (vgl. etwa Urteil des Gerichts vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90, Marcato, a. a. O.).

  • EuGH, 27.06.1989 - 200/87

    Giordani / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.02.1992 - T-64/91
    Nur die ausdrückliche oder stillschweigende Ablehnung dieses Antrags stellt eine beschwerende Entscheidung dar, gegen die eine Beschwerde gerichtet werden kann, und nur nach einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zurückweisung dieser Beschwerde kann eine Schadensersatzklage beim Gericht erhoben werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90, Marcato, a. a. O., Randnrn. 50 ff. und Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 200/87, Giordani, Slg. 1987, 1877, 1901).

    Dagegen reicht es beim Fehlen einer derartigen Maßnahme nicht aus, daß der Betroffene die Entschädigung erstmals mit seiner Beschwerde beantragt (vgl. das Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 200/87, Giordani, a. a. O.).

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich also sowohl von einer Situation, in der eine Entschädigung und zugleich die Aufhebung einer beschwerenden Maßnahme beantragt wird (vgl. etwa Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 200/87, Giordani, a. a. O.), als auch von einer Situation, in der ein Beamter beantragt, daß die Anstellungsbehörde eine angebliche Entscheidung aufhebt, die ihn in Wirklichkeit nicht beschwert (vgl. etwa Urteil des Gerichts vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90, Marcato, a. a. O.).

  • EuGH - 317/88 (anhängig)

    Marcato / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.02.1992 - T-64/91
    3 Da der Kläger nicht in das Verzeichnis der im Haushaltsjahr 1988 aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe B 2 in Betracht kommenden Beamten aufgenommen worden war, erhob er beim Gerichtshof zwei auf Aufhebung dieses Verzeichnisses gerichtete Klagen (Rechtssachen 317/88, nach Verweisung an das Gericht T-47/89, und 115/89, nach Verweisung T-82/89).

    5 Die Beklagte hatte als Anlage zu ihrer Gegenerwiderung in der Rechtssache 317/88 (sodann T-47/89) zwei Protokolle von Gesprächen vorgelegt, die der Kläger im April und Juni 1989 mit seinen Vorgesetzten geführt hatte.

    Dieses Protokoll befand sich schon in der Anlage zu der von der Kommission in der Rechtssache 317/88 (sodann T-47/89) eingereichten Klagebeantwortung vom 28. März 1989.

  • EuGH, 10.12.1969 - 32/68

    Grasselli / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.02.1992 - T-64/91
    Sie verweist auf das Urteil vom 10. Dezember 1969 in der Rechtssache 32/68 (Grasselli/Kommission, Slg. 1969, 505, 511), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, daß Artikel 91 Absatz 1 Satz 2 des Statuts dem Gemeinschaftsrichter eine Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung nur in Fällen verleihe, in denen ein Rechtsstreit über die Rechtmässigkeit einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 91 Absatz 1 Satz 1 vorliege; ein Schadensersatzprozeß falle, wenn ein Aufhebungsantrag fehle, nicht in die Zuständigkeit des Gerichts.

    Die von der Kommission insoweit zitierten Feststellungen im Urteil vom 10. Dezember 1969 in der Rechtssache 32/68 (Grasselli, a. a. O.) besagten nur, daß eine echte Streitigkeit zwischen dem Beamten und dem Organ gegeben sein müsse und daß die Streitsache dem Gerichtshof erst nach Ausschöpfung des Verwaltungsverfahrens vorgelegt werden könne.

    30 Zunächst ist die auf das Urteil vom 30. Dezember 1969 in der Rechtssache 32/68 (Grasselli, a. a. O.) gestützte Auffassung der Kommission zurückzuweisen, daß im Bereich der Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten eine Schadensersatzklage nur in Verbindung mit einem Aufhebungsantrag zulässig sei.

  • EuGH, 22.10.1975 - 9/75

    Meyer-Burckhardt / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.02.1992 - T-64/91
    Wie der Gerichtshof später, namentlich in seinem Urteil vom 22. Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75 (Meyer-Burckhardt/Kommission, Slg. 1975, 1171, 1182) entschieden hat, sind nämlich die Anfechtungsklage und die Schadensersatzklage selbständige Rechtsbehelfe, und zwar nicht nur bei Klagen nach Artikel 173 und 178 EWG-Vertrag, sondern auch bei Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten, wie sie in Artikel 179 EWG-Vertrag genannt sind.

    33 Im ersten Fall hängt die Zulässigkeit der Schadensersatzklage davon ab, ob der Betroffene sich fristgemäß mit einer Beschwerde wegen der seinen Schaden verursachenden Maßnahme an die Anstellungsbehörde gewandt und die Klage innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Zurückweisung dieser Beschwerde erhoben hat (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75, Meyer-Burckhardt/Kommission, a. a. O.).

  • EuG, 01.10.1991 - T-38/91

    Dimitrios Coussios gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 25.02.1992 - T-64/91
    Zwar hatte der Kläger nicht die Absicht, einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts zu stellen, doch ist darauf hinzuweisen, daß das Gericht hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung des vom Kläger eingereichten Schriftsatzes als "Antrag" oder "Beschwerde" nicht an den Willen der Parteien gebunden ist (vgl. Beschluß des Gerichts vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache T-38/91, Coussios/Kommission, Slg. 1991, II-763, Randnummer 25).
  • EuG, 14.02.2005 - T-406/03

    Ravailhe / Ausschuss der Regionen

    p. II-763, point 25 ; Tribunal 25 février 1992, Marcato/Commission, T-64/91, Rec.

    À cet égard, il importe de rappeler que le Tribunal n'est pas lié par la volonté des parties lorsqu'il s'agit de qualifier le document introduit par le requérant de « demande " ou de « réclamation " (ordonnances du Tribunal du 1 er octobre 1991, Coussios/Commission, T-38/91, Rec. p. II-763, point 25, et du 25 février 1992, Marcato/Commission, T-64/91, Rec. p. II-243, point 43).

  • EuG, 01.12.1994 - T-79/92

    Kuno Ditterich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Ein ordnungsgemäßes zweistufiges vorprozessuales Verfahren, d. h. ein Antrag, auf den eine Beschwerde folge, fehle daher (Urteil des Gerichts vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90, Marcato/Kommission, Slg. 1991, II-731, Randnr. 52; Beschluß des Gerichts vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-64/91, Marcato/Kommission, Slg. 1992, II-243, Randnrn. 33 und 46).

    Die Entscheidung über diese Beschwerde kann gegebenenfalls mit einer Anfechtungs- und/oder Schadensersatzklage angefochten werden (vgl. insbesondere das Urteil des Gerichts vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90, Marcato/Kommission, Slg. 1991, II-731, die Beschlüsse des Gerichts vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-64/91, Marcato/Kommission, Slg. 1992, II-243, Randnrn.

  • EuG, 08.10.1992 - T-84/91

    Mireille Meskens gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Nichtdurchführung eines

    Im zweiten Fall umfasst das Verwaltungsverfahren, das der Schadensersatzklage gemäß Artikel 90 und 91 Beamtenstatut vorausgehen muß, zwei Stufen: zunächst einen Antrag, dann eine Beschwerde gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung dieses Antrags (Beschluß des Gerichts vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-64/91, Marcato/Kommission, Slg. 1992, II-243, Randnrn. 2 und 3 ff.).
  • EuGöD, 14.09.2011 - F-12/09

    A / Kommission

    Ce n'est que le rejet explicite ou implicite de cette demande qui constitue une décision faisant grief contre laquelle une réclamation peut être dirigée et ce n'est qu'après le rejet explicite ou implicite de cette réclamation qu'un recours en indemnité peut être formé devant le Tribunal (voir, en ce sens, ordonnance du Tribunal de première instance du 25 février 1992, Marcato/Commission, T-64/91, points 31 à 33, et la jurisprudence citée, ainsi que arrêt du Tribunal de première instance du 13 juillet 1995, Saby/Commission, T-44/93, point 31).
  • EuGöD, 11.04.2016 - F-41/15

    FN u.a. / CEPOL

    Dans le second cas, en revanche, la procédure administrative doit débuter par l'introduction d'une demande au sens de l'article 90, paragraphe 1, du statut, visant à obtenir un dédommagement, et se poursuivre, le cas échéant, par une réclamation dirigée contre la décision de rejet de la demande (ordonnance du 25 février 1992, Marcato/Commission, T-64/91, EU:T:1992:22, points 32 et 33 ; arrêt du 6 novembre 1997, Liao/Conseil, T-15/96, EU:T:1997:169, point 57, et ordonnance du 20 mars 2014, Michel/Commission, F-44/13, EU:F:2014:40, point 43).
  • EuG, 25.10.1996 - T-26/96

    Orlando Lopes gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Il convient de rappeler, à cet égard, que la qualification d'une lettre ou d'une note par son auteur n'est en rien décisive au regard des règles du statut en matière de procédure précontentieuse, cette qualification relevant de la seule appréciation du Tribunal (arrêts du Tribunal du 20 mars 1991, Pérez-Minguez Casariego/Commission, T-1/90, Rec. p. II-143, et Kotzonis/CES, précité; ordonnances du Tribunal du 1 er octobre 1991, Coussios/Commission, T-38/91, Rec. p. II-763, point 25, du 25 février 1992, Marcato/Commission, T-64/91, Rec. p. II-243, du 15 juillet 1993, Hogan/Parlement, T-115/92, Rec.
  • EuG, 13.07.2006 - T-285/04

    Andrieu / Kommission

    133 En revanche, si le dommage allégué par le fonctionnaire ne résulte pas d'un acte faisant grief au sens du statut, il ne peut entamer la procédure qu'en introduisant auprès de l'AIPN une demande au titre de l'article 90, paragraphe 1, du statut, dont le rejet éventuel constituera une décision lui faisant grief contre laquelle il pourra introduire une réclamation, laquelle pourra, le cas échéant, faire l'objet d'un recours en annulation et/ou d'un recours en indemnité (ordonnances du Tribunal du 25 février 1992, Marcato/Commission, T-64/91, Rec.
  • EuG, 25.10.2018 - T-334/16

    FN u.a. / CEPOL

    Im zweiten Fall muss dagegen das Verwaltungsverfahren mit der Einreichung eines Antrags im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts auf Schadensersatz beginnen und gegebenenfalls durch eine Beschwerde gegen die Ablehnung dieses Antrags fortgesetzt werden (Beschluss vom 25. Februar 1992, Marcato/Kommission, T-64/91, EU:T:1992:22, Rn. 32 und 33, Urteil vom 6. November 1997, Liao/Rat, T-15/96, EU:T:1997:169, Rn. 57, und Beschluss vom 20. März 2014, Michel/Kommission, F-44/13, EU:F:2014:40, Rn. 43).
  • EuG, 13.12.2012 - T-595/11

    A / Kommission

    Dans le second cas, en revanche, la procédure administrative doit débuter par l'introduction d'une demande au sens de l'article 90, paragraphe 1, du statut, visant à obtenir un dédommagement, et se poursuivre, le cas échéant, par une réclamation dirigée contre la décision de rejet de la demande (ordonnance du Tribunal du 25 février 1992, Marcato/Commission, T-64/91, Rec. p. II-243, points 32 et 33 ; arrêts Meskens/Parlement, précité, point 33, et Ditterich/Commission, précité, point 40).
  • EuG, 22.05.1992 - T-72/91

    Andrew Macrae Moat gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Er kann daher nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluß des Gerichts vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-64/91, Marcato/Kommission, Slg. 1992, II-243, Randnrn. 34 und 35) keinen Erfolg haben.
  • EuGöD, 20.03.2014 - F-44/13

    Michel / Kommission

  • EuGöD, 20.07.2016 - F-126/15

    Barroso Truta u.a. / Gerichtshof der Europäischen Union

  • EuGöD, 19.05.2015 - F-59/14

    Brune / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren

  • EuG, 26.10.1993 - T-59/92

    Renato Caronna gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 15.07.1993 - T-115/92

    Anne Hogan gegen Europäisches Parlament. - Unzulässigkeit.

  • EuG, 10.11.2009 - T-180/08

    Tiralongo / Kommission

  • EuG, 26.10.1994 - T-18/93

    Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 12.01.1994 - T-65/91

    George White gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 29.04.2008 - T-133/07

    André Hecq gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

  • EuG, 18.12.1997 - T-90/95

    Walter Gill gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 24.03.1998 - T-232/97

    Becret-Danieau u.a. / Parlament

  • EuG, 01.12.1994 - T-54/92

    Johann Schneider gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 11.03.1999 - T-257/97

    Herold / Kommission

  • EuGöD, 08.06.2016 - F-146/15

    Massoulié / Parlament

  • EuGöD, 29.04.2008 - F-133/07

    Hecq / Kommission

  • EuG, 11.06.1998 - T-173/97

    Augusto Fichtner gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 24.03.1998 - T-181/97

    Meyer u.a. / Gerichtshof

  • EuG, 30.04.1998 - T-205/95

    Cordiale / Parlament

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