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   EuG, 14.07.1994 - T-66/92   

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https://dejure.org/1994,7051
EuG, 14.07.1994 - T-66/92 (https://dejure.org/1994,7051)
EuG, Entscheidung vom 14.07.1994 - T-66/92 (https://dejure.org/1994,7051)
EuG, Entscheidung vom 14. Juli 1994 - T-66/92 (https://dejure.org/1994,7051)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Herlitz AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Exportverbotsklausel - Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbot der Ausfuhr von Erzeugnissen durch Zwischenhändler; Aufrechterhaltung künstlich überhöhter Preise; Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 85; ; VO (EWG) Nr. 17 Art. 15 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 01.02.1978 - 19/77

    Miller / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.1994 - T-66/92
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt "eine Exportverbotsklausel schon ihrem Wesen nach eine Beschränkung des Wettbewerbs dar..., ob sie nun auf Veranlassung des Lieferanten oder auf Veranlassung seines Abnehmers eingeführt wird, denn das Ziel, über das sich die Vertragschließenden geeinigt haben, ist der Versuch, einen Teil des Marktes zu isolieren" (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77, Miller/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnr. 7, und zuletzt vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Zellstoff, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 176).

    Diese Lage kann sich nämlich aufgrund von Veränderungen in den Marktbedingungen und in der Struktur sowohl des Gemeinsamen Marktes insgesamt als auch der verschiedenen nationalen Märkte von Jahr zu Jahr ändern (vgl. Urteil Miller/Kommission, Randnr. 14).

    40 Daß eine Exportverbotsklausel, die ihrem Wesen nach eine Beschränkung des Wettbewerbs darstellt, vom Lieferer nicht angewandt wird, erbringt keinen Beweis dafür, daß sie wirkungslos geblieben ist, da bereits ihr Vorhandensein nach dem Urteil Miller/Kommission (Randnr. 7) ein "optisches und psychologisches" Klima schaffen kann, das zu einer Aufteilung der Märkte beiträgt.

  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.1994 - T-66/92
    Für eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages genügt es nämlich, wenn dem Unternehmen bewusst war, daß das gerügte Verhalten eine Wettbewerbsbeeinträchtigung bezweckte, gleichviel, ob es sich dabei auch bewusst war, gegen ein in diesen Regeln enthaltenes Verbot zu verstossen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnr. 45).
  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
    Auszug aus EuG, 14.07.1994 - T-66/92
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt "eine Exportverbotsklausel schon ihrem Wesen nach eine Beschränkung des Wettbewerbs dar..., ob sie nun auf Veranlassung des Lieferanten oder auf Veranlassung seines Abnehmers eingeführt wird, denn das Ziel, über das sich die Vertragschließenden geeinigt haben, ist der Versuch, einen Teil des Marktes zu isolieren" (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77, Miller/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnr. 7, und zuletzt vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Zellstoff, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 176).
  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
    Auszug aus EuG, 14.07.1994 - T-66/92
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt "eine Exportverbotsklausel schon ihrem Wesen nach eine Beschränkung des Wettbewerbs dar..., ob sie nun auf Veranlassung des Lieferanten oder auf Veranlassung seines Abnehmers eingeführt wird, denn das Ziel, über das sich die Vertragschließenden geeinigt haben, ist der Versuch, einen Teil des Marktes zu isolieren" (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77, Miller/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnr. 7, und zuletzt vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Zellstoff, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 176).
  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
    Auszug aus EuG, 14.07.1994 - T-66/92
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt "eine Exportverbotsklausel schon ihrem Wesen nach eine Beschränkung des Wettbewerbs dar..., ob sie nun auf Veranlassung des Lieferanten oder auf Veranlassung seines Abnehmers eingeführt wird, denn das Ziel, über das sich die Vertragschließenden geeinigt haben, ist der Versuch, einen Teil des Marktes zu isolieren" (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77, Miller/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnr. 7, und zuletzt vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Zellstoff, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 176).
  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.1994 - T-66/92
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt "eine Exportverbotsklausel schon ihrem Wesen nach eine Beschränkung des Wettbewerbs dar..., ob sie nun auf Veranlassung des Lieferanten oder auf Veranlassung seines Abnehmers eingeführt wird, denn das Ziel, über das sich die Vertragschließenden geeinigt haben, ist der Versuch, einen Teil des Marktes zu isolieren" (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77, Miller/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnr. 7, und zuletzt vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Zellstoff, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 176).
  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
    Auszug aus EuG, 14.07.1994 - T-66/92
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt "eine Exportverbotsklausel schon ihrem Wesen nach eine Beschränkung des Wettbewerbs dar..., ob sie nun auf Veranlassung des Lieferanten oder auf Veranlassung seines Abnehmers eingeführt wird, denn das Ziel, über das sich die Vertragschließenden geeinigt haben, ist der Versuch, einen Teil des Marktes zu isolieren" (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77, Miller/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnr. 7, und zuletzt vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Zellstoff, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 176).
  • EuGH, 21.02.1984 - 86/82

    Hasselblad / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.1994 - T-66/92
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes reiche die Tatsache, daß die Ausfuhren niemals behindert worden seien, nicht aus, um ein eindeutiges Exportverbot dem Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zu entziehen (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 86/82, Hasselblad/Kommission, Slg. 1984, 883, Randnr. 46).
  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.1994 - T-66/92
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt "eine Exportverbotsklausel schon ihrem Wesen nach eine Beschränkung des Wettbewerbs dar..., ob sie nun auf Veranlassung des Lieferanten oder auf Veranlassung seines Abnehmers eingeführt wird, denn das Ziel, über das sich die Vertragschließenden geeinigt haben, ist der Versuch, einen Teil des Marktes zu isolieren" (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77, Miller/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnr. 7, und zuletzt vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Zellstoff, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 176).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-73/95

    Viho / Kommission

    Die von der Firma Herlitz und der Firma Parker am 16. bzw. 24. September 1992 gegen diese Entscheidung erhobenen Klagen waren Gegenstand zweier inzwischen rechtskräftiger Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1994 in den Rechtssachen T-66/92 und T-77/92 (Herlitz/Kommission und Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-531 und II-549).
  • EuG, 12.01.1995 - T-102/92

    VIHO Europe BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Die von der Firma Herlitz und der Firma Parker am 16. bzw. 24. September 1992 gegen diese Entscheidung erhobenen Klagen waren Gegenstand zweier inzwischen rechtskräftiger Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1994 in den Rechtssachen T-66/92 und T-77/92 (Herlitz/Kommission und Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-531 und II-549).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz

    60 - U. a. Urteile vom 15. Mai 1975 in der Rechtssache 71/74 (Frubo/Kommission, Slg. 1975, 563, Randnrn. 37 und 38) und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-66/92 (Herlitz/Kommission, Slg. 1994, II-531, Randnr. 29).
  • EuG, 15.11.2007 - T-310/06

    DAS GERICHT ERKLÄRT TEILE DER VERORDNUNG DER KOMMISSION ZUR VERSCHÄRFUNG DER

    Nach Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung können die Parteien in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung noch Beweismittel benennen, sofern sie die Verspätung begründen, sonst werden diese Beweismittel zurückgewiesen (Urteile des Gerichts vom 28. September 1993, Nielsen und Møller/WSA, T-84/92, Slg. 1993, II-949, Randnr. 39, vom 14. Juli 1994, Herlitz/Kommission, T-66/92, Slg. 1994, II-531, Randnr. 41, und vom 6. März 2001, Campoli/Kommission, T-100/00, Slg. ÖD 2001, I-A-71 und II-347, Randnr. 19).
  • EuG, 19.05.1999 - T-175/95

    BASF / Kommission

    Für eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages genügt es, wenn dem Unternehmen bewußt war, daß das gerügte Verhalten eine Wettbewerbsbeeinträchtigung bezweckte, gleichviel, ob es sich dabei auch bewußt war, gegen ein in diesen Regeln enthaltenes Verbot zu verstoßen (Urteil IAZ u. a./Kommission, Randnr. 45, und Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-66/92, Herlitz/Kommission, Slg. 1994, II-531, Randnr. 45).
  • EuG, 19.05.1999 - T-176/95

    Accinauto / Kommission

    Für eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages genügt es, wenn dem Unternehmen bewußt war, daß das gerügte Verhalten eine Wettbewerbsbeeinträchtigung bezweckte, gleichviel, ob es sich dabei auch bewußt war, gegen ein in diesen Regeln enthaltenes Verbot zu verstoßen (Urteil IAZ u. a./Kommission, Randnr. 45, und Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-66/92, Herlitz/Kommission, Slg. 1994, II-531, Randnr. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.1996 - C-73/95

    Viho Europe BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    ( 4 ) Rechtssache T-66/92 (Herlitz/Kommission, Slg. 1994, II-531) und Rechtssache T-77/92 (Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549).
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