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   EuG, 25.09.2018 - T-639/15, T-640/15, T-641/15, T-642/15, T-643/15, T-644/15, T-645/15, T-646/15, T-647/15, TTTT-648/15, T-649/15, T-650/15, T-651/15, T-652/15, T-653/15, T-654/15, T-655/15, T-656/15, T-657/15, T-658/15, T-659/15, T-660/15, T-661/15, T-662/15, T-663/15, T-   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,30017
EuG, 25.09.2018 - T-639/15, T-640/15, T-641/15, T-642/15, T-643/15, T-644/15, T-645/15, T-646/15, T-647/15, TTTT-648/15, T-649/15, T-650/15, T-651/15, T-652/15, T-653/15, T-654/15, T-655/15, T-656/15, T-657/15, T-658/15, T-659/15, T-660/15, T-661/15, T-662/15, T-663/15, T- (https://dejure.org/2018,30017)
EuG, Entscheidung vom 25.09.2018 - T-639/15, T-640/15, T-641/15, T-642/15, T-643/15, T-644/15, T-645/15, T-646/15, T-647/15, TTTT-648/15, T-649/15, T-650/15, T-651/15, T-652/15, T-653/15, T-654/15, T-655/15, T-656/15, T-657/15, T-658/15, T-659/15, T-660/15, T-661/15, T-662/15, T-663/15, T- (https://dejure.org/2018,30017)
EuG, Entscheidung vom 25. September 2018 - T-639/15, T-640/15, T-641/15, T-642/15, T-643/15, T-644/15, T-645/15, T-646/15, T-647/15, TTTT-648/15, T-649/15, T-650/15, T-651/15, T-652/15, T-653/15, T-654/15, T-655/15, T-656/15, T-657/15, T-658/15, T-659/15, T-660/15, T-661/15, T-662/15, T-663/15, T- (https://dejure.org/2018,30017)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Psara / Parlament

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Europäisches Parlament - Von den Mitgliedern des Parlaments aus ihren Vergütungen getätigte Ausgaben - Verweigerung des Zugangs - Nicht existierende Dokumente - Personenbezogene Daten - Verordnung (EG) Nr. 45/2001 - ...

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Das Gericht der EU bestätigt die Weigerung des Parlaments, Zugang zu Dokumenten bezüglich der Tagegelder, Reisekostenerstattungen und Zulagen für parlamentarische Assistenz der Europaabgeordneten zu gewähren

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Psara / Parlament

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Europäisches Parlament - Von den Mitgliedern des Parlaments aus ihren Vergütungen getätigte Ausgaben - Verweigerung des Zugangs - Nicht existierende Dokumente - Personenbezogene Daten - Verordnung (EG) Nr. 45/2001 - ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auskunftsrecht von Journalisten: Keine Herausgabe von Finanzdokumenten des EU-Parlaments

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Psara / Parlament

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EU-Parlament durfte Journalisten Auskunft über Ausgaben von Europaabgeordneten verweigern - Notwendigkeit der Übermittlung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten nicht ausreichend nachgewiesen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Europäisches Parlament - Von den Mitgliedern des Parlaments aus ihren Vergütungen getätigte Ausgaben - Verweigerung des Zugangs - Nicht existierende Dokumente - Personenbezogene Daten - Verordnung (EG) Nr. 45/2001 - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (44)

  • EuGH, 16.07.2015 - C-615/13

    ClientEarth und PAN Europe / EFSA - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-639/15
    Zunächst einmal ergibt sich die von den Klägern befürwortete Unterscheidung der fraglichen Daten danach, ob sie zur Privatsphäre oder zur öffentlichen Sphäre gehören, offensichtlich aus einer Konfusion zwischen dem, was zu den personenbezogenen Daten gehört, und dem, was zur Privatsphäre gehört, wogegen sich der Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001 und der Begriff der Daten über das Privatleben nicht überschneiden (Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C-615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 32).

    Schließlich bedeutet der Umstand, dass Daten betreffend die Personen, um die es hier geht, in engem Zusammenhang mit öffentlichen Daten betreffend diese Personen stehen, namentlich weil sie sich auf der Website des Parlaments befinden und insbesondere aus Namen der Mitglieder des Parlaments bestehen, keineswegs, dass diese Daten ihre Eigenschaft als personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001 verlieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C-615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 31).

    Somit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001, dass dieser die Übertragung personenbezogener Daten von zwei kumulativen Voraussetzungen abhängig macht (Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C-615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 46).

    Ist dieser Nachweis erbracht, ist es sodann Sache des betreffenden Organs, zu prüfen, ob ein Grund für die Annahme besteht, dass durch die Übermittlung möglicherweise die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden (Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C-615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch die Verweisung auf das Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA (C-615/13 P, EU:C:2015:489), in den Zweitanträgen auf Zugang kann keinen Erfolg haben, da - im Unterschied zur vorliegenden Rechtssache - der Gerichtshof in Rn. 65 dieses Urteils ausgeführt hatte, dass der Nachweis der Notwendigkeit der Verbreitung der personenbezogenen Daten durch konkrete Anhaltspunkte erbracht worden sei, wie u. a. die von den meisten Sachverständigen, die Mitglieder einer Arbeitsgruppe der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) waren, unterhaltenen Verbindungen zu Lobbys.

    Da die in Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 aufgestellten Voraussetzungen kumulativ sind (Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C-615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 46), braucht nicht geprüft zu werden, ob Gründe für die Annahme bestehen, dass die Übermittlung der angeforderten Dokumente möglicherweise die berechtigten Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigen würde.

  • EuG - T-659/15 (anhängig)

    Hunter / Parlament

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-639/15
    Kläger in der Rechtssache T-659/15,.

    Diese Anträge bezogen sich auf die Mitglieder des Parlaments aus Zypern in der Rechtssache T-639/15, Slowenien in den Rechtssachen T-640/15 und T-662/15, Österreich in der Rechtssache T-641/15, Polen in der Rechtssache T-642/15, Schweden in der Rechtssache T-643/15, Luxemburg in der Rechtssache T-644/15, der Slowakei in der Rechtssache T-645/15, Griechenland in der Rechtssache T-646/15, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in der Rechtssache T-647/15, Litauen in der Rechtssache T-648/15, Ungarn in der Rechtssache T-649/15, Finnland in der Rechtssache T-650/15, Bulgarien in der Rechtssache T-651/15, Deutschland in der Rechtssache T-652/15, Dänemark in der Rechtssache T-653/15, der Tschechischen Republik in der Rechtssache T-654/15, den Niederlanden in der Rechtssache T-655/15, Italien in der Rechtssache T-656/15, aus Rumänien in der Rechtssache T-657/15, Spanien in der Rechtssache T-658/15, Frankreich in der Rechtssache T-659/15, Belgien in der Rechtssache T-660/15, Portugal in der Rechtssache T-661/15, Estland in der Rechtssache T-663/15, Malta in der Rechtssache T-664/15, Lettland in der Rechtssache T-665/15, Kroatien in der Rechtssache T-666/15 und Irland in der Rechtssache T-94/16.

    Am 17. März 2016 haben die Kläger in den Rechtssachen T-643/15, T-644/15, T-647/15, T-657/15 bis T-659/15 und T-94/16 einen Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Daten in ihren Klageschriften gegenüber der Öffentlichkeit und den Klägern in den anderen Rechtssachen für den Fall der Verbindung der Rechtssachen gestellt.

    Entsprechend ihren Anträgen haben die Kläger in den Rechtssachen T-643/15, T-644/15, T-647/15, T-657/15 bis T-659/15 und T-94/16 am selben Tag eine nicht vertrauliche Fassung ihrer Klageschriften eingereicht.

    Mit Beschlüssen vom 24. Mai und vom 20. Juli 2016 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-639/15 bis T-666/15 und T-94/16 für die Zwecke des schriftlichen Verfahrens verbunden und den Anträgen der Kläger in den Rechtssachen T-643/15, T-644/15, T-647/15, T-657/15 bis T-659/15 und T-94/16 auf vertrauliche Behandlung stattgegeben.

  • EuG - T-657/15 (anhängig)

    Boros / Parlament

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-639/15
    Klägerin in den Rechtssachen T-647/15 und T-657/15,.

    Diese Anträge bezogen sich auf die Mitglieder des Parlaments aus Zypern in der Rechtssache T-639/15, Slowenien in den Rechtssachen T-640/15 und T-662/15, Österreich in der Rechtssache T-641/15, Polen in der Rechtssache T-642/15, Schweden in der Rechtssache T-643/15, Luxemburg in der Rechtssache T-644/15, der Slowakei in der Rechtssache T-645/15, Griechenland in der Rechtssache T-646/15, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in der Rechtssache T-647/15, Litauen in der Rechtssache T-648/15, Ungarn in der Rechtssache T-649/15, Finnland in der Rechtssache T-650/15, Bulgarien in der Rechtssache T-651/15, Deutschland in der Rechtssache T-652/15, Dänemark in der Rechtssache T-653/15, der Tschechischen Republik in der Rechtssache T-654/15, den Niederlanden in der Rechtssache T-655/15, Italien in der Rechtssache T-656/15, aus Rumänien in der Rechtssache T-657/15, Spanien in der Rechtssache T-658/15, Frankreich in der Rechtssache T-659/15, Belgien in der Rechtssache T-660/15, Portugal in der Rechtssache T-661/15, Estland in der Rechtssache T-663/15, Malta in der Rechtssache T-664/15, Lettland in der Rechtssache T-665/15, Kroatien in der Rechtssache T-666/15 und Irland in der Rechtssache T-94/16.

    Am 17. März 2016 haben die Kläger in den Rechtssachen T-643/15, T-644/15, T-647/15, T-657/15 bis T-659/15 und T-94/16 einen Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Daten in ihren Klageschriften gegenüber der Öffentlichkeit und den Klägern in den anderen Rechtssachen für den Fall der Verbindung der Rechtssachen gestellt.

    Entsprechend ihren Anträgen haben die Kläger in den Rechtssachen T-643/15, T-644/15, T-647/15, T-657/15 bis T-659/15 und T-94/16 am selben Tag eine nicht vertrauliche Fassung ihrer Klageschriften eingereicht.

    Mit Beschlüssen vom 24. Mai und vom 20. Juli 2016 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-639/15 bis T-666/15 und T-94/16 für die Zwecke des schriftlichen Verfahrens verbunden und den Anträgen der Kläger in den Rechtssachen T-643/15, T-644/15, T-647/15, T-657/15 bis T-659/15 und T-94/16 auf vertrauliche Behandlung stattgegeben.

  • EuG - T-647/15 (anhängig)

    Boros / Parlament

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-639/15
    Klägerin in den Rechtssachen T-647/15 und T-657/15,.

    Diese Anträge bezogen sich auf die Mitglieder des Parlaments aus Zypern in der Rechtssache T-639/15, Slowenien in den Rechtssachen T-640/15 und T-662/15, Österreich in der Rechtssache T-641/15, Polen in der Rechtssache T-642/15, Schweden in der Rechtssache T-643/15, Luxemburg in der Rechtssache T-644/15, der Slowakei in der Rechtssache T-645/15, Griechenland in der Rechtssache T-646/15, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in der Rechtssache T-647/15, Litauen in der Rechtssache T-648/15, Ungarn in der Rechtssache T-649/15, Finnland in der Rechtssache T-650/15, Bulgarien in der Rechtssache T-651/15, Deutschland in der Rechtssache T-652/15, Dänemark in der Rechtssache T-653/15, der Tschechischen Republik in der Rechtssache T-654/15, den Niederlanden in der Rechtssache T-655/15, Italien in der Rechtssache T-656/15, aus Rumänien in der Rechtssache T-657/15, Spanien in der Rechtssache T-658/15, Frankreich in der Rechtssache T-659/15, Belgien in der Rechtssache T-660/15, Portugal in der Rechtssache T-661/15, Estland in der Rechtssache T-663/15, Malta in der Rechtssache T-664/15, Lettland in der Rechtssache T-665/15, Kroatien in der Rechtssache T-666/15 und Irland in der Rechtssache T-94/16.

    Am 17. März 2016 haben die Kläger in den Rechtssachen T-643/15, T-644/15, T-647/15, T-657/15 bis T-659/15 und T-94/16 einen Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Daten in ihren Klageschriften gegenüber der Öffentlichkeit und den Klägern in den anderen Rechtssachen für den Fall der Verbindung der Rechtssachen gestellt.

    Entsprechend ihren Anträgen haben die Kläger in den Rechtssachen T-643/15, T-644/15, T-647/15, T-657/15 bis T-659/15 und T-94/16 am selben Tag eine nicht vertrauliche Fassung ihrer Klageschriften eingereicht.

    Mit Beschlüssen vom 24. Mai und vom 20. Juli 2016 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-639/15 bis T-666/15 und T-94/16 für die Zwecke des schriftlichen Verfahrens verbunden und den Anträgen der Kläger in den Rechtssachen T-643/15, T-644/15, T-647/15, T-657/15 bis T-659/15 und T-94/16 auf vertrauliche Behandlung stattgegeben.

  • EuG - T-644/15 (anhängig)

    Reuter / Parlament

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-639/15
    Klägerin in der Rechtssache T-644/15,.

    Diese Anträge bezogen sich auf die Mitglieder des Parlaments aus Zypern in der Rechtssache T-639/15, Slowenien in den Rechtssachen T-640/15 und T-662/15, Österreich in der Rechtssache T-641/15, Polen in der Rechtssache T-642/15, Schweden in der Rechtssache T-643/15, Luxemburg in der Rechtssache T-644/15, der Slowakei in der Rechtssache T-645/15, Griechenland in der Rechtssache T-646/15, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in der Rechtssache T-647/15, Litauen in der Rechtssache T-648/15, Ungarn in der Rechtssache T-649/15, Finnland in der Rechtssache T-650/15, Bulgarien in der Rechtssache T-651/15, Deutschland in der Rechtssache T-652/15, Dänemark in der Rechtssache T-653/15, der Tschechischen Republik in der Rechtssache T-654/15, den Niederlanden in der Rechtssache T-655/15, Italien in der Rechtssache T-656/15, aus Rumänien in der Rechtssache T-657/15, Spanien in der Rechtssache T-658/15, Frankreich in der Rechtssache T-659/15, Belgien in der Rechtssache T-660/15, Portugal in der Rechtssache T-661/15, Estland in der Rechtssache T-663/15, Malta in der Rechtssache T-664/15, Lettland in der Rechtssache T-665/15, Kroatien in der Rechtssache T-666/15 und Irland in der Rechtssache T-94/16.

    Am 17. März 2016 haben die Kläger in den Rechtssachen T-643/15, T-644/15, T-647/15, T-657/15 bis T-659/15 und T-94/16 einen Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Daten in ihren Klageschriften gegenüber der Öffentlichkeit und den Klägern in den anderen Rechtssachen für den Fall der Verbindung der Rechtssachen gestellt.

    Entsprechend ihren Anträgen haben die Kläger in den Rechtssachen T-643/15, T-644/15, T-647/15, T-657/15 bis T-659/15 und T-94/16 am selben Tag eine nicht vertrauliche Fassung ihrer Klageschriften eingereicht.

    Mit Beschlüssen vom 24. Mai und vom 20. Juli 2016 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-639/15 bis T-666/15 und T-94/16 für die Zwecke des schriftlichen Verfahrens verbunden und den Anträgen der Kläger in den Rechtssachen T-643/15, T-644/15, T-647/15, T-657/15 bis T-659/15 und T-94/16 auf vertrauliche Behandlung stattgegeben.

  • EuG - T-643/15 (anhängig)

    Dahllof / Parlament

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-639/15
    Kläger in der Rechtssache T-643/15,.

    Diese Anträge bezogen sich auf die Mitglieder des Parlaments aus Zypern in der Rechtssache T-639/15, Slowenien in den Rechtssachen T-640/15 und T-662/15, Österreich in der Rechtssache T-641/15, Polen in der Rechtssache T-642/15, Schweden in der Rechtssache T-643/15, Luxemburg in der Rechtssache T-644/15, der Slowakei in der Rechtssache T-645/15, Griechenland in der Rechtssache T-646/15, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in der Rechtssache T-647/15, Litauen in der Rechtssache T-648/15, Ungarn in der Rechtssache T-649/15, Finnland in der Rechtssache T-650/15, Bulgarien in der Rechtssache T-651/15, Deutschland in der Rechtssache T-652/15, Dänemark in der Rechtssache T-653/15, der Tschechischen Republik in der Rechtssache T-654/15, den Niederlanden in der Rechtssache T-655/15, Italien in der Rechtssache T-656/15, aus Rumänien in der Rechtssache T-657/15, Spanien in der Rechtssache T-658/15, Frankreich in der Rechtssache T-659/15, Belgien in der Rechtssache T-660/15, Portugal in der Rechtssache T-661/15, Estland in der Rechtssache T-663/15, Malta in der Rechtssache T-664/15, Lettland in der Rechtssache T-665/15, Kroatien in der Rechtssache T-666/15 und Irland in der Rechtssache T-94/16.

    Am 17. März 2016 haben die Kläger in den Rechtssachen T-643/15, T-644/15, T-647/15, T-657/15 bis T-659/15 und T-94/16 einen Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Daten in ihren Klageschriften gegenüber der Öffentlichkeit und den Klägern in den anderen Rechtssachen für den Fall der Verbindung der Rechtssachen gestellt.

    Entsprechend ihren Anträgen haben die Kläger in den Rechtssachen T-643/15, T-644/15, T-647/15, T-657/15 bis T-659/15 und T-94/16 am selben Tag eine nicht vertrauliche Fassung ihrer Klageschriften eingereicht.

    Mit Beschlüssen vom 24. Mai und vom 20. Juli 2016 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-639/15 bis T-666/15 und T-94/16 für die Zwecke des schriftlichen Verfahrens verbunden und den Anträgen der Kläger in den Rechtssachen T-643/15, T-644/15, T-647/15, T-657/15 bis T-659/15 und T-94/16 auf vertrauliche Behandlung stattgegeben.

  • EuG, 15.07.2015 - T-115/13

    Dennekamp / Parlament

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-639/15
    Wie aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, knüpft das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten der Organe an deren demokratischen Charakter an (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Dennekamp/Parlament, T-115/13, EU:T:2015:497, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 verpflichtet also das mit dem Antrag befasste Organ, zunächst die Notwendigkeit und somit die Verhältnismäßigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten im Hinblick auf das Ziel des Antragstellers zu beurteilen, wobei die Erfüllung der in Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 aufgestellten Voraussetzung der Notwendigkeit, die eng auszulegen ist, für den Antragsteller den Nachweis beinhaltet, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten unter allen denkbaren Maßnahmen diejenige ist, die sich am besten dazu eignet, sein Ziel zu erreichen, und dass diese Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel steht, weshalb der Antragsteller verpflichtet ist, insoweit ausdrückliche legitime Begründungen vorzutragen (Urteil vom 15. Juli 2015, Dennekamp/Parlament, T-115/13, EU:T:2015:497, Rn. 54 und 59).

    Was zweitens das zweite von den Klägern verfolgte Ziel angeht, kann die Absicht, eine öffentliche Diskussion in Gang zu bringen, nicht ausreichen, um die Notwendigkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten darzutun, da eine solche Maßnahme oder ein solches Argument sich allein auf den Zweck des Antrags auf Zugang zu den Dokumenten bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2015, Dennekamp/Parlament, T-115/13, EU:T:2015:497, Rn. 84).

    Drittens schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich - wie die Kläger geltend machen - aus dem Urteil vom 15. Juli 2015, Dennekamp/Parlament (T-115/13, EU:T:2015:497), zwar ergibt, dass die Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten auf einem allgemeinen Ziel wie dem Recht der Öffentlichkeit auf Information über das Verhalten der Mitglieder des Parlaments bei der Ausübung ihres Mandats beruhen kann, aus Rn. 81 dieses Urteils jedoch hervorgeht, dass nur der von den Klägern erbrachte Nachweis der Eignung und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die mit dem Antrag auf Übermittlung personenbezogener Daten verfolgten Ziele es dem Gericht ermöglichen würde, deren Notwendigkeit im Sinne von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 zu überprüfen.

  • EuG, 07.06.2011 - T-471/08

    Toland / Parlament

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-639/15
    Sodann ist der Verweis auf die Nichtigerklärung der Entscheidung des Parlaments, den Antrag eines Journalisten auf Zugang zu dem Bericht 6/02 des Referats Internes Audit des Parlaments vom 9. Januar 2008 betreffend die Zulage für parlamentarische Assistenz abzulehnen, durch das Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament (T-471/08, EU:T:2011:252), ergangen ist, nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Zum einen bezog sich nämlich der Zugangsantrag, um den es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament (T-471/08, EU:T:2011:252), ergangen ist, auf einen internen Prüfbericht des Parlaments und nicht auf die Gesamtheit der Dokumente betreffend die Details der Verwendung der verschiedenen den Mitgliedern des Parlaments gewährten Vergütungen durch diese.

    Zum anderen waren die Gründe für die Ablehnung des fraglichen Zugangsantrags, wie sich aus den Rn. 42 bis 85 des Urteils vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament (T-471/08, EU:T:2011:252), ergibt, nicht auf die Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffend den Schutz personenbezogener Daten gestützt, sondern auf die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich und in Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen betreffend den Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten bzw. den Schutz des Entscheidungsprozesses des Organs.

    In jedem Fall müsste - selbst unterstellt, die Kläger wollten durch diese Bezugnahme auf die Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juni 2011, Toland/Parlament (T-471/08, EU:T:2011:252), ergangen ist, die Notwendigkeit veranschaulichen, Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu haben, um eine ausreichende Kontrolle der Ausgaben der Mitglieder des Parlaments zu haben, da die Aufhebung der Entscheidung des Parlaments in dieser Rechtssache zu einer Verstärkung der Regeln betreffend die Verwendung der Zulage für parlamentarische Assistenz geführt habe - dieses Argument gleichwohl zurückgewiesen werden.

  • EuG - T-662/15 (anhängig)

    Delic / Parlament

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-639/15
    Klägerin in der Rechtssache T-662/15,.

    Diese Anträge bezogen sich auf die Mitglieder des Parlaments aus Zypern in der Rechtssache T-639/15, Slowenien in den Rechtssachen T-640/15 und T-662/15, Österreich in der Rechtssache T-641/15, Polen in der Rechtssache T-642/15, Schweden in der Rechtssache T-643/15, Luxemburg in der Rechtssache T-644/15, der Slowakei in der Rechtssache T-645/15, Griechenland in der Rechtssache T-646/15, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in der Rechtssache T-647/15, Litauen in der Rechtssache T-648/15, Ungarn in der Rechtssache T-649/15, Finnland in der Rechtssache T-650/15, Bulgarien in der Rechtssache T-651/15, Deutschland in der Rechtssache T-652/15, Dänemark in der Rechtssache T-653/15, der Tschechischen Republik in der Rechtssache T-654/15, den Niederlanden in der Rechtssache T-655/15, Italien in der Rechtssache T-656/15, aus Rumänien in der Rechtssache T-657/15, Spanien in der Rechtssache T-658/15, Frankreich in der Rechtssache T-659/15, Belgien in der Rechtssache T-660/15, Portugal in der Rechtssache T-661/15, Estland in der Rechtssache T-663/15, Malta in der Rechtssache T-664/15, Lettland in der Rechtssache T-665/15, Kroatien in der Rechtssache T-666/15 und Irland in der Rechtssache T-94/16.

    Die Kläger in den Rechtssachen T-639/15 bis T-666/15 haben dem Gericht mitgeteilt, sie hätten keine Einwendungen gegen die Verbindung der Rechtssachen T-639/15 bis T-666/15, vorausgesetzt allerdings, dass die Rechtssache T-662/15 zur Musterrechtssache erklärt werde.

  • EuGH, 29.06.2010 - C-28/08

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes personenbezogener Daten beim

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-639/15
    Diese Bestimmung enthält somit eine spezifische, verstärkte Schutzregelung für Personen, deren personenbezogene Daten gegebenenfalls veröffentlicht werden könnten (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Bavarian Lager, C-28/08 P, EU:C:2010:378, Rn. 59 und 60).

    Daraus folgt, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 45/2001 in vollem Umfang anwendbar werden, wenn ein nach der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellter Antrag auf die Gewährung des Zugangs zu Dokumenten gerichtet ist, die personenbezogene Daten enthalten (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Bavarian Lager, C-28/08 P, EU:C:2010:378, Rn. 63).

    Daher können im Rahmen von Beschlüssen, mit denen ein Organ einen Antrag auf Zugang zu einer Information, die personenbezogene Daten enthält, mit der Begründung ablehnt, diese falle unter die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahmeregelung zum Schutz des Privatlebens und der Integrität des Einzelnen diese Daten nur übermittelt werden, wenn ihr Empfänger die Erforderlichkeit der Übermittlung nachweist und wenn kein Grund für die Annahme besteht, dass diese Übermittlung die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen könnte im Sinne von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001, den die Organe zu beachten haben, wenn sie mit einem Antrag auf Zugang zu Dokumenten befasst sind, die personenbezogene Daten enthalten (Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Bavarian Lager, C-28/08 P, EU:C:2010:378, Rn. 63).

  • EuG, 21.09.2016 - T-363/14

    Secolux / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

  • EuG - T-665/15 (anhängig)

    Baltijas pētnieciskās zurnālistikas centrs Re:Baltica / Parlament

  • EuG - T-664/15 (anhängig)

    Borg / Parlament

  • EuG - T-663/15 (anhängig)

    Baltijas pētnieciskās zurnālistikas centrs Re:Baltica / Parlament

  • EuG - T-661/15 (anhängig)

    Araujo / Parlament

  • EuG - T-660/15 (anhängig)

    Clerix / Parlament

  • EuG - T-658/15 (anhängig)

    García Rey / Parlament

  • EuG - T-656/15 (anhängig)

    Baggi / Parlament

  • EuG - T-655/15 (anhängig)

    van der Parre / Parlament

  • EuG - T-653/15 (anhängig)

    Mulvad / Parlament

  • EuG - T-652/15 (anhängig)

    Liedtke / Parlament

  • EuG - T-651/15 (anhängig)

    Tchobanov / Parlament

  • EuG - T-650/15 (anhängig)

    Knus-Galán / Parlament

  • EuG - T-649/15 (anhängig)

    Toth / Parlament

  • EuG - T-648/15 (anhängig)

    Baltijas pētnieciskās zurnālistikas centrs Re:Baltica / Parlament

  • EuGH, 02.10.2014 - C-127/13

    Strack / Kommission - Rechtsmittel - Anspruch auf rechtliches Gehör - Recht auf

  • EuGH, 27.02.2014 - C-365/12

    Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 23.11.2011 - T-82/09

    Dennekamp / Parlament

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN

  • EuG - T-654/15 (anhängig)

    Ceské centrum pro investigativní zurnalistiku / Parlament

  • EuG - T-646/15 (anhängig)

    Karanikas / Parlament

  • EuG - T-645/15 (anhängig)

    Ceské centrum pro investigativní zurnalistiku / Parlament

  • EuG - T-642/15 (anhängig)

    Ciesla / Parlament

  • EuG - T-641/15 (anhängig)

    Malle / Parlament

  • EuG - T-640/15 (anhängig)

    Kristan / Parlament

  • EuGH, 21.07.2011 - C-506/08

    Das Urteil des Gerichts und die Entscheidungen der Kommission, mit denen der

  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur

  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 14.07.1972 - 55/69

    Cassella Farbwerke / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 25.06.2002 - T-311/00

    British American Tobacco (Investments) / Kommission

  • BVerwG, 27.09.2018 - 7 C 5.17

    Bayerischer Landtag muss der Presse Auskunft über die Höhe der Vergütung der im

    Nichts Abweichendes ergibt sich aus dem Hinweis des Beklagten auf das Urteil des Europäischen Gerichts vom 25. September 2018 - T-639/15 u.a. [ECLI:EU:T:2018:602], Psara/Parlament.

    Ansatzpunkte für eine Übertragbarkeit der dortigen Erwägungen ergeben sich nicht daraus, dass das Erfordernis der Notwendigkeit als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verstanden wird (EuG, Urteil vom 25. September 2018 - T-639/15 u.a. - Rn. 72), der auch in anderen unionsrechtlich determinierten Regelungszusammenhängen zu beachten ist.

  • EuG, 14.07.2021 - T-185/19

    Public.Resource.Org und Right to Know/ Kommission - Zugang zu Dokumenten -

    Nach der Rechtsprechung verlangt die Begründungspflicht von dem betroffenen Organ allerdings nicht, auf jedes der im Verfahren vor dem Erlass der angefochtenen endgültigen Entscheidung vorgebrachten Argumente zu antworten (vgl. Urteil vom 25. September 2018, Psara u. a./Parlament, T-639/15 bis T-666/15 und T-94/16, EU:T:2018:602, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.03.2023 - T-597/21

    Basaglia/ Kommission

    Selon une jurisprudence constante, une institution, lorsqu'elle reçoit une demande fondée sur le règlement n o 1049/2001, est tenue, en principe, de procéder à un examen concret et individuel du contenu des documents visés dans la demande (voir, en ce sens, arrêts du 13 avril 2005, Verein für Konsumenteninformation/Commission, T-2/03, EU:T:2005:125, points 69 à 74 ; du 22 mai 2012, 1nternationaler Hilfsfonds/Commission, T-300/10, EU:T:2012:247, points 91 et 92, et du 25 septembre 2018, Psara e.a/Parlement, T-639/15 à T-666/15 et T-94/16, EU:T:2018:602, points 103 et 104).
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Rechtsprechung
   EuG - T-666/15   

Anhängiges Verfahren
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EuG - T-666/15 (https://dejure.org/9999,72114)
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