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   EuG, 29.06.2000 - T-7/99   

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EuG, 29.06.2000 - T-7/99 (https://dejure.org/2000,7796)
EuG, Entscheidung vom 29.06.2000 - T-7/99 (https://dejure.org/2000,7796)
EuG, Entscheidung vom 29. Juni 2000 - T-7/99 (https://dejure.org/2000,7796)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Dumping - Verordnung, die eine Interimsüberprüfung abschließt - Rückwirkung - Erstattung gezahlter Zölle - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Medici Grimm / Rat

  • EU-Kommission PDF

    Medici Grimm KG gegen Rat der Europäischen Union.

    EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]; Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 11 Absatz 8
    1 Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Antidumping-Verordnung, die eine Interimsüberprüfung abschließt und den endgültigen Antidumpingzollsatz herabsetzt - Klage, die lediglich gegen die fehlende Rückwirkung der Verordnung gerichtet ist - Gleichzeitige Klage auf ...

  • EU-Kommission

    Medici Grimm KG gegen Rat der Europäischen Union.

    Dumping - Verordnung, die eine Interimsüberprüfung abschließt - Rückwirkung - Erstattung bezahlter Zölle - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Dumping; Verordnung, die eine Interimsüberprüfung abschließt; Anforderungen an eine Rückwirkung; Erstattung gezahlter Zölle

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 2380/98

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    HANDELSPOLITIK - MEDICI GRIMM ERREICHT TEILNICHTIGERKLÄRUNG EINER AUF IHRE EINFUHREN VON HANDTASCHEN AUS LEDER MIT URSPRUNG IN CHINA ANGEWANDTEN ANTIDUMPINGVERORDNUNG

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2380/98 des Rates vom 3. November 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1567/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China ...

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 20.03.1985 - 264/82

    Timex / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 29.06.2000 - T-7/99
    Die Tatsache, daß die angefochtene Verordnung die Klägerin insgesamt begünstigt, verringert in keiner Weise dieses Interesse an der Nichtigerklärung des für sie ungünstigen Teils der Verordnung, nämlich der Vorschrift über das Inkrafttreten der Änderung der Zölle, soweit siesie betrifft (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1985 in der Rechtssache C-264/82, Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849).

    Deshalb ist die angefochtene Verordnung nach Artikel 174 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 231 Absatz 2 EG) aufrechtzuerhalten, bis die zuständigen Organe die Maßnahmen ergriffen haben, die sich aus diesem Urteil ergeben (siehe das oben zitierte Urteil Timex/Rat und Kommission, Randnr. 32).

  • EuGH, 22.04.1997 - C-310/95

    Road Air / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuG, 29.06.2000 - T-7/99
    Die rückwirkende Geltung von Rechtsakten der Organe ist somit zulässig, sofern sie die Rechtsstellung des Betroffenen verbessern kann und sofern das berechtigte Vertrauen gebührend berücksichtigt ist (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 22. April 1997 in der Rechtssache C-310/95, Road Air, Slg. 1997, I-2229, Randnr. 47).
  • EuGH, 24.02.1987 - 312/84

    Continentale Produkten-Gesellschaft / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.06.2000 - T-7/99
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 312/84 (Kontinentale Produkten Gesellschaft/Kommission, Slg. 1987, 841, Randnr. 11) klargestellt hat, kommt es zu einem Überprüfungsverfahren dann, wenn "sich die Umstände [verändern], anhand deren die in der Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen zugrunde gelegten Werte bestimmt worden sind".
  • EuGH, 11.07.1991 - C-368/89

    Crispoltoni / Fattoria Autonoma Tabacchi di Città di Castello

    Auszug aus EuG, 29.06.2000 - T-7/99
    Hinsichtlich der vom Rat erwähnten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Möglichkeit, die angefochtene Verordnung rückwirkend anzuwenden, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Rechtssicherheit zwar im allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, daß dies aber ausnahmsweise dann anders sein kann, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-368/89, Crispoltoni, Slg. 1991, I-3695, Randnr. 17, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 24.01.1991 - T-27/90

    Edward Patrick Latham gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    Auszug aus EuG, 29.06.2000 - T-7/99
    Selbst wenn sich nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75 (Meyer-Burckhard/Kommission, Slg. 1975, 1171, Randnrn. 10 bis 13) und dem Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache T-27/90 (Latham/Kommission, Slg. 1991, II-35, Randnr. 38) die Unabhängigkeit dieser beiden Klagearten voneinander aus ihren unterschiedlichen Gegenständen und ihrer unterschiedlichen Natur ergebe, so folge daraus auch, daß eine Schadensersatzklage unzulässig sei, wenn mit ihr das gleiche Ziel wie mit einer Nichtigkeitsklage verfolgt und versucht werde, die Konsequenzen der nicht fristgerechten Erhebung der Nichtigkeitsklage zu umgehen.
  • EuG, 15.06.1999 - T-288/97

    Regione Autonoma Friuli-Venezia Giulia / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.06.2000 - T-7/99
    Im übrigen kann die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage nur nach Maßgabe der besonderen Zwecke dieser Vorschrift und des Grundsatzes des gerichtlichen Rechtsschutzes des Einzelnen beurteilt werden (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache T-288/97, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47).
  • EuG, 17.09.1992 - T-138/89

    Nederlandse Bankiersvereniging und Nederlandse Vereniging van Banken gegen

    Auszug aus EuG, 29.06.2000 - T-7/99
    Das Gericht habe bereits entschieden, daß unabhängig davon, auf welchen Gründen eine Maßnahme beruhe, nur ihr Tenor Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könne (Urteil vom 17. September 1992 in der Rechtssache T-138/89, NBV und NVB/Kommission, Slg. 1992, II-2181, Randnrn. 30 bis 35).
  • EuGH, 14.03.1990 - 150/87

    Antidumpingzölle auf die Einfuhr von Normalpapierkopierern; Ablehnung eines

    Auszug aus EuG, 29.06.2000 - T-7/99
    Unter diesen Umständen hat die Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage gegen eine Verordnung anerkannt, die Einführer, deren Wiederverkaufspreise für die Ermittlung der Ausfuhrpreise berücksichtigt worden sind, mit Antidumpinzöllen belegt (siehe u. a. den Beschluß des Gerichtshofes vom 11. November 1987 in der Rechtssache C-205/87, Nuova Ceam/Kommission, Slg. 1987, 4427, Randnr. 13, und das Urteil des Gerichtshofes vom 14. März 1990 in den Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnrn.
  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

    Auszug aus EuG, 29.06.2000 - T-7/99
    Hinsichtlich der vom Rat erwähnten Rechtsprechung zum Verhältnis von Anfechtungs- und Schadensersatzklage, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Selbständigkeitder Klagearten geschaffen hat, ist - wie es der Gerichtshof im Urteil vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-310/97 P (Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) getan hat - darauf hinzuweisen, daß diese Ausnahme "namentlich auf der Erwägung [beruht], daß die Klagefristen die Rechtssicherheit gewährleisten sollen, indem sie verhindern, daß Rechtsakte der Gemeinschaft mit Rechtswirkungen zeitlich unbeschränkt in Frage gestellt werden können, sowie auf den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege und der Verfahrensökonomie".
  • EuGH, 07.02.1994 - C-388/93

    PIA HiFi / Kommission

    Auszug aus EuG, 29.06.2000 - T-7/99
    Unter diesen Umständen sind die Anträge der Klägerin so hinreichend bestimmt, daß das Gericht erkennen kann, gegen welche Vorschrift der angefochtenen Verordnung sich die vorliegende Klage richtet (siehe in diesem Sinne den Beschluß des Gerichtshofes vom 7. Februar 1994 in der Rechtssache C-388/93, PIA HiFi/Kommission, Slg. 1994, I-387, Randnrn. 9 bis 11).
  • EuGH, 11.11.1987 - 205/87

    Nuova Ceam / Kommission

  • EuGH, 14.03.1990 - 133/87

    Nashua Corporation u.a. / Kommission und Rat

  • EuGH, 22.10.1975 - 9/75

    Meyer-Burckhardt / Kommission

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

  • EuG, 26.01.2006 - T-364/03

    Medici Grimm / Rat - Dumping - Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung

    wegen Klage gemäß Artikel 235 EG und Artikel 288 Absatz 2 EG auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die fehlende Rückwirkung der Verordnung (EG) Nr. 2380/98 des Rates vom 3. November 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1567/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 296, S. 1) entstanden sein soll, die mit Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache T-7/99 (Medici Grimm/Rat, Slg. 2000, II-2671) teilweise für nichtig erklärt wurde,.

    12 Am 13. Dezember 1997 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung (ABl. C 378, S. 8) über die förmliche Einleitung einer Interimsüberprüfung der durch die Verordnung Nr. 1567/97 eingeführten Antidumpingmaßnahmen, obwohl zum einen die in Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung vorgesehene Frist von einem Jahr seit Einführung der endgültigen Maßnahme - bei der es sich im vorliegenden Fall um den Erlass der Verordnung Nr. 1567/97 vom 1. August 1997 handelte -, nach deren Ende die Importeure oder Exporteure bei der Kommission unter Vorlage von Beweisen eine Interimsüberprüfung beantragen können, noch nicht abgelaufen war und zum anderen keine Veränderung der Umstände die Einleitung der Überprüfung durch die Kommission hätte begründen können (Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache T-7/99, Medici Grimm/Rat, Slg. 2000, II-2671, im Folgenden: Urteil Medici Grimm I, Randnr. 83).

    20 Am 12. Januar 1999 erhob die Klägerin beim Gericht Klage in der Rechtssache, die zum Urteil Medici Grimm I führte.

    24 Am 29. Juni 2000 erließ das Gericht sein Urteil Medici Grimm I.

    29 Am 22. Januar 2001 erließ der Rat im Anschluss an einen Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung Nr. 1567/97 die Verordnung (EG) Nr. 133/2001 zur Änderung der Verordnung Nr. 1567/97 im Hinblick auf den Beginn der Geltungsdauer bestimmter Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 23, S. 9), um dem Urteil Medici Grimm I nachzukommen.

    61 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Rechtswidrigkeit des dem Rat von der Klägerin zur Last gelegten Verhaltens - der Erlass der Verordnung Nr. 2380/98, ohne die Änderung des Satzes des Antidumpingzolls auf die Einfuhren der Waren von Lucci Creation durch die Klägerin mit Rückwirkung zu versehen - im Urteil Medici Grimm I festgestellt wurde und dass nach Randnummer 87 dieses Urteils auch feststeht, dass der Rat Artikel 1 Absatz 1 der Grundverordnung verletzt hat.

    So ergebe sich aus dem Urteil Medici Grimm I, dass es nicht im Ermessen des Rates gestanden habe, alle Konsequenzen aus der Überprüfung zu ziehen, so dass die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreiche, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen.

    Erst das Urteil Medici Grimm I habe deutlich gemacht, dass die Bestimmungen der Grundverordnung über die Überprüfung im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien.

    Das Gericht hat nämlich im Urteil Medici Grimm I entschieden, dass es sich nicht um ein Überprüfungsverfahren handelte, sondern um eine Wiedereröffnung der Ausgangsuntersuchung, da der Untersuchungszeitraum bei der Überprüfung vor Erlass der Verordnung Nr. 2380/98 der gleiche war wie in dem Verfahren, das zum Erlass der Verordnung Nr. 1567/97 führte.

    Erst durch das Urteil Medici Grimm I wurde die Rechtslage klargestellt und das von den Organen angewandte Verfahren anders eingestuft.

    92 Viertens warf die Verordnung Nr. 2380/98, auch wenn ihr Erlass als solcher keine wirtschaftspolitische Entscheidung umfasste, gleichwohl eine schwierige Rechtsfrage ohne Präjudiz auf, die erst geklärt wurde, als das Gericht im Urteil Medici Grimm I über die Rechtmäßigkeit der Verordnung entschied.

  • EuG, 01.06.2017 - T-442/12

    Changmao Biochemical Engineering / Rat - Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit

    Unter Bezugnahme auf die oben in Rn. 78 angeführte Rechtsprechung wurde entschieden - selbst wenn die Rechtssache, in der diese Entscheidung erging, die Auslegung von Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 384/96 betraf, der einen anderen Wortlaut als Art. 14 der Verordnung Nr. 2176/84 hat -, durch das Überprüfungsverfahren sollten die auferlegten Zölle der Entwicklung der ihnen zugrunde liegenden Elemente angepasst werden, was somit eine Veränderung dieser Elemente voraussetze (Urteil vom 29. Juni 2000, Medici Grimm/Rat, T-7/99, EU:T:2000:175, Rn. 82).

    In dieser Situation prüfte das Gericht, ob es eine Veränderung der Umstände gegeben hatte, die die Organe zu einer Überprüfung hätte veranlassen können, und kam zu dem Ergebnis, mit diesem Verfahren sei ausschließlich der Zweck verfolgt worden, den Unternehmen, die sich am Ausgangsverfahren nicht beteiligt hatten, zu ermöglichen, eine individuelle Behandlung zu erreichen (Urteil vom 29. Juni 2000, Medici Grimm/Rat, T-7/99, EU:T:2000:175, Rn. 83).

    In jenem Fall sei daher keine Überprüfung der geltenden Maßnahmen vorgenommen, sondern das Ausgangsverfahren wiedereröffnet worden (Urteil vom 29. Juni 2000, Medici Grimm/Rat, T-7/99, EU:T:2000:175, Rn. 85).

  • EuG, 14.11.2006 - T-138/02

    Nanjing Metalink / Rat - Dumping - Einfuhr von Ferromolybdän mit Ursprung in

    Mit dem Überprüfungsverfahren wird nämlich bezweckt, die verhängten Zölle an die nach ihrer Einführung eingetretene Entwicklung der Umstände anzupassen, die ihnen zugrunde lagen (Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache T-7/99, Medici Grimm/Rat, Slg. 2000, II-2671, Randnr. 82), und es impliziert normalerweise, dass auf einen Untersuchungszeitraum nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen, die damit überprüft werden sollen, abgestellt wird.

    Dagegen bezweckt das Überprüfungsverfahren nicht die Überprüfung der Umstände, die diesen Zöllen zugrunde lagen, wenn diese Umstände unverändert geblieben sind, da eine solche Überprüfung in Wirklichkeit eine Wiedereröffnung des ursprünglichen Verfahrens bedeuten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Medici Grimm/Rat, Randnr. 85).

  • EuG, 27.09.2005 - T-134/03

    Common Market Fertilizers / Kommission - Erlass von Einfuhrabgaben - Artikel 1

    Dieses Verfahren soll somit die auferlegten Zölle der Entwicklung der Elemente anpassen, die ihnen zugrunde lagen, und setzt eine Veränderung dieser Elemente voraus (Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache T-7/99, Medici Grimm/Rat, Slg. 2000, II-2671, Randnr. 82).
  • EuG, 03.05.2018 - T-431/12

    Distillerie Bonollo u.a. / Rat - Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter, wenn eine Klage nicht auf die Beseitigung der Wirkungen der angefochtenen Handlung gerichtet ist, sondern auf den Erlass einer strengeren Bestimmung an ihrer Stelle, mit der ein höherer Antidumpingzoll eingeführt wird, von der durch Art. 264 Abs. 2 AEUV gebotenen Möglichkeit Gebrauch machen kann, um den mit der angefochtenen Verordnung eingeführten Antidumpingzoll aufrechtzuerhalten, bis die zuständigen Organe die Maßnahmen ergriffen haben, die sich aus diesem Urteil ergeben (Urteil vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119, Rn. 32; vgl. auch entsprechend Urteil vom 29. Juni 2000, Medici Grimm/Rat, T-7/99, EU:T:2000:175, Rn. 55).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-100/17

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche

    Vgl. u. a. Urteile vom 29. Juni 2000, Medici Grimm/Rat (T-7/99, EU:T:2000:175, Rn. 54 bis 56), und vom 28. Februar 2017, Canadian Solar Emea u. a./Rat (T-162/14, EU:T:2017:124, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-239/99

    Nachi Europe

    51: - Urteil vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache T-7/99 (Medici Grimm/Rat, Slg. 2000, II-0000, siehe ins. die Randnrn. 81 bis 94).
  • EuG, 12.09.2002 - T-89/00

    Europe Chemi-Con (Deutschland) / Rat

    Die Tatsache, dass die angefochtene Verordnung die Klägerin begünstigt, verringert in keiner Weise dieses Interesse an der Nichtigerklärung des für sie ungünstigen Teils der Verordnung, nämlich der Vorschrift über das Inkrafttreten der Änderung der Zölle, soweit sie sie betrifft (Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache T-7/99, Medici Grimm/Rat, Slg. 2000, II-2671, Randnr. 55, und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.07.2022 - T-781/21

    EAA/ Kommission

    En outre, selon la jurisprudence, les voies de recours prévues par le traité sont autonomes (voir, en ce sens, arrêt du 29 juin 2000, Medici Grimm/Conseil, T-7/99, EU:T:2000:175, point 44).
  • EuG, 07.10.2009 - T-380/06

    Vischim / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Chlorthalonil - Änderung

    Ferner kann der Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Klage, die nicht auf die Beseitigung einer für die Klägerseite günstigen materiellen Vorschrift gerichtet ist, sondern nur auf die Nichtigerklärung der Bestimmung, die ihre zeitliche Wirkung festlegt, nach Art. 231 Abs. 2 EG entscheiden, den angefochtenen Rechtsakt aufrechtzuerhalten, bis die zuständigen Organe die Maßnahmen ergriffen haben, die sich aus dem Urteil ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000, Medici Grimm/Rat, T-7/99, Slg. 2000, II-2671, Randnrn. 93 und 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.09.2018 - T-654/16

    Foshan Lihua Ceramic / Kommission - Dumping - Einfuhren von Keramikfliesen mit

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