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Rechtsprechung
   EuG, 08.10.2008 - T-73/04   

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EuG, 08.10.2008 - T-73/04 (https://dejure.org/2008,31785)
EuG, Entscheidung vom 08.10.2008 - T-73/04 (https://dejure.org/2008,31785)
EuG, Entscheidung vom 08. Oktober 2008 - T-73/04 (https://dejure.org/2008,31785)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Carbone-Lorraine / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit während des ...

  • EU-Kommission PDF

    Carbone-Lorraine / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit während des ...

  • EU-Kommission

    Carbone-Lorraine / Kommission

    Wettbewerb − Kartelle − Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte − Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen − Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung − Mildernde Umstände − ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Carbone-Lorraine / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit während des ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Le Carbone Lorraine SA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. Februar 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 2003 in einem Verfahren der Anwendung von Artikel 81 EG und 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-2/38.359) betreffend einer Absprache auf dem Markt von Erzeugnissen auf der Grundlage von Kohlenstoff und Grafit für ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (62)

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-73/04
    Zweitens ist festzustellen, dass die Kommission entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht verpflichtet war, die rechtswidrigen Verhaltensweisen auf jedem der betroffenen Märkte konkret zu prüfen, wobei daran zu erinnern ist, dass die Kommission der Auffassung war, dass die in der Entscheidung genannten Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Ganzen eine komplexe und einheitliche Zuwiderhandlung darstellten, was die Klägerin nicht bestreitet, und dass nur die Auswirkungen der Zuwiderhandlung im Ganzen zu berücksichtigen seien (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 152, und Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T-7/89, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 342).

    Das von einem Unternehmen behauptete tatsächliche Verhalten ist nämlich für die Bewertung der Auswirkungen eines Kartells auf den Markt ohne Bedeutung; zu berücksichtigen sind allein die Auswirkungen der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 152, und Hercules Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 342).

    Für die Beurteilung der Auswirkungen auf den Markt dürfen indessen nur die Wirkungen der gesamten Zuwiderhandlung berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 152, und Hercules Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 342), und die Klägerin macht nicht geltend, dass die Auswirkungen des Kartells für Halbfertigerzeugnisse, mechanische Produkte oder auch für elektrotechnische Produkte für "Kleinkunden" begrenzt gewesen seien.

    Wenn sich die Kommission auf die Auswirkungen der Zuwiderhandlung stützt, um deren Schwere gemäß Nr. 1 Teil A Abs. 1 und 2 der Leitlinien zu bewerten, so hat sie hierfür die Auswirkungen der gesamten Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, an der alle Unternehmen beteiligt waren (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 152), so dass eine Berücksichtigung des individuellen Verhaltens oder der spezifischen Daten des einzelnen Unternehmens insoweit ohne Bedeutung ist.

    Nach der Rechtsprechung ist bei Begehung einer Zuwiderhandlung durch mehrere Unternehmen die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen von ihnen zu prüfen (Urteile Suiker Unie u. a./Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 623, und Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 150), um zu beurteilen, ob bei ihnen erschwerende oder mildernde Umstände vorliegen.

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-73/04
    Zweitens ist festzustellen, dass die Kommission entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht verpflichtet war, die rechtswidrigen Verhaltensweisen auf jedem der betroffenen Märkte konkret zu prüfen, wobei daran zu erinnern ist, dass die Kommission der Auffassung war, dass die in der Entscheidung genannten Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Ganzen eine komplexe und einheitliche Zuwiderhandlung darstellten, was die Klägerin nicht bestreitet, und dass nur die Auswirkungen der Zuwiderhandlung im Ganzen zu berücksichtigen seien (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 152, und Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T-7/89, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 342).

    Um auf eine Auswirkung auf den Markt schließen zu können, genügt es nämlich, dass die vereinbarten Preise als Grundlage für die Festlegung individueller Transaktionspreise dienten und damit den Verhandlungsspielraum der Kunden einschränkten (Urteile des Gerichts Hercules Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnrn.

    Das von einem Unternehmen behauptete tatsächliche Verhalten ist nämlich für die Bewertung der Auswirkungen eines Kartells auf den Markt ohne Bedeutung; zu berücksichtigen sind allein die Auswirkungen der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 152, und Hercules Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 342).

    Für die Beurteilung der Auswirkungen auf den Markt dürfen indessen nur die Wirkungen der gesamten Zuwiderhandlung berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 152, und Hercules Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 80 angeführt, Randnr. 342), und die Klägerin macht nicht geltend, dass die Auswirkungen des Kartells für Halbfertigerzeugnisse, mechanische Produkte oder auch für elektrotechnische Produkte für "Kleinkunden" begrenzt gewesen seien.

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-73/04
    Dieser Betrag von 35 Mio. Euro stellt nämlich nur einen Zwischenbetrag dar, der später bei Anwendung der in den Leitlinien festgelegten Methode nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlung und der festgestellten erschwerenden oder mildernden Umstände angepasst wird (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 95).

    Die Klägerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf das Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 113 angeführt, und das Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1994, Parker Pen/Kommission (T-77/92, Slg. 1994, II-549), berufen, da diese Entscheidungen die Festsetzung des Endbetrags der Geldbuße und nicht die ihres Ausgangsbetrags im Hinblick auf die Schwere der Zuwiderhandlung betreffen und die Kommission im vorliegenden Fall die Berechnung des genannten Betrags nicht auf den Gesamtumsatz der Klägerin stützte (vgl. in diesem Sinne Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 121 angeführt, Randnrn. 98 und 99, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, T-31/99, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 156).

    Die "ausschließlich passive Mitwirkung oder reines Mitläufertum" eines Unternehmens bei der Zuwiderhandlung stellen, wenn erwiesen, nach Nr. 3 erster Gedankenstrich der Leitlinien einen mildernden Umstand dar, wobei diese passive Rolle impliziert, dass sich das betroffene Unternehmen nicht hervorgetan hat, d. h. nicht aktiv an der Ausarbeitung der wettbewerbswidrigen Absprache(n) teilgenommen hat (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 121 angeführt, Randnr. 167).

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-73/04
    Die den Rechtsordnungen anderer Staaten im Bereich des Wettbewerbs zugrunde liegenden Elemente enthalten nämlich nicht nur spezielle Zwecke und Zielsetzungen, sondern führen auch zum Erlass besonderer materieller Vorschriften sowie zu ganz unterschiedlichen Rechtsfolgen im Bereich des Verwaltungs-, Straf- oder Zivilrechts, wenn die Behörden der genannten Staaten das Vorliegen von Zuwiderhandlungen gegen die anwendbaren Wettbewerbsregeln festgestellt haben (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, Slg. 2006, I-5977, Randnr. 29).

    Ganz anders ist die Rechtslage dagegen, wenn auf ein Unternehmen im Bereich des Wettbewerbs ausschließlich das Gemeinschaftsrecht und das Recht eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zur Anwendung kommt, d. h., wenn sich ein Kartell, wie hier, ausschließlich auf den örtlichen Anwendungsbereich der Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaft beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 30).

    Aufgrund des speziellen Charakters des auf Gemeinschaftsebene geschützten Rechtsguts können die Beurteilungen, die die Kommission aufgrund ihrer einschlägigen Befugnisse vornimmt, erheblich von den Beurteilungen durch die Behörden von Drittstaaten abweichen (Urteil SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 31).

  • EuG, 11.12.2003 - T-59/99

    Ventouris / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-73/04
    Sie verweist auf das Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Ventouris/Kommission (T-59/99, Slg. 2003, II-5257, Randnrn.

    Die Bezugnahme auf das Urteil Ventouris/Kommission, oben in Randnr. 99 angeführt (Randnrn. 200 und 219), ist ebenfalls ohne Bedeutung, da es nicht, wie im vorliegenden Fall, eine einheitliche Zuwiderhandlung betrifft, sondern die Ahndung von zwei verschiedenen Zuwiderhandlungen durch die Kommission.

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-73/04
    Aus den Schriftsätzen der Klägerin geht hervor, dass sie sich im Wesentlichen darauf beschränkt geltend zu machen, dass das Kartell eine begrenzte Auswirkung für bestimmte relevante Produkte gehabt habe und nur teilweise umgesetzt worden sei, eine Behauptung, die, ihre Richtigkeit unterstellt, nicht zum Nachweis geeignet ist, dass die Kommission bei der Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung einen Fehler begangen hat, indem sie den Umstand berücksichtigte, dass die in Rede stehenden rechtswidrigen Verhaltensweisen tatsächliche wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den EWR-Markt für die betroffenen Produkte hatten (Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 148).

    Dies wird dadurch bestätigt, dass in der Beschreibung der schweren Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben und in einem größeren Teil des Gemeinsamen Markts zum Tragen kommen, während die Beschreibung der besonders schweren Verstöße kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt oder von Auswirkungen in einem besonderen räumlichen Bereich enthält (Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 150).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-73/04
    Nach der Rechtsprechung stellt ein Klagegrund, mit dem eine unzulängliche Begründung gerügt wird, einen Gesichtspunkt dar, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen muss (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 67), und der daher von den Parteien in jedem Stadium des Verfahrens geltend gemacht werden kann (Urteil des Gerichtshofs vom 20. Februar 1997, Kommission/Daffix, C-166/95 P, Slg. 1997, I-983, Randnr. 25, und Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T-45/98 und T-47/98, Slg. 2001, II-3757, Randnr. 125).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob sie den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des betreffenden Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts, in dem er erlassen wurde (vgl. Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 127 angeführt, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-73/04
    Insoweit kann der These, bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung könne nur berücksichtigt werden, dass ohne Absprache ein anderes Niveau der Transaktionspreise bestanden hätte, nicht gefolgt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C-279/98 P, Slg. 2000, I-9693, Randnrn.

    Bei der Festsetzung von Geldbußen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts genügt die Kommission ihrer Begründungspflicht, wenn sie in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, die es ihr ermöglichten, Schwere und Dauer der begangenen Zuwiderhandlung zu ermessen; sie ist nicht verpflichtet, darin eingehendere Ausführungen oder Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbuße zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Cascades/Kommission, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-73/04
    Was die Behauptung angeht, es gebe eine frühere Praxis der Kommission, die dem in der Entscheidung gefolgten Ansatz widerspreche, so ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile de Gerichtshofs vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, Slg. 2006, I-8935, Randnrn.

    Erstens ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung (Urteile JCB Service/Kommission, oben in Randnr. 92 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-73/04
    In diesem Urteil wies das Gericht darauf hin, dass im Rahmen der Anwendung von Art. 81 EG gegebenenfalls der relevante Markt festzulegen ist, um zu bestimmen, ob eine Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts bezweckt oder bewirkt (Urteile des Gerichts vom 21. Februar 1995, SPO u. a./Kommission, T-29/92, Slg. 1995, II-289, Randnr. 74, und vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Randnr. 1093).

    Überdies entschied das Gericht im Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt (Randnr. 4761), dass die Kommission in Anwendung von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 gegen ein Unternehmen, das mehrere Zuwiderhandlungen begangen hat, eine einzige Geldbuße festsetzen kann, ohne den Betrag der Geldbuße nach den einzelnen Zuwiderhandlungen aufschlüsseln zu müssen.

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuG, 20.09.1990 - T-37/89

    Jack Hanning gegen Europäisches Parlament. - Beamter - In die Eignungsliste

  • EuG, 14.07.1994 - T-77/92

    Parker Pen Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 06.04.1995 - T-150/89

    G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-317/94

    Weig / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-338/94

    Finnboard / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

  • EuG, 17.07.1998 - T-118/96

    Thai Bicycle / Rat

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-28/99

    Sigma Tecnologie / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-31/99

    ABB Asea Brown Boveri / Kommission

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuG, 15.03.2006 - T-26/02

    Daiichi Pharmaceutical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 04.07.1985 - 134/84

    Williams / Rechnungshof

  • EuGH, 10.12.1985 - 240/82

    Stichting Sigarettenindustrie / Kommission

  • EuGH, 11.03.1987 - 265/85

    Van den Bergh en Jurgens / Kommission

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

  • EuGH, 20.02.1997 - C-166/95

    Kommission / Daffix

  • EuGH, 16.11.2000 - C-283/98

    Mo och Domsjö / Kommission - Prasymas priimti prejudicinį sprendima - Direktyva

  • EuGH, 02.10.2003 - C-182/99

    Salzgitter / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 25.01.2007 - C-411/04

    Salzgitter Mannesmann / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 21.02.1995 - T-29/92

    Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid und

  • EuG, 11.08.1995 - T-104/95

    Tsimenta Chalkidos AE gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

  • EuG, 15.03.2000 - T-65/95

    Italcementi / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-68/95

    Holderbank / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-71/95

    Scancem (vormals Euroc) / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der

    Die Leitlinien von 1998 können zwar nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, sie stellen jedoch eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 209 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 70).

    Die Kommission hat, wie vorstehend in Randnr. 135 ausgeführt, dadurch, dass sie derartige Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung kundgetan hat, dass sie sie von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, selbst die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 211 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 71).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die Kommission bei der Beurteilung der konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt auf den Wettbewerb beziehen, der normalerweise ohne eine Zuwiderhandlung geherrscht hätte (vgl. Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    201 und 205, und vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, Slg. 2007, I-4405, Randnr. 60; Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 92), und jedenfalls im Hinblick auf die in den vorstehenden Randnrn.

    Zweitens wird die Schwere des Verstoßes im Hinblick auf die Merkmale des betroffenen Unternehmens untersucht, insbesondere im Hinblick auf seine Größe und seine Stellung auf dem relevanten Markt, was Anlass für die Gewichtung des Ausgangsbetrags, die Unterteilung der Unternehmen in Kategorien und die Festsetzung eines spezifischen Ausgangsbetrags sein kann (Nr. 1 Abschnitt A Abs. 3 bis 7) (Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 73).

    Bei einer Herabsetzung unter solchen Umständen würde nämlich die Dauer der Zuwiderhandlungen bei der Bemessung der Geldbußen doppelt berücksichtigt (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T-50/00, Slg. 2004, II-2395, Randnrn. 328 bis 330, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 227).

    Umgekehrt erscheint ihre Anwendung grundsätzlich weniger angebracht, wenn das fragliche Verhalten, sofern es erwiesen ist, klar wettbewerbswidrig ist (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Randnr. 281, vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Randnr. 497, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 228).

    Die Kommission ist also nicht gehalten, einen derartigen Aspekt als mildernden Umstand zugrunde zu legen, zumal dann, wenn die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen, wie im vorliegenden Fall, einen offenkundigen Verstoß gegen Art. 81 EG darstellen (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 373, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 231).

  • EuG, 07.06.2011 - T-217/06

    Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate

    Die Art der Zuwiderhandlung spielt insbesondere bei der Einstufung der Zuwiderhandlungen als "besonders schwer" eine vorrangige Rolle (Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 91).

    Das Erfordernis, eine abschreckende Wirkung zu gewährleisten, ist nämlich, wie bereits entschieden, ein allgemeines Erfordernis, von dem sich die Kommission während der gesamten Bemessung des Bußgeldbetrags leiten lassen muss, und verlangt nicht zwingend, dass die Bemessung einen speziellen Abschnitt umfasst, der zu einer Gesamtbeurteilung aller für die Verwirklichung dieses Zwecks relevanten Umstände dient (vgl. Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission unter Beachtung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 jeweils festgelegten Grenzen gegen Arkema von Rechts wegen vier gesonderte Geldbußen verhängen konnte, sofern diese vier verschiedene Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG begangen hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 56).

    Insoweit ist darauf zu verweisen, dass das Erfordernis, die Abschreckung sicherzustellen, eine allgemeine Anforderung darstellt, der die Kommission während der gesamten Bemessung der Geldbuße zu genügen hat (Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 131).

    Nach der Rechtsprechung ist bei der Zubilligung mildernder Umstände wegen effektiver Nichtanwendung der beanstandeten Absprachen zu prüfen, ob die vorgebrachten Umstände belegen können, dass sich das betreffende Unternehmen im Zeitraum seiner Teilnahme an den unzulässigen Absprachen tatsächlich deren Durchführung entzog, indem es sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhielt, oder dass es sich zumindest den Verpflichtungen zur Umsetzung dieses Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzte, dass dadurch sogar dessen Funktionieren selbst gestört wurde (Urteile des Gerichts Daiichi Pharmaceutical/Kommission, oben in Randnr. 271 angeführt, Randnr. 113, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 196).

    102 und 116, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnrn.

    Im Übrigen ist in diesem Punkt auf das Urteil Carbone-Lorraine/Kommission (oben in Randnr. 180 angeführt, Randnrn. 311 bis 317) zu verweisen, bei dem das gleiche Argument, das einer der Adressaten der Entscheidung Kohlenstoff- und Grafitprodukte vorgebracht hatte, zurückgewiesen wurde.

  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

    Zum anderen kann der Antrag auf Vorlage der Entscheidung C (2005) 4634 der Kommission nicht als für die Entscheidung des Rechtsstreits notwendig angesehen werden, da eine Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden kann (Urteile JCB Service/Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnrn. 201 und 205, und Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 108 angeführt, Randnr. 60; Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 92).

    Die Leitlinien von 1998 können zwar nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, sie stellen jedoch eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 209 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 70).

    Die Kommission hat dadurch, dass sie derartige Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie sie von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 94 angeführt, Randnr. 211 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 71).

    619 und 620; Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mayr Melnhof/Kommission, T-347/94, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 235, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnr. 150, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 83).

  • EuG, 09.09.2011 - T-12/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer

    Diese beiden Kriterien sind zwar bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, es handelt sich dabei aber um einzelne Kriterien neben anderen, die bei der Gesamtbeurteilung der Schwere zu beachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnrn. 74 und 81, sowie Urteile des Gerichts Raiffeisen Zentralbank Österreich/Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnrn. 240 und 311, und vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 91).

    Somit ergibt sich nach einer nunmehr ebenfalls gefestigten Rechtsprechung aus den Leitlinien, dass horizontale Kartelle, die insbesondere, wie hier, auf die Festsetzung von Preisen abzielen, allein aufgrund ihrer Art als "besonders schwer" eingestuft werden können, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste (Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 75; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 150), und zwar ohne dass der geringe Umfang des betreffenden räumlichen Marktes einer solchen Einstufung entgegenstünde (vgl. in diesem Sinne Urteile Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 103, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 91).

    Da das, was dann auf der Ebene der tatsächlich erzielten Marktpreise geschah, durch andere, von den Kartellmitgliedern nicht kontrollierbare Faktoren beeinflusst werden konnte, können die Kartellmitglieder externe Faktoren, die ihre Bemühungen durchkreuzten, nicht zu ihren Gunsten anführen und zu Umständen umdeuten, die eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen (vgl. Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnr. 287, Urteil vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 86, sowie Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es wäre unverhältnismäßig, eine solche Darlegung zu verlangen, die beträchtliche Ressourcen in Anspruch nehmen würde, weil sie den Rückgriff auf hypothetische Berechnungen anhand wirtschaftlicher Modelle erfordern würde, deren Genauigkeit nur schwer gerichtlich nachprüfbar und deren Unfehlbarkeit keineswegs erwiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnr. 286, Urteil vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 85, und Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des

    Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass bei Begehung einer Zuwiderhandlung durch mehrere Unternehmen die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen von ihnen zu prüfen ist (vgl. Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung), um zu ermitteln, ob bei ihnen erschwerende oder mildernde Umstände vorliegen (Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 190).

    So ist nach der Rechtsprechung bei der Anwendung der Leitlinien zwischen der Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung, die den allgemeinen Ausgangsbetrag der Geldbuße bestimmen soll, und der Bewertung der relativen Schwere des Tatbeitrags jedes betroffenen Unternehmens zu unterscheiden, die im Rahmen der eventuellen Berücksichtigung erschwerender oder mildernder Umstände zu prüfen ist (Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 100; vgl. auch in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 189, und vom 30. April 2009, CD-Contact Data/Kommission, T-18/03, Slg. 2009, II-1021, Randnr. 95).

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wenn die Kommission Leitlinien erlässt, die unter Beachtung des Vertrags die Kriterien präzisieren sollen, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens heranzuziehen beabsichtigt, es nach ständiger Rechtsprechung zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens kommt, da sie sich an die Leitlinien, die sie für sich selbst festgelegt hat, halten muss (vgl. Urteil vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ist bei der Zubilligung mildernder Umstände wegen effektiver Nichtanwendung der rechtswidrigen Vereinbarungen und Praktiken gemäß Nr. 3 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien zu prüfen, ob die von dem betreffenden Unternehmen vorgebrachten Umstände belegen können, dass es sich im Zeitraum seiner Teilnahme an den rechtswidrigen Vereinbarungen tatsächlich deren Durchführung entzog, indem es sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhielt, oder dass es sich zumindest den Verpflichtungen zur Umsetzung dieses Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzte, dass dadurch sogar dessen Funktionieren selbst gestört wurde (Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T-26/02, Slg. 2006, II-713, Randnr. 113, und vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 196).

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

    240 und 311, und vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 91).

    Daher ergibt sich nach einer nunmehr ebenfalls gefestigten Rechtsprechung aus den Leitlinien, dass horizontale Kartelle, die insbesondere, wie hier, auf die Festsetzung von Preisen abzielen, allein aufgrund ihrer Art als "besonders schwer" eingestuft werden können, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnr. 75; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 150) und ohne dass der beschränkte Umfang des betreffenden räumlichen Marktes einer solchen Einstufung entgegenstünde (vgl. in diesem Sinne Urteile Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 103, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 91).

    Die Kartellmitglieder können externe Faktoren, die ihre Bemühungen durchkreuzten, nicht zu ihren Gunsten anführen und zu Umständen umdeuten, die eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen (vgl. Urteile Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnr. 287, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 86, sowie Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es wäre unverhältnismäßig, eine solche Darlegung zu verlangen, die beträchtliche Ressourcen in Anspruch nehmen würde, weil sie den Rückgriff auf hypothetische Berechnungen anhand wirtschaftlicher Modelle erfordern würde, deren Genauigkeit nur schwer gerichtlich nachprüfbar und deren Unfehlbarkeit keineswegs erwiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 141 angeführt, Randnr. 286, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 85, sowie Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs

    Auch wenn die Leitlinien von 1998 nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden können, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, stellen sie gleichwohl eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 209 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 70).

    Die Kommission hat dadurch, dass sie derartige Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie sie von nun an auf die von diesen Normen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann von diesen Normen nicht abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 211 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 375 angeführt, Randnr. 71).

  • EuG, 13.07.2011 - T-151/07

    Kone u.a. / Kommission

    Die Leitlinien von 1998 können zwar nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, sie stellen jedoch eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 209 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 70).

    Die Kommission hat dadurch, dass sie derartige Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie sie von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 211 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 71).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die Kommission bei der Beurteilung der konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt auf den Wettbewerb beziehen, der normalerweise ohne eine Zuwiderhandlung geherrscht hätte (vgl. Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beurteilung von Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens setzt nämlich komplexe Tatsachenwürdigungen voraus (vgl. in diesem Sinne das vorgenannte Urteil SGL Carbon/Kommission, Randnr. 81, und Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 271).

  • EuG, 16.06.2011 - T-204/08

    Team Relocations / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale

    In der Spruchpraxis des Gerichts erfolgt die Beurteilung der individuellen Umstände jedoch nicht im Rahmen der Prüfung der Schwere der Zuwiderhandlung, also bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße, sondern im Rahmen der Anpassung des Grundbetrags anhand von mildernden und erschwerenden Umständen (Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnrn.

    Hierzu hat der Gerichtshof in Bezug auf die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien von 1998), bestätigt, dass die relative Schwere des Tatbeitrags jedes betroffenen Unternehmens im Rahmen der etwaigen Berücksichtigung erschwerender oder mildernder Umstände zu prüfen ist (Urteil vom 12. November 2009, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 27).

    Das Urteil vom 12. November 2009, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, bezieht sich allerdings auf die Leitlinien von 1998.

  • EuG, 16.06.2011 - T-208/08

    Gosselin Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale

    In der Spruchpraxis des Gerichts erfolgt die Beurteilung der individuellen Umstände normalerweise jedoch nicht im Rahmen der Prüfung der Schwere der Zuwiderhandlung, also bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße, sondern im Rahmen der Anpassung des Grundbetrags anhand von mildernden und erschwerenden Umständen (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnrn.

    Hierzu hat der Gerichtshof in Bezug auf die Leitlinien von 1998 bestätigt, dass die relative Schwere des Tatbeitrags jedes betroffenen Unternehmens im Rahmen der etwaigen Berücksichtigung erschwerender oder mildernder Umstände zu prüfen ist (Urteil vom 12. November 2009, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, Randnr. 27).

    Das Urteil vom 12. November 2009, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 139 angeführt, bezieht sich allerdings auf die Leitlinien von 1998.

  • EuG, 14.03.2013 - T-587/08

    Fresh Del Monte Produce / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-191/06

    FMC Foret / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Perborat

  • EuG, 28.01.2015 - T-341/12

    Evonik Degussa / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Europäischer

  • EuG, 27.02.2014 - T-91/11

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen InnoLux und LG Display wegen

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-91/10

    Lucchini / Kommission

  • EuG, 09.09.2015 - T-104/13

    Toshiba / Kommission

  • VG Mainz, 15.11.2019 - 4 K 32/19

    Beamtenrechtliche Pflichten; Beachtung der Leitsätze für private Finanzgeschäfte

  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

  • EuG, 23.01.2014 - T-384/09

    SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 14.04.2011 - T-461/07

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße in Höhe von 10,2 Millionen Euro, die gegen

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 14.05.2014 - T-406/09

    Donau Chemie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • EuG, 09.12.2014 - T-90/10

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuG, 10.12.2014 - T-90/11

    Das Gericht bestätigt, dass der französische Ordre national des pharmaciens den

  • EuG, 09.12.2014 - T-92/10

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-70/10

    Feralpi / Kommission

  • EuG, 12.12.2012 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

  • EuGH, 12.11.2009 - C-554/08

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT LETZTINSTANZLICH DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER

  • EuG, 09.12.2014 - T-83/10

    Riva Fire / Kommission

  • EuG, 23.01.2014 - T-395/09

    Gigaset / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • EuG, 13.07.2011 - T-38/07

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über das Kartell auf dem

  • EuG, 16.06.2011 - T-192/06

    Caffaro / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 14.07.2011 - T-190/06

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

  • EuG, 28.01.2015 - T-345/12

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

  • EuG, 17.05.2013 - T-154/09

    MRI / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche

  • EuG, 05.06.2012 - T-214/06

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 09.12.2014 - T-85/10

    Alfa Acciai / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-197/06

    FMC / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-137/07

    Österreichische Volksbanken / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales

  • EuG, 09.12.2014 - T-489/09

    Leali / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-135/07

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-133/07

    Raiffeisen Zentralbank Österreich / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuG, 07.07.2021 - T-587/16

    HM / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Bekanntmachung des

  • EuG, 09.12.2014 - T-69/10

    IRO / Kommission

  • EuG, 05.12.2018 - T-329/16

    Bristol-Myers Squibb Pharma / Kommission und EMA - Humanarzneimittel -

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Rechtsprechung
   EuG, 08.10.2008 - T-68/04, T-69/04, T-73/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,4656
EuG, 08.10.2008 - T-68/04, T-69/04, T-73/04 (https://dejure.org/2008,4656)
EuG, Entscheidung vom 08.10.2008 - T-68/04, T-69/04, T-73/04 (https://dejure.org/2008,4656)
EuG, Entscheidung vom 08. Oktober 2008 - T-68/04, T-69/04, T-73/04 (https://dejure.org/2008,4656)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Wettbewerb Kartelle Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der Gleichbehandlung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    SGL Carbon / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der Gleichbehandlung ...

  • EU-Kommission PDF

    SGL Carbon / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der Gleichbehandlung ...

  • EU-Kommission

    SGL Carbon / Kommission

    Wettbewerb − Kartelle − Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhängung von Geldbußen wegen wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen bzw. Verhaltensweisen im Sektor elektrotechnische und mechanische Kohlenstoffprodukte und Graphitprodukte; Ermittlung der besondere Bedeutung des rechtswidrigen Verhaltens jedes einzelnen am Kartell ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS KARTELL AUF DEM MARKT FÜR ELEKTROTECHNISCHE UND MECHANISCHE KOHLENSTOFF- UND GRAPHITPRODUKTE

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    SGL Carbon / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der Gleichbehandlung ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EU-Gericht bestätigt Millionen-Geldbuße gegen Kartell für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Vertrag (Sache COMP/E-2/38.359) über ein Kartell auf dem Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte oder, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-68/04
    Diese Methode, die das Gericht im Übrigen grundsätzlich für zulässig erklärt hat, obwohl die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben (Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 385, und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, im Folgenden: Urteil Tokai I, Randnr. 217), führt zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen derselben Kategorie festgesetzten Ausgangsbetrags.

    Die Klägerin kann aus dem Urteil Tokai I (oben in Randnr. 62 angeführt) nicht ableiten, dass die Einteilung der an dem Kartell, das Gegenstand der Entscheidung ist, beteiligten Unternehmen in Kategorien allein deshalb grob oder benachteiligend sei, weil die Kommission vorliegend in Ausübung ihres weiten Ermessens eine andere Einteilungsmethode wählte und mit Tranchen von 10 % der Marktanteile drei Kategorien bildete, wobei daran zu erinnern ist, dass sich die Zahl der Marktteilnehmer, die Gegenstand der Entscheidung Graphitelektroden waren, und die Verteilung ihrer Marktanteile vom vorliegenden Fall unterschieden.

    Im Übrigen muss die Höhe der Geldbußen nach der Rechtsprechung zumindest in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren stehen, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle gespielt haben (vgl. Urteil Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 219 und die dort genannte Rechtsprechung).

    Bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, muss sich das Gericht jedoch im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, zu überprüfen, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 416, und Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnrn. 220 und 222).

    Auch hier ist auf die Unterschiede hinzuweisen, die zwischen der Sache, zu der das Urteil Tokai I (oben in Randnr. 62 angeführt) ergangen ist, und dem vorliegenden Fall hinsichtlich der Zahl der betroffenen Marktteilnehmer, der Verteilung der Marktanteile und des Umstands bestehen, dass sich die Kommission in der Sache Graphitelektroden entschieden hatte, eine spezifische arithmetische Methode anzuwenden, die darin bestand, in Tranchen von etwa 5 % der Marktanteile vorzugehen, wobei jede Tranche einem Betrag von etwa 8 Mio. Euro entsprach.

    Das Gericht hat im Urteil Tokai I (oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 232) bei seiner Prüfung der Schlüssigkeit dieser Differenzierungsmethode ausgeführt, dass die Kommission, sobald sie sich aus freien Stücken für die Anwendung einer solchen arithmetischen Methode entschieden hat, gegenüber allen Mitgliedern eines Kartells an die Regeln dieser Methode gebunden ist, sofern es für eine Abweichung keine ausdrückliche Rechtfertigung gibt.

    Jedenfalls lässt sich dem Urteil Tokai I (oben in Randnr. 62 angeführt) nicht entnehmen, dass das Verhältnis der Ausgangsbeträge, die im Rahmen der Einteilung der Mitglieder des Kartells in Kategorien festgesetzt werden, nach dem Verhältnis des Marktanteils des "größten" Unternehmens der höheren Kategorie zu dem des "kleinsten" Unternehmens der niedrigeren Kategorie bestimmt werden muss.

    Folglich ist nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 stets zu unterscheiden zwischen der tatsächlichen Dauer von Zuwiderhandlungen und ihrer Schwere, wie sie sich aus ihrem Wesen ergibt (Urteile Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 259, und Tokai II, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 275).

    Die Kommission war daher berechtigt, in Nr. 1 Teil B Abs. 3 der Leitlinien anzukündigen, dass der Aufschlag bei Verstößen von langer Dauer gegenüber der bisherigen Praxis spürbar erhöht werde, um die Wettbewerbsbeschränkungen, "die sich auf die Verbraucher dauerhaft schädlich ausgewirkt haben", wirksam zu ahnden (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 260).

    Es ist festzustellen, dass SGL im Rahmen der Rechtsstreitigkeiten, in denen die Urteile Tokai I (oben in Randnr. 62 angeführt) und Tokai II (oben in Randnr. 52 angeführt) ergangen sind, bereits eine ähnliche Rüge vorgebracht hatte, die das Gericht in den genannten Urteilen zurückwies, was der Gerichtshof in den Rechtsmittelverfahren durch die Urteile vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission (C-308/04 P, Slg. 2006, I-5977, Randnrn.

    So ist die Berechnung von Verzugszinsen auf Geldbußen gerechtfertigt, um zu verhindern, dass die praktische Wirksamkeit des Vertrags durch einseitiges Verhalten von Unternehmen unterlaufen wird, die die Zahlung der Geldbußen hinauszögern, zu denen sie verurteilt worden sind, und um auszuschließen, dass diese Unternehmen gegenüber den Unternehmen einen Vorteil erlangen, die ihre Geldbußen zum festgesetzten Fälligkeitstermin zahlen (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 475).

    Das Gericht hat in seiner Rechtsprechung Verzugszinsen in Höhe von 7, 5 %, 13, 25 % und 13, 75 % gebilligt und ausgeführt, dass die Kommission befugt ist, eine Bezugsgröße zu wählen, die über dem üblichen durchschnittlichen Marktzins liegt, soweit dies erforderlich ist, um hinhaltenden Maßnahmen vorzubeugen (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 476 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.07.1995 - T-275/94

    Groupement des cartes bancaires "CB" gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-68/04
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach gefestigter Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1983, AEG/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnrn. 141 bis 143; Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, Slg. 1995, II-2169, Randnrn. 46 bis 49, und LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 395 und 396) die der Kommission gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 eingeräumte Befugnis das Recht umfasst, den Fälligkeitstermin für Geldbußen und den Beginn der Laufzeit der Verzugszinsen zu bestimmen sowie den Zinssatz für diese Zinsen und die Einzelheiten der Durchführung ihrer Entscheidung festzulegen, wobei sie gegebenenfalls die Stellung einer Bankbürgschaft verlangen kann, die die Hauptforderung und die Zinsen für die festgesetzten Geldbußen abdeckt.

    In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung der Kommission das Recht zuerkannt, Verzugszinsen in Höhe des Marktzinses zuzüglich 3, 5 Prozentpunkte (Urteile des Gerichts CB/Kommission, oben in Randnr. 143 angeführt, Randnr. 54, vom 8. Oktober 1996, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, T-24/93 bis T-26/93 und T28/93, Slg. 1996, II-1201, Randnr. 250, und LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 397) und im Fall der Stellung einer Bankbürgschaft in Höhe des Marktzinses zuzüglich 1, 5 Prozentpunkte (Urteil CB/Kommission, oben in Randnr. 143 angeführt, Randnr. 54) anzusetzen.

    Indem sie Zahlungen, die von Unternehmen zur Begleichung ihrer Geldbußen vorsorglich geleistet werden, mit 0, 1 % über dem Mindestbietungssatz für Refinanzierungsgeschäfte der EZB verzinst, gewährt die Kommission dem betroffenen Unternehmen eine Vergünstigung, die sich weder aus den Vorschriften des Vertrags noch aus denen der Verordnung Nr. 17 oder der Verordnung Nr. 2342/2002 ergibt (Urteil CB/Kommission, oben in Randnr. 143 angeführt, Randnr. 82) und auf die sich die Rüge der Klägerin nicht wirksam stützen lässt.

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-68/04
    Diese Methode, die das Gericht im Übrigen grundsätzlich für zulässig erklärt hat, obwohl die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben (Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 385, und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, im Folgenden: Urteil Tokai I, Randnr. 217), führt zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen derselben Kategorie festgesetzten Ausgangsbetrags.

    Bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, muss sich das Gericht jedoch im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, zu überprüfen, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 416, und Tokai I, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnrn. 220 und 222).

    Zudem ist daran zu erinnern, dass, selbst wenn wegen der Einteilung in Kategorien gegen einige Unternehmen trotz ihrer unterschiedlichen Größe der gleiche Ausgangsbetrag festgesetzt worden ist, diese unterschiedliche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist, weil der Art der Zuwiderhandlung bei der Bestimmung ihrer Schwere ein sehr viel größeres Gewicht zukommt als der Unternehmensgröße (vgl. Urteil CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 411 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-68/04
    Die Kommission ist somit dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau jederzeit anzuheben, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion Française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 109) und um die abschreckende Wirkung der Geldbußen zu verstärken (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-327/94, SCA Holding/Kommission, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 179, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, C-297/98 P, Slg. 2000, I-10101).

    Jedenfalls ist daran zu erinnern, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf einen gegenüber anderen begangenen Rechtsverstoß berufen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof, 134/84, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14, Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 160, und LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 367).

    Soweit die Klägerin geltend macht, die Herabsetzung der Geldbuße von Hoffmann sei rechtswidrig, und auch unterstellt, die Kommission hätte diesem Unternehmen aufgrund einer falschen Anwendung der Obergrenze von 10 % ohne Rechtsgrund eine Herabsetzung gewährt, ist daran zu erinnern, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf einen gegenüber anderen begangenen Rechtsverstoß berufen kann (Urteil Williams/Rechnungshof, oben in Randnr. 119 angeführt, Randnr. 14, Urteile vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 160, und LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 367).

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-68/04
    Das Gericht hat dies im Urteil vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission (T-220/00, Slg. 2003, II-2473, Randnrn. 130 bis 139) korrigiert, indem es die aufgrund der Dauer vorgesehene Erhöhung zugunsten des Unternehmens, auf das der Grundsatz einer Erhöhung um 10 % pro Jahr angewandt worden war, herabsetzte.

    Dagegen wird bei Verstößen von längerer Dauer ein Aufschlag von bis zu 10 % des Ausgangsbetrags für jedes Jahr des Verstoßes vorgenommen, wenn wie hier der Verstoß mehr als fünf Jahre gedauert hat (Urteil Cheil Jedang/Kommission, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnr. 133).

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-68/04
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden, den ausschließlich die Verordnung Nr. 17 darstellt (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 234); Entscheidungen in anderen Fällen haben nur Hinweischarakter in Bezug auf das eventuelle Vorliegen einer Diskriminierung, da es wenig wahrscheinlich ist, dass die für sie kennzeichnenden Umstände wie die Märkte, die Waren, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen sind (Urteile des Gerichtshofs vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, Slg. 2006, I-8935, Randnrn.

    Zweitens ist zu dem behaupteten Verstoß gegen die Entscheidungspraxis der Kommission daran zu erinnern, dass diese Praxis nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden kann, den ausschließlich die Verordnung Nr. 17 darstellt (Urteil LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 234), und dass Entscheidungen in anderen Fällen nur Hinweischarakter in Bezug auf das eventuelle Vorliegen einer Diskriminierung haben, da es wenig wahrscheinlich ist, dass die für sie kennzeichnenden Umstände wie die Märkte, die Waren, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen sind (Urteile JCB Service/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-68/04
    Diese Aufgabe umfasst mit Sicherheit die Pflicht, einzelne Zuwiderhandlungen zu ermitteln und zu ahnden; sie beinhaltet aber auch den Auftrag, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze auf das Wettbewerbsrecht anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken (Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 105, und Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Randnr. 105).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-68/04
    Wie Generalanwalt Tizzano in seinen Schlussanträgen zum Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, I-5439, Randnr. 125) ausführt, stellt "ein Plafond per definitionem einen absoluten Grenzwert [dar], der automatisch gilt, sobald eine bestimmte Schwelle erreicht ist, und unabhängig von anderen Bewertungsfaktoren Anwendung findet".
  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-68/04
    Im Übrigen hielt die Kommission unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, die in der teilweisen Gleichzeitigkeit der verschiedenen Kartellaktivitäten, an denen die Klägerin beteiligt war, bestanden, eine um 33 % verminderte Geldbuße für ausreichend, um die gewünschte abschreckende Wirkung zu erzielen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Tokai II, Randnr. 336).
  • EuG, 04.07.2006 - T-304/02

    Hoek Loos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-68/04
    Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass die Kommission bei der Anwendung der Obergrenze von 10 % den Umsatz des betreffenden Unternehmens zu berücksichtigen hat, also des Unternehmens, dem die Zuwiderhandlung zugerechnet wurde und das daher für verantwortlich erklärt und dem die Entscheidung, mit der die Geldbuße festgesetzt wird, bekannt gegeben wurde (Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission, T-304/02, Slg. 2006, II-1887, Randnr. 116).
  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

  • EuG, 11.03.1999 - T-151/94

    British Steel / Kommission

  • EuGH, 04.07.1985 - 134/84

    Williams / Rechnungshof

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

  • EuG, 08.10.1996 - T-24/93

    Compagnie maritime belge transports SA und Compagnie maritime belge SA,

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-182/99

    Salzgitter / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

  • EuG, 06.04.1995 - T-150/89

    G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis / Kommission

    Zudem kann diese Erhöhung um 80 % angesichts der langen Dauer der Zuwiderhandlung nicht als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, Slg. 2008, II-2511, Randnr. 113).

    Die Beurteilung von Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens setzt nämlich komplexe Tatsachenwürdigungen voraus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, Randnr. 81, und Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 137 angeführt, Randnr. 271).

    Angesichts des Wertungsspielraums, über den die Kommission bei der Würdigung der Zusammenarbeit eines Unternehmens nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verfügt, kann nur ein offensichtliches Überschreiten dieses Spielraums vom Gericht beanstandet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 263 angeführt, Randnrn. 81, 88 und 89, und Urteil vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 263 angeführt, Randnr. 555).

    Es ist zu beachten, dass angesichts des Wertungsspielraums, über den die Kommission bei der Würdigung der Zusammenarbeit eines Unternehmens nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verfügt, nur ein offensichtliches Überschreiten dieses Spielraums vom Gericht beanstandet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 263 angeführt, Randnrn. 81, 88 und 89, und Urteil vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 263 angeführt, Randnr. 555).

  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Insoweit genügt der Hinweis, dass die Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden kann, den ausschließlich die Verordnung Nr. 1/2003 darstellt, und dass Entscheidungen in anderen Fällen nur Hinweischarakter in Bezug auf das eventuelle Vorliegen einer Diskriminierung haben, da es wenig wahrscheinlich ist, dass die für sie kennzeichnenden Umstände wie die Märkte, die Waren, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, Slg. 2008, II-2511, Randnr. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso hat das Gericht in Randnr. 112 seines Urteils vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission (T-68/04, Slg. 2008, II-2511), das Vorbringen von SGL Carbon, mit dem die Anwendung eines behaupteten "Prinzips der degressiven Straferhöhung" geltend gemacht wird, das im vorliegenden Fall von der Klägerin nicht vorgetragen wird, zurückgewiesen.

  • EuG, 07.06.2011 - T-217/06

    Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen über ein Ermessen verfügt, damit sie die Unternehmen dazu anhalten kann, die Wettbewerbsregeln einzuhalten (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, Slg. 2008, II-2511, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Aufgabe umfasst gewiss die Pflicht, einzelne Zuwiderhandlungen zu ermitteln und zu ahnden; sie beinhaltet aber auch den Auftrag, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze auf das Wettbewerbsrecht anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 105, und Urteil SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 53).

  • EuG, 06.02.2014 - T-27/10

    AC-Treuhand / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Zinn- und

    Für die Anwendung der Obergrenze von 10 % macht es nämlich keinen Unterschied, ob verschiedene Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union in einem einheitlichen Verfahren oder in getrennten, zeitlich versetzten Verfahren geahndet werden, da diese Obergrenze für jede einzelne Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG gilt (Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, Slg. 2008, II-2511, Rn. 132).
  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

    Quant à la prétendue nécessité de tenir compte de la décision Verre plat aux fins du calcul du plafond du montant de l'amende visé à l'article 23, paragraphe 2, du règlement n° 1/2003, il découlerait notamment de l'arrêt du Tribunal du 8 octobre 2008, SGL Carbon/Commission (T-68/04, Rec. p. II-2511, point 132), qu'un tel calcul ne doit pas être effectué en additionnant diverses amendes infligées à une même entreprise, pour des infractions distinctes à l'article 81 CE, étant donné que cette limite supérieure s'applique pour chaque infraction.
  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

    Zahlenangaben zur Berechnungsweise von Geldbußen sind, so nützlich sie auch sein mögen, für die Beachtung der Begründungspflicht nicht unabdingbar (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Salzgitter/Kommission, C-182/99 P, Slg. 2003, I-10761, Rn. 75, und Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, Slg. 2008, II-2511, Rn. 31).
  • EuG, 14.04.2011 - T-461/07

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße in Höhe von 10,2 Millionen Euro, die gegen

    Was als Drittes die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht anbelangt, kommt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Festsetzung von Geldbußen im Rahmen des Wettbewerbsrechts ihrer Begründungspflicht nach, wenn sie in ihrer Entscheidung die Beurteilungskriterien angibt, anhand deren sie die Schwere und die Dauer der begangenen Zuwiderhandlung ermessen konnte; sie ist nicht verpflichtet, darin eingehendere Ausführungen oder Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbuße zu machen (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, Slg. 2008, II-2511, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 23.01.2014 - T-391/09

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Nach dieser Bestimmung ist aber stets zu unterscheiden zwischen der tatsächlichen Dauer von Zuwiderhandlungen und ihrer Schwere, wie sie sich aus ihrem Wesen ergibt (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, Slg. 2008, II-2511, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Die Kommission ist somit dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau jederzeit anzuheben, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen und um die abschreckende Wirkung der Geldbußen zu verstärken (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, Slg. 2008, II-2511, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.06.2011 - T-186/06

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

    Die Kommission ist somit dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau jederzeit anzuheben, um die Durchführung der Wettbewerbspolitik sicherzustellen und um die abschreckende Wirkung der Geldbußen zu verstärken (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, Slg. 2008, II-2511, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.05.2010 - T-11/05

    In den Rechtssachen betreffend das Kupfer-Installationsrohr-Kartell ermäßigt das

  • EuGH, 12.11.2009 - C-564/08

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG und

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-221/22

    Kommission/ Deutsche Telekom - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 27.09.2012 - T-357/06

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-336/13

    Kommission / IPK International - Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, mit

  • EuG, 16.06.2011 - T-192/06

    Caffaro / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 27.09.2012 - T-362/06

    Ballast Nedam Infra / Kommission

  • EuG, 03.05.2018 - T-662/16

    Gall Pharma / EUIPO - Pfizer (Styriagra)

  • EuG, 26.09.2017 - T-564/10

    Quimitécnica.com und de Mello / Kommission

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