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   EuG, 14.09.2017 - T-751/15   

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EuG, 14.09.2017 - T-751/15 (https://dejure.org/2017,34161)
EuG, Entscheidung vom 14.09.2017 - T-751/15 (https://dejure.org/2017,34161)
EuG, Entscheidung vom 14. September 2017 - T-751/15 (https://dejure.org/2017,34161)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Contact Software / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Märkte für Software für rechnergestütztes Design und Märkte für die Informationen zu den Schnittstellen für diese Software - Zurückweisung einer Beschwerde - Relevanter Markt - Offensichtlicher Ermessensfehler - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Märkte für Software für rechnergestütztes Design und Märkte für die Informationen zu den Schnittstellen für diese Software - Zurückweisung einer Beschwerde - Relevanter Markt - Offensichtlicher Ermessensfehler - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Auszug aus EuG, 14.09.2017 - T-751/15
    Drittens habe die Kommission nicht dargelegt, inwiefern sie aus dem Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), habe ableiten können, dass kein eigener Markt für Schnittstelleninformationen abzugrenzen sei.

    Wie die Kommission in der Klagebeantwortung geltend gemacht hat, war es insoweit nicht notwendig, näher zu erläutern, auf welche Weise sie das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), verstanden hatte.

    Zu dem Argument, das die Klägerin aus dem Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), abzuleiten versucht, ist festzustellen, dass es eine Anmerkung der Kommission im angefochtenen Beschluss betrifft, wonach "ein solcher gesonderter Markt für Schnittstelleninformationen in der Rechtssache[, in der das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), ergangen ist], nicht angenommen wurde".

    Zutreffend ist, dass das Gericht im Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 335), ausgeführt hat, dass "bei der Entscheidung darüber, ob eine Weigerung, Zugang zu Erzeugnissen oder Dienstleistungen zu gewähren, die für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit unerlässlich sind, als missbräuchlich angesehen werden kann, zwei Märkte zu unterscheiden [sind], und zwar zum einen der Markt für die fraglichen Erzeugnisse oder Dienstleistungen, auf dem das Unternehmen, das die Weigerung ausspricht, eine beherrschende Stellung einnimmt, und zum anderen ein benachbarter Markt, auf dem die fraglichen Erzeugnisse oder Dienstleistungen für die Herstellung eines anderen Erzeugnisses oder die Erbringung einer anderen Dienstleistung verwendet werden".

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), die in der Entscheidung, um die es in jenem Urteil ging, festgehaltene Beurteilung der Kommission bestätigt hat, wonach Microsoft ihre beherrschende Stellung auf dem Markt der Betriebssysteme für Personalcomputer von Endnutzern missbraucht hatte.

    Die Kommission hatte in dem Fall zu dem das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 23 und 103), ergangen ist, keinen gesonderten Markt für die Schnittstelleninformationen abgegrenzt.

    Sie bringt hierzu im Wesentlichen vor, die Kommission hätte die Lage der Endkunden nicht berücksichtigen dürfen, habe das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), nicht berücksichtigt und hätte sich nicht ausschließlich auf Informationen auf ihrer Website stützen dürfen.

    Zudem habe das Gericht im Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), bei der Untersuchung der Frage, ob Schnittstelleninformationen unerlässlich für die Tätigkeit auf einem nachgelagerten Markt seien, auf eine zweistufige Prüfung abgestellt.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), ergangen sei, sei die Kommission übrigens davon ausgegangen, dass Wettbewerber nur dann wirksam am Wettbewerb teilnehmen könnten, wenn sie den gleichen Interoperabilitätsgrad wie Microsoft mit der eigenen Software erreichten, was auf den Punkt gebracht einem Interoperabilitätsgrad von 100 % entspreche.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Lieferverweigerung seitens eines Unternehmens in marktbeherrschender Stellung einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV darstellen kann, wenn die folgenden drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind: erstens, wenn die Weigerung Erzeugnisse oder Dienstleistungen betrifft, die für die Ausübung einer Tätigkeit auf einem benachbarten Markt unerlässlich sind, zweitens, wenn die Weigerung geeignet ist, jeglichen wirksamen Wettbewerb auf diesem benachbarten Markt auszuschließen, und drittens, im Fall von Rechten des geistigen Eigentums, wenn die Weigerung das Auftreten eines neuen Produkts verhindert, nach dem eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht (Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, EU:T:2007:289, Rn. 332).

    Wie die Kommission zutreffend angemerkt hat, lässt sich dem Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T-201/04, EU:T:2007:289), nicht entnehmen, dass eine direkte Lizenzierung von Schnittstelleninformationen an Wettbewerber - im Gegensatz zur Endkundenlizenzierung - für einen wirksamen Wettbewerb unerlässlich wäre.

  • EuG, 17.12.2014 - T-201/11

    Das Gericht äußert sich erstmals zur Zurückweisung einer Beschwerde durch die

    Auszug aus EuG, 14.09.2017 - T-751/15
    Was die im vorliegenden Fall anwendbaren Unionsvorschriften anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 der Verordnung Nr. 773/2004 für den Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine abschließende Entscheidung der Kommission über das Vorliegen der geltend gemachten Zuwiderhandlung begründet und die Kommission jedenfalls nicht verpflichtet, das Verfahren bis zu einer endgültigen Entscheidung fortzusetzen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission ist insbesondere befugt, für die Bestimmung der Priorität, die den verschiedenen bei ihr anhängigen Beschwerden beizumessen ist, auf das Unionsinteresse Bezug zu nehmen (Urteile vom 19. September 2013, EFIM/Kommission, C-56/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:575, Rn. 83, und vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T-24/90, EU:T:1992:97, Rn. 77, vgl. auch Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission muss nämlich alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam prüfen, die ihr die Beschwerdeführer zur Kenntnis bringen (vgl. Urteile vom 19. September 2013, EFIM/Kommission, C-56/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:575, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie hat insbesondere, nachdem sie mit der erforderlichen Sorgfalt die vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte geprüft hat, die Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Binnenmarkts, die Wahrscheinlichkeit des Nachweises ihres Vorliegens sowie den Umfang der notwendigen Ermittlungsmaßnahmen gegeneinander abzuwägen, um ihre Aufgabe, die Einhaltung der Art. 101 und 102 AEUV zu überwachen, bestmöglich erfüllen zu können (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ist festzustellen, dass mit der gerichtlichen Kontrolle eines Beschlusses, mit dem eine Beschwerde zurückgewiesen wird, überprüft werden soll, ob der streitige Beschluss nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und ob er nicht mit einem Rechtsfehler, einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.09.2017 - T-751/15
    Das Argument, das die Klägerin insoweit aus dem Urteil vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission (C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98), abzuleiten versucht, ist nicht überzeugend.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass die in Rede stehenden Fernsehsender zusammen mit der BBC ein faktisches Monopol an den Informationen über den Sendekanal, den Tag, die Uhrzeit und den Titel ihrer Sendungen hatten und "damit die Möglichkeit, einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Fernsehwochenzeitschriften zu verhindern[, weshalb d]as Gericht ... die Beurteilung der Kommission, die zu der Auffassung gekommen war, da[ss sie] eine beherrschende Stellung einn[a]hmen, zu Recht bestätigt [hat]" (Urteil vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, EU:C:1995:98, Rn. 47).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-56/12

    EFIM / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden

    Auszug aus EuG, 14.09.2017 - T-751/15
    Die Kommission ist insbesondere befugt, für die Bestimmung der Priorität, die den verschiedenen bei ihr anhängigen Beschwerden beizumessen ist, auf das Unionsinteresse Bezug zu nehmen (Urteile vom 19. September 2013, EFIM/Kommission, C-56/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:575, Rn. 83, und vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T-24/90, EU:T:1992:97, Rn. 77, vgl. auch Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission muss nämlich alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam prüfen, die ihr die Beschwerdeführer zur Kenntnis bringen (vgl. Urteile vom 19. September 2013, EFIM/Kommission, C-56/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:575, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-418/01

    DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS IN BEHERRSCHENDER STELLUNG, EINE LIZENZ ZUR

    Auszug aus EuG, 14.09.2017 - T-751/15
    Eine Weigerung, die diese Bedingungen erfüllt, stellt einen Missbrauch dar, wenn sie zudem nicht gerechtfertigt ist (Urteil vom 29. April 2004, 1MS Health, C-418/01, EU:C:2004:257, Rn. 38).
  • EuGH, 25.06.2014 - C-37/13

    Nexans und Nexans France / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung

    Auszug aus EuG, 14.09.2017 - T-751/15
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.03.2011 - C-367/10

    EMC Development / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.09.2017 - T-751/15
    Da die Begründung so genau und detailliert sein muss, dass das Gericht die Ausübung der Ermessensbefugnis der Kommission zur Festlegung der Prioritäten wirksam überprüfen kann, hat die Kommission die Tatsachen, von denen die Rechtmäßigkeit des Beschlusses abhängt, und die rechtlichen Erwägungen anzuführen, die sie zum Erlass ihres Beschlusses veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 31. März 2011, EMC Development/Kommission, C-367/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:203, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.01.2008 - T-306/05

    Scippacercola und Terezakis / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.09.2017 - T-751/15
    Nach gefestigter Rechtsprechung darf die Kommission eine Beschwerde bereits dann mangels hinreichenden Unionsinteresses an der Fortführung der Untersuchung der Sache zurückweisen, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Verstoß gegen die Art. 101 und 102 AEUV nachgewiesen wird, nur begrenzt ist und der Umfang der notwendigen Ermittlungsmaßnahmen unverhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2008, Scippacercola und Terezakis/Kommission, T-306/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:9, Rn. 187 bis 190).
  • EuG, 18.09.1992 - T-24/90

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 14.09.2017 - T-751/15
    Die Kommission ist insbesondere befugt, für die Bestimmung der Priorität, die den verschiedenen bei ihr anhängigen Beschwerden beizumessen ist, auf das Unionsinteresse Bezug zu nehmen (Urteile vom 19. September 2013, EFIM/Kommission, C-56/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:575, Rn. 83, und vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T-24/90, EU:T:1992:97, Rn. 77, vgl. auch Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 14.09.2017 - T-751/15
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission, C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - U (Kart) 7/16

    Kabelschachtstreit: Telekom erzielt Erfolg

    Nach der bei der Anwendung von § 19 GWB zu beachtenden europäischen Rechtsprechung zu Art. 102 AEUV scheidet die Abgrenzung eines eigenständigen Sekundärmarkts aus, wenn der Nachfrager über Nachfragemacht und erheblichen Sachverstand verfügt und durchaus in der Lage ist, sowohl den künftigen Umstellungszeitraum für einen Systemwechsel als auch die mit der Umstellung verbundenen Kosten im voraus zu berechnen und bei der Abwägung der Angebote konkurrierender Anbieter zu berücksichtigen (vgl. EuG, Urteil vom 14.09.2017, T-751/15, Rn. 84 bei juris).
  • EuG, 09.02.2022 - T-791/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit der eine

    Die summarische Begründung des angefochtenen Beschlusses zu diesem Punkt ermöglicht es weder der Klägerin, die Gründe zu erkennen, aus denen die Kommission die von ihr vorgebrachten konkreten Anhaltspunkte bezüglich des oben in Rn. 80 beschriebenen zweiten Prüfungsschritts zurückgewiesen hat, noch dem Gericht, eine wirksame Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses auszuüben und zu prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gab, dass die Klägerin der echten Gefahr ausgesetzt wäre, dass ihre Rechte verletzt würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2017, Contact Software/Kommission, T-751/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:602, Rn. 39 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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   EuG, 07.09.2016 - T-751/15   

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EuG, 07.09.2016 - T-751/15 (https://dejure.org/2016,35847)
EuG, Entscheidung vom 07.09.2016 - T-751/15 (https://dejure.org/2016,35847)
EuG, Entscheidung vom 07. September 2016 - T-751/15 (https://dejure.org/2016,35847)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Contact Software / Kommission

    Streithilfe - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits - Antrag auf vertrauliche Behandlung

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuG, 13.05.1993 - T-74/92

    Ladbroke Racing Deutschland GmbH gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 07.09.2016 - T-751/15
    Eine solche Person hat ein bestimmtes Interesse daran, dass diese Beschwerde nicht auf den Erlass von für sie bindenden Maßnahmen durch die Kommission hinausläuft (Beschlüsse vom 13. Mai 1993, Ladbroke Racing/Kommission, T-74/92, EU:C:1993:41, Rn. 8, vom 19. März 2012, Associazione "Giùlemanidallajuve"/Kommission, T-273/09, EU:T:2012:129, und vom 30. November 2011, CEEES und Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio/Kommission, T-342/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:60).
  • EuG, 06.02.2014 - T-342/11

    CEEES und Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio / Kommission -

    Auszug aus EuG, 07.09.2016 - T-751/15
    Eine solche Person hat ein bestimmtes Interesse daran, dass diese Beschwerde nicht auf den Erlass von für sie bindenden Maßnahmen durch die Kommission hinausläuft (Beschlüsse vom 13. Mai 1993, Ladbroke Racing/Kommission, T-74/92, EU:C:1993:41, Rn. 8, vom 19. März 2012, Associazione "Giùlemanidallajuve"/Kommission, T-273/09, EU:T:2012:129, und vom 30. November 2011, CEEES und Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio/Kommission, T-342/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:60).
  • EuG, 19.03.2012 - T-273/09

    Associazione "Giùlemanidallajuve" / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.09.2016 - T-751/15
    Eine solche Person hat ein bestimmtes Interesse daran, dass diese Beschwerde nicht auf den Erlass von für sie bindenden Maßnahmen durch die Kommission hinausläuft (Beschlüsse vom 13. Mai 1993, Ladbroke Racing/Kommission, T-74/92, EU:C:1993:41, Rn. 8, vom 19. März 2012, Associazione "Giùlemanidallajuve"/Kommission, T-273/09, EU:T:2012:129, und vom 30. November 2011, CEEES und Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio/Kommission, T-342/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:60).
  • EuG, 27.01.2021 - T-886/19

    Design Light & Led Made in Europe und Design Luce & Led Made in Italy/ Kommission

    Une telle personne a un intérêt certain à ce que cette plainte n'aboutisse pas à l'adoption, par la Commission, de mesures contraignantes à son égard (voir ordonnance du 7 septembre 2016, Contact Software/Commission, T-751/15, non publiée, EU:T:2016:535, point 9 et jurisprudence citée).
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