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   EuG, 14.05.1997 - T-77/94   

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EuG, 14.05.1997 - T-77/94 (https://dejure.org/1997,7984)
EuG, Entscheidung vom 14.05.1997 - T-77/94 (https://dejure.org/1997,7984)
EuG, Entscheidung vom 14. Mai 1997 - T-77/94 (https://dejure.org/1997,7984)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijprodukten, Florimex BV, Inkoop Service Aalsmeer BV un

    Wettbewerb - Einstellung des Beschwerdeverfahrens bei Fehlen einer Antwort der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist - Vereinbarkeit einer Gebühr, die bei Lieferanten erhoben wird, die Verträge über die Lieferung von Waren des Blumenhandels an auf dem Gelände ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßnahmen der Kommission gegen Handelsverträge mit Bezugsverpflichtung auf dem Pflanzensektor; Entscheidungsqualität eines Schreibens der Kommission; Spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten durch Handelsverträge

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 99/63 Art. 6; ; EG Art. 85 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der mit Schreiben vom 20. Dezember 1993 mitgeteilten Entscheidung der Kommission, die Beschwerde der Klägerinnen, die zu einem Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 EWG-Vertrag geführt hatte, zurückzuweisen (IV/32.751 - Florimex, IV/32.990 VGB, IV/33.190 ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 14.05.1997 - T-70/92

    Parker Pen Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 14.05.1997 - T-77/94
    41 Am 21. September 1992 haben die Florimex BV und die VGB beim Gericht in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 1992 erhoben.

    Da sich der Gesundheitszustand des Anwalts der Klägerinnen, der seit mehr als einem Jahr in ärztlicher Behandlung war (vgl. das ärztliche Attest, das dem zweiten Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einreichung der Erwiderung in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 beigefügt war), stark verschlechtert hatte, beauftragten die Klägerinnen am 3. November 1993 einen anderen Anwalt.

    46 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die Verbindung dieser Rechtssache mit den verbundenen Rechtssachen T-70/92 und T-71/92, Florimex und VGB/Kommission, beantragt.

    62 Es könne nicht festgestellt werden, aus welchem Grund der Anwalt der Klägerinnen auf das Schreiben vom 5. August 1992 erst im Dezember 1992 geantwortet habe, doch sei darauf hinzuweisen, daß die Florimex BV und die VGB in der Zwischenzeit, nämlich am 21. September 1992, ihre Klagen in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 eingereicht hätten und daß den Klageschriften eine Kopie des Schreibens vom 5. August 1992 beigefügt worden sei.

    Zudem habe die Kommission, die durch die in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 eingereichten Schriftsätze über ihre Annahme, daß die Beschwerden bezueglich der Handelsverträge und der Cultra-Verträge noch geprüft werden müssten, unterrichtet gewesen sei, nicht davon ausgehen können, daß sie insoweit von ihren Rügen Abstand genommen hätten.

    78 Ausserdem haben die Florimex BV und die VGB am 21. September 1992 beim Gericht die Klagen in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 erhoben, in denen sie der Kommission vorwarfen, in der die Benutzungsgebühr betreffenden Entscheidung vom 2. Juli 1992 ihre Beschwerden bezueglich der Handelsverträge und der Cultra-Verträge nicht behandelt zu haben, und weiter erklärten, daß sie diese Beschwerden aufrechterhalten wollten.

    90 Die Klägerinnen wiederholen zunächst ihre bereits in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 geltend gemachten allgemeinen Einwendungen gegen die Gesamtheit der von der VBA angewandten Verträge.

    Die Handelsverträge und die Cultra-Verträge gehörten ebenso wie die Benutzungsgebühr, um die es in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 gehe, zu einem Regelungskomplex, der mit dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht unvereinbar sei.

    Die Klägerinnen legen eine bei der Kommission eingereichte Beschwerde und ein Schreiben der Kommission vom 6. Oktober 1994 vor, mit dem diese ihre Entscheidung in diesem Punkt für die Dauer der Rechtshängigkeit der Verfahren T-70/92 und T-71/92 ausgesetzt hat.

    118 In seinem Urteil vom heutigen Tage in den verbundenen Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 (Florimex und VGB/Kommission) hat das Gericht aber in den Randnummern 192 und 193 festgestellt, daß nicht nachgewiesen worden ist, daß die an den Handelsverträgen beteiligten Lieferanten gegenüber der VBA Verpflichtungen eingehen, die den Unterschied zwischen der 3%-Regelung und dem Satz der Benutzungsgebühr rechtfertigen könnten.

    Dieser Umstand schließt es nicht aus, daß dem Antrag stattgegeben wird (vgl. Randnr. 197 des Urteils vom heutigen Tage in den verbundenen Rechtssachen T-70/92 und T-71/92, Florimex und VGB/Kommission).

  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

    Auszug aus EuG, 14.05.1997 - T-77/94
    Zudem ist die kumulative Wirkung mehrerer gleichartiger Vereinbarungen einer unter mehreren Umständen, die bei der Entscheidung der Frage zu berücksichtigen sind, ob der Wettbewerb gestört und dadurch der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann, insbesondere wenn die fraglichen Vereinbarungen verhindern, daß Konkurrenten aus anderen Mitgliedstaaten auf dem betreffenden Markt Fuß fassen, und damit die vom Vertrag gewollte gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung hemmen (Urteile des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnrn. 14 bis 24, und Schöller/Kommission, a. a. O., Randnrn. 76 bis 78).

    Doch gilt Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages nur für Verträge, die zu einer etwaigen Abschottung des Marktes in erheblichem Masse beitragen (Urteile Delimitis, a. a. O., Randnrn. 23 und 24, und Schöller/Kommission, a. a. O., Randnr. 76).

    Ausserdem betreffen die fraglichen Verträge im Gegensatz zu der in den erwähnten Urteilen Delimitis und Schöller gegebenen Sachlage nur fünf Großhändler und binden daher die niederländischen Einzelhändler nicht, denen es weiterhin freisteht, die betreffenden Erzeugnisse aus zahlreichen weiteren Quellen zu beziehen.

  • EuG, 18.05.1994 - T-37/92

    Bureau européen des unions des consommateurs und National Consumer Council gegen

    Auszug aus EuG, 14.05.1997 - T-77/94
    61 Selbst wenn - was tatsächlich nicht der Fall sei - das Schreiben vom 5. August 1992 gemäß dem Urteil des Gerichts vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache T-37/92 (BEUC und NCC/Kommission, Slg. 1994, II-285) als ein Schreiben gemäß Artikel 6 angesehen werden müsste, würde daraus nicht folgen, daß das Schreiben vom 20. Dezember 1993 als eine anfechtbare Zurückweisung der Beschwerde anzusehen sei.
  • EuG, 08.06.1995 - T-9/93

    Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 14.05.1997 - T-77/94
    139 Das Gericht kann jedoch nicht schon aufgrund des Umstands, daß die in der Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung vorgesehenen Schwellenwerte für die Umsätze der an den Cultra-Verträgen beteiligten Händler bei Einbeziehung aller Erzeugnisse in Anbetracht des Umsatzes von etwa 2, 2 Milliarden HFL, den die VBA im Jahr 1992 erzielt hat, überschritten werden, den sicheren Schluß ziehen, daß diese Verträge den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigen können (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-9/93, Schöller/Kommission, Slg. 1995, II-1611, Randnr. 75).
  • EuGH, 25.02.1986 - 193/83

    Windsurfing International / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.1997 - T-77/94
    Da die Handelsverträge Teil dieser Regelung sind, kommt es nicht darauf an, ob sie für sich gesehen den Handel zwischen Mitgliedstaaten in ausreichendem Masse beeinträchtigen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 193/83, Windsurfing International/Kommission, Slg. 1986, 611, Randnr. 96).
  • EuG, 14.07.1994 - T-77/92

    Voelk / Vervaecke

    Auszug aus EuG, 14.05.1997 - T-77/94
    132 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und der Gerichts kann eine Vereinbarung zwischen Unternehmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur dann im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, daß sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen kann, die befürchten lässt, daß die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten behindert wird (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92, Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549, Randnr. 39).
  • EuGH, 09.07.1969 - 5/69

    Zunis Holding SA, Finan Srl und Massinvest SA gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 14.05.1997 - T-77/94
    133 Ausserdem steht fest, daß eine Vereinbarung von der Verbotsvorschrift des Artikels 85 nicht erfasst wird, wenn sie den Markt in Anbetracht der schwachen Stellung der Beteiligten auf dem Markt der fraglichen Erzeugnisse nur geringfügig beeinträchtigt (Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 5/69, Völk, Slg. 1969, 295).
  • EuG, 28.10.1993 - T-83/92

    S.F.E.I. u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.1997 - T-77/94
    72 Zweitens ist das Schreiben vom 5. August 1992 vor dem Hintergrund des früheren Schriftverkehrs und insbesondere nach der Art des Antrags zu beurteilen, der durch dieses Schreiben beschieden worden ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-83/92, Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1993, II-1169, Randnr. 31).
  • EuGH - C-231/02 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuG, 14.05.1997 - T-77/94
    Ihre Auffassung zu dieser Frage hat die Kommission in ihrer Bekanntmachung 86/C 231/02 vom 3. September 1986 über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fallen (ABl. C 231, S. 2), näher erläutert.
  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.1997 - T-77/94
    Im Falle einer Beschwerde werde die Rechtsstellung eines Beschwerdeführers nur geändert, wenn die Kommission einen endgültigen Standpunkt im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 17. November 1987 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84 (BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487, Randnr. 12) einnehme.
  • EuG, 30.11.1992 - T-36/92

    Syndicat français de l'Express international und andere gegen Kommission der

  • EuG, 10.07.1990 - T-64/89

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren -

  • EuGH, 16.06.1994 - C-39/93

    Neumayer Bauges.mbH - Vorabentscheidungsersuchen des Bundesvergabeamts -

  • EuGH, 02.06.2005 - C-83/03
  • EuG, 18.09.2001 - T-112/99

    M6 u.a. / Kommission

    Denn nach dieser Rechtsprechung sei zum einen eine Alleinvertriebsklausel wirtschaftlich zu beurteilen und werde nicht per se vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag erfasst (Urteil des Gerichtshofes vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65, Société technique minière, Slg. 1966, 282), und zum anderen falle ein ausschließliches Recht, das zum Zweck der Durchdringung eines neuen Marktes gewährt werde, nicht unter das Verbot dieses Artikels (Urteile Nungesser und Eisele/Kommission, angeführt in Randnr. 68, und Société technique minière; allgemein zur Bedeutung von Artikel 85 Absätze 1 und 3 EG-Vertrag Urteil des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-393/93, Oude Luttikhuis u. a., Slg. 1995, I-4515, Randnr. 10, und Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1997 in der Rechtssache T-77/94, VGB u. a./Kommission, Slg. 1997, II-759, Randnr. 140, sowie European Night Services u. a./Kommission, angeführt in Randnr. 34, Randnr. 136).
  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

    Zu der Frage, ob die Kommission berechtigt war, diesen potenziellen Einfluss im vorliegenden Fall insgesamt für alle Abstimmungen im Rahmen der Gesprächsrunden des "Lombard-Netzwerks" zu beurteilen, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass Vereinbarungen, zwischen denen ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und die Teil eines Ganzen sind, in ihren Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten zusammen zu prüfen sind, während Vereinbarungen, zwischen denen kein unmittelbarer Zusammenhang besteht und die gesonderte Tätigkeiten betreffen, Gegenstand einer getrennten Prüfung sein müssen (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1997 in der Rechtssache T-77/94, VGB u. a./Kommission, Slg. 1997, II-759, Randnrn. 126, 142 und 143).
  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

    Vor der Prüfung des Parteivorbringens zur Stichhaltigkeit der Untersuchungen derKommission in bezug auf die Wettbewerbsbeschränkungen ist darauf hinzuweisen,daß die Beurteilung einer Vereinbarung gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Vertragesden konkreten Rahmen zu berücksichtigen hat, in dem diese ihre Wirkungenentfaltet, insbesondere den wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext, in dem diebetroffenen Unternehmen tätig sind, die Art der Dienstleistungen, auf die sichdiese Vereinbarung bezieht, sowie die tatsächlichen Bedingungen der Funktion undder Struktur des relevanten Marktes (Urteile des Gerichtshofes in der RechtssacheDelimitis, DLG, Randnr. 31, vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-399/93,Oude Luttikhuis u. a., Slg. 1995, I-4515, Randnr. 10, und Urteil des Gerichts vom14. Mai 1997 in der Rechtssache T-77/94, VGB u. a./Kommission, Slg. 1997, II-759,Randnr. 140), sofern es sich nicht um eine Vereinbarung handelt, die offenkundigeBeschränkungen des Wettbewerbs umfaßt, wie die Festsetzung von Preisen, dieAufteilung des Marktes oder die Kontrolle des Absatzes (Urteile des Gerichts vom6. April 1995 in der Rechtssache T-148/89, Tréfilunion/Kommission, Slg. 1995,II-1063, Randnr. 109).
  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beurteilung der Vereinbarkeit einerVerhaltensweise mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag im wirtschaftlichen undrechtlichen Zusammenhang des Vorgangs vorzunehmen (vgl. z. B. Urteil Sociététechnique minière, a. a. O., und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1997 in derRechtssache T-77/94, Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijproduktenu. a./Kommission, Slg. 1997, II-759, Randnr. 140).
  • EuG, 14.05.1997 - T-70/92

    Florimex BV und Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijprodukten gegen

    Dieses Schreiben vom 20. Dezember 1993 ist Gegenstand der Klage in der Rechtssache T-77/94 (VGB u. a./Kommission).

    59 Die mündliche Verhandlung in den vorliegenden Rechtssachen, der sich die mündliche Verhandlung in der Rechtssache T-77/94 anschloß, hat am 5. Juni 1996 stattgefunden.

  • EuGH, 30.03.2000 - C-266/97

    VBA / VGB u.a.

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz derEuropäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1997 inder Rechtssache T-77/94 (VGB u. a./Kommission, Slg. 1997, II-759) wegenAufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijproducten (VGB), Florimex BV,Inkoop Service Aalsmeer BV und M. Verhaar BV , alle mit Sitz in Aalsmeer,Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. A. M. P. Keijser, Nimwegen,Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts A. Kronshagen, 22, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg, Klägerinnen im ersten Rechtszug,.

    Die Coöperatieve Vereniging De Verenigde Bloemenveilingen Aalsmeer BA (imfolgenden: VBA) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 19. Juli 1997 bei der Kanzleides Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung desGerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom14. Mai 1997 in der Rechtssache T-77/94 (VGB u. a./Kommission, Slg. 1997, II-759;im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die in einemSchreiben vom 20. Dezember 1993 enthaltene Entscheidung der Kommission (imfolgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat, in der diese dieBeschwerden zurückgewiesen hatte, die die Vereniging van Groothandelaren inBloemkwekerijproducten (im folgenden: VGB), die Florimex BV (im folgenden:Florimex), die Inkoop Service Aalsmeer BV (im folgenden: Inkoop ServiceAalsmeer) und die M. Verhaar BV (im folgenden: Verhaar) wegen der von derVBA mit bestimmten ihrer Lieferanten geschlossenen Handelsverträge eingelegthatten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel -

    53 - Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1997 (T-77/94, Slg. 1997, II-759).
  • EuG, 15.12.1999 - T-22/97

    Kesko / Kommission

    76 bis 78, und vom 14. Mai 1997 in der Rechtssache T-77/94, VGB u. a./Kommission, Slg. 1997, II-759, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-137/07

    Österreichische Volksbanken / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales

    53 - Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1997 (T-77/94, Slg. 1997, II-759).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-133/07

    Raiffeisen Zentralbank Österreich / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    53 - Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1997 (T-77/94, Slg. 1997, II-759).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-135/07

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Nationales

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1999 - C-266/97

    VBA / VGB u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.1997 - C-306/96

    Javico International und Javico AG gegen Yves Saint Laurent Parfums SA (YSLP). -

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